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Beschluss - Bundeskartellamt

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3. Vergabekammer des Bundes<br />

VK 3 - 126/12<br />

<strong>Beschluss</strong><br />

In dem Nachprüfungsverfahren der<br />

[…],<br />

Verfahrensbevollmächtigte:<br />

- Antragstellerin -<br />

[…],<br />

gegen<br />

[…],<br />

- Antragsgegnerin -<br />

[…],<br />

- Beigeladene -<br />

wegen der Vergabe […], hat die 3. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Direktorin<br />

beim <strong>Bundeskartellamt</strong> Dr. Herlemann, den hauptamtlichen Beisitzer Leitender Regierungsdirektor<br />

Zerwas und den ehrenamtlichen Beisitzer Knipp auf die mündliche Verhandlung vom 14. November<br />

2012 am 21. November 2012 beschlossen:<br />

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.<br />

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens sowie die<br />

zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin<br />

und der Beigeladenen.


2<br />

Gründe:<br />

I.<br />

1. Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb die beabsichtigte Vergabe […] im Rahmen eines offenen<br />

Verfahrens am […] europaweit aus.<br />

Auftragsgegenstand ist die Prüfung von […] auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit. Der<br />

Auftrag hat eine Laufzeit von 4 Jahren und einen zeitlichen Umfang von 38.000 bis 42.000 Stunden.<br />

In der Auftragsbekanntmachung wurde der Wert des Auftrags auf 2. Mio. Euro ohne MwSt.<br />

geschätzt. Die Vertragslaufzeit beginnt am 01. Januar 2013.<br />

Bis zum Jahresende 2012 wird die ausgeschriebene Sprachberatung noch durch neun Mitarbeiter<br />

der Antragstellerin (ASt) als bisheriger Auftragnehmerin erbracht. In Bezug auf die Tätigkeit<br />

beim […] sind alle Arbeitsverträge befristet bis zum 31. Dezember 2012, dem Zeitpunkt des Auslaufens<br />

des bisherigen Auftrags. Die Leiterin des Teams, […], sowie eine Mitarbeiterin, […], haben<br />

daneben noch eine nichtbefristete Teilzeitstelle […] mit Kündigungsfrist zum Ende eines<br />

Quartals, die derzeit ruht.<br />

Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 hat die Beigeladene (Bg) alle neun Mitarbeiter der ASt angeschrieben,<br />

um deren Bereitschaft zum Arbeitgeberwechsel im Falle eines Zuschlags an die Bg<br />

sowie die Gehaltsvorstellungen und den Umfang der Arbeitszeit zu erfragen:<br />

„...Ich frage Sie deshalb zunächst, ob sie grundsätzlich bereit wären, ihre Tätigkeit im<br />

[…] ab Januar 2013 fortzusetzen, sollte im Bieterverfahren […] den Zuschlag erhalten.<br />

Darüber hinaus wäre es sehr hilfreich, wenn Sie mit Angaben zu Ihren Gehaltsvorstellungen<br />

und zum gewünschten Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit unsere Planung erleichtern<br />

würden...“<br />

Nach den Teilnahmebedingungen der Auftragsbekanntmachung waren nach Ziffer III.2.3.2. zum<br />

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit zwei Profilbögen für zwei Mitarbeiter in anonymisierter<br />

Form abzugeben:<br />

„Profilbögen (Lebenslauf, Qualifikation, bisherige Tätigkeiten) von 2 exemplarischen Mitarbeitern<br />

in anonymisierter Form für bereits vorhandene oder potentielle Mitarbeiter; bei


3<br />

potentiellen Mitarbeitern außerdem eine Erklärung, woraus sich die Sicherheit ergibt,<br />

diese Personen bei Erteilung des Zuschlags arbeitsvertraglich binden zu können.“<br />

Verfügt der Bewerber nicht über mindestens ein Jahr Erfahrung bei der sprachlichen Bearbeitung<br />

von Entwürfen von Rechtsvorschriften aus dem deutschen Sprachraum, genügt es nach Ziffer<br />

III.2.3.1.b) der Auftragsbekanntmachung:<br />

„...wenn zwei der zum Einsatz beim Auftraggeber vorgesehenen Personen über solche Erfahrungen<br />

verfügen.“<br />

Nach Ziffer III.2.3.3. der Auftragsbekanntmachung genügt eine Erklärung über das geplante Verfahren<br />

zur Rekrutierung von qualifizierten Mitarbeitern, soweit das einzusetzende Personal noch<br />

nicht verfügbar ist.<br />

Zuschlagskriterien nach Ziffer IV.3 der Vergabeunterlagen sind:<br />

1. Kriterium: Servicekonzept des Bieters (Gewichtung 60%),<br />

2. Kriterium: geforderte Vergütung (Gewichtung 40%).<br />

Das Servicekonzept wird in folgende Einzelkriterien unterteilt:<br />

- Aufgabenverteilung und –koordination,<br />

- Reaktionszeiten bei Kapazitätsschwankungen,<br />

- Spezielle Arbeitsmethoden im Rechtsetzungsprozess,<br />

- Gewährleistung einzelner Bearbeitungsstandards,<br />

- Lösung von sprachwissenschaftlichen Problemen,<br />

- Dokumentation der Arbeitsergebnisse,<br />

- Weiterbildung des Personals.<br />

Nach Ziffer V.1.b. der Vergabeunterlagen ist beim Aufbau des Angebots direkt nach dem Angebotsschreiben<br />

die Angabe einer Kontaktperson vorgeschrieben.<br />

Nach § 8 des Entwurfs des Beratungsvertrages gibt die Ag vor, dass sich die Bezahlung der Mitarbeiter<br />

am aktuellen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst orientieren muss:


4<br />

„ § 8<br />

Bezahlung des Personals durch den Auftragnehmer<br />

(1) Der Auftraggeber hat zur Absicherung der Beratungsqualität und zur Vermeidung öffentlicher<br />

Kritik ein Interesse daran, dass die zur Sprachberatung eingesetzten Personen<br />

zu angemessenen Bedingungen eingestellt werden. Eine angemessene Bezahlung liegt<br />

insbesondere dann vor, wenn das eingesetzte Personal in Anlehnung an die Entlohnung<br />

einer ähnlich qualifizierten Person nach dem jeweiligen aktuellen Tarifvertrag für den öffentlichen<br />

Dienst bezahlt wird. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Anliegen des Auftraggebers<br />

bei der Gestaltung von Verträgen mit den zur Sprachberatung beim Auftraggeber<br />

eingesetzten Personen.<br />

(2) Dem Auftraggeber ist auf Verlangen über die Entlohnung des zur Sprachberatung<br />

eingesetzten Personals Auskunft zu erteilen.“<br />

Die ASt gab am 23. August 2012 fristgerecht ein Angebot ab. Daneben lag nur noch das Angebot<br />

der Bg zur Wertung vor, da das Angebot eines dritten Bieters wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen<br />

werden musste. Das Angebot der Bg basierte auf der Bereitschaft der bisherigen Mitarbeiter<br />

