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Die Anordnung von Rufbereitschaft als mitbestimmungs - rehmnetz.de

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Dr. Wilhelm Wahlers, Bonn<br />

<strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Maßnahme<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit an 5 SIMAP-Urteil vom 3.10.2000 – C – 303/98 – Slg. I-7963 = ZTR 2000, 564 ff.<br />

einer <strong>de</strong>m Arbeitgeber anzuzeigen<strong>de</strong>n Stelle 1 zur RL 93/104/EG (ersetzt durch die RL 2003/88/EG) sowie Urteil vom<br />

aufhalten, um<br />

9.9.2003 – C – 151/02 (Jaeger), Slg. I-8389 = ZTR 2003, 501 ff. Rn. 51.<br />

auf Abruf 2 die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 4 TVöD/TV- 6 Urteil vom 25.10.1979 – 2 C 7.78 – BVerwGE 59, 45 ff., 46 f. sowie Beschlüsse<br />

L). 3 Arbeitszeitrechtlich ist die <strong>Rufbereitschaft</strong> keine Arbeitszeit,<br />

son<strong>de</strong>rn Ruhezeit. 4 26.4.1988–6P19.86–PersV1988, 531 = PersR 1988, 186 und vom 2.9.1988<br />

vom 1.6.1987 – 6 P 8.85 – 232 (LS), 255 = PersR 1987, 244 = ZBR 1987, 346;<br />

. Das haben übereinstimmend<br />

– 6 P 23.86 – ZfPR 1989, 44.<br />

ÜBERSICHT<br />

1 <strong>Die</strong> Anzeigepflicht entfällt, wenn <strong>de</strong>r Beschäftigte verpflichtet ist, auf<br />

<strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>s Arbeitgebers außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit ein<br />

auf Empfang geschaltetes Funktelefon mitzuführen, um auf telefonischen<br />

Anruf Arbeit zu leisten, die auch darin bestehen kann, dass er über dieses<br />

Funktelefon das Notwendige veranlasst,wenndiesnachArt<strong>de</strong>rgeschul<strong>de</strong>ten<br />

Tätigkeit möglich ist (BAG, Urteil vom 29.6.2000 – 6 AZR 900/98 –<br />

1. Vorbemerkung<br />

BAGE 95, 210 = ZTR 2001, 129).<br />

2. <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>von</strong> BAG und BVerwG<br />

2 Ein „Abruf zur Arbeit“ liegt nicht vor, wenn <strong>de</strong>r Beschäftigte im Anschluss an<br />

die regelmäßige Arbeitszeit dienstplanmäßig zur <strong>Rufbereitschaft</strong> eingeteilt ist<br />

2.1.1 <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> arbeitszeitrechtliche Ruhezeit<br />

2.1.2 <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

2.1 <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerwG zur <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

an die Beendigung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit anordnet, weil <strong>de</strong>r „Abruf<br />

zur Arbeit“ <strong>de</strong>nknotwendig voraussetzt, dass er außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />

Arbeitszeit in <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> erfolgt. Arbeiten, die im Voraus und damit<br />

und <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Fortsetzung <strong>de</strong>r Arbeit im unmittelbaren Anschluss<br />

nach Maßgabe lan<strong>de</strong>srechtlicher Regelungen innerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet wer<strong>de</strong>n, erfüllen diese<br />

Voraussetzungen nicht, vielmehr wer<strong>de</strong>n in einem solchen Fall Überstun<strong>de</strong>n<br />

2.1.2.1 zur Regelung im Nds. LPVG<br />

angeordnet (BAG, Urteil vom 26.11.1992 – 6 AZR 455/91 – BAGE 72, 26 = ZTR<br />

2.1.2.2 zur Regelung im HessPersVG<br />

1993, 202). Zur Abgrenzung zwischen Arbeit auf Abruf gem. § 12 Abs. 1 Satz 2<br />

TzBfG und Überstun<strong>de</strong>n vgl. BAG, Urteil vom 7.12.2005 – 5 AZR 535/04 – ZTR<br />

2.1.2.3 zur Regelung im HmbPersVG<br />

2006, 328 = SAE 2007, 65 sowie dazu Feuerhorn, SAE 2007, 59 ff., 61.<br />

2.2 <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerwG zur Mitbestimmungspflichtigkeit<br />

3 Für das Bun<strong>de</strong>sbeamtenrecht vgl. § 73 BBG (= § 87 BBG a. F.), wonach <strong>de</strong>r Bebarer<br />

<strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n<br />

amte angewiesen wer<strong>de</strong>n kann, sich während <strong>de</strong>r dienstfreien Zeit in erreich-<br />

Nähe <strong>de</strong>s <strong>Die</strong>nstortes aufzuhalten, wenn beson<strong>de</strong>re dienstliche Verhältnisse<br />

es dringend erfor<strong>de</strong>rn, sowie §§ 2 Nr. 11 (Begriffsbestimmung) und 12<br />

2.3 <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG zur <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

2.3.1 Betriebsverfassungsrechtlicher Begriff <strong>de</strong>r Arbeitszeit? (<strong>Rufbereitschaft</strong>) <strong>de</strong>r Verordnung über die Arbeitszeit <strong>de</strong>r Beamtinnen und<br />

Beamten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s (Arbeitszeitverordnung – AZV) vom 23.2.2006 (BGBl. I<br />

3. Folgerungen<br />

S.427), geän<strong>de</strong>rt durch VO vom 13.8.2008 (BGBl. I S. 1684). <strong>Die</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

wird dabei nicht <strong>als</strong> „<strong>Die</strong>nst in Bereitschaft“ und damit Arbeitszeit i. S <strong>de</strong>s §87<br />

BBG, son<strong>de</strong>rn <strong>als</strong> Anweisung gem. § 87 BBG a. F. verstan<strong>de</strong>n (VG Wiesba<strong>de</strong>n,<br />

Urteil vom 18.6.1998 – 8 E 929/93 (V) – NVwZ-RR 1999, 597 unter Bezugnahme<br />

auf BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 – 6 C 96.76 – BVerwGE 59, 176. Vgl.<br />

1. Vorbemerkung<br />

auch Battis, Bun<strong>de</strong>sbeamtengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 87 Rn. 10.<br />

<strong>Rufbereitschaft</strong> leisten Beschäftigte, die sich auf <strong>Anordnung</strong> 4 So ausdrücklich § 12 Satz 1 AZV.<br />

sowohl <strong>de</strong>r EuGH 5 <strong>als</strong> auch das BVerwG 6 und das BAG 7 7 Beschlüsse vom 21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – BAGE 41, 200; 29.2.2000 –<br />

1 ABR 15/99 – ZTR 2000, 524 und vom 23.1.2001 – 1 ABR 36/00 – ZTR 2001,<br />

379 = PersR 2001, 50; Urteile vom 28.1.2004 – 5 AZR 530/02 – BAGE 109,<br />

254 ff., 260 und vom 16.3.2004 – 9 AZR 73/03 – BAGE 110, 60 ff., 65.<br />

festgestellt; es ergibt sich im Übrigen aus <strong>de</strong>m ArbZG.<br />

Unstreitig ist ebenso, dass eine Heranziehung zur Arbeit<br />

während einer <strong>Rufbereitschaft</strong> nicht eine Unterform <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rufbereitschaft</strong>, son<strong>de</strong>rn volle Arbeitszeit ist. 8 8 Vgl. insoweit die in Fn. 6 und 7 angeführten Entscheidungen <strong>de</strong>s BAG und<br />

<strong>de</strong>s BVerwG; s. ferner § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG.<br />

7 / 2010 +++ News & Service online +++ www.<strong>rehmnetz</strong>.<strong>de</strong> +++<br />

341


AUFSÄTZE<br />

Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

Unterschiedlich dagegen wird die Frage beurteilt, ob und<br />

unter welchen Voraussetzungen die <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

<strong>de</strong>r Mitbestimmung <strong>de</strong>s Personalrats unterliegt. Da<br />

das BPersVG sowie die Mehrzahl <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetze<br />

insoweit keinen entsprechen<strong>de</strong>n spezifischen<br />

Mitbestimmungstatbestand ausweisen 9 , muss anhand <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

Mitbestimmungsregelungen geprüft wer<strong>de</strong>n, ob die<br />

<strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>von</strong> einem <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

Mitbestimmungstatbestän<strong>de</strong> erfasst wird. <strong>Die</strong> Rechtsprechung<br />

hat darauf bisher keine einheitliche Antwort gefun<strong>de</strong>n: Das<br />

BVerwG verneint bisher ein Mitbestimmungsrecht, weil die<br />

<strong>Rufbereitschaft</strong> keine Arbeitszeit sei, die <strong>Anordnung</strong> folglich<br />

noch nicht zugleich auch die <strong>Anordnung</strong> zur Aufnahme <strong>de</strong>r<br />

Arbeit i. S. <strong>de</strong>s § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG und <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />

lan<strong>de</strong>srechtlichen Regelungen betreffe. Das BAG dagegen<br />

geht da<strong>von</strong> aus, dass unabhängig <strong>von</strong> <strong>de</strong>r arbeitszeit- o<strong>de</strong>r<br />

vergütungsrechtlichen Bewertung die Arbeit während <strong>de</strong>s<br />

<strong>Die</strong>nstes prägend für die <strong>mitbestimmungs</strong>rechtliche Einordnung<br />

sei und <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Mitbestimmung, die Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>r Arbeitnehmer an <strong>de</strong>r Lage ihrer<br />

Arbeitszeit und zur freien Gestaltung ihres Privatlebens und<br />

damit <strong>de</strong>r Schutz <strong>de</strong>r Lebensqualität die betriebs- (personalvertretungs-)rechtliche<br />

Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

und Arbeitszeit rechtfertigt (vgl. dazu näher unter 2.1 und<br />

2.3). Auch im Schrifttum wer<strong>de</strong>n gegensätzliche Auffassungen<br />

vertreten, wenngleich sich zunehmend durchzusetzen scheint,<br />

dass <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s BAG im Hinblick auf <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>r<br />

Mitbestimmungsregelung <strong>de</strong>r Vorzug zu geben ist. 10<br />

2. <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>von</strong> BAG und BVerwG<br />

<strong>Die</strong> Beteiligung <strong>de</strong>s Personalrats bei <strong>de</strong>r Arbeitszeitgestaltung<br />

und -organisation hat bis in die Gegenwart hinein immer wie<strong>de</strong>r<br />

zu Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen zwischen <strong>Die</strong>nststellen und<br />

Personalvertretungen geführt, und bis heute ist auf zahlreiche<br />

Fragen keine abschließen<strong>de</strong> Antwort gefun<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n. Im<br />

Laufe <strong>de</strong>r Zeit hat sich zu<strong>de</strong>m die Rechtsprechung <strong>von</strong> BAG<br />

und BVerwG wie<strong>de</strong>rholt geän<strong>de</strong>rt. Insoweit ist bemerkenswert,<br />

dass das BVerwG mehrfach die vom BAG für das BetrVG<br />

entwickelten Rechtsauffassungen auch für das Personalvertre-<br />

Im Beschluss zum MBG Schles-<br />

bei <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> nicht um eine arbeitszeitrechtliche<br />

Inanspruchnahme han<strong>de</strong>lt, allerdings die Frage offengelassen,<br />

ob auch dann, wenn eine dienstliche Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>s Beamten nicht <strong>als</strong> Bereitschaftsdienst – mit <strong>de</strong>r Folge<br />

eines vermin<strong>de</strong>rten Freizeitausgleichs – zu qualifizieren sei,<br />

ausnahmsweise nach Inhalt, Sinn und Zweck <strong>de</strong>r die<br />

Arbeitszeit einerseits und die <strong>Rufbereitschaft</strong> an<strong>de</strong>rerseits<br />

betreffen<strong>de</strong>n gesetzlichen Gesamtregelung unter Heranziehung<br />

<strong>de</strong>r Fürsorgepflicht o<strong>de</strong>r unter unmittelbarem Rückgriff<br />

auf die Fürsorgepflicht ein Anspruch auf angemessenen<br />

Freizeitausgleich in Betracht kommen könne. Das<br />

BVerwG hat keine Veranlassung gesehen, diese Frage<br />

abschließend zu beantworten. <strong>Die</strong> Urteilsgrün<strong>de</strong> enthalten<br />

jedoch die ein<strong>de</strong>utige Aussage, dass die <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

keine Arbeitszeit sei, weil <strong>de</strong>r Beamte – abgesehen <strong>von</strong> <strong>de</strong>n<br />

im entschie<strong>de</strong>nen Fall nicht in Frage stehen<strong>de</strong>n Zeiten eines<br />

etwaigen tatsächlichen Einsatzes – gera<strong>de</strong> keinen <strong>Die</strong>nst<br />

leiste und sich im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst zu<br />

Hause o<strong>de</strong>r an einem an<strong>de</strong>ren frei wähl- und wechselbaren<br />

9 In verschie<strong>de</strong>nen Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetzen fin<strong>de</strong>n sich unterschiedliche<br />

Mitbestimmungsregelungen zur <strong>Rufbereitschaft</strong>. Vgl. § 66 Nr. 2<br />

