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Begründung zum Entwurf - Stadt Osnabrück

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<strong>Stadt</strong> Osnabrück 31.07.2009<br />

Vorstand für Städtebau, Umwelt, Feuerwehr und Ordnung<br />

Fachbereich Städtebau<br />

Fachdienst Bauleitplanung<br />

Begründung <strong>zum</strong> <strong>Entwurf</strong><br />

Bebauungsplan Nr. 379 - Landwehrstraße/Schwenkestraße –<br />

4. Änderung (beschleunigtes Verfahren)<br />

A. Plangebiet / Planungsziele / Erforderlichkeit<br />

Das Bebauungsplangebiet befindet sich im <strong>Stadt</strong>teil Eversburg.<br />

Der Verfahrensbereich der Bebauungsplanänderung umfasst die Grundstücke Schwenkestraße<br />

Nr. 3f – 54 und In der Masch 1 - 17.<br />

Die gesamte Fläche des Änderungsbereiches beträgt 6,669 ha.<br />

B. Ziele, Zwecke, Erforderlichkeit<br />

1. Zustand, bisherige Nutzung<br />

Zur Vermeidung einer weiteren Inanspruchnahme der freien Landschaft durch zusätzlich<br />

benötigte Bauflächen sind auch verstärkt potenzielle Reserven in bestehenden Wohngebieten<br />

zu nutzen. Neben dem Ziel der Wohnraumbeschaffung tragen solche Maßnahmen insbesondere<br />

zur besseren Ausnutzung vorhandener Infrastruktureinrichtungen im <strong>Stadt</strong>teil bei.<br />

Um im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Schwenkestraße 3f - 54 und In der Masch 1 – 17,<br />

in den gärtnerisch genutzten Bereichen zusätzliche Wohngebäude zu ermöglichen, werden dort<br />

eingeschossige überbaubare Flächen zur Errichtung von freistehenden, eingeschossigen Einzeloder<br />

Doppelhäusern mit jeweils max. einer Wohnung festgesetzt (WA 2).<br />

2. Geltendes Planungsrecht<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan von 2001 stellt für diesen Planbereich entlang der<br />

Schwenkestraße Wohnbauflächen dar.<br />

Der Bebauungsplan Nr. 379 - Landwehrstraße / Schwenkestraße - ist seit dem 03.07.1998<br />

rechtsverbindlich und trifft für die vorhandene Bebauung an der Schwenkestraße eine<br />

allgemeine Wohngebietsfestsetzung.<br />

Die jetzt vorgesehene Änderung des Planes wird gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der<br />

Innenentwicklung), durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Ein entsprechender<br />

Beschluss hierzu wurde vom Rat der <strong>Stadt</strong> Osnabrück am 18.12.2007 gefasst.<br />

C. Planinhalt<br />

1. Art und Maß der baulichen Nutzung<br />

Die für den Bereich der vorhandenen Bebauung entlang der Schwenkestraße (WA 1) bereits<br />

geltenden Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung - Allgemeines Wohngebiet -<br />

zweigeschossig mit den Ausnutzungsziffern GRZ 0,4/GFZ 0,7 bleiben unverändert bestehen.<br />

Für den Bereich der geplanten zusätzlichen Bebauung (WA 2) in den rückwärtigen<br />

Grundstücksbereichen wird das Maß der baulichen Nutzung auf GRZ 0,3 eingeschränkt, um<br />

sicherzustellen, dass sich die geplante Bebauung, in der jeweils nur maximal eine Wohnung<br />

- 2 -


Bebauungsplan Nr. 379 - Landwehrstraße/Schwenkestraße - 4. Änderung (beschleunigtes Verfahren) Seite 2<br />

zulässig ist, der vorhandenen Bebauung unterordnet. Trotz dieser Einschränkung sind auf den<br />

rückwärtigen Grundstücksbereichen Wohnhäuser möglich, die dem heute üblichen Standard<br />

entsprechen.<br />

2. Weitere Festsetzungen zu baulichen Nutzung<br />

Auch die hier bereits festgesetzte Tiefe des überbaubaren Bereiches (18 m) entlang der<br />

Schwenkestraße bleibt bestehen. In einem städtebaulich gebotenen Abstand wird dann, im<br />

Bereich der jetzigen Hausgärten eine 13 m tiefe, zusätzliche eingeschossige überbaubare<br />