[…], auch unter anderer Trägerschaft zu arbeiten. Anders als bei der ASt sollte jedoch die<br />

Teamleiterin, […], mit Handlungsvollmacht bzw. Prokura ausgestattet werden. Dieses Konzept ist<br />

Grundlage des Angebots der Bg. Dabei wurde an verschiedenen Stellen ausdrücklich die neue<br />

Position von […]hervorgehoben. Dem Angebot beigefügt waren die Profilbögen der neun Mitarbeiter,<br />

die zur Zeit bei der ASt beschäftigt sind.<br />

Mit Schreiben vom 27. September 2012 informierte die Ag die ASt darüber, dass der Zuschlag<br />

auf das Angebot der Bg erteilt werden soll. Auch die geplante Übernahme der Mitarbeiter wurde<br />

offengelegt:<br />

„...Die Eignung ist bei beiden Bewerbern gleichermaßen gegeben; insofern hat die […] in<br />

ihrer Bewerbung belastbar zugesichert, im Falle der Zuschlagserteilung den Auftrag mit<br />

dem bisherigen Team des […] zu erfüllen...“<br />

Beim Kriterium Vergütung erhielten Bg und ASt die gleiche Punktzahl, da die Abweichung bei den<br />

jeweils angebotenen Stundensätzen sehr geringfügig war. Ausschlaggebend für den Zuschlag<br />

war das Servicekonzept. Hier konnte die Bg aus Sicht der Ag bei den Leistungskriterien „Aufgabenverteilung<br />

und –koordination“ sowie „Weiterbildung des eingesetzten Personals“ ein überzeu-


5<br />

genderes Konzept vorlegen, so dass die Bg hier jeweils mit der Maximalpunktzahl „2“ bewertet<br />

wurde, die ASt dagegen mit nur einem Punkt.<br />

Hiergegen wandte sich die ASt mit Schreiben vom 01. Oktober 2012. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten<br />

vom 09. Oktober 2012, 12. Oktober 2012 und 24. Oktober 2012 wurden<br />

vertiefende Rügen erhoben. Zentraler Vorwurf der ASt ist, dass […] in Kenntnis des Angebots<br />

ihres Arbeitgebers bei der Angebotserstellung der Bg mitgewirkt habe bzw. wichtige Angebotsinformationen<br />

weitergegeben habe. Zudem stehe […] aufgrund bestehender Kündigungsfristen bis<br />

zum 30. Juni 2013 nicht für eine Arbeitsaufnahme bei der Bg zur Verfügung, so dass das Angebot<br />

der Bg auch unvollständig sei und die Bg darüber hinaus wegen mangelnder Eignung auszuschließen<br />

sei.<br />

Die Ag half den Rügen nicht ab. In einem Vermerk vom 17. Oktober 2012 stellte die Ag fest, dass<br />

die Tatsache, dass [...] erst drei Monate nach Vertragsbeginn ihre Tätigkeit bei der Bg beginne<br />

könne, angesichts der Dauer der geplanten Zusammenarbeit von vier Jahren keine wesentliche<br />

Änderung des Angebots darstelle und keine andere Bewertung des Angebots der Bg rechtfertige.<br />

Aufgrund der komplizierten arbeitsrechtlichen Situation von […] seien auch keine Anhaltspunkte<br />

für eine bewusste falsche Angabe der Bg festzustellen.<br />

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 fragte die Ag die Bg, ob sie von […] Informationen zum<br />

Inhalt des Angebots der ASt erhalten habe und ob […] an der Erstellung des eigenen Angebots<br />

mitgewirkt habe. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 wurde auch […] zu diesem Sachverhalt<br />

befragt.<br />

Die Bg verneinte in ihrem Antwortschreiben vom 25. Oktober 2012 Kenntnis vom Inhalt des Angebots<br />

der ASt gehabt zu haben. Weiter führte die Bg aus:<br />

„...Ich habe mein Angebot ohne Mitwirkung von […] oder anderen Mitarbeitern des […]<br />

erstellt. Wegen arbeitsvertraglicher Fragestellungen habe ich allerdings alle Mitarbeiter<br />

[…] angeschrieben und so zusätzliche Informationen gewonnen. Bei […] habe ich nachgefragt,<br />

ob auch andere Texte außer […] bearbeitet werden und in welchen Veröffentlichungen<br />

Informationen […] zu finden sind....“


6<br />

[…] bestätigte in ihrer Antwort vom 25. Oktober 2012, an der Bewerbung der ASt mitgewirkt zu<br />

haben, verneinte dagegen, Informationen über den Inhalt des Angebots der ASt an die Bg weitergeben<br />

zu haben:<br />

„Ich habe nicht an der Erstellung des Angebots der […] mitgewirkt. Auf Nachfrage von<br />

[…] habe ich ihm lediglich Hinweise zur Arbeit der Sprachberatung gegeben, die öffentlich<br />

zugänglich sind.“<br />

Zum Umfang ihrer Mitwirkung am Angebot der ASt führte sie aus:<br />

„...Am 3. August 2012 schickte mir […] einen von ihr erstellten Entwurf mit der Bitte, die<br />

noch offenen, von ihr noch nicht formulierten Textpassagen zu den Punkten „spezielle<br />

Arbeitsmethoden im Rechtsetzungsprozess“ und „Gewährleistung einheitlicher Bearbeitungsstandards“<br />

zu ergänzen und vorhandene Formulierungen zu korrigieren.... Insbesondere<br />

zur Frage der geforderten Vergütung habe […] geraten, in Abweichung von ihren<br />

bisherigen Ausführungen den vom […] geforderten Stundensatz zu ermitteln und anzugeben,<br />

um damit überhaupt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Bewerbung zu erfüllen...“<br />

[...] hat gegenüber der ASt mit Schreiben vom 08. November 2012 die außerordentliche Kündigung<br />

ihrer Arbeitsverträge mit der ASt mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2012 erklärt<br />

und hilfsweise ordentlich gekündigt. Begründet wurde die Kündigung damit, dass die Vertrauensgrundlage<br />

durch die Vorwürfe im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zerstört worden sei.<br />

2. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Oktober 2012 stellte die ASt einen<br />

Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes, der der Ag am 26. Oktober 2012<br />

übermittelt wurde.<br />

a) Die ASt ist der Ansicht, der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet.<br />

Die ASt ist der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag im vollem Umfang zulässig sei. Eine<br />

Rügepräklusion im Hinblick auf den Vortrag zur Beschäftigung von […] bestehe nicht. Die Geltendmachung<br />

der Präklusion mit Schreiben vom 13. und 15. November 2012 sei verspätet. Im<br />

