ne mitgeteilt handeln Sicherun sächlich Marktan ... - Bundeskartellamt
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BUNDESKARTELLAMT<br />
1. BESCHLUSSABTEILUNG<br />
B 1 - 190/08<br />
Beschluss<br />
In dem Verwaltungsverfahren B1 - 26820 - 190/08<br />
1. Strabag SE, Villach (Österreich),<br />
2. Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH, Dahlwitz-Hoppegarten,<br />
Für die Veröffentlichung bestimmt<br />
Fusionsverfahren<br />
Verfügung gemäß § 40 Abs. 2 GWB<br />
3. Familie Hermann Kirch<strong>ne</strong>r Beteiligungs-GmbH & Co. KG, Bad Hersfeld,<br />
4. Kirch<strong>ne</strong>r Holding GmbH, Bad Hersfeld,<br />
– Verfahrensbevollmächtigter zu 1. bis 4.:<br />
Dr. Harald Soldierer<br />
CLS Construction Legal Services GmbH<br />
Siegburger Straße 241<br />
50679 Köln –<br />
– Beteiligte –<br />
5. MKW Mitteldeutsche Hartstein- Kies- und Mischwerke GmbH, Naumburg,<br />
6. Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG, Hanau,<br />
– Verfahrensbevollmächtigter zu 5. und 6.:<br />
Dr. Jürgen Beninca<br />
Morgan, Lewis & Bockius LLP<br />
Guiollettstraße 54<br />
60325 Frankfurt am Main –<br />
– Beigelade<strong>ne</strong> –<br />
wegen Prüfung ei<strong>ne</strong>s Zusammenschlussvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(GWB) hat die 1. Beschlussabteilung des <strong>Bundeskartellamt</strong>es<br />
am 25. September 2008 beschlossen:
- 2 -<br />
Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird mit folgenden Auflagen freigegeben:<br />
A. Veräußerungsauflagen<br />
Den Beteiligten zu 1. („Strabag“) und 2. („Ilbau“) wird aufgegeben:<br />
I.<br />
1. Veräußerung der Beteiligung der Beteiligten zu 4. („Kirch<strong>ne</strong>r“) an der Mitteldeutsche<br />
Asphalt Industrie Thüringen GmbH („MAIT“), Vacha, derzeit in Höhe von 33,33 %, an<br />
ei<strong>ne</strong>n oder beide Mitgesellschafter oder ei<strong>ne</strong>n anderen unabhängigen Erwerber in<strong>ne</strong>rhalb<br />
der Veräußerungsfrist nach B.7. Sollte ei<strong>ne</strong> solche Veräußerung bis dahin nicht<br />
erfolgen kön<strong>ne</strong>n, ist der Gesellschaftsvertrag fristgerecht mit Wirkung zum [...] zu kündigen.<br />
2. Auflösung der Verflechtung zwischen der Strabag-Gruppe und der Werhahn-Gruppe<br />
über das Asphaltmischwerk der Straßenbau Thüringen GmbH („SBT“), Gotha, in<strong>ne</strong>rhalb<br />
der Veräußerungsfrist nach B.7., indem Strabag sämtliche Maßnahmen ergreift,<br />
um entweder ei<strong>ne</strong> Veräußerung der Asphaltmischanlage Gotha an den Mitgesellschafter<br />
der SBT oder an ei<strong>ne</strong>n unabhängigen Erwerber zu erreichen oder andernfalls das<br />
Mischwerk selbst oder von ei<strong>ne</strong>m mit Strabag verbunde<strong>ne</strong>n Unter<strong>ne</strong>hmen zu erwerben.<br />
Im letzten Fall hat Strabag in<strong>ne</strong>rhalb der ersten Veräußerungsfrist gem. Abschnitt<br />
B.7. sicherzustellen, dass der Vertrieb des Asphaltmischguts entweder durch Strabag<br />
oder ein von Werhahn unabhängiges Unter<strong>ne</strong>hmen i.S.d. Abschnitts B.1. erfolgt.<br />
B. Allgemei<strong>ne</strong> Bedingungen für die Erfüllung der Veräußerungsauflagen<br />
Bestimmungen zum „Unabhängigen Erwerber“<br />
1. Bei den oben genannten unabhängigen Erwerbern muss es sich jeweils um ein Unter<strong>ne</strong>hmen<br />
<strong>handeln</strong>, an dem die Beteiligte zu 1. („Strabag“) einschließlich mit ihr im<br />
Sin<strong>ne</strong> des § 36 Abs. 2 GWB verbunde<strong>ne</strong>r Unter<strong>ne</strong>hmen zum Zeitpunkt der Veräußerung<br />
weder perso<strong>ne</strong>ll noch durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt<br />
ist und auf das sie kei<strong>ne</strong>n wettbewerblich erheblichen Einfluss ausüben kann. Der Erwerber<br />
darf auch nicht auf sonstige Weise, beispielsweise durch vertragliche Absprachen,<br />
die ein Handeln auf Rechnung ei<strong>ne</strong>s der Zusammenschlussbeteiligten ermöglichen,<br />
mit der Strabag verbunden sein.
- 3 -<br />
2. Erwerber muss ein Unter<strong>ne</strong>hmen sein, das aufgrund nachgewiese<strong>ne</strong>r unter<strong>ne</strong>hmeri-<br />
schen Interessen die Fähigkeit und die Absicht hat, das erworbe<strong>ne</strong> Unter<strong>ne</strong>hmen /<br />
das erworbe<strong>ne</strong> Asphaltmischgutwerk als Wettbewerber im betroffe<strong>ne</strong>n Regionalmarkt<br />
für Asphaltmischgut zu erhalten. Weiterhin darf der Erwerb prima facie nicht die Ent-<br />
stehung oder Verstärkung ei<strong>ne</strong>r marktbeherrschenden Stellung erwarten lassen. Ei<strong>ne</strong><br />
etwaige Pflicht zur Anmeldung des Erwerbs bei den zuständigen Kartellbehörden<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
3. Der Erwerber bedarf der vorherigen Zustimmung des <strong>Bundeskartellamt</strong>es, die bei<br />
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß B.1. und 2. erteilt wird. Die Zustimmung er-<br />
setzt nicht ei<strong>ne</strong> gegebe<strong>ne</strong>nfalls nach dem GWB erforderliche Freigabe.<br />
4. Die Auflage wird als erfüllt angesehen, sobald die Strabag dem <strong>Bundeskartellamt</strong> ei-<br />
<strong>ne</strong>n Nachweis über den Vollzug der Veräußerung bzw. bei A.2. auch des Erwerbs<br />
vorgelegt hat.<br />
Berichtspflichten<br />
5. Strabag wird aufgegeben, das <strong>Bundeskartellamt</strong> zum 15. jeden Monats nach Zustel-<br />
lung dieses Beschlusses schriftlich unter Nennung des Gesprächspart<strong>ne</strong>rs mit Namen<br />
und Kontaktadresse über Zeitpunkt und Inhalt sowie Ergebnis ihrer Kontakte mit ei-<br />
<strong>ne</strong>m oder mehreren Kaufinteressierten für die weiter zu veräußernden Vermögens-<br />
werte und Beteiligungen zu unterrichten. Strabag wird dem <strong>Bundeskartellamt</strong> regel-<br />
mäßig über den Fortgang der Gespräche berichten.<br />
Der Veräußerungsvertrag<br />
6. Der Veräußerungsvertrag ist unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung<br />
des <strong>Bundeskartellamt</strong>es abzuschließen. Sobald Strabag ei<strong>ne</strong> Vereinbarung mit ei<strong>ne</strong>m<br />
Interessenten getroffen hat, hat Strabag dem <strong>Bundeskartellamt</strong> ei<strong>ne</strong>n begründeten<br />
Vorschlag zu unterbreiten, in welchem insbesondere dargelegt wird, dass der vorge-<br />
schlage<strong>ne</strong> Erwerber den in B.1. und B.2. dargelegten Anforderungen entspricht. Dem<br />
Vorschlag ist ei<strong>ne</strong> Kopie der endgültigen Version des Kaufvertrages beizufügen.
Fristen<br />
Erste Veräußerungsfrist<br />
- 4 -<br />
7. Die Veräußerungsverpflichtungen und sonstigen Nebenbestimmungen muss die Stra-<br />
bag in<strong>ne</strong>rhalb ei<strong>ne</strong>r Frist von [...] Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses, spä-<br />
testens am [...] erfüllt haben.<br />
Verlängerte Veräußerungsfrist<br />
8. Gelingt es der Strabag nicht, den Veräußerungsverpflichtungen in<strong>ne</strong>rhalb der ersten<br />
Veräußerungsfrist nachzukommen, ist ein Veräußerungstreuhänder einzusetzen. Die-<br />
ser hat die Veräußerung gemäß Abschnitt A.2. in<strong>ne</strong>rhalb ei<strong>ne</strong>r Frist von [...] Monaten<br />
nach Ablauf der ersten Veräußerungsfrist vorzu<strong>ne</strong>hmen und die Veräußerung gemäß<br />
Abschnitt A.1. spätestens bis zum [...].<br />
<strong>Sicherun</strong>gstreuhänder<br />
9. Strabag wird aufgegeben, unverzüglich ei<strong>ne</strong>n unabhängigen und sachkundigen Si-<br />
cherungstreuhänder einzusetzen, der die Aufgabe hat, die Erfüllung der unter Ab-<br />
schnitt A.1. und B.1.-6. aufgeführten Pflichten für Strabag und Kirch<strong>ne</strong>r durchzufüh-<br />
ren. Der <strong>Sicherun</strong>gstreuhänder muss von Strabag unabhängig und frei von aktuellen<br />
oder potentiellen Interessenkonflikten sein und die notwendige Qualifikation für sei<strong>ne</strong><br />
Aufgabe besitzen. Strabag trägt die Kosten des <strong>Sicherun</strong>gstreuhänders.<br />
10. Die Einsetzung des Treuhänders sowie der Treuhändervertrag bedürfen der vorheri-<br />
gen Zustimmung der Beschlussabteilung. Strabag legt der Beschlussabteilung in<strong>ne</strong>r-<br />
halb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses, spätestens bis zum<br />
15.10.2008 ei<strong>ne</strong> Liste mit mindestens drei Vorschlägen für das Amt des <strong>Sicherun</strong>gstreuhänders<br />
unter Beifügung des zugrundeliegenden Treuhändervertrages vor. Sollte<br />
die Beschlussabteilung den vorgeschlage<strong>ne</strong>n Kandidaten und / oder den Treuhändervertrag<br />
ableh<strong>ne</strong>n, wird Strabag in<strong>ne</strong>rhalb ei<strong>ne</strong>r weiteren Woche nach Zugang der ableh<strong>ne</strong>nden<br />
Entscheidung der Beschlussabteilung mindestens zwei weitere Vorschläge<br />
und / oder ei<strong>ne</strong> nach den Anregungen der Beschlussabteilung geänderte Fassung<br />
des Treuhändervertrages einreichen. Sollten auch diese Vorschläge kei<strong>ne</strong> Zustimmung<br />
finden, setzt Strabag ei<strong>ne</strong>n von der Beschlussabteilung benannten Treuhänder<br />
ein und / oder verwendet ei<strong>ne</strong>n von der Beschlussabteilung verfassten Vertrag.
