10.04.2014 Aufrufe

Stand: 03/04 Verantwortlich: Bauverwaltungsamt ... - Stadt Staßfurt

Stand: 03/04 Verantwortlich: Bauverwaltungsamt ... - Stadt Staßfurt

Stand: 03/04 Verantwortlich: Bauverwaltungsamt ... - Stadt Staßfurt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Stand</strong>: <strong>03</strong>/<strong>04</strong><br />

<strong>Verantwortlich</strong>: <strong>Bauverwaltungsamt</strong><br />

Lesefassung der Friedhofssatzung des Friedhofes der Gemeinde Neundorf (Anhalt)<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Neundorf (Anhalt).<br />

(2) Die Gemeinde Neundorf (Anhalt) (nachfolgend Gemeinde genannt) ist Eigentümer des<br />

Friedhofs. Der Friedhof wird von der Verwaltungsgemeinschaft Staßfurt verwaltet.<br />

§ 2<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und ist Ort des ehrenden Gedenkens aller Personen, die<br />

bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in der Gemeinde hatten, sowie derjenigen Personen, die<br />

ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben.<br />

(2) Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Gemeinde.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.<br />

§ 3<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise aus wichtigem öffentlichem<br />

Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung<br />

zugeführt (Entwidmung) werden.<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit<br />

durch Schließung die Möglichkeit weiterer Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird<br />

auf Antrag des Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die<br />

restliche Nutzungsdauer eine andere gleichwertige Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.<br />

Außerdem kann in diesen Fällen die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangt werden.<br />

(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Falls<br />

die Nutzungszeit an Grabstätten noch nicht abgelaufen ist, werden die Bestatteten in andere<br />

gleichartige Wahl- bzw. Reihengräber umgebettet.<br />

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten<br />

einer Grabstätte erhalten zusätzlich eine Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt<br />

oder ohne besondere Aufwände zu ermitteln ist.<br />

(5) Umbettungen nach den Abs. 2 oder 3 werden einen Monat vorher bekannt gemacht. Die in<br />

diesen Gräbern Bestatteten werden auf Kosten der Gemeinde umgebettet.<br />

1


(6) Ersatzgrabstätten werden in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den geschlossenen<br />

oder entwidmeten Friedhof oder Friedhofsteilen auf Kosten der Gemeinde hergerichtet.<br />

Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 4<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs werden am Eingang bekannt gegeben. Der Friedhof ist<br />

nur während der festgelegten Zeiten für Besucher geöffnet:<br />

Sommerhalbjahr (01. April bis 30. September)<br />

Winterhalbjahr (01. Oktober bis 31. März)<br />

von 07.00 Uhr - 21.00 Uhr<br />

von 08.00 Uhr - 17.00 Uhr<br />

(2) Die Gemeinde kann den Zutritt aus besonderen Anlässen für den gesamten Friedhof oder<br />

einzelne Friedhofsteile vorübergehend untersagen.<br />

(3) Der Friedhof ist nur durch den öffentlichen Eingang begehbar, private Zugänge sind verboten.<br />

§ 5<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />

Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.<br />

(2) Insbesondere ist untersagt:<br />

a) Betreten von Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräbern, Übersteigen von Einfriedungen,<br />

Hecken und Pflanzungen sowie Abpflücken von Blumen und Pflanzen;<br />

b) Rauchen, Lärmen und Spielen sowie das Abspielen von Tonträgern;<br />

c) Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde;<br />

d) Befahren der Friedhofswege mit Fahrrädern, Motorrädern, Rollern und Kraftwagen,<br />

Ausnahme: Körperbehinderte und kranke Bürger können in Abstimmung mit der Gemeinde<br />

mit einem Kraftwagen die Wege befahren;<br />

e) Aufenthalt von Kindern unter 10 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen;<br />

f) jede Verunreinigung von Gräbern, Wegen, Plätzen und Pflanzungen;<br />

g) Anbieten und Verteilen von Drucksachen;<br />

h) gewerbsmäßiges Fotografieren sowie Waren aller Art und gewerbliche Dienste<br />

anzubieten<br />

i) Betreten der Friedhofshalle ohne Erlaubnis.<br />

2


Die Gemeinde kann von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen, soweit sie<br />

mit der Zweckbestimmung des Friedhofs und der Ordnung auf diesem vereinbar sind.<br />

(3) Fundsachen sind bei dem Friedhofspersonal abzugeben.<br />

§ 6<br />

Zulassung von Gewerbebetrieben<br />

(1) Bildhauer, Steinmetze, Maurer, Gärtner oder sonstige auf dem Friedhof gewerbsmäßig<br />

tätige Personen bedürfen für die Arbeiten auf dem Friedhof einer Zulassung durch die<br />

Gemeinde.<br />

(2) Die Zulassung wird nach Anhören der berufsständischen Vertretung durch Ausstellung einer<br />

Bescheinigung nur solchen Gewerbetreibenden erteilt, die in betrieblicher, persönlicher und<br />

fachlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in der Handwerksrolle<br />

nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.<br />

(3) Der Antragsteller muss sich verpflichten, für sich und seine Bediensteten die Friedhofssatzung<br />

und die hierzu ergänzend ergangenen Vorschriften zu beachten. Über die Zulassung<br />

wird eine Zulassungskarte gegen Bezahlung einer Gebühr ausgestellt. Gewerbetreibenden,<br />

die wiederholt gegen diese Bestimmungen verstoßen oder unzulängliche Arbeiten liefern,<br />

kann die Zulassung wieder entzogen und das Arbeiten auf den Friedhöfen untersagt werden.<br />

(4) Zugelassene Gewerbetreibende und deren Bedienstete sind verpflichtet:<br />

a) dem Aufsichtspersonal ihren Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen;<br />

b) die auf dem Friedhof ausgeführten Arbeiten von der Gemeinde an Hand der Genehmigung<br />

prüfen und abnehmen zu lassen.<br />

§ 7<br />

Ausführung gewerblicher Arbeiten<br />

(1) Gewerbliche Arbeiten können für bestimmte Tage und Tageszeiten oder für die Dauer von<br />