Übrigen sei der Vortrag auch nicht präkludiert. Die ASt habe erst mit dem Schriftsatz der Ag vom<br />

02. November 2012 erfahren, dass […] im Angebot der Bg als Mitarbeiterin vorgesehen sei.


7<br />

Die ASt ist der Auffassung, dass das Angebot der Bg wegen Unvollständigkeit auszuschließen<br />

sei. Nach Ziffer III.2.3.2. seien zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit zwei Profilbögen<br />

für zwei Mitarbeiter in anonymisierter Form abzugeben. […] stünden aufgrund des ruhenden<br />

Angestelltenvertrages mit der ASt bis zum 30. Juni 2013 nicht zur Verfügung, da beiden eine<br />

Kündigung erst mit Wiederaufleben dieser ruhenden Arbeitsverhältnisse und somit erst ab dem<br />

01. Januar 2013 möglich sei. Aufgrund des einschlägigen § 34 Abs. 1 TVöD bestehe aufgrund<br />

der Beschäftigungsdauer eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum nächsten Quartalsende.<br />

Damit seien deren Profilbogen als nicht abgegeben zu bewerten. Dies werde auch nicht dadurch<br />

geheilt, dass die Bg mehr Profilbögen abgegeben habe als gefordert. Eine Vergabestelle dürfe<br />

ein Angebot nicht zuschlagsfähig machen, indem sie die korrekten Unterlagen aussuche und die<br />

mangelhaften unberücksichtigt lasse. Die Benennung von […] durch die Bg führe im Übrigen<br />

auch zur Unvollständigkeit des Angebots im Hinblick auf folgende Eignungs- und Zuschlagskriterien:<br />

- die Sicherstellung des Services der Sprachberatung in der notwendigen Flexibilität<br />

und über die gesamte Laufzeit,<br />

- ein Jahr Erfahrung bei der sprachlichen Beratung,<br />

- die anzugebenden Kontaktpersonen,<br />

- die vorzuweisenden Erfahrungen,<br />

- vorzuweisende Publikationen.<br />

Die Beigeladene habe durch die Abgabe von neun Profilbögen die Vergabeunterlagen zudem<br />

vergaberechtswidrig geändert, da nur exakt zwei Profilbögen gefordert seien. Der Begriff der Änderung<br />

sei nach der Rechtsprechung weit auszulegen. Die Bieter müssten sich zwingend an solche<br />

Vorgaben halten, da nur so die Transparenz des Verfahrens und die Gleichbehandlung sichergestellt<br />

werden könnten.<br />

Nach Auffassung der ASt liegt ein Verstoß gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbs<br />

vor. Es sei davon auszugehen, dass […] bei der Erstellung des Angebots der<br />

Bg mitgewirkt habe, insbesondere bei der Kalkulation des Angebotspreises. Die Bg habe die Mitarbeiter<br />

der ASt im Vorfeld der Angebotserstellung kontaktiert, um den Stundensatz valide kalkulieren<br />

zu können bzw. überhaupt den geforderten Stundensatz kalkulieren zu können. Dies belegten<br />

auch die Einlassungen der Bg und von […].<br />

Die ASt ist weiterhin der Ansicht, dass die Bg wegen mangelnder Eignung auszuschließen sei.<br />

Die Bg sei zum einen unzuverlässig, weil sie mit einer Teamleiterin anbiete, die für den Fall der


8<br />

Arbeitsaufnahme bei der Bg gegen Arbeits- und Wettbewerbsrecht verstoßen würde. Zum anderen<br />

sei die Bg wirtschaftlich nicht leistungsfähig, da sie weder über Aufträge am Markt noch über<br />

eigene Geschäftsräume verfüge. Die Bg sei auch technisch nicht leistungsfähig, da der Profilbogen<br />

von […] dann nicht verwertbar sei, wenn er sich unter den ersten beiden angegebenen Profilbögen<br />

befinde. Die Ag müsse die angegebenen Profilbögen nach der vorgelegten Reihenfolge<br />

werten. In diesem Falle habe die Bg einen Profilbogen weniger als gefordert vorgelegt.<br />

Die ASt ist der Meinung, dass das Servicekonzept der Bg erheblich schlechter bewertet werden<br />

müsse. Das Servicekonzept sei nicht vollständig, weil die Leistungen, die von […] zu erbringen<br />

seien, aufgrund des fortdauernden Arbeitsverhältnisses mit der ASt nicht mit einbezogen werden<br />

dürften. Dies führe zwingend zu Wertungsabzügen in den Punkten „Aufgabenverteilung und Koordination“,<br />

„Reaktionszeiten bei Kapazitätsschwankungen“ und „Gewährleistung der Bearbeitungsstandards“.<br />

Da […] nicht von Anfang an zur Leistungserbringung zur Verfügung stehen<br />

werde, stehe zunächst auch keine Kontaktperson zur Verfügung. Eine solche Kontaktperson sei<br />

nach den Vergabeunterlagen jedoch von Anfang an sicherzustellen.<br />

Eine preisliche Wertung des Angebots der Bg sei ausgeschlossen, da darin die Leistungen der<br />

[…] eingepreist seien, die zur Leistungserbringung aber zunächst nicht eingesetzt werden könnten.<br />

Die ASt beantragt,<br />

1. ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, die Ag zu einer neuen Wertung der Angebote<br />

zu verpflichten und das Angebot der Bg auszuschließen;<br />

2. der Ag zu untersagen, den Zuschlag an die Bg zu erteilen;<br />

3. die Vergabeakten beizuziehen und der ASt Akteneinsicht zu gewähren;<br />

4. der Ag die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten der ASt aufzuerlegen;<br />

5. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der ASt gem. § 128 Abs. 4 GWB<br />

für notwendig zu erklären.<br />

b) Die Ag beantragt,<br />

den Nachprüfungsantrag vom 25. Oktober 2012 zurückzuweisen.


9<br />

Die Ag ist der Ansicht, dass der Nachprüfungsantrag teilweise unzulässig sei. Soweit die ASt geltend<br />

mache, dass auch […] arbeitsvertraglich über den 31. Dezember 2012 hinaus an die ASt<br />

gebunden sei, sei diese Rüge präkludiert. Durch die Vorabinformation vom 27. September 2012<br />

habe die ASt Kenntnis von der Tatsache gehabt, das die Bg beabsichtigt, alle Mitarbeiter der ASt<br />

zu übernehmen, also nicht nur […], sondern auch […]. Auf der Grundlage dieser Information hätte<br />

die ASt nicht nur den geplanten Einsatz von […] rügen müssen. Im Übrigen greife der Vortrag<br />

der ASt auch in der Sache nicht durch. […] sei nach dem Servicekonzept der Bg nicht als stellvertretende<br />

Teamleiterin vorgesehen. Die Frage eines dreimonatigen Ausfalls sei daher unerheblich.<br />

Die Ag ist der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag unbegründet sei.<br />