Fläche festgesetzt. Dabei werden die Baugrenzen senkrecht zu den Grundstücksgrenzen<br />

festgesetzt, um die geplanten überbaubaren Bereiche baulich besser und somit auch<br />

wirtschaftlicher nutzen zu können.<br />

Zur baulich besseren Nutzung der <strong>zum</strong> Teil relativ schmalen Grundstücke können hier auf den<br />

rückwärtigen Flächen, ebenso wie im Bereich der vorhandenen Bebauung an der Schwenkestraße,<br />

auch Doppelhäuser errichtet werden. Um jedoch eine zu starke bauliche Nutzung für die<br />

rückwärtige Bebauung zu verhindern und auch dem Ruhebedürfnis der Anwohner gerecht zu<br />

werden, ist in diesen Bereichen auch nur eine Wohneinheit je Einzel- oder Doppelhaushälfte<br />

zulässig.<br />

2.1 Örtliche Bauvorschriften<br />

Im Hinblick auf eine maßvolle städtebauliche Einfügung in die bestehende Umgebung werden<br />

Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften in den Plan aufgenommen (z.B. einheitliche Wandund<br />

Dachmaterialien sowie eine maximale Traufhöhe). Dadurch wird sichergestellt, dass sich<br />

störende Einflüsse, z.B. durch zusätzliche PKW-Fahrten, auf ein Mindestmaß beschränken um<br />

dem Ruhebedürfnis der Anwohner Rechnung zu tragen.<br />

3. Weitere Festsetzungen<br />

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke<br />

Schwenkestraße 16/16A - 54 in einem Abstand von ca. 35 m von der Straßenbegrenzungslinie<br />

private Grünflächen - Gärten - fest. Für diese Grundstücke wird diese Festsetzung aufgehoben<br />

und zugunsten von überbaubaren Bereichen geändert.<br />

Für den nördlichen Planbereich (Schwenkestraße 3f – 10c) wird diese Festsetzung Private<br />

Grünfläche - Gärten - zwar um ca. 35 m reduziert, bleibt aber für den Restbereich der hier<br />

besonders tiefen Grundstücke unverändert bestehen.<br />

Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 379 -Landwehrstraße/Schwenkestraße- wurden für<br />

die überbaubaren Flächen für die Grundstücke nördlich der Straße In der Masch auf den jeweils<br />

südlichen Grundstücksbereichen, der Straßenfläche zugeordnet, festgesetzt. Im Laufe der<br />

vergangenen Jahre sind aber aufgrund von konkreten Forderungen und Anregungen der<br />

jeweiligen Bauherren, Befreiungen im nachbarlichen Einverständnis, von diesen Festsetzungen<br />

erteilt worden. Im Zuge dieser Planänderung werden jetzt die überbaubaren Flächen auf diesen<br />

Grundstücken den mittlerweile im nördlichen Bereich der Grundstücke entstandenen Wohngebäuden<br />

angepasst.<br />

Auch die Wendeanlage am Ende der Straße In der Masch wird im Planentwurf in der tatsächlich<br />

vorhandenen Größe (14,0 m) festgesetzt. Im seinerzeit durchgeführten Grundstücksneuordnungsverfahren<br />

wurde diese Größe des Wendeplatzes bereits berücksichtigt. Der tatsächliche<br />

Ausbau erfolgte ebenfalls auf dieser Basis, so dass im Zuge dieser Planänderung nunmehr eine<br />

entsprechende Anpassung erfolgt.<br />

4. Angaben zur verkehrlichen Erschließung<br />

Die verkehrliche Erschließung der zusätzlich geplanten Baugrundstücke, Schwenkestraße Nr. 3f<br />

- 54 und In der Masch 1 - 9 erfolgt ausschließlich über private Zuwegungen über die jeweils<br />

vorderen Grundstücksbereiche. Im Bebauungsplan sollen diese Zufahrten jedoch nicht<br />

festgesetzt werden, da derzeit nicht bekannt ist, an welcher Stelle zukünftig die Zuwegungen zu<br />

den geplanten Wohngebäuden angelegt werden. Möglicherweise sind auch gemeinsame<br />

Grundstückszufahrten zweier Nachbarn vorgesehen. Konkrete Angaben hierzu werden im Zuge<br />

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Bebauungsplan Nr. 379 - Landwehrstraße/Schwenkestraße - 4. Änderung (beschleunigtes Verfahren) Seite 3<br />

der zukünftigen, jeweiligen Bauantrags- bzw. Anzeigeverfahren erfolgen. Eine öffentliche<br />

