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Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im ... - rehmnetz.de

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Das am 1.3.2010 in Kraft getretene neue BNatSchG normiert<br />

die <strong>naturschutzrechtliche</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong> in <strong>de</strong>n §§ 13 bis 18<br />

BNatSchG. <strong>Die</strong> bisherige Konzeption <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> (vgl.<br />

§§ 18 bis 21 BNatSchG a. F.) wird <strong>im</strong> Wesentlichen beibehalten,<br />

jedoch ergeben sich einige Modifizierungen <strong>im</strong> Detail, die auch<br />

darauf zurückzuführen sind, dass <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgesetzgeber nicht<br />

mehr nur darauf beschränkt ist, bloße Rahmenvorschriften zu<br />

erlassen, son<strong>de</strong>rn – dank <strong>de</strong>r Fö<strong>de</strong>ralismusreform 2006 – erstmals<br />

<strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>s Naturschutzrechts unmittelbar gelten<strong>de</strong> Vollregelungen<br />

treffen kann. Dementsprechend enthalten die §§ 13 bis 18<br />

BNatSchG einige Best<strong>im</strong>mungen, die bislang nur lan<strong>de</strong>srechtlich<br />

geregelt waren. Neu eingefügt wur<strong>de</strong> § 13 BNatSchG, <strong>de</strong>r nicht<br />

nur das Prinzip <strong>de</strong>r <strong>naturschutzrechtliche</strong>n <strong>Eingriffsregelung</strong> kompr<strong>im</strong>iert<br />

beschreibt, son<strong>de</strong>rn gleichzeitig als „allgemeiner Grundsatz“<br />

i.S.v. Art.72 Abs.3 Nr.2 GG zu verstehen ist. Das Grundkonzept<br />

<strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> ist damit resistent gegenüber einer<br />

Abweichungsgesetzgebung <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r.<br />

Der Eingriffstatbestand (nunmehr § 14 BNatSchG) als Schlüssel<br />

zur Anwendung <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> bleibt gegenüber <strong>de</strong>m<br />

BNatSchG a. F. inhaltlich unverän<strong>de</strong>rt. Neu ist § 15 Abs. 1 Satz 2<br />

BNatSchG, <strong>de</strong>r Beeinträchtigungen für vermeidbar erklärt, wenn<br />

zumutbare Alternativen, <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Eingriff verfolgten Zweck<br />

am gleichen Ort ohne o<strong>de</strong>r mit geringeren Beeinträchtigungen<br />

von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. § 15 Abs. 2<br />

Satz 4 BNatSchG stellt erstmals klar, dass insb. Naturschutzgebiete,<br />

Nationalparke, Biosphärenreservate o<strong>de</strong>r Landschaftsschutzgebiete<br />

nicht von vorneherein als geeignete Kompensationsflächen<br />

ausschei<strong>de</strong>n. Mit <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>s Begriffs „Naturraum“ in<br />

§15Abs.2Satz3BNatSchGwirdjetztauchdieräumlicheKomponente<br />

von Ersatzmaßnahmen ausdrücklich angesprochen. Neu<br />

sind auch die Regelungen in § 15 Abs. 3 BNatSchG, wonach bei<br />

<strong>de</strong>r Inanspruchnahme von land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftlich genutzten<br />

Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle<br />

Belange Rücksicht zu nehmen ist. § 15 Abs. 4<br />

BNatSchG for<strong>de</strong>rt, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in<br />

<strong>de</strong>m jeweils erfor<strong>de</strong>rlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich<br />

zu sichern sind. Insofern hatte das BNatSchG a. F. in § 18 bislang<br />

nur einen Regelungsauftrag an die Län<strong>de</strong>r enthalten. Zu Ersatzzahlungen<br />

trifft jetzt § 15 Abs. 6 BNatSchG erstmals bun<strong>de</strong>srechtliche<br />

Regelungen, wie sie bislang in Lan<strong>de</strong>sgesetzen enthalten<br />

waren.Ebenfallsneuist§16BNatSchG,<strong>de</strong>r–wiebisherauch<br />

schon Lan<strong>de</strong>srecht – unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen die<br />

Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen mittels Ökokonten,<br />

Flächenpools o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Maßnahmen ermöglicht.<br />

verpflichtet zur Anzeige <strong>de</strong>r Beendigung eines Eingriffsvorhabens<br />

an die zuständige Behör<strong>de</strong>, die damit in die Lage versetzt wird, zu<br />

