Feuerwehr-Drehleitern und leere Kassen - ein ... - rehmnetz.de
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BayGTzeitung 9/2003<br />
Seite 4 von 5<br />
Die Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n haben k<strong>ein</strong>e Prüf- o<strong>de</strong>r Überwachungspflichten hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Einhaltung materieller Vorschriften <strong>de</strong>s Baurechts. Sie sind nicht verpflichtet, das<br />
Vorhan<strong>de</strong>ns<strong>ein</strong> <strong>de</strong>s nach Art. 15 BayBO erfor<strong>de</strong>rlichen zweiten baulichen Rettungswegs<br />
zu ermitteln.<br />
Erlangt die Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> Kenntnis vom Fehlen <strong>de</strong>s zweiten baulichen Rettungswegs,<br />
beispielsweise aufgr<strong>und</strong> <strong>ein</strong>er Feuerbeschau (vgl. § 3 <strong>de</strong>r Verordnung über die<br />
Feuerbeschau – FBV –) o<strong>de</strong>r durch Hinweise aus <strong>de</strong>r Bevölkerung, so ist sie gehalten,<br />
diesen Umstand <strong>de</strong>m Landratsamt als staatlicher Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zu mel<strong>de</strong>n.<br />
Dabei sollten sowohl die bekannt gewor<strong>de</strong>nen baurechtswidrigen Zustän<strong>de</strong> als auch das<br />
Fehlen <strong>ein</strong>er Drehleiter bei <strong>de</strong>r <strong>Feuerwehr</strong> mitgeteilt wer<strong>de</strong>n. Das Landratsamt hat dann<br />
die entsprechen<strong>de</strong>n Schlüsse zu ziehen <strong>und</strong> die Pflicht, auf die Beseitigung <strong>de</strong>s<br />
baurechtswidrigen Zustands hinzuwirken (Nutzungsuntersagung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />
materiell baurechtswidrigen Zustands).<br />
Nur in <strong>de</strong>m – eher unwahrsch<strong>ein</strong>lichen – Fall, dass <strong>ein</strong>e Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> von <strong>de</strong>n<br />
baurechtswidrigen Zustän<strong>de</strong>n erfährt <strong>und</strong> dieses Wissen jahrelang für sich behält, also<br />
<strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> hiervon k<strong>ein</strong>e Mitteilung macht, erwächst ihr nach <strong>und</strong> nach die<br />
Pflicht, ihre <strong>Feuerwehr</strong> mit Geräten zur Abwehr von Gefahren nachzurüsten. Dies kann<br />
gegebenenfalls auch die Beschaffung <strong>ein</strong>er Drehleiter be<strong>de</strong>uten.<br />
Zusammenfassend kann also festgestellt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>ein</strong> fehlen<strong>de</strong>r zweiter Rettungsweg in<br />
Gebäu<strong>de</strong>n nicht geringer Höhe für sich genommen k<strong>ein</strong>e Nachrüstungspflicht <strong>de</strong>r Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong><br />
hinsichtlich <strong>ein</strong>er Drehleiter auslöst. Der Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> obliegt es lediglich, <strong>de</strong>m Landratsamt als<br />
Bauaufsichtbehör<strong>de</strong> von diesem baurechtswidrigen Zustand Mitteilung zu machen. Erfüllt sie diese<br />
Obliegenheit, ist sie „aus <strong>de</strong>m Schnei<strong>de</strong>r". Unternimmt sie auf Dauer nichts, unterlässt sie also die<br />
entsprechen<strong>de</strong> Mitteilung, erwächst ihr nach <strong>und</strong> nach die Pflicht, ihre <strong>Feuerwehr</strong> gegebenenfalls mit<br />
<strong>ein</strong>er Drehleiter auszustatten.<br />
Ersatzbeschaffung vorhan<strong>de</strong>ner <strong>Drehleitern</strong><br />
Hat <strong>ein</strong>e Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> bereits <strong>ein</strong>e Drehleiter <strong>und</strong> wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>shalb (rechtmäßig) vom Bauherrn auf die<br />
Schaffung <strong>de</strong>s zweiten baulichen Rettungswegs verzichtet, so ist die Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> zu <strong>ein</strong>er<br />
