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Die Anordnung von Rufbereitschaft als mitbestimmungs - rehmnetz.de

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AUFSÄTZE<br />

Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

Begründung geliefert hätte. Auf eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r arbeitszeitrechtlichen Bewertung einer<br />

während <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> erbrachten tatsächlichen<br />

Arbeitsleistung lässt es das OVG ebenso wie zuvor die Fachkammer<br />

gar nicht erst ankommen, son<strong>de</strong>rn erklärt lapidar,<br />

bei <strong>Rufbereitschaft</strong>szeiten könne es sich schon <strong>de</strong>shalb nicht<br />

um Überstun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Mehrarbeit han<strong>de</strong>ln, weil Letztere<br />

voraussetzten, dass <strong>Die</strong>nst über die regelmäßige <strong>Die</strong>nstzeit<br />

hinaus geleistet wür<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> aber gera<strong>de</strong><br />

kein <strong>Die</strong>nst geleistet wer<strong>de</strong>. Offenbar ist <strong>als</strong>o <strong>de</strong>r Senat<br />

da<strong>von</strong> ausgegangen, dass auch die tatsächliche Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigten während einer <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>de</strong>ren <strong>Anordnung</strong> mit abge<strong>de</strong>ckt wird. Lei<strong>de</strong>r enthält <strong>de</strong>r<br />

Entscheidungsabdruck nicht <strong>de</strong>n zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Sachverhalt,<br />

so dass sich <strong>von</strong> daher eine nähere Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

mit <strong>de</strong>m Beschluss verbietet. 26<br />

2.1.2 <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Maßnahme nach Maßgabe lan<strong>de</strong>srechtlicher<br />

Regelungen<br />

2.1.2.1 zur Regelung im Nds.PersVG<br />

An <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m obiter dictum vertretenen Auffassung hat<br />

das BVerwG in <strong>de</strong>r Folgezeit offensichtlich nicht festgehalten,<br />

wie <strong>de</strong>r Beschluss vom 26.4.1988 27 ver<strong>de</strong>utlicht, mit <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>m Personalrat das <strong>von</strong> ihm eingefor<strong>de</strong>rte Mitbestimmungsrecht<br />

bei <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> in<br />

Übereinstimmung mit <strong>de</strong>m VG versagt wur<strong>de</strong>. Obwohl das<br />

VG ein Mitbestimmungsrecht nach <strong>de</strong>r mit § 75 Abs. 3 Nr. 1<br />

BPerVG übereinstimmen<strong>de</strong>n Regelung <strong>de</strong>s § 75 Abs. 1 Nds.<br />

PersVG für die <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> solche<br />

zwar verneint, ein Mitbestimmungsrecht nach <strong>de</strong>ssen<br />

Absatz 2 aber insoweit erwogen hatte, <strong>als</strong> in <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong><br />

Grundsätze für die Aufstellung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstpläne enthalten<br />

seien, hat das BVerwG auch diese Erwägung unter Hinweis<br />

auf seine bisherige Rechtsprechung zu <strong>de</strong>n vergleichbaren<br />

Regelungen in §75 Abs.3 Nr.1 und Abs.4 BPersVG 28<br />

zurückgewiesen. Ohne näher auf die im obiter dictum zum<br />

Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung einzugehen, führt<br />

das Gericht aus, dass es sich bei <strong>de</strong>r Regelung in § 75 Abs. 2<br />

Nds.PersVG nicht um einen eigenen Tatbestand han<strong>de</strong>le,<br />

son<strong>de</strong>rn lediglich um eine Einschränkung <strong>de</strong>s nach § 75<br />

Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG bestehen<strong>de</strong>n Mitbestimmungsrechts<br />

auf die Grundsätze für die Aufstellung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstpläne,<br />

wenn für Gruppen <strong>von</strong> Beschäftigten die tägliche<br />

Arbeitszeit nach <strong>von</strong> <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststelle nicht voraussehbaren<br />

Erfor<strong>de</strong>rnissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n müsse. Erneut wird hervorgehoben, dass die Zeit<br />

einer <strong>Rufbereitschaft</strong> keine Arbeitszeit sei und die <strong>Anordnung</strong><br />

daher nicht „Dauer, Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r täglichen<br />

Arbeitszeit“ i. S. <strong>de</strong>s § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG betreffe.<br />