überprüfen, ob <strong>de</strong>r Eingriff in <strong>de</strong>r zugelassenen Form stattgefun<strong>de</strong>n<br />

hat und Kompensationsmaßnahmen wie festgesetzt durchge-<br />

Anzuzeigen ist aber auch die Unterbrechung<br />

eines Eingriffs. Der Unterbrechung steht dabei nach Satz 2 die<br />

nur unwesentliche Weiterführung <strong>de</strong>s Eingriffs gleich. In diesen<br />

Fällen soll die zuständige Behör<strong>de</strong> in die Lage versetzt wer<strong>de</strong>n,<br />

gem. § 17 Abs. 9 Satz 3 BNatSchG vorläufige SicherungsmaßnahmeninBezugaufdieDurchführungvonAusgleichs-undErsatzmaßnahmen<br />

anzuordnen o<strong>de</strong>r die Kompensation für <strong>de</strong>n bis<br />

dahin verwirklichten Eingriff festzusetzen, wenn das Gesamtvorhaben<br />

absehbar nicht realisiert wird.<br />

führt wor<strong>de</strong>n sind. 92 92 BT-Drucks. 16/12274, S. 60.<br />

3. Verhältnis zum Baurecht (§ 19 BNatSchG)<br />

Nahezu wortgleich wur<strong>de</strong>n die Best<strong>im</strong>munen <strong>de</strong>s § 21<br />

BNatSchG a. F., die das Verhältnis <strong>de</strong>r <strong>naturschutzrechtliche</strong>n<br />

<strong>Eingriffsregelung</strong> zum Baurecht regeln, übernommen; sie fin<strong>de</strong>n<br />

sichjetztin§18BNatSchG.Danach ist weiterhin zu unterschei<strong>de</strong>n<br />

zwischen Eingriffen, die aufgrund <strong>de</strong>r Bauleitplanung zu<br />

erwarten sind und Eingriffen aufgrund von Einzelbauvorhaben.<br />

Für erstere verweist § 18 Abs. 1 BNatSchG auf die „Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s Baugesetzbuchs“, mithin auf § 1a Abs. 3 BauGB. 93 Hierbei ist<br />

zu beachten, dass sich die Frage, ob ein Bauleitplan einen Eingriff<br />

darstellt, nach <strong>de</strong>m BNatSchG beurteilt, namentlich nach § 14<br />

BNatSchG, wohingegen die Frage, welche Konsequenzen dieser<br />

Eingriff gegebenenfalls nach sich zieht, nach <strong>de</strong>m BauGB zu beur-<br />

Für Einzelbauvorhaben gelten die Absätze 2 bis 4 <strong>de</strong>s<br />

§ 18 BNatSchG, die danach differenzieren, in welchem <strong>de</strong>r Plan-<br />

teilen ist. 94 94 Vgl. Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 34.<br />

bereiche nach BauGB ein Vorhaben realisiert wer<strong>de</strong>n soll. 95 95 Näher dazu Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 120; Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 34.<br />

IV. Zusammenfassung<br />

Beibehalten wur<strong>de</strong> die sog. „Huckepack-Lösung“ (vgl. § 20<br />

Abs. 2 BNatSchG a. F.): Für die Feststellung <strong>de</strong>r Rechtsfolgen bei<br />

Vorliegen eines Eingriffes ist in erster Linie die Behör<strong>de</strong> zuständig,<br />

die über die Zulassung von Vorhaben nach an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften,<br />

d. h. nach <strong>de</strong>m jeweiligen Fachrecht, entschei<strong>de</strong>t (§ 17<br />

Abs. 1 BNatSchG). § 17 Abs. 3 BNatSchG sieht jetzt aber – erstmals<br />

auf Bun<strong>de</strong>sebene – eine subsidiäre Eingriffsgenehmigung<br />

vor, die nur dann zum Tragen kommt, wenn nach sonstigem<br />

Fachrecht ein Zulassungs- o<strong>de</strong>r Anzeigeverfahren für <strong>de</strong>n Eingriff<br />

nicht vorgesehen ist. § 20 Abs. 1 BNatSchG a. F. wur<strong>de</strong> damit<br />

obsolet und daher nicht in das neue Recht übernommen. Untersagungsverfügungen<br />

und weitergehen<strong>de</strong> Maßnahmen für <strong>de</strong>n Fall,<br />

dass ein Eingriff ohne die erfor<strong>de</strong>rliche Zulassung o<strong>de</strong>r Anzeige<br />

vorgenommen wird, ermöglicht jetzt § 17 Abs. 8 BNatSchG.<br />

93 Näher dazu Kloepfer (Fn. 17), §11 Rn. 118f.; Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 32 ff.<br />

UPR 4/2010<br />

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