Das Angebot der Bg sei vollständig. Nach Ziffer III.2.3.2 der Vergabebekanntmachung und Anlage<br />

2 der Vergabeunterlagen seien nur die Profilbögen von zwei Mitarbeitern gefordert, die der<br />

Bieter entweder beschäftigt oder einzustellen beabsichtigt. Die Bg habe insgesamt neun Profilbögen<br />

vorgelegt und damit die aufgestellten Voraussetzungen übererfüllt. Das Angebot der Bg wäre<br />

damit auch dann vollständig und geeignet, selbst wenn […] unberücksichtigt bleiben müsste.<br />

Die Ag ist der Ansicht, dass der Profilbogen tatsächlich nicht unberücksichtigt zu lassen sei. Tatsache<br />

sei, dass […] das Arbeitsverhältnis zur ASt außerordentlich zum 31. Dezember 2012 gekündigt<br />

habe, hilfsweise sogar ordentlich zum 31. März 2013. Ab dem 1. April 2013 stehe einer<br />

Beschäftigung bei der Bg daher kein Wettbewerbsverbot mehr entgegen. Selbst unter Berücksichtigung<br />

eines möglichen dreimonatigen Beschäftigungshindernisses bis zum 31. März 2013<br />

könne das Profil von […] im Angebot der Bg Berücksichtigung finden. Die dreimonatige Verhinderung<br />

einer Mitarbeiterin stelle im Verhältnis zur Vertragslaufzeit von 48 Monaten eine sehr geringe<br />

Einschränkung dar. Absolut bindende Zusagen seien in den Vergabeunterlagen auch nicht<br />

gefordert worden. Aus Sicht der Ag wäre dies auch vergaberechtlich nicht möglich gewesen. Im<br />

Übrigen habe auch die ASt hinsichtlich der Weiterbeschäftigung des derzeitigen Teams des […]<br />

keine verbindlichen Zusagen vorgelegt, sondern nur Interessenbekundungen. Bindende Zusagen<br />

seien nach den Vergabeunterlagen auch nicht gefordert gewesen.<br />

Das Angebot der Bg sei auch nicht aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes auszuschließen. Für<br />

die behaupteten Verstöße habe die ASt keine objektivierbaren Belege vorgebracht. Das Angebot<br />

der Bg stütze sich nach deren Einlassungen auf öffentliche Quellen und die Vergabeunterlagen.<br />

Zwar habe die Bg wegen arbeitsvertraglicher Fragestellungen bei den derzeitigen Mitarbeitern<br />

des [...]es Rechtssprache nachgefragt. Diese Fragen seien erforderlich gewesen, um die Be-


10<br />

schäftigungsmöglichkeiten bei einer Zuschlagserteilung an die Bg abzuklären und den Stundensatz<br />

valide kalkulieren zu können. Die Preiskalkulation stehe unter der konkreten Vorgabe, dass<br />

sich die Kalkulation am TVöD orientieren solle. Daher habe es zwischen den Angeboten der ASt<br />

und der Bg auch keinen erheblichen Preisunterschiede geben können. Dies belege die Tatsache,<br />

dass beide Bieter beim Kriterium Preis auch die gleiche Punktzahl erhalten hätten.<br />

Die Bg sei technisch leistungsfähig. Auch der anfänglich vorübergehende Ausfall der Teamleiterin<br />

werde über den gesamten Vertrag hinweg die Leistungsfähigkeit der Bg nicht erheblich beeinträchtigen.<br />

Nach dem Personalkonzept der Bg sei auch der Einsatz von Teilzeitkräften vorgesehen,<br />

die Kapazitätsschwankungen durch Mehrarbeit ausgleichen könnten. Die Arbeitsabläufe<br />

seien seit Jahren eingespielt und im Wesentlichen gleichförmig und damit sei der Arbeitsausfall<br />

durch die erfahrenen Mitarbeiter zu bewältigen.<br />

Die Bg sei auch wirtschaftlich leistungsfähig, da sie wie die ASt alle Anforderungen der Vergabeunterlagen<br />

erfüllt habe. Im Übrigen seien die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

nicht zu hoch anzusetzen. Die Dienstleistung sei in den Räumlichkeiten der Ag zu erbringen.<br />

Die Bg sei auch nicht wegen falscher Angaben im Angebot wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen.<br />

Alle Mitarbeiter des […] hätten der Bg mitgeteilt, im Falle der Zuschlagserteilung zur<br />

Verfügung zu stehen. Eine bewusste Falschangabe sei nicht ersichtlich.<br />

Die Auswahlentscheidung sei anhand der bekannt gemachten Kriterien getroffen worden. Auch<br />

nach erneuter Prüfung der arbeitsrechtlichen Situation bestehe kein Grund von dieser Entscheidung<br />

abzurücken. Der Ausfall von […] falle im Verhältnis zur Gesamtleistung nicht ins Gewicht.<br />

Der Zuschlag sei an das am besten zu bewertende Angebot gegangen. Das Angebot der Bg sei<br />

auch preislich nicht falsch, da der vorübergehende Ausfall für die Kalkulation nicht erheblich ins<br />

Gewicht falle. Die vertraglichen Leistungspflichten seien auch nicht auf eine bestimmte Person<br />

konkretisiert. Die Auswahlentscheidung sei objektiv anhand der bekannt gemachten Kriterien<br />

gemacht worden.<br />

c) Mit <strong>Beschluss</strong> vom 26. Oktober 2012 ist die Bg zum Verfahren hinzugezogen worden. Die Bg<br />

gab mit Schreiben vom 05. November 2012 eine Stellungnahme ab, stellte aber keine eigenen<br />

Anträge.


11<br />

Die Bg trägt vor, dass sie bei Angebotsabgabe davon ausgegangen sei, dass alle Mitarbeiter des<br />

[…] im Falle der Zuschlagserteilung bei ihr ab Januar 2013 weiterarbeiten können. Auch die von<br />

der Bg befragten Mitarbeiter seien davon ausgegangen.<br />

Das Angebot habe die Bg ohne Mithilfe oder Mitwirkung von […] oder anderer Mitarbeiter des<br />

[…] erstellt. Die Mitarbeiter hätten schriftlich bestätigt, dass sie im Falle eines Zuschlags bereit<br />

wären, ein Beschäftigungsverhältnis bei der Bg zu beginnen. Daher sei es auch möglich gewesen,<br />

die Profilbögen aller Mitarbeiter in nicht anonymisierter Form vorzulegen.<br />

Die Bg sei auch keine Scheinfirma. Der Firmensitz liege in einem Haus mit eingetragener Gewerbeberechtigung.<br />

Die Arbeit des […] werde nach den Vergabeunterlagen ohnehin nur in den<br />

Räumen des […] stattfinden.<br />

Es bestehe kein Wettbewerbsverbot. […] sei bereits von ihrer Leitungsfunktion im […] entbunden.<br />

Die Bg ist der Ansicht, dass kein Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip vorliege. Die Mitarbeiter<br />

seien für den vergangenen Zeitraum tarifähnlich entlohnt worden. Dies sei auch in den Vergabeunterlagen<br />

gefordert. Damit habe nicht viel Spielraum bei der Kalkulation des Angebotspreises<br />

bestanden.<br />

3. Die Vergabekammer hat der ASt antragsgemäß Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit<br />

keine geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren. In der mündlichen Verhandlung<br />

am 14. November 2012 hatten die Beteiligten die Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen<br />

und mit der Vergabekammer umfassend zu erörtern.<br />

Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten,<br />

soweit sie der Vergabekammer vorgelegen haben, wird ergänzend Bezug genommen.<br />

II.<br />

Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig, aber unbegründet.