BraPersVG (allgemeine Regelungen <strong>de</strong>s Ausgleichs <strong>von</strong> Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst<br />

, <strong>Rufbereitschaft</strong> und Aufstellung entsprechen<strong>de</strong>r Pläne); § 86<br />

Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG (Fn. 29); § 74 Abs. 1 Nr. 9 HessPersVG (Fn. 27); § 66<br />

Abs.1 Nr. 2 NdS.PersVG (Mitbestimmung bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Grundsätze<br />

u. a. für die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> und Bereitschaftsdienst); § 80<br />

Abs.2Nr.5LPersVGRP(Mitbestimmungsrecht„insbeson<strong>de</strong>re“fürFragen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitszeitsystems „sowie <strong>de</strong>s <strong>Die</strong>nstes in Bereitschaft und auf Abruf).<br />

§ 78 Nr. 1 SPersVG (Mitbestimmung bei . . . allen sonstigen die <strong>Die</strong>nstdauer<br />

beeinflussen<strong>de</strong>n allgemeinen Regelungen); § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H.<br />

(Allzuständigkeitsklausel, die auch die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>en<br />

umfasst); § 74 Abs. 3 ThürPersVG (Mitwirkung bei Grundsätzen für die Aufstellung<br />

<strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstpläne insbeson<strong>de</strong>re für die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>Die</strong>nstbereitschaft,<br />

Mehrarbeit und Überstun<strong>de</strong>n für Gruppen <strong>von</strong> Beschäftigten). Alle<br />

Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetze enthalten zu<strong>de</strong>m mit § 75 Abs. 3 Nr. 1<br />

BPersVG übereinstimmen<strong>de</strong> Mitbestimmungsregelungen.<br />

10 Vgl. Altvater/Hamer/Kröll/Lemecke/Peiseler, Personalvertretungsgesetz, 6. Aufl.<br />

2008 (zit. Altvater u. a.), § 75 Rn. 39; Kaiser, in Richardi/Dörner/Weber, Bun<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz,<br />

3. Aufl. 2008, § 75 Rn. 244; Unklar Ilbertz/Widmaier,<br />

Bun<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 11. Aufl., 2008,<br />

§ 75 Anm. 84d, die einerseits ein Mitbestimmungsrecht <strong>de</strong>s Personalrats verneinen,<br />

weil die Zeit einer <strong>Rufbereitschaft</strong> keine Arbeitszeit sei, an<strong>de</strong>rerseits<br />

aber die Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerwG unter Hinweis auf die Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s BAG <strong>als</strong> „wenig befriedigend“ bezeichnen, weil in die Freizeitgestaltung<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigten eingegriffen und damit sein Interesse an <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>r<br />

Arbeitszeit und <strong>de</strong>r Gestaltung seines Privatlebens unmittelbar betroffen<br />

wer<strong>de</strong>; Pieper, PersR 1987, 4 ff.; Bepler, NZA Beilage 2006, 45ff., 48; v. Roetteken,<br />

PersR 2005, 481 ff., 484, Wiese, Anm. zu BAG. Beschluss vom 21.12,1983 –<br />

1 ABR 14/81 – SAE 1983, 325 ff; Gast, Anm. zu BAG, Beschluss vom<br />

21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – AP Nr.9 § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; a. A. Rehak<br />

in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bun<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz,<br />

(zit. Lorenzen u. a.), § 75 141. Akt. Januar 2007, Rn. 116b , <strong>de</strong>r<br />

allerdings einräumt, dass die Meinung <strong>de</strong>s BAG „wohl eher <strong>de</strong>n Schutzzweck<br />

<strong>de</strong>r Norm trifft“; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht<br />

in Nordrhein-Westfalen (zit. Cecior u. a.), § 72 43. AL Oktober 2008,<br />

RdNrn. 477, 478; differenzierend: Fischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r, GKöD Bd. V (zit. Fischer/Goeres),<br />

Stand 2/08, § 75 Rn. 76d.<br />

tungsrecht übernommen hat. 11<br />

wig-Holstein 12 hat sich das BVerwG zu <strong>de</strong>r Klarstellung veranlasst<br />

gesehen, dass „Regelungen betreffend Bereitschaftsdienst<br />

und <strong>Rufbereitschaft</strong> – je nach Abfassung <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Beteiligungskataloge – durchaus zu <strong>de</strong>n <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtigen<br />

Maßnahmen gehören können“. 13 <strong>Die</strong> Entscheidungen<br />

<strong>de</strong>s BVerwG, die das Mitbestimmungsrecht bei <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> verneint hätten, 14 beruhten lediglich<br />

auf <strong>de</strong>r Anwendung und Auslegung <strong>de</strong>r jeweiligen lan<strong>de</strong>srechtlichen<br />

Katalogtatbestän<strong>de</strong>; eine generelle Aussage <strong>de</strong>s 11 Vgl.insoweitBeschlüssevom9.12.1998–6P6.97–BVerwGE108, 135 ff., 147;<br />

Inhalts, bei <strong>Rufbereitschaft</strong> schei<strong>de</strong> ein Mitbestimmungsrecht<br />

12.8.2002–6P17.01–PersV2003, 192 = ZTR 2003, 100; 8.7.2003 –6P5.03–<br />

PersV 2004, 58 = ZTR 2003, 524; 30.6.2005 –6P9.04–ZTR2005,545ff.,547.<br />

ungeachtet <strong>de</strong>r jeweiligen einschlägigen Normierung in je<strong>de</strong>m<br />

12 Beschlussvom16.11.1999–6P9.98–PersR2000, 199.<br />

Falle aus, sei damit nicht verbun<strong>de</strong>n gewesen. Ob allerdings 13 Der Senat verweist insoweit auf die Beschlüsse vom 20.12.1988 – 6 P 16.85 –<br />

die Auffassung <strong>de</strong>s BVerwG, die <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

unterliege nicht <strong>de</strong>r Mitbestimmung, weil sie nicht<br />

BVerwGE 81, 122; 30.1.1996 – 6 P 50.93 – Buchholz 251.5 §74 HessPersVG Nr.1<br />

sowie auf <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s BAG vom 21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – BAGE 41,<br />

200 ff., 207 f., <strong>de</strong>r Zeiten einer <strong>Rufbereitschaft</strong> ausdrücklich <strong>als</strong> Arbeitszeiten<br />

„Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitszeit i. S. <strong>de</strong>s § 75 Abs. 3 Nr. 1 „im Sinne <strong>von</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG“ anerkannt und daher ein Mitbestimmungsrecht<br />

bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>splänen bejaht hatte.<br />

BPersVG“ betreffe, 15 angesichts <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s Gerichts zur Frage <strong>de</strong>r Mitbestimmung bei <strong>Anordnung</strong><br />

<strong>von</strong> Bereitschaftsdienst und <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n noch Gül-<br />

Straßenverschmutzungen aufgrund einer Gefechtsübung umgehend beseiti-<br />

14 Angeführt wer<strong>de</strong>n die Beschlüsse vom 1.6.1987 – 6 P 8.85 – PersV 1989, 232<br />

(LS), 255 = PersR 1987, 244 (<strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong>, um mögliche<br />

tigkeit beanspruchen kann, soll im Folgen<strong>de</strong>n näher untersucht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

gen zu können); 26.4.1988 – 6 P 19.1986 – PersV 1988, 531 = ZTR 1988, 275 =<br />

PersR 1988, 186 (Winterdienst-<strong>Rufbereitschaft</strong> für Mitarbeiter eines städtischen<br />

Garten- und Friedhofamtes) und vom 2.9.1988 – 6 P 23.86 – ZfPR 1989,<br />

44 m. abl. Anm. Ilbertz.<br />

2.1 <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerwG zur<br />

15 Beschlüsse vom 1.6.1987 – 6 P 8.85 – PersV 1989, 232 (LS), 255ff. = PersR 1987,<br />

<strong>Rufbereitschaft</strong><br />

244; 26.4.1988 – 6 P 19.86 – PersV 1988, 531 = ZTR 1988, 275 und vom<br />

2.9.1988 – 6 P 23.86 – ZfPR 1989, 44 m. abl. Anm. Ilbertz (Winterdienst-<strong>Rufbereitschaft</strong><br />

für Mitarbeiter eines Gleisbauhofs).<br />

Unter Hinweis auf eine zum ba<strong>de</strong>n-württembergischen Lan<strong>de</strong>srecht<br />

ergangene Entscheidung vom 29.3.1974 16 16 6 C 21.71 – Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10.<br />

hat das<br />

BVerwG im Urteil vom 25.10.1979 17 dargelegt, dass es sich<br />

17 2 C 7.78 – BVerwGE 59, 45 ff. (<strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> für einen<br />

Polizeivollzugsbeamten bei <strong>de</strong>r Kriminalpolizei).<br />

342 +++ News & Service online +++ www.<strong>rehmnetz</strong>.<strong>de</strong> +++<br />

7 /2010


Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

AUFSÄTZE<br />

Ort zwecks <strong>als</strong>baldiger <strong>Die</strong>nstaufnahme erreichbar halten<br />

müsse. <strong>Die</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> be<strong>de</strong>ute daher – je<strong>de</strong>nfalls in erster<br />

Linie – nur eine gewisse Einschränkung <strong>de</strong>r Bewegungsfreiheit<br />

<strong>de</strong>s Beamten während <strong>de</strong>r Freizeit und bleibe daher<br />

nach ihrer Eigenart und Intensität tatsächlich hinter <strong>de</strong>r<br />

Heranziehung zum Bereitschaftsdienst zurück.<br />

zurückzugreifen. Dass zwischen <strong>Rufbereitschaft</strong> und<br />

Arbeitsaufnahme kein rechtserheblicher Zusammenhang<br />

besteht, wird vom Senat anhand <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Möglichkeiten<br />

<strong>de</strong>s Einsatzes o<strong>de</strong>r Nichteinsatzes ver<strong>de</strong>utlicht<br />

und daraus die Folgerung gezogen, dass die Zuweisung<br />

einer bestimmten Arbeit während <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> und<br />

damit die Arbeitsaufnahme keine Folge <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

sei, son<strong>de</strong>rn sich aus <strong>de</strong>r dienst- o<strong>de</strong>r arbeitsrechtlichen Verpflichtung<br />

ergebe, einer beson<strong>de</strong>ren Arbeitsanweisung<br />

Folge zu leisten und außerhalb <strong>de</strong>r regulären <strong>Die</strong>nst-/<br />

Arbeitszeit Mehrarbeit zu erbringen und Überstun<strong>de</strong>n zu<br />

leisten. <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> setze diese Verpflichtung<br />

voraus, begrün<strong>de</strong> sie aber nicht. Auch <strong>de</strong>r in § 75<br />

Abs. 4 BPersVG und – übereinstimmend – in § 79 Abs. 1<br />

Satz 2 LPVG BW verwen<strong>de</strong>te Begriff <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstbereitschaft<br />

2.1.1 <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> arbeitszeitrechtliche Ruhezeit<br />

Noch im gleichen Jahr hat das Gericht im Urteil vom<br />

12.12.1979 18 klargestellt, dass ein Beamter, <strong>de</strong>r sich in regelmäßigen<br />

Abstän<strong>de</strong>n außerhalb <strong>de</strong>r festgesetzten <strong>Die</strong>nstzeit<br />

rufbereit zu halten hat, dafür we<strong>de</strong>r Freizeitausgleich noch<br />

eine zusätzliche Vergütung beanspruchen kann, und diese<br />

Auffassung mit <strong>de</strong>r Gesetzesbindung <strong>de</strong>r Besoldung (§ 2<br />

Abs. 1 BBesG) und <strong>de</strong>m Alimentationsprinzip <strong>als</strong> Korrelat soll nicht die <strong>Rufbereitschaft</strong> umfassen, da <strong>de</strong>r Gesetzgeber,<br />

zur Pflicht <strong>de</strong>s Beamten, seine ganze Persönlichkeit für <strong>de</strong>n wie das BVerwG 23 und ihm folgend <strong>de</strong>r VGH Mannheim in<br />

<strong>Die</strong>nstherrn einzusetzen und diesem seine ganze Arbeitskraft<br />

zur Verfügung zu stellen, begrün<strong>de</strong>t. Erneut wird <strong>de</strong>n arbeitsrechtlichen Begriff <strong>de</strong>r „Arbeitsbereitschaft“<br />

einem Beschluss vom 16.9.2003 24 ausführt, „ersichtlich“ an<br />

betont, dass ein Beamter, <strong>de</strong>r sich außerhalb <strong>de</strong>r festgesetzten<br />

