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Gute Arbeit.Neue AERA! - IG Metall

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<strong>Gute</strong> <strong>Arbeit</strong>.<strong>Neue</strong> <strong>AERA</strong>!<br />

<strong>Arbeit</strong>sblätter zur ERA-Umsetzung in der <strong>Metall</strong>- und Elektroindustrie<br />

Bezirk<br />

Frankfurt<br />

8<br />

Das neue Entgelt kommt!<br />

Die neuen Entgeltgrundsätze<br />

Mit ERA werden neue Entgeltgrundsätze<br />

eingeführt. Sie<br />

betreffen den Leistungsbestandteil<br />

der Bezahlung. Bei<br />

ihrer Einführung und Anwendung<br />

haben die Betriebsräte<br />

ein hohes Maß an Mitbestimmung,<br />

Beschäftigte haben<br />

weitgehende Reklamationsmöglichkeiten<br />

(s. Rückseite).<br />

Die neuen Entgeltgrundsätze<br />

sind das Zeitentgelt und das<br />

Leistungsentgelt. Über ihre Einführung<br />

bestimmt der Betriebsrat<br />

mit. Sie wurden im ERA so<br />

gestaltet, dass bisherige Entlohnungsformen<br />

unverändert<br />

weitergeführt werden können.<br />

So können beim Zeitentgelt<br />

(Grundentgelt plus Leistungszulage)<br />

die bisherigen Prinzipien<br />

der Leistungsbeurteilung für <strong>Arbeit</strong>er<br />

und Angestellte fortgeführt<br />

werden. Lediglich die bisherige<br />

Differenz bei den Leistungszulagen<br />

(<strong>Arbeit</strong>er im Betriebsdurchschnitt<br />

mindestens<br />

13 Prozent, Angestellte im Betriebsdurchschnitt<br />

mindestens<br />

Bisher<br />

Gehalt Zeitlohn Prämie Akkord<br />

Entgeltgrundsatz Zielvereinbarung<br />

Dem neuen Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt mit Zielvereinbarung<br />

entspricht keiner der bisher tariflich geregelten Entlohnungsgrundsätze.<br />

Er wurde mit den ERA-Vereinbarungen neu<br />

aufgenommen, weil erstens die Erfahrung zeigt, dass die Zahl<br />

der Beschäftigten in den klassischen Entlohnungsgrundsätzen<br />

Akkord und Prämie zurückgeht. Der zweite Grund: Gleichzeitig<br />

werden im übertariflichen Bereich Verfahren der Entgeltdifferenzierung<br />

durch Zielvereinbarungen angewandt. Sie sind damit<br />

sowohl der tariflichen Beeinflussung als auch der betrieblichen<br />

Mitbestimmung entzogen. Das wollten wir ändern. Mit<br />

der Aufnahme des neuen Entgeltgrundsatzes in den tariflich regulierten<br />

Bereich sichern die Tarifvertragsparteien für den Betriebsrat<br />

Mitbestimmungs- und für den Beschäftigten Reklamationsrechte.<br />

Prämie<br />

Akkord<br />

Künftig<br />

Zeitentgelt<br />

Leistungszulage<br />

zehn Prozent) wird aufgehoben.<br />

Die tarifliche Zulage beträgt einheitlich<br />

zehn Prozent. Die Differenz<br />

von drei Prozent bei <strong>Arbeit</strong>ern<br />

wird mit erhöhten Grundentgelten<br />

ausgeglichen. Höhere<br />

Leistungszulagen werden betrieblich<br />

fortgeführt oder können<br />

neu vereinbart werden. Bei<br />

der für die Ermittlung der individuellen<br />

Höhe der Leistungszulagen<br />

erforderlichen Leistungsbeurteilung<br />

haben betriebliche<br />

Regelungen Vorrang. Die hierzu<br />

bestehende tarifliche Regelung<br />

ist lediglich eine Auffangposition<br />

für den Fall einer fehlenden<br />

betrieblichen Vereinbarung. <strong>Arbeit</strong>sblatt<br />

9 behandelt diesen<br />

Entgeltgrundsatz ausführlich.<br />

Grundentgelt<br />

Leistungsentgelt mit:<br />

Mehrverdienst<br />

Zielerreichungszulage<br />

Zielvereinbarungen<br />

Kennzahlenvergleich<br />

Grundgehalt<br />

Grundlohn<br />

Prämienausgangslohn<br />

Akkordrichtsatz<br />

Leistungszulage<br />

Leistungszulage<br />

Die bisherigen und die künftigen beim ERA geltenden Leistungsbestandteile der Bezahlung im<br />

