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Benthin - Bundeskartellamt

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5. Beschlussabteilung<br />

B 5 – 17/10<br />

Fusionsverfahren<br />

Verfügung gemäß § 40 Abs. 2 GWB<br />

Öffentliche Version<br />

Beschluss<br />

In dem Verwaltungsverfahren<br />

1. Hunter Douglas N.V.<br />

2, Piekstraat<br />

3071 EL Rotterdam<br />

Niederlande<br />

– Beteiligte zu 1. –<br />

2. <strong>Benthin</strong> GmbH<br />

Osterstader Str. 16<br />

27572 Bremerhaven<br />

3. Faber Polska Sp.z.o.o.<br />

Ul. Poznańska 31<br />

62-001 Chludowo<br />

Polen<br />

4. Faber Danmark A/S<br />

Hestehavevej 22<br />

5856 Ryslinge<br />

Dänemark


5. Faber Blinds UK Ltd.<br />

Kilvey Road, Brackmils<br />

Northampton NN4 7PB,<br />

Vereinigtes Königreich<br />

– Beteiligte zu 2. bis 5. –<br />

6. VKR Holding A/S<br />

Breeltevej 18<br />

2970 Hørsholm<br />

Dänemark<br />

– Veräußerer –<br />

Verfahrensbevollmächtigte zu 1. bis 6.: RAe Hengeler Müller<br />

Benrather Straße 18-20<br />

40213 Düsseldorf<br />

wegen Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 35 ff. des Gesetzes<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat die 5. Beschlussabteilung<br />

des <strong>Bundeskartellamt</strong>es am 20. Mai 2010 beschlossen:<br />

Das mit Schreiben vom 2. Februar 2010 angemeldete Zusammenschlussvorhaben<br />

wird freigegeben.<br />

Die Gebühr für die Anmeldung und für diese Entscheidung wird auf<br />

[...] Euro<br />

(in Worten: [...]t Euro)<br />

festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 5. auferlegt.<br />

A. SACHVERHALT<br />

1. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Februar 2010, eingegangen per Telefax am<br />

selben Tage, hat die Hunter Douglas N.V., Rotterdam, Niederlande (im Folgenden:<br />

„HD“), den geplanten Erwerb aller Anteile an und der Kontrolle über die<br />

2


<strong>Benthin</strong> GmbH, Bremerhaven, einschließlich deren Tochtergesellschaften<br />

<strong>Benthin</strong> Technology GmbH, Bremerhaven, <strong>Benthin</strong> Systèmes E.U.R.L., St.<br />

Soupplets, Frankreich, und <strong>Benthin</strong> A/S, Ryslinge, Dänemark, (gemeinsam:<br />

„<strong>Benthin</strong>“) sowie Faber Polska Sp.z.o.o., Chludowo, Polen, Faber Danmark<br />

A/S, Ryslinge, Dänemark, und Faber Blinds UK Ltd., Northampton, Großbritannien<br />

(im Folgenden: „Faber“, zusammen mit <strong>Benthin</strong>: „F/B“ oder „Zielunternehmen“)<br />

angemeldet.<br />

2. Erworben werden sollen auch gewerbliche Schutzrechte und einzelne Kundenbeziehungen.<br />

Hingegen sollen die bisherige Holding Faber A/S sowie deren<br />

Tochtergesellschaften in den USA (Faber USA, Inc.) und in Australien (Faber<br />

<strong>Benthin</strong> Australia Pty. Ltd.) sowie die Gebäude von Faber <strong>Benthin</strong> in England<br />

und Dänemark nicht erworben werden.<br />

3. Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 hat die Beschlussabteilung HD mitgeteilt,<br />

dass sie in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten<br />

ist.<br />

I. VERFAHRENSBETEILIGTE<br />

1. ERWERBER<br />

4. HD ist ein global tätiges Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden. HD bietet<br />

Komplettsysteme für die Herstellung innen- und außenliegender Sonnenschutzprodukte<br />

einschließlich sämtlicher Komponenten und Materialien, Motoren,<br />

Steuerungsanlagen, Stoffe und Lamellen sowie Maschinen und weitere erforderliche<br />

Leistungen an. HD fertigt und vertreibt auch maßgefertige und<br />

Standard-Sonnenschutzprodukte sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich.<br />

5. Darüber hinaus stellt HD eine breite Palette anderer Produkte her, u.a. Metallfassaden,<br />

Metalldecken und sonstige Fassadenstoffe, Flachaluminium z.B. für<br />

Jalousien, aber auch für sonstige industrielle Zwecke, Lacke sowie Profile für<br />

Yacht- und Lichtmasten und Zeltstangen.<br />

6. Im Geschäftsjahr 2009 erzielte HD weltweit Umsätze in Höhe von ca.<br />

€ 2.000 Mio., davon ca. € [...] Mio. in der EU und ca. € [...] Mio. in Deutschland.<br />

3


2. ZIELUNTERNEHMEN<br />

7. F/B ging aus einem Zusammenschluss zwischen der Faber A/S und der<br />

<strong>Benthin</strong> AG hervor (B3-14/02). F/B bietet Komplettsysteme für die Herstellung<br />

von Sonnenschutzprodukten beginnend bei Komponenten über Stoffe bis hin<br />

zu Produktionsmaschinen an. Betroffen ist jedoch nur der innenliegende alternative<br />

Sonnenschutz.<br />

8. Im Geschäftsjahr 2009 erzielte F/B weltweit Umsätze in Höhe von<br />

ca. € [...] Mio., davon ca. € [...] Mio. in der EU und ca. € [...] Mio. in Deutschland.<br />

3. VERÄUßERER<br />

9. F/B ist derzeit Teil der VKR Holding A/S, Hørsholm, Dänemark (http://www.vkrholding.com/).<br />

II.<br />

DAS VORHABEN<br />

10. HD beabsichtigt, alle Anteile an und die Kontrolle über F/B zu erwerben.<br />

III.<br />

VERFAHRENSVERLAUF – ERMITTLUNGEN<br />

11. In dem Verfahren wurden umfangreiche Ermittlungen durchgeführt:<br />

12. Es wurden Fragebögen an die Akteure auf den Herstellungs- und Distributionsstufen<br />

versandt.<br />

13. Am 18. März 2010 besichtigte die Beschlussabteilung eine Fertigungsstätte von<br />

F/B in Bremerhaven und die ebenfalls im Bereich Sonnenschutzprodukte tätige<br />

Tochtergesellschaft von HD, Blöcker, in Bremen. Hier fanden Gespräche mit<br />

den Beteiligten und Betriebsbesichtigungen statt, in deren Verlauf das Zielunternehmen<br />

sowie Produkte und Produktion des Zielunternehmens vorgestellt<br />

wurden.<br />

14. Am 30. März 2010 besichtigte die Beschlussabteilung die Fertigungsstätte des<br />

Konfektionärs MHZ Hachtel GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen (im Folgenden:<br />

„MHZ“), in Schwaigern-Stetten, der seiner Plisseeproduktion in wesentlichen<br />

