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Feuerwehr-Drehleitern und leere Kassen - ein ... - rehmnetz.de

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BayGTzeitung 9/2003<br />

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BayGTzeitung 9/2003 Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Feuerwehr</strong>-<strong>Drehleitern</strong> <strong>und</strong> <strong>leere</strong> <strong>Kassen</strong> - <strong>ein</strong><br />

Konfliktpotential<br />

Wilfried Schober, Bayerischer Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>tag<br />

Ausgangslage<br />

Die kommunalen <strong>Kassen</strong> sind leer. Angesichts <strong>de</strong>r dramatischen Finanznot, in <strong>de</strong>r sich <strong>de</strong>r Großteil<br />

<strong>de</strong>r bayerischen Städte, Märkte <strong>und</strong> Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n befin<strong>de</strong>t, ist allerorten Sparen angesagt. Freiwillige<br />

Leistungen wer<strong>de</strong>n zusammengestrichen, die Verschuldung steigt. Einige Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n haben sogar<br />

Probleme, ihren Haushalt von <strong>de</strong>r staatlichen Aufsichtsbehör<strong>de</strong> genehmigt zu bekommen. So stellt<br />

sich die kommunale Finanzlage im Jahre 2003 dar.<br />

Auch die Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong>en leisten vielerorts ihren Beitrag zum Sparen in <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>.<br />

Ersatzbeschaffungen wer<strong>de</strong>n auf die lange Bank geschoben, Fahrzeuge <strong>und</strong> Gerät bleiben länger als<br />

geplant im Einsatz, <strong>Feuerwehr</strong>gerätehäuser wer<strong>de</strong>n in vorbildlicher Eigeninitiative unter Einsatz<br />

eigener Kräfte gebaut <strong>und</strong> in Schuss gehalten. Gera<strong>de</strong> weil die ehrenamtlich tätigen<br />

<strong>Feuerwehr</strong>dienstleisten<strong>de</strong>n eng mit „ihrer" Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> verb<strong>und</strong>en sind, wissen sie in aller Regel um die<br />

klamme Haushaltssituation <strong>und</strong> haben zumeist Verständnis, wenn <strong>de</strong>r Bürgermeister ihren<br />

Ausstattungswünschen reserviert gegenübersteht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>rat beschließt, dass nur das<br />

unbedingt Notwendige angeschafft wird.<br />

Eine Drehleiter ist bekanntermaßen <strong>ein</strong>e äußerst kostspielige Anschaffung. Zwischen 300.000 <strong>und</strong><br />

450.000 € kostet <strong>ein</strong> standardgerecht bela<strong>de</strong>nes Fahrzeug. <strong>Drehleitern</strong> dienen in erster Linie <strong>de</strong>r<br />

Menschenrettung. Und zwar <strong>de</strong>r Rettung von Menschen aus Gebäu<strong>de</strong>n nicht mehr geringer Höhe.<br />

Gebäu<strong>de</strong> geringer Höhe sind Gebäu<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Fußbo<strong>de</strong>n k<strong>ein</strong>es Geschosses, in <strong>de</strong>m<br />

Aufenthaltsräume im Sinne <strong>de</strong>s Art. 45 Abs. 2 <strong>de</strong>r Bayerischen Bauordnung (BayBO) möglich sind, an<br />

<strong>ein</strong>er Stelle mehr als 7 Meter über <strong>de</strong>r natürlichen o<strong>de</strong>r festgelegten Gelän<strong>de</strong>oberfläche liegt (Art. 2<br />

Abs. 3 Satz 1 BayBO). Das Maß von 7 Metern über <strong>de</strong>r natürlichen o<strong>de</strong>r festgelegten<br />

Gelän<strong>de</strong>oberfläche für Gebäu<strong>de</strong> geringer Höhe orientiert sich dabei an <strong>de</strong>m Einsatzbereich <strong>de</strong>r<br />

tragbaren vierteiligen <strong>Feuerwehr</strong>steckleiter, über die je<strong>de</strong> <strong>Feuerwehr</strong> in Bayern verfügt. Mit an<strong>de</strong>ren<br />

Worten: Mittels <strong>de</strong>r vierteiligen <strong>Feuerwehr</strong>steckleiter kann die <strong>Feuerwehr</strong> lediglich Personen aus <strong>de</strong>n<br />

unteren Etagen <strong>ein</strong>es mehrstöckigen Hauses retten. Für die Rettung von Personen aus <strong>de</strong>n oberen<br />

Stockwerken bedarf es <strong>ein</strong>er Drehleiter. Muss <strong>de</strong>swegen je<strong>de</strong> Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>, die Gebäu<strong>de</strong> nicht geringer<br />

