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Brief des BDO an die Kassenärzliche Bundesvereinigung

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<strong>BDO</strong> e.V. Paul – Rücker – Straße 22, 47059 Duisburg<br />

Herrn<br />

Dr. med. Andreas Köhler<br />

Vorst<strong>an</strong>dsvorsitzender<br />

Kassenärztliche Bun<strong>des</strong>vereinigung<br />

Herbert-Lewin-Platz<br />

Gemeinnütziger Selbsthilfeverb<strong>an</strong>d<br />

für Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsbetroffene<br />

Schirmherrschaft: Christina Rau<br />

Vorst<strong>an</strong>d<br />

10623 Berlin<br />

Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum<br />

Lobo 11.05. 2005<br />

Neuer Bewertungsmaßstab EBM 2000 plus; in Kraft getreten am 01.April 2005<br />

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,<br />

mit Interesse, aber auch mit Besorgnis mussten wir als Betroffenenverb<strong>an</strong>d feststellen, dass<br />

nach dem neuen Bewertungsmaßstab EBM plus 2000 <strong>die</strong> Nachsorge für Herztr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tierte ab<br />

dem 01. April 2005 pauschaliert wurde. D<strong>an</strong>ach k<strong>an</strong>n eine auf den Einzelfall abgestimmte,<br />

sachgerechte, bedarfsorientierte Diagnostik und Beh<strong>an</strong>dlung den Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsambul<strong>an</strong>zen<br />

nicht mehr vergütet werden.<br />

Nach wie vor sind während der einzelnen ambul<strong>an</strong>ten Kontrolluntersuchungen im Rahmen der<br />

gesetzlich geregelten Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsnachsorge eine Vielzahl diagnostischer Maßnahmen<br />

notwendig, um den Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationserfolg l<strong>an</strong>gfristig zu sichern. Nach unserer Rechtsauffassung<br />

können <strong>die</strong>se sehr spezifischen ärztlichen Leistungen nicht zum Nachteil der<br />

Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsambul<strong>an</strong>zen und der betroffenen Patienten pauschaliert werden.<br />

Obligatorisch ist <strong>die</strong> klinische Untersuchung, eine weitreichende Labordiagnostik einschließlich<br />

infektionsserologischer Untersuchungen, eine Röntgendarstellung <strong>des</strong> Thorax, <strong>die</strong><br />

echokardiographische und elektrokardiographische Untersuchung <strong>des</strong> Herzens, bei Bedarf<br />

Myokardszintigraphie, Herzmuskelbiopsie bzw. Rechts-Herzkatheter, ebenso ergometrische<br />

Tests.<br />

Durch <strong>die</strong>se umfassende Diagnostik ist es regelmäßig innerhalb eines Tages und noch während<br />

der ambul<strong>an</strong>ten Vorstellung möglich, z.B. akute Abstoßungsreaktionen oder auch schwere<br />

Infektionen sowie <strong>an</strong>dere Komplikationen zu erkennen oder auszuschließen. Durch <strong>die</strong><br />

regelmäßig <strong>an</strong>geordneten Ambul<strong>an</strong>ztermine werden notwendige stationäre Aufenthalte<br />

eingeschränkt oder vermieden. Dies wird sich zw<strong>an</strong>gsläufig ändern.<br />

Anschrift der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle:<br />

B<strong>an</strong>k für Sozialwirtschaft Essen<br />

BLZ 37020500<br />

Paul Rücker Straße 22 Spendenkonto: 72 110 01<br />

D – 47059 Duisburg Beitragskonto: 72 110 02<br />

Telefon: 0203 / 44 20 10<br />

Der <strong>BDO</strong> ist Mitglied in der BAGH Hilfe für<br />

FAX: 0203 / 44 21 27 Behinderte, in der LAG SB NRW,<br />

E-Mail: geschaeftsstelle@bdo.ev<br />

im Paritätischen Wohlfahrtsverb<strong>an</strong>d NRW<br />

Internet: http://www.bdo-ev.de<br />

im Arbeitskreis Org<strong>an</strong>spende<br />

Seite 1 von 7


Schreiben vom 11.05.2005 Seite 2 von 6<br />

Bedingt durch <strong>die</strong> hohe Komplikations<strong>an</strong>fälligkeit der tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tierten Patienten sind <strong>die</strong> sehr<br />