Bereichen Systeme von F/B zugrunde legt. Die Beschlussabteilung<br />

ließ sich die einzelnen Produktionsschritte detailliert an den jeweiligen Arbeitsplätzen<br />

und Maschinen erläutern.<br />

4


15. Am 31. März 2010 besichtigte die Beschlussabteilung die Fertigungsstätte Göttingen<br />

des Konfektionärs Heinrich Büscher GmbH, Bielefeld (im Folgenden:<br />

„Büscher“), der Systeme der HD-Tochter Blöcker verwendet, und ließ sich auch<br />

hier die Produktion zeigen und erklären.<br />

16. Am 23. April 2010 fand ein Gespräch mit Vertretern des Zielunternehmens im<br />

<strong>Bundeskartellamt</strong> statt.<br />

B. GRÜNDE<br />

I. FORMELLE UNTERSAGUNGSVORAUSSETZUNGEN<br />

17. Der beabsichtigte Erwerb aller Geschäftsanteile an F/B erfüllt die Zusammenschlusstatbestände<br />

des § 37 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB.<br />

18. Die Umsätze der Beteiligten überschreiten die Schwellenwerte des<br />

§ 35 Abs. 1 GWB, und das Vorhaben hat keine gemeinschaftsweite Bedeutung<br />

1 . Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 1 GWB sind nicht gegeben. Das Vorhaben betrifft auch nicht ausschließlich<br />

Bagatellmärkte gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB. Es unterliegen zwar verschiedene<br />

Sonnenschutzprodukten vorgelagerte Märkte (Systemmärkte) als<br />

Bagatellmärkte nicht der Prüfung. Das Vorhaben betrifft im Bereich der Maßfertigung<br />

(Konfektionierung) von Sonnenschutzprodukten sowie der Belieferung<br />

mit Behang aber auch Märkte, die nicht Bagatellmärkte sind.<br />

II.<br />

MATERIELLE UNTERSAGUNGSVORAUSSETZUNGEN<br />

19. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen erfüllt das Zusammenschlussvorhaben<br />

nicht die materiellen Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB.<br />

1. SACHLICHE MARKTABGRENZUNG<br />

20. Nach dem Bedarfsmarktkonzept gehören Produkte demselben sachlich relevanten<br />

Markt an, wenn sie aus Sicht eines verständigen und durchschnittlichen<br />

Abnehmers hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen<br />

Verwendungszwecks ohne weiteres austauschbar sind, weil sie sich zur Befriedigung<br />

eines bestimmten Bedarfs eignen. 2 Bei der Marktabgrenzung sind<br />

1 Der EU-weite Umsatz von F/B lag im letzten Geschäftsjahr unter € 100 Mio., so dass die Schwellenwerte<br />

des Art. 1 Abs. 2 b) und Abs. 3 d) FKVO nicht erreicht werden.<br />

2 Ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urt. v. 21.12.04, KVR 26/03, Deutsche Post/trans-o-flex;<br />

BGHZ 131, 107, 110 - Backofenmarkt; BGH Urt. v. 19.3.1996 - KZR 1/95; WuW/E 3058, 3062 -<br />

5


weiterhin die Gesichtspunkte des Sortimentsangebots und der Produktionsumstellungsflexibilität<br />

zu berücksichtigen. Danach sind sachliche Märkte nach<br />

Produktgruppen abzugrenzen, die einen typisierten Bedarf decken, sowie danach,<br />

ob für die Produkte und deren Entwicklung und Herstellung ein vergleichbares<br />

Fertigungs- und Entwicklungs-Know-how sowie gleichartige Fertigungseinrichtungen<br />

einsetzbar sind und die Produktion sowie das Angebot<br />

kurzfristig und ohne signifikante Zusatzkosten und -risiken umgestellt werden<br />

können. 3<br />

21. Das Zielunternehmen bezeichnet sich auf seiner Internetseite 4 als führenden<br />

Systemgeber in der Sonnenschutzbranche. Es bietet Komplettangebote für die<br />

Fertigung von innenliegenden alternativen Sonnenschutzprodukten an. Das<br />

Produktprogramm deckt fast alle Hauptproduktgruppen wie Horizontaljalousien,<br />

Vertikaljalousien, Rollos, Plissees und Raffrollos ab. Lediglich Flächenvorhänge<br />

werden (noch) nicht angeboten. Innerhalb jeder Produktgruppe entwickelt, gestaltet<br />

und vertreibt das Zielunternehmen sämtliche für das Produkt erforderlichen<br />

Einzel-Hardwarekomponenten und entsprechende Produktionsausrüstungen.<br />

Die durchgeführten Ermittlungen haben gezeigt, dass die Gesamtheit dieser<br />

Leistungen jeweils separate Systemgebermärkte als Vorstufe der Herstellung<br />

von Sonnenschutzprodukten bilden. Die Tätigkeiten der Zusammenschlussbeteiligten<br />

überschneiden sich im Bereich dieser Systemgebermärkte,<br />

die Bagatellmarktschwelle des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB wird jedoch in<br />

keinem Fall überschritten.<br />

22. Das Vorhaben betrifft ferner die Belieferung mit Behang für Sonnenschutzprodukte.<br />

Auch hier überschneiden sich die Tätigkeiten der Beteiligten, wobei das<br />

Zielunternehmen den Handel mit Behang einstellen will.<br />

23. Schließlich ist die Maßfertigung ( Konfektionierung) von Sonnenschutzprodukten<br />

betroffen. In den beiden letztgenannten Bereichen wird die Bagatellmarktschwelle<br />

unabhängig von der exakten Marktdefinition jeweils überschritten.<br />

Pay-TV-Durchleitung; Beschl. v. 5.10.2004 - KVR 14/03, WRP 2004, 1502, 1504 - Staubsaugerbeutelmarkt.<br />

3 vgl. BGH Staubsaugerbeutelmarkt, a.a.O., sowie BGH, 16.1.07, KVR 12/06, National Geographic<br />

II, sowie Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne<br />

des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, 97/C 372/03, Rdnr. 20 ff.<br />

4 http://www.faber.dk/unternehmen.aspx.<br />

6


24. Im Folgenden werden aus Gründen der Verständlichkeit zunächst die Sonnenschutzprodukte<br />

selbst ausgehend vom Bedarf des Endkunden erläutert (1.1). In<br />

einem zweiten Schritt wird auf die hier betroffenen vorgelagerten Marktstufen<br />

im Bereich maßgefertigter Sonnenschutzprodukte eingegangen (1.2). Es folgt<br />

eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten zur<br />

sachlichen Marktabgrenzung (1.3).<br />

1.1 Endprodukte: alternativer innenliegender Sonnenschutz<br />

25. Ausgehend vom Bedarf des Endkunden berührt der Zusammenschluss auf der<br />

letzten Marktstufe (a) innenliegende (b) alternative (c) Sonnenschutzprodukte,<br />

die (d) maßgefertigt werden.<br />

a) Jeweils eigenständige Märkte für innen- und außenliegenden Sonnenschutz<br />

26. Zunächst sind innen- und außenliegender Sicht- und Sonnenschutz zu unterscheiden,<br />

wobei vorliegend ausschließlich der Bereich des innenliegenden<br />

Sonnenschutzes betroffen ist. Während außenliegender Sonnenschutz den<br />

Wärmeumwandlungsprozess auf die Außenseite der Verglasung verlagert,<br />

sammelt sich bei innenliegendem Sonnenschutz Energie innerhalb des Gebäudes.<br />

