âThe Dublin II Regulation â A UNHCR Discussion Paperâ
âThe Dublin II Regulation â A UNHCR Discussion Paperâ
âThe Dublin II Regulation â A UNHCR Discussion Paperâ
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Familienangehöriger relevant sein. Die Familienzusammenführung sollte nicht<br />
auf die Familienangehörigen begrenzt bleiben, die einen Asylantrag gestellt<br />
haben und noch keine Erstentscheidung über ihren Antrag erhalten haben.<br />
Selbsteintrittsrecht und humanitäre Klausel<br />
10. Die Kommission sollte Regeln für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts in<br />
die <strong>Dublin</strong> <strong>II</strong>-Durchführungsverordnung aufnehmen. Das Selbsteintrittsrecht<br />
sollte großzügiger als bisher angewandt werden, wenn dies im Interesse der<br />
Asylsuchenden und/oder ihrer Familien ist. Gleichzeitig sollte es nicht in einer<br />
Weise Anwendung finden, die andere humanitäre Vorschriften der <strong>Dublin</strong>-<strong>II</strong>-<br />
Verordnung unterläuft.<br />
11. Es sollte keine Überstellung in einen Staat durchgeführt werden, in dem die<br />
Gefahr der Nichteinhaltung internationaler Flüchtlings- und Menschenrechtsstandards<br />
besteht. In diesem Fall sollte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch<br />
gemacht werden.<br />
12. Die ‘humanitäre Klausel’ sollte flexibler angewandt werden, um sicherzustellen,<br />
dass sie den beabsichtigten positiven Effekt für die Asylsuchenden entfalten<br />
kann.<br />
Aufnahmebedingungen und Inhaftierung<br />
13. In der <strong>Dublin</strong>-<strong>II</strong>-Verordnung sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass Antragsteller/innen,<br />
bei denen ein Verfahren nach der <strong>Dublin</strong>-<strong>II</strong>-Verordnung<br />
durchgeführt wird, ein Recht auf die selben Aufnahmebedingungen haben, wie<br />
andere Asylsuchende. Zudem sollte ihr Recht auf rechtlichen Beistand und<br />
Vertretung angeführt werden.<br />
14. Zu den Personen, die unter dem <strong>Dublin</strong>-System überstellt werden sollen, zählen<br />
Asylsuchende, deren Anträge noch nicht einer substantiellen Prüfung unterzogen<br />
wurden. Ihr Recht auf Aufnahme sollte nicht eingeschränkt werden.<br />
Inhaftierung sollte auf außergewöhnliche Fälle beschränkt werden. Es sollten<br />
daher Regelungen in die Dubin <strong>II</strong>-Verordnung aufgenommen werden, die die<br />
Gründe festlegen, aus denen eine Inhaftierung angeordnet werden kann, und<br />
die das Recht auf regelmäßige rechtliche Überprüfung konkretisieren.<br />
Fristen und Überstellungen<br />
15. Die Fristen für die Überstellung und für ein Übernahmeersuchen an einen anderen<br />
Mitgliedstaat sollten verkürzt werden. Es sollte eine angemessene Frist<br />
für Anträge auf Wiederaufnahme von Asylsuchenden eingeführt werden. Diese<br />
Maßnahmen würden in beträchtlichem Maße Härten für die Asylsuchenden<br />
mindern.<br />
16. Mitgliedstaaten sollen nur dann einen begleiteten Transfer durchführen oder<br />
Zwangsmaßnahmen anwenden, wenn klare Anzeichen dafür bestehen, dass<br />
der Asylbewerber sich weigert, freiwillig auszureisen.<br />
17. In die <strong>Dublin</strong>-<strong>II</strong>-Verordnung sollte eine Regelung eingefügt werden, die festlegt,<br />
dass zwangsweise Rückführungen immer in einer menschlichen Weise<br />
12<br />
The UN Refugee Agency L'Agence des Nations Unies pour les réfugiés