spezialisierten ambul<strong>an</strong>ten Kontrolluntersuchungen in der vorgegebenen Form nicht pauschal<br />

regulierbar. Sie hat sich in jedem Einzelfall nach den besonderen klinischen Gegebenheiten zu<br />

richten.<br />

Die lebensl<strong>an</strong>g notwendigen Nachuntersuchungen müssen <strong>des</strong>halb entsprechend dem<br />

Gesundheitszust<strong>an</strong>d individuell terminiert und <strong>an</strong>gemessen vergütet werden.<br />

Bei der Terminierung der Kontrolluntersuchungen ist der zeitliche Abst<strong>an</strong>d von der<br />

Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tation, aber auch das vor<strong>an</strong>geg<strong>an</strong>gene Untersuchungsergebnis sowie <strong>die</strong><br />

Komplikations<strong>an</strong>fälligkeit <strong>des</strong> Patienten, d. h. unkompliziert oder komplizierter Fall, zu<br />

beachten.<br />

Mit dem zeitlichen Abst<strong>an</strong>d von der Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tation sind <strong>die</strong> Kontrolluntersuchungen, bis zu<br />

einem Jahr teilweise wöchentlich bzw. zweiwöchentlich , im zweiten Jahr monatlich und<br />

später sechswöchentlich bzw. alle 3 Monate durchzuführen. Bei unkomplizierten Verlauf<br />

können <strong>die</strong> Intervalle der Nachsorgeuntersuchung auch verlängert werden.<br />

Bei auftretenden Problemen, z.B. Abstoßungsreaktionen, Infektionen, Wassereinlagerungen,<br />

Atemnot, kurzfristige Gewichtszunahme oder Herzrhythmusstörungen sind <strong>die</strong> Untersuchungsintervalle<br />

zu verkürzen. Dies trifft auch für <strong>die</strong> tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsbezogenen L<strong>an</strong>gzeitkomplikationen<br />

zu. Dies sind: Zunahme der Infekt<strong>an</strong>fälligkeit, Malignome, Nieren-,<br />

Gastrointestinaltrakt-, Nieren- und Stoffwechselstörungen sowie Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tatarteriosklerose,<br />

Osteoporose und Posttr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>t-Diabetes. Zur Minimierung <strong>die</strong>ser Risiken sind ebenfalls<br />

fallbezogene Kontrolluntersuchungen nach den wissenschaftlichen Regeln zur Sicherung <strong>des</strong><br />

Beh<strong>an</strong>dlungserfolges festzulegen. Eine frühzeitige Beh<strong>an</strong>dlung akuter Komplikationen ist für<br />

den Erfolg aber auch für <strong>die</strong> Kostensenkung von entscheidender Bedeutung.<br />

Hinzu kommt, dass sich <strong>die</strong> Untersuchungsbefunde von denen der nicht tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tierten<br />

Patienten unterscheiden. Somit bedarf es eingehender tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsmedizinischer<br />

Erfahrungen, um <strong>die</strong> abweichenden Untersuchungsergebnisse richtig zu interpretieren. Ferner<br />

ist für <strong>die</strong> Optimierung <strong>des</strong> L<strong>an</strong>gzeitverlaufs der Nachsorge eine umfassende Beurteilung <strong>des</strong><br />

bisherigen Kr<strong>an</strong>kheitsverlaufes <strong>des</strong> Herztr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tatträgers notwendig.<br />

Darüber hinaus betreiben <strong>die</strong> Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsambul<strong>an</strong>zen Telefonsprechstunden für<br />