Höhe in ihrem Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>gebiet hat, <strong>ein</strong>e Drehleiter beschaffen?<br />

Pflicht zur Beschaffung <strong>ein</strong>er Drehleiter wegen Fehlens <strong>de</strong>s baulichen zweiten Rettungswegs?<br />

Art. 15 Abs. 2 BayBO schreibt vor, dass je<strong>de</strong> Nutzungs<strong>ein</strong>heit mit Aufenthaltsräumen wie Wohnungen,<br />

Praxen o<strong>de</strong>r selbständigen Betriebs- <strong>und</strong> Arbeitsstätten in je<strong>de</strong>m Geschoss über min<strong>de</strong>stens zwei<br />

von<strong>ein</strong>an<strong>de</strong>r unabhängige Rettungswege verfügen muss. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die Rettung über <strong>ein</strong>en Treppenraum möglich ist, in <strong>de</strong>n Feuer <strong>und</strong> Rauch nicht<br />

<strong>ein</strong>dringen können (Sicherheitstreppenraum). Der erste Rettungsweg muss <strong>de</strong>s weiteren für<br />

Nutzungs<strong>ein</strong>heiten, die nicht zu ebener Er<strong>de</strong> liegen, über min<strong>de</strong>stens <strong>ein</strong>e notwendige Treppe führen.<br />

Der zweite Rettungsweg kann <strong>ein</strong>e weitere notwendige Treppe s<strong>ein</strong> o<strong>de</strong>r <strong>ein</strong>e mit Rettungsgeräten<br />

<strong>de</strong>r <strong>Feuerwehr</strong> erreichbare Stelle, wenn die <strong>Feuerwehr</strong> über die erfor<strong>de</strong>rlichen Rettungsgeräte verfügt.<br />

Der zweite bauliche Rettungsweg ist also nur verzichtbar, wenn die <strong>Feuerwehr</strong> <strong>ein</strong>en zweiten<br />

Rettungsweg mit ihrer Ausrüstung sicherstellen kann, was mit <strong>de</strong>n üblichen tragbaren vierteiligen<br />

Steckleitern für Gebäu<strong>de</strong> geringer Höhe in <strong>de</strong>r Regel möglich ist.<br />

Bei Erteilung <strong>de</strong>r Baugenehmigung wird jedoch nur noch bei Son<strong>de</strong>rbauten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Satz 2<br />

BayBO) geprüft, ob <strong>de</strong>r zweite Rettungsweg vorhan<strong>de</strong>n ist. Bei diesen Bauvorhaben kann davon<br />

ausgegangen wer<strong>de</strong>n, das sie in aller Regel <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutz<br />

genügen.<br />

Bei allen an<strong>de</strong>ren Bauten ist <strong>de</strong>r Bauherr bzw. <strong>de</strong>r Entwurfsverfasser o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ersteller <strong>de</strong>s<br />

Nachweises für <strong>de</strong>n vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutz verpflichtet, selbst darauf zu achten, dass <strong>de</strong>r zweite<br />

Rettungsweg baulich hergestellt wird, wenn die örtliche <strong>Feuerwehr</strong> nicht über die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Rettungsgeräte, wie z.B. <strong>ein</strong>e Drehleiter, verfügt. Kommt <strong>ein</strong> Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach,


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obwohl die <strong>Feuerwehr</strong> nicht entsprechend ausgerüstet ist, also k<strong>ein</strong>e Drehleiter besitzt, besteht –<br />

sofern nicht <strong>ein</strong>e Abweichung (Art. 70 BayBO) zugelassen wor<strong>de</strong>n ist – <strong>ein</strong> materiell baurechtswidriger<br />

Zustand. Daraus erwächst jedoch noch k<strong>ein</strong>e Pflicht <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>, <strong>ein</strong>e Drehleiter zu beschaffen.<br />

Aus <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s Art. 15 BauBO lassen sich auch k<strong>ein</strong>e allgem<strong>ein</strong>en Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />

Ausrüstung <strong>ein</strong>er gem<strong>ein</strong>dlichen <strong>Feuerwehr</strong> ableiten. Ein Automatismus <strong>de</strong>rgestalt, dass die<br />

Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>, in <strong>de</strong>r <strong>ein</strong> Bauherr s<strong>ein</strong>en baurechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ihre<br />

<strong>Feuerwehr</strong> mit <strong>ein</strong>er Drehleiter „nachrüsten" muss, besteht nicht. Vielmehr ist es Aufgabe <strong>de</strong>r<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, also in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>s staatlichen Landratsamts (Art. 59, 60 BayBO), auf <strong>ein</strong>e<br />