Zu <strong>de</strong>n <strong>von</strong> Pieper erhobenen Einwendungen 29 wird ohne<br />

nähere Begründung bemerkt, dass sie keine Veranlassung<br />

gäben, die bisherige Rechtsauffassung zu än<strong>de</strong>rn. Auch die<br />

Einschränkung <strong>de</strong>r Freizeitgestaltung führe nicht dazu, dass<br />

die Zeit <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> solche <strong>als</strong> Arbeitszeit anzusehen<br />

wäre. Der Fall <strong>de</strong>r „<strong>Die</strong>nstbereitschaft“ umfasse nicht<br />

die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>. Das obiter dictum im<br />

Beschluss vom 1.6.1987 wird nicht erörtert, wenngleich auf<br />

die Entscheidung in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erörterung <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung zur Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4<br />

verwiesen wird.<br />

2.1.2.2 zur Regelung im HessPersVG<br />

Abweichend <strong>von</strong> <strong>de</strong>r vorstehend angeführten Entscheidung<br />

zu § 75 Abs. 2 Nds.PersVG hat das BVerwG in <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> eine <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Maßnahme nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HessPersVG 30 31<br />

sowie<br />

nach § 86 Abs. 1 HmbPersVG 32 33<br />

gesehen und aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Allzuständigkeitsregelung <strong>de</strong>s § 51 Abs. 1 S-HPersVG eine<br />

Mitbestimmung <strong>de</strong>s Personalrats bejaht, wenn ärztliche Mitarbeiter<br />

eines Universitätsklinikums entgegen einer bisherigen<br />

jahrelangen Praxis nicht mehr zum Bereitschaftsdienst<br />

und zur <strong>Rufbereitschaft</strong> herangezogen wer<strong>de</strong>n sollen. 34 In<br />

<strong>de</strong>r zum HessPersVG ergangenen Entscheidung hatte die<br />

durch Formularvertrag vorgegebene Ausgestaltung <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong>sdienste<br />

für <strong>de</strong>n Bereich „Lüftung, Kälte und<br />

Sanitärtechnik“ in einem Universitätsklinikum zu Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />

zwischen <strong>Die</strong>nststelle und Personalrat<br />

über die Mitbestimmungspflichtigkeit ihrer Einführung<br />

geführt, nach<strong>de</strong>m die <strong>Die</strong>nststelle nach einer mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Personalrats probeweise auf ein Jahr<br />

befristeten, durch Nebenabre<strong>de</strong>n zum Arbeitsvertrag geregelten<br />

und jeweils befristet verlängerten <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

<strong>de</strong>m vom Personalrat gefor<strong>de</strong>rten Abschluss einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

<strong>Die</strong>nstvereinbarung nicht nachgekommen war und<br />

das Ministerium im Stufenverfahren entschie<strong>de</strong>n hatte, dass<br />

die Einführung <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>en nicht <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtig<br />

sei. Aufgrund einer an <strong>de</strong>n Personalrat<br />

gerichteten Mitteilung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststelle über die vorgesehene<br />

Erweiterung <strong>de</strong>r bisherigen Regelung auf weitere Bereiche,<br />

sofern genügend Mitarbeiter bereit seien, die Nebenabre<strong>de</strong><br />

zu unterzeichnen, hatte dieser das gerichtliche Beschlussverfahren<br />

eingeleitet und die Feststellung begehrt, dass die vorgesehene<br />

Einführung <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>en <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtig<br />

und das Ministerium verpflichtet sei, das<br />

Stufenverfahren fortzusetzen. Das BVerwG hat <strong>de</strong>n Anträgen<br />

vollen Umfangs entsprochen, weil es sich bei <strong>de</strong>n<br />

umstrittenen <strong>Rufbereitschaft</strong>en um <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

„sonstige, die <strong>Die</strong>nstdauer beeinflussen<strong>de</strong> allgemeine<br />

Regelungen“ im Sinne <strong>de</strong>s § 74 Abs. 1 Nr. 9 HessPersVG han<strong>de</strong>le.<br />

26 In einer Entscheidung vom 24.2.1983 – CL 68/81 – RiA 1984, 163 ff. hatte<br />

das Gericht aufgrund <strong>de</strong>r dam<strong>als</strong> noch gelten<strong>de</strong>n Fassung <strong>de</strong>s § 72 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 1 LPVG NW ein Mitbestimmungsrecht für grundsätzliche Regelungen<br />