Arbeitszeit rufbereit zu halten hat, keinen <strong>Die</strong>nst leiste, tarifrechtlichen Regelungen nur dann vorliege, wenn sich<br />

angeknüpft habe, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n einschlägigen arbeits- und<br />

seine Inanspruchnahme sei einer <strong>Die</strong>nstleistung we<strong>de</strong>r insgesamt<br />

noch zu einem rechnerischen Anteil gleich zu ach-<br />

o<strong>de</strong>r an einer an<strong>de</strong>ren, vom Arbeitgeber bestimmten Stelle<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigte, ohne Arbeit zu leisten, an <strong>de</strong>r Arbeitsstelle<br />

ten. Während <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> brauche <strong>de</strong>r Beamte nicht zur Verfügung zu halten habe. <strong>Die</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> habe<br />

nur keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>mgegenüber die Verpflichtung <strong>de</strong>s Beschäftigten zur<br />

sei in <strong>de</strong>r freien Gestaltung dieser Zeit auch im Übrigen nur Folge, sich auf <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>s Arbeitgebers außerhalb <strong>de</strong>r<br />

geringen Einschränkungen unterworfen. In einem räumlichen<br />

Bereich, <strong>de</strong>r die kurzfristige Aufnahme <strong>de</strong>s <strong>Die</strong>nstes ten, <strong>de</strong>m Arbeitgeber nur anzuzeigen<strong>de</strong>n Stelle aufzuhalten,<br />

regelmäßigen Arbeitszeit an einer <strong>von</strong> ihm selbst bestimm-<br />

ermögliche, könne er seinen Aufenthalt frei wählen und um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.<br />

wechseln. Er müsse an seinem Aufenthaltsort lediglich<br />

erreichbar sein und ihn seiner <strong>Die</strong>nststelle anzeigen. Im<br />

„Unterschied zu Bereitschaftsdienst, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Aufenthalt <strong>de</strong>s<br />

In einem obiter dictum seines Beschlusses vom 1.6.1987 will<br />

das BVerwG <strong>de</strong>m Personalrat lediglich dann das Mitbestimmungsrecht<br />

Beamten an einem vom <strong>Die</strong>nstherrn bestimmten Platz<br />

gem. § 75 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Absatz 4 BPersVG<br />

außerhalb <strong>de</strong>s privaten Bereichs voraussetze und <strong>de</strong>shalb <strong>als</strong> zugestehen, wenn das Bedürfnis nach Mehrarbeit und Überstun<strong>de</strong>n<br />

<strong>Die</strong>nstleistung und damit <strong>als</strong> Arbeitszeit zu werten“ 19 sei,<br />

so nachhaltig auftritt, dass sich die <strong>Die</strong>nststelle<br />

sei die <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>de</strong>r Privatsphäre <strong>de</strong>s Beamten zuzurechnen.<br />

<strong>Die</strong> mit <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> verbun<strong>de</strong>nen Einschränkungen<br />

be<strong>de</strong>uteten an<strong>de</strong>rs <strong>als</strong> die tatsächlichen Einsätze,<br />

vorausschauend darüber klar wer<strong>de</strong>n müsse, nach welchen<br />

zeitlichen und persönlichen Kriterien sie ihre Beschäftigten<br />

zur Bewältigung dieser Aufgaben heranziehen wolle, <strong>als</strong>o<br />

die <strong>als</strong> Mehrarbeit behan<strong>de</strong>lt wür<strong>de</strong>n, „objektiv die Aufstellung eines entsprechen<strong>de</strong>n generellen <strong>Die</strong>nst-<br />

betrachtet“ nur in sehr geringem Maße Eingriffe in die individuelle<br />

planes erfor<strong>de</strong>rlich sei. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat<br />

Lebensführung <strong>de</strong>s Beamten. 20 in seinem Beschluss vom 21.9.1987 25 die in diesem Hinweis<br />

zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung nicht aufgegriffen,<br />

son<strong>de</strong>rn ist unter Hinweis auf die „überzeugen<strong>de</strong><br />

Mit <strong>de</strong>r Begründung, dass die Zeit einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

keine Arbeitszeit sei und damit die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

nicht Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit<br />

Begründung“ dieses Beschlusses <strong>de</strong>n eingefahrenen Gleisen<br />

<strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung gefolgt, nach<strong>de</strong>m die Regelung<br />

<strong>de</strong>s § 72 Abs. 3 Satz 2 LPVGNW 1974, die <strong>de</strong>m Perso-<br />

und <strong>de</strong>r Pausen sowie die Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit auf die<br />

einzelnen Wochentage (§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG) betreffe,<br />

nalrat bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>von</strong> Grundsätzen für die <strong>Anordnung</strong><br />

einer <strong>Rufbereitschaft</strong> ein Mitbestimmungsrecht einge-<br />

hat daher das BVerwG wie<strong>de</strong>rholt die Mitbestimmungspflichtigkeit<br />

<strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> verneint 21 räumt hatte, im Zuge <strong>de</strong>r Novellierung <strong>de</strong>s LPVG entfallen<br />

und seine bisherige Rechtsprechung im Beschluss vom<br />

war, ohne dass die Gesetzesbegründung hierfür eine nähere<br />

2.9.1988 22 nochm<strong>als</strong> ausdrücklich bestätigt. <strong>Die</strong> vom antragstellen<strong>de</strong>n<br />

Personalrat im mit <strong>de</strong>m Beschluss vom 1.6.1987 18 6 C 96.78 – BVerwGE 59, 176 ff. (<strong>Rufbereitschaft</strong> für <strong>de</strong>n Beamten einer<br />

Bahnmeisterei, um bei Unfällen o<strong>de</strong>r Betriebsstörungen kurzfristig <strong>de</strong>n<br />

abgeschlossenen Verfahren vorgetragene Begründung, bei<br />

<strong>Die</strong>nst aufnehmen zu können).<br />

<strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> han<strong>de</strong>le es sich um eine<br />

19 <strong>Die</strong>se Aussage erscheint nach <strong>de</strong>r damaligen arbeitszeitrechtlichen Bewertung<br />

<strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes allerdings problematisch. Auch <strong>de</strong>r Bereit-<br />

bedingte Regelung <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Arbeit, hatte das<br />

BVerwG in <strong>de</strong>r damaligen Entscheidung zurückgewiesen,<br />

schaftsdienst galt neben <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> Ruhezeit; nur die tatsächlichen<br />

Arbeitseinsätze wur<strong>de</strong>n <strong>als</strong> Arbeitszeit gewertet. Zu einer Än<strong>de</strong>rung<br />

weil in <strong>de</strong>m konkreten Fall die <strong>Rufbereitschaft</strong> nicht automatisch<br />

dieser Beurteilung und Rechtslage haben erst das SIMAP-Urteil <strong>de</strong>s EuGH<br />

die Pflicht zur Arbeitsaufnahme und dadurch <strong>de</strong>n vom 3.10.2000 sowie die darauf beruhen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s ArbZG geführt<br />

(vgl. dazu Fn. 5).<br />

Beginn <strong>de</strong>r Arbeitszeit nach sich ziehen, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m<br />

20 BVerwGE 59, 181.<br />

<strong>Die</strong>nststellenleiter lediglich die Prüfung ermöglichen sollte,<br />

21 Vgl. die Nachweise in Fn. 6.<br />

ob die sofortige Beseitigung einer möglichen Straßenverschmutzung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sei. Der Beginn <strong>de</strong>r Arbeitszeit sei 23 Zu dieser Frage Beschluss vom 26.4.1988 – 6 P 19.86 – PersV 1988, 531 =<br />

22 6 P 23.86 – ZfPR 1989, 44.<br />

daher nicht schon <strong>von</strong> <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong>, ZTR 1988, 275.<br />

son<strong>de</strong>rn erst <strong>von</strong> einer beson<strong>de</strong>ren Weisung <strong>de</strong>s <strong>Die</strong>nststellenleiters<br />

abhängig gewesen. <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r Rufbereitchen,<br />

das mit einer Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes im Pflege-<br />

24 PL 15 S 1078/03 – ZTR 2004, 100 (Das Gericht hatte über die Mitbestimmungspflichtigkeit<br />

<strong>de</strong>r Einführung eines neuen Konzepts für Nachtwaschaft<br />

habe nur sicherstellen sollen, dass die <strong>Anordnung</strong> die dienst eines Zentrums für Psychiatrie verbun<strong>de</strong>n war, zu entschei<strong>de</strong>n). Der<br />

VGH folgt insoweit <strong>de</strong>m BVerwG, das schon in <strong>de</strong>m zu § 75 Abs. 1 Satz 1<br />

Beschäftigten tatsächlich erreicht. Sie habe die <strong>Die</strong>nststelle<br />

Nds. PersVG ergangenen Beschluss vom 26.4.1988 – 6 P 19.86 – PersV 1988,<br />

nicht daran gehin<strong>de</strong>rt, nach ihrem Ermessen auch auf 531 f. = ZTR 1988, 275 die gleiche Rechtsauffassung vertreten hatte.<br />

an<strong>de</strong>re, nicht zur <strong>Rufbereitschaft</strong> eingeteilte <strong>Die</strong>nstkräfte 25 CL 3/85 – PersV 1989, 35.<br />

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343


AUFSÄTZE<br />

Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

Begründung geliefert hätte. Auf eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r arbeitszeitrechtlichen Bewertung einer<br />

während <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> erbrachten tatsächlichen<br />

Arbeitsleistung lässt es das OVG ebenso wie zuvor die Fachkammer<br />

gar nicht erst ankommen, son<strong>de</strong>rn erklärt lapidar,<br />

bei <strong>Rufbereitschaft</strong>szeiten könne es sich schon <strong>de</strong>shalb nicht<br />

um Überstun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Mehrarbeit han<strong>de</strong>ln, weil Letztere<br />

voraussetzten, dass <strong>Die</strong>nst über die regelmäßige <strong>Die</strong>nstzeit<br />

hinaus geleistet wür<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> aber gera<strong>de</strong><br />

kein <strong>Die</strong>nst geleistet wer<strong>de</strong>. Offenbar ist <strong>als</strong>o <strong>de</strong>r Senat<br />

da<strong>von</strong> ausgegangen, dass auch die tatsächliche Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigten während einer <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>de</strong>ren <strong>Anordnung</strong> mit abge<strong>de</strong>ckt wird. Lei<strong>de</strong>r enthält <strong>de</strong>r<br />

Entscheidungsabdruck nicht <strong>de</strong>n zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Sachverhalt,<br />

so dass sich <strong>von</strong> daher eine nähere Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

mit <strong>de</strong>m Beschluss verbietet. 26<br />

2.1.2 <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Maßnahme nach Maßgabe lan<strong>de</strong>srechtlicher<br />

Regelungen<br />

2.1.2.1 zur Regelung im Nds.PersVG<br />

An <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m obiter dictum vertretenen Auffassung hat<br />

das BVerwG in <strong>de</strong>r Folgezeit offensichtlich nicht festgehalten,<br />

wie <strong>de</strong>r Beschluss vom 26.4.1988 27 ver<strong>de</strong>utlicht, mit <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>m Personalrat das <strong>von</strong> ihm eingefor<strong>de</strong>rte Mitbestimmungsrecht<br />

bei <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> in<br />

Übereinstimmung mit <strong>de</strong>m VG versagt wur<strong>de</strong>. Obwohl das<br />

VG ein Mitbestimmungsrecht nach <strong>de</strong>r mit § 75 Abs. 3 Nr. 1<br />

BPerVG übereinstimmen<strong>de</strong>n Regelung <strong>de</strong>s § 75 Abs. 1 Nds.<br />

PersVG für die <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> solche<br />

zwar verneint, ein Mitbestimmungsrecht nach <strong>de</strong>ssen<br />

Absatz 2 aber insoweit erwogen hatte, <strong>als</strong> in <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong><br />

Grundsätze für die Aufstellung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstpläne enthalten<br />

seien, hat das BVerwG auch diese Erwägung unter Hinweis<br />

auf seine bisherige Rechtsprechung zu <strong>de</strong>n vergleichbaren<br />

Regelungen in §75 Abs.3 Nr.1 und Abs.4 BPersVG 28<br />

zurückgewiesen. Ohne näher auf die im obiter dictum zum<br />

Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung einzugehen, führt<br />

das Gericht aus, dass es sich bei <strong>de</strong>r Regelung in § 75 Abs. 2<br />

Nds.PersVG nicht um einen eigenen Tatbestand han<strong>de</strong>le,<br />

son<strong>de</strong>rn lediglich um eine Einschränkung <strong>de</strong>s nach § 75<br />

Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG bestehen<strong>de</strong>n Mitbestimmungsrechts<br />

auf die Grundsätze für die Aufstellung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstpläne,<br />

wenn für Gruppen <strong>von</strong> Beschäftigten die tägliche<br />

Arbeitszeit nach <strong>von</strong> <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststelle nicht voraussehbaren<br />

Erfor<strong>de</strong>rnissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n müsse. Erneut wird hervorgehoben, dass die Zeit<br />

einer <strong>Rufbereitschaft</strong> keine Arbeitszeit sei und die <strong>Anordnung</strong><br />

daher nicht „Dauer, Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r täglichen<br />

Arbeitszeit“ i. S. <strong>de</strong>s § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG betreffe.<br />