Beseitigung <strong>de</strong>s baurechtswidrigen Zustan<strong>de</strong>s hinzuwirken. Dies kann beispielsweise durch <strong>ein</strong>e<br />

Auffor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Bauherrn geschehen, <strong>de</strong>n fehlen<strong>de</strong>n zweiten Rettungsweg zu errichten. In letzter<br />

Konsequenz kann sogar <strong>ein</strong>e Nutzungsuntersagung für die betroffenen Räume in <strong>de</strong>n oberen<br />

Geschossen <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s in Betracht kommen.<br />

Verfügt die <strong>Feuerwehr</strong> <strong>de</strong>mgemäss nicht über die in Art. 15 Abs. 2 Satz 3, 2.Alternative BayBO<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Rettungsgeräte, muss das Bauvorhaben <strong>ein</strong>er <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren in Art. 15 Abs. 1 BayBO<br />

angebotenen alternativen Varianten entsprechen. Eine generelle Anfor<strong>de</strong>rung an die Ausrüstung <strong>de</strong>r<br />

<strong>Feuerwehr</strong>en – über die allgem<strong>ein</strong> übliche <strong>und</strong> vorhan<strong>de</strong>ne tragbare vierteilige Steckleiter hinaus –<br />

lässt sich daraus nicht ableiten. Dies zeigt auch <strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Vergleich mit Art. 15 Abs. 5<br />

BayBO, <strong>de</strong>r die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Hochhäusern schlechthin an das<br />

Vorhan<strong>de</strong>ns<strong>ein</strong> <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen beson<strong>de</strong>ren Feuerlösch- <strong>und</strong> Rettungsgeräte koppelt.<br />

Drehleiter beschaffen wegen Genehmigung von Gebäu<strong>de</strong>n mittlerer Höhe?<br />

Immer wie<strong>de</strong>r wird die Frage gestellt, ob <strong>ein</strong>e Verpflichtung <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n, <strong>Drehleitern</strong> für ihre<br />

<strong>Feuerwehr</strong>en zu beschaffen, ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt entsteht, ab <strong>de</strong>m die zuständigen<br />

Baugenehmigungsbehör<strong>de</strong>n Baugenehmigungen für die Errichtung Häuser mittlerer Höhe (Art. 2 Abs.<br />

3 Satz 2 BayBO) o<strong>de</strong>r zum Ausbau von Dachgeschossen erteilen <strong>und</strong> die Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n Kenntnis<br />

hiervon erhalten. Mit <strong>de</strong>r Aussage in Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBO, wonach <strong>de</strong>r zweite Rettungsweg<br />

„....<strong>ein</strong>e mit Rettungsgeräten <strong>de</strong>r <strong>Feuerwehr</strong> erreichbare Stelle (s<strong>ein</strong> kann), wenn die <strong>Feuerwehr</strong> über<br />

die erfor<strong>de</strong>rlichen Rettungsgeräte verfügt" wird bisweilen von Bauherren auf Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n Druck<br />

ausgeübt, eben diese „erfor<strong>de</strong>rlichen Rettungsgeräte" anzuschaffen. Die Intention <strong>de</strong>s Bauherrn ist<br />

klar erkennbar: Er will sich dadurch eigene Aufwendungen, beispielsweise durch <strong>de</strong>n Einbau <strong>ein</strong>er<br />

weiteren notwendigen Treppe, ersparen. Nach <strong>de</strong>m Motto „soll doch die Allgem<strong>ein</strong>heit für <strong>de</strong>n<br />

ausreichen<strong>de</strong>n Brandschutz in m<strong>ein</strong>em Gebäu<strong>de</strong> sorgen".<br />

Die aufgezeigte Argumentation ist vor<strong>de</strong>rgründig <strong>und</strong> leicht zu durchschauen. Sie ist auch rechtlich<br />

nicht zu begrün<strong>de</strong>n. Aus Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBO kann k<strong>ein</strong>e Pflicht <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> entnommen<br />

wer<strong>de</strong>n, ihre <strong>Feuerwehr</strong> mit „erfor<strong>de</strong>rlichen Rettungsgeräten" nachzurüsten.<br />

Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBO eröffnet lediglich vom Gesetzgeber angebotene Alternativen, wie <strong>de</strong>r<br />

notwendige zweite Rettungsweg beschaffen s<strong>ein</strong> kann. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Es steht<br />

im pflichtgemäßen Ermessen je<strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>, ob sie die <strong>Feuerwehr</strong> mit <strong>Drehleitern</strong> ausstattet o<strong>de</strong>r<br />

nicht. Tut sie es nicht, so schei<strong>de</strong>t die zweite Alternative <strong>de</strong>s Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBO aus; <strong>de</strong>r<br />