Bestattungsfeierlichkeiten untersagt oder eingeschränkt werden.<br />

(2) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Es darf<br />

nur an Werktagen innerhalb der Öffnungszeiten bis 16.00 Uhr gearbeitet werden. Bei großer<br />

Trockenheit dürfen die Gräber auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gegossen<br />

werden.<br />

(3) Baustoffe dürfen nur für kurze Zeit gelagert werden und den Verkehr nicht behindern. Wenn<br />

die Arbeit fertig gestellt oder unterbrochen wird, ist der Arbeits- und Lagerplatz sofort so<br />

herzurichten, dass er für die Friedhofsbesucher nicht störend in Erscheinung tritt. Abraum<br />

ist vom Friedhof zu entfernen oder auf die vorgesehenen Plätze zu bringen. Die Container<br />

dürfen von den zugelassenen Gewerbetreibenden nicht benutzt werden, sie dienen nur den<br />

Friedhofsbesuchern.<br />

(4) Die bei den Arbeiten auf dem Friedhof freigelegten Sargteile oder Gebeinreste sind unverzüglich<br />

an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden<br />

wird.<br />

3


(5) Die Wasserzapfstellen sind nach Gebrauch zu schließen. Geräte dürfen in Brunnen und<br />

Wasserbehältern nicht gereinigt werden.<br />

(6) Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend sachgerecht<br />

auf eigene Kosten zu beseitigen.<br />

(7) Zement und Mörtel dürfen nur auf geeigneten Unterlagen zubereitet werden.<br />

§ 8<br />

Benutzung von Kraftfahrzeugen für gewerbliche Friedhofsarbeiten<br />

(1) Gewerbetreibenden kann auf Antrag die Genehmigung zum Befahren der Friedhofswege<br />

mit Fahrzeugen bis zu 2 t Nutzlast erteilt werden. Das Befahren mit 3-achsigen Fahrzeugen<br />

ist grundsätzlich verboten.<br />

(2) Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von der Gemeinde bestimmten Tore benutzt werden.<br />

(3) Die Erlaubnis zum Befahren von Friedhofswegen mit zugelassenen Fahrzeugen gilt nicht<br />

für Sonn- und Feiertage.<br />

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 9<br />

Anmeldung des Sterbefalles<br />

(1) Die Anmeldung des Sterbefalles ist beim <strong>Stand</strong>esamt nachzuweisen. Der Zeitpunkt der<br />

Beisetzung wird in Abstimmung zwischen dem Auftraggeber und der Gemeinde festgelegt.<br />

Vor der Beisetzung muss die schriftliche Erlaubnis (Bestattungsschein) bei der Gemeinde<br />

vorliegen. Ohne Vorlage eines Bestattungsscheines erfolgt keine Beisetzung.<br />

(2) Bestattungen finden montags, mittwochs und freitags auf dem Friedhof statt.<br />

Ausnahmen kann die Gemeinde festlegen.<br />

(3) Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte verlangt, so ist dies bei der<br />

Anmeldung zu beantragen und das Nutzungsrecht nachzuweisen. Wenn das Nutzungsrecht<br />

nicht ausreicht, kann ein Neuerwerb dieser Grabstelle von der Gemeinde gestattet werden.<br />

Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes kann von der Gemeinde zugelassen werden.<br />

Hierbei muss die festgelegte Ruhezeit garantiert sein.<br />

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt<br />

des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet<br />

werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte<br />

bzw. Urnengemeinschaftsanlage bestattet.<br />

§ 10<br />

Ausheben des Grabes<br />

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal ausgehoben und wieder zugefüllt.<br />

4


(2)<br />

a) Die Grabsohle bei Gräbern für Leichen von Personen ab 6. Lebensjahr ist auf eine<br />

Tiefe von 1,80 m zu legen.<br />

b) Die Grabsohle bei Gräbern von Kindern bis vollendeten 5. Lebensjahr ist auf eine Tiefe<br />

von 1,40 m zu legen.<br />

c) Die unterirdische Beisetzung von Urnen wird in der Regel in einer Tiefe von mindestens<br />

0,65 m vorgenommen.<br />

§ 11<br />

Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.<br />

§ 12<br />

Särge und Urnen<br />

(1) Mit Rücksicht auf die Ruhezeit dürfen bei Reihengräbern Särge und Urnen aus Metall oder<br />

schwer zersetzbarem Kunststoff sowie Einsätze aus derartigem Material nicht verwendet<br />

werden.<br />

(2) Bei Wahlgräbern sind Holzsärge aller Art in den vorgeschriebenen Maßen zulässig; nicht<br />

dagegen Särge bzw. Sargeinsätze aus Metall oder Kunststoff, die schwer zersetzbar sind.<br />

Ausnahmen können zugelassen werden.<br />

(3) Es dürfen nur Särge benutzt werden, die den Größenverhältnissen des Bahrwagens (Totenwagen)<br />

und des Grabes angepasst sind und den Vorschriften für die Erd- bzw. Feuerbestattung<br />

entsprechen.<br />

(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.<br />

Ausnahmen können zugelassen werden.<br />

§ 13<br />

Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Wird eine Ausgrabung bzw. Umbettung beantragt, so ist vom Antragsteller das Einverständnis<br />

der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten schriftlich nachzuweisen. Leichen deren<br />

Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, werden in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September<br />

nicht ausgegraben.<br />

(3) Alle Umbettungen werden durch die Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt<br />

der Umbettung.<br />

(4) Die Ausgrabung bzw. Umbettung kann aus gesundheits- u. polizeilichen Gründen versagt<br />

werden.<br />

(5) Die Genehmigung des Gesundheitsamtes des Landkreises muss bei Umbettungen vorliegen.<br />

(6) Exhumierungen durch den Staatsanwalt müssen der Gemeinde mitgeteilt werden.<br />

