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Beschluss - Bundeskartellamt

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Die Vergabeunterlagen zielen zudem auf Erklärungen zu den voraussichtlichen Mitarbeitern. Eine<br />

absolute Gewissheit über den Einsatz von Mitarbeitern besteht bei keinem der Bieter und wurde<br />

auch nicht gefordert.<br />

Auch die preisliche Wertung des Angebots der Bg ist nicht zu beanstanden, selbst wenn […]<br />

nicht von Vertragsbeginn an zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Die Bg hatte auf der Basis<br />

eines Stundensatzes ein Angebot abzugeben. Die Leistung der Stunden durch bestimmte Personen<br />

war nicht gefordert.<br />

d) Die von der Ag mit Schreiben vom 15. November 2012 angeregte Protokollberichtigung ist<br />

nicht zu veranlassen. Die Ag bestreitet nicht die Tatsache, dass die beanstandete Äußerung gefallen<br />

ist. Sie trägt lediglich vor, dass sie potentiell missverständlich wiedergegeben sei. Schriftlich<br />

stellt die Ag noch einmal dar, dass das Eignungskriterium verhindern sollte, dass beliebige Personalprofile<br />

eingereicht werden. Diese Argumentation wurde durch die Ag ebenfalls in der mündlichen<br />

Verhandlung dargestellt, ohne dass diese protokolliert wurde. Dies war auch nicht notwendig,<br />

da sie bereits im Schriftsatz der Ag vom 02. November 2011 dargelegt wurde.<br />

III.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 4 GWB i.V.m.<br />

§ 80 Abs. 2, 3 S. 2 VwVfG.<br />

Die ASt als Unterliegende hat die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Ag zu tragen.<br />

Es entspricht der Billigkeit gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB, der unterliegenden ASt auch die zur<br />

zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Bg aufzuerlegen. Die<br />

ASt hat ein Prozessrechtsverhältnis zur Bg begründet, indem sie sich jedenfalls auch gegen deren<br />

Bezuschlagung wendet. Ein Interessengegensatz liegt mithin vor. Die Bg hat zwar keine eigenen<br />

Sachanträge gestellt, sich aber aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt, indem sie eine<br />

schriftliche Stellungnahme abgeben hat und sich aktiv in die mündlichen Verhandlung eingebracht<br />

hat. Dies ist ausreichend für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses (OLG Düsseldorf,<br />

<strong>Beschluss</strong> vom 8. Februar 2006, VII-Verg 61/05).

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