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Begründung zum Entwurf - Stadt Osnabrück

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Bebauungsplan Nr. 379 - Landwehrstraße/Schwenkestraße - 4. Änderung (beschleunigtes Verfahren) Seite 2<br />

zulässig ist, der vorhandenen Bebauung unterordnet. Trotz dieser Einschränkung sind auf den<br />

rückwärtigen Grundstücksbereichen Wohnhäuser möglich, die dem heute üblichen Standard<br />

entsprechen.<br />

2. Weitere Festsetzungen zu baulichen Nutzung<br />

Auch die hier bereits festgesetzte Tiefe des überbaubaren Bereiches (18 m) entlang der<br />

Schwenkestraße bleibt bestehen. In einem städtebaulich gebotenen Abstand wird dann, im<br />

Bereich der jetzigen Hausgärten eine 13 m tiefe, zusätzliche eingeschossige überbaubare<br />

Fläche festgesetzt. Dabei werden die Baugrenzen senkrecht zu den Grundstücksgrenzen<br />

festgesetzt, um die geplanten überbaubaren Bereiche baulich besser und somit auch<br />

wirtschaftlicher nutzen zu können.<br />

Zur baulich besseren Nutzung der <strong>zum</strong> Teil relativ schmalen Grundstücke können hier auf den<br />

rückwärtigen Flächen, ebenso wie im Bereich der vorhandenen Bebauung an der Schwenkestraße,<br />

auch Doppelhäuser errichtet werden. Um jedoch eine zu starke bauliche Nutzung für die<br />

rückwärtige Bebauung zu verhindern und auch dem Ruhebedürfnis der Anwohner gerecht zu<br />

werden, ist in diesen Bereichen auch nur eine Wohneinheit je Einzel- oder Doppelhaushälfte<br />

zulässig.<br />

2.1 Örtliche Bauvorschriften<br />

Im Hinblick auf eine maßvolle städtebauliche Einfügung in die bestehende Umgebung werden<br />

Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften in den Plan aufgenommen (z.B. einheitliche Wandund<br />

Dachmaterialien sowie eine maximale Traufhöhe). Dadurch wird sichergestellt, dass sich<br />

störende Einflüsse, z.B. durch zusätzliche PKW-Fahrten, auf ein Mindestmaß beschränken um<br />

dem Ruhebedürfnis der Anwohner Rechnung zu tragen.<br />

3. Weitere Festsetzungen<br />

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke<br />

Schwenkestraße 16/16A - 54 in einem Abstand von ca. 35 m von der Straßenbegrenzungslinie<br />

private Grünflächen - Gärten - fest. Für diese Grundstücke wird diese Festsetzung aufgehoben<br />

und zugunsten von überbaubaren Bereichen geändert.<br />

Für den nördlichen Planbereich (Schwenkestraße 3f – 10c) wird diese Festsetzung Private<br />

Grünfläche - Gärten - zwar um ca. 35 m reduziert, bleibt aber für den Restbereich der hier<br />

besonders tiefen Grundstücke unverändert bestehen.<br />

Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 379 -Landwehrstraße/Schwenkestraße- wurden für<br />

die überbaubaren Flächen für die Grundstücke nördlich der Straße In der Masch auf den jeweils<br />

südlichen Grundstücksbereichen, der Straßenfläche zugeordnet, festgesetzt. Im Laufe der<br />

vergangenen Jahre sind aber aufgrund von konkreten Forderungen und Anregungen der<br />

jeweiligen Bauherren, Befreiungen im nachbarlichen Einverständnis, von diesen Festsetzungen<br />

erteilt worden. Im Zuge dieser Planänderung werden jetzt die überbaubaren Flächen auf diesen<br />

Grundstücken den mittlerweile im nördlichen Bereich der Grundstücke entstandenen Wohngebäuden<br />

angepasst.<br />

Auch die Wendeanlage am Ende der Straße In der Masch wird im Planentwurf in der tatsächlich<br />

vorhandenen Größe (14,0 m) festgesetzt. Im seinerzeit durchgeführten Grundstücksneuordnungsverfahren<br />

wurde diese Größe des Wendeplatzes bereits berücksichtigt. Der tatsächliche<br />

Ausbau erfolgte ebenfalls auf dieser Basis, so dass im Zuge dieser Planänderung nunmehr eine<br />

entsprechende Anpassung erfolgt.<br />

4. Angaben zur verkehrlichen Erschließung<br />

Die verkehrliche Erschließung der zusätzlich geplanten Baugrundstücke, Schwenkestraße Nr. 3f<br />

- 54 und In der Masch 1 - 9 erfolgt ausschließlich über private Zuwegungen über die jeweils<br />

vorderen Grundstücksbereiche. Im Bebauungsplan sollen diese Zufahrten jedoch nicht<br />

festgesetzt werden, da derzeit nicht bekannt ist, an welcher Stelle zukünftig die Zuwegungen zu<br />

den geplanten Wohngebäuden angelegt werden. Möglicherweise sind auch gemeinsame<br />

Grundstückszufahrten zweier Nachbarn vorgesehen. Konkrete Angaben hierzu werden im Zuge<br />

AZ 5/05

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