5


(7) Die durch Umbettung frei werdenden Bestattungsplätze oder Urnenstellen stehen der Gemeinde<br />

zur erneuten Belegung zur Verfügung.<br />

(8) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und<br />

Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.<br />

(9) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen<br />

oder gehemmt.<br />

(10) In den ersten 5 Jahren der Ruhezeit werden im Allgemeinen Umbettungen nur in Fällen<br />

vorgenommen, in denen ein öffentliches Interesse vorliegt.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 14<br />

Eigentumsverhältnisse<br />

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum oder in Rechtsträgerschaft der Gemeinde<br />

Neundorf ( Anhalt ). An ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung.<br />

(2) Bestehen über das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte oder über deren Verwendung oder<br />

Gestaltung Meinungsverschiedenheiten unter den Nutzungsberechtigten, so kann die Gemeinde<br />

bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung<br />

jede Benutzung der Grabstätte untersagen und die erforderlichen Zwischenregelungen<br />

treffen.<br />

(3) Das Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt und beträgt für:<br />

a) Reihengrabstätten 25 Jahre<br />

b) Urnenreihengrabstätten 25 Jahre<br />

c) Wahlgrabstätten 40 Jahre<br />

d) Urnenwahlgrabstätten 40 Jahre<br />

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten 40 Jahre<br />

Die Grabstätten werden angelegt als:<br />

§ 15<br />

Arten der Grabstätten<br />

a) Reihengräber für Erdbestattung (Reihengrabstätte)<br />

b) Wahlgräber für Erdbestattung (Wahlgrabstätte)<br />

c) Reihengräber für Urnenbestattung (Urnenreihengrabstätte)<br />

d) Wahlgräber für Urnenbestattung (Urnenwahlgrabstätte)<br />

e) Urnengemeinschaftsanlage (Urnengemeinschaftsgrabstätte)<br />

f) Ehrengrabstätten<br />

6


§ 16<br />

Reihengräber für Erdbestattungen<br />

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach<br />

belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.<br />

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.<br />

(2) Die Reihengräber werden wie folgt vermessen:<br />

a) Mindestfläche für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,20 m x 0,80 m<br />

b) Mindestfläche für Personen ab 6. Lebensjahr 2,10 m x 1,20 m<br />

(3) In einem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Gemeinde<br />

kann jedoch zulassen, dass Leichen von Kindern unter 1 Jahr zusammen oder in das Grab<br />

eines Erwachsenen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der Leiche des Kindes der Leiche<br />

des Erwachsenen nicht übersteigt.<br />

(4) Die Toten werden der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab<br />

in ein anderes Reihengrab werden nicht durchgeführt.<br />

(5) Leichenreste können nach Ablauf der Ruhezeit in ein Wahlgrab umgebettet werden.<br />

(6) Über die Wiederbelegung von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die<br />

Gemeinde.<br />

(7) Die beabsichtigte Abräumung wird 6 Monate vorher durch Veröffentlichung bekannt gegeben.<br />

(8) Eine Verlängerung der Nutzungszeit der in den Reihengräbern Beigesetzten, wird im Allgemeinen<br />

nicht gewährt. Sie kann höchstens für 5 Jahre, jedoch nur dann zugestanden<br />

werden, wenn innerhalb dieser Frist die Umbettung in ein Wahlgrab vorgenommen und die<br />

Neuanlage des Gräberfeldes nicht behindert wird.<br />

(9) Nach bekannt werden des Abräumungszeitpunktes können die Verfügungsberechtigten die<br />

Grabmalanlagen auf ihre Kosten entfernen lassen. Sie müssen jedoch die Grabstätte für<br />

den Rest der Ruhezeit in einem ordnungsgemäßen Zustand halten. Wurden die Grab- und<br />

Grabmalanlagen bis zum Ablauf der 6-monatigen Frist von den Verfügungsberechtigten<br />

nicht entfernt, so werden diese von der Gemeinde beseitigt und gehen in deren Besitz ü-<br />

ber.<br />

(10) Das Aufstellen von Einfassungen jeglicher Art in ein Reihengrabfeld ist untersagt.<br />

§ 17<br />

Wahlgräber für Erdbestattungen<br />

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag das Nutzungsrecht<br />

für eine längere Dauer erworben werden kann. Das Nutzungsrecht kann vor einem<br />

Todesfall bei der Gemeinde erworben werden.<br />

(2) Es werden folgende Wahlgräberarten unterschieden:<br />

a) Einzelgrab (einstellig)<br />

b) Doppelgrab (zweistellig)<br />

c) Familiengrab (mehrstellig)<br />

7


(3) Jede Grabeinheit (einstellige Grabstätte) dient der Bestattung nur einer Leiche. Ebenso<br />

können Leichen von Kindern, die im Alter von weniger als 1 Jahr verstorben sind, in ein bereits<br />

belegtes Wahlgrab bestattet werden, wenn die Ruhezeit der Leiche des Kindes die<br />

Nutzungszeit der Wahlgrabstätte nicht überschreitet. Es ist zulässig, in jedem Wahlgrab für<br />

Erdbestattungen bis zu 3 Urnen beizusetzen. Die Grabstelle ist nach Ablauf der Ruhezeit<br />

innerhalb der Dauer des Nutzungsrechtes wieder belegbar. Übersteigt die Ruhezeit in diesem<br />

Falle das Nutzungsrecht, so ist es anteilmäßig zu verlängern.<br />

(4) Ein Anspruch auf Verleihung dieser Rechte, oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte,<br />

oder auf die Unveränderlichkeit deren Umgebung, besteht jedoch nicht. Über den Erwerb<br />

des Nutzungsrechtes wird von der Gemeinde eine Graburkunde ausgestellt, die den<br />

Namen des Erwerbers und die Bezeichnung der Grabstätte enthält.<br />

(5) Der Erwerber gilt als Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigter, solange der Gemeinde<br />

nichts anderes mitgeteilt wird. Im Erbfalle ist derjenige Nutzungsberechtigter und Erwerber,<br />

der gegenüber der <strong>Stadt</strong> die Erbberechtigung nachweist und die Grabstättenurkunde vorlegt.<br />