- 5 -<br />
11. Strabag wird nach Freigabe des Zusammenschlusses bis zur Einsetzung des Siche-<br />
rungstreuhänders kei<strong>ne</strong>rlei Gesellschaftsrechte in der MAIT mehr ausüben und insbe-<br />
sondere auch von Informationsrechten gegenüber den Mitgesellschaftern oder der<br />
Gesellschaft kei<strong>ne</strong>n Gebrauch machen.<br />
12. Der <strong>Sicherun</strong>gstreuhänder hat bis zur Erfüllung der Veräußerungsverpflichtung ge-<br />
mäß Abschnitt A.1. bzw. bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Kündigung des Gesell-<br />
schaftsvertrags, im Sin<strong>ne</strong> von Abschnitt B.1.-6. dafür zu sorgen, dass die MAIT rechtlich<br />
und wirtschaftlich getrennt von Strabag und Kirch<strong>ne</strong>r und den mit ih<strong>ne</strong>n verbunde<strong>ne</strong>n<br />
Unter<strong>ne</strong>hmen geführt wird. Der <strong>Sicherun</strong>gstreuhänder wird darüber hinaus für<br />
Strabag alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Geschäftsgeheimnisse,<br />
Know-how, kaufmännische Informatio<strong>ne</strong>n oder andere vertrauliche<br />
oder schützenswerte Informatio<strong>ne</strong>n in Bezug auf die MAIT nicht an Strabag einschließlich<br />
der mit ih<strong>ne</strong>n verbunde<strong>ne</strong>n Unter<strong>ne</strong>hmen weitergegeben werden, es sei<br />
denn, die Weitergabe der Informatio<strong>ne</strong>n ist zur Erfüllung der Veräußerungsverpflichtung<br />
oder zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten erforderlich.<br />
13. Der <strong>Sicherun</strong>gstreuhänder schlägt als Vertreter von Strabag unmittelbar nach Aufnahme<br />
sei<strong>ne</strong>s Mandats in ei<strong>ne</strong>m ersten Bericht an die Beschlussabteilung ei<strong>ne</strong>n detaillierten<br />
Arbeitsplan vor, aus welchem hervorgeht, durch welche Maßnahmen er beabsichtigt,<br />
die sich aus diesen Nebenbestimmungen ergebenden Aufgaben für Strabag<br />
zu erfüllen.<br />
Der <strong>Sicherun</strong>gstreuhänder<br />
- wird als Vertreter von Strabag der Beschlussabteilung alle drei Monate oder auf<br />
Anforderung der Beschlussabteilung ei<strong>ne</strong>n schriftlichen Bericht über den Stand<br />
der Umsetzung und Einhaltung der unter B. genannten Verpflichtungen und den<br />
Fortgang des Veräußerungsprozesses vorlegen;<br />
- beaufsichtigt und unterstützt gemeinsam mit den Mitgesellschaftern die laufende<br />
Geschäftsführung hinsichtlich der Sicherstellung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit,<br />
der unter<strong>ne</strong>hmerischen Werthaltigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der<br />
MAIT und legt gemeinsam mit den Mitgesellschaftern und der Geschäftsführung<br />
die notwendigen Maßnahmen fest;<br />
- unterstützt und kontrolliert den Gang des Veräußerungsprozesses;
- 6 -<br />
- wird als Vertreter von Strabag der Beschlussabteilung unverzüglich nach Ablauf<br />
sei<strong>ne</strong>s Mandats bzw. nach dem Vollzug der Veräußerung ei<strong>ne</strong>n abschließenden<br />
Bericht über die Einhaltung und Umsetzung der sich aus den Nebenbestimmun-<br />
gen ergebenden Verpflichtungen vorlegen.<br />
14. Strabag veranlasst, dass Kirch<strong>ne</strong>r dem <strong>Sicherun</strong>gstreuhänder jegliche zweckdienliche<br />
Zusammenarbeit, Unterstützung und Informatio<strong>ne</strong>n zukommen lässt, die dieser zur<br />
Erfüllung sei<strong>ne</strong>r Aufgaben benötigt. Strabag stellt sicher, dass dem <strong>Sicherun</strong>gstreu-<br />
händer Zugang zu allen Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen, Mitarbeitern, Einrich-<br />
tungen, Standorten und technischen Informatio<strong>ne</strong>n von Kirch<strong>ne</strong>r und der MAIT ge-<br />
währt werden, die für die Erfüllung sei<strong>ne</strong>s Mandats erforderlich sind.<br />
15. Strabag überträgt dem <strong>Sicherun</strong>gstreuhänder die unabhängige Wahr<strong>ne</strong>hmung sämtli-<br />
cher ihr und den mit ihr verbunde<strong>ne</strong>n Unter<strong>ne</strong>hmen zustehenden Gesellschafterrechte<br />
an der MAIT, einschließlich aller damit verbunde<strong>ne</strong>n Kontroll-, Weisungs- und Stimm-<br />
rechte, mit Ausnahme des Anspruchs auf Gewinnausschüttung und des Veräußerungsrechts.<br />
16. Die Beschlussabteilung kann dem <strong>Sicherun</strong>gstreuhänder als Vertreter von Strabag<br />
Anweisungen erteilen, um die Einhaltung der Nebenbestimmungen sicherzustellen.<br />
Kommt der <strong>Sicherun</strong>gstreuhänder diesen Anweisungen nicht nach oder verletzt er<br />
sonst die ihm als Vertreter von Strabag obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob<br />
fahrlässig, kann die Beschlussabteilung der Strabag aufgeben, diesen durch ei<strong>ne</strong>n<br />
anderen <strong>Sicherun</strong>gstreuhänder zu ersetzen.<br />
17. Das <strong>Bundeskartellamt</strong> haftet nicht für evtl. Schäden, die der <strong>Sicherun</strong>gstreuhänder<br />
oder ei<strong>ne</strong>r sei<strong>ne</strong>r Mitarbeiter verursachen.<br />
Einsetzung ei<strong>ne</strong>s Veräußerungstreuhänders<br />
18. Für den Fall, dass Strabag die sich aus A.1. ergebende Veräußerungsverpflichtung<br />
nicht in<strong>ne</strong>rhalb der ersten Veräußerungsfrist gem. Abschnitt B.7. erfüllt, wird Strabag<br />
unmittelbar nach Ablauf dieser Frist ei<strong>ne</strong>n Veräußerungstreuhänder zur Vorbereitung<br />
und Durchführung der Veräußerung der Anteile an der MAIT bestellen. Als Veräußerungstreuhänder<br />
kann auch die Person des <strong>Sicherun</strong>gstreuhänders bestellt werden.<br />
Die Kündigung des Gesellschaftsvertrages steht ei<strong>ne</strong>r Veräußerung der Beteiligung<br />
gem. Abschnitt A.1. durch den Veräußerungstreuhänder nicht entgegen.
- 7 -<br />
19. Für den Fall, dass Strabag die sich aus A.2. ergebende Veräußerungsverpflichtung<br />
nicht in<strong>ne</strong>rhalb der ersten Veräußerungsfrist nach Abschnitt B.7. erfüllt bzw. nicht in-<br />
<strong>ne</strong>rhalb der ersten Veräußerungsfrist alleinige Eigentümerin des Mischwerks wird,<br />
wird Strabag unmittelbar nach Ablauf dieser Frist ei<strong>ne</strong>n Veräußerungstreuhänder zur<br />
Vorbereitung und Durchführung der Veräußerung der Eigentumsanteile an dem As-<br />
phaltmischwerk der SBT bestellen.<br />
20. Der Veräußerungstreuhänder ist ermächtigt, den Verkauf gem. A.1. und A.2. für<br />
Rechnung von Strabag nach ordnungsgemäßen Grundsätzen, weisungsfrei, best-<br />
möglich und oh<strong>ne</strong> Bindung an ei<strong>ne</strong>n Mindestpreis in<strong>ne</strong>rhalb der verlängerten Veräu-<br />
ßerungsfrist gem. Abschnitt B.8. durchzuführen.<br />
21. Die Bestimmungen des Abschnitts B.9.-17. gelten für den Veräußerungstreuhänder<br />
sinngemäß.<br />
Rückkaufverbot<br />
22. Um den strukturellen Effekt der Veräußerungsverpflichtung zu A.1. zu erhalten, wird<br />
Strabag einschließlich verbunde<strong>ne</strong>r Unter<strong>ne</strong>hmen aufgegeben, für ei<strong>ne</strong>n Zeitraum von<br />
fünf Jahren nach Vollzug der Veräußerung kei<strong>ne</strong>n direkten oder indirekten Einfluss<br />
auf die veräußerten Beteiligungen gem. A.1. zu erwerben.<br />
23. Um den strukturellen Effekt der Veräußerungsverpflichtung zu A.2. zu erhalten, wird<br />
Strabag einschließlich verbunde<strong>ne</strong>r Unter<strong>ne</strong>hmen aufgegeben, für ei<strong>ne</strong>n Zeitraum von<br />
fünf Jahren nach Vollzug der Veräußerung kei<strong>ne</strong>n direkten oder indirekten Einfluss<br />
auf die veräußerten Miteigentumsanteile gem. A.2. zu erwerben. Sollte Strabag das<br />
Asphaltmischwerk selbst erwerben, ist es Strabag einschließlich verbunde<strong>ne</strong>r Unter-<br />
<strong>ne</strong>hmen untersagt, in<strong>ne</strong>rhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb ei<strong>ne</strong>m mit der<br />
Werhahn-Gruppe verbunde<strong>ne</strong>n Unter<strong>ne</strong>hmen ei<strong>ne</strong> Kontrolle vermittelnde Beteiligung<br />
an ei<strong>ne</strong>r Betreibergesellschaft und Vertriebsgesellschaft des Mischwerks einzuräumen.<br />
24. Strabag wird zudem sämtliche Maßnahmen ergreifen, um ei<strong>ne</strong> Verpachtung des<br />
Mischwerksgrundstücks in Gotha, das in Dritteigentum steht, an den jeweiligen<br />
Mischwerkseigentümer nach der Veräußerung der Mischanlage langfristig (jedenfalls<br />
bis Ende 2015 mit ei<strong>ne</strong>r Verlängerungsoption von fünf Jahren) oh<strong>ne</strong> Einflussnahmemöglichkeit<br />
des jeweils anderen Mitgesellschafters der SBT sicherzustellen.