Außenliegender Sonnenschutz bietet deshalb einen wirkungsvolleren<br />

Sonnenschutz und zeichnet sich durch eine höhere Energieeffizienz aus. Der<br />

außenliegende Sonnenschutz, im speziellen Außenjalousien oder Rollläden,<br />

bieten nach Aussage aus Fachkreisen etwa einen 30-40 % effizienteren Sonnenschutz<br />

als die innenliegenden Systeme. Mit dem Begriff außenliegender<br />

Sonnenschutz meint der Fachbetrieb neben Außenjalousien und Rollläden insbesondere<br />

auch Markisen. Die Bereiche innen- und außenliegender Sonnenschutz<br />

unterscheiden sich außerdem hinsichtlich der Ausgangsmaterialien. Im<br />

Außenbereich liegt der Schwerpunkt auf der Robustheit der Materialien (hohe<br />

Witterungsstabilität, hohe UV-Belastbarkeit, stärkere Verschmutzung des Materials).<br />

Da Beschattungsanlagen im Innenbereich von Gebäuden nicht witterungsbeständig<br />

sein müssen, können verschiedenste Materialien eingesetzt<br />

werden. Dadurch ergibt sich gegenüber dem außenliegenden Sonnenschutz<br />

eine relativ große Gestaltungsfreiheit. Unterschiede ergeben sich zudem aufgrund<br />

der baulichen Einsatzvoraussetzungen und der technischen Ausführung<br />

(z.B. außenliegend: Tiefe der Fensterleibung, Einsatz von Windwächtern zum<br />

Schutz bei Sturm). Zudem unterliegt außenliegender Sonnenschutz Vorgaben<br />

7


wie Denkmalschutz und architektonischer Gestaltung und dient z.T. dem Einbruchschutz.<br />

Den unterschiedlichen Funktionen entsprechend haben sich auch<br />

unterschiedliche Anbieterstrukturen und Vertriebswege herausgebildet (außenliegend:<br />

vorwiegend Rollladenbauer, Fensterbauer, Architekturbüros; innenliegend:<br />

vorwiegend Fachmärkte, Raumausstatter und SB-Märkte).<br />

27. Im Ergebnis haben die Marktermittlungen des <strong>Bundeskartellamt</strong>es durchgängig<br />

gezeigt, dass innen- und außenliegender Sonnenschutz unterschiedlichen<br />

Märkten zuzuordnen ist.<br />

b) Eigenständige Märkte für traditionellen und alternativen innenliegenden Sonnenschutz<br />

28. Der Bereich des innenliegenden Sicht- und Sonnenschutzes lässt sich weiter<br />

unterteilen in traditionellen (klassischen) Sichtschutz, d.h. Gardinen, auch als<br />

Fensterdekoration bezeichnet, einerseits und alternative Produkte des innenliegenden<br />

Sonnenschutzes andererseits. Die Leistungen des Zielunternehmens<br />

betreffen ausschließlich Produkte des alternativen innenliegenden Sonnenschutzes.<br />

Der Grund für diese in der Branche übliche Unterscheidung liegt zum<br />

einen darin, dass Gardinen zu Zwecken des Sonnenschutzes nur eingeschränkt<br />

geeignet sind, zum anderen darin, dass Gardinen aus Sicht des Nachfragers<br />

durch ihre textile Anmutung eher dem Sichtschutz und dekorativen<br />

Zwecken dienen. Mitunter wird alternativer Sonnenschutz, z.B. ein Rollo, mit<br />

einer traditionellen Gardine kombiniert. Zwar gibt es auch hier fließende Übergänge,<br />

gleichwohl haben die Marktermittlungen gezeigt, dass Gardinen und<br />

Zubehör nicht zu den alternativen Sonnenschutzprodukten gezählt werden,<br />

sondern als eigene Produktsparte gelten. Dem entspricht auch die Herangehensweise<br />

im Branchenreport 9/2005 „Dekorativer und technischer Sicht- und<br />

Sonnenschutz - Perspektiven bis 2015“ 5 , in dem die Bereiche Gardinen und innenliegender<br />

Sicht- und Sonnenschutz getrennt dargestellt und analysiert werden.<br />

29. Im Ergebnis bilden alternative innenliegende Sonnenschutzprodukte (im Folgenden:<br />

„innenliegender Sonnenschutz“) einen eigenständigen Produktbereich,<br />

der vom traditionellen Sichtschutz zu unterscheiden ist. Diese Einschätzung<br />

entspricht auch dem allgemeinen Branchenverständnis.<br />

5 BBE-Studienreihe Wohnwelten 2015.<br />

8


c) Kategorien innenliegender Sonnenschutzprodukte<br />

30. Bauartbedingt lassen sich im Bereich des innenliegenden Sonnenschutzes im<br />

Wesentlichen vier weitere Schlüsselkategorien (Produktgruppen) unterscheiden:<br />

• Plissees (auch Plisseeanlage oder Faltstores),<br />

• Jalousien (oder Horizontallamellen, Horizontaljalousie),<br />

• Vertikallamellen (oder Vertikaljalousie, Vertikal-Lamellen oder Lamellenvorhänge)<br />

und<br />

• Rollos.<br />

Neu hinzugerechnet werden zum Teil Flächenvorhänge, die jedoch von einigen<br />

Marktteilnehmern eher in den Bereich dekorativen Sichtschutzes einbezogen<br />

werden. Ob Flächenvorhänge den innenliegenden Sonnenschutzprodukten<br />

zuzurechnen sind, kann offen bleiben.<br />

Für die Beschreibung der einzelnen Produktgruppen wird im Folgenden vor allem<br />

auf Dokumentationen des Verbandes innenliegender Sonnenschutz e.V.<br />

(„VIS“) 6 zurückgegriffen.<br />

31. Ein Plissee zeichnet sich dadurch aus, dass vorgefalteter (plissierter) Stoff<br />

ziehharmonikaartig zwischen zwei Schienen zu einem Paket zusammengeschoben<br />

wird. Neben einlagigem Stoff kann auch doppellagiger Plisseestoff<br />

eingesetzt werden. Solche Plissees werden als Waben-Plissee bezeichnet, da<br />

sie im seitlichen Querschnitt an Bienenwaben erinnern. Ein Plissee kann freihängend<br />

oder verspannt montiert werden. Die verspannte Montage ermöglicht<br />

den Einsatz in Dachfenstern und eine bewegliche Ausführung der oberen und<br />

unteren Schiene, so dass sich Teilflächen des Fensters verschatten lassen. Ein<br />

Plissee kann in verschiedenen geometrischen Formen hergestellt werden<br />

(rechteckig, trapezförmig, dreieckig oder halbkreisförmig). Die Bedienung kann<br />

über Griff, Schnur, Kette, Kurbel, Federzug und Motor erfolgen.<br />

32. Eine Jalousie ist eine Art Lamellenvorhang mit horizontal eingebauten beweglichen<br />

Lamellen aus verschiedenen Materialien wie Aluminium, Holz oder PVC.<br />

Die Bedienung kann mit Zugschnur und Wendestab, Endlosschnur, Endlosket-<br />

6 http://www.vis-online.org/images/stories/verbandspublikationen/sicht-_und_sonnenschutz.pdf.<br />

9


te, Kurbel oder mit Hilfe eines Elektromotors erfolgen. Die Montage ist vor dem<br />

Fenster ebenso wie direkt am Fensterrahmen möglich. Eine Fixierung bei kippbaren<br />

Fenstern erfolgt dann durch eine so genannte Pendelsicherung. Diese<br />

besteht aus einem Faden oder Draht, der durch zusätzliche Bohrungen am äußeren<br />