(6) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte hat für seine Person ein Nutzungsrecht an der<br />

Grabstätte. Er kann über andere Beisetzungen verfügen und über die Gestaltung und Pflege<br />

der Grabstätte im Rahmen der in dieser Friedhofssatzung enthaltenen und der auf ihr<br />

beruhenden Vorschriften entscheiden.<br />

(7) Die Übertragung des Nutzungsrechtes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.<br />

Sie muss unentgeltlich sein und es können auch Nichtfamilienangehörige das Nutzungsrecht<br />

erhalten. Zur Abtretung des Nutzungsrechtes sind nur der Erwerber oder dessen Erben<br />

berechtigt. Die Gemeinde kann die öffentliche Beglaubigung der Abtretungsurkunde<br />

verlangen. Im Erbfall müssen mehrere Miterben einen von ihnen als Gesamtbevollmächtigten<br />

benennen. Solange dies nicht geschieht, wirken Mitteilungen und Erklärungen der Gemeinde,<br />

die an einen oder mehrere Erben gerichtet sind, auch gegenüber allen Miterben.<br />

(8) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen beigesetzt werden.<br />

Der Erwerber kann schriftlich festlegen, dass die erworbene Grabstelle auch von nicht zur<br />

Familie gehörenden Bürgern genutzt werden kann.<br />

Als Angehörige gelten:<br />

a) Ehegatten,<br />

b) Verwandte auf- u. absteigender Linie, angenommene Kinder u. Geschwister,<br />

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.<br />

(9) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann in der Regel nach Ablauf der Nutzungszeit<br />

neu erworben werden. Es ist Sache der Berechtigten, für einen rechtzeitigen Neuerwerb<br />

des Nutzungsrechtes zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der<br />

Ruhezeit kann die Gemeinde über die Grabstätten verfügen.<br />

(10) Ist eine Umgestaltung des Grabfeldes vorgesehen, besteht kein Anrecht auf Neuerwerb.<br />

(11) Die Gemeinde kann das Nutzungsrecht an Wahlgräbern entziehen, wenn die Grabstätten<br />

nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird.<br />

Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes muss eine dreimalige schriftliche Aufforderung ergangen<br />

sein. Die letzte Aufforderung muss auf die Möglichkeit des Rechtsentzuges hin-<br />

8


weisen. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine befristete<br />

öffentliche Aufforderung durch Aufstellen einer Tafel ”Angehörige bitte melden” auf der<br />

Grabstätte. Nach Ablauf von 3 Monaten ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte zu<br />

räumen und nach Beendigung der Ruhezeit das Nutzungsrecht anderweitig zu vergeben.<br />

Wenn bei Entzug des Nutzungsrechtes die Grab- und Grabmalanlagen vom Nutzungsberechtigten<br />

nicht entfernt werden, so können diese von der Gemeinde beseitigt werden. Sie<br />

gehen somit in das Eigentum der Gemeinde über.<br />

(12) Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an unbelegten Wahlgräbern verzichten; sie<br />

können ebenso die Ausübung der Rechte an belegten Wahlgräbern auf die Dauer der<br />

längsten Ruhezeit beschränken. Dieser Verzicht ist schriftlich unter Rückgabe der Grabstättenurkunde<br />

zu erklären. Nach der Verzichtserklärung sind die auf der Grabstätte befindlichen<br />

Grab- und Grabmalanlagen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen; andernfalls<br />

verfügt die Gemeinde darüber.<br />

Der Tausch von Wahlgrabstätten kann von der Gemeinde genehmigt werden, wenn es sich<br />

um gleichwertige unbelegte Grabstätten handelt. Die Dauer des Nutzungsrechtes bleibt<br />

beim Tausch unberührt.<br />

(13) Als Mindestfläche bei Wahlgräbern gelten für die Grabeinheit in der Regel folgende Abmessungen:<br />

Länge 2,10 m<br />

Breite 1,20 m<br />

(14) Die Abmessungen bei Wahlgrabstätten (2-stellig) in geschlossenen Grabfeldern einschließlich<br />

der anteiligen Zwischenräume betragen 3,0 m x 3,0 m. Die Abmessung bei Wahlgrabstellen<br />

(3-stellig) betragen 3,0 m x 4,5 m und 4-stellig 3,0 m x 6,0 m.<br />

§ 18<br />

Urnengrabstätten (Urnenreihen- und -wahlgräber)<br />

(1) Für Feuerbestattungen stehen zur Verfügung:<br />

a) Reihengräber für Urnenbeisetzungen; (Urnenreihengrabstätte)<br />

b) Wahlgräber für Urnenbeisetzungen (2 und 4-stellig), (Urnenwahlgrabstätte)<br />

c) sämtliche Arten von Grabstätten mit Ausnahme der unbelegten Reihengräber für Erdbestattungen;<br />

belegte Reihengräber innerhalb der ersten 10 Jahren nach einer Erdbestattung<br />

unter Verkürzung der Ruhefrist<br />

d) eine Urnengemeinschaftsanlage; hier erfolgt die Beisetzung anonym;<br />

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall<br />

auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.<br />

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die<br />

Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.<br />

(4) Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet.<br />

(5) Die Bestimmungen für Reihen- und Wahlgrabstätten gelten entsprechend auch für Urnengrabstätten,<br />

soweit in dieser Friedhofssatzung nichts Abweichendes bestimmt ist.<br />

9


(6) Urnenreihengräber werden in einer Länge und Breite von 50 x 50 cm abgegeben.<br />

(7) Urnenwahlgräber werden 2-stellig in einer Länge von 100 cm und Breite von 50 cm und 4-<br />

stellig in der Länge von 130 cm und Breite von 130 cm vergeben.<br />

(8) Mit Ablauf der Ruhezeit für das belegte Urnenreihengrab oder des Nutzungsrechtes am<br />