Zu <strong>de</strong>n <strong>von</strong> Pieper erhobenen Einwendungen 29 wird ohne<br />

nähere Begründung bemerkt, dass sie keine Veranlassung<br />

gäben, die bisherige Rechtsauffassung zu än<strong>de</strong>rn. Auch die<br />

Einschränkung <strong>de</strong>r Freizeitgestaltung führe nicht dazu, dass<br />

die Zeit <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> solche <strong>als</strong> Arbeitszeit anzusehen<br />

wäre. Der Fall <strong>de</strong>r „<strong>Die</strong>nstbereitschaft“ umfasse nicht<br />

die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>. Das obiter dictum im<br />

Beschluss vom 1.6.1987 wird nicht erörtert, wenngleich auf<br />

die Entscheidung in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erörterung <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung zur Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4<br />

verwiesen wird.<br />

2.1.2.2 zur Regelung im HessPersVG<br />

Abweichend <strong>von</strong> <strong>de</strong>r vorstehend angeführten Entscheidung<br />

zu § 75 Abs. 2 Nds.PersVG hat das BVerwG in <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> eine <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Maßnahme nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HessPersVG 30 31<br />

sowie<br />

nach § 86 Abs. 1 HmbPersVG 32 33<br />

gesehen und aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Allzuständigkeitsregelung <strong>de</strong>s § 51 Abs. 1 S-HPersVG eine<br />

Mitbestimmung <strong>de</strong>s Personalrats bejaht, wenn ärztliche Mitarbeiter<br />

eines Universitätsklinikums entgegen einer bisherigen<br />

jahrelangen Praxis nicht mehr zum Bereitschaftsdienst<br />

und zur <strong>Rufbereitschaft</strong> herangezogen wer<strong>de</strong>n sollen. 34 In<br />

<strong>de</strong>r zum HessPersVG ergangenen Entscheidung hatte die<br />

durch Formularvertrag vorgegebene Ausgestaltung <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong>sdienste<br />

für <strong>de</strong>n Bereich „Lüftung, Kälte und<br />

Sanitärtechnik“ in einem Universitätsklinikum zu Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />

zwischen <strong>Die</strong>nststelle und Personalrat<br />

über die Mitbestimmungspflichtigkeit ihrer Einführung<br />

geführt, nach<strong>de</strong>m die <strong>Die</strong>nststelle nach einer mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Personalrats probeweise auf ein Jahr<br />

befristeten, durch Nebenabre<strong>de</strong>n zum Arbeitsvertrag geregelten<br />

und jeweils befristet verlängerten <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

<strong>de</strong>m vom Personalrat gefor<strong>de</strong>rten Abschluss einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

<strong>Die</strong>nstvereinbarung nicht nachgekommen war und<br />

das Ministerium im Stufenverfahren entschie<strong>de</strong>n hatte, dass<br />

die Einführung <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>en nicht <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtig<br />

sei. Aufgrund einer an <strong>de</strong>n Personalrat<br />

gerichteten Mitteilung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststelle über die vorgesehene<br />

Erweiterung <strong>de</strong>r bisherigen Regelung auf weitere Bereiche,<br />

sofern genügend Mitarbeiter bereit seien, die Nebenabre<strong>de</strong><br />

zu unterzeichnen, hatte dieser das gerichtliche Beschlussverfahren<br />

eingeleitet und die Feststellung begehrt, dass die vorgesehene<br />

Einführung <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>en <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtig<br />

und das Ministerium verpflichtet sei, das<br />

Stufenverfahren fortzusetzen. Das BVerwG hat <strong>de</strong>n Anträgen<br />

vollen Umfangs entsprochen, weil es sich bei <strong>de</strong>n<br />

umstrittenen <strong>Rufbereitschaft</strong>en um <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

„sonstige, die <strong>Die</strong>nstdauer beeinflussen<strong>de</strong> allgemeine<br />

Regelungen“ im Sinne <strong>de</strong>s § 74 Abs. 1 Nr. 9 HessPersVG han<strong>de</strong>le.<br />

26 In einer Entscheidung vom 24.2.1983 – CL 68/81 – RiA 1984, 163 ff. hatte<br />

das Gericht aufgrund <strong>de</strong>r dam<strong>als</strong> noch gelten<strong>de</strong>n Fassung <strong>de</strong>s § 72 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 1 LPVG NW ein Mitbestimmungsrecht für grundsätzliche Regelungen<br />

über die Heranziehung zur <strong>Rufbereitschaft</strong> bejaht, gleichzeitig<br />

jedoch auch festgestellt, dass die <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> beson<strong>de</strong>re Form <strong>de</strong>s<br />

Bereitschaftsdienstes keine Arbeitszeit sei.<br />

27 6 P 19.86 – ZTR 1988, 275 = PersV 1988, 531 = PersR 1988, 186. Der <strong>Die</strong>nststellenleiter<br />

hatte entsprechend einer jahrelangen Praxis <strong>de</strong>m Personalrat<br />

eine „Übersicht über die mögliche Einteilung zur Winterdienst-<strong>Rufbereitschaft</strong>“<br />

zugeleitet, in <strong>de</strong>r diejenigen <strong>de</strong>r insgesamt etwa 100 Bediensteten<br />

benannt waren, die bei <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Wetterlage mit <strong>de</strong>r Heranziehung<br />

zum Wetterdienst rechnen mussten. In <strong>de</strong>r Übersicht war darauf hingewiesen,<br />

dass Umfang und Dauer <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> jeweils <strong>de</strong>r im<br />

Bedarfsfall geson<strong>de</strong>rt ergehen<strong>de</strong>n, ausdrücklichen <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

zu entnehmen seien. In <strong>de</strong>r Folgezeit ordnete <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststellenleiter<br />

an mehreren Tagen für etwa 10 Beschäftigte <strong>Rufbereitschaft</strong> für <strong>de</strong>n<br />

Winterdienst an.<br />

28AngeführtwirddieEntscheidungvom1.7.1987–6P8.85–PersV1988,<br />

531 ff. = ZBR 1987, 346 = PersR 1988, 186.<br />

29 PersR 1987, 4 ff., 240 ff.<br />

30 Nach dieser Vorschrift hat <strong>de</strong>r Personalrat, soweit nicht eine Regelung<br />

durch Gesetz o<strong>de</strong>r Tarifvertrag erfolgt, mitzubestimmen über Beginn und<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitszeit einschließlich <strong>de</strong>r Pausen, allgemeine Regelungen zur<br />

Festsetzung <strong>von</strong> Kurz- o<strong>de</strong>r Mehrarbeit sowie Anrechnung <strong>de</strong>r Pausen<br />

und <strong>Die</strong>nstbereitschaften „und alle sonstigen, die <strong>Die</strong>nstdauer beeinflussen<strong>de</strong>n<br />

allgemeinen Regelungen“.<br />

31 Beschluss vom 30.1.1996 – 6 P 50.93 – ZTR 1996, 572 = PersV 1996, 469 =<br />

ZBR 1996, 545.<br />

32 Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG hat <strong>de</strong>r Personalrat, außer bei einer<br />

Regelung durch Rechtsvorschriften o<strong>de</strong>r einer allgemeinen Regelung <strong>de</strong>r<br />

obersten <strong>Die</strong>nstbehör<strong>de</strong>, mitzubestimmen bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>von</strong> Beginn<br />

und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitszeit und <strong>de</strong>r Pausen, Anrechnung <strong>von</strong>Pausenund<br />

<strong>von</strong> <strong>Die</strong>nstbereitschaften auf die <strong>Die</strong>nstzeit, Verteilung <strong>von</strong> angeordneter<br />

Mehrarbeit o<strong>de</strong>r angeordneten Überstun<strong>de</strong>n und <strong>von</strong> angeordneter<br />

Kurzarbeit auf die Wochenstun<strong>de</strong>n.<br />

33 Beschluss vom 28.3.2001 – 6 P 4.00 – ZTR 2001, 376 = PersR 2002, 43. Zur<br />

damaligen arbeitszeitrechtlichen Bewertung <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes vgl.<br />

Fn. 19; zum Ausschluss <strong>de</strong>s Mitbestimmungsrechts wegen Beachtung <strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>mokratischen Prinzips BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 – 2 B – F 1/92 –<br />

BVerfGE 93, 37 = ZTR 1995, 566 = PersV 1995, 533 sowie wegen nicht vorhersehbarer<br />

Verhin<strong>de</strong>rung <strong>von</strong> Lehrkräften (Erkrankungen) BVerwG,<br />

Beschluss vom 3.12.2001 – 6 P 12.00 – ZTR 2002, 193 = PersV 2001, 30 ff.,<br />

34f.<br />

34 Beschluss vom 16.11.1999 – 6 P 9.98 – ZTR 2000, 280 = PersR 2000, 199.<br />

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7 /2010


Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

AUFSÄTZE<br />

Unter Hinweis auf <strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>m weitgehend inhaltsgleichen<br />

§ 86 Ab.1 Nr. 1 HmbPersVG ergangenen Beschluss vom<br />

10.7.1984 35 führt das BVerwG aus, dass <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Arbeitszeitrecht<br />

unbekannte Begriff <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstdauer 36 nicht mit <strong>de</strong>m<br />

Krankentransportzentrale für <strong>de</strong>n Nachtdienst, <strong>de</strong>n Spätdienst<br />

an Samstagen und Sonn- und Feiertagen sowie <strong>de</strong>n<br />

Frühdienst an Sonn- und Feiertagen durch die Umwandlung<br />

<strong>de</strong>r bisherigen Schichtdienste in Bereitschaftsdienste<br />

<strong>de</strong>r Arbeitszeit gleichzusetzen sei. <strong>Die</strong> <strong>Die</strong>nstdauer umfasse unter Vergütung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n neu geregelt. Der antragstellen<strong>de</strong><br />

nicht nur <strong>de</strong>n Zeitraum, <strong>de</strong>r durch die <strong>Die</strong>nstzeit an <strong>de</strong>n einzelnen<br />

Personalrat hielt diese Maßnahme für eine mitbe-<br />

Tagen, d. h. durch die Festsetzung <strong>von</strong> Beginn und stimmungspflichtige Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstzeiten. Das VG<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstzeit sowie die mögliche <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> hatte <strong>de</strong>m Antrag entsprochen, das OVG ihn zurückgewiesen.<br />

Mehrarbeit, Überstun<strong>de</strong>n und Kurzarbeit bestimmt wer<strong>de</strong>,<br />

Das BVerwG hat <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> stattgegeben,<br />

son<strong>de</strong>rn erstrecke sich auch auf die konkrete zeitliche weil das OVG zu Unrecht aus <strong>de</strong>m in § 86 Abs. 1 Nr. 1<br />

<strong>Die</strong>nstleistungsverpflichtung <strong>de</strong>r einzelnen Beschäftigten HmbPersVG aufgeführten Son<strong>de</strong>rtatbestand „Anrechnung<br />

innerhalb dieses Zeitraumes, einschließlich <strong>de</strong>r auf die <strong>von</strong> <strong>Die</strong>nstzeiten auf die Arbeitszeit“ gefolgert habe, dass<br />

anzurechnen<strong>de</strong>n Pausen und Zeiten <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstbereitschaft. die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Bereitschaftsdienst <strong>als</strong> solche <strong>mitbestimmungs</strong>frei<br />

Da die <strong>von</strong> <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststelle getroffene Regelung über die<br />

bleiben müsse. Dem hat das BVerwG wi<strong>de</strong>r-<br />

Ausgestaltung <strong>de</strong>s <strong>Rufbereitschaft</strong>sdienstes die <strong>Die</strong>nstdauer sprochen und ausgeführt, dass die verschie<strong>de</strong>nen Tatbestandsvarianten<br />

beeinflusse, unterliege sie <strong>de</strong>r Mitbestimmung. Nach <strong>de</strong>m<br />

in § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG gleichbe-<br />

Wortlaut und Sinn und Zweck <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung sei rechtigt nebeneinan<strong>de</strong>r stün<strong>de</strong>n. Arbeitszeitrechtlich<br />

es nicht erfor<strong>de</strong>rlich, dass durch die <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

gehöre <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienst zur Ruhezeit; die während<br />

die <strong>Die</strong>nstdauer unmittelbar geregelt wer<strong>de</strong>. Es <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes verrichtete Arbeit dagegen sei<br />

reiche aus, wenn sie mittelbar Auswirkungen auf die Vollarbeit, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Arbeitseinsatz entfallen<strong>de</strong> Zeitraum<br />

<strong>Die</strong>nstdauer habe. Aus <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r „Beeinflussung“<br />

sei daher Arbeitszeit. 38 <strong>Die</strong> Arbeitseinsätze, die wäh-<br />

ergebe sich, dass je<strong>de</strong> allgemeine Regelung <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtig<br />

rend <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes geleistet wür<strong>de</strong>n – und<br />

sei, die Auswirkungen auf die <strong>Die</strong>nstdauer nichts an<strong>de</strong>res gilt heute für die während einer Rufbereitrend<br />

im weitesten Sinne habe. Der Gesetzgeber habe offensichtlich<br />

schaft geleiteten Arbeitseinsätze – fän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>finitionsgemäß<br />

die hier in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong> Regelung <strong>als</strong> Auffangtatbe-<br />

außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit und daher zusätzschaft<br />

stand für allgemeine Regelungen <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststelle gedacht, lich zu <strong>de</strong>n regelmäßigen Arbeitsschichten statt, <strong>de</strong>ren<br />

die im weitesten Sinne Auswirkungen auf die <strong>Die</strong>nstdauer Gesamtvolumen bereits die regelmäßige Arbeitszeit nach<br />

haben könnten und nicht <strong>von</strong> <strong>de</strong>n vorausgehen<strong>de</strong>n, in § 74 § 15 Abs. 1 BAT (heute § 6 Abs. 1 TVöD/TV-L) ausfülle. <strong>Die</strong><br />