Bauherr muss <strong>de</strong>n zweiten Rettungsweg dann eben s<strong>ein</strong>erseits über <strong>ein</strong>e weitere notwendige Treppe<br />

gewährleisten. Mit an<strong>de</strong>ren Worten: Nicht <strong>ein</strong>e Pflicht <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> zur Ausrüstung ihrer <strong>Feuerwehr</strong><br />

mit <strong>ein</strong>er Drehleiter, son<strong>de</strong>rn vielmehr <strong>ein</strong>e Pflicht <strong>de</strong>s Bauherrn entsteht, im Fall <strong>de</strong>r Genehmigung<br />

<strong>de</strong>r Errichtung Häuser mittlerer Höhe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausbaus von Dachgeschossen für <strong>de</strong>n ausreichen<strong>de</strong>n<br />

Brandschutz hierin zu sorgen.<br />

Beschaffungspflicht wegen erteilten gem<strong>ein</strong>dlichen Einvernehmens?<br />

Und auch – wie <strong>de</strong>s öfteren argumentiert – aus <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> nach § 36 Baugesetzbuch<br />

(BauGB) erteilten Einvernehmens zum konkreten Bauvorhaben kann k<strong>ein</strong>e Pflicht <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> zur<br />

Ausrüstung ihrer <strong>Feuerwehr</strong> mit <strong>ein</strong>er Drehleiter entnommen wer<strong>de</strong>n. Die Entscheidung <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong><br />

über die Erteilung o<strong>de</strong>r Verweigerung <strong>de</strong>s Einvernehmens nach § 36 BauGB b<strong>ein</strong>haltet ja bekanntlich<br />

gera<strong>de</strong> nicht die Prüfung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>r Bayerischen Bauordnung (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1<br />

BauGB). Die Regelungen <strong>de</strong>s Art. 15 BayBO zählen daher nicht zum Prüfungsumfang <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong><br />

bei <strong>de</strong>r Entscheidung darüber, ob das Einvernehmen erteilt wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r nicht. Es kann ihr daher<br />

auch nicht <strong>de</strong>r Vorwurf gemacht wer<strong>de</strong>n, sie habe in Kenntnis <strong>de</strong>s Fehlens <strong>ein</strong>es baulichen zweiten<br />

Rettungswegs in <strong>de</strong>n Planunterlagen ihr Einvernehmen zum konkreten Bauvorhaben erteilt <strong>und</strong> sich<br />

damit mittelbar zur Sicherstellung <strong>de</strong>s Brandschutzes im Wege entsprechen<strong>de</strong>r Ausstattung ihrer<br />

<strong>Feuerwehr</strong> verpflichtet.


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Löst Bebauungsplan Beschaffungspflicht aus?<br />

Verschie<strong>de</strong>ntlich wird von Seiten <strong>de</strong>r Landratsämter, aber auch von Bauherren, <strong>de</strong>r Vorwurf an die<br />

Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n erhoben, in Bebauungsplänen Gebäu<strong>de</strong> mittlerer Höhe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Ausbau von<br />

Dachgeschossen zuzulassen; <strong>de</strong>m gemäß seien sie verpflichtet, ihre <strong>Feuerwehr</strong>en „nachzurüsten".<br />

Diese Argumentation kann nicht überzeugen. Es wäre <strong>ein</strong>e verfassungsrechtlich nicht akzeptable<br />

Einschränkung <strong>de</strong>r kommunalen Planungshoheit, die Festsetzung von Gebäu<strong>de</strong>n mittlerer Höhe o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Ausbau von Dachgeschossen von <strong>de</strong>r Bereithaltung entsprechen<strong>de</strong>r Einsatzfahrzeuge <strong>de</strong>r<br />

<strong>Feuerwehr</strong> abhängig zu machen. An<strong>de</strong>rnfalls wür<strong>de</strong> <strong>ein</strong>e Vielzahl von Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n von <strong>de</strong>rartigen<br />

Festsetzungen absehen. Um kostspielige Anschaffungen für ihre <strong>Feuerwehr</strong>en zu vermei<strong>de</strong>n, wür<strong>de</strong>n<br />

sie nur noch Gebäu<strong>de</strong> geringer Höhe festsetzen; Art. 15 BayBO liefe im Ergebnis leer. Dies ist we<strong>de</strong>r<br />

politisch noch vom Gesetzgeber gewollt.<br />

Was gilt bei bestandsgeschützten Gebäu<strong>de</strong>n nicht geringer Höhe?<br />

