Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im ... - rehmnetz.de
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Das am 1.3.2010 in Kraft getretene neue BNatSchG normiert<br />
die <strong>naturschutzrechtliche</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong> in <strong>de</strong>n §§ 13 bis 18<br />
BNatSchG. <strong>Die</strong> bisherige Konzeption <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> (vgl.<br />
§§ 18 bis 21 BNatSchG a. F.) wird <strong>im</strong> Wesentlichen beibehalten,<br />
jedoch ergeben sich einige Modifizierungen <strong>im</strong> Detail, die auch<br />
darauf zurückzuführen sind, dass <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgesetzgeber nicht<br />
mehr nur darauf beschränkt ist, bloße Rahmenvorschriften zu<br />
erlassen, son<strong>de</strong>rn – dank <strong>de</strong>r Fö<strong>de</strong>ralismusreform 2006 – erstmals<br />
<strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>s Naturschutzrechts unmittelbar gelten<strong>de</strong> Vollregelungen<br />
treffen kann. Dementsprechend enthalten die §§ 13 bis 18<br />
BNatSchG einige Best<strong>im</strong>mungen, die bislang nur lan<strong>de</strong>srechtlich<br />
geregelt waren. Neu eingefügt wur<strong>de</strong> § 13 BNatSchG, <strong>de</strong>r nicht<br />
nur das Prinzip <strong>de</strong>r <strong>naturschutzrechtliche</strong>n <strong>Eingriffsregelung</strong> kompr<strong>im</strong>iert<br />
beschreibt, son<strong>de</strong>rn gleichzeitig als „allgemeiner Grundsatz“<br />
i.S.v. Art.72 Abs.3 Nr.2 GG zu verstehen ist. Das Grundkonzept<br />
<strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> ist damit resistent gegenüber einer<br />
Abweichungsgesetzgebung <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r.<br />
Der Eingriffstatbestand (nunmehr § 14 BNatSchG) als Schlüssel<br />
zur Anwendung <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> bleibt gegenüber <strong>de</strong>m<br />
BNatSchG a. F. inhaltlich unverän<strong>de</strong>rt. Neu ist § 15 Abs. 1 Satz 2<br />
BNatSchG, <strong>de</strong>r Beeinträchtigungen für vermeidbar erklärt, wenn<br />
zumutbare Alternativen, <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Eingriff verfolgten Zweck<br />
am gleichen Ort ohne o<strong>de</strong>r mit geringeren Beeinträchtigungen<br />
von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. § 15 Abs. 2<br />
Satz 4 BNatSchG stellt erstmals klar, dass insb. Naturschutzgebiete,<br />
Nationalparke, Biosphärenreservate o<strong>de</strong>r Landschaftsschutzgebiete<br />
nicht von vorneherein als geeignete Kompensationsflächen<br />
ausschei<strong>de</strong>n. Mit <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>s Begriffs „Naturraum“ in<br />
§15Abs.2Satz3BNatSchGwirdjetztauchdieräumlicheKomponente<br />
von Ersatzmaßnahmen ausdrücklich angesprochen. Neu<br />
sind auch die Regelungen in § 15 Abs. 3 BNatSchG, wonach bei<br />
<strong>de</strong>r Inanspruchnahme von land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftlich genutzten<br />
Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle<br />
Belange Rücksicht zu nehmen ist. § 15 Abs. 4<br />
BNatSchG for<strong>de</strong>rt, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in<br />
<strong>de</strong>m jeweils erfor<strong>de</strong>rlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich<br />
zu sichern sind. Insofern hatte das BNatSchG a. F. in § 18 bislang<br />
nur einen Regelungsauftrag an die Län<strong>de</strong>r enthalten. Zu Ersatzzahlungen<br />
trifft jetzt § 15 Abs. 6 BNatSchG erstmals bun<strong>de</strong>srechtliche<br />
Regelungen, wie sie bislang in Lan<strong>de</strong>sgesetzen enthalten<br />
waren.Ebenfallsneuist§16BNatSchG,<strong>de</strong>r–wiebisherauch<br />
schon Lan<strong>de</strong>srecht – unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen die<br />
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen mittels Ökokonten,<br />