Abs. 1 Nr. 9 HessPersVG ausgeführten Mitbestimmungstatbestän<strong>de</strong>n<br />

im Rahmen <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes anfallen<strong>de</strong>n Arbeitsbereitschaft<br />

erfasst wür<strong>de</strong>n. Da aber für die angeordnete Rufeinsätze<br />

seien daher <strong>de</strong>r Sache nach Mehrarbeit, die darauf<br />

(ohne tatsächlich angefallene Arbeitszeit) nur entfallen<strong>de</strong> Arbeitszeit Überstun<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>s<br />

noch Überstun<strong>de</strong>nvergütung gezahlt wür<strong>de</strong> und sie nicht Bereitschaftsdienstes stelle daher unter Hinweis auf <strong>de</strong>n<br />

(mehr) durch Freizeit abgegolten wer<strong>de</strong>n könne, sei sie auch Beschluss <strong>de</strong>s BAG vom 29.2.2000 39 im Ergebnis eine antizipierte<br />

keine die <strong>Die</strong>nstdauer beeinflussen<strong>de</strong> Regelung. We<strong>de</strong>r<br />

Überstun<strong>de</strong>nanordnung dar. Nach Auffassung <strong>de</strong>s<br />

die festgelegte <strong>Die</strong>nstzeit an <strong>de</strong>n einzelnen Tagen noch die BVerwG bestehen keine Be<strong>de</strong>nken dagegen, die „vorsorgliche“<br />

konkrete zeitliche <strong>Die</strong>nstleistungsverpflichtung <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

<strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n ihrer „direkten“<br />

wer<strong>de</strong> daher mangels eines Freizeitausgleichs durch <strong>Anordnung</strong> gleichzustellen. Der in §86 Abs.1 Nr.1<br />

die <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> beeinflusst.<br />

HmbPersVG enthaltene Auffangtatbestand bringe zum<br />

Ausdruck, dass <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sgesetzgeber <strong>de</strong>n Beschäftigten<br />

Eine Beeinflussung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstdauer ergebe sich aber daraus,<br />

einen weitgehen<strong>de</strong>n personalvertretungsrechtlichen Schutz<br />

dass ein Freizeitausgleich für die tatsächlich angefallene<br />

vor arbeitsbezogenen Eingriffen <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststelle zur Verfügung<br />

stellen wollte. Als solche stelle sich aber die Auferle-<br />

Wegezeit gewährt wür<strong>de</strong>. Zwar wer<strong>de</strong> durch <strong>de</strong>n Freizeitausgleich<br />

für die tatsächlich angefallene Arbeitszeit die<br />

gung <strong>von</strong> Bereitschaftsdiensten für die da<strong>von</strong> betroffenen<br />

<strong>Die</strong>nstdauer nicht verän<strong>de</strong>rt. Sie bleibe gleich, weil nur die<br />

Beschäftigten dar, weil sie, wie wie<strong>de</strong>rum unter Bezugnahme<br />

auf <strong>de</strong>n vorstehend angeführten Beschluss <strong>de</strong>s BAG<br />

während <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> effektiv vom <strong>de</strong>m Beschäftigten<br />

erfüllte Zeit <strong>de</strong>r geleisteten Arbeit abgegolten wer<strong>de</strong>. <strong>Die</strong><br />

vom 29.2.2000 ausgeführt wird, dadurch ihren Aufenthalt<br />

<strong>Die</strong>nstdauer wer<strong>de</strong> aber dadurch verän<strong>de</strong>rt und damit<br />

nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Arbeitgebers ausrichten und<br />

„beeinflusst“, dass die Wegezeit vom Aufenthaltsort <strong>de</strong>s<br />

je<strong>de</strong>rzeit mit einem Einsatz zu rechnen hätten.<br />

Beschäftigten zu seinem Arbeitsplatz und später zurück<br />

durchFreizeitausgeglichenwer<strong>de</strong>nkönne,wodurchdiezu<br />

leisten<strong>de</strong> Arbeitszeit und damit die <strong>Die</strong>nstdauer um die Zeit<br />

verkürzt wür<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>r Beschäftigte für <strong>de</strong>n Weg zur<br />

Arbeitsstätte und zurück aufgewen<strong>de</strong>t habe.<br />

35 6 P 9.83 – ZBR 1984, 378 f.<br />

Da <strong>de</strong>r Tarifvorbehalt nicht greife, weil die Tarifvorschriften<br />

keine abschließen<strong>de</strong> Regelung träfen, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m <strong>Die</strong>nststellenleiter<br />

einen Ermessensspielraum ließen, habe <strong>de</strong>r Personalrat<br />

das Recht, darauf zu achten, dass das Ermessen fehlerfrei<br />

ausgeübt wer<strong>de</strong> und eine ungerechtfertigte Benachteiligung<br />

<strong>von</strong> Beschäftigten unterbleibe. Es sei zu<strong>de</strong>m zulässig,<br />

im Rahmen einer <strong>Die</strong>nstvereinbarung die allgemeinen<br />

Modalitäten über die Abgeltung <strong>de</strong>r Wegezeit zu regeln, um<br />

etwa eine Gleichbehandlung aller <strong>von</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

betroffenen Beschäftigten sicherzustellen.<br />

36 Das BVerwG <strong>de</strong>finiert <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r „<strong>Die</strong>nstdauer“ in <strong>de</strong>m vorgenannten<br />

Beschluss zum einen <strong>als</strong> „<strong>de</strong>n Zeitraum, in <strong>de</strong>m die <strong>Die</strong>nststelle <strong>de</strong>m<br />

Beschäftigten zur <strong>Die</strong>nstleistung geöffnet ist, und zum an<strong>de</strong>ren <strong>als</strong> die<br />

konkrete zeitliche <strong>Die</strong>nstleistungsverpflichtung <strong>de</strong>s einzelnen Beschäftigten<br />

innerhalb dieses Zeitraumes“. <strong>Die</strong> Definition for<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>swegen zum<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch heraus, weil nicht einzusehen ist, was die Öffnungszeit einer<br />

<strong>Die</strong>nststelle mit <strong>de</strong>r-– allein maßgeben<strong>de</strong>n – konkreten <strong>Die</strong>nstleistungsverpflichtung<br />

eines Beschäftigten zu tun haben soll, was das Beispiel einer für<br />

<strong>de</strong>n Publikumsverkehr nur zeitlich begrenzten Öffnungszeit einer Behör<strong>de</strong><br />

ver<strong>de</strong>utlicht.<strong>Die</strong><strong>Die</strong>nstdauerkannsichalleinaufdiekonkrete<strong>Die</strong>nstzeit<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten beziehen und ist – unabhängig <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Öffnungszeiten<br />

einer Behör<strong>de</strong> – an die Vorgaben <strong>de</strong>s ArbZG gebun<strong>de</strong>n.<br />

38 Das BVerwG verweist insoweit auf <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s BAG vom<br />

29.2.2000 – 1 ABR 15/99 – ZTR 2000, 524 = AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Arbeitszeit (Teilweise Einführung eines Bereitschaftsdienstes anstelle <strong>de</strong>s<br />

bisher geleisteten Nachtschichtdienstes). Bei<strong>de</strong> Entscheidungen konnten<br />

die SIMAP-Entscheidung <strong>de</strong>s EuGH (vgl. Fn. 3) sowie die darauf beruhen<strong>de</strong><br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung durch die jeweils zuständigen<br />

Senate <strong>von</strong> BAG und BVerwG (vgl. die Nachw. in Fn. 6 und 7) und die<br />

37 6 P 4.00 – PersR 2001, 243 = ZTR 2001, 376 ff. = PersV 2002, 43.<br />

2.1.2.3 zur Regelung im HmbPersVG<br />

In <strong>de</strong>r zu § 86 Abs. 1 HmbPersVG ergangenen Entscheidung<br />

vom 28.3.2001 37 hatte die Pflegedirektorin eines Allgemeinen<br />

Krankenhauses <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r 39 1 ABR 15/99 – ZTR 2000, 524.<br />

nachfolgen<strong>de</strong> Anpassung <strong>de</strong>s ArbZG noch nicht berücksichtigen.<br />

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345


AUFSÄTZE<br />

Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

2.2 <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerwG zur Mitbestimmungspflichtigkeit<br />

<strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n<br />

<strong>Die</strong> rechtliche Bewertung <strong>de</strong>s während einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

anfallen<strong>de</strong>n tatsächlichen Arbeitseinsatzes <strong>als</strong> Mehrarbeit<br />

und damit Überstun<strong>de</strong>n führt zwangsläufig zu <strong>de</strong>r Frage,<br />

ob mit dieser Zuordnung unabhängig <strong>von</strong> lan<strong>de</strong>srechtlichen<br />

Regelungen 40 auch im Rahmen <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rformen <strong>de</strong>r Arbeit<br />

(§ 7 TVöD/TV-L, §§ 12, 13 AZV) die (rechtlich zulässige<br />

nur) vorsorgliche <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />

<strong>de</strong>s Personalrats unterliegt.<br />

Noch vor einem Jahrzehnt hatte das BVerwG in ständiger<br />

Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Personalvertretung<br />

nicht darüber mitzubestimmen habe, ob<br />

Mehrarbeit o<strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n angeordnet wer<strong>de</strong>n, weil es<br />

sich um eine <strong>de</strong>r Mitbestimmung nicht zugängliche Organisationsentscheidung<br />

<strong>de</strong>s <strong>Die</strong>nststellenleiters han<strong>de</strong>le und<br />

<strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>s § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG ein<strong>de</strong>utig erkennen<br />

lasse, dass Gegenstand <strong>de</strong>s Mitbestimmungsrechts die<br />

Verteilung <strong>de</strong>r <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift<br />

o<strong>de</strong>r tariflicher Regelung abzuleisten<strong>de</strong>n Arbeitszeit<br />

auf die zur Verfügung stehen<strong>de</strong> Arbeitstage und die Festlegung<br />

ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag und<br />

damit nur das „Wie“ <strong>de</strong>r Durchführung <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />

umfasst wür<strong>de</strong>. 41 <strong>Die</strong>se Rechtsprechung hat das<br />

BVerwG im Anschluss an die Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG zu<br />

mit <strong>de</strong>n Beschlüssen vom<br />

Für die Mitbestimmungspflichtigkeit ist es unschädlich,<br />

dass in einer Überstun<strong>de</strong>nanordnung die Frage, an welchem<br />

Tag in welchem Umfang die Überstun<strong>de</strong>n bzw. Mehrarbeitsstun<strong>de</strong>n<br />

zu leisten sind, nicht festgelegt ist. Es dient, wie das<br />

BVerwG im Beschluss vom 12.9.2005 46 ausführt, <strong>de</strong>r „Effektuierung“<br />

<strong>de</strong>r personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung,<br />

wenn die „Grundanordnung“ <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />

nach§72Abs.4Satz1Nr.2Alternative1NWPersVGschon<br />

dann unterworfen wird, wenn sich ihre – möglicherweise<br />

kurzfristig notwendig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> – zeitliche Konkretisierung<br />

noch nicht absehen lässt. 47 Das BVerwG folgt damit <strong>de</strong>r Auffassung<br />

<strong>de</strong>s BAG, das schon Jahrzehnte zuvor entschie<strong>de</strong>n<br />

hatte, dass eine Überstun<strong>de</strong>nanordnung nicht notwendigerweise<br />

die vorherige Festlegung <strong>von</strong> Zahl und Lage <strong>de</strong>r<br />

Überstun<strong>de</strong>n voraussetze, son<strong>de</strong>rn auch eine „offene“<br />

Überstun<strong>de</strong>nanordnung rechtlich zulässig sei. 48 Der Unterschied<br />

zur <strong>Rufbereitschaft</strong> liegt insoweit in <strong>de</strong>r unterschiedlichen<br />

Pflichtenbindung: Während die <strong>Rufbereitschaft</strong> die<br />

Erreichbarkeit zur Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener<br />

Zeit voraussetzt 49 und damit zu einer u. U. nicht unwesentlichen<br />

indirekten Einschränkung <strong>de</strong>r persönlichen<br />

(Bewegungs-)Freiheit und -möglichkeiten führt, weil sich<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigte darauf einzustellen hat, je<strong>de</strong>rzeit zur<br />

40 Zu <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n lan<strong>de</strong>srechtlichen Regelungen die Nachweise in<br />

vgl. Fn. 9.<br />

41 So schon Beschluss vom 5.2.1971 – VII P 16.70 –- BVerwGE 37, 173 = PersV<br />

1971, 269 (zu § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG 1955); zu § 75 Abs. 3 Nr. 1<br />