Pflichtbindung<br />
- 8 -<br />
25. Strabag hat die ihr im Rahmen dieser Auflage auferlegten Pflichten selbst oder durch<br />
geeig<strong>ne</strong>te Weisungen, Unterlassungen von Weisungen oder sonstige Maßnahmen<br />
gegenüber den mit ihr verbunde<strong>ne</strong>n Unter<strong>ne</strong>hmen zu erfüllen.<br />
[Gebühr]<br />
I. Verfahrensverlauf<br />
II.<br />
Gründe<br />
1. Die Beteiligte zu 1. („Strabag“) hat mit Schreiben vom 25.07.2008 bei der Europäischen<br />
Kommission folgendes Zusammenschlussvorhaben angemeldet: Strabag beabsichtigt,<br />
mittelbar 80 % der Geschäftsanteile und damit alleinige Kontrolle an der<br />
Beteiligten zu 4. („Kirch<strong>ne</strong>r“), zu erwerben. Veräußerer ist die Beteiligte zu 3. („Fam.<br />
Kirch<strong>ne</strong>r“). Die Beteiligte zu 2. („Ilbau“) ist ei<strong>ne</strong> 100 %ige Tochtergesellschaft der<br />
Strabag und unmittelbare Erwerberin der Anteile.<br />
2. Die Europäische Kommission hat den Zusammenschluss am 15.09.2008 nach Art. 6<br />
Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unter<strong>ne</strong>hmenszusammenschlüssen<br />
(Fusionskontrollverordnung - FKVO) für vereinbar<br />
mit dem Gemeinsamen Markt erklärt (vgl. Entscheidung COMP/M.5200 Strabag<br />
/ Kirch<strong>ne</strong>r). Sie stellte fest, dass sich die Aktivitäten der Zusammenschlussbeteiligten<br />
im Bereich Straßenbau in Deutschland, Österreich und in Polen und in den Bereichen<br />
Hoch- und Tiefbau, Projektentwicklung sowie im Baustoffmarkt für gebroche<strong>ne</strong>n<br />
Naturstein in Deutschland übersch<strong>ne</strong>iden. Aufgrund der geringen <strong>Marktan</strong>teilsadditio<strong>ne</strong>n<br />
führt das Zusammenschlussvorhaben in diesen Bereichen nicht zu wettbewerbsrechtlichen<br />
Bedenken.<br />
3. Auf den Antrag des <strong>Bundeskartellamt</strong>es, der am 13.08.2008 im Einver<strong>ne</strong>hmen mit<br />
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gestellt wurde, verwies die<br />
Europäische Kommission am 15.09.2008 gem. Art. 9 FKVO die Sache COMP/M.5200<br />
Strabag / Kirch<strong>ne</strong>r hinsichtlich des Regionalmarktes Erfurt für Asphaltmischgut an das
- 9 -<br />
<strong>Bundeskartellamt</strong>. Der von der Kommission verwendete Begriff „Regionalmarkt Erfurt“<br />
umfasst alle Asphaltmischgutaktivitäten der Kirch<strong>ne</strong>r.<br />
4. Mit Schreiben vom 22.09.2008 hat die Beschlussabteilung dem Verfahrensbevollmächtigten<br />
gem. § 40 Abs. 1 GWB <strong>mitgeteilt</strong>, dass sie in die Prüfung des Zusammenschlusses<br />
(Hauptprüfverfahren) eingetreten ist.<br />
5. Das <strong>Bundeskartellamt</strong> hat ei<strong>ne</strong>n räumlich fast deckungsgleichen Markt für Asphaltmischgut<br />
in der Region Erfurt kürzlich in ei<strong>ne</strong>m Hauptprüfverfahren untersucht, das ein<br />
Zusammenschlussvorhaben von Tochterunter<strong>ne</strong>hmen der am vorliegenden Zusammenschlussvorhaben<br />
beteiligten Unter<strong>ne</strong>hmen betraf (Anteils- und Kontrollerwerb an der<br />
TAM durch die Strabag-Tochter DA, Az.: B1-68/08). Dieses Hauptprüfverfahren wurde<br />
im Hinblick auf das vorliegende Zusammenschlussvorhaben durch Rücknahme der Anmeldung<br />
beendet. Da sich die räumlich relevanten Märkte in beiden Fällen - dem im<br />
Verfahren B1-68/08 geprüften und dem nun von der Europäischen Kommission teilverwiese<strong>ne</strong>n<br />
Fall - in weiten Teilen decken, sind die bei der Marktuntersuchung des <strong>Bundeskartellamt</strong>s<br />
gewon<strong>ne</strong><strong>ne</strong>n Erkenntnisse auch für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben<br />
relevant. Die Akte zum Verfahren B1-68/08 wurde daher beigezogen.<br />
6. Schon vor Eingang der Teilverweisung beim <strong>Bundeskartellamt</strong> sind die Zusammenschlussbeteiligten<br />
an die Beschlussabteilung herangetreten und haben dargelegt, dass<br />
ih<strong>ne</strong>n wegen [...] an ei<strong>ne</strong>m sch<strong>ne</strong>llen Vollzug gelegen ist. Aufgrund der im Verfahren<br />
B1-68/08 bereits erfolgten umfangreichen Prüfung des Regionalmarktes um die Zielwerke<br />
Kölleda, Kühnhausen und Vieselbach konnte kurzfristig oh<strong>ne</strong> weitere vertiefte Ermittlungen<br />
entschieden werden, dass ei<strong>ne</strong> Freigabe unter den im Tenor genannten Auflagen<br />
erfolgen kann. Andernfalls hätte es ei<strong>ne</strong>r Befreiung vom Vollzugsverbot gem. § 41<br />
Abs. 2 GWB bedurft, die ebenfalls nur mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Nebenbestimmungen<br />
zur <strong>Sicherun</strong>gstreuhand hätte erteilt werden kön<strong>ne</strong>n.<br />
7. Zuletzt mit Schreiben vom 22.09.2008 haben die Zusammenschlussbeteiligten Auflagenvorschläge<br />
vorgelegt.<br />
8. Mit Schreiben vom 24.09.2008 haben die Beteiligten zu 5. und 6. („MKW“ und „MHI<br />
AG“) ei<strong>ne</strong>n Beiladungsantrag gestellt. Mit Beschluss vom 24.09.2008 hat die Beschlussabteilung<br />
die Beteiligten zu 5. und 6. zu dem Verfahren beigeladen. Die Zusammenschlussbeteiligten<br />
haben der Beiladung nicht widersprochen. Den Beigelade<strong>ne</strong>n<br />
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Auflagen gegeben. Sie haben nicht<br />
Stellung genommen.
- 10 -<br />
9. Die Beschlussabteilung hat den Zusammenschlussbeteiligten am 24.09.2008 gemäß<br />
Art. 9 Abs. 6 FKVO das Ergebnis der vorläufigen wettbewerblichen Prüfung und der<br />
gegebe<strong>ne</strong>nfalls beabsichtigten Maßnahmen <strong>mitgeteilt</strong>. Den Beteiligten wurde Gele-<br />
genheit gegeben, zu den Erwägungen der Beschlussabteilung bis zum 25.09.2008<br />
Stellung zu <strong>ne</strong>hmen. Sie haben nicht widersprochen.<br />
II. Die beteiligten Unter<strong>ne</strong>hmen<br />
10. Die Erwerberin Strabag ist Obergesellschaft des international tätigen Strabag-<br />
Konzerns, der im Wesentlichen in die Bereiche Hoch- und Ingenieurbau, Straßenbau<br />
sowie Tun<strong>ne</strong>lbau und Dienstleistungen gegliedert ist. Die Strabag SE wird von den<br />
Unter<strong>ne</strong>hmen Rasperia Trading Limited (Limassol, Zypern), Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien<br />
reg.Gen.m.b.H (Wien, Österreich), und Uniqa Versicherungen AG<br />
(Wien, Österreich) sowie Herrn Dr. Hans Peter Haselstei<strong>ne</strong>r gemeinsam kontrolliert; 1<br />
weitere 24,91 % der Aktien sind in Streubesitz. Kei<strong>ne</strong>r der (mit-)kontrollierenden Gesellschafter<br />
ist im Baugewerbe oder dem Baustoffbereich tätig.<br />
1<br />
2<br />
Das Unter<strong>ne</strong>hmen (einschließlich verbunde<strong>ne</strong>r Unter<strong>ne</strong>hmen) erzielte im Jahr 2007<br />
Umsatzerlöse in Höhe von weltweit rund [...] EUR, davon rund [...] EUR in der EU, von<br />
de<strong>ne</strong>n rund [...] EUR auf Deutschland entfielen.<br />
In Deutschland ist Strabag durch Tochtergesellschaften und über Beteiligungen auf allen<br />
Gebieten des Baugewerbes tätig, insbesondere im Hochbau, Ingenieurbau, Tiefund<br />
Straßenbau, der Baustoffherstellung sowie bei baunahen Dienstleistungen. Die<br />
Strabag AG (Sitz: Köln) ist das führende Straßenbauunter<strong>ne</strong>hmen in Deutschland. Die<br />
Baustoffproduktion in Deutschland, zu der auch die Produktion und der Vertrieb von<br />
Asphaltmischgut gehören, ist in ei<strong>ne</strong>m eige<strong>ne</strong>n Unter<strong>ne</strong>hmensbereich gebündelt und<br />
wird von der Tochtergesellschaft Deutsche Asphalt GmbH (Sitz: Köln, „DA“) betrieben.<br />
Strabag verfügt in Deutschland über insgesamt 45 Asphaltmischanlagen, 2<br />
an de<strong>ne</strong>n<br />
das Unter<strong>ne</strong>hmen zu 100 % bzw. mit ei<strong>ne</strong>r (mit-)kontrollierenden Mehrheit beteiligt<br />
ist.<br />
Vgl. COMP/M.5200 - Strabag / Kirch<strong>ne</strong>r, Entscheidung der Kommission vom 15.09.2008; ebenso bereits<br />
COMP/M.4710 - Rasperia / Raiffeisen-Holding / Uniqa / Strabag, Entscheidung der Kommission vom 12.07.2007.<br />
Einschließlich der <strong>ne</strong>un Mischanlagen, die Kirchhoff betreibt (zum Erwerb der Kirchhoff vgl. COMP/M.5158, Freigabe<br />
vom 15.07.2008).
- 11 -<br />
11. Das Zielunter<strong>ne</strong>hmen Kirch<strong>ne</strong>r ist ein mittelständisches Bauunter<strong>ne</strong>hmen, das haupt-<br />
<strong>sächlich</strong> in den Segmenten Verkehrswegebau und Umwelttechnik, aber auch im Bau-<br />
stoffbereich tätig ist. Im Bereich Herstellung und Vertrieb von Asphaltmischgut ist<br />
Kirch<strong>ne</strong>r in Hessen und Thüringen tätig.<br />
Die Umsatzerlöse der Kirch<strong>ne</strong>r (einschließlich verbunde<strong>ne</strong>r Unter<strong>ne</strong>hmen) beliefen<br />
sich im Jahr 2007 auf weltweit rund [...] EUR, davon rund [...] EUR EU-weit und<br />
deutschlandweit rund [...] EUR.<br />
III. Zusammenschluss und Anwendungsbereich des GWB<br />
12. Das GWB findet auf den Zusammenschluss Anwendung, da angesichts der Inlandsumsätze<br />
von rund [...] EUR und dem Sitz des Zielunter<strong>ne</strong>hmens in Deutschland von<br />
spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb im Geltungsbereich des GWB ausgegangen<br />
werden kann, vgl. § 130 Abs. 2 GWB.<br />
13. Der Erwerb von insgesamt 80 % der Anteile an Kirch<strong>ne</strong>r durch Strabag erfüllt die Zusammenschlusstatbestände<br />
des § 37 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 lit. a GWB.<br />
14. Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle gemäß §§ 35 ff. GWB finden<br />
Anwendung, weil allein Strabag einschließlich verbunde<strong>ne</strong>r Unter<strong>ne</strong>hmen Umsatzerlöse<br />
von weltweit mehr als 500 Mio. EUR und in Deutschland von mehr als 25 Mio.<br />
EUR erzielt hat (§ 35 Abs. 1 GWB).<br />
15. Die Voraussetzungen der de-minimis-Klausel (§ 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB) liegen<br />
nicht vor, da die Umsätze von Kirch<strong>ne</strong>r weit über 10 Mio. EUR liegen.<br />
16. Die Bagatellmarktklausel nach § 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB findet ebenfalls kei<strong>ne</strong> Anwendung.<br />
Auf den betroffe<strong>ne</strong>n Regionalmärkten für Asphaltmischgut, die <strong>ne</strong>be<strong>ne</strong>inander<br />
liegen und sich auch geringfügig übersch<strong>ne</strong>iden, werden - jedenfalls auf dem<br />
Regionalmarkt Erfurt und auf dem Regionalmarkt Eulau - Umsätze von über 15 Mio.<br />
EUR erzielt.
