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Beschluss - Bundeskartellamt

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Die Ag ist der Ansicht, dass der Nachprüfungsantrag teilweise unzulässig sei. Soweit die ASt geltend<br />

mache, dass auch […] arbeitsvertraglich über den 31. Dezember 2012 hinaus an die ASt<br />

gebunden sei, sei diese Rüge präkludiert. Durch die Vorabinformation vom 27. September 2012<br />

habe die ASt Kenntnis von der Tatsache gehabt, das die Bg beabsichtigt, alle Mitarbeiter der ASt<br />

zu übernehmen, also nicht nur […], sondern auch […]. Auf der Grundlage dieser Information hätte<br />

die ASt nicht nur den geplanten Einsatz von […] rügen müssen. Im Übrigen greife der Vortrag<br />

der ASt auch in der Sache nicht durch. […] sei nach dem Servicekonzept der Bg nicht als stellvertretende<br />

Teamleiterin vorgesehen. Die Frage eines dreimonatigen Ausfalls sei daher unerheblich.<br />

Die Ag ist der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag unbegründet sei.<br />

Das Angebot der Bg sei vollständig. Nach Ziffer III.2.3.2 der Vergabebekanntmachung und Anlage<br />

2 der Vergabeunterlagen seien nur die Profilbögen von zwei Mitarbeitern gefordert, die der<br />

Bieter entweder beschäftigt oder einzustellen beabsichtigt. Die Bg habe insgesamt neun Profilbögen<br />

vorgelegt und damit die aufgestellten Voraussetzungen übererfüllt. Das Angebot der Bg wäre<br />

damit auch dann vollständig und geeignet, selbst wenn […] unberücksichtigt bleiben müsste.<br />

Die Ag ist der Ansicht, dass der Profilbogen tatsächlich nicht unberücksichtigt zu lassen sei. Tatsache<br />

sei, dass […] das Arbeitsverhältnis zur ASt außerordentlich zum 31. Dezember 2012 gekündigt<br />

habe, hilfsweise sogar ordentlich zum 31. März 2013. Ab dem 1. April 2013 stehe einer<br />

Beschäftigung bei der Bg daher kein Wettbewerbsverbot mehr entgegen. Selbst unter Berücksichtigung<br />

eines möglichen dreimonatigen Beschäftigungshindernisses bis zum 31. März 2013<br />

könne das Profil von […] im Angebot der Bg Berücksichtigung finden. Die dreimonatige Verhinderung<br />

einer Mitarbeiterin stelle im Verhältnis zur Vertragslaufzeit von 48 Monaten eine sehr geringe<br />

Einschränkung dar. Absolut bindende Zusagen seien in den Vergabeunterlagen auch nicht<br />

gefordert worden. Aus Sicht der Ag wäre dies auch vergaberechtlich nicht möglich gewesen. Im<br />

Übrigen habe auch die ASt hinsichtlich der Weiterbeschäftigung des derzeitigen Teams des […]<br />

keine verbindlichen Zusagen vorgelegt, sondern nur Interessenbekundungen. Bindende Zusagen<br />

seien nach den Vergabeunterlagen auch nicht gefordert gewesen.<br />

Das Angebot der Bg sei auch nicht aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes auszuschließen. Für<br />

die behaupteten Verstöße habe die ASt keine objektivierbaren Belege vorgebracht. Das Angebot<br />

der Bg stütze sich nach deren Einlassungen auf öffentliche Quellen und die Vergabeunterlagen.<br />

Zwar habe die Bg wegen arbeitsvertraglicher Fragestellungen bei den derzeitigen Mitarbeitern<br />

des [...]es Rechtssprache nachgefragt. Diese Fragen seien erforderlich gewesen, um die Be-

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