BPersVG vgl. Beschlüsse vom 20.7.1984 – 6 P 16.83 – BVerwGE 70, 1 =<br />

PersV 1984, 71; 8.5.1992. BAG, Urteil vom 18.10.1994 –1AZR503/93–<br />

ZTR 1995, 265 = AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 11 (obiter dictum).<br />

3.12.2001 43 1985<br />

wor<strong>de</strong>n war, 45<br />

und vom 30.6.2005 44 ausdrücklich aufgegeben<br />

und auch das „Ob“ <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>de</strong>s Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1<br />

42Beschlüssevom22.2.1983–1ABR27/81–BAGE42,11=NJW1984,<br />

BPersVG unterworfen, eine Auffassung, die im Schrifttum undvom10.6.1986–1ABR61/84–BAGE53,160ff.,170.<br />

§87 Abs.1 Nr.3 BertrVG 42<br />

bereits seit langem vertreten obwohl das 43 6 P 12.00 – PersR 2003, 30 = AP HmbPersVG § 83 Nr. 1.<br />

BPersVG keine <strong>de</strong>m § 87 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG (vorübergehen<strong>de</strong><br />

44 6 P 9.04 – BVerwGE 124, 34 ff. = ZTR 2005, 661 ff. = NZA-RR 2005, 665 ff.<br />

Verkürzung o<strong>de</strong>r Verlängerung <strong>de</strong>r betriebsüblichen 45 <strong>Die</strong>tz/Richardi, Bun<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz, Bd. 2, 2. Aufl. 1978, § 75<br />

Rn. 236, auf die sich Pieper, PersR 1987, 4 ff., 5 bezieht.<br />

Arbeitszeit) entsprechen<strong>de</strong> Regelung enthält. Das BVerwG<br />

46 6 P 1.05 – ZTR 2005, 661 ff., 662.<br />

hat die Abkehr <strong>von</strong> seiner bisherigen Rechtsprechung gesetzessystematisch<br />

mit einem Umkehrschluss aus § 75 Abs. 3 03 – ZTR 1995, 265 aus <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s § 75 Abs. 3 Nr. 1<br />

47 Das BVerwG hält die vom BAG im Urteil vom 18.10.1994 – 1 AZR 503/<br />

Nr. 4 BPersVG begrün<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r eine Beschränkung auf allgemeine<br />

Regelungen eben nur für Situationen anerkennt, die damit auf das „Wie“ <strong>de</strong>r Durchführung einer Überstun<strong>de</strong>nanordnung<br />

BPersVG abgeleitete Fassung, <strong>de</strong>r Gesetzgeber habe das Mitbestimmungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Personalrats auf die Verteilung <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>r Arbeitszeit und<br />

für die <strong>Die</strong>nststelle nicht vorauszusehen sind, sowie mit beschränken wollen, unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien für nicht<br />

zwingend. Das BAG hatte in diesem Urteil in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

Sinn und Zweck <strong>de</strong>r Mitbestimmung, wonach einerseits<br />

<strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Kurzarbeit entschie<strong>de</strong>n, dass in § 75 Abs. 4 BPersVG durch<br />

<strong>de</strong>m Personalrat ermöglicht wer<strong>de</strong>n soll, darauf hinzuwirken,<br />

<strong>de</strong>n Bezug auf Abs. 3 Satz 1 bei unvorhersehbar notwendig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

dass berechtigte Wünsche einzelner Beschäftigter hin-<br />

Überstun<strong>de</strong>n<strong>von</strong>Gruppen<strong>von</strong>BeschäftigtendasMitbestimmungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Personalrats selbst bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>r Arbeitszeit eingeschränkt<br />

ist. Es erscheint immerhin bemerkenswert, dass das BAG im<br />

sichtlich <strong>de</strong>r zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit in Einklang<br />

mit <strong>de</strong>n dienstlichen Erfor<strong>de</strong>rnissen gebracht und damit Urteil vom 10.10.2006 – 1 AZR 811/05 – BAGE 119, 366 ff., 409 = ZTR 2007,<br />

407 = PersR 2007, 210 (Mitbestimmungspflichtigkeit bei <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong><br />

nach Möglichkeit berücksichtigt wer<strong>de</strong>n und an<strong>de</strong>rerseits <strong>von</strong>Kurzarbeit)andieserRechtsprechung festgehalten hat und Zweifel an<br />

<strong>de</strong>m Personalrat die Erfüllung seiner Aufgabe, im Rahmen <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s BVerwG zum Ausdruck bringt, weil sich <strong>de</strong>r Wortlaut<br />

<strong>de</strong>r arbeitszeitbezogenen Mitbestimmung die Einhaltung<br />

<strong>de</strong>s § 75 Abs. 4 BPersVG ohne <strong>de</strong>n Zusatz „insbeson<strong>de</strong>re für die <strong>Anordnung</strong>“<br />

zusätzlicher Arbeitszeiten (<strong>Die</strong>nstbereitschaft, Mehrarbeit und<br />

<strong>de</strong>r arbeitszeitrechtlichen gesetzlichen und tarifrechtlichen Überstun<strong>de</strong>n) auf die „Grundsätze für die Aufstellung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstpläne“<br />

Bestimmungen zu überwachen, ermöglicht wer<strong>de</strong>n soll, um beschränken wür<strong>de</strong>“, das aber keine geeignete Basis für die Schlussfolgerung<br />

sei, § 75 Abs. 3 Nr. 1 sehe außerhalb <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 75<br />

letztlich die Beschäftigten vor einer übermäßigen zeitlichen Abs. 4 BPersVG eine Mitbestimmung auch für die vorübergehen<strong>de</strong> Verän<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r geschul<strong>de</strong>ten Arbeitszeit vor. Das BAG hat <strong>von</strong><br />

Inanspruchnahme zu schützen. Der Senat beruft sich insoweit<br />

auf die Gesetzesmaterialien, die zwar keine spezielle<br />

einer abschließen<strong>de</strong>n Stellungnahme abgesehen, weil es die Frage nicht für<br />

entscheidungserheblich gehalten hat.<br />

Begründung für die Beibehaltung <strong>de</strong>r bisherigen Mitbestimmungsregelung<br />

in § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG enthalten, im Kapitän eines zivil besetzten Versorgungsschiffes) BAGE 25, 419 ff., 422 =<br />

48 Urteil vom 28.11.1973 – 4 AZR 62/73 (Überstun<strong>de</strong>nvergütung für <strong>de</strong>n<br />

Bericht <strong>de</strong>s Innenausschusses <strong>de</strong>s Deutschen Bun<strong>de</strong>stages<br />

AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG Arbeitszeit). So auch Cerff, in Bre<strong>de</strong>meier/<br />

Neffke/Cerff/Weizenegger, TVöD/TV-L, Tarifverträge für <strong>de</strong>n öffentlichen<br />

vom 6.12.1972 (BT-Drs. 7/1339 S. 34 f.) doch <strong>als</strong> „Kernstück <strong>Die</strong>nst, Kommentar, 3. Aufl. 2007, § 7 Rn. 33.<br />

<strong>de</strong>r Neuregelung“ die Erweiterung <strong>de</strong>r Mitbestimmungsbefugnisse<br />

49 Zur Arbeitsaufnahme „auf Abruf“ vgl. BAG, Urteil vom 31.1.2002 –<br />

<strong>de</strong>r Personalvertretung betont und ausgeführt 6 AZR 214/00 – ZTR 2002, 432 ff., 433 unter Hinweis auf die unterschiedli-<br />

chen Formulierungen in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG (Urteile vom<br />

wird, dass dort, wo Grundsätze <strong>de</strong>s öffentlichen <strong>Die</strong>nstes 26.6.1967–3AZR439/66 – AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu § 4<br />

nicht entgegenstan<strong>de</strong>n, die Angleichung an die Vorschriften Abs. 1 LTV Bun<strong>de</strong>sbahn: Zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme darf nur<br />

eine Zeitspanne liegen, dass dadurch <strong>de</strong>r Einsatz nicht gefähr<strong>de</strong>t wird und<br />

<strong>de</strong>s Betriebsverfassungsgesetzes vorgenommen wor<strong>de</strong>n sei<br />

im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist; 12.2.1969 – 4 AZR<br />

(BT-Drs. 7/1373 S. 2). Daraus folgert <strong>de</strong>r Senat, es könne 308/68 – BAGE 21, 348 ff., 352: Eine „<strong>als</strong>baldige Arbeitsaufnahme“ muss<br />

nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber durch<br />

möglich sein; 19.12.1991 – 6 AZR 592/89 – ZTR 1992, 247: Unzulässige Vorgabe<br />

einer Zeit <strong>von</strong> 20 Minuten zur Arbeitsaufnahme, „weil durch <strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>n Zusatz im § 75 Abs. 4 BPersVG bei <strong>de</strong>r arbeitszeitbezogenen<br />

Faktor Zeit die freie Wahl <strong>de</strong>s Aufenthalts durch <strong>de</strong>n Mitarbeiter einge-<br />

Mitbestimmung eine Rechtslage habe schaffen wolschränkt<br />

wird“. Sehr viel stringenter ist § 2 Nr. 11 AZV (Fn. 3) insofern, <strong>als</strong><br />

die Begriffsbestimmung die <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> „Pflicht“ <strong>de</strong>finiert, „sich<br />

len, die mit <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Abruf die Arbeit<br />

grundsätzlich gleichwertig sei.<br />

sofort aufzunehmen.“<br />

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7 /2010


Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

AUFSÄTZE<br />

Arbeitsaufnahme abberufen zu wer<strong>de</strong>n und die Arbeit<br />

innerhalb angemessener Frist aufzunehmen hat, um <strong>de</strong>n<br />

Einsatz nicht zu gefähr<strong>de</strong>n, entfällt bei <strong>de</strong>r vorsorglichen<br />

Überstun<strong>de</strong>nanordnung eine entsprechen<strong>de</strong> Verpflichtung<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigten. Bis zur Konkretisierung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nanordnung<br />

durch <strong>de</strong>n unmittelbaren Arbeitsauftrag ist<br />

er in <strong>de</strong>r Gestaltung seiner Privatsphäre frei und unterliegt<br />

keinerlei Einschränkungen, was für <strong>de</strong>n Arbeitgeber mit<br />

<strong>de</strong>m Risiko behaftet ist, ob er <strong>de</strong>n betroffenen Arbeitnehmer<br />

erreicht. 50 <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> be<strong>de</strong>utet<br />

daher materiellrechtlich, wie BAG und BVerwG insoweit<br />

übereinstimmend ausführen, eine vorsorgliche Regelung<br />

Zeitraum bestimmt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Arbeitnehmern zur freien<br />

<strong>de</strong>r Leistung <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n und dürfte aus diesem<br />

Gestaltung ihres Privatlebens zur Verfügung stehe. 58 Das<br />

Grund <strong>de</strong>r Mitbestimmung unterliegen.<br />

rechtfertige die betriebsverfassungsrechtliche Gleichstellung<br />

<strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> und Arbeitszeit. 59 Das BAG geht<br />

<strong>als</strong>o da<strong>von</strong> aus, dass <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Arbeitszeit <strong>von</strong> <strong>de</strong>m<br />

2.3 <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG zur <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

Zweck <strong>de</strong>r Mitbestimmung her bestimmt wird. Auch das<br />

Das BAG hat abweichend vom BVerwG in <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> BVerwG hat in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Mitbestimmung <strong>de</strong>s<br />

einer <strong>Rufbereitschaft</strong> sowohl nach <strong>de</strong>m BetrVG <strong>als</strong> auch Personalrats über Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit<br />

nach <strong>de</strong>m Personalvertretungsrecht eine <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Maßnahme gesehen. <strong>Die</strong> auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 51 und ten, dass die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften insbeson<strong>de</strong>re<br />

nachdrücklich die Aufgabe <strong>de</strong>s Personalrats, darauf zu ach-<br />

gestützten Entscheidungen wer<strong>de</strong>n für die Beschäftigung <strong>von</strong> Frauen und Jugendlichen bei <strong>de</strong>r<br />

damit begrün<strong>de</strong>t, dass unabhängig <strong>von</strong> <strong>de</strong>r arbeitszeit- o<strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Arbeitszeit berücksichtigt und dass berechtigte<br />

Wünsche <strong>von</strong> Beschäftigten in Einklang mit <strong>de</strong>n dienstli-<br />

vergütungsrechtlichen Bewertung die Arbeit während <strong>de</strong>s<br />

<strong>Die</strong>nstes prägend für die <strong>mitbestimmungs</strong>rechtliche Einordnung<br />

sei, durch die es zu einer Verlängerung <strong>de</strong>r<br />

50 Darauf wird schon <strong>von</strong> Wiese, Anm. zu BAG, Beschluss vom 21.12.1982<br />

(BAGE 41, 200), SAE 1982, 325) hingewiesen, <strong>de</strong>r eine vorsorgliche Überstun<strong>de</strong>nanordnung<br />

für „unpraktikabel“ hält, auf die gleichwohl aber, wie<br />

betriebsüblichen Arbeitszeit komme.<br />

<strong>de</strong>r Sachverhalt <strong>de</strong>s in Fn. 50 angeführten Falles zeigt, u. U. das einzige<br />