- 12 -<br />
IV. Wettbewerbliche Beurteilung nach § 36 Abs. 1 GWB<br />
1. Sachlich relevanter Markt<br />
17. Der an das <strong>Bundeskartellamt</strong> verwiese<strong>ne</strong> Teil betrifft die Herstellung von Asphaltmischgut.<br />
Daher ist die Prüfung auf diesen sachlichen Markt begrenzt.<br />
18. Sowohl der Strabag-Konzern als auch Kirch<strong>ne</strong>r stellen Asphaltmischgut (bituminöses<br />
Mischgut) her. In Abgrenzung zu Gussasphalt und zu anderen Baustoffen - insbesondere<br />
des Verkehrswegebaus - stellt Walzasphalt ei<strong>ne</strong>n eige<strong>ne</strong>n sachlichen Markt<br />
Neben dem herkömmlichen, universellen Einsatz im Straßenbau findet Asphaltmischgut<br />
auch Anwendung im Wasser- und Gleisbau, im Brückenbau, für Landebah<strong>ne</strong>n<br />
auf Flughäfen, für Deponieabdichtungen, im Sportplatzbau und Wohnungsbau.<br />
dar: 3<br />
19. Nachfrager für Asphaltmischgut sind in erster Linie Bauunter<strong>ne</strong>hmen, vor allem Stra-<br />
ßenbauunter<strong>ne</strong>hmen, die Asphaltmischgut für die o.g. Zwecke verarbeiten. In ver-<br />
schiede<strong>ne</strong>n Einsatzgebieten kann Asphaltmischgut auch durch andere Stoffe ersetzt<br />
werden. Landebah<strong>ne</strong>n auf Flughäfen und Autobah<strong>ne</strong>n kön<strong>ne</strong>n anstelle ei<strong>ne</strong>r Asphalt-<br />
decke auch ei<strong>ne</strong> Betondecke erhalten. Auf Plätzen und Gehwegen kön<strong>ne</strong>n Pflaster-<br />
stei<strong>ne</strong> oder Betonplatten verlegt werden. Selbst wenn ei<strong>ne</strong> Baumaßnahme auch mit<br />
ei<strong>ne</strong>m anderen Baustoff durchgeführt werden kann, wird die Entscheidung darüber<br />
jedoch häufig bei der ausschreibenden Stelle und nicht bei dem jeweiligen Bauunter-<br />
<strong>ne</strong>hmen getroffen. Erst wenn diese Entscheidung bei der Auftragsvergabe getroffen<br />
worden ist, tritt das Bauunter<strong>ne</strong>hmen als „echter“ Nachfrager auf den Mischgutmarkt.<br />
Dessen Nachfrage ist dann nicht mehr durch andere Baustoffe substituierbar.<br />
20. Vor allem im Straßenbau ist Asphaltmischgut auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht<br />
3<br />
austauschbar. Neben dem Preis spielen unterschiedliche Anforderungen wie Eben-<br />
heit, Griffigkeit, Verschleißfestigkeit und Dichte, die u.a. auch die Geräuschemissio-<br />
<strong>ne</strong>n des Straßenbelags bestimmen, gegen ei<strong>ne</strong> weitgehende Substituierbarkeit. Beton<br />
wird vor allem bei Bundesautobah<strong>ne</strong>n anstelle von oder <strong>ne</strong>ben Asphalt verwendet.<br />
Bundes-, Land- und Kommunalstraßen haben - von wenigen Ausnahmen abgese-<br />
hen - Asphaltdecken. Der Anteil der Bundesautobah<strong>ne</strong>n am gesamten inländischen<br />
Straßen<strong>ne</strong>tz ist sehr gering.<br />
So auch die ständige Praxis der Beschlussabteilung, vgl. B1-190/07, B1-186/06, B1-169/05, B1-29/05; die Beschlüsse<br />
sind veröffentlicht unter www.bundeskartellamt.de (Entscheidungen, Archiv, Fusionskontrolle, 2007, 2006<br />
und 2005).
2. Räumlich relevanter Markt<br />
- 13 -<br />
21. Nach der ständigen Praxis der Beschlussabteilung ist für die Herstellung und den Ver-<br />
trieb von Asphaltmischgut ein räumlich relevanter Markt zugrunde zu legen, der sich<br />
auf ei<strong>ne</strong>n Lieferradius von ca. 25 km um das betreffende Mischwerk erstreckt. 4<br />
die Ermittlung des Marktvolumens werden jedoch Lieferungen von Unter<strong>ne</strong>hmen aus<br />
dem sogenannten Einlieferungsgebiet mit ei<strong>ne</strong>m Radius von 50 km rund um die rele-<br />
vanten Standorte in die Marktbetrachtung mit einbezogen. Modifikatio<strong>ne</strong>n dieser allein<br />
auf ein einzel<strong>ne</strong>s Mischwerk bezoge<strong>ne</strong>n räumlichen Marktabgrenzung kön<strong>ne</strong>n jedoch<br />
erforderlich werden, wenn ein Unter<strong>ne</strong>hmen mit mehreren Mischwerken und Beteiligungen<br />
an Asphaltmischgutherstellern in der betreffenden Region tätig ist, vor allem<br />
dann, wenn sich die einzel<strong>ne</strong>n 25 km-Kreise in erheblichem Maße übersch<strong>ne</strong>iden.<br />
22. Vorliegend ergibt sich entsprechend der vorstehenden Feststellungen folgende Regionalmarktabgrenzung:<br />
Ausgangspunkte der 25 km - Radien sind<br />
- die Mischwerke der TAM Asphaltmischwerke Thüringen GmbH & Co. KG<br />
(„TAM“) in Kölleda, Vieselbach und Kühnhausen,<br />
- die MAIT-Mischwerke Schwabhausen, Weimar-Legefeld und Eulau sowie<br />
- das Mischwerk der AMH Asphaltmischwerk Hau<strong>ne</strong>ck GmbH & Co. KG („AMH<br />
Hau<strong>ne</strong>ck“) in Hau<strong>ne</strong>ck (Unterhaun).<br />
2.1. Regionalmarkt Erfurt<br />
23. Erhebliche Übersch<strong>ne</strong>idungen gibt es bei den Radien um Kölleda, Kühnhausen, Vieselbach,<br />
Schwabhausen und Weimar-Legefeld. Hier ergibt sich ein zusammenhängendes<br />
Gebiet, das ei<strong>ne</strong>n Regionalmarkt abbildet (vgl. Abb. 1). Einbezogen werden<br />
zudem die Einlieferungen in dieses Gebiet aus den Einlieferungsradien von 50 km um<br />
die Zielwerke. Zur sprachlichen Vereinfachung wird dieser Regionalmarkt als „Regionalmarkt<br />
Erfurt“ bezeich<strong>ne</strong>t.<br />
4<br />
Vgl. B1-190/07, B1-186/06, B1-169/05, B1-29/05 unter Verweis auf BGH WuW/E BGH 2321, 2323-2324 und KG<br />
WuW/E OLG 3663, 3669; die Beschlüsse sind veröffentlicht unter www.bundeskartellamt.de (Entscheidungen, Archiv,<br />
Fusionskontrolle, 2007, 2006 und 2005).<br />
Für
- 14 -<br />
Abb. 1: Karte Regionalmarkt Erfurt (Kölleda / Kühnhausen / Vieselbach / Schwabhausen / Weimar-<br />
Legefeld) [Quelle: Deutsche Asphalt; Stand: 19.02.2008]<br />
2.2. Regionalmarkt Eulau<br />
24. Wegen nur marginalen Übersch<strong>ne</strong>idungen mit dem Regionalmarkt Erfurt besteht<br />
da<strong>ne</strong>ben ein eige<strong>ne</strong>r Regionalmarkt durch Radienziehung um das MAIT-Werk Eulau<br />
(„Regionalmarkt Eulau“), vgl. Abb. 2.<br />
Abb. 2: Karte Regionalmarkt Eulau [Quelle: Deutsche Asphalt; Stand: 19.02.2008]
2.3. Regionalmarkt Hau<strong>ne</strong>ck<br />
- 15 -<br />
25. Ebenfalls wegen nur marginalen Übersch<strong>ne</strong>idungen mit dem Regionalmarkt Erfurt<br />
besteht da<strong>ne</strong>ben ein eige<strong>ne</strong>r Regionalmarkt durch Radienziehung um das in Hessen<br />
liegende AMH-Werk Hau<strong>ne</strong>ck („Regionalmarkt Hau<strong>ne</strong>ck“), vgl. Abb. 3. An der AMH<br />
Asphaltmischwerk Hau<strong>ne</strong>ck GmbH & Co. KG („AMH Hau<strong>ne</strong>ck“) ist Kirch<strong>ne</strong>r zu 50 %<br />
beteiligt.<br />
Abb. 3: Karte Regionalmarkt Hau<strong>ne</strong>ck [Quelle: Deutsche Asphalt; Stand: 19.02.2008]<br />
3. Auswirkungen des Zusammenschlusses und der Auflagen<br />
3.1 Regionalmarkt Erfurt<br />
3.1.1. Marktstruktur im Regionalmarkt Erfurt<br />
26. Im Regionalmarkt Erfurt sind die Zusammenschlussbeteiligten wie folgt im Bereich Asphaltmischgut<br />
tätig:<br />
27. Kirch<strong>ne</strong>r ist an folgenden Unter<strong>ne</strong>hmen beteiligt:<br />
- Kirch<strong>ne</strong>r hält 93,4 % an der TAM (die restlichen 6,6 % hält die Strabag). TAM betreibt<br />
drei Asphaltmischwerke, die im nordöstlichen Thüringen (Raum Erfurt) liegen.<br />
Die Mischanlagen in Vieselbach und Kühnhausen sind nach Angaben der<br />
Beteiligten technisch veraltet und sind (Mischanlage Vieselbach zum 31.12.2007)
- 16 -<br />
bzw. werden im Laufe des Jahres 2008 (Mischanlage Kühnhausen) stillgelegt. 5<br />
Dafür ist ein <strong>ne</strong>ues Mischwerk in Elxleben (ca. 2,5 km von Kühnhausen und ca.<br />
20 km von Vieselbach entfernt) errichtet worden, das mit ei<strong>ne</strong>r Kapazität von<br />
[... t/h] und ei<strong>ne</strong>r beabsichtigten Jahresproduktion von rund [... t] noch 2008 in Betrieb<br />
gehen soll. Diese <strong>ne</strong>ue Anlage kann und soll damit die Werke in Vieselbach<br />
und Kühnhausen, die im Geschäftsjahr 2007 zusammen rund [... t] Asphaltmischgut<br />
produziert haben, ersetzen.<br />
- Mit 33,33 % ist Kirch<strong>ne</strong>r an der Mitteldeutsche Asphalt Industrie Thüringen GmbH<br />
(„MAIT“) beteiligt, die drei Asphaltmischwerke betreibt, die im Raum Erfurt Asphaltmischgut<br />
produzieren bzw. in den Marktraum einliefern (Mischwerke<br />
Schwabhausen, Weimar-Legefeld und Eulau).<br />
Trotz der Minderheitsbeteiligung von 33,33 % ist die MAIT der Kirch<strong>ne</strong>r zurechenbar<br />
i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 1 GWB. Kirch<strong>ne</strong>r ist herrschendes Unter<strong>ne</strong>hmen, da<br />
die Mehrmütterklausel des § 36 Abs. 2 S. 2 GWB Anwendung findet: Erforderlich<br />
ist hierfür ein tat<strong>sächlich</strong>es Zusammenwirken mehrerer Muttergesellschaften,<br />
durch das gemeinsam beherrschender Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausgeübt<br />
wird. 6<br />
Der Gesellschaftsvertrag der MAIT setzt für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />
ei<strong>ne</strong> Stimmenmehrheit von ¾ voraus (vgl. § 7 Abs. 3 des<br />
Gesellschaftsvertrags). Jeder Gesellschafter hat somit ein Vetorecht und ist (mit-)<br />
beherrschend i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 2 GWB.<br />
28. Strabag ist im Regionalmarkt Erfurt wie folgt im Asphaltmischgutbereich tätig:<br />
5<br />
6<br />
7<br />
- Strabag ist zusammen mit der Werhahn-Gruppe zu jeweils 50 % an der Straßenbau<br />
Thüringen GmbH („SBT“) beteiligt, die <strong>ne</strong>ben anderen Tätigkeiten in Gotha<br />
ein Asphaltmischwerk betreibt.<br />
Die SBT ist der Strabag-Gruppe auch zurechenbar i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB: Nach<br />
der Rechtsprechung begründet ei<strong>ne</strong> paritätische Beteiligung von 50 : 50 per se<br />
zwar noch kei<strong>ne</strong> gemeinsame Beherrschung. 7<br />
Für ei<strong>ne</strong> Zurechnung bedarf es in<br />
diesen Fällen darüber hinaus für ei<strong>ne</strong> gemeinsame Beherrschung i.S.d. der<br />
Mehrmütterklausel (§ 36 Abs. 2 S. 2 GWB) Anhaltspunkte für ein tat<strong>sächlich</strong>es<br />
Ei<strong>ne</strong> weitere ehemalige Asphaltmischanlage der TAM in Apolda wurde bereits vor einigen Jahren stillgelegt.<br />
Vgl. Ruppelt in: Langen / Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 10. Auflage<br />
2006, § 36 GWB Rn. 66 f. m.w.N.<br />
Vgl. BGH WuW/E BGH 1608,1611 und BGH WuW/E BGH 2321 f.