Patienten<strong>an</strong>fragen bei gesundheitlichen Problemen. Außerhalb der Geschäftszeiten stellen sie<br />

einen Sondernot<strong>die</strong>nst für herztr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tierte Patienten sicher, der ebenfalls<br />

kostenverursachend ist.<br />

Nach unseren Feststellungen, aber auch der Ambul<strong>an</strong>zärzte, wurde <strong>die</strong> Wertigkeit der<br />

erforderlichen arbeitsintensiven ärztlichen Leistungen in der Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsnachsorge, <strong>die</strong><br />

der Hochleistungsmedizin zuzurechnen sind, vom Bewertungsausschuss pauschal<br />

unzureichend dargestellt.


Schreiben vom 11.05.2005 Seite 3 von 6<br />

Weiter fehlt es <strong>an</strong> der Angemessenheit der Vergütung, weil <strong>die</strong> tatsächlichen Vergütungstatbestände,<br />

aber auch <strong>die</strong> Kostentatbestände unvollständig erfasst und bewertet wurden.<br />

Über den Leistungskomplex, Kennziffer 13550, Kardiologisch-diagnostische Untersuchung,<br />

bewertet mit 1485 Punkten, sollen künftig einmal im Quartal pauschal alle oben dargestellten<br />

notwendigen ärztlichen Leistungen der Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsnachsorge abgegolten werden. Dabei<br />

bleibt unberücksichtigt, wie häufig im Quartal <strong>die</strong> Nachsorgeambul<strong>an</strong>z durch einzelne<br />

Patienten aufgesucht werden muss.<br />

Die zu erbringenden ärztlichen Mehrleistungen bei den Kontrolluntersuchungen werden in<br />

keinem Falle über den ergänzenden Leistungskomplex Kennziffer 13561, Beh<strong>an</strong>dlung eines<br />

Herztr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tatträgers, mit 560 Punkten <strong>an</strong>gemessen vergütet, weil <strong>die</strong>se ärztliche Leistung<br />

ebenfalls nur einmal im Quartal abrechnungsfähig ist.<br />

Eine Funktions<strong>an</strong>alyse eines Herzschrittmachers, Kennziffer 13552, <strong>die</strong> etwa 15-20 Minuten<br />

dauert, ist dagegen einzeln abzurechnen und mit 750 Punkten zu vergüten. Die sehr<br />

spezialisierte Beh<strong>an</strong>dlung eines Herztr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tatträgers, Kennziffer 13561, wird, wie schon<br />

ausgeführt, hingegen lediglich einmal im Quartal mit nur 560 Punkten abgegolten.<br />

Allein <strong>die</strong>ses Beispiel zeigt, dass dem Bewertungsausschuss offenbar der zeitliche und<br />

ärztliche Aufw<strong>an</strong>d für eine Kontrolluntersuchung eines Herztr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tierten nicht bek<strong>an</strong>nt ist.<br />

Falls <strong>die</strong>s nicht zutrifft, drängt sich der Verdacht auf, dass über <strong>die</strong>se unzulängliche<br />

Bewertungen, <strong>die</strong> den Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationszentren gesetzlich übertragenen<br />

Kontrolluntersuchungen, zum Nachteil der tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tierten Patienten ausgehöhlt werden<br />

sollen.<br />

Über <strong>die</strong> neue Laborkennziffer 32020 sind nur Laborwerte der immunsuppressiven Therapie<br />

zur Spiegelbestimmung der Medikamente, speziell <strong>die</strong> HLA-Diagnostik für Vor- und/oder<br />

Nachsorge, vergütungsfähig.<br />

Die übrige, notwendige Labordiagnostik, <strong>die</strong> zu über 60 % zur Diagnosefindung beiträgt, ist im<br />

Gegensatz zu früher nicht mehr gesondert abrechnungsfähig.<br />

Vor dem 01.04.2005 konnten z.B. <strong>die</strong> Kennziffern 618 (alt), Ultraschalluntersuchung mit 1100<br />