Auch bestandsgeschützte Gebäu<strong>de</strong> nicht geringer Höhe, also insbeson<strong>de</strong>re Gebäu<strong>de</strong>, die in <strong>ein</strong>er Zeit<br />

entstan<strong>de</strong>n sind, in <strong>de</strong>nen noch k<strong>ein</strong>e Verpflichtung zur Schaffung <strong>ein</strong>es zweiten baulichen<br />

Rettungswegs bestand, lösen k<strong>ein</strong>e Beschaffungspflicht <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> aus. Vielmehr verdichtet sich<br />

das in Art. 60 Abs. 5 BayBO <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n <strong>ein</strong>geräumte Ermessen, „Anfor<strong>de</strong>rungen" zu<br />

stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit notwendig ist, zu<br />

<strong>ein</strong>er Handlungspflicht.<br />

Allgem<strong>ein</strong>e Beschaffungspflicht aufgr<strong>und</strong> Art. 1 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BayFwG?<br />

Nach Art. 1 Abs. 1 <strong>de</strong>s Bayerischen <strong>Feuerwehr</strong>gesetzes (BayFwG) haben die Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n als<br />

Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohen<strong>de</strong> Brand- o<strong>de</strong>r<br />

Explosionsgefahren beseitigt <strong>und</strong> Brän<strong>de</strong> wirksam bekämpft wer<strong>de</strong>n (abwehren<strong>de</strong>r Brandschutz)<br />

sowie ausreichend technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen o<strong>de</strong>r Notstän<strong>de</strong>n im öffentlichen<br />

Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n<br />

nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayFwG in <strong>de</strong>n Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gem<strong>ein</strong>dliche <strong>Feuerwehr</strong>en<br />

aufzustellen, auszurüsten <strong>und</strong> zu unterhalten. Diese Verpflichtung be<strong>de</strong>utet, dass die Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n in<br />

<strong>de</strong>n Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit alle Ausrüstungsgegenstän<strong>de</strong> beschaffen müssen, die im<br />

Hinblick auf die Art <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Bebauung zur Sicherstellung <strong>de</strong>s Brandschutzes <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />

technischen Hilfeleistung erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

Diese Beschaffungspflicht <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n wird jedoch nicht bereits durch je<strong>de</strong> wegen <strong>de</strong>s Fehlens<br />

<strong>ein</strong>es zweiten baulichen Rettungswegs materiell rechtswidrige Bebauung unmittelbar <strong>und</strong> all<strong>ein</strong> durch<br />

<strong>de</strong>ren Entstehung ausgelöst. Denn sonst hätte es zum <strong>ein</strong>en je<strong>de</strong>r „Schwarzbauer" in <strong>de</strong>r Hand, durch<br />

s<strong>ein</strong> unrechtmäßiges Han<strong>de</strong>l bzw. Unterlassen <strong>ein</strong>e Beschaffungspflicht <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> auszulösen;<br />

<strong>und</strong> zum an<strong>de</strong>ren wäre je<strong>de</strong> Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> gezwungen, zur Vermeidung <strong>ein</strong>er etwaigen<br />

Beschaffungspflicht bereits in <strong>de</strong>r Bauphase die Errichtung <strong>de</strong>s zweiten baulichen Rettungswegs bei<br />

Gebäu<strong>de</strong>n nicht geringer Höhe <strong>und</strong> damit die Einhaltung materieller Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

Bauordnungsrechts zu kontrollieren. Sie träte insoweit an die Stelle <strong>de</strong>r Bauaufsicht <strong>de</strong>s staatlichen<br />

Landratsamts. Das ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Für die Einhaltung <strong>de</strong>r materiellen<br />

Baurechtsvorschriften – <strong>und</strong> damit auch für die Sicherstellung <strong>de</strong>s zweiten baulichen Rettungswegs –<br />

ist ausschließlich <strong>de</strong>r Bauherr <strong>und</strong> für die Überwachung <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r Vorschriften ist<br />

ausschließlich die Bauaufsicht am Landratsamt zuständig.<br />

Gelegentlich wur<strong>de</strong> die M<strong>ein</strong>ung vertreten, dass die Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n verpflichtet seien, ihre <strong>Feuerwehr</strong>en<br />

gegebenenfalls mit <strong>Drehleitern</strong> nachzurüsten, wenn sie von unzulässigen Bebauungen bzw.<br />

Nutzungen Kenntnis erhielten <strong>und</strong> sie „auf Dauer hinnähmen". Dieser auch vom Bayerischen<br />

