Beschluss - Bundeskartellamt
Beschluss - Bundeskartellamt
Beschluss - Bundeskartellamt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
15<br />
neuer Auftragnehmer die Mitarbeiter des vorhergehenden Auftragnehmers übernimmt (vgl. z.B. 3.<br />
Vergabekammer des Bundes, <strong>Beschluss</strong> vom 25. Mai 2011, VK 3-53/11 sowie hierzu OLG Düsseldorf,<br />
<strong>Beschluss</strong> vom 9. November 2011 – Verg 55/11). Gerade vorliegend liegt diese Lösung<br />
aufgrund der zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitigen Spezialität des Leistungsinhalts als<br />
auch aufgrund der Befristung der Arbeitsverhältnisse nahe. In Ermangelung eines Wettbewerbsverbots<br />
für die Mitarbeiter des […] hat die Bg mit ihrem Zugehen auf die Mitarbeiter des […] somit<br />
nicht etwa ein wettbewerbswidriges Verhalten der Mitarbeiter ausgenutzt. Ausweislich des Inhalts<br />
der gleichlautenden Schreiben der Bg vom 25. Juli 2012 an die Mitarbeiter beschränkte sich der<br />
Kontakt inhaltlich auch ohne jede Art von Ausforschungen in Bezug auf die Angebotserstellung<br />
durch die ASt darauf, die generelle Bereitschaft zum Wechsel des Arbeitgebers und arbeitsvertragliche<br />
Fragen, insbesondere die Gehaltsvorstellungen der Mitarbeiter zu klären. Es verstieße<br />
gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn Bietern die Möglichkeit genommen würde,<br />
Mitarbeiter bei Wettbewerbern auch in laufenden Vergabeverfahren abzuwerben.<br />
Allerdings ist der Begriff der wettbewerbswidrigen Abrede weit auszulegen, d.h. er ist nicht auf<br />
gesetzwidriges Verhalten beschränkt, sondern erfasst alle Verhaltensweisen eines Bieters, die<br />
mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsverbot unvereinbar sind (s. OLG Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong><br />
vom 11. Mai 2011, VII-Verg 8/11). Es ist insbesondere mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot<br />
unvereinbar, wenn ein Bieter, dem das Angebot oder zumindest wesentliche Angebotsgrundlagen<br />
eines Mitbewerbers um den Zuschlag bekannt sind, am Bieterwettbewerb teilnimmt<br />
(s. OLG Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 16. September 2003, Verg 52/03). Eine solche Kenntniserlangung<br />
vom Konkurrenzangebot kann beispielsweise vermittelt werden über konzernverbundene<br />
Unternehmen oder über eine doppelte Angebotsabgabe einmal als Einzelbieter sowie daneben<br />
als Mitglied einer Bietergemeinschaft. Vorliegend trägt die ASt vor, die Bg habe die Kenntnis des<br />
Angebots der ASt über […] erlangt, die auch bei der Angebotserstellung der Bg mitgewirkt habe.<br />
Hierfür ist indes nichts ersichtlich:<br />
(1) Zwar hatte [...] vollumfänglich Kenntnis des Angebots der ASt. Die Geschäftsführerin der<br />
ASt hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie das Angebot gemeinsam mit<br />
[...] erarbeitet hat; die Angaben, die [...] im Antwortschreiben auf die entsprechende Aufklärungsanfrage<br />
der Ag zu ihrer Rolle bei der Angebotserstellung gemacht hat, wurden<br />
durch die ASt bestätigt. [...] verfügte damit über umfassende Kenntnisse in Bezug auf das<br />
Angebot der ASt. Eine Einbindung von [...] in die Angebotserstellung durch die Bg wäre<br />
vor diesem Hintergrund problematisch gewesen.