Überblick<br />

Im Leistungsentgelt gibt es<br />

zwei Entgeltformen: das mit<br />

Kennzahlenvergleich und das<br />

mit Zielvereinbarungen. Beim<br />

Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich<br />

wird der leistungsabhängige<br />

Teil als Mehrverdienst,<br />

beim Leistungsentgelt<br />

mit Zielvereinbarung als<br />

Zielerreichungszulage ausgewiesen.<br />

Beide Formen des Leistungsentgelts<br />

sind sowohl für<br />

bisherige Lohnempfänger als<br />

auch für bisherige Gehaltsempfänger<br />

möglich. Die Entlohnungsgrundsätze<br />

Akkord und<br />

Prämie können unverändert als<br />

Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich<br />

fortgeführt werden.<br />

Die Bedingungen für das Leistungsentgelt<br />

mit Kennzahlenvergleich<br />

sind in einer Betriebsvereinbarung<br />

festzulegen. <strong>Arbeit</strong>sblatt<br />

10 behandelt diesen<br />

Entgeltgrundsatz ausführlich.<br />

Mit ERA wird erstmals der Entgeltgrundsatz<br />

Zielvereinbarung<br />

tariflich geregelt. Betrieblich<br />

sind hierbei zwischen <strong>Arbeit</strong>geber<br />

und Betriebsrat die zulässigen<br />

Ziele, das Verfahren zur Vereinbarung<br />

von Zielen und deren<br />

Dokumentation sowie die Zuordnung<br />

von Zielerreichungsgraden<br />

zu Zielerreichungszulagen<br />

zu vereinbaren. Zwischen<br />

<strong>Arbeit</strong>geber und Beschäftigten<br />

sind die konkreten Leistungsmerkmale<br />

zu regeln. Der Grad<br />

der Zielerreichung und damit<br />

der leistungsabhängige Entgeltbestandteil<br />

wird in einem Zielerfüllungsgespräch<br />

ebenfalls mit<br />

dem Beschäftigten festgestellt.<br />

Der Beschäftigte hat bei diesem<br />

Verfahren weitgehende Reklamationsrechte.<br />

<strong>Arbeit</strong>sblatt 11<br />

befasst sich mit den Einzelheiten<br />

dieses Entgeltgrundsatzes.<br />

8/2005 <strong>Gute</strong> <strong>Arbeit</strong>.<strong>Neue</strong> <strong>AERA</strong>!<br />

1


Auswahl der Entgeltgrundsätze<br />

Die Entgelt-Rahmenabkommen für Thüringen wie auch für die Mittelgruppe schreiben vor, dass bei der Auswahl der Entgeltgrundsätze<br />

derjenige gewählt werden soll, der der Leistungsgerechtigkeit am besten Rechnung trägt. Konkret folgt daraus ein<br />

schrittweises Vorgehen für die Festlegung des Entgeltgrundsatzes.<br />

Können<br />

Kennzahlen<br />

ermittelt<br />

werden?<br />

ja<br />

Betriebsvereinbarungen<br />

über Kennzahlenvergleich<br />

abschließen<br />

nein<br />

Können<br />

quantitative<br />

oder qualitative<br />

Ziele vorgegeben<br />

werden?<br />

ja<br />

Betriebsvereinbarung<br />

über Zielvereinbarungen<br />

abschließen<br />

nein<br />

Soll ein<br />

betriebliches<br />

Beurteilungsverfahren<br />

vereinbart<br />

werden?<br />

ja<br />

Betriebsvereinbarung<br />

über ein Leistungsbeurteilungsverfahren<br />

abschließen<br />

nein<br />

Anwendung des tariflichen<br />

Beurteilungsverfahrens<br />

wenn der <strong>Arbeit</strong>geber auf die<br />

Beurteilung verzichtet:<br />

individueller Anspruch auf mind.<br />

10 Prozent Leistungszulage<br />

2<br />

<strong>Gute</strong> <strong>Arbeit</strong>.<strong>Neue</strong> <strong>AERA</strong>!<br />

8/2005


Die weitere Anwendung der bestehenden Regelungen zu<br />

den leistungsbezogenen Lohn- und Gehaltsbestandteilen<br />

Die Tarifvertragsparteien gehen im Tarifvertrag über die ERA-Einführung davon aus, dass vorhandene Betriebsvereinbarungen<br />

zum Leistungsentgelt, also über den Akkord- oder Prämienlohn, mit der ERA-Einführung bestehen bleiben. Da sich das Grundentgelt<br />

mit der ERA-Einführung ändert, wurden Anpassungsfaktoren vereinbart. Die folgende Übersicht zeigt, welcher Anpassungsfaktor<br />

