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Amtsblatt Nr. 4 - Stadt Südliches Anhalt

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Amts- und Mitteilungsblatt der <strong>Stadt</strong> Südliches <strong>Anhalt</strong> Seite 10, <strong>Nr</strong>. 4/2013<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Entschädigungssatzung tritt am 01.03.2013 in Kraft.<br />

Ausfertigungsvermerk:<br />

Die vorstehende Neufassung der Entschädigungssatzung des<br />

Wasser- und Abwasserzweckverbandes Saalkreis wird hiermit<br />

zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung im <strong>Amtsblatt</strong> des<br />

Landkreises Saalekreis ausgefertigt.<br />

Satzung<br />

über die Erhebung von Verwaltungskosten<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

Saalkreis<br />

-Neufassung-<br />

Aufgrund der §§ 6, 8, 44 u. 91 der Gemeindeordnung für das<br />

Land Sachsen-<strong>Anhalt</strong> vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in<br />

der zur Zeit gültigen Fassung, des § 4 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Sachsen-<strong>Anhalt</strong> in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 406), in der zur<br />

Zeit gültigen Fassung sowie des Verwaltungskostengesetzes<br />

des Landes Sachsen-<strong>Anhalt</strong> (VwKostG LSA) vom 27.06.1991<br />

(GVBl. LSA S. 154), in der zur Zeit gültigen Fassung und der<br />

Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

Saalkreis, in der derzeit geltenden Fassung, beschließt die Verbandsversammlung<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

Saalkreis in ihrer Sitzung am 18.02.2013 folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten<br />

- im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten - im eigenen Wirkungskreis<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Saalkreis<br />

(nachfolgend WAZV genannt) werden nach dieser Satzung<br />

Gebühren und Auslagen - im nachfolgenden Kosten - erhoben,<br />

wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten<br />

sind auch Entscheidungen über förmliche<br />

Rechtsbehelfe.<br />

(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer<br />

kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt<br />

oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung<br />

zurückgenommen wird.<br />

(3) Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 2<br />

Höhe der Kosten<br />

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis,<br />

das Bestandteil dieser Satzung ist. Die Gebühren<br />

sind in dem Gebührenverzeichnis so festzusetzen, dass ihr Aufkommen<br />

den auf die Verwaltungstätigkeit entfallenden durchschnittlichen<br />

Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht<br />

durch Erstattung der Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Sie<br />

sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Wert des<br />

Gegenstandes der Verwaltungstätigkeit, dem Nutzen oder der<br />

Bedeutung der Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner<br />

zu bemessen.<br />

(2) Auslagen nach § 6 werden grundsätzlich in der Höhe erhoben,<br />

in der sie tatsächlich entstanden sind; in den Fällen des § 6<br />

Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 8 ist die Höhe der Auslagen an Hand des Gebührenverzeichnisses,<br />

das Bestandteil dieser Satzung ist, zu ermitteln.<br />

§ 3<br />

Gebühren<br />

(1) Die Gebühren sind so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den<br />

auf die Amtshandlung entfallenden Aufwand, soweit er nicht<br />

durch Erstattung der Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt.<br />

(2) Ist für den Ansatz von Gebühren durch das Gebührenverzeichnis<br />

ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so<br />

sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes,<br />

der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zurzeit<br />

seiner Beendigung sowie Nutzen oder Bedeutung der Amtshandlung<br />

für den Gebührenschuldner zu bemessen.<br />

(3) Maßstab für die Bestimmung der Höhe der Gebühren für<br />

Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über<br />

Dienstleistungen im Binnenmarkt ist abweichend von Absatz 2<br />

ausschließlich der Verwaltungsaufwand.<br />

(4) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander<br />

vorgenommen, so ist für jede eine Gebühr zu erheben.<br />

(5) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit<br />

a) ganz oder teilweise abgelehnt,<br />

b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet<br />

ist, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages<br />

ermäßigt werden.<br />

(6) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht<br />

er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer<br />

Ansatz bleiben.<br />

(7) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen<br />

Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung<br />

erhobene Gebühr angerechnet.<br />

(8) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen<br />

werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.<br />

§ 4<br />

Rechtsbehelfsgebühren<br />

(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr<br />

für die Entscheidung über den Rechtsbehelf, das Eineinhalbfache<br />

der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen<br />

war, mindestens jedoch 10,00 EUR. War für die angefochtene<br />

Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, beträgt die<br />

Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10,00 EUR<br />

bis 500,00 EUR.<br />

(2) Bei Abgabebescheiden bestimmt sich die Höhe der Gebühr<br />

für die Zurückweisung eines Widerspruches nach der Höhe der<br />

festgesetzten Abgabe. Eine entsprechende Gebührenstaffelung<br />

wird im Gebührenverzeichnis bestimmt.<br />

Von dieser Gebührenstaffelung kann im Ausnahmefall abgewichen<br />

werden, wenn besondere, individuelle Umstände des<br />

Einzelfalls dies erfordern. Die Gebührenfestsetzung hat dann<br />

im vorgegebenen Rahmen von 10,00 EUR bis 500,00 EUR zu<br />

erfolgen.<br />

(3) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben, so ermäßigt<br />

sich die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Gebühr nach dem<br />

Umfang der Zurückweisung.<br />

(4) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben<br />

oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten<br />

ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass<br />

die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben<br />

desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.<br />

§ 5<br />

Gebührenfreie Amtshandlungen<br />

(1) Gebühren werden nicht erhoben für:<br />

1. mündliche Auskünfte, die keinen besonderen Verwaltungsaufwand<br />

erfordern,<br />

2. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung<br />

oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen,<br />

3. Verwaltungstätigkeiten, zu denen<br />

a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im<br />

Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines<br />

anderen Bundeslandes,

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