- 17 -<br />
Zusammenwirken der Muttergesellschaften. Allerdings folgen die weitergehenden<br />
Anforderungen an die gemeinsame Willensbildung bereits implizit aus der Tatsache,<br />
dass sich die Muttergesellschaften freiwillig dem Einigungszwang, der aus<br />
der paritätischen Beteiligung resultiert, unterworfen haben. Bei paritätischen Gemeinschaftsunter<strong>ne</strong>hmen<br />
ist daher schon wegen der Beteiligungsstruktur jeder<br />
Gesellschafter an der (gemeinsamen) Beherrschung beteiligt. 8<br />
- Das von der DA betriebe<strong>ne</strong> Asphaltmischwerk Hermsdorf liegt zwar außerhalb<br />
des Regionalmarktes, liefert aber Asphaltmischgut in den Regionalmarkt ein.<br />
- Da<strong>ne</strong>ben hält Strabag Minderheitsbeteiligungen an folgenden Asphaltmischgutherstellern<br />
mit Einlieferungsmöglichkeiten in den Regionalmarkt:<br />
• durchgerech<strong>ne</strong>t 21,75 % an der MBG Baustoff-Gesellschaft mbH, Triptis<br />
(„MBG“), Mischwerke Könitz und Triptis,<br />
• 6,6 % an der TAM, Mischwerke Kölleda, Kühnhausen, Vieselbach, Elxleben.<br />
29. Im Regionalmarkt Erfurt sind <strong>ne</strong>ben den mit den Zusammenschlussbeteiligten verbunde<strong>ne</strong>n<br />
Unter<strong>ne</strong>hmen noch weitere Unter<strong>ne</strong>hmen wie folgt im Bereich Herstellung und<br />
Vertrieb von Walzasphalt tätig. Insgesamt werden von Wettbewerben im Regionalmarkt<br />
fünf Asphaltmischwerke betrieben:<br />
8<br />
- Werhahn-Gruppe: Mischwerke Walschleben, Arnstadt und Gotha (s.o., Rz. 28),<br />
- Asphaltmischwerk Weimar GmbH & Co. KG („AMW“): Mischwerk Weimar,<br />
- Max Streicher GmbH & Co. KG aA („Streicher“): Mischwerk Jena-Maua,<br />
- MKW: Mischwerk Großenlupnitz (Betreiber: Mitteldeutsche Asphaltwerke GmbH &<br />
Co. KG, „MAW“).<br />
Weitere 21 Asphaltmischwerke könnten in den Regionalmarkt einliefern:<br />
- Zusammenschlussbeteiligte: Mischwerke Eulau (Betreiber: MAIT) und Hermsdorf<br />
(Betreiber: DA),<br />
- Werhahn-Gruppe: Mischwerke Schwallungen, Hischbach, Hildburghausen, Ritschenhausen<br />
und Laucha,<br />
- AMW: Steudnitz,<br />
Vgl. KG WuW/E OLG 4075, 4077; KG WuW/E OLG 4095, 4099; Ruppelt in: Langen / Bunte, Kommentar zum deutschen<br />
und europäischen Kartellrecht, Band 1, 10. Auflage 2006, § 36 GWB Rn. 68 m.w.N.
- MBG: Mischwerke Könitz und Triptis,<br />
- 18 -<br />
- MBG / MKW: Mischwerk Zella-Mehlis (Betreiber: Asphaltmischwerk Zella-Mehlis,<br />
„AMZ“),<br />
- Kemna Bau Andreae GmbH & Co. KG („Kemna“): Mischwerk Wansleben,<br />
- Kutter HTS GmbH Bauunter<strong>ne</strong>hmung („Kutter“): Mischwerk Volkstedt,<br />
- Mischwerk Saalfeld GmbH + Co. KG („MWS“): Mischwerk Saalfeld,<br />
- Mischwerke Mühlhausen GmbH („MWM“): Mischwerk Mühlhausen,<br />
- Recycling und Asphaltaufbereitungsanlage Walldorf GmbH & Co. KG („RAW“):<br />
Mischwerk Walldorf,<br />
- MHI AG: Mischwerke Krauthausen und Dönges (Betreiber: Rhönbasalt Vacha<br />
GmbH, „Rhönbasalt“) sowie Mischwerk Eisenberg (Betreiber: Strassing-Limes Bau<br />
GmbH Erfurt, „Strassing Limes“),<br />
- Südharz-Asphalt GmbH („SHA“): Mischwerke Sangershausen und Nordhausen.<br />
Nach Schätzungen der Anmelder liefern jedoch nur 10 dieser Mischwerke in den Regionalmarkt<br />
ein. Nach Einschätzung der Beschlussabteilung aufgrund der Ermittlungen im<br />
Verfahren B1-68/08 ist die Anzahl der Werke, die in den Regionalmarkt einliefern, sogar<br />
noch geringer.<br />
30. Die Zusammenschlussbeteiligten schätzen das Marktvolumen auf rund 728.000 t Asphaltmischgut<br />
(ca. 25,5 Mio. €). 9<br />
Das <strong>Bundeskartellamt</strong> geht auf Basis der im Rahmen<br />
ei<strong>ne</strong>r Anbieterbefragung für das Jahr 2007 erhobe<strong>ne</strong>n Marktdaten (Erhebung im Verfahren<br />
B1-68/08) und aufgrund eige<strong>ne</strong>r Schätzungen von ei<strong>ne</strong>m geringeren Marktvolumen<br />
von ca. 648.000 t (ca. 22,7 Mio. EUR) aus. Bei ei<strong>ne</strong>m derart geringeren Marktvolumen<br />
von 648.000 t erreichen die Zusammenschlussbeteiligten noch entsprechend höhere<br />
<strong>Marktan</strong>teile. Die im Folgenden dargelegten <strong>Marktan</strong>teile sind jedoch auf Grundlage des<br />
von den Anmeldern geschätzten Marktvolumens i.H.v. rund 728.000 t sowie den von<br />
den Wettbewerbern <strong>mitgeteilt</strong>en Absatz- und Produktionsmengen berech<strong>ne</strong>t.<br />
31. Die von den Zusammenschlussbeteiligten kontrollierten Asphaltmischguthersteller erreichen<br />
im Regionalmarkt Erfurt folgende <strong>Marktan</strong>teile:<br />
9<br />
Bei ei<strong>ne</strong>m Durchschnittspreis von 35 €/t. In der FORM CO sind die Beteiligten noch von ei<strong>ne</strong>m Marktvolumen i.H.v.<br />
[... t] ausgegangen. Dort wurde jedoch der Absatz des MAIT-Werks Weimar-Legefeld aus dem Jahr 2006 zugrundegelegt.<br />
Mit dem Absatz aus dem Werk Weimar-Legefeld im Jahr 2007 verringert sich das Marktvolumen auf<br />
728.000 t.