12<br />

1. Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig.<br />

Es handelt sich vorliegend um einen öffentlichen Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen<br />

nach der VOL/A-EG. Der Schwellenwert ist mit einem Auftragswert von mehr als 2 Mio. Euro<br />

überschritten.<br />

Die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist gegeben. Lediglich die ASt und die Bg haben zu<br />

bewertende Angebote abgegeben. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die ASt bei Vorliegen<br />

einer Rechtsverletzung den Zuschlag erhalten würde.<br />

Die ASt hat die Vergaberechtsverstöße überwiegend rechtzeitig gerügt. Die ASt hat mit Schreiben<br />

vom 01. Oktober 2012 die Angebotswertung der Ag gerügt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten<br />

vom 09. Oktober 2012, 12. Oktober 2012 und 24. Oktober 2012 wurden vertiefende<br />

Rügen erhoben. Die Ag half den Rügen nicht ab. Der Nachprüfungsantrag erfolgte innerhalb<br />

der 15-Tagesfrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB.<br />

Im Hinblick auf die streitige Frage der Verfügbarkeit von […] ist der Vortrag der ASt jedoch präkludiert.<br />

Die Tatsache, dass […] ebenfalls in das Team der Bg eingebunden werden soll, ist der<br />

ASt mit dem Informationsschreiben vom 27. September 2012 bekannt gegeben worden. Dort hat<br />

die Ag offengelegt, dass im Falle der Zuschlagserteilung der Auftrag durch die Bg mit dem bisherigen<br />

Team des […] erfüllt werden soll. Dies umfasst auch […]. Die Erfüllung der Rügeobliegenheit<br />

ist von Amts wegen zu prüfen, so dass es nicht darauf ankommt, ob und wann sich die Ag<br />

hierauf berufen hat. Im Übrigen ist es aber auch in der Sache nicht entscheidungserheblich, ab<br />

wann […]ggfls. zur Verfügung steht.<br />

2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet.<br />

a) Das Angebot der Bg war weder auf der ersten, formellen Wertungsstufe noch wegen fehlender<br />

Eignung auszuschließen.<br />

aa) Die Vorgabe aus der Bekanntmachung, wonach Profilbögen von zwei exemplarischen, bereits<br />

vorhandenen oder potentiellen Mitarbeitern einzureichen waren, wurde von der Bg korrekt bedient,<br />

so dass weder unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der geforderten Nachweise, §<br />

19 Abs. 3 Buchstabe a) VOL/A-EG, noch unter dem Gesichtspunkt des Abweichens von den<br />

Vorgaben der Ausschreibung, § 19 Abs. 3 Buchstabe d) VOL/A-EG, ein formeller Ausschluss-


13<br />

grund gegeben ist. Gleichzeitig ist damit festgestellt, dass die Bg ihre Eignung in der von der Ag<br />

geforderten Form nachgewiesen hat.<br />

Die ASt meint an dieser Stelle, dass die Ag als einen der beiden Profilbögen jedenfalls auch auf<br />

denjenigen von […] abstellen müsse; dieser Profilbogen erfülle in der Sache aber die Anforderungen<br />

nicht, weil […] aufgrund der derzeitigen arbeitsvertraglichen Bindung an die ASt der Bg<br />

erst zum 1. Juli 2013 zur Verfügung stehen könne. Ein anderer Profilbogen dürfe aber nicht stattdessen<br />

berücksichtigt werden, da die Ag das Angebot der Bg nicht in der Weise passend machen<br />

dürfe, dass statt […] der Profilbogen eines anderen, überobligationsmäßig angebotenen Mitarbeiters<br />

herangezogen werde. Im Ergebnis fehle damit ein Profilbogen für einen geeigneten Mitarbeiter.<br />

Diesen Überlegungen ist bereits im Ansatz nicht zu folgen. Die Ag führt eine wettbewerbsoffene<br />

Ausschreibung durch, die auch solchen Interessenten am Auftrag eine Teilnahme am Wettbewerb<br />

ermöglicht, die in der Vergangenheit noch keinen vergleichbaren Auftrag hatten, insbesondere<br />

nicht Vorauftragnehmer waren. Es ist nämlich nicht vorgesehen, dass die in den Profilbögen<br />

benannten Mitarbeiter bereits Angestellte des Bieters sein müssen oder dass deren konkrete<br />

Einbindung in die Auftragserfüllung gar Vertragsinhalt wird, mithin die Leistung nur durch die in<br />

den Profilbögen ausgewiesenen Mitarbeiter erbracht werden darf. Dies wird bereits dadurch deutlich,<br />

dass die Vorlage der Profilbögen in anonymisierter Form ausreichend ist. Der Ag war bewusst,<br />

dass es ich bei der […] um einen engen Markt handelt, so dass überzogen hohe Anforderungen<br />

auf der Eignungsebene den Wettbewerb unangemessen eingeschränkt hätten. Bezieht<br />

ein Bieter sich, wie vorliegend, auf potentielle Mitarbeiter, so hatte er lediglich darzulegen, woraus<br />

er die Sicherheit bezieht, diese ggfs. auch arbeitsvertraglich binden zu können. Die Verfügbarkeit<br />

einzelner Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt wird im Rahmen der Eignungsprüfung aber<br />

nicht nachgefragt und die sofortige Verfügbarkeit aller Mitarbeiter wird nicht Vertragsinhalt. Damit<br />

ist die Abgabe des Profilbogens von […] durch die Bg zulässig gewesen; […] hat der Bg ausdrücklich<br />

zugesichert, ihr im Auftragsfall zur Verfügung zu stehen. Die Tatsache, dass dies möglicherweise<br />

aufgrund arbeitsrechtlicher Fragen in Bezug auf den Vertrag mit der ASt nicht sofort<br />

mit Vertragsbeginn zum 1. Januar 2013 würde der Fall sein können, ist unschädlich, da ein sofortiger<br />

bzw. für vier Jahre durchgehender Einsatz des Mitarbeiters aus dem Bogen gerade nicht<br />

gefordert war. Die Ag durfte vor diesem Hintergrund sehr wohl bereits auf der Grundlage des Profilbogens<br />

von […] die Erbringung des geforderten Eignungsnachweises in Bezug auf einen von<br />

zwei exemplarischen Mitarbeitern bejahen.