Rand der Lamellen geführt und unten am Fensterrahmen fixiert wird.<br />

33. Vertikallamelle 7 wird definiert als Behang aus vertikal angeordneten,<br />

wendbaren Lamellen, der nach einer Seite, beiden Seiten oder zur Mitte raffbar<br />

ist. Die Lamellen werden an einer oberen Laufschiene aus Aluminium aufgehängt,<br />

zur zusätzlichen Stabilisierung gibt es auch Varianten mit einer zweiten,<br />

unteren Schiene. Die Laufschiene kann an Wand oder Decke montiert werden.<br />

34. Ein Rollo ist eine auf eine Welle gewickelte Stoffbahn. Rollos werden in verschiedenen<br />

Varianten angeboten, z.B. Kassettenrollo, Springrollo, Seitenzugrollo,<br />

Dachflächenrollo etc. Auch Wellendurchmesser und Bedienung variieren.<br />

35. Ein Flächenvorhang (auch Paneltrac oder Schiebevorhang genannt) besteht<br />

aus glatten Stoffbahnen, die mit einem Schienensystem hin und hergeführt<br />

werden. Derzeit bietet F/B noch keine Systeme für Flächenvorhänge an, plant<br />

dies aber für die Zukunft.<br />

d) Unterscheidung innenliegenden Sonnenschutzes in Standardware und maßgefertigte<br />

Ware<br />

36. Bezüglich aller oben genannten Schlüsselkategorien ist aufgrund wesentlicher<br />

Unterschiede in Bezug auf<br />

und maßgefertigte Ware (im Fol-<br />

• Nachfragerpräferenzen und Preis,<br />

• Produktvielfalt und Produktqualität,<br />

• Produktfertigung und<br />

• Vertriebskanäle<br />

eine weitere Unterteilung in Standardware 8<br />

genden: „Maßware“) vorzunehmen.<br />

7 http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Sonnenschutz_Vertikal-<br />

Jalousien_166518.html?img=1&layout=galerie.<br />

8 Standardware wird auch als SB-Ware, DIY (Do it yourself)-Ware, Mitnahmeware oder Regal-Ware<br />

bezeichnet.<br />

10


Nachfragerpräferenzen und Preis:<br />

37. Die qualitative Produktdifferenzierung zwischen Standardware und maßgefertigter<br />

Ware beruht auf unterschiedlichen Nachfragerpräferenzen. Maßgefertigte<br />

Produkte richten sich nach den Marktermittlungen der Beschlussabteilung vornehmlich<br />

an einen qualitätsbewussten und z.T. zahlungskräftigeren Kundenkreis,<br />

der die Produkte vornehmlich für selbst genutztes Wohneigentum nachfragt<br />

und bereit ist, dafür einen um das Mehrfache höheren Preis zu bezahlen.<br />

Die Befragung von Raumausstatterbetrieben (im Folgenden: „Raumausstatter“)<br />

zur Vergleichbarkeit von maßgefertigter innenliegender Sonnenschutz- und<br />

Standardware hat gezeigt, dass die Kunden von Raumausstattern Maß- und<br />

Standardware mit Blick auf Kriterien wie Produktberatung, Stoffvielfalt, Formenvielfalt,<br />

Passgenauigkeit, Aufmaß, Montage, Nutzungsdauer/Haltbarkeit,<br />

Reparaturservice und Preis für nicht bzw. für weniger vergleichbar halten.<br />

38. Aufgrund dessen sind die Nachfrager nach Maßware auch bereit, die um ein<br />

Vielfaches höheren Preise im Bereich des maßgefertigten Sonnenschutzes zu<br />

bezahlen. Dieses höhere Preisniveau reflektiert u.a. den deutlich höheren Anteil<br />

an Handarbeit im Herstellungsprozess und die umfassenderen Serviceleistungen<br />

wie das Aufmaß vor Ort sowie die Montage bei Lieferung des fertigen<br />

Produkts, aber auch Kulanz- und Reparaturleistungen.<br />

Produktvielfalt und -qualität:<br />

39.<br />

40.<br />

Standardware zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass es sich um<br />

einfachere Produkte in begrenzten Standardabmessungen, -formen und -<br />

qualitäten handelt (zum Beispiel Standardrollo: ca. 10 Farben, 6-8 Größen, 1<br />

Bedienvariante).<br />

Maßware zeichnet sich im Besonderen dadurch aus, dass sie nach individuellen<br />

Kundenwünschen passgenau angefertigt wird. Nachfrager nach Maßprodukten<br />

erwarten insbesondere eine hohe Qualität in Bezug auf die Funktionen<br />

und die Fertigung sowie die Passgenauigkeit des Produkts. Maßware zeichnet<br />

sich zudem dadurch aus, dass die Möglichkeit von Sonderformen, der Variantenreichtum<br />

hinsichtlich der Bedienung und die breite Auswahl an Stoffen und<br />

Designs eine herausgehobene Rolle für die Kaufentscheidung der Endverbraucher<br />

spielen. So kann eine einzelne Montagevariante für maßgefertigte Rollos<br />

rund 200 Farben unterschiedlicher Transparenz und Optik umfassen.<br />

11


Produktfertigung:<br />

41. Ausgehend von der qualitativen Produktdifferenzierung unterscheiden sich<br />

auch die Hersteller und Bezugswege von Standard- und Maßware grundlegend.<br />

Während Standardware zum überwiegenden Anteil in asiatischen Ländern<br />

produziert und nach Europa importiert wird, erfolgt die Herstellung von<br />

Maßware kundennah durch Konfektionsbetriebe (im Folgenden:<br />

„ Konfektionäre“), die von Raumausstattern oder den Fachabteilungen des<br />

Handels beauftragt werden. Die im Inland tätigen umsatzstärksten Konfektionäre<br />

sind insbesondere MHZ, Teba, Kadeko, Erfal, Warema, Ifasol, Saum &<br />

Viehbahn, Silent Gliss, Büscher und Liedeco.<br />

42. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist auch, dass Maßware im Gegensatz<br />

zu Standardprodukten überwiegend manuell gefertigt wird. Der Einsatz<br />

von Maschinen ist derzeit zumeist auf größere Konfektionäre und selbst bei<br />

diesen auf einzelne Arbeitsschritte oder Arbeitsabschnitte beschränkt.<br />

43. Im Inland gibt es nach den Ermittlungen des <strong>Bundeskartellamt</strong>es nur wenige<br />

Hersteller von Standardware mit in der Regel eingeschränktem Produktsortiment.<br />

Wesentliche inländische Anbieter von Standardware sind: Gardinia (gehört<br />

zu HD), Liedeco, Klöckner Design, Buchheister, Schrader, Leha, SAM Design<br />

& Trading, Ifasol, Gruber Vertriebs GmbH, Durach und Teba. Darüber hinaus<br />

wurden als Anbieter von Standardware Coulisse, Norman (Nienmade) und<br />

bece (B&C) genannt, die vorwiegend mit Importware auf dem Markt vertreten<br />

sind. Nach den Marktermittlungen beträgt der Importanteil bei Standardware in<br />

Deutschland ca. 90%.<br />

44. Die Marktermittlungen haben gezeigt, dass Hersteller, die sowohl Standardware<br />

als auch maßgefertigte Ware führen, diese jeweils unterschiedlichen Sparten<br />

zuordnen. Die Erwerberin z.B. ist bei Standardprodukten in Baumärkten (z.B.<br />