Urnenfamiliengrab endet auch die Ruhezeit der Aschenreste.<br />

(9) Ist bei Erlöschen des Nutzungsrechtes an Urnenwahlgräbern die Frist nicht verlängert, so<br />

hat die Gemeinde das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche<br />

wird an einer anderen Stelle des betreffenden Friedhofes in würdiger Weise der Erde ü-<br />

bergeben. Ort und Art dieser Beisetzung bestimmt die Gemeinde. Besondere Nachweise<br />

über den Verbleib werden nicht geführt.<br />

V . Grabmale und Einfriedungen<br />

§ 19<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet werden.<br />

Bei der Errichtung und Unterhaltung von Grabmalen und Grabeinfassungen sind die Bestimmungen<br />

des Merkblattes für die <strong>Stand</strong>sicherheit von Grabmalen, erarbeitet vom Bundesinnungsverband<br />

des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer- Handwerks, herausgegeben<br />

als Merkblatt des Deutschen Handwerk- Institutes im Rahmen der praktischen Gewerbeförderung,<br />

Bonn, Koblenzer Str. 133, zu beachten. Sie müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofes<br />

einordnen.<br />

§ 20<br />

Genehmigungsverfahren<br />

(1) Grabmale dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde errichtet,<br />

verändert, versetzt oder entfernt werden.<br />

(2) Die Genehmigung zur Aufstellung des Grabmales kann bei Verstößen gegen die Grabmalvorschriften<br />

versagt werden. Die Gemeinde kann vor der Aufstellung eines Grabmales einen<br />

statischen Nachweis verlangen.<br />

(3) Die Ausführung der Grabmalanlagen muss genau den genehmigten Plänen entsprechen.<br />

(4) Die Genehmigung ist schriftlich in 2-facher Ausfertigung zu beantragen. Dem Auftrag ist<br />

eine Zeichnung in 2-facher Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 beizufügen, die es der Gemeinde<br />

ermöglicht, den in Aussicht genommenen Grabstein zu beurteilen.<br />

Der Antrag muss auch genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über<br />

den Inhalt, Form und Anordnung der Schrift sowie beabsichtigte bildliche Darstellungen o-<br />

der Symbole enthalten.<br />

(5) Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale auf einer anderen Grabstätte bedarf der<br />

vorherigen Genehmigung. Sie wird nur gewährt, wenn der Grabstein den für die Grabstätte<br />

geltenden Vorschriften entspricht.<br />

10


(6) Die Gemeinde kann verlangen, dass die ohne Genehmigung widerrechtlich aufgestellten<br />

Grabmale entfernt werden und die Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw.<br />

des betreffenden Bildhauers vornehmen, wenn die Grabmahle auch nachträglich nicht mit<br />

dem Grabmalvorschriften in Einklang gebracht werden können.<br />

§ 21<br />

Grabmalarten<br />

Folgende Arten von Grabmalen werden unterschieden und sind zugelassen:<br />

a) Grabkreuze aus Stein, Holz oder Eisen,<br />

b) stehende Grabmale (Stelen) aus Stein, Holz oder Eisen,<br />

c) Pultsteine (rechteckige, liegende Steine, bei denen die abgeschrägte Oberfläche bis 15 %<br />

geneigt ist).<br />

d) liegende Grabmale in rechteckiger Form, die höchstens 15 % geneigt sind,<br />

e) Grabmale in Form von Wandtafeln, die an der Mauer befestigt sind.<br />

§ 22<br />

Grabmalgestaltung<br />

(1) Ein Grabmal muss in allen seinen Teilen einfach und harmonisch gestaltet sein. Benachbarte<br />

und zueinander in Beziehung tretende Grabmale sind nach Größe, Form, Farbe, Werkstoff<br />

und Bearbeitung aufeinander abzustimmen.<br />

(2) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabstein zugelassen. Bei Wahlgräbern können<br />

jedoch weitere Beisetzungen durch untergeordnete Grabplatten oder Kissensteine<br />

kenntlich gemacht werden, wenn die Anbringung von Schriften auf dem vorhandenen<br />

Grabmal nicht möglich ist. Hierbei ist jedoch das gleiche Material zu verwenden, aus dem<br />

das vorhandene Grabmal besteht. Die Gestaltung der untergeordneten Platten oder Kissensteine<br />

ist dem Hauptgrabmal anzupassen.<br />

(1) Normmaße für Reihengräber:<br />

§ 23<br />

Grabmalmaße<br />

a) Hohe Rechteckform – Höhe 90 cm, Breite 50 cm<br />

b) Kreuzform – Höhe 90 cm, Breite 50 cm<br />

c) Kissen- und Plattenform – Lange 65 cm, Breite 40 cm<br />

(2) Normmaße für Einzelwahlgräber:<br />

a) Hohe Rechteckform – Höhe 80 cm, Breite 60 cm<br />

b) Kissen- und Plattenform 45 cm x 65 cm<br />

11


(3) Normmaße für mehrstellige Wahlgräber:<br />

a) hohe Rechteckform – Höhe 90 cm, Breite 70 cm<br />

b) Breite Rechteckform – Höhe 80 cm, Breite 110 cm (für Doppelgräber),<br />

Höhe 100 cm, Breite 150 cm (für 3 u. 4-stellige Grabstätten;<br />

bei 4-stelligen Grabstätten kann in Ausnahmefällen die äußerste<br />

Breite 200 cm betragen)<br />

c) Kreuzform – Höhe 120 cm, Breite 70 cm<br />

d) Holzkreuz – Höhe 120 cm, Breite 70 cm<br />

e) Kissen- und Plattenform - 45 x 65 cm<br />

(4) Für zusätzliche Kenntlichmachung weiterer Beisetzungen in Wahlgräbern sind nur Kissensteine<br />

oder Grabmalplatten in rechteckiger Form zugelassen. Das Normmaß beträgt 40 x<br />

