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„The Dublin II Regulation – A UNHCR Discussion Paper“

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Familienangehöriger relevant sein. Die Familienzusammenführung sollte nicht<br />

auf die Familienangehörigen begrenzt bleiben, die einen Asylantrag gestellt<br />

haben und noch keine Erstentscheidung über ihren Antrag erhalten haben.<br />

Selbsteintrittsrecht und humanitäre Klausel<br />

10. Die Kommission sollte Regeln für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts in<br />

die <strong>Dublin</strong> <strong>II</strong>-Durchführungsverordnung aufnehmen. Das Selbsteintrittsrecht<br />

sollte großzügiger als bisher angewandt werden, wenn dies im Interesse der<br />

Asylsuchenden und/oder ihrer Familien ist. Gleichzeitig sollte es nicht in einer<br />

Weise Anwendung finden, die andere humanitäre Vorschriften der <strong>Dublin</strong>-<strong>II</strong>-<br />

Verordnung unterläuft.<br />

11. Es sollte keine Überstellung in einen Staat durchgeführt werden, in dem die<br />

Gefahr der Nichteinhaltung internationaler Flüchtlings- und Menschenrechtsstandards<br />

besteht. In diesem Fall sollte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch<br />

gemacht werden.<br />

12. Die ‘humanitäre Klausel’ sollte flexibler angewandt werden, um sicherzustellen,<br />

dass sie den beabsichtigten positiven Effekt für die Asylsuchenden entfalten<br />

kann.<br />

Aufnahmebedingungen und Inhaftierung<br />

13. In der <strong>Dublin</strong>-<strong>II</strong>-Verordnung sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass Antragsteller/innen,<br />

bei denen ein Verfahren nach der <strong>Dublin</strong>-<strong>II</strong>-Verordnung<br />

durchgeführt wird, ein Recht auf die selben Aufnahmebedingungen haben, wie<br />

andere Asylsuchende. Zudem sollte ihr Recht auf rechtlichen Beistand und<br />

Vertretung angeführt werden.<br />

14. Zu den Personen, die unter dem <strong>Dublin</strong>-System überstellt werden sollen, zählen<br />

Asylsuchende, deren Anträge noch nicht einer substantiellen Prüfung unterzogen<br />

wurden. Ihr Recht auf Aufnahme sollte nicht eingeschränkt werden.<br />

Inhaftierung sollte auf außergewöhnliche Fälle beschränkt werden. Es sollten<br />

daher Regelungen in die Dubin <strong>II</strong>-Verordnung aufgenommen werden, die die<br />

Gründe festlegen, aus denen eine Inhaftierung angeordnet werden kann, und<br />

die das Recht auf regelmäßige rechtliche Überprüfung konkretisieren.<br />

Fristen und Überstellungen<br />

15. Die Fristen für die Überstellung und für ein Übernahmeersuchen an einen anderen<br />

Mitgliedstaat sollten verkürzt werden. Es sollte eine angemessene Frist<br />

für Anträge auf Wiederaufnahme von Asylsuchenden eingeführt werden. Diese<br />

Maßnahmen würden in beträchtlichem Maße Härten für die Asylsuchenden<br />

mindern.<br />

16. Mitgliedstaaten sollen nur dann einen begleiteten Transfer durchführen oder<br />

Zwangsmaßnahmen anwenden, wenn klare Anzeichen dafür bestehen, dass<br />

der Asylbewerber sich weigert, freiwillig auszureisen.<br />

17. In die <strong>Dublin</strong>-<strong>II</strong>-Verordnung sollte eine Regelung eingefügt werden, die festlegt,<br />

dass zwangsweise Rückführungen immer in einer menschlichen Weise<br />

12<br />

The UN Refugee Agency L'Agence des Nations Unies pour les réfugiés

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