OBI) mit der Marke GARDINIA vertreten, im Bereich Maßware hingegen u.a.<br />

mit der Marke Luxaflex. Das Unternehmen Liedeco GmbH, Uder, vergibt für<br />

Standardware und Maßware unterschiedliche Produktmarken (Liedecoplus<br />

bzw. Liedecolux) und trennt diese auch in der Außendarstellung „konsequent“. 9<br />

9<br />

BTH-Heimtex 3/2008, S. 86.<br />

12


Vertriebskanäle:<br />

45. Standardware wird schwerpunktmäßig als Regalware insbesondere über Bauund<br />

Möbelmärkte vertrieben. Die Ware ist vorrätig (Lagerhaltung) und kann sofort<br />

vom Kunden mitgenommen und selbst montiert werden. Aufmaß und die<br />

Montage liegen hier alleine in den Händen des Endverbrauchers.<br />

46. Maßware wird hingegen individuell gefertigt und über Raumausstatter, Fachgeschäfte<br />

und entsprechende Fachabteilungen von Möbelhäusern und Baumärkten<br />

vertrieben. Diese müssen in der Lage sein, entsprechende Beratungsleistungen<br />

(insbesondere Aufmaß- und Montageservice) zu erbringen und den<br />

Endverbraucher in seiner Auswahl zu unterstützen. Zurückgegriffen wird hierbei<br />

auf sogenannte Kollektionsbücher. Kollektionsbücher (auch Fachkataloge genannt)<br />

werden den Raumausstattern von den Konfektionären oder Systemgebern<br />

10 zur Verfügung gestellt bzw. verkauft. Befragte Konfektionäre bezifferten<br />

die Preise für Konfektionsbücher auf 100 bis 150€, wobei der Preis teilweise<br />

mit der ersten Bestellung des Raumausstatters beim Konfektionär verrechnet<br />

wird. Die Konfektionären pro Kollektionsbuch konkret entstehenden Kosten<br />

schätzten die befragten Konfektionäre noch deutlich höher ein. Konfektionsbücher<br />

erscheinen in regelmäßigen zeitlichen Abständen (ca. alle 2-4 Jahre) neu<br />

und enthalten Stoffproben und Fotos maßgefertigter Produkte in ihrer Formenvielfalt.<br />

Sie dienen dazu, dem Endkunden die Form-, Farb-, Stoff- und Qualitätsvielfalt<br />

zu präsentieren und ihn in seiner Kaufentscheidung zu beraten. Kollektionsbücher<br />

sind auch aufgrund der hochwertigen Aufmachung in der Lage,<br />

den qualitativen Mehrwert der Produkte zu vermitteln.<br />

47. Zwar bieten einige Handelsunternehmen wie JalouCity, Bau- und Möbelmärkte<br />

wie OBI, Praktiker, toom-Baumarkt (REWE), Schlau Heimtex Einkaufs GmbH<br />

(Hammer Heimtex), TTL und GLOBUS parallel Standard- und maßgefertigte<br />

Ware an, gleichwohl erfolgt auch hier eine klare Trennung zwischen Standardware<br />

und maßgefertigter Ware in Bezug auf deren Außendarstellung. Soweit<br />

Handelsunternehmen maßgefertigte Ware anbieten, halten sie entsprechende<br />

Fachabteilungen zur Gewährleistung des nötigen Services vor. Bei Nachfrage<br />

nach Maßware erfolgt die Bestellabwicklung z.B. im Kommissionsgeschäft<br />

10 Kleinere Konfektionäre entwerfen keine eigenen Kollektionen sondern greifen auf Kollektionen<br />

und Kollektionsbücher der Systemgeber zurück.<br />

13


eim Lieferanten oder durch direkte Weitergabe der Bestellung an den/die jeweilige(n)<br />

Konfektionär(e).<br />

48. Darüber hinaus erfolgt der Vertrieb innenliegender Sonnenschutzprodukte auch<br />

über das Internet. Zwar entfallen hier für Maßware die vom Fachhandel gebotenen<br />

Serviceleistungen Aufmaß, Beratung und Montage. Der Kunde kann aber<br />

aus vorgegebenen Kollektionen 11 wählen, die der Internethändler auf seiner Internetseite<br />

zur Verfügung stellt und sein individuelles Produkt in Form, Farbe<br />

und Aufmaß zusammenstellen. Der Internethändler gibt dann die Bestellung an<br />

den jeweiligen Hersteller weiter, dessen Produkte er vertreibt. Die Anfertigung<br />

und Lieferung der Bestellung erfolgt dann in der Regel durch den Hersteller direkt.<br />

49. Die Unterschiede hinsichtlich Produktion und Vertriebskanälen zwischen Stan-<br />

dardware und Maßware lassen sich wie folgt anschaulich darstellen:<br />

„Cut-down-Ware:“<br />

50. Die Unterscheidung von Standard- und Maßware wird durch das Phänomen<br />

der so genannten Cut-down-Ware nicht in Frage gestellt. Unter Cut-down-Ware<br />

11 Die Kollektionen werden in der Regel von den jeweiligen Konfektionären erstellt.<br />

14


fallen Produkte aus industrieller Massenfertigung, die vor Ort – etwa in einem<br />

Baumarkt – auf bestimmte Breitenmaße angepasst werden können. Trotz dieser<br />

Individualisierungsmöglichkeit bleibt Cut-down-Ware jedoch ein Produkt der<br />

Massenfertigung und bewegt sich daher auf dem Niveau von Standardware.<br />

Sie ist nicht mit maßgefertigter Ware gleichzusetzen. Dies gilt zum einen für die<br />

Qualität des Behangs und der Komponenten, zum anderen für die Vielfalt an<br />

Bauformen, Stoffen und Designs sowie Bedienmöglichkeiten. Das Unternehmen<br />

Norman (die deutsche Vertriebsgesellschaft des chinesischen Herstellers<br />

von Sonnenschutzprodukten Nien Made) bietet laut Internet selbst maßgefertigte<br />

Plissees nur in 30 Farben an. Schließlich werden auch beim Absatz – schon<br />

wegen ihrer Geringwertigkeit – die begleitenden Serviceleistungen (individuelle<br />

Beratung vor Ort, Aufmaß und Montage) nicht erbracht. Insofern handelt es<br />

sich bei Cut-down-Ware nach Auskunft der Marktteilnehmer quantitativ um ein<br />

Phänomen von begrenzter Bedeutung, das nach übereinstimmender Einschätzung<br />

nur für preisbewusste Kunden eine gewisse Alternative zur Standardware<br />

darstellt, nicht jedoch für den qualitätsbewussten Kunden eine Alternative zur<br />

Maßware ist. Nach Darstellung der Beteiligten 12 betrifft Cut-down-Ware im Wesentlichen<br />

die Vertriebsschiene Bau- und Möbelmärkte jenseits der Fachabteilungen.<br />

Eine so weite Überschneidung, dass sie in den Markt für maßgefertigte<br />

Produkte einzubeziehen sind, ist daraus nicht abzuleiten.<br />

e) Zwischenergebnis Endkundenmärkte<br />

51. Nach dem Vorstehenden bildet aus Sicht des Endkunden Maßware für innenliegenden<br />

Sonnenschutz (Plissee, Jalousien, Lamellen, Rollos) einen eigenständigen<br />

Markt. Die Frage der Austauschbarkeit der einzelnen Produktgruppen<br />

untereinander kann für die Zwecke der Prüfung dieses Vorhabens offen<br />

bleiben.<br />

1.2 Vorgelagerte Marktstufen im Bereich maßgefertigter Sonnenschutzprodukte<br />

52. Wie dargestellt erhält der Endkunde sein maßgefertigtes Sonnenschutzprodukt<br />

von einem Raumausstatter oder in einer entsprechenden Fachabteilung. Gefertigt<br />

wird das Produkt hingegen von Konfektionären.<br />

12 Übersicht, übergeben beim Besuch von <strong>Benthin</strong> in Bremerhaven.<br />

