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Beschluss - Bundeskartellamt

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[…] bestätigte in ihrer Antwort vom 25. Oktober 2012, an der Bewerbung der ASt mitgewirkt zu<br />

haben, verneinte dagegen, Informationen über den Inhalt des Angebots der ASt an die Bg weitergeben<br />

zu haben:<br />

„Ich habe nicht an der Erstellung des Angebots der […] mitgewirkt. Auf Nachfrage von<br />

[…] habe ich ihm lediglich Hinweise zur Arbeit der Sprachberatung gegeben, die öffentlich<br />

zugänglich sind.“<br />

Zum Umfang ihrer Mitwirkung am Angebot der ASt führte sie aus:<br />

„...Am 3. August 2012 schickte mir […] einen von ihr erstellten Entwurf mit der Bitte, die<br />

noch offenen, von ihr noch nicht formulierten Textpassagen zu den Punkten „spezielle<br />

Arbeitsmethoden im Rechtsetzungsprozess“ und „Gewährleistung einheitlicher Bearbeitungsstandards“<br />

zu ergänzen und vorhandene Formulierungen zu korrigieren.... Insbesondere<br />

zur Frage der geforderten Vergütung habe […] geraten, in Abweichung von ihren<br />

bisherigen Ausführungen den vom […] geforderten Stundensatz zu ermitteln und anzugeben,<br />

um damit überhaupt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Bewerbung zu erfüllen...“<br />

[...] hat gegenüber der ASt mit Schreiben vom 08. November 2012 die außerordentliche Kündigung<br />

ihrer Arbeitsverträge mit der ASt mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2012 erklärt<br />

und hilfsweise ordentlich gekündigt. Begründet wurde die Kündigung damit, dass die Vertrauensgrundlage<br />

durch die Vorwürfe im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zerstört worden sei.<br />

2. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Oktober 2012 stellte die ASt einen<br />

Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes, der der Ag am 26. Oktober 2012<br />

übermittelt wurde.<br />

a) Die ASt ist der Ansicht, der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet.<br />

Die ASt ist der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag im vollem Umfang zulässig sei. Eine<br />

Rügepräklusion im Hinblick auf den Vortrag zur Beschäftigung von […] bestehe nicht. Die Geltendmachung<br />

der Präklusion mit Schreiben vom 13. und 15. November 2012 sei verspätet. Im<br />

Übrigen sei der Vortrag auch nicht präkludiert. Die ASt habe erst mit dem Schriftsatz der Ag vom<br />

02. November 2012 erfahren, dass […] im Angebot der Bg als Mitarbeiterin vorgesehen sei.

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