Gute Arbeit.Neue AERA! - IG Metall
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<strong>Gute</strong> <strong>Arbeit</strong>.<strong>Neue</strong> <strong>AERA</strong>!<br />
<strong>Arbeit</strong>sblätter zur ERA-Umsetzung in der <strong>Metall</strong>- und Elektroindustrie<br />
Bezirk<br />
Frankfurt<br />
8<br />
Das neue Entgelt kommt!<br />
Die neuen Entgeltgrundsätze<br />
Mit ERA werden neue Entgeltgrundsätze<br />
eingeführt. Sie<br />
betreffen den Leistungsbestandteil<br />
der Bezahlung. Bei<br />
ihrer Einführung und Anwendung<br />
haben die Betriebsräte<br />
ein hohes Maß an Mitbestimmung,<br />
Beschäftigte haben<br />
weitgehende Reklamationsmöglichkeiten<br />
(s. Rückseite).<br />
Die neuen Entgeltgrundsätze<br />
sind das Zeitentgelt und das<br />
Leistungsentgelt. Über ihre Einführung<br />
bestimmt der Betriebsrat<br />
mit. Sie wurden im ERA so<br />
gestaltet, dass bisherige Entlohnungsformen<br />
unverändert<br />
weitergeführt werden können.<br />
So können beim Zeitentgelt<br />
(Grundentgelt plus Leistungszulage)<br />
die bisherigen Prinzipien<br />
der Leistungsbeurteilung für <strong>Arbeit</strong>er<br />
und Angestellte fortgeführt<br />
werden. Lediglich die bisherige<br />
Differenz bei den Leistungszulagen<br />
(<strong>Arbeit</strong>er im Betriebsdurchschnitt<br />
mindestens<br />
13 Prozent, Angestellte im Betriebsdurchschnitt<br />
mindestens<br />
Bisher<br />
Gehalt Zeitlohn Prämie Akkord<br />
Entgeltgrundsatz Zielvereinbarung<br />
Dem neuen Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt mit Zielvereinbarung<br />
entspricht keiner der bisher tariflich geregelten Entlohnungsgrundsätze.<br />
Er wurde mit den ERA-Vereinbarungen neu<br />
aufgenommen, weil erstens die Erfahrung zeigt, dass die Zahl<br />
der Beschäftigten in den klassischen Entlohnungsgrundsätzen<br />
Akkord und Prämie zurückgeht. Der zweite Grund: Gleichzeitig<br />
werden im übertariflichen Bereich Verfahren der Entgeltdifferenzierung<br />
durch Zielvereinbarungen angewandt. Sie sind damit<br />
sowohl der tariflichen Beeinflussung als auch der betrieblichen<br />
Mitbestimmung entzogen. Das wollten wir ändern. Mit<br />
der Aufnahme des neuen Entgeltgrundsatzes in den tariflich regulierten<br />
Bereich sichern die Tarifvertragsparteien für den Betriebsrat<br />
Mitbestimmungs- und für den Beschäftigten Reklamationsrechte.<br />
Prämie<br />
Akkord<br />
Künftig<br />
Zeitentgelt<br />
Leistungszulage<br />
zehn Prozent) wird aufgehoben.<br />
Die tarifliche Zulage beträgt einheitlich<br />
zehn Prozent. Die Differenz<br />
von drei Prozent bei <strong>Arbeit</strong>ern<br />
wird mit erhöhten Grundentgelten<br />
ausgeglichen. Höhere<br />
Leistungszulagen werden betrieblich<br />
fortgeführt oder können<br />
neu vereinbart werden. Bei<br />
der für die Ermittlung der individuellen<br />
Höhe der Leistungszulagen<br />
erforderlichen Leistungsbeurteilung<br />
haben betriebliche<br />
Regelungen Vorrang. Die hierzu<br />
bestehende tarifliche Regelung<br />
ist lediglich eine Auffangposition<br />
für den Fall einer fehlenden<br />
betrieblichen Vereinbarung. <strong>Arbeit</strong>sblatt<br />
9 behandelt diesen<br />
Entgeltgrundsatz ausführlich.<br />
Grundentgelt<br />
Leistungsentgelt mit:<br />
Mehrverdienst<br />
Zielerreichungszulage<br />
Zielvereinbarungen<br />
Kennzahlenvergleich<br />
Grundgehalt<br />
Grundlohn<br />
Prämienausgangslohn<br />
Akkordrichtsatz<br />
Leistungszulage<br />
Leistungszulage<br />
Die bisherigen und die künftigen beim ERA geltenden Leistungsbestandteile der Bezahlung im<br />
Überblick<br />
Im Leistungsentgelt gibt es<br />
zwei Entgeltformen: das mit<br />