Punkten, <strong>die</strong> EKG Untersuchung über <strong>die</strong> Kennziffer 603 (alt) mit 250 Punkten je Untersuchungsfall<br />

abgerechnet werden. Weiter war es davor möglich, über <strong>die</strong> Kennziffer 3496 (alt)<br />

<strong>die</strong> Laborleistungen ohne zeitliche Begrenzung <strong>an</strong>zusetzen.<br />

Diese neuen, einschränkenden pauschalen Bewertungen sind in der Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsnachsorge<br />

von Herztr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tatträgern weder medizinisch vertretbar, noch entsprechen sie den<br />

gesetzlichen Vorgaben <strong>des</strong> § 22 Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsgesetz (TPG).


Schreiben vom 11.05.2005 Seite 4 von 6<br />

Hier wurde u. a. festgelegt, dass bei Org<strong>an</strong>übertragungen nach § 9 TPG vom Kr<strong>an</strong>kenhaus,<br />

bzw. Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationszentrum <strong>die</strong> Kontrolluntersuchungen nach Beendigung der nachstationären<br />

Beh<strong>an</strong>dlung zeitlich unbefristet fortgeführt werden dürfen, um <strong>die</strong> weitere<br />

Kr<strong>an</strong>kenbeh<strong>an</strong>dlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten<br />

oder zu unterstützen. In der amtlichen Gesetzesbegründung, Drucksache 13/4355 S. 32, wird<br />

<strong>die</strong>ser Gesetzesauftrag näher erläutert (s. Anlage).<br />

Um <strong>die</strong>ser Gesetzesverpflichtung nachzukommen, müssen <strong>die</strong> Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationszentren nicht<br />

nur eine bedarfsgerechte, leistungs- und wirtschaftliche Versorgung, sondern auch <strong>die</strong><br />

erforderliche Verfahrens- und Ergebnisqualität <strong>die</strong>ses Teils der Hochleistungsmedizin<br />

sicherstellen. Diese gesetzlich festgelegte Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsnachsorgeregelung bindet auch alle<br />

untergesetzlich, also nach geordneten Entscheidungsgremien.<br />

Sie wurde zur Minimierung der gesundheitlichen Risiken über <strong>die</strong> stationäre Beh<strong>an</strong>dlung<br />

hinaus, zeitlich unbefristet den besonders qualifizierten Ärzten der Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationszentren zur<br />

Sicherung <strong>des</strong> Beh<strong>an</strong>dlungserfolges übertragen. Diese Gesetzesregelung k<strong>an</strong>n weder direkt<br />

noch indirekt über <strong>die</strong> neu festgesetzten Bewertungsmaßstäbe ausgehebelt werden.<br />

Auch bei der Generalisierung und Pauschalierung von ärztlichen Leistungen im EBM muss<br />

eine <strong>an</strong>gemessene Vergütung für <strong>die</strong> Arbeitsleistung der Ärzte in den Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsambul<strong>an</strong>zen<br />

sichergestellt sein. Nach unseren Feststellungen, <strong>die</strong> auch <strong>die</strong> Nachsorgeärzte<br />

bestätigen, erfasst der neue EBM weder den zeitlichen Aufw<strong>an</strong>d der Kontrolluntersuchungen<br />

noch wird <strong>die</strong> erbrachte ärztliche Leistung <strong>an</strong>gemessen vergütet.<br />

Auch für <strong>die</strong> zu erbringenden ärztlichen Leistungen bei der gesetzlich geregelten<br />

Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsnachsorge, § 22 TPG, gilt für den Bewertungsausschuss das in § 72 Abs. 2<br />

Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelte Gebot der Angemessenheit der Vergütung ärztlicher<br />

Leistungen bei der Erstellung der Bewertungsmaßstäbe. Diese Vorschrift wurde bei der<br />

Beurteilung der tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsspezifischen ärztlichen Leistung nicht gebührend beachtet.<br />