15


53. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Märkte, auf denen Konfektionäre<br />

die von ihnen für die Herstellung benötigten Hardware-Komponenten und weitere<br />

Leistungen wie Konstruktionspläne und Maschinen nachfragen. Den Konfektionären<br />

als Nachfragern stehen hier so genannte Systemgeber gegenüber,<br />

welche die erforderlichen Leistungen als Bündel anbieten (a).<br />

54. Betroffen sind ferner die Märkte, auf denen Konfektionäre (textilen und nicht<br />

textilen) Behang nachfragen (b).<br />

55. Da Zielunternehmen und Erwerberin auch als Konfektionäre tätig sind und Systemgeberleistung<br />

und Konfektionierung in einem Vertikalverhältnis zueinander<br />

stehen, ist schließlich der Bereich der Konfektionierung selbst betroffen (c).<br />

a) Hardware-Komponenten und Leistung der Systemgeber<br />

56. Im Bereich Hardwarekomponenten zur Herstellung der unterschiedlichen Produktgruppen<br />

des innenliegenden Sonnenschutzes sind die Konfektionäre nach<br />

den Marktermittlungen des <strong>Bundeskartellamt</strong>es weitgehend auf sog.<br />

„Systemgeber“ angewiesen. Sowohl die Erwerberin als auch das Zielunternehmen<br />

sind als Systemgeber tätig. Der Zusammenschluss führt somit im Bereich<br />

Systemgeberleistungen zu horizontalen Überschneidungen.<br />

57. Als „ System“ in diesem Sinne ist eine Art Baukasten- oder Modulsystem zu<br />

verstehen, aus dem sich ein Produkt jeden Produkttyps zusammensetzt und<br />

das für eine Vielzahl von technischen Varianten dieses Produkttyps die benötigten<br />

Einzelkomponenten bündelt und für die Konfektionäre bereit hält. Die<br />

technischen Varianten können sich aus unterschiedlichen Betätigungsweisen<br />

(z.B. manuell/elektrisch), Teilfunktionen (Plissee mit Anschlag unten, oben, frei<br />

hängend), Formen (Dreiecks, Trapez-, Halbkreisflächen) oder Ausstattungsvarianten<br />

(diverse Schnüre, Bänder, Ketten) ergeben. Wie viele Einzelkomponenten<br />

für ein System erforderlich sind, hängt von der jeweiligen technischen<br />

Komplexität des Produkts ab. In Bezug auf die genannten Schlüssel-<br />

Produktgruppen ergibt sich eine graduelle Abstufung von Plissee über Jalousien<br />

und Lamellen zu Rollos.<br />

58. Für die in seinem Portfolio befindlichen Produkttypen benötigt der Konfektionär<br />

jeweils mindestens ein System. Die Marktermittlungen haben gezeigt, dass sich<br />

in der Regel die Nachfrage eines Konfektionärs für jeden Produkttyp auf einen<br />

Systemgeber beschränkt. Das folgt schon daraus, dass aufgrund der Spezifika<br />

16


jedes Systems unterschiedliche Fertigungslinien mit unterschiedlichen Maschinen,<br />

Werkzeugen und Vorrichtungen zu errichten sind. Zudem müssen die Mitarbeiter<br />

des Konfektionärs für deren Handhabung und weitere manuelle Fertigungsschritte<br />

geschult werden. Auch scheidet eine doppelte Bevorratung von<br />

Einzelkomponenten zweier oder mehrerer Systemgeber schon aus wirtschaftlichen<br />

Gründen aus. Ein Parallelbetrieb kommt daher praktisch nur für eine<br />

Übergangszeit bei einem Wechsel des Systemgebers vor, der aber aus den<br />

genannten und weiteren Gründen mit sehr hohem Aufwand verbunden ist und<br />

insofern eher selten vorkommt.<br />

aa) Leistungsumfang des Systemgebers<br />

59. Der Leistungsumfang eines Systemgebers umfasst ein Paket von Leistungen,<br />

die als Gesamtleistung angeboten, nachgefragt und teilweise sogar vertraglich<br />

gekoppelt werden:<br />

• Die entscheidende Leistung eines Systemgebers liegt in der Entwicklung<br />

eines modularen Systems für eine Sonnenschutzproduktgruppe (Plissee,<br />

Jalousie, Vertikallamelle oder Rollo) und seiner Varianten (Sonderformen,<br />

größenbedingte Variationen der technischen Gestaltung, Bedienvarianten).<br />

Der Systemgeber testet das Produkt, definiert Größengrenzbereiche und<br />

entwickelt es - auch auf Anregung der Konfektionäre - kontinuierlich weiter.<br />

• Der Systemgeber stellt die dazugehörigen Komponenten selbst her oder<br />

kauft sie zu. Wie viele Einzelkomponenten für ein System erforderlich sind,<br />

hängt von der technischen Komplexität des Produkts ab: Hier ergibt sich eine<br />

graduelle Abstufung von Plissees über Jalousien und Vertikallamellen zu<br />

Rollos, die sich auch in der Anzahl und dem funktionellen Ineinandergreifen<br />

der erforderlichen Komponenten ausdrückt.<br />

• Der Systemgeber stellt dem Konfektionär sämtliche technische Daten und<br />

Vorgaben zur Verfügung, die der Konfektionär für die Fertigung des Produktes<br />

benötigt, z.B. Konstruktionszeichnungen (Explosionszeichnungen und<br />

z.B. auch so genannte Fädelpläne) und IT-gestützte Kalkulationshilfen für<br />

Sonnenschutzsysteme unterschiedlicher Größen und Formen (z.B. Anzahl<br />

und Anordnung der Bohrungen, Anzahl der erforderlichen Schnurführungen,<br />

Stoffbedarf etc.).<br />

17


• Der Systemgeber entwickelt Werkzeuge, Vorrichtungen und – seit jüngster<br />

Zeit – auch halb- oder vollautomatische Maschinen zur Erleichterung einzelner<br />

Arbeitsschritte oder -abschnitte aus dem Gesamtprozess sowie entsprechende<br />

Software und stellt diese bereit.<br />

• Schließlich stellt der Systemgeber Kollektionen zusammen und entwirft<br />

Marketinginstrumente wie z.B. Kollektionsbücher, mit denen der Konfektionär<br />

den Raumausstattern gegenüber agieren kann.<br />

60. Ein Konfektionär ist regelmäßig nicht in der Lage, die Gesamtleistung eines<br />

Systemgebers durch das Zusammenstellen von Einzelleistungen zu ersetzen,<br />

sei es durch Eigenleistung oder über Dritte:<br />

bb) Systementwicklung durch Konfektionäre<br />

61. Die Entwicklungsleistung des jeweiligen Sonnenschutzproduktes setzt eigenes<br />

technisches Know-how voraus, das bei den Konfektionären im Regelfall nicht<br />

vorhanden ist. Die Komplexität der Entwicklungsleistung hängt dabei von der<br />

Komplexität des Produkts ab, wobei sich wiederum die bereits angeführte graduelle<br />