Erschließung der geplanten Bauflächen erfolgt nicht.<br />

5. Ver- und Entsorgung<br />

In den privaten Zuwegungen zu den rückwärtigen, geplanten Wohngebäuden sind<br />

Leitungsrechte (zugunsten der <strong>Stadt</strong>werke) zur ordnungsgemäßen Versorgung der Wohnhäuser<br />

(Strom, Gas und Wasser) erforderlich. Auf diesen Flächen bestehen ein generelles Bauverbot<br />

sowie ein Verbot von Baum- und Strauchpflanzungen. Ein entsprechender Hinweis ist in den<br />

<strong>Entwurf</strong> des Planes aufgenommen worden.<br />

5.1 Schmutzwasser<br />

Die anfallenden Schmutzwässer der geplanten rückwärtigen Bebauung sind über die jeweils<br />

vorderen Grundstücke in die vorhandene öffentliche Schmutzwasserkanalisation einzuleiten. Im<br />

Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren bzw. Bauanzeigeverfahren ist hierzu jeweils<br />

die Eintragung von Baulasten erforderlich. Die dafür erforderlichen Leitungsrechte sind als<br />

Bestandteil der im Bauantragsverfahren zu erstellenden Entwässerungsanträge rechtzeitig vor<br />

Baubeginn den <strong>Stadt</strong>werken Osnabrück AG vorzulegen.<br />

5.2 Regenwasser<br />

Das auf den Grundstücken Schwenkestraße Nr. 18 – 54 anfallende Niederschlagswasser kann<br />

in den vorhandenen Graben (Alter Landwehrgraben) westlich der Grundstücke, der an das<br />

bestehende Regenrückhaltebecken „Sofie-Hammer-Straße“ angeschlossen ist, eingeleitet<br />

werden.<br />

Die Unterhaltung des Gewässers erfolgt durch die <strong>Stadt</strong> Osnabrück.<br />

Für die Grundstücke Schwenkestraße Nr. 3F – 10C ist das anfallende Niederschlagswasser in<br />

die vorhandene Regenwasserkanalisation der Schwenkestraße einzuleiten (diese Möglichkeit<br />

besteht auch für die Grundstücke Schwenkestraße 3F – 54). Hierfür ist jeweils die Eintragung<br />

von Baulasten im Zuge der jeweiligen Entwässerungsanträge erforderlich.<br />

D. Umweltbelange<br />

Der Umweltzustand im Änderungsbereich wird nachfolgend auf die betroffenen Schutzgüter<br />

bezogen dargestellt, um die Empfindlichkeit gegenüber der Planung herauszustellen und<br />

Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der planerischen Überlegungen geben zu können.<br />

Anschließend wird - vor dem Hintergrund der für notwendig erachteten Untersuchungen - die mit<br />

der Durchführung der Planung verbundene Veränderung des Umweltzustandes dargestellt. Die<br />

mit der Planung einhergehenden Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter werden<br />

herausgestellt, um ggf. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung negativer<br />

Auswirkungen ableiten zu können.<br />

Der Änderungsbereich wird im landschaftspflegerischen Fachbeitrag <strong>zum</strong> Flächennutzungsplan<br />

als ein Bereich mit größeren, privat genutzten Freiflächen und in Teilen als Bereich mit<br />

bedeutenden Begleitflächen einer wichtigen Grünverbindung dargestellt. Im<br />

Landschaftsrahmenplan der <strong>Stadt</strong> Osnabrück wird der gesamte Änderungsbereich als ein<br />

wichtiger Bereich für Arten und Lebensgemeinschaften aufgeführt. Diese Einschätzung gründet<br />

sich auf das Vorhandensein älterer Gärten mit kleingartenähnlichen Strukturen, die aufgrund<br />

prägender naturnaher Elemente – wenn auch von geringer eigenständiger Größe - als<br />

hinsichtlich der Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieses Landschaftsausschnittes bedeutsam<br />

eingestuft werden. Von daher wird der innerstädtischen Freifläche eine Bedeutung bzw.<br />

Wertigkeit hinsichtlich des Naturhaushaltes und des <strong>Stadt</strong>bildes insgesamt zuzusprechen sein.<br />

Beeinträchtigungen sind vor allem auf Grund des Verlustes von Freiflächen und der<br />

einhergehenden Versiegelung sowie des Verlustes von Gehölzstrukturen zu erwarten.<br />