14<br />

Selbst wenn man aber unterstellen würde, der Profilbogen von […] wäre aufgrund der arbeitsvertraglichen<br />

Fragen ungeeignet, die Eignung der Bg zu belegen, so würde dies durch die von der<br />

Bg vorgelegten weiteren Profilbögen zulässigerweise kompensiert. Unbeachtlich ist in diesem<br />

Zusammenhang zunächst, dass unter den neun vorgelegten Profilbögen der Bg nicht nur<br />

Sprachwissenschaftler aufgeführt sind, sondern auch eine Sekretariatsmitarbeiterin. Diese war<br />

als solche ohne weiteres erkennbar und wurde nach Auskunft der Bg nur beigefügt, um die Vollständigkeit<br />

der Übernehme der Mitarbeiter des […] zu dokumentieren. Die Bg hat also –die Sekretärin<br />

außer Acht lassend- neben […] Profilbögen von weiteren sieben potentiellen Mitarbeitern<br />

eingereicht, die ebenso wie […] der Bg gegenüber ihre Bereitschaft erklärt hatten, im Auftragsfall<br />

für die Bg tätig zu werden. Die fachliche Eignung dieser sieben Mitarbeiter steht auch aus Sicht<br />

der ASt außer Frage. Selbst wenn die Ag einen anderen Profilbogen als den von […] heranziehen<br />

würde, geht es also in der Sache nicht darum, sich aus einem Pool von geeigneten und ungeeigneten<br />

Mitarbeitern die geeigneten herauszusuchen. Nur in diesem Fall könnte der ASt in der<br />

Argumentation gefolgt werden, die Ag mache das Angebot passend, indem sie ungeeignete Mitarbeiter<br />

ignoriere, obwohl die Bg diese vielleicht zur Auftragsausführung heranziehen würde. Vorliegend<br />

sind aber alle benannten potentiellen Mitarbeiter geeignet. Die Übererfüllung der Anzahl<br />

von zwei Profilbögen ist damit unschädlich; ein Problem würde sich aus der nummerischen Übererfüllung<br />

nur dann ergeben, wenn die Ag der Bg aus diesem Grund im Rahmen der Wertung einen<br />

Pluspunkt gegeben hätte, etwa in dem Sinne, dass sie als besonders geeignet anzusehen<br />

sei. Dies würde gegen den Grundsatz der Trennung von Eignungs- und Zuschlagsebene verstoßen.<br />

Eine derartige positive Berücksichtigung eines „Mehr an Eignung“ hat hier aber in keiner<br />

Weise stattgefunden, zumal die ASt –wenn auch nur unter Einreichung von zwei Profilbögen- mit<br />

dem identischen Team antritt.<br />

bb) Es liegt des Weiteren kein Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz, insbesondere auch<br />

keine Verletzung des Geheimwettbewerbs und damit kein Ausschlussgrund nach § 19 Abs. 3<br />

Buchstabe f) VOL/A-EG vor. Implizit ist damit gleichzeitig festgestellt, dass der Bg nicht etwa die<br />

Eignung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abzusprechen ist.<br />

Festzuhalten ist zunächst, dass in der für den Fall des Auftragserhalts geplanten Übernahme des<br />

derzeit bei der ASt beschäftigten Redaktionsteams durch die Bg kein wettbewerbswidriges oder<br />

unlauteres Verhalten der Bg oder der Mitarbeiter selbst liegt. Alle Mitarbeiter einschließlich […]<br />

haben bezüglich des […] beim […] Arbeitsverträge, die bis zum 31. Dezember 2012 –dem Ablauf<br />

des bisherigen Auftrags zur Erbringung der streitgegenständlichen Leistung durch die Bg- befristet<br />

sind. Die Mitarbeiter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot; sie sind selbstverständlich frei,<br />

sich um einen anschließenden Arbeitsplatz zu bemühen. Es ist durchaus nicht unüblich, wenn ein


15<br />

neuer Auftragnehmer die Mitarbeiter des vorhergehenden Auftragnehmers übernimmt (vgl. z.B. 3.<br />

Vergabekammer des Bundes, <strong>Beschluss</strong> vom 25. Mai 2011, VK 3-53/11 sowie hierzu OLG Düsseldorf,<br />

<strong>Beschluss</strong> vom 9. November 2011 – Verg 55/11). Gerade vorliegend liegt diese Lösung<br />

aufgrund der zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitigen Spezialität des Leistungsinhalts als<br />

auch aufgrund der Befristung der Arbeitsverhältnisse nahe. In Ermangelung eines Wettbewerbsverbots<br />

für die Mitarbeiter des […] hat die Bg mit ihrem Zugehen auf die Mitarbeiter des […] somit<br />

nicht etwa ein wettbewerbswidriges Verhalten der Mitarbeiter ausgenutzt. Ausweislich des Inhalts<br />

der gleichlautenden Schreiben der Bg vom 25. Juli 2012 an die Mitarbeiter beschränkte sich der<br />

Kontakt inhaltlich auch ohne jede Art von Ausforschungen in Bezug auf die Angebotserstellung<br />

durch die ASt darauf, die generelle Bereitschaft zum Wechsel des Arbeitgebers und arbeitsvertragliche<br />

Fragen, insbesondere die Gehaltsvorstellungen der Mitarbeiter zu klären. Es verstieße<br />

gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn Bietern die Möglichkeit genommen würde,<br />

Mitarbeiter bei Wettbewerbern auch in laufenden Vergabeverfahren abzuwerben.<br />

Allerdings ist der Begriff der wettbewerbswidrigen Abrede weit auszulegen, d.h. er ist nicht auf<br />

gesetzwidriges Verhalten beschränkt, sondern erfasst alle Verhaltensweisen eines Bieters, die<br />

mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsverbot unvereinbar sind (s. OLG Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong><br />

vom 11. Mai 2011, VII-Verg 8/11). Es ist insbesondere mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot<br />

unvereinbar, wenn ein Bieter, dem das Angebot oder zumindest wesentliche Angebotsgrundlagen<br />

eines Mitbewerbers um den Zuschlag bekannt sind, am Bieterwettbewerb teilnimmt<br />

(s. OLG Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 16. September 2003, Verg 52/03). Eine solche Kenntniserlangung<br />

vom Konkurrenzangebot kann beispielsweise vermittelt werden über konzernverbundene<br />

Unternehmen oder über eine doppelte Angebotsabgabe einmal als Einzelbieter sowie daneben<br />

als Mitglied einer Bietergemeinschaft. Vorliegend trägt die ASt vor, die Bg habe die Kenntnis des<br />

Angebots der ASt über […] erlangt, die auch bei der Angebotserstellung der Bg mitgewirkt habe.<br />

Hierfür ist indes nichts ersichtlich:<br />

(1) Zwar hatte [...] vollumfänglich Kenntnis des Angebots der ASt. Die Geschäftsführerin der<br />

ASt hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie das Angebot gemeinsam mit<br />

[...] erarbeitet hat; die Angaben, die [...] im Antwortschreiben auf die entsprechende Aufklärungsanfrage<br />

der Ag zu ihrer Rolle bei der Angebotserstellung gemacht hat, wurden<br />

durch die ASt bestätigt. [...] verfügte damit über umfassende Kenntnisse in Bezug auf das<br />

Angebot der ASt. Eine Einbindung von [...] in die Angebotserstellung durch die Bg wäre<br />

vor diesem Hintergrund problematisch gewesen.