Ersatzbeschaffung verpflichtet, wenn die bisherige Drehleiter ausgeson<strong>de</strong>rt wird. An<strong>de</strong>rnfalls wür<strong>de</strong><br />
<strong>ein</strong>e Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> durch das Unterlassen <strong>ein</strong>er Ersatzbeschaffung erstmalig <strong>ein</strong>en baurechtswidrigen<br />
Zustand schaffen. Daraus wird auch ersichtlich, dass <strong>ein</strong>e Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong> durch die erstmalige<br />
Anschaffung <strong>ein</strong>er Drehleiter <strong>ein</strong>e dauerhafte Verpflichtung <strong>ein</strong>geht, diese auch künftig vorzuhalten.<br />
Drehleiterbeschaffung Aufgabe <strong>de</strong>s Landkreises?<br />
Nach Art. 2 BayFwG haben die Landkreise als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis in <strong>de</strong>n<br />
Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r gem<strong>ein</strong>dlichen <strong>Feuerwehr</strong>en überörtlich<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Fahrzeuge, Geräte <strong>und</strong> Einrichtungen zu beschaffen <strong>und</strong> zu unterhalten o<strong>de</strong>r hierfür<br />
Zuschüsse zu gewähren. Überörtlich be<strong>de</strong>utet, dass es sich um Fahrzeuge, Geräte <strong>und</strong> Einrichtungen<br />
han<strong>de</strong>ln muss, die über das hinausgehen, was von <strong>de</strong>n Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n für ihre <strong>Feuerwehr</strong>en nach Art. 1<br />
Abs. 2 BayFwG beschafft wer<strong>de</strong>n muss. Überörtlich erfor<strong>de</strong>rlich sind Fahrzeuge <strong>und</strong> Geräte<br />
insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn ihre Verwendung in <strong>ein</strong>zelnen Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n nur selten notwendig ist, ihre<br />
Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r <strong>Feuerwehr</strong>en aber so groß ist, dass auf sie nicht verzichtet wer<strong>de</strong>n<br />
kann, weil ohne sie <strong>ein</strong>e sinnvolle Hilfe entwe<strong>de</strong>r nicht möglich o<strong>de</strong>r doch sehr erschwert wäre (vgl.<br />
Endres/Forster/Pemler, Bayerisches <strong>Feuerwehr</strong>gesetz, Art. 2 Rnrn. 6, 8). Zur Frage, ob <strong>Drehleitern</strong><br />
überörtlich erfor<strong>de</strong>rlich sind, hat das Bayerische Staatsministerium <strong>de</strong>s Innern in <strong>ein</strong>em<br />
unveröffentlichten Schreiben folgen<strong>de</strong>s ausgeführt: „<strong>Drehleitern</strong> dienen in erster Linie <strong>de</strong>r<br />
Menschenrettung. Ihr Einsatz für diesen Zweck ist in <strong>de</strong>r Regel nur sinnvoll, wenn innerhalb von<br />
höchstens 10 Minuten Hilfe geleistet wer<strong>de</strong>n kann. Hierdurch sind <strong>de</strong>m Hilfeleistungsbereich von<br />
<strong>Drehleitern</strong> verhältnismäßig enge Grenzen gezogen. <strong>Drehleitern</strong> wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalb in <strong>de</strong>r Regel nicht zu<br />
<strong>de</strong>n überörtlich erfor<strong>de</strong>rlichen Geräten gehören. Etwas an<strong>de</strong>res könnte jedoch gelten, wenn in <strong>ein</strong>er<br />
größeren Anzahl von Gem<strong>ein</strong><strong>de</strong>n <strong>ein</strong>es Landkreises beson<strong>de</strong>re Verhältnisse vorliegen, die<br />
unabhängig von <strong>de</strong>r Menschenrettung <strong>de</strong>n Einsatz <strong>ein</strong>er Drehleiter notwendig machen. Das könnte<br />
beispielsweise für <strong>de</strong>n Brand<strong>ein</strong>satz bei größeren Industriebetrieben zutreffen. Ob solche örtlich<br />
bedingte Verhältnisse vorliegen, muss jedoch im Einzelfall geprüft wer<strong>de</strong>n." An Hand dieser Kriterien<br />
ist im Einzelfall zu prüfen, ob <strong>ein</strong> Beschaffungsverlangen gegenüber <strong>de</strong>m Landkreis Erfolgsaussichten<br />
hat o<strong>de</strong>r nicht. Die im ministerialen Schreiben erwähnte starre 10-Minuten-Hilfsfrist soll in diesem