Damit liegt ein Verstoß gegen höherr<strong>an</strong>giges Recht vor.<br />

Ferner ist zu erkennen, dass beim Festlegen der Bewertungsmaßstäbe für <strong>die</strong> Nachsorge ein<br />

Expertenrat der Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsmedizin offenbar nicht gehört wurde. Dadurch war es dem<br />

Bewertungsausschuss ohne Einwendungen möglich, <strong>die</strong> Vergütungsleistungen für <strong>die</strong>sen<br />

Bereich pauschal herabzusetzen und <strong>die</strong> Bewertungsmaßstäbe zu verwischen.<br />

Die oberflächliche Beurteilung <strong>des</strong> Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsbereiches ist weiter dar<strong>an</strong> zu erkennen,<br />

dass Bewertungen g<strong>an</strong>zer Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsnachsorgebereiche unterblieben, s. insoweit <strong>die</strong> §§<br />

9, 22 TPG i. V. m. § 115a Abs. 2, Satz 4 SGB V.


Schreiben vom 11.05.2005 Seite 5 von 6<br />

Dies sind im Einzelnen:<br />

<strong>die</strong> Nachsorge bei Lebertr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tation,<br />

<strong>die</strong> Nachsorge bei Lungentr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tation,<br />

<strong>die</strong> Nachsorge bei Herz-Lungentr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tation,<br />

<strong>die</strong> Nachsorge bei Bauchspeicheldrüsentr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tation,<br />

<strong>die</strong> Nachsorge bei Nieren-Bauchspeicheldrüsentr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tation,<br />

<strong>die</strong> Nachsorge bei Dünndarmtr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tation.<br />

Ebenso wurde <strong>die</strong> Nachsorge bei der gesamten Lebendspende weder erfasst noch bewertet, s.<br />

insoweit § 8 Abs. 3 TPG i. V. m. § 115a Abs. 2, Satz 7 SGB V.<br />

Weiterhin blieben Wartepatienten mit chronischer Herzinsuffizienz im Stadium NYHA IV<br />

unberücksichtigt, <strong>die</strong> z. T. wöchentlicher bzw. zweiwöchentlicher ambul<strong>an</strong>ter Vorstellung in<br />

der Klinik bedürfen, um <strong>die</strong> Therapie <strong>an</strong>zupassen, damit ein stationärer Aufenthalt vermieden<br />

wird.<br />

Ebenfalls unberücksichtigt blieben per Labor zu kontrollierende ambul<strong>an</strong>te Therapien von<br />

Abstoßungsreaktionen und relev<strong>an</strong>te intravenös zu versorgende Infektionen, wie z. B. <strong>die</strong><br />

lebensbedrohliche CMV – Infektion. Auch in <strong>die</strong>sem Zusammenh<strong>an</strong>g könnten zwingende<br />

stationäre Aufenthalte vermieden werden.<br />

Wegen der fehlenden sachgerechten Bewertung wird den Nachsorgeärzten in den<br />

Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationszentren ein Sonderopfer abverl<strong>an</strong>gt, dass sie weder personell noch<br />

betriebswirtschaftlich erbringen können.<br />

Außerdem wurde der notwendige Interessenausgleich zwischen Kr<strong>an</strong>kenhausärzten und den<br />

Kr<strong>an</strong>kenkassen nicht gewahrt, weil <strong>die</strong> notwendige Versorgung der Herztr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tatträger bei<br />

Komplikationen wegen nicht sachgerechter Honorierung der ambul<strong>an</strong>ten ärztlichen<br />

Leistungen, um Schaden von Patienten abzuwenden, zw<strong>an</strong>gsläufig in den stationären Bereich<br />

verlagert werden muss und wird.<br />

Dieser Weg wird zu einer erheblichen und unausweichlichen Kostensteigerung bei den<br />

Gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenkassen führen.<br />

Die durch lebensl<strong>an</strong>ge Einnahme hoch dosierter Immunsuppressiva entstehenden<br />

Komplikationen lassen sich nicht auf „Quartalsbeh<strong>an</strong>dlungen“ begrenzen. Immunsuppressiva<br />

müssen als „critcal dose drugs“ durch ein zeitlich enges Verfahren zwingend auf ihren Wirkspiegel<br />

im Blut überprüft werden, um notwendige Dosis<strong>an</strong>passungen zeitnah vornehmen zu<br />

können, wenn der Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationserfolg, wie bisher, l<strong>an</strong>gfristig gesichert werden soll.