- 19 -<br />
<strong>Marktan</strong>teil<br />
TAM 15 % - 20 %<br />
MAIT 15 % - 20 %<br />
SBT 5 %- 10 %<br />
Hermsdorf < 5 %<br />
gesamt 40 % - 45 %<br />
32. Drittstärkster Wettbewerber im Regionalmarkt ist die Werhahn-Gruppe mit ei<strong>ne</strong>m Markt-<br />
anteil i.H.v. 15 % - 20 %. Der Werhahn-Konzern ist der mit Abstand größte Asphalther-<br />
steller in Deutschland, ist als Mischkonzern zudem auch in der Herstellung von Messern,<br />
Mehl, Prozesschemikalien und elektrischen Bauteilen tätig.<br />
33. Über die MAIT ist Kirch<strong>ne</strong>r im Regionalmarkt Erfurt zudem mit folgenden Unter<strong>ne</strong>hmen /<br />
Unter<strong>ne</strong>hmensgruppen verflochten:<br />
Strassing-<br />
Limes<br />
(Bauuntern.)<br />
MW: Eisenberg<br />
MHI AG<br />
Abb. 4: Verflechtungen MAIT / MHI AG / MKW<br />
Bickhardt-<br />
Gruppe<br />
Gesellschafter der MAIT sind zu je 33,33 % Kirch<strong>ne</strong>r, und die Beigelade<strong>ne</strong>n zu 5. und 6.,<br />
die MKW und die MHI AG.<br />
Kirch<strong>ne</strong>r<br />
MBG<br />
GF: [...]<br />
MW: Könitz, Triptis<br />
MKW, die zur Bickhardt-Gruppe gehört, ei<strong>ne</strong>m Bauunter<strong>ne</strong>hmen, das auch im Straßenbau<br />
tätig ist, hält zudem ei<strong>ne</strong> 100 %-Beteiligung an der MAW (Mischwerk Großenlupnitz)<br />
sowie ei<strong>ne</strong> Beteiligung von 50 % an der AMZ (Mischwerk Zella-Mehlis). An der AMZ ist<br />
da<strong>ne</strong>ben die MBG zu 50 % beteiligt, die eige<strong>ne</strong> Mischwerke in Triptis und Könitz betreibt.<br />
Die MHI AG hält <strong>ne</strong>ben der MAIT-Beteiligung noch ei<strong>ne</strong> 100 %-Beteiligung an der Rhönbasalt<br />
Vacha GmbH (Mischwerke Krauthausen und Dönges) und ist zu 99,89 % an dem<br />
Bauunter<strong>ne</strong>hmen Strassing-Limes (Mischwerk Eisenberg) beteiligt.<br />
100 %<br />
MKW<br />
GF: [...]<br />
99,89% 100 % 33,33 % 33,33 % 33,33 % 100 % 50 % 50 %<br />
Rhönbasalt<br />
GF: [...]<br />
MW: Krauthausen,<br />
Dönges<br />
MAIT<br />
GF: [...]<br />
MW: Weimar-Legefeld,<br />
Schwabhausen, Eulau<br />
MAW<br />
GF: [...]<br />
MW: Großenlupnitz<br />
AMZ<br />
GF: [...]<br />
MW: Zella-Mehlis
- 20 -<br />
34. Oh<strong>ne</strong> den Zusammenschluss und die Verflechtungen ist der betroffe<strong>ne</strong> Regionalmarkt<br />
folglich durch drei ähnlich starke Anbietergruppen (TAM, MAIT, Werhahn-Gruppe) ge-<br />
kennzeich<strong>ne</strong>t. Da<strong>ne</strong>ben ist noch ein Wettbewerber (Streicher) mit <strong>Marktan</strong>teilen zwi-<br />
schen 5 % - 10 % auf dem Markt tätig, sowie zwölf Unter<strong>ne</strong>hmen mit sehr geringen<br />
<strong>Marktan</strong>teilen (< 5 %), die zumindest als potentielle Wettbewerber zu berücksichtigen<br />
sind. Im Regionalmarkt werden nach Angaben des zuständigen Landesamtes für Ver-<br />
kehr des Freistaates Thüringen in den kommenden Jahren ganz überwiegend Aufträge<br />
für Ortsumgehungen und Ausbesserungsarbeiten ausgeschrieben. Die Marktteil<strong>ne</strong>hmer<br />
schätzen den Markt für Asphaltmischgut im Raum Erfurt als schrumpfend ein.<br />
35. Die TAM erreicht mit sei<strong>ne</strong>n Mischwerken in Kölleda, Vieselbach und Kühnhausen, wie<br />
dargelegt, ei<strong>ne</strong>n <strong>Marktan</strong>teil von 15 % - 20 %. Für die für die präventive Fusionskontrolle<br />
erforderliche Prognose zu den Marktstrukturen ist zu berücksichtigen, dass das Mischwerk<br />
in Vieselbach bereits stillgelegt ist und das Mischwerk in Kühnhausen noch im laufenden<br />
Jahr 2008 stillgelegt werden soll. Nach der derzeitigen Planung werden diese<br />
beiden Mischanlagen künftig kei<strong>ne</strong>n Walzasphalt mehr herstellen, so dass der <strong>Marktan</strong>teil<br />
der TAM bei ei<strong>ne</strong>r Prognosebetrachtung an sich um die abgesetzte Menge des in<br />
Vieselbach und Kühnhausen hergestellten Asphaltmischgutes zu reduzieren ist. Von ei<strong>ne</strong>r<br />
gleichbleibend starken Marktposition der TAM ist aber zum ei<strong>ne</strong>n deshalb auszugehen,<br />
weil die Mischanlagen zunächst nur stillgelegt und nicht abgebaut werden. Ein Abbau<br />
ist aufgrund eigentumsrechtlicher Fragestellungen auch zunächst nicht zu erwar-<br />
Zum anderen ist in die Prognose einzubeziehen, dass ein leistungsstarkes Mischwerk<br />
in Elxleben <strong>ne</strong>u errichtet wird, das von der TAM betrieben werden wird. Das<br />
Mischwerk in Elxleben soll noch 2008 mit ei<strong>ne</strong>r Kapazität von [... t/h] und ei<strong>ne</strong>r beabsichtigten<br />
Jahresproduktion von rund [... t] in Betrieb gehen. Diese <strong>ne</strong>ue Anlage in Elxleben<br />
kann und soll damit die Werke in Vieselbach und Kühnhausen, die im Geschäftsjahr<br />
2007 zusammen rund [... t] Asphaltmischgut produziert haben, ersetzen. Für die fusionskontrollrechtliche<br />
Prognose ist daher auch weiterhin von ei<strong>ne</strong>r gleichbleibend marktstarken<br />
Position der TAM auszugehen.<br />
ten. 10<br />
3.1.2. Begründung ei<strong>ne</strong>r marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss<br />
oh<strong>ne</strong> die Auflagen<br />
36. Die Gesamtbetrachtung der Wettbewerbsbedingungen nach dem Zusammenschluss<br />
ergibt, dass aufgrund der Verflechtung der größten Anbieter künftig ein wettbewerbsloses<br />
Oligopol zu erwarten ist. Es besteht ei<strong>ne</strong> hohe Wahrscheinlichkeit, dass der beste-<br />
10<br />
Für die Mischwerke Vieselbach und Kühnhausen bestehen Mietkaufverträge, die nicht oh<strong>ne</strong> weiteres vorzeitig<br />
abgelöst werden kön<strong>ne</strong>n.
- 21 -<br />
hende wesentliche Wettbewerb vor dem Zusammenschluss danach nicht mehr zum<br />
Tragen kommt.<br />
37. Nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens ist die Oligopolvermutung nach § 19<br />
Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB erfüllt, denn Strabag (einschließlich Kirch<strong>ne</strong>r) und Werhahn er-<br />
reichen unter Zurechnung der abhängigen Unter<strong>ne</strong>hmen im Regionalmarkt Erfurt zu-<br />
sammen <strong>Marktan</strong>teile von 60 % - 65 %: 11<br />
<strong>Marktan</strong>teil<br />
Strabag + Kirch<strong>ne</strong>r (oh<strong>ne</strong> SBT) 35 % - 40 %<br />
SBT 5 %- 10 %<br />
Werhahn 15 % - 20 %<br />
gesamt 60 % - 65 %<br />
38. Unter Hinzurechnung der Mitgesellschafter der MAIT, die ihrerseits noch über weitere<br />
Asphaltmischwerke und Beteiligungen an Mischwerken verfügen, erhöht sich der Markt-<br />
anteil im Oligopol auf 65 % - 70 %.<br />
39. Der <strong>Marktan</strong>teilsabstand zu den weiteren Wettbewerbern ist entsprechend groß: Ledig-<br />
lich Streicher erreicht ei<strong>ne</strong>n <strong>Marktan</strong>teil i.H.v. 5 % - 10 %, die übrigen Wettbewerber<br />
kommen auf <strong>Marktan</strong>teile von lediglich < 5 % (s.o.).<br />
40. Für ein - künftiges - wettbewerbsschädigendes Parallelverhalten dieser Oligopol-<br />
11<br />
12<br />
Mitglieder (Strabag / Werhahn) sprechen zudem folgende Erwägungen:<br />
a) Asphaltmischgut ist ein homoge<strong>ne</strong>s Massengut und es besteht ei<strong>ne</strong> hohe Markt-<br />
transparenz. Solche Märkte sind besonders anfällig für wettbewerbsloses Parallel-<br />
verhalten. 12<br />
b) Die Markttransparenz wird durch die Verflechtungen im Regionalmarkt noch ver-<br />
stärkt. Über die Mitgesellschafter der MAIT, die MHI AG und die MKW, bestehen<br />
weitere gesellschaftsrechtliche und zum Teil perso<strong>ne</strong>lle Verflechtungen zu vier wei-<br />
teren Wettbewerbern im Regionalmarkt, so dass lediglich vier Asphaltmischgutpro-<br />
duzenten im Markt tätig sind, die nicht direkt oder mittelbar mit den Zusammen-<br />
schlussbeteiligten verbunden sind. Diese vier Asphaltmischgutproduzenten machen<br />
Bei Zugrundelegung des o.g. geringeren Marktvolumens ist auch die Marktbeherrschungsvermutung nach § 19<br />
Abs. 3 S. 2 Nr. 2 GWB erfüllt.<br />
Vgl. Kahlenberg in: Loewenheim / Meessen / Riesenkampff, Kartellrecht, Band 2, GWB, Kommentar, 2006, § 36<br />
Rn. 167 ff. m.w.N., zur entsprechenden Entscheidungspraxis des <strong>Bundeskartellamt</strong>es im Bereich Asphaltmischgut<br />
vgl. B1-186/06, veröffentlicht unter www.bundeskartellamt.de (Entscheidungen, Archiv, Fusionskontrolle 2006).