über die Heranziehung zur <strong>Rufbereitschaft</strong> bejaht, gleichzeitig<br />

jedoch auch festgestellt, dass die <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> beson<strong>de</strong>re Form <strong>de</strong>s<br />

Bereitschaftsdienstes keine Arbeitszeit sei.<br />

27 6 P 19.86 – ZTR 1988, 275 = PersV 1988, 531 = PersR 1988, 186. Der <strong>Die</strong>nststellenleiter<br />

hatte entsprechend einer jahrelangen Praxis <strong>de</strong>m Personalrat<br />

eine „Übersicht über die mögliche Einteilung zur Winterdienst-<strong>Rufbereitschaft</strong>“<br />

zugeleitet, in <strong>de</strong>r diejenigen <strong>de</strong>r insgesamt etwa 100 Bediensteten<br />

benannt waren, die bei <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Wetterlage mit <strong>de</strong>r Heranziehung<br />

zum Wetterdienst rechnen mussten. In <strong>de</strong>r Übersicht war darauf hingewiesen,<br />

dass Umfang und Dauer <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> jeweils <strong>de</strong>r im<br />

Bedarfsfall geson<strong>de</strong>rt ergehen<strong>de</strong>n, ausdrücklichen <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

zu entnehmen seien. In <strong>de</strong>r Folgezeit ordnete <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststellenleiter<br />

an mehreren Tagen für etwa 10 Beschäftigte <strong>Rufbereitschaft</strong> für <strong>de</strong>n<br />

Winterdienst an.<br />

28AngeführtwirddieEntscheidungvom1.7.1987–6P8.85–PersV1988,<br />

531 ff. = ZBR 1987, 346 = PersR 1988, 186.<br />

29 PersR 1987, 4 ff., 240 ff.<br />

30 Nach dieser Vorschrift hat <strong>de</strong>r Personalrat, soweit nicht eine Regelung<br />

durch Gesetz o<strong>de</strong>r Tarifvertrag erfolgt, mitzubestimmen über Beginn und<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitszeit einschließlich <strong>de</strong>r Pausen, allgemeine Regelungen zur<br />

Festsetzung <strong>von</strong> Kurz- o<strong>de</strong>r Mehrarbeit sowie Anrechnung <strong>de</strong>r Pausen<br />

und <strong>Die</strong>nstbereitschaften „und alle sonstigen, die <strong>Die</strong>nstdauer beeinflussen<strong>de</strong>n<br />

allgemeinen Regelungen“.<br />

31 Beschluss vom 30.1.1996 – 6 P 50.93 – ZTR 1996, 572 = PersV 1996, 469 =<br />

ZBR 1996, 545.<br />

32 Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG hat <strong>de</strong>r Personalrat, außer bei einer<br />

Regelung durch Rechtsvorschriften o<strong>de</strong>r einer allgemeinen Regelung <strong>de</strong>r<br />

obersten <strong>Die</strong>nstbehör<strong>de</strong>, mitzubestimmen bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>von</strong> Beginn<br />

und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitszeit und <strong>de</strong>r Pausen, Anrechnung <strong>von</strong>Pausenund<br />

<strong>von</strong> <strong>Die</strong>nstbereitschaften auf die <strong>Die</strong>nstzeit, Verteilung <strong>von</strong> angeordneter<br />

Mehrarbeit o<strong>de</strong>r angeordneten Überstun<strong>de</strong>n und <strong>von</strong> angeordneter<br />

Kurzarbeit auf die Wochenstun<strong>de</strong>n.<br />

33 Beschluss vom 28.3.2001 – 6 P 4.00 – ZTR 2001, 376 = PersR 2002, 43. Zur<br />

damaligen arbeitszeitrechtlichen Bewertung <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes vgl.<br />

Fn. 19; zum Ausschluss <strong>de</strong>s Mitbestimmungsrechts wegen Beachtung <strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>mokratischen Prinzips BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 – 2 B – F 1/92 –<br />

BVerfGE 93, 37 = ZTR 1995, 566 = PersV 1995, 533 sowie wegen nicht vorhersehbarer<br />

Verhin<strong>de</strong>rung <strong>von</strong> Lehrkräften (Erkrankungen) BVerwG,<br />

Beschluss vom 3.12.2001 – 6 P 12.00 – ZTR 2002, 193 = PersV 2001, 30 ff.,<br />

34f.<br />

34 Beschluss vom 16.11.1999 – 6 P 9.98 – ZTR 2000, 280 = PersR 2000, 199.<br />

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7 /2010

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