Beschluss - Bundeskartellamt
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[…] bestätigte in ihrer Antwort vom 25. Oktober 2012, an der Bewerbung der ASt mitgewirkt zu<br />
haben, verneinte dagegen, Informationen über den Inhalt des Angebots der ASt an die Bg weitergeben<br />
zu haben:<br />
„Ich habe nicht an der Erstellung des Angebots der […] mitgewirkt. Auf Nachfrage von<br />
[…] habe ich ihm lediglich Hinweise zur Arbeit der Sprachberatung gegeben, die öffentlich<br />
zugänglich sind.“<br />
Zum Umfang ihrer Mitwirkung am Angebot der ASt führte sie aus:<br />
„...Am 3. August 2012 schickte mir […] einen von ihr erstellten Entwurf mit der Bitte, die<br />
noch offenen, von ihr noch nicht formulierten Textpassagen zu den Punkten „spezielle<br />
Arbeitsmethoden im Rechtsetzungsprozess“ und „Gewährleistung einheitlicher Bearbeitungsstandards“<br />
zu ergänzen und vorhandene Formulierungen zu korrigieren.... Insbesondere<br />
zur Frage der geforderten Vergütung habe […] geraten, in Abweichung von ihren<br />
bisherigen Ausführungen den vom […] geforderten Stundensatz zu ermitteln und anzugeben,<br />
um damit überhaupt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Bewerbung zu erfüllen...“<br />
[...] hat gegenüber der ASt mit Schreiben vom 08. November 2012 die außerordentliche Kündigung<br />
ihrer Arbeitsverträge mit der ASt mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2012 erklärt<br />
und hilfsweise ordentlich gekündigt. Begründet wurde die Kündigung damit, dass die Vertrauensgrundlage<br />
durch die Vorwürfe im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zerstört worden sei.<br />
2. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Oktober 2012 stellte die ASt einen<br />
Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes, der der Ag am 26. Oktober 2012<br />
übermittelt wurde.<br />
a) Die ASt ist der Ansicht, der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet.<br />
Die ASt ist der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag im vollem Umfang zulässig sei. Eine<br />
Rügepräklusion im Hinblick auf den Vortrag zur Beschäftigung von […] bestehe nicht. Die Geltendmachung<br />
der Präklusion mit Schreiben vom 13. und 15. November 2012 sei verspätet. Im<br />
Übrigen sei der Vortrag auch nicht präkludiert. Die ASt habe erst mit dem Schriftsatz der Ag vom<br />
02. November 2012 erfahren, dass […] im Angebot der Bg als Mitarbeiterin vorgesehen sei.