Abstufung von Plissees über Jalousien und Vertikallamellen zu Rollos<br />

ergibt. Diese graduelle Abstufung führt auch dazu, dass Konfektionäre bezogen<br />

auf technisch weniger anspruchsvolle und nicht für Sonderformen oder Dachfenster<br />

gut geeignete Produkte eigene Entwicklungen auf den Markt bringen<br />

können. Die selbstentwickelten Systeme finden in der Regel auch nur Eingang<br />

in die Eigenproduktion, um sich von den übrigen Konfektionären wettbewerblich<br />

abzusetzen. Soweit Konfektionäre in der Vergangenheit eigene Systeme entwickelten,<br />

gelang dies nur den größten auf dieser Marktstufe, die auf eigene<br />

Technologieabteilungen und Know-how aus dem Maschinenbau zurückgreifen<br />

konnten. Konfektionäre wiesen im Rahmen der Marktermittlungen jedoch auch<br />

darauf hin, dass sie sich aus unterschiedlichen Gründen derzeit nicht im Stande<br />

sähen, ein eigenes System für das technisch komplexeste Produkt Plissee<br />

zu entwickeln.<br />

cc)<br />

Kein Rückgriff auf reine Komponentenhersteller möglich<br />

62. Bezüglich der Beschaffung der Komponenten stellt die Möglichkeit des Direkteinkaufs<br />

von Komponenten für die Konfektionäre nach den Ermittlungen der<br />

Beschlussabteilung allenfalls bezüglich weniger Einzelteile eine Alternative dar.<br />

18


Sofern sie Einzelteile unabhängig vom System des Systemgebers zukaufen,<br />

beschränkt sich dies regelmäßig auf nichtfunktionale Teile.<br />

63. Grundsätzlich sind Komponenten nicht zwischen den Systemen unterschiedlicher<br />

Systemgeber kompatibel. Kein Konfektionär kann sich aus verschiedenen<br />

Quellen sämtliche Komponenten selbst beschaffen, da die Einzelteile jeweils<br />

funktional ineinandergreifen müssen. Dies bestätigte das Zielunternehmen im<br />

Laufe der Marktermittlung ausdrücklich. Nur in ihrem Systemzusammenhang<br />

ergeben die Teile ein Ganzes, das funktioniert und den Qualitätsanforderungen<br />

für seinen Gebrauch entspricht. Anderes gilt für funktionsferne Komponenten<br />

wie Schnüre und Griffe und einfache Vorrichtungen wie z.B. manuelle Stoffbohrer<br />

oder Stoffschneidevorrichtungen.<br />

64. Nach Auskunft von Konfektionären lohnt sich ein Fremdbezug in der Regel<br />

schon deshalb nicht, weil das Volumen der von ihnen nachgefragten Einzel-<br />

Komponenten aus wirtschaftlichen Aspekten heraus zu gering ist. Hier ist zu<br />

beachten, dass es für den Konfektionär nicht ausreicht, Bauteile für besonders<br />

häufig verkaufte Konfigurationen innerhalb einer Produktgruppe zu beschaffen.<br />

Vielmehr benötigt er auch sämtliche Komponenten für weniger oft nachgefragte<br />

Sonderformen. Auch ist angesichts der beschränkten Einkaufsvolumina und<br />

des Aufwands der Erschließung von Bezugsquellen die zu erzielende Ersparnis<br />

beim Direkteinkauf meist nicht ausreichend. Zudem kommt eine solche Beschaffung<br />

bei Dritten nur dann in Betracht, wenn die hohen Qualitätsanforderungen<br />

im Bereich der Maßprodukte gewahrt werden können. Gerade in diesem<br />

Punkt waren – wie die Marktermittlungen ergeben haben – die bisherigen<br />

Versuche der Erschließung alternativer Bezugsquellen von Seiten der größeren<br />

Konfektionäre nicht von Erfolg gekrönt, so dass insgesamt der Bezug von Einzelkomponenten<br />

aus Asien in der Branche nicht als gangbare Bezugsalternative<br />

gesehen wird.<br />

65. Die Anmelder lassen zwar selbst teilweise ihre Komponenten bei Zulieferern –<br />

auch aus dem asiatischen Raum – produzieren, allerdings nur unter der Voraussetzung,<br />

dass durch die Bündelung des Einkaufsvolumens Größenordnungen<br />

erreicht werden, die deren Bezug einschließlich der erforderlichen Qualitätskontrollen<br />

wirtschaftlich rechtfertigen.<br />

19


dd) Kein separater Markt für Maschinen und Werkzeuge für Systemangebote<br />

66. Auch bezüglich der zur Fertigung benötigten Maschinen und Werkzeuge stellen<br />

sich die vorgenannten Probleme. Auf das jeweilige System ausgerichtete Maschinen<br />

sind jedenfalls im Hinblick auf die technisch wesentlichen, komplexeren<br />

Arbeitsschritte nicht durch Maschinen und Werkzeuge sowie Vorrichtungen<br />

branchenfremder Hersteller zu ersetzen (z.B. Fädelautomaten, Kederstanzen<br />

bei der Plissee-Fertigung). Auch bei vielen anderen Arbeitsschritten machen<br />

die Spezifika der Komponenten den Einsatz von Werkzeugen des Systemgebers<br />

erforderlich (z.B. wegen der erforderlichen Halterungen). Im Übrigen liegt<br />

der Rückgriff auf Werkzeuge des Systemgebers auch aufgrund von Verbundvorteilen<br />

häufig nahe. Der Systemgeber versorgt den Konfektionär auch mit detaillierten<br />

Anweisungen hinsichtlich der Auslegung und des Zusammenbaus der<br />

Produkte, die je nach Größe variieren können (Fädelpläne, Stoffkalkulator).<br />

67. Konfektionäre erreichen nicht die kritische Größe, um selbst gemeinsam mit<br />

Unternehmen des allgemeinen Maschinenbaus Eigenentwicklungen vorantreiben<br />

zu können. Nach den Feststellungen der Beschlussabteilung ist angesichts<br />

der hohen Qualitätsanforderungen ein langandauerndes Wechselspiel von<br />

Tests und Veränderungen erforderlich, um Werkzeuge und Maschinen zur Einsatzreife<br />

zu bringen. Die jüngst erfolgte Entwicklung erster praxistauglicher<br />

Halbautomaten für die Plisseefertigung durch das Zielunternehmen ist einer<br />

längeren Entwicklungskooperation zwischen <strong>Benthin</strong> und dem mit Abstand<br />

größten und technisch versiertesten Konfektionär MHZ geschuldet. Für alle<br />

kleineren Konfektionäre scheidet die Entwicklung von Maschinen und Werkzeugen<br />

in Kooperation mit Unternehmen des allgemeinen Maschinenbaus dagegen<br />

schon aus Ressourcengründen aus. MHZ geht davon aus, dass die geforderten<br />

Losgrößen für ein branchenfremdes Maschinenbauunternehmen wirtschaftlich<br />

uninteressant wären.<br />

ee) Separate Systemmärkte für Gruppen von Sonnenschutzprodukten<br />

68. Aus Sicht des Konfektionärs als Nachfrager nach Systemgeberleistungen sind<br />

unterschiedliche Systeme für verschiedene Produktgruppen nicht austauschbar,<br />

weil sie jeweils nur die Fertigung von Sonnenschutzprodukten einer einzigen<br />