16<br />

(2) Es ist jedoch nichts ersichtlich dafür, dass [...] in die Angebotserstellung durch die Bg eingebunden<br />

war oder ihre Kenntnisse über das Angebot der ASt in irgendeiner Form an die<br />

Bg weitergegeben hat.<br />

[...] kommt derzeit keine und schon gar keine leitende Funktion bei der Bg zu. Der Geschäftsführer<br />

der Bg hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass seine<br />

erste Kontaktaufnahme zu [...] in dem Schreiben vom 25. Juli 2012 bestand. Die Tatsache,<br />

dass [...] Leiterin des […] ist, war über das Internet zu recherchieren. Auf der Homepage<br />

der ASt wird der gesamte Mitarbeiterstab mit Funktionen und Dienstanschrift vorgestellt.<br />

Damit hatte die Bg Namen und Anschrift der Mitarbeiter und konnte brieflich den<br />

ersten Kontakt aufnehmen. In der Folge hätten maximal drei Telefonate stattgefunden, in<br />

denen [...] den Geschäftsführer der Bg lediglich auf zwei allgemein im Internet verfügbare<br />

eigene Aufsätze hingewiesen hätte. Das Angebot habe er allein kalkuliert und erstellt, worin<br />

er auch erhebliche Routine habe. Nach Auffassung der Vergabekammer gibt es keinen<br />

Anlass, an diesen Einlassungen zu zweifeln. Folgende Umstände sprechen gegen eine<br />

Kenntnis der Bg vom Angebot der ASt:<br />

Tatsächlich war das Angebot der Bg preislich zwar nur unwesentlich günstiger als<br />

das Angebot der ASt. Deshalb haben beide Bieter auch die gleiche Punktzahl erhalten.<br />

Dass sich beim Angebotspreis keine großen Unterschiede ergeben würden, ist<br />

aber schon in den Vergabeunterlagen angelegt und damit kein Indiz dafür, dass die<br />

Bg über Informationen aus dem Angebot der ASt verfügt. Die nachgefragte Leistung<br />

beinhaltet nämlich im Wesentlichen Personalleistungen. Aufgrund der Vorgaben der<br />

Ag in § 8 des Vertragsentwurfs stand die Preiskalkulation unter sehr engen Vorgaben,<br />

da sich die Gehälter am TVöD orientieren sollten. Die Bg hat den Stundensatz<br />

auf der Basis der vorgegebenen 42.000 Sprachstunden und aufgeschlüsselt nach<br />

Personal- und Sachkosten sowie Zinsen, Körperschafts-/Gewerbesteuer und Betriebsergebnis<br />

berechnet. Diese Berechnungspositionen wurden der Ag auch im Angebot<br />

aufgeschlüsselt dargelegt. Insoweit hat die Bg ebenso wie die ASt seriös kalkuliert.<br />

Auch die Tatsache, dass die Bg bei den Serviceleistungen eine bessere Bewertung<br />

beim Kriterium „Aufgabenverteilung- und Koordination“ deswegen erhielt, weil dort<br />

[…] als Prokuristin vorgesehen ist, wohingegen sie im Angebot der ASt keine leitende<br />

Position erhalten soll, ist nicht auf eine gemeinsame Angebotserstellung durch<br />

die Bg und […] zurückzuführen. Der Geschäftsführer der Bg wollte nach seiner Ein-


17<br />

lassung in der mündlichen Verhandlung selbst weder eine operative Funktion […]<br />

noch in der Gesellschaft wahrnehmen. Deshalb hat er bereits im ersten Kontaktschreiben<br />

vom 25. Juli 2012 […] Handlungsvollmacht angeboten, was in derartigen<br />

Fällen durchaus üblich ist und sich gerade hier anbietet, da die Leistungserbringung<br />

in den Räumlichkeiten der Ag stattfindet. Es ist auch in Bezug auf die Wertung im<br />

engeren Sinn gut nachvollziehbar, dass diese Ausgestaltung, bei der ein handlungsbevollmächtigter<br />

Vertreter des Auftragnehmers vor Ort als Ansprechpartner für den<br />

Auftraggeber zur Verfügung steht, vorteilhaft ist und dementsprechend besser bewertet<br />

wird.<br />

Ein weiteres Indiz gegen die Einbindung von […] bei der Angebotserstellung ist,<br />

dass sie von der ASt insbesondere gebeten worden war, die Textpassagen zu den<br />

Punkten „spezielle Arbeitsmethoden im Rechtssetzungsprozess“ und „Gewährleistung<br />

einheitlicher Bearbeitungsstandards“ zu ergänzen bzw. zu korrigieren (vgl.<br />

Schreiben von […] an die Ag vom 25. Oktober 2012). Für die Glaubhaftigkeit der<br />

Aussagen der Bg spricht, dass die ASt beim Kriterium der „Gewährleistung einheitlicher<br />

Bearbeitungsstandards“ eine höhere Punktzahl (2 Punkte) als die Bg (1 Punkt)<br />

erreicht hat. Hätte […] das Angebot der ASt an die Bg durchgereicht, hätte hier aufgrund<br />

der Übernahme des Konzepts ebenfalls eine höhere Punktzahl erzielt werden<br />

müssen.<br />

b) Aus obigen Darlegungen ergibt sich auch, dass die Bg ist nicht auf der zweiten Wertungsstufe<br />

wegen fehlender Eignung auszuschließen ist. Insbesondere hat die Bg keine bewusst falschen<br />

oder unvollständigen Angaben gemacht. Die Mitarbeiter des […]haben der Bg mitgeteilt, dass sie<br />

im Falle der Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen. Die Bg durfte darauf vertrauen und nichts<br />

anderes hat sie gegenüber der Ag zugesichert. Nichts anderes konnte im Übrigen die ASt zum<br />

einzusetzenden Personal erklären. Auch sie teilte der Ag mit, dass die Mitarbeiter an einer Weiterarbeit<br />

grundsätzlich interessiert sind; verbindliche Zusagen können jedoch erst abgegeben<br />

werden, wenn die Einzelheiten der vertraglichen Regelungen geklärt sind. Soweit laut Bekanntmachung<br />

ein Jahr Erfahrung mit den streitgegenständlichen Leistungen gefordert wird, so reichte<br />

es aus, wenn diese einjährige Erfahrung durch vorhandene oder potentielle Mitarbeiter belegt<br />

wird; es ist somit unschädlich, dass die Bg erst gegründet wurde, um sich für den vorliegenden<br />