Staatsministerium <strong>de</strong>s Innern zunächst vertretenen Rechtsauffassung hat <strong>de</strong>r Bayerische<br />

Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>tag mit Nachdruck wi<strong>de</strong>rsprochen. Die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften fällt<br />

in die ausschließliche Zuständigkeit <strong>de</strong>r Baugenehmigungsbehör<strong>de</strong>n. Dem gemäß kann <strong>ein</strong>e<br />

Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> auch nicht die Bebauung bzw. Nutzung baulicher Anlagen ohne zweiten baulichen<br />

Rettungsweg „auf Dauer hinnehmen". Nimmt hingegen die staatliche Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

baurechtswidrige Zustän<strong>de</strong> auf Dauer hin, so liegt insoweit <strong>ein</strong>e Pflichtverletzung <strong>de</strong>s Landratsamts<br />

vor. Daraus <strong>ein</strong>e Pflicht <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> zu entwickeln, die Untätigkeit <strong>de</strong>r staatlichen Behör<strong>de</strong> dadurch<br />

zu kompensieren, dass sie ihre <strong>Feuerwehr</strong> entsprechend nachrüstet, ist nicht akzeptabel.<br />

In <strong>ein</strong>em klären<strong>de</strong>n Gespräch mit <strong>de</strong>n zuständigen Mitarbeitern <strong>de</strong>s Bayerischen Staatsministeriums<br />

<strong>de</strong>s Innern konnte mittlerweile <strong>ein</strong> Konsens erzielt wer<strong>de</strong>n. Danach ist folgen<strong>de</strong>s festzuhalten:


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Die Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n haben k<strong>ein</strong>e Prüf- o<strong>de</strong>r Überwachungspflichten hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Einhaltung materieller Vorschriften <strong>de</strong>s Baurechts. Sie sind nicht verpflichtet, das<br />

Vorhan<strong>de</strong>ns<strong>ein</strong> <strong>de</strong>s nach Art. 15 BayBO erfor<strong>de</strong>rlichen zweiten baulichen Rettungswegs<br />

zu ermitteln.<br />

Erlangt die Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> Kenntnis vom Fehlen <strong>de</strong>s zweiten baulichen Rettungswegs,<br />

beispielsweise aufgr<strong>und</strong> <strong>ein</strong>er Feuerbeschau (vgl. § 3 <strong>de</strong>r Verordnung über die<br />

Feuerbeschau – FBV –) o<strong>de</strong>r durch Hinweise aus <strong>de</strong>r Bevölkerung, so ist sie gehalten,<br />

diesen Umstand <strong>de</strong>m Landratsamt als staatlicher Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zu mel<strong>de</strong>n.<br />

Dabei sollten sowohl die bekannt gewor<strong>de</strong>nen baurechtswidrigen Zustän<strong>de</strong> als auch das<br />

Fehlen <strong>ein</strong>er Drehleiter bei <strong>de</strong>r <strong>Feuerwehr</strong> mitgeteilt wer<strong>de</strong>n. Das Landratsamt hat dann<br />

die entsprechen<strong>de</strong>n Schlüsse zu ziehen <strong>und</strong> die Pflicht, auf die Beseitigung <strong>de</strong>s<br />

baurechtswidrigen Zustands hinzuwirken (Nutzungsuntersagung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

materiell baurechtswidrigen Zustands).<br />

Nur in <strong>de</strong>m – eher unwahrsch<strong>ein</strong>lichen – Fall, dass <strong>ein</strong>e Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> von <strong>de</strong>n<br />

baurechtswidrigen Zustän<strong>de</strong>n erfährt <strong>und</strong> dieses Wissen jahrelang für sich behält, also<br />

<strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> hiervon k<strong>ein</strong>e Mitteilung macht, erwächst ihr nach <strong>und</strong> nach die<br />

Pflicht, ihre <strong>Feuerwehr</strong> mit Geräten zur Abwehr von Gefahren nachzurüsten. Dies kann<br />

gegebenenfalls auch die Beschaffung <strong>ein</strong>er Drehleiter be<strong>de</strong>uten.<br />

Zusammenfassend kann also festgestellt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>ein</strong> fehlen<strong>de</strong>r zweiter Rettungsweg in<br />

Gebäu<strong>de</strong>n nicht geringer Höhe für sich genommen k<strong>ein</strong>e Nachrüstungspflicht <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong><br />

hinsichtlich <strong>ein</strong>er Drehleiter auslöst. Der Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> obliegt es lediglich, <strong>de</strong>m Landratsamt als<br />