55 cm. Diese Grabzeichen können in Längs- und Breitform verlegt werden.<br />

(5) Normmaße für Kindergräber:<br />

Hohe Rechteckform:<br />

a) für Kinder von 5 – 14 Jahren – Höhe 70 cm, Breite 45 cm<br />

b) für Kinder bis 5 Jahren – Höhe 60 cm, Breite 40 cm<br />

(auf eine Einfassung von 50 cm x 100 cm)<br />

(6) Normmaße für Reihen- Urnengräber:<br />

a) Hohe Rechteckform – Höhe 60 cm, Breite 40 cm<br />

b) Kissensteine und Grabplatten – 45 cm x 60 cm<br />

(auf eine Einfassung von 50 cm Breite und 65 cm Länge)<br />

(7) Normmaße für Wahl- Urnengräber:<br />

a) 2-stellige Wahl- Urnengräber – Hohe Rechteckform – Höhe 60 cm, Breite 40 cm<br />

(auf eine Einfassung von Breite 50 cm und Länge 100 cm)<br />

b) 4-stellige Wahl- Urnengräber – Breite Rechteckform – Breite 110 cm, Höhe 80 cm<br />

(auf eine Einfassung von 130 cm x 130 cm)<br />

c) Kissensteine – 40cm x 40 cm je Grabeinheit<br />

d) Grabplatten - 40 cm x 95 cm je Grabeinheit<br />

(8) Die unter Ziff. 1 – 7 genannten Normmaße können bis 20 % über- oder unterschritten werden.<br />

(9) Alle Kissensteine und Grabplatten sind mit einem Neigungswinkel bis 15 % so zu verlegen,<br />

dass der Unterbau nicht sichtbar ist. Die Unterkante muss mit dem Erdreich abschließen.<br />

12


(10) Alle Grabmale sind mit Sockel zu erstellen (Ausnahmen sind nur auf alten Friedhofsteilen<br />

möglich). Der Abstand zwischen der Rückseite der Grabmale und der Grabeinfassung soll<br />

10 cm betragen. Das Fundament soll mindestens 20 cm unter dem Erdreich liegen. Die<br />

Stärke der Steine soll in gutem Verhältnis zur Größe stehen. Es darf nicht der Eindruck einer<br />

Platte entstehen.<br />

§ 24<br />

Material<br />

(1) Das Material, aus dem die Grabmale hergestellt werden, muss der Würde des Friedhofes<br />

entsprechen.<br />

(2) Nicht gestattet sind:<br />

a) Grabmale aus Porzellan, Glas, Kunststein, Kunststoff, Blech, eloxiertem Metall und<br />

Tropfstein;<br />

b) mit Farbe bestrichene Grabmale;<br />

c) Grababdeckungen aller Art, die größer als ½ der Nettofläche sind.<br />

Ausnahmen sind nur auf bestimmten Grabfeldern oder auf alten Friedhofsteilen möglich.<br />

§ 25<br />

Bearbeitung der Grabsteine<br />

(1) Für Grabsteine sind Materialien mit mittleren Farbwerten zu bevorzugen. Tiefschwarze<br />

oder rein weiße Werkstoffe können in Einzelfällen zugelassen werden.<br />

(2) Für die Oberflächenbehandlung gilt folgendes:<br />

a) Sämtliche Grabmale sollen in Vorder-, Seiten- und Rückansicht eine möglichst gleichwertige<br />

Bearbeitung aufweisen.<br />

b) Ist die Stellung eines Grabmales innerhalb eines Grabfeldes so, dass die Rückseite<br />

durch eine Böschung oder Anpflanzung verdeckt ist, dann genügt eine gleichwertige<br />

Bearbeitung der Vorder- und Seitenansichten.<br />

c) Hochglanzgeschliffene und polierte Grabmale werden zugelassen.<br />

d) Zur Hervorhebung von Schriften und Ornamenten ist Hochglanzschliff und Politur zulässig.<br />

e) Unten auf den Grabsteinen kann der Name der Herstellerfirma in unauffälliger Weise<br />

(nicht durch Metallschilder oder dergleichen) angebracht werden.<br />

§ 26<br />

Inschriften und Symbole<br />

Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie bildlicher Darstellungen, die die Würde der<br />

Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen, ist unzulässig.<br />

13


§ 27<br />

Schriftform<br />

(1) Die Schrift ist in Form, Farbe, Größe und Verteilung dem Grabmal anzupassen. Die Schrift<br />

soll klar gestaltet, gut leserlich und den benachbarten Grabmalen angepasst sein.<br />

(2) Erhabene Schrift muss sich mindestens 5 mm vom Untergrund abheben. Die Buchstabenoberfläche<br />

kann geschliffen oder poliert sein. Die Grundfläche und die Seitenkanten sind zu<br />

meißeln, zu stocken, zu schurren oder zu schleifen. Vertiefte Schrift kann durch Tönung in<br />

einer dem Werkstoff angepassten Farbe verstärkt werden. Schrift in Gold oder Silber sind<br />

erlaubt.<br />

(3) Sofern Schrift und Schmuck aus Metall sind, muss erstere in der Gestaltung und im Farbton<br />

dem Werkstoff des Grabmals angepasst werden.<br />

Es gelten folgende Maße:<br />

§ 28<br />

Grabeinfassungen<br />

- Einzelfamilienstellen: Breite 80 cm, Länge 175 cm<br />

- 2-stellige Familienstellen: Breite 160 cm, Länge 160 cm<br />

- Urnenreihengräber: Breite 50 cm, Länge 65 cm<br />

- 2-stellige Urnenfamilienstellen: Breite 50 cm, Länge 100 cm<br />

- 4-stellige Urnenfamilienstellen: Breite 130 cm, Länge 130 cm<br />

- Kindergrabstellen bis 5 Jahre: Breite 50 cm, Länge 100 cm<br />

Die genannten Maße können bis 20% über- oder unterschritten werden.<br />

§ 29<br />

<strong>Stand</strong>sicherheit<br />

(1) Grabmale und Steineinfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten<br />

Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft<br />

standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber weder umstürzen, noch<br />

sich senken können. Die Fundamente dürfen nicht auf Nachbargräber übergreifen.<br />

(2) Das Fundament ist mittels einer Betonschwelle herzustellen, die quer über das ausgehobene<br />