Mittel sein kann, einem unvorhersehbaren Bedürfnis nach <strong>de</strong>r Leistung<br />

<strong>von</strong> vorübergehen<strong>de</strong>r Mehrarbeit rechtzeitig zu begegnen.<br />

§75 Abs.4 BPersVG 52<br />

2.3.1 Betriebsverfassungsrechtlicher Begriff <strong>de</strong>r<br />

Arbeitszeit?<br />

Unter Arbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG 53 und<br />

<strong>de</strong>s § §75 Abs.3 Nr.1 BPersVG 54 ist nach Auffassung <strong>de</strong>s BAG<br />

je<strong>de</strong>r mit Leistungspflichten gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

belasteter Zeitraum zu verstehen. 55 FürdasBAGistdaherdie<br />

52 Beschluss vom 23.1.2001 – 1 ABR 36/00 – ZTR 2001, 379 = NZA 2001, 740.<br />

Aufstellung eines <strong>Rufbereitschaft</strong>splanes ebenso wie die<br />

<strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> eine <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Maßnahme; <strong>de</strong>r Beschäftigte erbringt mit <strong>de</strong>m<br />

Bereitschaftsdienst eine vertraglich geschul<strong>de</strong>te Leistung. Der<br />

<strong>mitbestimmungs</strong>rechtliche Maßnahmecharakter einer <strong>de</strong>rartigen<br />

<strong>Anordnung</strong> wird auch vom BVerwG nicht infrage<br />

gestellt, weil sie zu einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigten führt: Der Beschäftigte muss in seiner Freizeit<br />

wegen bestimmter Belange seiner <strong>Die</strong>nststelle (seines<br />

Arbeitsbereichs) Einschränkungen in Kauf nehmen und sich<br />

zur <strong>als</strong>baldigen Arbeitsaufnahme bereithalten; er wird innerhalb<br />

seiner Freizeit mit arbeitsvertraglichen Pflichten belastet.<br />

56 Von <strong>de</strong>m Maßnahmecharakter einer <strong>de</strong>rartigen <strong>Anordnung</strong><br />

geht auch das obiter dictum im Beschluss vom<br />

1.6.1987 57 aus, in <strong>de</strong>m das BVerwG unter <strong>de</strong>n dort angeführten<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>m Personalrat ein Mitbestimmungsrechtgem.§75Abs.3Nr.1inVerbindungmitAbs.4BPersVG<br />

zugestehen will. Insoweit dürften daher zwischen BAG und<br />

BVerwG keine grundsätzlichen Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />

bestehen. <strong>Die</strong> Anerkennung eines Mitbestimmungsrechts bei<br />

<strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Bereitschaftsdienst in <strong>de</strong>r weiter oben<br />

angeführten Entscheidung vom 28.3.2001 zu § 86 Abs. 1 Nr. 1<br />

HmbPersVG könnte daher insofern <strong>als</strong> ein erster Schritt zur<br />

57 6 P 8.85 – PersV 1989, 255 ff., 256 f.<br />

Übernahme <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n,<br />

<strong>als</strong> die Mitbestimmungspflichtigkeit einer <strong>de</strong>rartigen<br />

Maßnahme unabhängig <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Frage, ob Überstun<strong>de</strong>nvergütung<br />

o<strong>de</strong>r Freizeitausgleich gewährt wird, anerkannt wird.<br />

Wenn aber vorsorglich angeordnete Überstun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren zeitliche<br />

Konkretisierung noch aussteht, <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />

unterliegen, kann die Mitbestimmungspflicht nicht entfallen,<br />

wenn diese Konkretisierung während einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

durch <strong>de</strong>n eintreten<strong>de</strong>n Bedarfsfall (Störfall, Schneeräumung)<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n muss und damit zur – vorübergehen<strong>de</strong>n<br />

– Verlängerung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit führt. <strong>Die</strong><br />

in <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nanordnung liegen<strong>de</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Verlängerung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit wird<br />

insoweit <strong>von</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong>sanordnung mit umfasst und<br />

führt aus diesem Grund <strong>als</strong> bedingte Überstun<strong>de</strong>nanordnung<br />

auch gesetzessystematisch zu <strong>de</strong>ren Mitbestimmungspflichtigkeit.<br />

Das BAG hat das Mitbestimmungsrecht aus <strong>de</strong>ssen Zweck<br />

hergeleitet, die Interessen <strong>de</strong>r Arbeitnehmer an <strong>de</strong>r Lage ihrer<br />

Arbeitszeit zu berücksichtigen. Mit <strong>de</strong>r Festlegung <strong>von</strong><br />

Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitszeit wer<strong>de</strong> zugleich über <strong>de</strong>n<br />

51 Beschlüsse vom 21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – BAGE 41, 200 ff., 208 f. (<strong>Rufbereitschaft</strong><br />

zur Beseitigung außerhalb <strong>de</strong>r Normalarbeitszeit in einem Heizwerkauftreten<strong>de</strong>nStörfälle)undvom29.2.2000–1ABR15/99–ZTR2000,<br />

524 = AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit (Arbeitsbereitschaft für in<br />

Rettungswachen zu leisten<strong>de</strong> Nachtschichten; zur Zeit <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

gehörte <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienst, wie das BAG ausdrücklich ausführt, zur<br />

Ruhezeit und damit nicht zur Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn.<br />

53 Beschluss vom 21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – BAGE 41, 200ff., 207 = AP Nr.9 zu<br />

§87BetrVG1972m.Anm.Gast.<br />

54 Beschluss vom 23.1.2001 – 1 ABR 36/00 – ZTR 2001, 379 = PersR 2001, 350. In<br />

<strong>de</strong>m entschie<strong>de</strong>nen Fall hatte die bei <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststelle <strong>de</strong>r Royal Air Force<br />

Germany gebil<strong>de</strong>te Betriebsvertretung allerdings nicht die Verletzung seines<br />

Mitbestimmungsrechts bei <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> geltend<br />

gemacht, son<strong>de</strong>rn die Feststellung <strong>de</strong>s Mitbestimmungsrechts über die<br />

abstrakt-generellen Grundsätze, nach <strong>de</strong>nen die <strong>Die</strong>nststelle Elektriker und<br />

Klempner zur <strong>Rufbereitschaft</strong> einteilt und damit die Feststellungen zur<br />

DauerundzurReihenfolge<strong>de</strong>rHeranziehung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zur <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

begehrt. Der Sachverhalt dürfte damit jenem Sachverhalt entsprechen,<br />

für <strong>de</strong>n das BVerwG im Beschluss vom 1.6.1987 in einem obiter dictum<br />

<strong>de</strong>m Personalrat gem. §75 Abs.3 Nr.1 i. Vbdg m. Abs.4 eine Mitbestimmung<br />

zugestehen wollte, wenn nämlich das Bedürfnis nach Mehrarbeit und Überstun<strong>de</strong>n<br />

so nachhaltig auftrete, dass sich die <strong>Die</strong>nststelle vorausschauend<br />

darüber klar wer<strong>de</strong>n müsse, nach welchen zeitlichen und persönlichen Kriterien<br />

sie ihre Beschäftigten zur Bewältigung dieser Aufgaben heranzuziehen<br />

hätte, <strong>als</strong>o die Aufstellung eines generellen <strong>Die</strong>nstplans erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sei. <strong>Die</strong> Vorinstanz hatte im Anschluss an die Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerwG<br />

<strong>de</strong>m BAG die Gefolgschaft versagt und <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Betriebsvertretung<br />

zurückgewiesen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 5.6.2000 – 10 TaBV – 33/<br />

00 – PersV 2001, 326).<br />

55 <strong>Die</strong> Auffassung hat im betriebsverfassungsrechtlichen Schrifttum Zustimmung<br />

gefun<strong>de</strong>n. Vgl. u. a. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier,<br />

Betriebsverfassungsgesetz, Handkommentar, 24. Aufl., 2008, § 87 Rn. 96;<br />

Richardi, in Richardi/Thüsing/Annuß, Betriebsverfassungsgesetz, Kommentar,<br />

10. Aufl., 2006, § 87 Rn. 303; GK-Wiese, Betriebsverfassungsgesetz,<br />

6. Aufl., § 87 Rn. 338; Gast, Anm. zu BAG Beschluss vom 21.12.1982 –<br />

1ABR14/81–APNr.9zu§87BetrVGArbeitszeit.<br />

56 Beschlussvom28.3.2001–6P4.00–ZTR2001,376=PersR2001,44.<br />

58 Dagegen bestehen allerdings Be<strong>de</strong>nken, weil mit <strong>de</strong>m Ziel „Schutzzweck<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten“ Mitbestimmungstatbestän<strong>de</strong> beliebig ausge<strong>de</strong>hnt wer<strong>de</strong>n<br />

könnten (so zutreffend Kaiser in Richardi u. a., § 75 Rn. 250).<br />

59 Bepler, NZA Beilage 2006, S.48 weist zutreffend darauf hin, dass dieses „eher<br />

materielle <strong>als</strong> formell-rechtliche/begriffliche Verständnis <strong>de</strong>s BAG <strong>von</strong> <strong>de</strong>n<br />

Mitbestimmungsrechten“ zur Folge haben dürfte, dass auch die zeitliche<br />

Festlegung einer <strong>Die</strong>nstreise außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit <strong>de</strong>m<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>de</strong>s Betriebs-/Personalrats unterliegt. <strong>Die</strong> Freiwilligkeit<br />

<strong>de</strong>r Ableistung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n schließt das Mitbestimmungsrecht <strong>de</strong>s<br />

Personal-/Betriebsrats nicht aus; Gleiches gilt, wenn <strong>de</strong>n betroffenen<br />

Beschäftigten die zeitliche Einteilung <strong>de</strong>r angeordneten Überstun<strong>de</strong>n freigestellt<br />

ist. (Cecior u. a. § 72 43. AL Oktober 2008, RdNr. 528 m. zahlr. Nachw.<br />

a. d. Rechtspr.). Zur Frage <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstreisen <strong>als</strong> Arbeitszeit vgl. Verf. PersV<br />

2007, 464 ff.<br />

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347


AUFSÄTZE<br />

Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

chen Erfor<strong>de</strong>rnissen gebracht wer<strong>de</strong>n, hervorgehoben, 60 und<br />

auch in <strong>de</strong>r in jüngster Zeit zu § 72 Abs. 4 Nr. 2 Alternative 1<br />

NWPersVG ergangenen Überstun<strong>de</strong>nentscheidung vom<br />

betont das BVerwG unter Hinweis auf die gesetzliche<br />

Beschränkung entsprechen<strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong>en auf „dringen<strong>de</strong><br />

Fälle“ und das Erfor<strong>de</strong>rnis „zwingen<strong>de</strong>r dienstlicher<br />

Verhältnisse“ die Schutzfunktion <strong>als</strong> Zweck <strong>de</strong>s Mitbestimmungsrechts.<br />

Es erscheint inkonsequent, diese Erwägungen<br />

für die im Rahmen einer <strong>Rufbereitschaft</strong> auch nur vorsorglich<br />

angeordneten Überstun<strong>de</strong>n nicht gelten zu lassen.<br />

3. Folgerungen<br />

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass, wenn das<br />

BVerwG für die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Bereitschaftsdienst, <strong>als</strong> dieser<br />

noch <strong>als</strong> Ruhezeit galt und sich <strong>von</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

nur durch die Vorgabe <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes seitens <strong>de</strong>s<br />

<strong>Die</strong>nststellenleiters/Arbeitgebers unterschied,<br />

– nicht mehr nur das „Wie“, son<strong>de</strong>rn auch ausdrücklich<br />

das „Ob“ <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />

<strong>de</strong>s Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1<br />

BPersVG unterworfen hatte,<br />

– eine <strong>de</strong>rartige <strong>Anordnung</strong> nicht notwendigerweise<br />

voraussetzt, dass Lage und Zahl <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n im<br />

Voraus festgelegt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn es genügt, dass ein<br />

Arbeitsauftrag ohne Rücksicht auf die regelmäßige<br />

Arbeitszeit auszuführen ist,<br />

– es daher auch keinen Unterschied macht, ob eine <strong>de</strong>rartige<br />

<strong>Anordnung</strong> „vorsorglich“ <strong>als</strong> „antizipierte Überstun<strong>de</strong>nanordnung“<br />

o<strong>de</strong>r „direkt“ getroffen wird und es letztlich<br />

– die verschie<strong>de</strong>nen Mitbestimmungstatbestän<strong>de</strong> rechtssystematisch<br />

<strong>als</strong> gleichberechtigt nebeneinan<strong>de</strong>r stehend<br />

gewichtet,<br />

sich die Frage stellt, warum diese Erwägungen nicht vollen<br />

Umfangs auch für die <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> zu<br />

gelten haben und damit die <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