Bauaufsichtbehör<strong>de</strong> von diesem baurechtswidrigen Zustand Mitteilung zu machen. Erfüllt sie diese<br />

Obliegenheit, ist sie „aus <strong>de</strong>m Schnei<strong>de</strong>r". Unternimmt sie auf Dauer nichts, unterlässt sie also die<br />

entsprechen<strong>de</strong> Mitteilung, erwächst ihr nach <strong>und</strong> nach die Pflicht, ihre <strong>Feuerwehr</strong> gegebenenfalls mit<br />

<strong>ein</strong>er Drehleiter auszustatten.<br />

Ersatzbeschaffung vorhan<strong>de</strong>ner <strong>Drehleitern</strong><br />

Hat <strong>ein</strong>e Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> bereits <strong>ein</strong>e Drehleiter <strong>und</strong> wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>shalb (rechtmäßig) vom Bauherrn auf die<br />

Schaffung <strong>de</strong>s zweiten baulichen Rettungswegs verzichtet, so ist die Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> zu <strong>ein</strong>er<br />

Ersatzbeschaffung verpflichtet, wenn die bisherige Drehleiter ausgeson<strong>de</strong>rt wird. An<strong>de</strong>rnfalls wür<strong>de</strong><br />

<strong>ein</strong>e Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> durch das Unterlassen <strong>ein</strong>er Ersatzbeschaffung erstmalig <strong>ein</strong>en baurechtswidrigen<br />

Zustand schaffen. Daraus wird auch ersichtlich, dass <strong>ein</strong>e Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> durch die erstmalige<br />

Anschaffung <strong>ein</strong>er Drehleiter <strong>ein</strong>e dauerhafte Verpflichtung <strong>ein</strong>geht, diese auch künftig vorzuhalten.<br />

Drehleiterbeschaffung Aufgabe <strong>de</strong>s Landkreises?<br />

Nach Art. 2 BayFwG haben die Landkreise als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis in <strong>de</strong>n<br />

Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r gem<strong>ein</strong>dlichen <strong>Feuerwehr</strong>en überörtlich<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Fahrzeuge, Geräte <strong>und</strong> Einrichtungen zu beschaffen <strong>und</strong> zu unterhalten o<strong>de</strong>r hierfür<br />

Zuschüsse zu gewähren. Überörtlich be<strong>de</strong>utet, dass es sich um Fahrzeuge, Geräte <strong>und</strong> Einrichtungen<br />

han<strong>de</strong>ln muss, die über das hinausgehen, was von <strong>de</strong>n Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n für ihre <strong>Feuerwehr</strong>en nach Art. 1<br />

Abs. 2 BayFwG beschafft wer<strong>de</strong>n muss. Überörtlich erfor<strong>de</strong>rlich sind Fahrzeuge <strong>und</strong> Geräte<br />

insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn ihre Verwendung in <strong>ein</strong>zelnen Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n nur selten notwendig ist, ihre<br />

Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r <strong>Feuerwehr</strong>en aber so groß ist, dass auf sie nicht verzichtet wer<strong>de</strong>n<br />

kann, weil ohne sie <strong>ein</strong>e sinnvolle Hilfe entwe<strong>de</strong>r nicht möglich o<strong>de</strong>r doch sehr erschwert wäre (vgl.<br />

Endres/Forster/Pemler, Bayerisches <strong>Feuerwehr</strong>gesetz, Art. 2 Rnrn. 6, 8). Zur Frage, ob <strong>Drehleitern</strong><br />

überörtlich erfor<strong>de</strong>rlich sind, hat das Bayerische Staatsministerium <strong>de</strong>s Innern in <strong>ein</strong>em<br />

unveröffentlichten Schreiben folgen<strong>de</strong>s ausgeführt: „<strong>Drehleitern</strong> dienen in erster Linie <strong>de</strong>r<br />

Menschenrettung. Ihr Einsatz für diesen Zweck ist in <strong>de</strong>r Regel nur sinnvoll, wenn innerhalb von<br />

höchstens 10 Minuten Hilfe geleistet wer<strong>de</strong>n kann. Hierdurch sind <strong>de</strong>m Hilfeleistungsbereich von<br />

<strong>Drehleitern</strong> verhältnismäßig enge Grenzen gezogen. <strong>Drehleitern</strong> wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalb in <strong>de</strong>r Regel nicht zu<br />