13<br />
- 22 -<br />
zusammen - oh<strong>ne</strong> untereinander verflochten zu sein - jedoch gerade einmal Markt-<br />
anteile von 5 % - 10 % aus (vgl. Abb. 5).<br />
Strabag-Gruppe<br />
MW: Hermsdorf<br />
80 %<br />
Strassing-Limes<br />
(Bauuntern.)<br />
MW: Eisenberg<br />
AMW<br />
99,89%<br />
50 %<br />
MW: Weimar,<br />
Steudnitz<br />
SB T<br />
MWM<br />
MW: Gotha<br />
6,6 %<br />
MHI AG<br />
Rhönbasalt<br />
GF: [...]<br />
MW: Krauthausen, Dönges<br />
MW: Mühlhausen<br />
50 %<br />
TAM<br />
MW: Kölleda, Kühnhausen,<br />
Vieselbach,<br />
Elxleben<br />
100 % 33,33 %<br />
Max Streicher<br />
MW: Jena-Maua<br />
Abb. 5: Verflechtungen im Regionalmarkt<br />
48 %<br />
Kirch<strong>ne</strong>r<br />
33,33 %<br />
c) Es besteht kei<strong>ne</strong> gegengewichtige Marktmacht (Nachfragemacht). Der Straßen-<br />
bau ist in Deutschland ge<strong>ne</strong>rell von ei<strong>ne</strong>r eher fragmentierten Anbieterstruktur ge-<br />
prägt. Der größte Straßenbauer, Strabag, erzielt je nach räumlicher Marktabgren-<br />
zung <strong>Marktan</strong>teile von 10 % - 20 %. 13<br />
Werhahn-Gruppe<br />
MW: Walschleben, Arnstadt,<br />
Laucha, Schwallungen,<br />
Hirschbach, Hildburghausen,<br />
Ritschenhausen<br />
MAIT<br />
GF: [...]<br />
MW: Weimar-Legefeld,<br />
Schwabhausen, Eulau<br />
Dieses Ergebnis wird auch durch die Erhe-<br />
bung im Verfahren B1-68/08 bei den Straßenbauunter<strong>ne</strong>hmen in den betroffe<strong>ne</strong>n<br />
Regionalmärkten bestätigt. Ei<strong>ne</strong> Mehrheit der Antworten geht davon aus, dass<br />
Vgl. COMP/M.5200 - Strabag / Kirch<strong>ne</strong>r, Entscheidung der Kommission vom 15.09.2008; COMP/M.3754 - Strabag<br />
/ Dywidag, Entscheidung der Kommission vom 24.06.2005; BKartA B1-29/05.<br />
MWS<br />
MW: Saalfeld<br />
GF: [...]<br />
33,33 %<br />
SHA<br />
MW: Sangershausen,<br />
Nordhausen<br />
24,9 % 33,33 % 37,55 % 37,55 %<br />
93,4 %<br />
Kutter<br />
MW: Volkstedt<br />
52 %<br />
BAM<br />
Bickhardt-<br />
Gruppe<br />
100 %<br />
MKW<br />
100 %<br />
MAW<br />
GF: [...]<br />
MW: Großenlupnitz<br />
Kemna<br />
MW: Wansleben<br />
50 %<br />
24,9 %<br />
45 %<br />
MW: Walldorf<br />
RAW<br />
Eurovia<br />
Debus<br />
55 %<br />
amo<br />
100 %<br />
MBG<br />
GF: [...]<br />
MW: Könitz, Triptis<br />
50 %<br />
AMZ<br />
GF: [...]<br />
MW: Zella-Mehlis
- 23 -<br />
Straßenbauunter<strong>ne</strong>hmen angesichts ihrer vergleichsweise geringen <strong>Marktan</strong>teile<br />
nicht dazu in der Lage sind, ei<strong>ne</strong>n besonders niedrigen Lieferpreis durchzusetzen.<br />
Ei<strong>ne</strong>m Teil der Befragten ist es darüber hinaus auch nicht möglich, ei<strong>ne</strong>n Asphalt-<br />
hersteller zu ei<strong>ne</strong>r Senkung des Lieferpreises auf das Niveau des günstigsten Kon-<br />
kurrenten zu bewegen. Ei<strong>ne</strong> gegengewichtige Marktmacht der Marktgegenseite, die<br />
dazu in der Lage wäre, den Verhaltensspielraum des Oligopols hinreichend zu be-<br />
schränken, liegt jedenfalls nicht vor.<br />
d) Gegen Wettbewerb zwischen den Oligopolmitgliedern spricht die Interessenla-<br />
ge von Strabag und Werhahn. Obwohl es sich bei Strabag und Werhahn um Unter-<br />
<strong>ne</strong>hmen mit unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkten handelt, verfolgen sie beim<br />
Vertrieb von Asphaltmischgut gleichgerichtete Interessen. Auf den ersten Blick er-<br />
scheint es so, also seien die Interessen von Strabag als Straßenbauunter<strong>ne</strong>hmen<br />
und von der Werhahn-Gruppe als Baustofflieferant entgegengesetzt. Strabag ist in<br />
erster Linie daran interessiert, Asphaltmischgut zu den günstigsten Konditio<strong>ne</strong>n zu<br />
erhalten, die am Markt oder durch den Betrieb ei<strong>ne</strong>s eige<strong>ne</strong>n Mischwerks zu be-<br />
kommen sind, um für den Wettbewerb um Straßenbauaufträge mit günstigen Vor-<br />
kosten ei<strong>ne</strong> gute Ausgangsposition zu haben. Werhahn möchte Asphaltmischgut<br />
möglichst zu hohen Preisen und in hohen Mengen am Markt absetzen. Insoweit di-<br />
vergieren die Interessen von Strabag (als Ab<strong>ne</strong>hmer) und der Werhahn-Gruppe (als<br />
Lieferant der Strabag).<br />
e) Ihre Interessen decken sich aber, soweit es um den Vertrieb von Asphaltmischgut<br />
(durch Werhahn) an andere Straßenbauer geht. Anders als Wettbewerber, deren<br />
Hauptgeschäft im Vertrieb von Asphaltmischgut besteht, hat Strabag ein Interesse<br />
daran, dass Werhahn an andere Kunden möglichst große Mengen von Asphalt-<br />
mischgut zu möglichst hohen Preisen verkauft und damit deren Vorkosten in die<br />
Höhe treibt (raising rivals' costs), bzw. zumindest anderen Straßenbauern für das-<br />
selbe Bauvorhaben kei<strong>ne</strong> besseren Bezugskonditio<strong>ne</strong>n zu geben als der Strabag.<br />
Vor diesem Hintergrund ist das Interesse der Strabag gering, hochpreisige Angebote<br />
der Werhahn-Gruppe an Dritte mit eige<strong>ne</strong>n preisgünstigeren Angeboten zu unterbieten,<br />
um den Verkauf des Asphaltmischguts selbst zu tätigen. Die Auslastung<br />
der eige<strong>ne</strong>n Mischanlage mit Verkäufen an Dritte ist für Strabag nur ein Nebenaspekt.<br />
Den größeren Geschäftserfolg erzielt Strabag, wenn sie die Preise der<br />
Werhahn-Gruppe nicht angreift, sondern von ei<strong>ne</strong>m höheren Preisniveau bei Asphaltmischgut<br />
für die anderen Straßenbauunter<strong>ne</strong>hmen profitiert und wegen der eige<strong>ne</strong>n<br />
günstigen Bezugsmöglichkeiten Straßenbauaufträge gewinnt. Werhahn ist
- 24 -<br />
außerdem daran interessiert, Strabag, das größte Straßenbauunter<strong>ne</strong>hmen<br />
Deutschlands, ei<strong>ne</strong>n sogenannten "Asphaltfresser", wie es im Branchenjargon<br />
heißt, als Kunden an sich zu binden.<br />
Da Strabag als Straßenbauunter<strong>ne</strong>hmen nicht darauf angewiesen ist, im Bereich<br />
der Asphaltmischgutproduktion erhebliche Gewin<strong>ne</strong> zu erwirtschaften, wäre es für<br />
sie wirtschaftlich tragfähig, Asphaltmischgut für jeden Betrag oberhalb der variablen<br />
Kosten zu verkaufen, der ei<strong>ne</strong>n gewissen Deckungsbeitrag erbringt; vorausgesetzt,<br />
die Käufer benötigen das Asphaltmischgut nicht für ei<strong>ne</strong>n Straßenbauauftrag, bei<br />
dem sie mit der Strabag konkurrieren. Denn in diesem Fall wäre Strabag an ei<strong>ne</strong>r<br />
Belieferung ihres Konkurrenten nicht interessiert. Somit verfügt Strabag gleichzeitig<br />
über ei<strong>ne</strong>n wirksamen Sanktionsmechanismus, um die Oligopoldisziplin durchzu-<br />
setzen, falls die Werhahn-Gruppe die Interessen der Strabag bei der Preisgestal-<br />
tung gegenüber anderen Straßenbauunter<strong>ne</strong>hmen nicht wahrt. Falls Werhahn die-<br />
sen Unter<strong>ne</strong>hmen bei dem Bezug von Asphaltmischgut für Straßenbauaufträge, an<br />
de<strong>ne</strong>n auch Strabag interessiert ist, ei<strong>ne</strong>n besseren Bezugspreis anbieten würde<br />
als der Strabag, könnte Strabag dieses Verhalten der Werhahn abstrafen: Strabag<br />
könnte nämlich im Liefergebiet ihrer eige<strong>ne</strong>n Asphaltmischwerken die von Werhahn<br />
angebote<strong>ne</strong>n Preise unterbieten und Werhahn bestimmte Aufträge ab<strong>ne</strong>hmen,<br />
wenn dritte Straßenbauunter<strong>ne</strong>hmen Asphaltmischgut für Straßenbauaufträge be-<br />
nötigen, an de<strong>ne</strong>n Strabag selbst kein Interesse hat. Solche Vergeltungsmaßnah-<br />
men werden durch die große Transparenz auf den Asphaltmischgutmärkten ermög-<br />
licht. Angesichts der Markttransparenz ist Strabag nämlich in der Lage, von dem<br />
Marktverhalten der Werhahn-Gruppe Kenntnis zu erlangen, wenn es von der Oligo-<br />
poldisziplin abweicht.<br />
Über ein entsprechendes Sanktionsinstrument verfügt auch die Werhahn-Gruppe<br />
gegenüber der Strabag. Strabag ist nämlich in verschiede<strong>ne</strong>n Regio<strong>ne</strong>n auf Lieferungen<br />
der Werhahn-Gruppe angewiesen. Insbesondere wenn sie Spitzenbedarfsmengen<br />
bei großen Straßenbauprojekten benötigt, ist sie darauf angewiesen, zu<br />
ei<strong>ne</strong>m relativ günstigen Preis mit Asphaltmischgut beliefert zu werden. Strabag ist<br />
deutschlandweit als Straßenbauunter<strong>ne</strong>hmen tätig, kontrolliert aber bislang kein<br />
deutschlandweites Netz von eige<strong>ne</strong>n Asphaltmischanlagen. Strabag verfügt zwar in<br />
verschiede<strong>ne</strong>n Regio<strong>ne</strong>n Deutschlands über eige<strong>ne</strong> Asphaltmischwerke, das Unter<strong>ne</strong>hmen<br />
wäre aber nicht dazu in der Lage, insbesondere bei Spitzenbedarfsmengen,<br />
wie sie bei Straßenbauaufträgen im Rahmen von Großprojekten auftreten,<br />
ihren gesamten Bedarf an Asphaltmischgut als Straßenbauunter<strong>ne</strong>hmen selbst zu
- 25 -<br />
decken. Außerdem gibt es in einigen Gebieten in Deutschland kei<strong>ne</strong> Bezugsalterna-<br />
tiven zur Werhahn-Gruppe, z.B. in weiten Teilen des Emslands, in Teilen von Nie-<br />
dersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg.<br />
Folglich verfolgen die Werhahn-Gruppe und Strabag u.a. auf dem Regionalmarkt<br />
für Asphaltmischgut überwiegend gleichgerichtete Interessen, so dass zu erwarten<br />
ist, dass es zwischen den beiden Unter<strong>ne</strong>hmen auf diesem Markt nicht zu wesentli-<br />
chem Wettbewerb kommt.<br />
f) Dem Oligopol steht kein <strong>ne</strong>n<strong>ne</strong>nswerter Außenwettbewerb gegenüber: Schon<br />
angesichts des <strong>Marktan</strong>teilsabstands zu den verbleibenden Wettbewerbern des<br />
Regionalmarkts sind diese nicht in der Lage, den Verhaltensspielraum des Oligo-<br />
pols wirksam zu begrenzen. Darüber hinaus weist das Oligopol ressourcenbe-<br />
dingte Wettbewerbsvorteile auf, über die Außenseiter nicht oder nicht in dem<br />
Maße verfügen (der Markt ist ansonsten mittelständisch geprägt), so dass parallele<br />
Verdrängungsstrategien zum Nachteil der letzteren wahrscheinlich sind. Aus die-<br />
