Begründung zum Entwurf - Stadt Osnabrück
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Bebauungsplan Nr. 379 - Landwehrstraße/Schwenkestraße - 4. Änderung (beschleunigtes Verfahren) Seite 2<br />
zulässig ist, der vorhandenen Bebauung unterordnet. Trotz dieser Einschränkung sind auf den<br />
rückwärtigen Grundstücksbereichen Wohnhäuser möglich, die dem heute üblichen Standard<br />
entsprechen.<br />
2. Weitere Festsetzungen zu baulichen Nutzung<br />
Auch die hier bereits festgesetzte Tiefe des überbaubaren Bereiches (18 m) entlang der<br />
Schwenkestraße bleibt bestehen. In einem städtebaulich gebotenen Abstand wird dann, im<br />
Bereich der jetzigen Hausgärten eine 13 m tiefe, zusätzliche eingeschossige überbaubare<br />
Fläche festgesetzt. Dabei werden die Baugrenzen senkrecht zu den Grundstücksgrenzen<br />
festgesetzt, um die geplanten überbaubaren Bereiche baulich besser und somit auch<br />
wirtschaftlicher nutzen zu können.<br />
Zur baulich besseren Nutzung der <strong>zum</strong> Teil relativ schmalen Grundstücke können hier auf den<br />
rückwärtigen Flächen, ebenso wie im Bereich der vorhandenen Bebauung an der Schwenkestraße,<br />
auch Doppelhäuser errichtet werden. Um jedoch eine zu starke bauliche Nutzung für die<br />
rückwärtige Bebauung zu verhindern und auch dem Ruhebedürfnis der Anwohner gerecht zu<br />
werden, ist in diesen Bereichen auch nur eine Wohneinheit je Einzel- oder Doppelhaushälfte<br />
zulässig.<br />
2.1 Örtliche Bauvorschriften<br />
Im Hinblick auf eine maßvolle städtebauliche Einfügung in die bestehende Umgebung werden<br />
Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften in den Plan aufgenommen (z.B. einheitliche Wandund<br />
Dachmaterialien sowie eine maximale Traufhöhe). Dadurch wird sichergestellt, dass sich<br />
störende Einflüsse, z.B. durch zusätzliche PKW-Fahrten, auf ein Mindestmaß beschränken um<br />
dem Ruhebedürfnis der Anwohner Rechnung zu tragen.<br />
3. Weitere Festsetzungen<br />
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke<br />
Schwenkestraße 16/16A - 54 in einem Abstand von ca. 35 m von der Straßenbegrenzungslinie<br />
private Grünflächen - Gärten - fest. Für diese Grundstücke wird diese Festsetzung aufgehoben<br />
und zugunsten von überbaubaren Bereichen geändert.<br />
Für den nördlichen Planbereich (Schwenkestraße 3f – 10c) wird diese Festsetzung Private<br />
Grünfläche - Gärten - zwar um ca. 35 m reduziert, bleibt aber für den Restbereich der hier<br />
besonders tiefen Grundstücke unverändert bestehen.<br />
Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 379 -Landwehrstraße/Schwenkestraße- wurden für<br />
die überbaubaren Flächen für die Grundstücke nördlich der Straße In der Masch auf den jeweils<br />
südlichen Grundstücksbereichen, der Straßenfläche zugeordnet, festgesetzt. Im Laufe der<br />
vergangenen Jahre sind aber aufgrund von konkreten Forderungen und Anregungen der<br />
jeweiligen Bauherren, Befreiungen im nachbarlichen Einverständnis, von diesen Festsetzungen<br />
erteilt worden. Im Zuge dieser Planänderung werden jetzt die überbaubaren Flächen auf diesen<br />
Grundstücken den mittlerweile im nördlichen Bereich der Grundstücke entstandenen Wohngebäuden<br />
angepasst.<br />
Auch die Wendeanlage am Ende der Straße In der Masch wird im Planentwurf in der tatsächlich<br />
vorhandenen Größe (14,0 m) festgesetzt. Im seinerzeit durchgeführten Grundstücksneuordnungsverfahren<br />
wurde diese Größe des Wendeplatzes bereits berücksichtigt. Der tatsächliche<br />
Ausbau erfolgte ebenfalls auf dieser Basis, so dass im Zuge dieser Planänderung nunmehr eine<br />
entsprechende Anpassung erfolgt.<br />
4. Angaben zur verkehrlichen Erschließung<br />
Die verkehrliche Erschließung der zusätzlich geplanten Baugrundstücke, Schwenkestraße Nr. 3f<br />
- 54 und In der Masch 1 - 9 erfolgt ausschließlich über private Zuwegungen über die jeweils<br />
vorderen Grundstücksbereiche. Im Bebauungsplan sollen diese Zufahrten jedoch nicht<br />
festgesetzt werden, da derzeit nicht bekannt ist, an welcher Stelle zukünftig die Zuwegungen zu<br />
den geplanten Wohngebäuden angelegt werden. Möglicherweise sind auch gemeinsame<br />
Grundstückszufahrten zweier Nachbarn vorgesehen. Konkrete Angaben hierzu werden im Zuge<br />
AZ 5/05