Beschluss - Bundeskartellamt
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grund gegeben ist. Gleichzeitig ist damit festgestellt, dass die Bg ihre Eignung in der von der Ag<br />
geforderten Form nachgewiesen hat.<br />
Die ASt meint an dieser Stelle, dass die Ag als einen der beiden Profilbögen jedenfalls auch auf<br />
denjenigen von […] abstellen müsse; dieser Profilbogen erfülle in der Sache aber die Anforderungen<br />
nicht, weil […] aufgrund der derzeitigen arbeitsvertraglichen Bindung an die ASt der Bg<br />
erst zum 1. Juli 2013 zur Verfügung stehen könne. Ein anderer Profilbogen dürfe aber nicht stattdessen<br />
berücksichtigt werden, da die Ag das Angebot der Bg nicht in der Weise passend machen<br />
dürfe, dass statt […] der Profilbogen eines anderen, überobligationsmäßig angebotenen Mitarbeiters<br />
herangezogen werde. Im Ergebnis fehle damit ein Profilbogen für einen geeigneten Mitarbeiter.<br />
Diesen Überlegungen ist bereits im Ansatz nicht zu folgen. Die Ag führt eine wettbewerbsoffene<br />
Ausschreibung durch, die auch solchen Interessenten am Auftrag eine Teilnahme am Wettbewerb<br />
ermöglicht, die in der Vergangenheit noch keinen vergleichbaren Auftrag hatten, insbesondere<br />
nicht Vorauftragnehmer waren. Es ist nämlich nicht vorgesehen, dass die in den Profilbögen<br />
benannten Mitarbeiter bereits Angestellte des Bieters sein müssen oder dass deren konkrete<br />
Einbindung in die Auftragserfüllung gar Vertragsinhalt wird, mithin die Leistung nur durch die in<br />
den Profilbögen ausgewiesenen Mitarbeiter erbracht werden darf. Dies wird bereits dadurch deutlich,<br />
dass die Vorlage der Profilbögen in anonymisierter Form ausreichend ist. Der Ag war bewusst,<br />
dass es ich bei der […] um einen engen Markt handelt, so dass überzogen hohe Anforderungen<br />
auf der Eignungsebene den Wettbewerb unangemessen eingeschränkt hätten. Bezieht<br />
ein Bieter sich, wie vorliegend, auf potentielle Mitarbeiter, so hatte er lediglich darzulegen, woraus<br />
er die Sicherheit bezieht, diese ggfs. auch arbeitsvertraglich binden zu können. Die Verfügbarkeit<br />
einzelner Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt wird im Rahmen der Eignungsprüfung aber<br />
nicht nachgefragt und die sofortige Verfügbarkeit aller Mitarbeiter wird nicht Vertragsinhalt. Damit<br />
ist die Abgabe des Profilbogens von […] durch die Bg zulässig gewesen; […] hat der Bg ausdrücklich<br />
zugesichert, ihr im Auftragsfall zur Verfügung zu stehen. Die Tatsache, dass dies möglicherweise<br />
aufgrund arbeitsrechtlicher Fragen in Bezug auf den Vertrag mit der ASt nicht sofort<br />
mit Vertragsbeginn zum 1. Januar 2013 würde der Fall sein können, ist unschädlich, da ein sofortiger<br />
bzw. für vier Jahre durchgehender Einsatz des Mitarbeiters aus dem Bogen gerade nicht<br />
gefordert war. Die Ag durfte vor diesem Hintergrund sehr wohl bereits auf der Grundlage des Profilbogens<br />
von […] die Erbringung des geforderten Eignungsnachweises in Bezug auf einen von<br />
zwei exemplarischen Mitarbeitern bejahen.