<strong>de</strong>n überörtlich erfor<strong>de</strong>rlichen Geräten gehören. Etwas an<strong>de</strong>res könnte jedoch gelten, wenn in <strong>ein</strong>er<br />

größeren Anzahl von Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n <strong>ein</strong>es Landkreises beson<strong>de</strong>re Verhältnisse vorliegen, die<br />

unabhängig von <strong>de</strong>r Menschenrettung <strong>de</strong>n Einsatz <strong>ein</strong>er Drehleiter notwendig machen. Das könnte<br />

beispielsweise für <strong>de</strong>n Brand<strong>ein</strong>satz bei größeren Industriebetrieben zutreffen. Ob solche örtlich<br />

bedingte Verhältnisse vorliegen, muss jedoch im Einzelfall geprüft wer<strong>de</strong>n." An Hand dieser Kriterien<br />

ist im Einzelfall zu prüfen, ob <strong>ein</strong> Beschaffungsverlangen gegenüber <strong>de</strong>m Landkreis Erfolgsaussichten<br />

hat o<strong>de</strong>r nicht. Die im ministerialen Schreiben erwähnte starre 10-Minuten-Hilfsfrist soll in diesem


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Zusammenhang nicht weiter thematisiert wer<strong>de</strong>n. Sie ist seit <strong>de</strong>n 50er Jahren allgem<strong>ein</strong> anerkannt,<br />

wird als verbindlich angesehen <strong>und</strong> <strong>ein</strong>gehalten <strong>und</strong> ist damit gewohnheitsrechtlich verfestigt. Zweifel<br />

an diesem „Dogma" bleiben <strong>de</strong>nnoch; erst kürzlich sprach <strong>de</strong>r neugewählte Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Deutschen<br />

<strong>Feuerwehr</strong>verbands, Hans-Peter Kröger, davon, dass „... die <strong>Feuerwehr</strong> ... nach 10 bis 12 Minuten<br />

am Einsatzort s<strong>ein</strong> (muss) – schon nach 15 Minuten kann es für <strong>ein</strong>en Menschen mit Rauchvergiftung<br />

zu spät s<strong>ein</strong>."<br />

Gem<strong>ein</strong>same Drehleiterbeschaffung mehrerer Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n?<br />

Sollte sich <strong>ein</strong>e Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> entschließen, <strong>ein</strong>e Drehleiter zu beschaffen, so sei an dieser Stelle darauf<br />

hingewiesen, dass sie gegebenenfalls diese Last auf mehrere Schultern verteilen kann. Die<br />

Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n sind nur bis an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit zum Erhalt <strong>de</strong>r Feuersicherheit<br />

verpflichtet (Art. 1 Abs. 2 BayFwG). Reicht die Leistungsfähigkeit <strong>ein</strong>er Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> nicht aus, so sollte<br />

sie versuchen, die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen (Art. 57 Abs. 3<br />

Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>ordnung). Je nach <strong>de</strong>n Verhältnissen vor Ort bieten sich sogenannte Pool-Lösungen an.<br />

Das be<strong>de</strong>utet: Mehrere Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n halten <strong>ein</strong>e gem<strong>ein</strong>schaftlich angeschaffte Drehleiter vor. Diese<br />

Lösung kommt fachlich allerdings wohl nur in Frage, wenn alle beteiligten Orte innerhalb <strong>de</strong>r oben<br />

genannten Hilfsfrist gleichermaßen gut erreicht wer<strong>de</strong>n können. Hierzu bedarf es sicherlich <strong>ein</strong>er<br />

umfangreichen Analyse <strong>de</strong>r Verhältnisse vor Ort.<br />

Fazit: K<strong>ein</strong> überstürzter Drehleiterkauf!<br />

Die bayerischen Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n statten ihre <strong>Feuerwehr</strong>en seit langem vorbildlich aus. Den fachlich<br />

begrün<strong>de</strong>ten Wünschen <strong>de</strong>r <strong>Feuerwehr</strong>en wird in aller Regel Rechung getragen. In Zeiten <strong>leere</strong>r<br />

<strong>Kassen</strong> muss <strong>de</strong>m Wunsch nach Anschaffung von <strong>Drehleitern</strong> allerdings mit Zurückhaltung begegnet<br />

wer<strong>de</strong>n. <strong>Drehleitern</strong> haben <strong>ein</strong>e engen, spezifischen Einsatzbereich. Vor ihrer Anschaffung sollte<br />

intensiv geprüft wer<strong>de</strong>n, ob nicht die baurechtlichen Instrumentarien ausreichen, <strong>ein</strong>e vor Ort erkannte<br />

Gefährdungslage in <strong>de</strong>n Griff zu bekommen. Die Anschaffung von <strong>ein</strong>er – teuren – Drehleiter wird<br />

vielfach nur das letzte <strong>de</strong>r möglichen Mittel s<strong>ein</strong>.

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