Kennzahlenvergleich und das<br />
mit Zielvereinbarungen. Beim<br />
Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich<br />
wird der leistungsabhängige<br />
Teil als Mehrverdienst,<br />
beim Leistungsentgelt<br />
mit Zielvereinbarung als<br />
Zielerreichungszulage ausgewiesen.<br />
Beide Formen des Leistungsentgelts<br />
sind sowohl für<br />
bisherige Lohnempfänger als<br />
auch für bisherige Gehaltsempfänger<br />
möglich. Die Entlohnungsgrundsätze<br />
Akkord und<br />
Prämie können unverändert als<br />
Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich<br />
fortgeführt werden.<br />
Die Bedingungen für das Leistungsentgelt<br />
mit Kennzahlenvergleich<br />
sind in einer Betriebsvereinbarung<br />
festzulegen. <strong>Arbeit</strong>sblatt<br />
10 behandelt diesen<br />
Entgeltgrundsatz ausführlich.<br />
Mit ERA wird erstmals der Entgeltgrundsatz<br />
Zielvereinbarung<br />
tariflich geregelt. Betrieblich<br />
sind hierbei zwischen <strong>Arbeit</strong>geber<br />
und Betriebsrat die zulässigen<br />
Ziele, das Verfahren zur Vereinbarung<br />
von Zielen und deren<br />
Dokumentation sowie die Zuordnung<br />
von Zielerreichungsgraden<br />
zu Zielerreichungszulagen<br />
zu vereinbaren. Zwischen<br />
<strong>Arbeit</strong>geber und Beschäftigten<br />
sind die konkreten Leistungsmerkmale<br />
zu regeln. Der Grad<br />
der Zielerreichung und damit<br />
der leistungsabhängige Entgeltbestandteil<br />
wird in einem Zielerfüllungsgespräch<br />
ebenfalls mit<br />
dem Beschäftigten festgestellt.<br />
Der Beschäftigte hat bei diesem<br />
Verfahren weitgehende Reklamationsrechte.<br />
<strong>Arbeit</strong>sblatt 11<br />
befasst sich mit den Einzelheiten<br />
dieses Entgeltgrundsatzes.<br />
8/2005 <strong>Gute</strong> <strong>Arbeit</strong>.<strong>Neue</strong> <strong>AERA</strong>!<br />
1
Auswahl der Entgeltgrundsätze<br />
Die Entgelt-Rahmenabkommen für Thüringen wie auch für die Mittelgruppe schreiben vor, dass bei der Auswahl der Entgeltgrundsätze<br />
derjenige gewählt werden soll, der der Leistungsgerechtigkeit am besten Rechnung trägt. Konkret folgt daraus ein<br />
schrittweises Vorgehen für die Festlegung des Entgeltgrundsatzes.<br />
Können<br />
Kennzahlen<br />
ermittelt<br />
werden?<br />
ja<br />
Betriebsvereinbarungen<br />
über Kennzahlenvergleich<br />
abschließen<br />
nein<br />
Können<br />
quantitative<br />
oder qualitative<br />
Ziele vorgegeben<br />
werden?<br />
ja<br />
Betriebsvereinbarung<br />
über Zielvereinbarungen<br />
abschließen<br />
nein<br />
Soll ein<br />
betriebliches<br />
Beurteilungsverfahren<br />
vereinbart<br />
werden?<br />
ja<br />
Betriebsvereinbarung<br />
über ein Leistungsbeurteilungsverfahren<br />
abschließen<br />
nein<br />
Anwendung des tariflichen<br />
Beurteilungsverfahrens<br />
wenn der <strong>Arbeit</strong>geber auf die<br />
Beurteilung verzichtet:<br />
individueller Anspruch auf mind.<br />
10 Prozent Leistungszulage<br />
2<br />
<strong>Gute</strong> <strong>Arbeit</strong>.<strong>Neue</strong> <strong>AERA</strong>!<br />
8/2005
Die weitere Anwendung der bestehenden Regelungen zu<br />
den leistungsbezogenen Lohn- und Gehaltsbestandteilen<br />
Die Tarifvertragsparteien gehen im Tarifvertrag über die ERA-Einführung davon aus, dass vorhandene Betriebsvereinbarungen<br />
zum Leistungsentgelt, also über den Akkord- oder Prämienlohn, mit der ERA-Einführung bestehen bleiben. Da sich das Grundentgelt<br />
mit der ERA-Einführung ändert, wurden Anpassungsfaktoren vereinbart. Die folgende Übersicht zeigt, welcher Anpassungsfaktor<br />
in welchem Fall anzuwenden ist.<br />
bisher<br />
Akkord<br />