Schreiben vom 11.05.2005 Seite 6 von 6<br />

Wir Patienten können von den Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsambul<strong>an</strong>zen nicht erwarten, dass sie<br />

notwendige ärztliche Leistungen erbringen, <strong>die</strong> der Bewertungsausschuss nicht für vergütungsfähig<br />

hält.<br />

Um lebensbedrohliche Nachteile von <strong>die</strong>ser Minderheitengruppe der Patienten abzuwenden,<br />

sind <strong>die</strong> Fehlentscheidungen <strong>des</strong> Bewertungsausschusses dringend zu berichtigen.<br />

Wir werden den AOK – Bun<strong>des</strong>verb<strong>an</strong>d, der ebenfalls im Bewertungsausschuss vertreten ist,<br />

über <strong>die</strong> gravierenden Auswirkungen der Fehlbewertung in der Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsnachsorge<br />

unterrichten. Neben den erhöhten Risiken für <strong>die</strong> Herztr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tatträger wird <strong>die</strong> fehlerhafte<br />

pauschale Bewertung der Nachsorge für <strong>die</strong>se Patientengruppe zu einem Ansteigen der<br />

stationären Kr<strong>an</strong>kenhausaufenthalte führen. Die dadurch <strong>an</strong>fallenden Mehrkosten werden<br />

allein <strong>die</strong> Gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenversicherer zu tragen haben.<br />

Außerdem ist es widersinnig mit weiteren Aufklärungsaktionen in Deutschl<strong>an</strong>d <strong>die</strong> Org<strong>an</strong>spendenbereitschaft<br />

steigern zu wollen, wenn der Bewertungsausschuss nicht mehr gewillt ist,<br />

<strong>die</strong> gesetzlich geregelte Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsnachsorge sachgerecht zu gestalten.<br />

Weiterhin werden wir über <strong>die</strong>se kritische Entwicklung das Bun<strong>des</strong>ministerium für Gesundheit<br />

und soziale Sicherung und Frau Julia Klöckner, MdB, informieren. Sie ist Leiterin der<br />

Themengruppe „Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsmedizin“ in der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der<br />

modernen Medizin" <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages.<br />

Es ist nicht hinzunehmen, wie ein untergesetzliches Beschlussgremium, <strong>die</strong> im TPG<br />

festgelegte Gemeinschaftsaufgabe, schwerstkr<strong>an</strong>ker Menschen durch eine<br />

Org<strong>an</strong>tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tation das Überleben zu sichern, im Rahmen der ambul<strong>an</strong>ten Nachsorge<br />

unterlaufen wird.<br />

Bei der gegebenen Rechtslage bitten wir Sie, Herr Dr. Köhler, zu ver<strong>an</strong>lassen, <strong>die</strong> Bewertungsmaßstäbe<br />

für <strong>die</strong> lebenserhaltende Tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tationsnachsorge so zu gestalten, dass sie auch<br />

künftig den medizinischen Anforderungen gerecht wird.<br />

Für eine kurze Rückinformation, <strong>die</strong> wir <strong>an</strong> unsere verunsicherten Mitglieder weiterleiten<br />

können, wären wir Ihnen d<strong>an</strong>kbar.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ulrich Boltz, Ass. Jur.<br />

1.stellvertretender Vorst<strong>an</strong>dsvorsitzender<br />

und<br />

Patientenvertreter in der Ständigen Kommission<br />

Org<strong>an</strong>tr<strong>an</strong>spl<strong>an</strong>tation der Bun<strong>des</strong>ärztekammer

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