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Hochschule Osnabrück (pdf) - PROfessur

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Richtlinie über die Gewährung von Leistungsbezügen an Beamtinnen und Beamte der<br />

Fachhochschule Osnabrück (Stand 15.3.2003)<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Richtlinie regelt die Grundsätze für die Gewährung und das Verfahren der Vergabe von<br />

Leistungsbezügen im Sinne von § 3 ff. der Niedersächsischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung<br />

(NHLeistBVO) an Beamtinnen und Beamte der Fachhochschule Osnabrück.<br />

§ 2<br />

Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungen und Bleibeverhandlungen<br />

(1) Leistungsbezüge nach § 3 NHLeistBVO können bei der Berufung auf eine Professur an der<br />

Fachhochschule Osnabrück gewährt werden.<br />

(2) Der Präsident verhandelt gemeinsam mit der Fakultätsleitung über die Gewährung von<br />

Leistungsbezügen mit den Personen, denen ein Ruf erteilt worden ist. Im Rahmen der<br />

Berufungsverhandlung sollen Zielvereinbarungen für die Tätigkeit an der Fachhochschule<br />

geschlossen werden.<br />

(3) Die Berufungsleistungsbezüge umfassen einen befristeten Zuschlag von<br />

15% zum Grundgehalt für die Zeit vom Beginn des siebten bis zum Ablauf des 15. Semesters der<br />

Tätigkeit an der Fachhochschule<br />

6% zum Grundgehalt für die Zeit vom Beginn des 16. bis zum Ablauf des 26. Semesters der<br />

Tätigkeit an der Fachhochschule<br />

4% zum Grundgehalt für die Zeit vom Beginn des 27. bis zum Ablauf des 36. Semesters der<br />

Tätigkeit an der Fachhochschule.<br />

Befristet gewährte Zuschläge werden unbefristet weitergewährt, wenn aufgrund einer auf Antrag<br />

der Professorin oder des Professors durchzuführenden Evaluation festgestellt wird, dass die<br />

erwarteten bzw. vereinbarten Leistungen ohne wesentliche Einschränkungen erreicht worden sind<br />

oder wenn in dem Bewilligungszeitraum Zulagen für besondere Leistungen vergeben worden sind.<br />

Die Gewährung der befristeten Zuschläge ab dem 16. Semester erfolgt, wenn nach dem Ergebnis<br />

der Evaluation erwartet werden kann, dass im Bewilligungszeitraum mindestens durchschnittliche<br />

Leistungen erbracht werden.<br />

(4) Soweit es erforderlich ist, geeignete Personen für eine Professur oder eine Fortsetzung ihrer<br />

Tätigkeit an der Fachhochschule zu gewinnen, können abweichende Vereinbarungen über<br />

Berufungsleistungsbezüge getroffen werden. Hierzu ist insbesondere der Grad der<br />

wissenschaftlichen Qualifikation, sowie Dauer und Qualität der beruflichen Erfahrung außerhalb<br />

der <strong>Hochschule</strong> festzustellen.<br />

§ 3 Leistungsbezüge für besondere Leistungen<br />

(1) Leistungsbezüge nach § 4 NHLeistBVO können für besondere Leistungen in der Lehre<br />

(einschließlich der Weiterbildung) oder der Forschung (einschließlich Entwicklung und<br />

Technologietransfer) als Zuschläge zum Grundgehalt gewährt werden. Das Präsidium setzt die<br />

Höhe des einem Zuschlag entsprechenden Betrags fest. Es kann insgesamt Zuschläge in Höhe<br />

des anderthalbfachen der Zahl der nach W 2/3 bzw. C 2 besoldeten Personen vergeben. Eine<br />

Person kann bis zu vier Zuschläge erhalten.<br />

(2) Leistungsbezüge für besondere Leistungen werden auf Antrag befristet für drei Jahre gewährt und<br />

bei wiederholter Gewährung in der Regel für ruhegehaltsfähig erklärt. Das Präsidium kann


Leistungsbezüge für besondere Leistungen unbefristet gewähren, wenn während der Tätigkeit an<br />

der Fachhochschule drei Mal in Folge Leistungsbezüge für besondere Leistungen gewährt worden<br />

sind und erwartet werden kann, dass diese Leistungen auch weiterhin erbracht werden.<br />

(3) Das Präsidium legt einen Bewerbungsstichtag fest. Der schriftliche Antrag eines Professors oder<br />

einer Professorin ist innerhalb der vom Präsidium festgesetzten Bewerbungsfrist zu stellen und<br />

soll die über dem Durchschnitt liegenden Leistungen in Forschung oder Lehre darstellen.<br />

(4) Professorinnen und Professoren, die beim Bewerbungsstichtag weniger als sechs Semester an<br />

der Fachhochschule tätig waren, kann ein Zuschlag nach Vollendung des sechsten Semesters<br />

ihrer Tätigkeit an der Fachhochschule durch das Präsidium übergangsweise bis zum nächsten<br />

Bewerbungsstichtag gewährt werden.<br />

(5) Bisher nach C 2 besoldete Personen erhalten bei einem Wechsel ohne erneutes<br />

Berufungsverfahren in die W Besoldung auf in der Regel drei Jahre befristet Leistungsbezüge für<br />

besondere Leistungen, wenn die festgestellten Leistungen dies rechtfertigen. Sie sind in der Regel<br />

nach Ablauf der Befristung unbefristet weiterzugewähren. Bei der Festlegung der Höhe der<br />

Leistungsbezüge sind Lebens- und Dienstalter ergänzend zu berücksichtigen.<br />

§ 4 Verfahren<br />

Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen nach §§ 3 und 4 NHLeistBVO trifft das<br />

Präsidium. Soweit die Entscheidung auf Leistungen in der Lehre beruht, nehmen die Studiendekane<br />

zur Qualität der Leistung unter Würdigung der Ergebnisse der studentischen Veranstaltungskritik<br />

Stellung. In Bezug auf Leistungen in der Forschung können Gutachten eingeholt werden.<br />

§ 5 Funktionsleistungsbezüge<br />

(1) Von der Lehre für Funktionen der Selbstverwaltung zu mehr als zwei Dritteln freigestellte<br />

Professorinnen und Professoren erhalten Funktionsleistungsbezüge in Höhe von vier Zuschlägen<br />

der Leistungsbezüge für besondere Leistungen.<br />

(2) Von der Lehre für Funktionen der Selbstverwaltung zu mehr als einem Drittel freigestellte<br />

Professorinnen und Professoren erhalten Funktionsleistungsbezüge in Höhe von bis zu zwei<br />

Zuschlägen der Leistungsbezüge für besondere Leistungen.<br />

(3) Für andere Funktionen in der Selbstverwaltung können Funktionsleistungsbezüge in Höhe eines<br />

Zuschlags der Leistungsbezüge für besondere Leistungen gewährt werden.

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