neue Bezeichnung<br />
mit bisheriger<br />
Regelung<br />
Kennzahlenvergleich<br />
auf Basis des<br />
Zeitgrades<br />
Prämie<br />
Anpassung mit dem Faktor<br />
0,9709<br />
Kennzahlenvergleich<br />
Leistungszulage<br />
Zeitlohn<br />
Anpassung mit dem Faktor<br />
Mittelgruppe:<br />
Leistungszulage x 0,7692<br />
Thüringen:<br />
Zeitlohn x 0,9735<br />
Zeitentgelt<br />
(mit altem<br />
Beurteilungssystem)<br />
Leistungszulage<br />
Gehalt<br />
Zeitentgelt<br />
(mit altem<br />
Beurteilungssystem)<br />
Leistungszulage<br />
Zeitlohn und Gehalt<br />
Festlegung der mindestens<br />
zu zahlenden Leistungszulage<br />
nach der Formel aus ERA ETV<br />
Mittelgruppe: § 4 Ziff. 4<br />
Thüringen: § 8 Ziff 4<br />
Zeitentgelt<br />
nach der neuen<br />
tariflichen Regelung<br />
8/2005 <strong>Gute</strong> <strong>Arbeit</strong>.<strong>Neue</strong> <strong>AERA</strong>!<br />
3
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und Rechte der Beschäftigten<br />
bei Anwendung der tariflichen Entgeltgrundsätze<br />
Entgeltgrundsatz<br />
Mitbestimmungsrechte<br />
des Betriebsrats<br />
Rechte der Beschäftigten<br />
Zeitentgelt<br />
Mitbestimmung über das Beurteilungsverfahren,<br />
nicht aber<br />
über die Höhe der Leistungszulage<br />
und auch nicht über die<br />
<strong>Arbeit</strong>sbedingungen, unter denen<br />
die Leistung zu erbringen<br />
ist.<br />
Anspruch auf eine Leistungszulage,<br />
die der individuellen Leistung<br />
entspricht und im Betriebsdurchschnitt<br />
mindestens zehn Prozent<br />
betragen muss.<br />
Reklamationsrecht, wenn der Beschäftigte<br />
mit dem Ergebnis der<br />
Leistungsbeurteilung nicht einverstanden<br />
ist.<br />
Kennzahlenvergleich<br />
Zielvereinbarung<br />
Mitbestimmungsrecht über die<br />
verwendeten Kennzahlen, die<br />
Ermittlung von Daten für die<br />
Kennzahlen, über das Verhältnis<br />
von erbrachter Leistung zu<br />
dem erzielten Entgelt und über<br />
die Bedingungen, unter denen<br />
die Leistung erbracht werden<br />
muss.<br />
Mitbestimmung, ob und in welchen<br />
Bereichen Zielvereinbarungen<br />
angewandt werden.<br />
Mitbestimmung über die zulässigen<br />
Ziele, die Gegenstand<br />
individueller Zielvereinbarung<br />
sein können, und über das Verhältnis<br />
von Zielerreichung zu<br />
dem dafür zu zahlenden Entgelt.<br />
Anspruch auf ein Leistungsentgelt,<br />
das der individuellen bzw.<br />
der von einer Gruppe erbrachten<br />
Leistung entspricht.<br />
Reklamationsrecht, wenn Leistungsvorgaben<br />
fehlerhaft sind<br />
oder ein angemessenes Leistungsentgelt<br />
nicht erreichbar ist.<br />
Anspruch auf Bezahlung mit dem<br />
durchschnittlichen Leistungsentgelt,<br />
wenn unvorhergesehene Ereignisse<br />
eine Beschäftigung im<br />
Leistungsentgelt verhindern.<br />
Der Abschluss von Zielvereinbarungen<br />
ist freiwillig, er kann im<br />
Einzelfall nicht gegen den <strong>Arbeit</strong>geber<br />
oder den Beschäftigten<br />
durchgesetzt werden.<br />
Der Beschäftigte hat das Recht,<br />
die Änderung einer Zielvereinbarung<br />
zu verlangen, wenn die zugrunde<br />
liegenden <strong>Arbeit</strong>sbedingungen<br />
sich verändert haben.<br />
Er hat ein Reklamationsrecht,<br />
wenn es Unstimmigkeiten über<br />
den Grad der Zielerreichung gibt.<br />
Impressum: <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>-Bezirksleitung Frankfurt, Lyoner Straße 34, 60528 Ffm, www.igmetall.de/homepages/bezirk-frankfurt,<br />
verantwortlich: Armin Schild, Bezirksleiter, Druck: apm AG, Darmstadt<br />
4<br />
<strong>Gute</strong> <strong>Arbeit</strong>.<strong>Neue</strong> <strong>AERA</strong>!<br />
8/2005