âThe Dublin II Regulation â A UNHCR Discussion Paperâ
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einkommen festgelegt waren, nach dem Inkrafttreten des <strong>Dublin</strong>er Übereinkommens<br />
am 1. September 1997 nicht länger anwendbar sein.<br />
Weniger als zwei Jahre später, am 1. Mai 1999 trat der Amsterdamer Vertrag 5 in<br />
Kraft. Unter Titel IV ‚Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den<br />
freien Personenverkehr’ kamen die Mitgliedstaaten überein, einschlägige Asylmaßnahmen<br />
zu beschließen, die auch „Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,<br />
der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger<br />
eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat“, beinhalten sollten. 6<br />
In den Schlussfolgerungen seines Treffens vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere,<br />
Finnland, bekräftigte der Europäische Rat die Verpflichtungen aus dem Amsterdamer<br />
Vertrag und kam überein, „auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem<br />
hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung der<br />
Genfer Flüchtlingskonvention stützt”, das “auf kurze Sicht […] folgendes implizieren<br />
[sollte]: eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines<br />
Asylantrags zuständigen Staates”. 7<br />
Einige Monate später setzte die Europäische Kommission auf der Basis eines Arbeitsdokumentes<br />
mit dem Titel „Überprüfung des <strong>Dublin</strong>er Übereinkommens: Ausarbeitung<br />
von Gemeinschaftsrechtsnormen zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für<br />
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist“ 8 eine<br />
weitreichende Debatte bezüglich des <strong>Dublin</strong>-Konzepts in Gang. In diesem Dokument<br />
stellte die Kommission den generellen Ansatz des <strong>Dublin</strong>er Übereinkommens in Frage<br />
und schlug verschiedene Alternativen vor. Insbesondere wurde angeregt, die Zuständigkeit<br />
abhängig vom Ort der ersten Asylantragstellung zuzuweisen. Aufgrund der Ablehnung,<br />
mit dem die meisten Mitgliedstaaten einem Wechsel des grundsätzlichen<br />
Ansatzes gegenüberstanden, wurden im „Vorschlag für eine Verordnung des Rates<br />
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der<br />
für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten<br />
Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat” 9 die Bestimmungen des <strong>Dublin</strong>er Ü-<br />
bereinkommens trotzdem mit nur wenigen Änderungen übernommen.<br />
Am 18. Februar 2003 nahm der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG)<br />
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung<br />
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in<br />
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (im Folgenden als ‚<strong>Dublin</strong>-<strong>II</strong>-<br />
Verordnung’ bezeichnet) 10 an. Die Verordnung trat am 17. März 2003 in Kraft und ist<br />
auf alle ab dem 1. September 2003 gestellten Asylanträge sowie unabhängig vom<br />
Datum der jeweiligen Asylantragstellung auf alle ab dem 1. September 2003 gestellten<br />
Ersuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylsuchenden, anwendbar. 11<br />
Die Verordnung, welche das <strong>Dublin</strong>er Übereinkommen von 1997 ersetzt 12 , ist in ihrer<br />
Gesamtheit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindend und in diesen<br />
unmittelbar anwendbar 13 . Ursprünglich war Dänemark nicht an der Annahme und An-<br />
5<br />
Vertrag von Amsterdam Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur<br />
Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, ABl. C 340 vom 10. November<br />
1997.<br />
6<br />
Art. 63 Abs. 1 lit. a) EGV.<br />
7<br />
Ratsdokument SN 200/99, 16. Oktober 1999.<br />
8<br />
SEK(2000) 522 endgültig, 21. März 2000.<br />
9<br />
KOM(2001) 447 endgültig, 26. Juli 2001.<br />
10<br />
ABl. L 50/1, 25. Februar 2003.<br />
11<br />
Art. 29 <strong>Dublin</strong>-<strong>II</strong>-Verordnung.<br />
12<br />
Art. 24 Abs. 1 <strong>Dublin</strong>-<strong>II</strong>-Verordnung.<br />
13<br />
Art. 249 EGV.<br />
2<br />
The UN Refugee Agency L'Agence des Nations Unies pour les réfugiés