sem Grund sind auch Abschreckungs- bzw. Entmutigungseffekte zu erwarten.<br />
41. Aufgrund der hohen <strong>Marktan</strong>teile und der Verflechtungen mit den zwei wichtigsten An-<br />
bietern MAIT und Werhahn hätte der Zusammenschluss im Regionalmarkt Erfurt zu ei-<br />
<strong>ne</strong>r marktbeherrschenden Stellung der Zusammenschlussbeteiligten i.S.d. § 36 Abs. 1<br />
GWB geführt.<br />
3.1.3. Auflagen<br />
42. In Anbetracht dieser Bewertung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammen-<br />
schlussvorhabens auf den Markt für Asphaltmischgut im Regionalmarkt Erfurt durch die<br />
Beschlussabteilung haben die Zusammenschlussbeteiligten angeboten, in vollem Um-<br />
fang die Beteiligung der Kirch<strong>ne</strong>r an der MAIT an ei<strong>ne</strong>n unabhängigen Erwerber zu veräußern.<br />
Um sicherzustellen, dass die Verbindung der Kirch<strong>ne</strong>r zur MAIT auch dann gelöst<br />
wird, wenn ei<strong>ne</strong> derartige Veräußerung nicht in<strong>ne</strong>rhalb der Veräußerungsfrist möglich<br />
ist, haben die Zusammenschlussbeteiligten vorgeschlagen, in diesem Fall den Gesellschaftsvertrag<br />
fristgerecht mit Wirkung zum [...] zu kündigen.<br />
43. Um die Verflechtung mit der Werhahn-Gruppe zu lösen, haben die Zusammenschlussbeteiligten<br />
angeboten, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um entweder alleinige Eigentümerin<br />
des Mischwerks in Gotha zu werden oder sich vollständig vom Mischwerk<br />
Gotha zu tren<strong>ne</strong>n. Da die Asphaltmischanlage im Eigentum der SBT steht, kann dies für<br />
den Fall, dass kei<strong>ne</strong> einver<strong>ne</strong>hmliche Lösung mit der Gesellschaft und der Mitgesell-
- 26 -<br />
schafterin erzielt wird, bedeuten, dass Strabag ihre Beteiligung an der SBT veräußern<br />
muss. Für den Fall, dass Strabag alleinige Eigentümerin wird, ist es zudem erforderlich,<br />
auch den Vertrieb, der derzeit von der Werhahn-Tochter Allgemei<strong>ne</strong> Baustoff-Handels-<br />
Contor GmbH („ABC“) übernommen wird, von Werhahn zu lösen.<br />
44. Die entsprechend diesem Angebot verfügten Auflagen sind ausreichend, aber auch er-<br />
forderlich, damit der Zusammenschluss zu kei<strong>ne</strong>r Entstehung ei<strong>ne</strong>r kollektiven marktbe-<br />
herrschenden Stellung auf dem Markt für Asphaltmischgut im Regionalmarkt Erfurt führt.<br />
Unter Berücksichtigung dieser Auflagen entfällt auf die Zusammenschlussbeteiligten<br />
nach ei<strong>ne</strong>m Zusammenschluss - bei Veräußerung des SBT-Asphaltmischwerks - noch<br />
ein <strong>Marktan</strong>teil von ca. 15 % - 20 %. Bei Erwerb der SBT erreicht Strabag zwar ei<strong>ne</strong>n<br />
höheren <strong>Marktan</strong>teil, der jedoch unter der Marktbeherrschungsvermutung des § 19<br />
Abs. 2 S. 1 GWB liegt. Nach Umsetzung der Auflagen ist aufgrund der geänderten<br />
Marktstruktur zu erwarten, dass es zwischen Strabag und Werhahn zu wesentlichem<br />
Wettbewerb kommen wird, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass<br />
beide Unter<strong>ne</strong>hmen in ei<strong>ne</strong>m wettbewerbslosen Oligopol den Regionalmarkt Erfurt be-<br />
herrschen. Angesichts der bedeutenden Wettbewerber MAIT und der Werhahn-Gruppe<br />
(<strong>Marktan</strong>teile jeweils 15 % -20 %) ist nicht zu erwarten, dass ei<strong>ne</strong> marktbeherrschende<br />
Stellung begründet wird.<br />
45. Die Nebenbestimmung gem. Abschnitt B.11., derzufolge Strabag nach Freigabe des<br />
Zusammenschlusses bis zur Einsetzung des Sicherheitstreuhänders kei<strong>ne</strong>rlei Gesell-<br />
schaftsrechte, insbesondere Informationsrechte, in der MAIT mehr ausübt, stellt kei<strong>ne</strong><br />
Verhaltensauflage dar, sondern dient als Interimslösung der <strong>Sicherun</strong>g des strukturellen<br />
Effekts der Auflagen.<br />
3.2. Regionalmarkt Eulau<br />
3.2.1. Marktstruktur im Regionalmarkt Eulau<br />
46. Die Anmelder schätzen das Marktvolumen im Regionalmarkt Eulau auf 472.000 t (rd.<br />
16,5 Mio. €). 14<br />
47. Die Zusammenschlussbeteiligten sind im Regionalmarkt Eulau wie folgt im Bereich<br />
Asphaltmischgut tätig:<br />
14<br />
Bei ei<strong>ne</strong>m Durchschnittspreis von 35 €/t.
- 27 -<br />
- Das der Kirch<strong>ne</strong>r zuzurech<strong>ne</strong>nde Mischwerk der TAM in Kölleda liefert in den<br />
Regionalmarkt Eulau ein.<br />
- Im 25 km - Radius um Eulau betreibt die DA (Strabag) Asphaltmischanlagen in<br />
Buna, Lösau und Teuchern. Die Mischanlagen der DA in Hermsdorf, Zeitz, Win-<br />
dischlauba, Wolteritz und Sietzsch liegen im 50 km - Einlieferungsradius um Eu-<br />
lau.<br />
48. Im diesem Regionalmarkt sind vor dem Zusammenschluss Strabag und die Werhahn-<br />
Gruppe ähnlich starke Wettbewerber mit den höchsten <strong>Marktan</strong>teilen. Nach Schätzun-<br />
gen der Anmelder erreicht Strabag <strong>Marktan</strong>teile von 20 % - 25 %, Werhahn von 15 % -<br />
20 %. Die MAIT ist mit ei<strong>ne</strong>m geschätzten <strong>Marktan</strong>teil i.H.v. 10 % - 15 % drittstärkster<br />
Anbieter. Da<strong>ne</strong>ben gibt es noch fünf Wettbewerber mit <strong>Marktan</strong>teilen von 5 % - 10 %<br />
(Strassing-Limes, Papenburg, Eurovia, AMW und Kemna), sowie sechs Wettbewerber<br />
mit <strong>Marktan</strong>teilen von unter 5 % (Streicher, Max Bögl, Kutter, Löbejün, SHA und MBG).<br />
3.2.2. Begründung ei<strong>ne</strong>r marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss<br />
oh<strong>ne</strong> die Auflagen<br />
49. Im Regionalmarkt Eulau ergibt sich bereits nach den Schätzungen der Anmelder durch<br />
den Zusammenschluss ei<strong>ne</strong> Einzelmarktbeherrschung der Strabag, die mit den Wer-<br />
ken der DA, der TAM und der MAIT auf ei<strong>ne</strong>n <strong>Marktan</strong>teil von 35 % - 40 % käme.<br />
50. Zudem ergibt sich ein gemeinsamer <strong>Marktan</strong>teil der Strabag mit Werhahn auf 55 % -<br />
60 %.<br />
51. Hiermit ist die Marktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB erfüllt.<br />
Zu den Marktstrukturen, die ei<strong>ne</strong> Oligopolbildung begünstigen, wird auf die obigen Dar-<br />
legungen verwiesen.<br />
3.2.3. Auflagen<br />
52. In Anbetracht dieser Bewertung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf<br />
den Markt für Asphaltmischgut im Regionalmarkt Eulau durch die Beschlussabteilung<br />
haben die Zusammenschlussbeteiligten angeboten, in vollem Umfang die Beteiligung<br />
der Kirch<strong>ne</strong>r an der MAIT an ei<strong>ne</strong>n unabhängigen Erwerber zu veräußern. Um sicherzu-<br />
stellen, dass die Verbindung der Kirch<strong>ne</strong>r zur MAIT auch dann gelöst wird, wenn ei<strong>ne</strong><br />
derartige Veräußerung nicht in<strong>ne</strong>rhalb der Veräußerungsfrist möglich ist, haben die Zu-
- 28 -<br />
sammenschlussbeteiligten vorgeschlagen, in diesem Fall den Gesellschaftsvertrag frist-<br />
gerecht mit Wirkung zum [...] zu kündigen.<br />
53. Da ei<strong>ne</strong> Verflechtung mit der Werhahn-Gruppe im Regionalmarkt Eulau nicht in der<br />
Weise besteht, wie es im Regionalmarkt Erfurt der Fall ist, sind die entsprechend diesem<br />
Angebot verfügten Auflagen ausreichend, aber auch erforderlich, damit der Zusammen-<br />
schluss auch im Regionalmarkt Eulau zu kei<strong>ne</strong>r Entstehung ei<strong>ne</strong>r marktbeherrschenden<br />
Stellung auf dem Markt für Asphaltmischgut führt. Unter Berücksichtigung dieser Aufla-<br />
gen entfällt auf die Zusammenschlussbeteiligten im Regionalmarkt Eulau nach ei<strong>ne</strong>m<br />
Zusammenschluss zwar noch ein <strong>Marktan</strong>teil von ca. 25 % - 30 %, die Schwelle der<br />
Einzelmarktbeherrschungsvermutung wird bei Umsetzung der Auflagen aber nicht mehr<br />
erreicht. Auch die Schwelle der Marktbeherrschungsvermutung gem. § 19 Abs. 3 S. 2<br />
Nr. 1 GWB wird dann von Strabag und Werhahn nicht mehr erreicht. Nach Umsetzung<br />
der Auflagen ist angesichts der bedeutenden Wettbewerber Werhahn (<strong>Marktan</strong>teil 15 %<br />
- 20 %) und MAIT (<strong>Marktan</strong>teil 10 % - 15 %) auch nicht zu erwarten, dass ei<strong>ne</strong> marktbe-<br />
herrschende Stellung begründet wird.<br />
3.3. Regionalmarkt Hau<strong>ne</strong>ck<br />
54. Das Zusammenschlussvorhaben hat im Regionalmarkt Hau<strong>ne</strong>ck kei<strong>ne</strong>rlei strukturelle<br />
Auswirkungen auf den Wettbewerb, da Strabag in diesem Regionalmarkt nicht im Bereich<br />
Asphaltmischgut tätig ist.<br />
IV. Zusammenfassung<br />
55. Aus den vorgenannten Gründen hat das <strong>Bundeskartellamt</strong> entschieden, das angemeldete<br />
Zusammenschlussvorhaben im Verfahren der Fusionskontrolle mit den im<br />
Tenor genannten Auflagen freizugeben. Diese Verfügung ergeht nach § 40 Abs. 2<br />
S. 1 und Abs. 3 S. 1 GWB. Die Anwendung von § 1 GWB bleibt vorbehalten.<br />
V. Gebühren<br />
[...]
Rechtsmittelbelehrung<br />
- 29 -<br />
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich bin<strong>ne</strong>n ei<strong>ne</strong>r mit<br />
Zustellung des Beschlusses begin<strong>ne</strong>nden Frist von ei<strong>ne</strong>m Monat beim <strong>Bundeskartellamt</strong>,<br />
Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie in<strong>ne</strong>r-<br />
halb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht.<br />
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt zwei<br />
Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses und kann auf Antrag vom Vorsitzenden<br />
des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss<br />
die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und sei<strong>ne</strong> Abänderung oder<br />
Aufhebung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die<br />
Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch ei<strong>ne</strong>n<br />
Rechtsanwalt unterzeich<strong>ne</strong>t sein.<br />
Die Beschwerde hat kei<strong>ne</strong> aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht<br />
die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anord<strong>ne</strong>n.<br />
Temme<br />
Michel Zerwas