Produktgruppe erlauben.<br />

20


69. Systeme für unterschiedliche Produktgruppen sind auch nicht mit der Begründung<br />

im Sinne eines Vollsortiments zu einem relevanten Markt zusammenzufassen.<br />

Dass die führenden Systemgeber bereits Systeme für unterschiedliche<br />

Produktgruppen vertreiben und danach streben, sich als „Full-Line-Supplier“<br />

aufzustellen, d.h. für sämtliche Produktgruppen Systeme anzubieten, reicht dafür<br />

nicht aus. Konfektionäre als Abnehmer haben in der Vergangenheit bewusst<br />

nicht für sämtliche Produktgruppen Systeme von nur einem Systemgeber bezogen,<br />

um sich nicht in eine zu große Abhängigkeit von nur einem Systemgeber<br />

zu begeben.<br />

70. Es besteht auch keine Produktionsumstellungsflexibilität, die es als sachgerecht<br />

erscheinen ließe, Systeme für unterschiedliche Produktgruppen in einen<br />

einheitlichen sachlich relevanten Markt einzubeziehen. Denn ein Systemgeber<br />

kann gerade nicht kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand ein<br />

System für eine andere Produktgruppe erstellen. Dies gilt insbesondere für die<br />

technisch komplexeren Produkte Vertikallamelle, Plissee und Jalousie.<br />

71. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass Systeme für unterschiedliche Produktgruppen<br />

von Sonnenschutzsystemen separate Produktmärkte bilden.<br />

b) Behang<br />

72. Die Belieferung mit textilem und nichttextilem Behang ist regelmäßig kein notwendiges<br />

Element der dargestellten Gesamtleistung des Systemgebers. Alle<br />

maßgeblichen Konfektionäre haben – soweit sie nicht für einzelne Systeme wie<br />

HD z.B. Luxaflex Lizenzvereinbarungen eingegangen sind – mitgeteilt, dass sie<br />

ihre Textilkollektionen jedenfalls in weiten Teilen von Dritten, d.h. nicht vom jeweiligen<br />

Systemgeber, erwerben. Sie sehen darin für sich ein wesentliches Differenzierungsmerkmal,<br />

um sich mit ihren Kollektionen von ihren Wettbewerbern<br />

abzusetzen. Lediglich kleinere Konfektionäre erwerben oft mit den Systemen<br />

die Textilkollektionen sowie die entsprechenden Marketinginstrumente vom jeweiligen<br />

Systemgeber.<br />

73. Es lassen sich textiler Behang und Lamellen aus verschiedensten nicht-textilen<br />

Materialien unterscheiden. Technische Textilien können durch Beschichtungen,<br />

Bedampfung, Kaschierung oder Beflockung ausgerüstet werden, um unterschiedlichen<br />

Anforderungen zu genügen (Verdunklung, Thermoisolation,<br />

Durchsicht, Brandschutz, Lichtechtheit, textiler Griff, Beständigkeit gegen Kon-<br />

21


denswasser oder Reinigungsmittel, Feuchtraumeignung, Unempfindlichkeit gegen<br />

mechanische Einflüsse, etc.). Ob die Unterscheidungskriterien die Annahme<br />

separater Produktmärkte rechtfertigen, kann offen bleiben, da sich im Bereich<br />

Behang keine wettbewerblichen Bedenken ergeben bzw. unabhängig von<br />

der exakten Produktmarktdefinition ausräumen lassen. Es ist auch mit Sicherheit<br />

davon auszugehen, dass im Bereich Behang die Bagatellmarktschwelle<br />

überschritten wird. Diese Einschätzung beruht auf dem Umstand, dass die befragten<br />

Konfektionäre ihre Kosten für den Behang deutlich höher einstuften als<br />

die Kosten für Komponenten, und die abgefragten Volumina für Komponenteneinkäufe<br />

der Konfektionäre nach Produktgruppen der Bagatellmarktschwelle<br />

bereits sehr nahe kommen (vgl. unten „Marktvolumen und Marktanteile“ im Abschnitt<br />

„Systemmärkte“).<br />

c) Konfektionierung<br />

74. Wie oben erläutert, erfolgt die Herstellung von Maßware individuell durch Konfektionäre.<br />

Dem Konfektionär stehen als Abnehmer Raumausstatter, Fachhändler<br />

und Fachabteilungen gegenüber.<br />

75. Regelmäßig fertigt ein Konfektionär Sonnenschutzprodukte unterschiedlicher<br />

Produktgruppen, teilweise beschränkt sich ein Konfektionär auf einzelne Produktgruppen<br />

und vornehmlich kleine Konfektionäre fertigen oft sogar nur eine<br />

Produktgruppe. Ob zwischen separaten Märkten für die Konfektionierung unterschiedlicher<br />

Sonnenschutzproduktgruppen (Maßware) zu unterscheiden ist,<br />

kann offen bleiben, da unabhängig von der Marktdefinition keine wettbewerblichen<br />

Bedenken bestehen. Die Bagatellmarktschwelle wird auch bei Betrachtung<br />

separater Produktmärkte für die Konfektionierung unterschiedlicher Sonnenschutzproduktgruppen<br />

jeweils deutlich überschritten.<br />

1.3 Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten zur sachlichen Marktabgrenzung<br />

76. Die Anmelder vertreten den Standpunkt, der sachlich relevante Markt umfasse<br />

Produkte für den innen und außen liegenden Sonnenschutz, einschließlich der<br />

Endprodukte und der zugehörigen Komponenten. Die Anmelder tragen vor, innen<br />

und außenliegender Sonnenschutz sei aus Sicht des Nachfragers austauschbar,<br />

und es sei vor dem Hintergrund funktionaler Austauschbarkeit auch<br />

nicht zwischen traditionellem und alternativem innenliegenden Sonnenschutz<br />

22


zu unterscheiden. Eine Differenzierung zwischen Maß- und Standardprodukten<br />

sei nicht gerechtfertigt, denn beide seien funktional austauschbar, und es existiere<br />

eine Tendenz hin zu einer „Verschränkung“ der früher typischen Vertriebskanäle.<br />

77. Weiter tragen die Anmelder vor, dem Konfektionär als Nachfrager stehe nicht<br />

nur der Systemgeber als Anbieter gegenüber. Vielmehr sei der Systemgeber<br />

dem Wettbewerb durch reine Komponentenhersteller, durch die Möglichkeit der<br />

Lohnfertigung im Ausland und durch Standardware ausgesetzt:<br />

• Komponenten könne der Konfektionär von einem Komponentenhersteller<br />

oder einem Großhändler beziehen oder selbst fertigen. Die Marktuntersuchung<br />

hat gezeigt, dass dieser Weg derzeit nicht beschritten wird und sich<br />

dies im Prognosezeitraum auch nicht ändern wird.<br />

• Der Konfektionär könne von der eigenen Fertigung absehen und im Wege<br />

der Lohnfertigung komplette maßgefertigte Sonnenschutzsysteme aus dem<br />

Ausland (z.B. in Tschechien, Polen, Rumänien, Israel, Indien, China) beziehen<br />

(make or buy). Insofern bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen<br />

Komponenten und dem Endprodukt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die<br />

Auslagerung der Produktion für einen Konfektionär bereits deshalb keine<br />

ernsthafte Alternative darstellt, weil dies der völligen Aufgabe seiner Tätigkeit<br />

gleichkäme. Er würde vom Hersteller zum Händler.<br />

• