Beschluss - Bundeskartellamt
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Die Ag ist der Ansicht, dass der Nachprüfungsantrag teilweise unzulässig sei. Soweit die ASt geltend<br />
mache, dass auch […] arbeitsvertraglich über den 31. Dezember 2012 hinaus an die ASt<br />
gebunden sei, sei diese Rüge präkludiert. Durch die Vorabinformation vom 27. September 2012<br />
habe die ASt Kenntnis von der Tatsache gehabt, das die Bg beabsichtigt, alle Mitarbeiter der ASt<br />
zu übernehmen, also nicht nur […], sondern auch […]. Auf der Grundlage dieser Information hätte<br />
die ASt nicht nur den geplanten Einsatz von […] rügen müssen. Im Übrigen greife der Vortrag<br />
der ASt auch in der Sache nicht durch. […] sei nach dem Servicekonzept der Bg nicht als stellvertretende<br />
Teamleiterin vorgesehen. Die Frage eines dreimonatigen Ausfalls sei daher unerheblich.<br />
Die Ag ist der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag unbegründet sei.<br />
Das Angebot der Bg sei vollständig. Nach Ziffer III.2.3.2 der Vergabebekanntmachung und Anlage<br />
2 der Vergabeunterlagen seien nur die Profilbögen von zwei Mitarbeitern gefordert, die der<br />
Bieter entweder beschäftigt oder einzustellen beabsichtigt. Die Bg habe insgesamt neun Profilbögen<br />
vorgelegt und damit die aufgestellten Voraussetzungen übererfüllt. Das Angebot der Bg wäre<br />
damit auch dann vollständig und geeignet, selbst wenn […] unberücksichtigt bleiben müsste.<br />
Die Ag ist der Ansicht, dass der Profilbogen tatsächlich nicht unberücksichtigt zu lassen sei. Tatsache<br />
sei, dass […] das Arbeitsverhältnis zur ASt außerordentlich zum 31. Dezember 2012 gekündigt<br />
habe, hilfsweise sogar ordentlich zum 31. März 2013. Ab dem 1. April 2013 stehe einer<br />
Beschäftigung bei der Bg daher kein Wettbewerbsverbot mehr entgegen. Selbst unter Berücksichtigung<br />
eines möglichen dreimonatigen Beschäftigungshindernisses bis zum 31. März 2013<br />
könne das Profil von […] im Angebot der Bg Berücksichtigung finden. Die dreimonatige Verhinderung<br />
einer Mitarbeiterin stelle im Verhältnis zur Vertragslaufzeit von 48 Monaten eine sehr geringe<br />
Einschränkung dar. Absolut bindende Zusagen seien in den Vergabeunterlagen auch nicht<br />
gefordert worden. Aus Sicht der Ag wäre dies auch vergaberechtlich nicht möglich gewesen. Im<br />
Übrigen habe auch die ASt hinsichtlich der Weiterbeschäftigung des derzeitigen Teams des […]<br />
keine verbindlichen Zusagen vorgelegt, sondern nur Interessenbekundungen. Bindende Zusagen<br />
seien nach den Vergabeunterlagen auch nicht gefordert gewesen.<br />
Das Angebot der Bg sei auch nicht aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes auszuschließen. Für<br />
die behaupteten Verstöße habe die ASt keine objektivierbaren Belege vorgebracht. Das Angebot<br />
der Bg stütze sich nach deren Einlassungen auf öffentliche Quellen und die Vergabeunterlagen.<br />
Zwar habe die Bg wegen arbeitsvertraglicher Fragestellungen bei den derzeitigen Mitarbeitern<br />
des [...]es Rechtssprache nachgefragt. Diese Fragen seien erforderlich gewesen, um die Be-