Hochschule Osnabrück (pdf) - PROfessur
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Richtlinie über die Gewährung von Leistungsbezügen an Beamtinnen und Beamte der<br />
Fachhochschule Osnabrück (Stand 15.3.2003)<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Richtlinie regelt die Grundsätze für die Gewährung und das Verfahren der Vergabe von<br />
Leistungsbezügen im Sinne von § 3 ff. der Niedersächsischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung<br />
(NHLeistBVO) an Beamtinnen und Beamte der Fachhochschule Osnabrück.<br />
§ 2<br />
Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungen und Bleibeverhandlungen<br />
(1) Leistungsbezüge nach § 3 NHLeistBVO können bei der Berufung auf eine Professur an der<br />
Fachhochschule Osnabrück gewährt werden.<br />
(2) Der Präsident verhandelt gemeinsam mit der Fakultätsleitung über die Gewährung von<br />
Leistungsbezügen mit den Personen, denen ein Ruf erteilt worden ist. Im Rahmen der<br />
Berufungsverhandlung sollen Zielvereinbarungen für die Tätigkeit an der Fachhochschule<br />
geschlossen werden.<br />
(3) Die Berufungsleistungsbezüge umfassen einen befristeten Zuschlag von<br />
15% zum Grundgehalt für die Zeit vom Beginn des siebten bis zum Ablauf des 15. Semesters der<br />
Tätigkeit an der Fachhochschule<br />
6% zum Grundgehalt für die Zeit vom Beginn des 16. bis zum Ablauf des 26. Semesters der<br />
Tätigkeit an der Fachhochschule<br />
4% zum Grundgehalt für die Zeit vom Beginn des 27. bis zum Ablauf des 36. Semesters der<br />
Tätigkeit an der Fachhochschule.<br />
Befristet gewährte Zuschläge werden unbefristet weitergewährt, wenn aufgrund einer auf Antrag<br />
der Professorin oder des Professors durchzuführenden Evaluation festgestellt wird, dass die<br />
erwarteten bzw. vereinbarten Leistungen ohne wesentliche Einschränkungen erreicht worden sind<br />
oder wenn in dem Bewilligungszeitraum Zulagen für besondere Leistungen vergeben worden sind.<br />
Die Gewährung der befristeten Zuschläge ab dem 16. Semester erfolgt, wenn nach dem Ergebnis<br />
der Evaluation erwartet werden kann, dass im Bewilligungszeitraum mindestens durchschnittliche<br />
Leistungen erbracht werden.<br />
(4) Soweit es erforderlich ist, geeignete Personen für eine Professur oder eine Fortsetzung ihrer<br />
Tätigkeit an der Fachhochschule zu gewinnen, können abweichende Vereinbarungen über<br />
Berufungsleistungsbezüge getroffen werden. Hierzu ist insbesondere der Grad der<br />
wissenschaftlichen Qualifikation, sowie Dauer und Qualität der beruflichen Erfahrung außerhalb<br />
der <strong>Hochschule</strong> festzustellen.<br />
§ 3 Leistungsbezüge für besondere Leistungen<br />
(1) Leistungsbezüge nach § 4 NHLeistBVO können für besondere Leistungen in der Lehre<br />
(einschließlich der Weiterbildung) oder der Forschung (einschließlich Entwicklung und<br />
Technologietransfer) als Zuschläge zum Grundgehalt gewährt werden. Das Präsidium setzt die<br />
Höhe des einem Zuschlag entsprechenden Betrags fest. Es kann insgesamt Zuschläge in Höhe<br />
des anderthalbfachen der Zahl der nach W 2/3 bzw. C 2 besoldeten Personen vergeben. Eine<br />
Person kann bis zu vier Zuschläge erhalten.<br />
(2) Leistungsbezüge für besondere Leistungen werden auf Antrag befristet für drei Jahre gewährt und<br />
bei wiederholter Gewährung in der Regel für ruhegehaltsfähig erklärt. Das Präsidium kann
Leistungsbezüge für besondere Leistungen unbefristet gewähren, wenn während der Tätigkeit an<br />
der Fachhochschule drei Mal in Folge Leistungsbezüge für besondere Leistungen gewährt worden<br />
sind und erwartet werden kann, dass diese Leistungen auch weiterhin erbracht werden.<br />
(3) Das Präsidium legt einen Bewerbungsstichtag fest. Der schriftliche Antrag eines Professors oder<br />
einer Professorin ist innerhalb der vom Präsidium festgesetzten Bewerbungsfrist zu stellen und<br />
soll die über dem Durchschnitt liegenden Leistungen in Forschung oder Lehre darstellen.<br />
(4) Professorinnen und Professoren, die beim Bewerbungsstichtag weniger als sechs Semester an<br />
der Fachhochschule tätig waren, kann ein Zuschlag nach Vollendung des sechsten Semesters<br />
ihrer Tätigkeit an der Fachhochschule durch das Präsidium übergangsweise bis zum nächsten<br />
Bewerbungsstichtag gewährt werden.<br />
(5) Bisher nach C 2 besoldete Personen erhalten bei einem Wechsel ohne erneutes<br />
Berufungsverfahren in die W Besoldung auf in der Regel drei Jahre befristet Leistungsbezüge für<br />
besondere Leistungen, wenn die festgestellten Leistungen dies rechtfertigen. Sie sind in der Regel<br />
nach Ablauf der Befristung unbefristet weiterzugewähren. Bei der Festlegung der Höhe der<br />
Leistungsbezüge sind Lebens- und Dienstalter ergänzend zu berücksichtigen.<br />
§ 4 Verfahren<br />
Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen nach §§ 3 und 4 NHLeistBVO trifft das<br />
Präsidium. Soweit die Entscheidung auf Leistungen in der Lehre beruht, nehmen die Studiendekane<br />
zur Qualität der Leistung unter Würdigung der Ergebnisse der studentischen Veranstaltungskritik<br />
Stellung. In Bezug auf Leistungen in der Forschung können Gutachten eingeholt werden.<br />
§ 5 Funktionsleistungsbezüge<br />
(1) Von der Lehre für Funktionen der Selbstverwaltung zu mehr als zwei Dritteln freigestellte<br />
Professorinnen und Professoren erhalten Funktionsleistungsbezüge in Höhe von vier Zuschlägen<br />
der Leistungsbezüge für besondere Leistungen.<br />
(2) Von der Lehre für Funktionen der Selbstverwaltung zu mehr als einem Drittel freigestellte<br />
Professorinnen und Professoren erhalten Funktionsleistungsbezüge in Höhe von bis zu zwei<br />
Zuschlägen der Leistungsbezüge für besondere Leistungen.<br />
(3) Für andere Funktionen in der Selbstverwaltung können Funktionsleistungsbezüge in Höhe eines<br />
Zuschlags der Leistungsbezüge für besondere Leistungen gewährt werden.