Beschluss - Bundeskartellamt
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Die Vergabeunterlagen zielen zudem auf Erklärungen zu den voraussichtlichen Mitarbeitern. Eine<br />
absolute Gewissheit über den Einsatz von Mitarbeitern besteht bei keinem der Bieter und wurde<br />
auch nicht gefordert.<br />
Auch die preisliche Wertung des Angebots der Bg ist nicht zu beanstanden, selbst wenn […]<br />
nicht von Vertragsbeginn an zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Die Bg hatte auf der Basis<br />
eines Stundensatzes ein Angebot abzugeben. Die Leistung der Stunden durch bestimmte Personen<br />
war nicht gefordert.<br />
d) Die von der Ag mit Schreiben vom 15. November 2012 angeregte Protokollberichtigung ist<br />
nicht zu veranlassen. Die Ag bestreitet nicht die Tatsache, dass die beanstandete Äußerung gefallen<br />
ist. Sie trägt lediglich vor, dass sie potentiell missverständlich wiedergegeben sei. Schriftlich<br />
stellt die Ag noch einmal dar, dass das Eignungskriterium verhindern sollte, dass beliebige Personalprofile<br />
eingereicht werden. Diese Argumentation wurde durch die Ag ebenfalls in der mündlichen<br />
Verhandlung dargestellt, ohne dass diese protokolliert wurde. Dies war auch nicht notwendig,<br />
da sie bereits im Schriftsatz der Ag vom 02. November 2011 dargelegt wurde.<br />
III.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 4 GWB i.V.m.<br />
§ 80 Abs. 2, 3 S. 2 VwVfG.<br />
Die ASt als Unterliegende hat die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden<br />
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Ag zu tragen.<br />
Es entspricht der Billigkeit gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB, der unterliegenden ASt auch die zur<br />
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Bg aufzuerlegen. Die<br />
ASt hat ein Prozessrechtsverhältnis zur Bg begründet, indem sie sich jedenfalls auch gegen deren<br />
Bezuschlagung wendet. Ein Interessengegensatz liegt mithin vor. Die Bg hat zwar keine eigenen<br />
Sachanträge gestellt, sich aber aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt, indem sie eine<br />
schriftliche Stellungnahme abgeben hat und sich aktiv in die mündlichen Verhandlung eingebracht<br />
hat. Dies ist ausreichend für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses (OLG Düsseldorf,<br />
<strong>Beschluss</strong> vom 8. Februar 2006, VII-Verg 61/05).