<strong>als</strong> vorsorgliche <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> – ggfs. bedingten – Überstun<strong>de</strong>n<br />

neben <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>splänen<br />

<strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahmen gem. § 75 Abs. 3<br />

Nr. 1, Abs. 4 BPersVG anerkannt wer<strong>de</strong>n muss. Das gilt umso<br />

mehr, <strong>als</strong> das BVerwG da<strong>von</strong> ausgeht, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

bei <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s BPersVG 1974 eine Rechtslage habe<br />

schaffen wollen, die mit <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3<br />

BetrVG gleichartig sei. 62 <strong>Die</strong> Entscheidung <strong>de</strong>s BAG vom<br />

29.2.2000 zum Bereitschaftsdienst, auf die <strong>de</strong>r Beschluss <strong>de</strong>s<br />

BVerwG zu §86 Abs.1 Nr.1 HmbPersVG wie<strong>de</strong>rholt Bezug<br />

nimmt, ist zu einer Zeit ergangen, <strong>als</strong> dieser, wie in <strong>de</strong>m<br />

Beschluss ausdrücklich ausgeführt wird, arbeitszeitrechtlich<br />

„<strong>als</strong> solcher“ noch zur Ruhezeit, <strong>als</strong>o nicht zur Arbeitszeit/<br />

<strong>Die</strong>nstzeit gehörte. Es ist erscheint daher inkonsequent, wenn<br />

die für <strong>de</strong>n Bereitschaftsdienst allgemein maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Erwägungen <strong>de</strong>s BVerwG für die <strong>Rufbereitschaft</strong> nicht (mehr)<br />

gelten sollen und diese <strong>de</strong>r Mitbestimmung entzogen bleibt.<br />

Obwohl die <strong>Rufbereitschaft</strong> „<strong>als</strong> solche“ we<strong>de</strong>r nach Art. 2<br />

ArbZR noch nach § 2 ArbZG arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit,<br />

son<strong>de</strong>rn Ruhezeit ist, wird die Beachtung <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigten an <strong>de</strong>r Lage ihrer Arbeitszeit und an <strong>de</strong>r Wahrung<br />

<strong>de</strong>r Möglichkeit einer unbeeinträchtigten Gestaltung<br />

ihrer Freizeit durch das BAG <strong>de</strong>r Sachlage weit eher gerecht<br />

<strong>als</strong> die „objektive Beurteilung“ <strong>de</strong>s BVerwG, das in <strong>de</strong>r<br />

<strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> „einen nur sehr geringen<br />

Eingriff in die individuelle Lebensführung und die Privatsphäre<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigten“ sehen will. Es wird nicht in Frage<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n können, dass die <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

einem Beschäftigten <strong>von</strong> vornherein <strong>de</strong>n Besuch<br />

kultureller o<strong>de</strong>r kirchlicher Veranstaltungen (Oper, Konzert,<br />

Theater, Gottesdienst) wegen <strong>de</strong>s für eine kurzfristige<br />

Arbeitsaufnahme notwendigen telefonischen Abrufs und<br />

<strong>de</strong>r dadurch bedingten Störungen <strong>de</strong>r übrigen Besucher<br />

nahezu unmöglich macht. Ähnliches gilt für einen Restaurantbesuch,<br />

<strong>de</strong>r gleichfalls unter <strong>de</strong>m Risiko <strong>de</strong>s Abrufs<br />

nicht ratsam erscheint, 63 und auch die Beteiligung am Mannschaftssport<br />

dürfte wegen eines drohen<strong>de</strong>n Abrufs bei <strong>de</strong>n<br />

Mannschaftskamera<strong>de</strong>n ohnehin kaum auf Gegenliebe stoßen<br />

und zur Isolierung <strong>de</strong>s Betroffenen führen. Insoweit ist<br />

auch die immer wie<strong>de</strong>r beschworene Aussage <strong>von</strong> <strong>de</strong>m<br />

„während einer <strong>Rufbereitschaft</strong> frei wähl- und wechselbaren<br />

Aufenthaltsort“ angesichts <strong>de</strong>r Verpflichtung zur <strong>als</strong>baldigen<br />

Arbeitsaufnahme und <strong>de</strong>r dadurch bedingten Eingrenzung<br />

<strong>de</strong> Bewegungsfreiheit nicht mehr <strong>als</strong> eine eher euphemistische<br />

Leerformel. 64 Es sind <strong>als</strong>o keineswegs geringfügige,<br />

son<strong>de</strong>rn schon gewichtige, die Möglichkeiten zur sinnvollen<br />

und selbstbestimmten Freizeitgestaltung einengen<strong>de</strong><br />

Eingriffe in die private Lebensführung, die die <strong>Anordnung</strong><br />

einer <strong>Rufbereitschaft</strong> zur Folge haben und die nicht zuletzt<br />

auch <strong>de</strong>swegen eine Mitbestimmung <strong>de</strong>s Personalrats <strong>als</strong><br />

notwendig erscheinen lassen, weil es zu seinen Aufgaben<br />

gehört, auf die Wahrung <strong>de</strong>s Grundsatzes <strong>de</strong>r Gleichbehandlung<br />

zu achten, um für eine gerechte Verteilung <strong>de</strong>r mit<br />

Mehrarbeit und Überstun<strong>de</strong>n verbun<strong>de</strong>nen Belastungen<br />

und Vorteile Sorge zu tragen und damit Bevor- o<strong>de</strong>r Benachteiligungen<br />

einzelner Beschäftigter bei entsprechen<strong>de</strong>n<br />

<strong>Anordnung</strong>en zu verhin<strong>de</strong>rn. Gleichwohl kann auch aufgrund<br />

dieser nicht unwesentlichen persönlichen Einschränkungen,<br />

für die die Tarifvertragsparteien in § 8 Abs. 3<br />

TVöD/§ 8 Abs. 5 TV-L 65 allerdings eine finanzielle Ausgleichsregelung<br />

vereinbart haben, 66 die <strong>Rufbereitschaft</strong> „<strong>als</strong><br />

solche“ nicht <strong>de</strong>r Arbeitszeit zugeordnet wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigte erfüllt nicht auf Dauer angelegte vertraglich<br />

geschul<strong>de</strong>te Leistungspflichten. <strong>Die</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> be<strong>de</strong>utet<br />

unter diesem Aspekt keine Bestimmung über „Beginn<br />

und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit“.<br />

<strong>Die</strong>se Feststellung führt jedoch nicht zum Ausschluss <strong>de</strong>s<br />

Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.<br />

Nach<strong>de</strong>m auch das BVerwG entschie<strong>de</strong>n hat, dass die<br />

<strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> materiellrechtlich eine vorsorgliche,<br />

bedingte <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n be<strong>de</strong>utet,<br />

kann die Konsequenz nur sein, dass sie insoweit auch <strong>de</strong>r<br />

Mitbestimmung unterliegt, weil ihre Konkretisierung die<br />

Verän<strong>de</strong>rung <strong>von</strong> Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitszeit zur<br />

Folge hat. Übereinstimmend haben sowohl das BAG 67 <strong>als</strong><br />

auch das BVerwG 68 für <strong>de</strong>n seinerzeit <strong>als</strong> Ruhezeit gelten<strong>de</strong>n<br />

Bereitschaftsdienst aus <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ssen <strong>Anordnung</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

vorsorglichen <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n das Mitbestimmungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Personalrats hergeleitet. Obwohl <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienst<br />

mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s ArbZG <strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />

zugeordnet wur<strong>de</strong>, hat dadurch die materiellrechtliche<br />

60 Beschlüsse vom 9.10.1991 – 6 P 12.90 – ZTR 1992, 171 und 6 P 21.89 – ZTR<br />

1992, 126 = PersR 1992, 16 ff. m. krit. Anm. Sabottig, PersR 1992, 19 f.<br />

62 Beschlussvom30.6.2005–6P9.04–ZTR2005,661=NZA-RR2005,665(vgl.<br />

Fn.47).<br />

63 Vgl. Pieper, ZTR 2001, 292 ff., 297.<br />

64 Vgl. zu <strong>de</strong>n unterschiedlichen Formulierungen die Nachw. in Fn. 51.<br />

65 Für die Bun<strong>de</strong>sbeamten gelten die §§ 87 BBG, 48 BBesG sowie die aufgrund<br />

dieser Bestimmung erlassenen beson<strong>de</strong>ren Verordnungen (vgl. auch Fn. 3).<br />

66 Unzutreffend daher Orth/Welkoborsky, Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz<br />

Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. 1993, § 75 Rn. 133, die aus <strong>de</strong>r Vergütungsregelung<br />

folgern, dass es sich bei <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> um Arbeitszeit han<strong>de</strong>le.<br />

Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.1988 – 6 P 23.86 – ZfPR 1989, 44,<br />

wonach diese Zahlungen auf <strong>de</strong>m Grundsatz beruhen, dass die Zeit <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> solche keine Arbeitszeit ist.<br />

67 Beschluss vom 29.2.2000 – 1 ABR 15/99 – BAGE 25, 419 ff., 422.<br />

68 Beschluss vom 23.3.2001 – 6 P 4.00 – ZTR 2001, 370 = PersR 2002, 43 (vgl.<br />

Fn. 54).<br />

12.9.2005 61 61 Beschlussvom12.9.2005–6P1.05–ZTR2005,661.<br />

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7 /2010


Minz, Das Bun<strong>de</strong>sversorgungsteilungsgesetz<br />

AUFSÄTZE<br />

Bewertung <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> vorsorgliche <strong>Anordnung</strong><br />

<strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n keine Än<strong>de</strong>rung erfahren. Rechtlich kann<br />

es daher auch keinen Unterschied machen, ob, wie das<br />

BVerwG in <strong>de</strong>r angeführten Entscheidung ausführt, die<br />

Überstun<strong>de</strong>n „direkt“ o<strong>de</strong>r nur „vorsorglich“ angeordnet<br />

o<strong>de</strong>r <strong>als</strong><br />

Abs. 3 Nr. 1 BetrVG auch die nicht regelmäßige Arbeitszeit<br />

erfasst wird, d. h. die Mitbestimmung auch die Frage<br />

umfasst, ob <strong>de</strong>m vorübergehend auftreten<strong>de</strong>n Bedarf an<br />

Arbeitsleistung durch <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n – sei es<br />

auch im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes o<strong>de</strong>r einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

– o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>rem Wege Rechnung getragen<br />

wer<strong>de</strong>n soll.<br />

wer<strong>de</strong>n, die <strong>Anordnung</strong> <strong>als</strong> „Grundanordnung“ 69<br />

„offene“ <strong>Anordnung</strong> 70 bezeichnet wird o<strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r<br />

<strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> implizite ergibt: In allen Fällen<br />

han<strong>de</strong>lt es sich um die <strong>Anordnung</strong> antizipierter, wenngleich<br />

aufgrund <strong>de</strong>r jeweiligen tatsächlichen Umstän<strong>de</strong> wünschenswert erscheinen, wenn insbeson<strong>de</strong>re das BVerwG<br />

<strong>Die</strong> vorstehend dargelegten Überlegungen lassen es <strong>als</strong><br />

bedingter Überstun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Realisierung eine <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Verän<strong>de</strong>rung <strong>von</strong> Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r sprechung zur Frage <strong>de</strong>r Mitbestimmung bei <strong>Anordnung</strong><br />

<strong>als</strong>bald Gelegenheit erhalten wür<strong>de</strong>, seine bisherige Recht-<br />

Arbeitszeit zur Folge hat und für <strong>de</strong>ren <strong>mitbestimmungs</strong>rechtliche<br />

Einordnung die während eines Bereitschaftsdiens-<br />

einer <strong>Rufbereitschaft</strong> zu überprüfen.<br />

69 BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005 – 6 P 1.05 – ZTR 2005, 661 (vgl. Fn. 46).<br />

tes/einer <strong>Rufbereitschaft</strong> notwendig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Heranziehung<br />

zu tatsächlichen Arbeitsleistungen <strong>als</strong> (im Verhältnis<br />

70 BAG, Urteil vom 28.11.1973 – 4 AZR 62/73 – BAGE 25, 419 ff., 422.<br />

71BVerwG,Beschlussvom12.9.2005–6P1.05–ZTR2005, 661 ff., 662 m. w.<br />

zur üblichen Arbeitszeit) geleistete Über- bzw. Mehrarbeit Nachw. und vom 30.6.2005 – 6 P 9.04 – BVerwGE 124, 134 = ZTR 2005, 545<br />

insgesamt entschei<strong>de</strong>nd ist. BVerwG 71 und BAG 72 stimmen = PersR 2005, 416.<br />

schließlich darin überein, dass <strong>von</strong> <strong>de</strong>m Mitbestimmungstatbestand<br />

<strong>de</strong>s § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ebenso wie <strong>von</strong> § 87<br />

72 BAG, Beschluss vom 29.2.2000 – 1 ABR 15/99 – ZTR 2000, 524 unter Hinweis<br />

auf <strong>de</strong>n Beschluss vom 17.11.1998 – 1 ABR 12/98 – AP Nr. 79 zu § 87<br />

BetrVG 1972.

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