Flächenpools o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Maßnahmen ermöglicht.<br />
verpflichtet zur Anzeige <strong>de</strong>r Beendigung eines Eingriffsvorhabens<br />
an die zuständige Behör<strong>de</strong>, die damit in die Lage versetzt wird, zu<br />
überprüfen, ob <strong>de</strong>r Eingriff in <strong>de</strong>r zugelassenen Form stattgefun<strong>de</strong>n<br />
hat und Kompensationsmaßnahmen wie festgesetzt durchge-<br />
Anzuzeigen ist aber auch die Unterbrechung<br />
eines Eingriffs. Der Unterbrechung steht dabei nach Satz 2 die<br />
nur unwesentliche Weiterführung <strong>de</strong>s Eingriffs gleich. In diesen<br />
Fällen soll die zuständige Behör<strong>de</strong> in die Lage versetzt wer<strong>de</strong>n,<br />
gem. § 17 Abs. 9 Satz 3 BNatSchG vorläufige SicherungsmaßnahmeninBezugaufdieDurchführungvonAusgleichs-undErsatzmaßnahmen<br />
anzuordnen o<strong>de</strong>r die Kompensation für <strong>de</strong>n bis<br />
dahin verwirklichten Eingriff festzusetzen, wenn das Gesamtvorhaben<br />
absehbar nicht realisiert wird.<br />
führt wor<strong>de</strong>n sind. 92 92 BT-Drucks. 16/12274, S. 60.<br />
3. Verhältnis zum Baurecht (§ 19 BNatSchG)<br />
Nahezu wortgleich wur<strong>de</strong>n die Best<strong>im</strong>munen <strong>de</strong>s § 21<br />
BNatSchG a. F., die das Verhältnis <strong>de</strong>r <strong>naturschutzrechtliche</strong>n<br />
<strong>Eingriffsregelung</strong> zum Baurecht regeln, übernommen; sie fin<strong>de</strong>n<br />
sichjetztin§18BNatSchG.Danach ist weiterhin zu unterschei<strong>de</strong>n<br />
zwischen Eingriffen, die aufgrund <strong>de</strong>r Bauleitplanung zu<br />
erwarten sind und Eingriffen aufgrund von Einzelbauvorhaben.<br />
Für erstere verweist § 18 Abs. 1 BNatSchG auf die „Vorschriften<br />
<strong>de</strong>s Baugesetzbuchs“, mithin auf § 1a Abs. 3 BauGB. 93 Hierbei ist<br />
zu beachten, dass sich die Frage, ob ein Bauleitplan einen Eingriff<br />
darstellt, nach <strong>de</strong>m BNatSchG beurteilt, namentlich nach § 14<br />
BNatSchG, wohingegen die Frage, welche Konsequenzen dieser<br />
Eingriff gegebenenfalls nach sich zieht, nach <strong>de</strong>m BauGB zu beur-<br />
Für Einzelbauvorhaben gelten die Absätze 2 bis 4 <strong>de</strong>s<br />
§ 18 BNatSchG, die danach differenzieren, in welchem <strong>de</strong>r Plan-<br />
teilen ist. 94 94 Vgl. Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 34.<br />
bereiche nach BauGB ein Vorhaben realisiert wer<strong>de</strong>n soll. 95 95 Näher dazu Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 120; Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 34.<br />
IV. Zusammenfassung<br />
Beibehalten wur<strong>de</strong> die sog. „Huckepack-Lösung“ (vgl. § 20<br />
Abs. 2 BNatSchG a. F.): Für die Feststellung <strong>de</strong>r Rechtsfolgen bei<br />
Vorliegen eines Eingriffes ist in erster Linie die Behör<strong>de</strong> zuständig,<br />
die über die Zulassung von Vorhaben nach an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften,<br />
d. h. nach <strong>de</strong>m jeweiligen Fachrecht, entschei<strong>de</strong>t (§ 17<br />
Abs. 1 BNatSchG). § 17 Abs. 3 BNatSchG sieht jetzt aber – erstmals<br />
auf Bun<strong>de</strong>sebene – eine subsidiäre Eingriffsgenehmigung<br />
vor, die nur dann zum Tragen kommt, wenn nach sonstigem<br />
Fachrecht ein Zulassungs- o<strong>de</strong>r Anzeigeverfahren für <strong>de</strong>n Eingriff<br />
nicht vorgesehen ist. § 20 Abs. 1 BNatSchG a. F. wur<strong>de</strong> damit<br />
obsolet und daher nicht in das neue Recht übernommen. Untersagungsverfügungen<br />
und weitergehen<strong>de</strong> Maßnahmen für <strong>de</strong>n Fall,<br />
dass ein Eingriff ohne die erfor<strong>de</strong>rliche Zulassung o<strong>de</strong>r Anzeige<br />
vorgenommen wird, ermöglicht jetzt § 17 Abs. 8 BNatSchG.<br />
93 Näher dazu Kloepfer (Fn. 17), §11 Rn. 118f.; Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 32 ff.<br />
UPR 4/2010<br />
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