Auftrag zu bewerben.<br />

c) Anders als die ASt meint bedingt die Tatsache, dass […] aufgrund von Kündigungsfristen<br />

möglicherweise nicht schon zum Vertragsbeginn zur Verfügung stehen kann, auch keinen Wer-


18<br />

tungsfehler im Hinblick auf das Angebot der Bg auf der vierten Wertungsstufe. Die Ag ist hier<br />

nicht von falschen Tatsachen ausgegangen und hat daher den ihr zustehenden Ermessensspielraum<br />

nicht überschritten.<br />

Die ASt ist der Ansicht, dass das ruhende unbefristete Arbeitsverhältnis durch […] erst mit dem<br />

Wiederaufleben dieses Arbeitsverhältnisse kündbar ist, mit der Folge, dass erst zum nächsten<br />

Quartalsende gekündigt werden könne. Konkret würde damit bei einer Kündigung zum 01. Januar<br />

2013 das Arbeitsverhältnis mit der ASt noch bis zum 30. Juni 2013 laufen. Die ASt meint, dieser<br />

Umstand müsse zu einer Schlechterbewertung des Angebots in verschiedenen Punkten führen,<br />

da […] als Leiterin nicht fristgerecht eingesetzt werden könne. Diese Auslegung der ASt ist einmal<br />

vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht überzeugend. Das<br />

Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass auch ruhende Arbeitsverhältnisse gekündigt<br />

werden können (s. BAG, <strong>Beschluss</strong> vom 09. September 2010, 2 AZR 493/09). Mit einer<br />

Kündigung des ruhenden Arbeitsverhältnisses vor dem 01. Januar 2013 stünde […] der Bg bereits<br />

zum 31. März 2013 zur Verfügung. Ob die außerordentliche Kündigung von […] zum 31.<br />

Dezember 2012 wirksam ist, ist im Streitfall durch ein Arbeitsgericht zu entscheiden und im Übrigen<br />

hier nicht entscheidungserheblich.<br />

Diesen Sachverhalt hat die Ag auch im Rahmen ihrer Wertungsentscheidung korrekt berücksichtigt<br />

und damit die richtigen Tatsachen zugrundegelegt. Zwar war der Ag bei der ursprünglichen<br />

Wertung noch nicht bekannt, dass […] möglicherweise nicht schon zum 1. Januar 2013 bei der<br />

Bg anfangen kann. Sie hat sich nach Erlangung entsprechender Kenntnis aber in einem Vermerk<br />

vom 17. Oktober 2012 hiermit auseinander gesetzt und festgestellt, dass vor dem Hintergrund der<br />

nur kurzfristig zu erwartenden Verzögerung des Mitarbeiterübergangs der vorübergehenden Ausfall<br />

der […] und auch der Ausfall von […] (so im Schreiben vom 13. November 2012) unerheblich<br />

sei und keine andere Beurteilung des Angebots der Bg als im Vergabevermerk entschieden<br />

rechtfertige. Insofern hat sich die Ag vollkommen korrekt verhalten, indem sie ihren Vergabevermerk<br />

nach Erlangung neuer Kenntnisse fortgeschrieben und ihre Bewertung im Lichte der neuen<br />

Kenntnisse neu überprüft hat. Die angesichts des kurzfristen Ausfalls von […] angestellten Erwägungen<br />

lassen keine Überschreitung des Ermessensspielraums erkennen. Auch der Vortrag<br />

der Ag in Rahmen des Nachprüfungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang noch beachtlich (s.<br />

OLG Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 27. Juni 2012, VII-Verg 7/12; <strong>Beschluss</strong> vom 01. August 2012,<br />

VII-Verg 10/12).


19<br />

Die Vergabeunterlagen zielen zudem auf Erklärungen zu den voraussichtlichen Mitarbeitern. Eine<br />

absolute Gewissheit über den Einsatz von Mitarbeitern besteht bei keinem der Bieter und wurde<br />

auch nicht gefordert.<br />

Auch die preisliche Wertung des Angebots der Bg ist nicht zu beanstanden, selbst wenn […]<br />

nicht von Vertragsbeginn an zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Die Bg hatte auf der Basis<br />

eines Stundensatzes ein Angebot abzugeben. Die Leistung der Stunden durch bestimmte Personen<br />

war nicht gefordert.<br />

d) Die von der Ag mit Schreiben vom 15. November 2012 angeregte Protokollberichtigung ist<br />

nicht zu veranlassen. Die Ag bestreitet nicht die Tatsache, dass die beanstandete Äußerung gefallen<br />

ist. Sie trägt lediglich vor, dass sie potentiell missverständlich wiedergegeben sei. Schriftlich<br />

stellt die Ag noch einmal dar, dass das Eignungskriterium verhindern sollte, dass beliebige Personalprofile<br />

eingereicht werden. Diese Argumentation wurde durch die Ag ebenfalls in der mündlichen<br />

Verhandlung dargestellt, ohne dass diese protokolliert wurde. Dies war auch nicht notwendig,<br />

da sie bereits im Schriftsatz der Ag vom 02. November 2011 dargelegt wurde.<br />

III.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 4 GWB i.V.m.<br />

§ 80 Abs. 2, 3 S. 2 VwVfG.<br />

Die ASt als Unterliegende hat die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Ag zu tragen.<br />

Es entspricht der Billigkeit gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB, der unterliegenden ASt auch die zur<br />

zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Bg aufzuerlegen. Die<br />

ASt hat ein Prozessrechtsverhältnis zur Bg begründet, indem sie sich jedenfalls auch gegen deren<br />

Bezuschlagung wendet. Ein Interessengegensatz liegt mithin vor. Die Bg hat zwar keine eigenen<br />

Sachanträge gestellt, sich aber aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt, indem sie eine<br />

schriftliche Stellungnahme abgeben hat und sich aktiv in die mündlichen Verhandlung eingebracht<br />

hat. Dies ist ausreichend für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses (OLG Düsseldorf,<br />

<strong>Beschluss</strong> vom 8. Februar 2006, VII-Verg 61/05).


20<br />

IV.<br />

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist<br />

schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt,<br />

beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf,<br />

einzulegen.<br />

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung<br />

muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten<br />

und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben,<br />

auf die sich die Beschwerde stützt.<br />

Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden<br />

von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.<br />

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.<br />

Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat<br />

die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf<br />

Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde<br />

verlängern.<br />

Dr. Herlemann<br />

Zerwas

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