Das Vorkommen streng geschützter Tier- und Pflanzenarten sowie von besonders geschützten<br />

Teilen von Natur und Landschaft ist nicht bekannt. Die geplante Bebauung kann insgesamt<br />

hinsichtlich der Vogelwelt zu einer Verschiebung des Artenspektrums führen, ohne dass seltene<br />

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Bebauungsplan Nr. 379 - Landwehrstraße/Schwenkestraße - 4. Änderung (beschleunigtes Verfahren) Seite 4<br />

oder gefährdete Arten betroffen wären. Das Amphibienkataster der <strong>Stadt</strong> Osnabrück enthält zu<br />

dem direkten Änderungsbereich keine Aussagen; im östlich angrenzenden Bereich werden<br />

bedeutende Landlebensräume für diese Tiergruppe beschrieben.<br />

Im Rahmen eines Kurzgutachtens zur Lebensraumpotenzialbewertung ist im Bereich<br />

nordwestlich der Straße In der Masch, direkt angrenzend an die Kompensationsflächen des B-<br />

Planes, ein Biotoptypenkomplex identifiziert worden, der ein für den städtischen Raum hohes<br />

Potenzial für verschiedenste Tiergruppen aufweist. Dieser Teil des Änderungsbereiches wird<br />

derzeit nicht überplant und sollte in seiner jetzigen Ausstattung erhalten bleiben. Letztendlich<br />

konnten auf der Grundlage dieser Begutachtung auch Grundstücke bestimmt werden, auf denen<br />

dann die Baugrenzen zurückgenommen worden sind, um Altbaumbestände vor<br />

Beeinträchtigungen schützen zu können.<br />

Bei Realisierung des Vorhabens werden z.T. bereits stark anthropogen überformte Böden<br />

überplant und stehen dann hinsichtlich ihrer bereits eingeschränkten ökologischen Funktionalität<br />

nicht mehr zur Verfügung. Auf der gegenwärtigen Freifläche ist eine Durchlässigkeit hinsichtlich<br />

des anfallenden Niederschlagswassers noch weitgehend gegeben. Gegenüber Versiegelung<br />

durch Bebauung und der damit verbundenen Reduzierung der Oberflächenversickerung besteht<br />

demnach eine hohe Empfindlichkeit.<br />

Da die Bodenverhältnisse eine zentrale Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer<br />

nicht zulassen, erfolgt die Entwässerung zukünftig überwiegend über den „Alten<br />

Landwehrgraben“ in das benachbarte Regenrückhaltebecken „Sofie-Hammer-Straße“, bevor es<br />

der Vorflut zugeleitet wird. Einige wenige Grundstücke entwässern direkt in die<br />

Regenwasserkanalisation der Schwenkestraße (vgl. Kap. C.5.).<br />

Eine solarenergetische Prüfung, die Hinweise hinsichtlich des solarenergetischen Potenzials der<br />

geplanten Bebauung geben soll, ist durchgeführt worden. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass das<br />

Vorhaben nur eine solare Energiegewinnung von weniger als 65 % ermöglicht; damit wäre die<br />

Planung gemäß des Ratsbeschlusses “Berücksichtigung ökologischer Belange in der<br />

Bauleitplanung“ grundsätzlich zu überprüfen (vgl. Kap. E.).<br />

Hinsichtlich möglicher Belastung durch Emissionen eines benachbarten Gewerbebetriebes<br />

müssen zunächst Untersuchungen durchgeführt werden. Erst wenn diesbezüglich Ergebnisse<br />

vorliegen, kann eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der Schutzgüter Luft(güte) / Mensch<br />

erfolgen.<br />

E. Abwägung der Umweltbelange<br />

1. Solarenergetische Prüfung<br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> Osnabrück hat in seiner Sitzung am 08.07.2008 unter anderem die<br />

„Berücksichtigung ökologischer Belange in der Bauleitplanung“ beschlossen. Zu diesen<br />

Belangen gehört auch die Festlegung konkreter Maßstäbe für die Bewertung der Ergebnisse<br />

einer solarenergetischen Prüfung. Danach wird unter Berücksichtigung der anderen<br />

planerischen Belange eine Nutzung des solarenergetischen Potenzials von mehr als 75 %<br />

angestrebt. Insofern soll künftig regelmäßig bei der Planung neuer Wohngebiete oder auch bei<br />

der Arrondierung bestehender Wohngebiete eine solarenergetische Überprüfung durchgeführt<br />

werden.<br />

Bei der vorliegenden Planänderung handelt es sich im Wesentlichen um die Ausweisung bzw.<br />

