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Beschluss - Bundeskartellamt

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neuer Auftragnehmer die Mitarbeiter des vorhergehenden Auftragnehmers übernimmt (vgl. z.B. 3.<br />

Vergabekammer des Bundes, <strong>Beschluss</strong> vom 25. Mai 2011, VK 3-53/11 sowie hierzu OLG Düsseldorf,<br />

<strong>Beschluss</strong> vom 9. November 2011 – Verg 55/11). Gerade vorliegend liegt diese Lösung<br />

aufgrund der zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitigen Spezialität des Leistungsinhalts als<br />

auch aufgrund der Befristung der Arbeitsverhältnisse nahe. In Ermangelung eines Wettbewerbsverbots<br />

für die Mitarbeiter des […] hat die Bg mit ihrem Zugehen auf die Mitarbeiter des […] somit<br />

nicht etwa ein wettbewerbswidriges Verhalten der Mitarbeiter ausgenutzt. Ausweislich des Inhalts<br />

der gleichlautenden Schreiben der Bg vom 25. Juli 2012 an die Mitarbeiter beschränkte sich der<br />

Kontakt inhaltlich auch ohne jede Art von Ausforschungen in Bezug auf die Angebotserstellung<br />

durch die ASt darauf, die generelle Bereitschaft zum Wechsel des Arbeitgebers und arbeitsvertragliche<br />

Fragen, insbesondere die Gehaltsvorstellungen der Mitarbeiter zu klären. Es verstieße<br />

gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn Bietern die Möglichkeit genommen würde,<br />

Mitarbeiter bei Wettbewerbern auch in laufenden Vergabeverfahren abzuwerben.<br />

Allerdings ist der Begriff der wettbewerbswidrigen Abrede weit auszulegen, d.h. er ist nicht auf<br />

gesetzwidriges Verhalten beschränkt, sondern erfasst alle Verhaltensweisen eines Bieters, die<br />

mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsverbot unvereinbar sind (s. OLG Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong><br />

vom 11. Mai 2011, VII-Verg 8/11). Es ist insbesondere mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot<br />

unvereinbar, wenn ein Bieter, dem das Angebot oder zumindest wesentliche Angebotsgrundlagen<br />

eines Mitbewerbers um den Zuschlag bekannt sind, am Bieterwettbewerb teilnimmt<br />

(s. OLG Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 16. September 2003, Verg 52/03). Eine solche Kenntniserlangung<br />

vom Konkurrenzangebot kann beispielsweise vermittelt werden über konzernverbundene<br />

Unternehmen oder über eine doppelte Angebotsabgabe einmal als Einzelbieter sowie daneben<br />

als Mitglied einer Bietergemeinschaft. Vorliegend trägt die ASt vor, die Bg habe die Kenntnis des<br />

Angebots der ASt über […] erlangt, die auch bei der Angebotserstellung der Bg mitgewirkt habe.<br />

Hierfür ist indes nichts ersichtlich:<br />

(1) Zwar hatte [...] vollumfänglich Kenntnis des Angebots der ASt. Die Geschäftsführerin der<br />

ASt hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie das Angebot gemeinsam mit<br />

[...] erarbeitet hat; die Angaben, die [...] im Antwortschreiben auf die entsprechende Aufklärungsanfrage<br />

der Ag zu ihrer Rolle bei der Angebotserstellung gemacht hat, wurden<br />

durch die ASt bestätigt. [...] verfügte damit über umfassende Kenntnisse in Bezug auf das<br />

Angebot der ASt. Eine Einbindung von [...] in die Angebotserstellung durch die Bg wäre<br />

vor diesem Hintergrund problematisch gewesen.

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