in welchem Fall anzuwenden ist.<br />

bisher<br />

Akkord<br />

neue Bezeichnung<br />

mit bisheriger<br />

Regelung<br />

Kennzahlenvergleich<br />

auf Basis des<br />

Zeitgrades<br />

Prämie<br />

Anpassung mit dem Faktor<br />

0,9709<br />

Kennzahlenvergleich<br />

Leistungszulage<br />

Zeitlohn<br />

Anpassung mit dem Faktor<br />

Mittelgruppe:<br />

Leistungszulage x 0,7692<br />

Thüringen:<br />

Zeitlohn x 0,9735<br />

Zeitentgelt<br />

(mit altem<br />

Beurteilungssystem)<br />

Leistungszulage<br />

Gehalt<br />

Zeitentgelt<br />

(mit altem<br />

Beurteilungssystem)<br />

Leistungszulage<br />

Zeitlohn und Gehalt<br />

Festlegung der mindestens<br />

zu zahlenden Leistungszulage<br />

nach der Formel aus ERA ETV<br />

Mittelgruppe: § 4 Ziff. 4<br />

Thüringen: § 8 Ziff 4<br />

Zeitentgelt<br />

nach der neuen<br />

tariflichen Regelung<br />

8/2005 <strong>Gute</strong> <strong>Arbeit</strong>.<strong>Neue</strong> <strong>AERA</strong>!<br />

3


Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und Rechte der Beschäftigten<br />

bei Anwendung der tariflichen Entgeltgrundsätze<br />

Entgeltgrundsatz<br />

Mitbestimmungsrechte<br />

des Betriebsrats<br />

Rechte der Beschäftigten<br />

Zeitentgelt<br />

Mitbestimmung über das Beurteilungsverfahren,<br />

nicht aber<br />

über die Höhe der Leistungszulage<br />

und auch nicht über die<br />

<strong>Arbeit</strong>sbedingungen, unter denen<br />

die Leistung zu erbringen<br />

ist.<br />

Anspruch auf eine Leistungszulage,<br />

die der individuellen Leistung<br />

entspricht und im Betriebsdurchschnitt<br />

mindestens zehn Prozent<br />

betragen muss.<br />

Reklamationsrecht, wenn der Beschäftigte<br />

mit dem Ergebnis der<br />

Leistungsbeurteilung nicht einverstanden<br />

ist.<br />

Kennzahlenvergleich<br />

Zielvereinbarung<br />

Mitbestimmungsrecht über die<br />

verwendeten Kennzahlen, die<br />

Ermittlung von Daten für die<br />

Kennzahlen, über das Verhältnis<br />

von erbrachter Leistung zu<br />

dem erzielten Entgelt und über<br />

die Bedingungen, unter denen<br />

die Leistung erbracht werden<br />

muss.<br />

Mitbestimmung, ob und in welchen<br />

Bereichen Zielvereinbarungen<br />

angewandt werden.<br />

Mitbestimmung über die zulässigen<br />

Ziele, die Gegenstand<br />

individueller Zielvereinbarung<br />

sein können, und über das Verhältnis<br />

von Zielerreichung zu<br />

dem dafür zu zahlenden Entgelt.<br />

Anspruch auf ein Leistungsentgelt,<br />

das der individuellen bzw.<br />

der von einer Gruppe erbrachten<br />

Leistung entspricht.<br />

Reklamationsrecht, wenn Leistungsvorgaben<br />

fehlerhaft sind<br />

oder ein angemessenes Leistungsentgelt<br />

nicht erreichbar ist.<br />

Anspruch auf Bezahlung mit dem<br />

durchschnittlichen Leistungsentgelt,<br />

wenn unvorhergesehene Ereignisse<br />

eine Beschäftigung im<br />

Leistungsentgelt verhindern.<br />

Der Abschluss von Zielvereinbarungen<br />

ist freiwillig, er kann im<br />

Einzelfall nicht gegen den <strong>Arbeit</strong>geber<br />

oder den Beschäftigten<br />

durchgesetzt werden.<br />

Der Beschäftigte hat das Recht,<br />

die Änderung einer Zielvereinbarung<br />

zu verlangen, wenn die zugrunde<br />

liegenden <strong>Arbeit</strong>sbedingungen<br />

sich verändert haben.<br />

Er hat ein Reklamationsrecht,<br />

wenn es Unstimmigkeiten über<br />

den Grad der Zielerreichung gibt.<br />

Impressum: <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>-Bezirksleitung Frankfurt, Lyoner Straße 34, 60528 Ffm, www.igmetall.de/homepages/bezirk-frankfurt,<br />

verantwortlich: Armin Schild, Bezirksleiter, Druck: apm AG, Darmstadt<br />

4<br />

<strong>Gute</strong> <strong>Arbeit</strong>.<strong>Neue</strong> <strong>AERA</strong>!<br />

8/2005

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