Festsetzung einer zweiten Bauzeile auf den hier <strong>zum</strong> Teil sehr tiefen Grundstücken an der<br />

Schwenkestraße.<br />

Eine solarenergetische Prüfung, die Hinweise hinsichtlich des solarenergetischen Potenzials der<br />

geplanten Bebauung geben soll, wurde durchgeführt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die<br />

vorliegende Planung nach den Bewertungskriterien für Solarsiedlungen, mit „ungenügend“<br />

bewertet werden muss (solarenergetische Ausbeute unter 65%). Begründet wird dies zu<br />

gleichen Teilen mit der ungünstigen Ausrichtung der geplanten Gebäude und der Verschattung<br />

durch benachbarte Gebäude. Mit „gut“ schneiden lediglich 9 der insgesamt 38 möglichen<br />

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Bebauungsplan Nr. 379 - Landwehrstraße/Schwenkestraße - 4. Änderung (beschleunigtes Verfahren) Seite 5<br />

Gebäude im Hinblick auf die Ausrichtung ab. Dieses gilt für die rückwärtigen Bereiche der<br />

Grundstücke Schwenkestraße Nr. 8, 10A, 10C, 14 / 16 und 16A. Alle übrigen Gebäude sind als<br />

„nicht mehr ausreichend“ oder mit „mangelhaft“ einzustufen. Für eine passive und aktive solare<br />

Nutzung sind die 29 schlechter bewerteten Gebäude ebenfalls ungeeignet.<br />

Von den 9 „gut“ ausgerichteten Gebäuden sind allerdings nur 5 Gebäude, auch in Bezug auf die<br />

Verschattung durch Nachbargebäude, als „gut“ einzustufen. Von diesen 5 Gebäuden sind aber<br />

weitere 3 voraussichtlich durch den im Bebauungsplan eingetragenen und zu erhaltenden<br />

wertvollen Baumbestand verschattet. Daher sind lediglich 2 Häuser so platziert, dass ihre Lage<br />

und Orientierung insgesamt noch als „ausreichend“ eingestuft werden kann.<br />

Insgesamt sind also nur 2 Häuser im Hinblick auf die Ausrichtung und Verschattung durch<br />

Nebengebäude und Bäume so einzustufen, dass der Bau eines Passiv- oder Kfw40-Hauses<br />

möglich wäre. Bei allen übrigen Grundstücken ist entweder die Verschattung durch Bäume oder<br />

durch Nachbargebäude oder die Summe aus beiden Faktoren so groß, dass dies nicht zu<br />

empfehlen ist.<br />

Die Schwenkestraße, die von einem Nord – Süd – Verlauf lediglich um einige Grad abweicht,<br />

gibt hier in Verbindung mit der vorhandenen Bebauung und der daraus resultierenden<br />

Grundstücksteilung die planerischen Möglichkeiten vor. Städtebaulich ist somit sehr wenig, bzw.<br />

kaum Spielraum gegeben, die solarenergetische Ausbeute für die geplante Bebauung zu<br />

optimieren. Insofern bestehen auch keine planerischen Alternativen, die überbaubare Bereiche<br />

auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen unter Wahrung städtebaulicher Prinzipien über das<br />

getroffene Maß hinaus anzuordnen bzw. festzusetzen.<br />

Eine Einschränkung der möglichen Bauflächen (nur jedes zweite Grundstück zu bebauen, wie in<br />

der Untersuchung angeregt) um Verschattungen zu minimieren, kann schon aus<br />

Gleichheitsprinzipien nicht empfohlen werden. Darüber hinaus würde dadurch die heute<br />

vorhandene klare städtebauliche Gliederung aufgegeben werden.<br />

Bis auf die Bereiche, in denen eine entsprechende Grundstücksbreite oder eine öffentliche<br />

Erschließung gegeben ist, wird somit auch keine Festsetzung der solarenergetisch optimalen<br />

Firstrichtung (Ost – West) für die geplante Bebauung getroffen werden. Dieses gilt auch unter<br />

Berücksichtigung einer optimalen Grundrissgestaltung und der noch nutzbaren Gartenbereiche.<br />

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