Grab zu legen ist und beiderseits 15 cm feste Auflage hat. Die Schwelle ist je nach Gewicht<br />

des Grabmals zu dimensionieren und zu armieren, darf aber eine Höchstbreite von<br />

20 cm nicht überschreiten. Die Oberkante der Schwelle muss mindestens mit 20 cm Erde<br />

bedeckt sein. Falls notwendig, sind Pfeiler bis zur Grabsohle zu gründen. Die Fluchtlinie der<br />

Grabmale (Rückseite) wird von der Gemeinde angegeben.<br />

(3) Liegende Grabmale sind allseitig ohne Unterbau in die Erde einzubetten.<br />

(4) Werden die vorstehenden Vorschriften Ziff. 1 und 2 außer acht gelassen, ist eine dauerhafte<br />

<strong>Stand</strong>sicherheit des Grabmals nicht gewährleistet. Die Gemeinde kann in diesem Falle<br />

vom Nutzungsberechtigten oder vom Hersteller des Grabmals bzw. des Fundaments die<br />

notwendigen Sicherungsmaßnahmen verlangen. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von<br />

Grabstellen sind verpflichtet, die Anlage auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal<br />

und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode und zum anderen im<br />

14


Herbst, auf ihre <strong>Stand</strong>festigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch<br />

Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder<br />

nicht und dabei festgestellte Mängel unverzüglich auf ihre Kosten beseitigen zu lassen. Die<br />

Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht<br />

ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich und daraus ergebende Schäden. Die Inhaber<br />

und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres<br />

Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmale oder durch Abstürzen von<br />

Grabmalteilen, verursacht werden.<br />

Grabsteine, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeigen des Verfalls aufweisen,<br />

die befürchten lassen, dass Personen zu Schaden kommen, können von der Gemeinde<br />

entfernt werden, wenn die Nutzungsberechtigten nicht erreichbar sind oder sich weigern,<br />

selbst für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung zu sorgen, oder dazu aus eigenen Mitteln<br />

nicht in der Lage sind.<br />

§ 30<br />

Aufstellung von Grabmalen<br />

Bei der Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Grabmalteilen sind die mit dem Genehmigungsvermerk<br />

der Gemeinde versehenen Anträge nebst Zeichnungen der Gemeinde zur Einsichtnahme<br />

vorzuweisen.<br />

§ 31<br />

Beseitigung von Grabmalen<br />

Grabmale, Einfassungen und sonstige Teile dürfen in der Regel nicht vor Ablauf des Nutzungsrechtes<br />

– bei Reihengräbern der Ruhezeit – entfernt werden. Zur Entfernung ist in allen Fällen<br />

die vorherige Genehmigung der Gemeinde einzuholen.<br />

§ 32<br />

Abheben von Grabmalen<br />

(1) Wenn wegen einer Beisetzung Grabmale, Grabmalteile oder Grabeinfassungen von der zu<br />

belegenden Grabstätte abgehoben werden müssen, ist das durch die Angehörigen auf ihre<br />

Kosten rechtzeitig zu veranlassen.<br />

(2) Über die Notwendigkeit von Grabmalabhebungen entscheidet die Gemeinde.<br />

(3) Nach der Beisetzung, spätestens aber binnen acht Wochen, sind von der Abhebung betroffene<br />

Grabmale wieder herzustellen und anschließend die Gräber selbst wieder ordnungsgemäß<br />

herzurichten.<br />

VI . Herrichtung und Pflege der Gräber<br />

§ 33<br />

Verantwortung für das Aussehen der Gräber<br />

(1) Alle Gräber müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch hergerichtet und<br />

gepflegt werden. Dies gilt auch für solche, die noch unbelegt sind. <strong>Verantwortlich</strong> hierfür<br />

sind die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten.<br />

15


(2) Bei Zerstörung oder Beschädigung der gärtnerischen Anlage oder des Grabmales durch<br />

höhere Gewalt oder durch fremde Hand ist die Gemeinde nicht zur Herstellung des vorherigen<br />

Zustandes verpflichtet.<br />

§ 34<br />

Grabhügel<br />

(1) Bedingt durch die 3. Belegung durch Erdbestattung innerhalb von 100 Jahren benötigt die<br />

aufgeworfene Erde etwa 12 Monate, um sich absetzen zu können.<br />

(2) Das Friedhofspersonal wird in einem Reihengrabfeld die Hügelung vornehmen. Die Anpflanzungen<br />

können Efeu, Eisgewächs oder Moos sein, die ebenfalls von dem<br />

Friedhofspersonal durchgeführt werden.<br />

§ 35<br />

Bepflanzung<br />

(1) Alle Gräber sind zu bepflanzen und zu pflegen. Dies kann durch den Nutzungsberechtigten<br />

selbst geschehen oder durch einen von ihm beauftragten Friedhofsgärtner.<br />

(2) Die Bepflanzung eines Grabes darf die der Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Künstlicher<br />

Grabschmuck aus Glas, Porzellan, Blech u. ä. ist unzulässig. Alle Pflanzen sollen in<br />

den Erdboden gepflanzt oder mit Topf eingesetzt werden.<br />

(3) Die Bepflanzung soll so vorgenommen werden, dass die Pflanzen die Höhe der Grabmale<br />

in der Regel nicht übersteigen. Die gesamte Dauerbepflanzung geht in das Eigentum der<br />

Gemeinde über. Sie darf nur mit Einwilligung der Gemeinde beseitigt werden.<br />

(4) Das Friedhofspersonal ist für die Pflege der Hecken und Gehölze verantwortlich.<br />

(5) Die Grabstellen können mit Kies belegt werden.<br />

(6) Pflanzungen außerhalb der Grabstätte dürfen nur im Einverständnis der Gemeinde ausgeführt<br />

werden. Ohne Genehmigung sind Änderungen der öffentlichen Pflanzungen nicht gestattet.<br />

§ 36<br />

Grabpflege<br />

(1) Die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten zur Pflege der Grabstätte erlischt erst mit dem<br />

Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. Ungepflegte Gräber kann die Gemeinde<br />

nach vorheriger Aufforderung einebnen und einsäen lassen. Die der Gemeinde hierdurch<br />

bis zum Ablauf der Ruhezeit entstehenden Pflegekosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.<br />

Die Aufforderung zur Abräumung der Reihengräber wird öffentlich bekannt gegeben.<br />

(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu<br />

entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde nach angemessener Frist ohne Ankündigung<br />

verwelkte Blätter, Gebinde und Kränze beseitigen, wenn es das Aussehen des<br />

Friedhofes gebietet.<br />

16


(3) Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden oder dort verbleiben,<br />

wenn sie nach Art und Zustand der Würde des Friedhofes entsprechen. Es ist erwünscht,<br />

sie in den Boden einzusenken.<br />

(4) Grünstreifen müssen erhalten und gepflegt werden. Grabanlagen, die nicht in der abgesteckten<br />

Fluchtlinie liegen, müssen auf Anordnung der Gemeinde unverzüglich ausgerichtet<br />

werden. Grenzmerkmale an den Grabstätten dürfen weder verändert, noch beseitigt werden.<br />

(5) Gießkannen, Gefäße, Spaten, Harken oder ähnliche Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten<br />

abgelegt werden.<br />

VII. Leichen- und Friedhofshalle<br />

§ 37<br />

Benutzung der Friedhofshalle<br />

(1) Verstorbene sind gemäß § 9 Ziff. 1 der Verordnung über das Leichenwesen vom<br />

12.<strong>03</strong>.1965 spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes in die Leichenhalle der <strong>Stadt</strong><br />

Staßfurt zu bringen. Ausnahmen sind nur nach § 9 Ziff. 2 der vorgenannten Verordnung<br />

möglich.<br />

(2) Die Verstorbenen müssen sich bei der Einlieferung in die Leichen- und Friedhofshalle in<br />

vorschriftsmäßig angefertigten und völlig dichten Särgen befinden (ausgenommen Unfalltote).<br />

Sie sollen bekleidet sein.<br />

(3) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben<br />

sollen, vor der Überführung nach dem Friedhof durch die Angehörigen abzunehmen. In<br />

Ausnahmefällen können diese Gegenstände auch nachträglich auf dem Friedhof durch das<br />

Friedhofspersonal auf Antrag abgenommen und dem Empfangsberechtigten ausgehändigt<br />

werden.<br />

(4) Personen, die nicht zum Friedhofspersonal gehören, dürfen die Räume, in welchen die<br />

Toten aufgebahrt sind, nicht betreten, es sei denn in amtlicher Eigenschaft. Die Angehörigen<br />

der Verstorbenen dürfen in der Schauzelle hinter einer Glaswand Abschied nehmen.<br />

(5) In der Regel ist der Sarg 4 Stunden vor der Trauerfeier nicht mehr zu öffnen. Die Gemeinde<br />

ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen und<br />

den Toten unter Mitteilung an die Angehörigen auch vor dem ursprünglich angesetzten<br />

Termin zu bestatten.<br />

(6) Die Überführung der Verstorbenen von der Friedhofshalle zum Grabe sowie die Beisetzung<br />

dürfen nur durch Friedhofsbedienstete bzw. Beerdigungsinstitute vorgenommen werden.<br />

Ausnahmen können zugelassen werden.<br />

(7) Die Urnen mit den Aschenresten der Verstorbenen werden durch den Leiter des Friedhofpersonals<br />

oder einen seiner Stellvertreter zu den Bestattungsplätzen getragen. Ebenso<br />

kann diese Aufgabe von einem Bestattungsinstitut übernommen werden.<br />

17


§ 38<br />

Tote mit ansteckenden Krankheiten<br />

Die an einer übertragbaren Krankheit gem. § 3 Abs. 1 – 4 des Bundesseuchengesetzes vom<br />

18.07.1961 (in der geänderten Fassung vom 09.06.1975 – BGBl. I S. 1053) Verstorbenen<br />

müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Trauerhalle gebracht werden. Die Särge sind<br />

verschlossen aufzustellen und dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung<br />

und in Gegenwart eines Arztes oder Beamten des Gesundheitsamtes des Landkreises<br />

vorübergehend geöffnet werden.<br />

§ 39<br />

Tote, die von auswärts überführt werden<br />

Von auswärts kommende Särge bleiben geschlossen. Ihre vorübergehende Öffnung ist nur mit<br />

Zustimmung des Gesundheitsamtes des Landkreises zulässig.<br />

§ 40<br />

Gottesdienste und weltliche Feiern in der Friedhofshalle<br />

(1) Gottesdienste und Feiern in der Friedhofshalle sollen die festgesetzte Dauer von 20 Minuten<br />

nicht überschreiten. Ausnahmen können von der Gemeinde gewährt werden.<br />

(2) Die gärtnerische Ausschmückung der Friedhofshalle obliegt dem Friedhofspersonal.<br />

(3) Die musikalische Umrahmung wird zwischen den Bürgern und dem Friedhofspersonal abgesprochen<br />

und festgelegt.<br />

(4) Die gewerbliche Betätigung von Sängern und Musikern auf dem Friedhof und in der Friedhofshalle<br />

bedarf der Zustimmung der Gemeinde.<br />

(5) Trauerfeierlichkeiten an offenen Särgen sind ausgeschlossen.<br />

(6) Das Friedhofspersonal ist für die Schaffung der Voraussetzungen für die ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Trauerfeierlichkeiten in der Friedhofshalle und am Grabe verantwortlich.<br />

VIII. Abweichungen von der Friedhofssatzung<br />

§ 41<br />

Ausnahmen<br />

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Friedhofssatzung können zugelassen werden.<br />

18


IX. Schlussvorschriften<br />

§ 42<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 5 Abs. 2 der Satzung verstößt.<br />

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 2,50 Euro bis 500,00 Euro geahndet<br />

werden.<br />

§ 43<br />

Erhebung von Gebühren<br />

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilig gültige Friedhofsgebührensatzung maßgebend.<br />

§ 44<br />

In-Kraft-Treten<br />

19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!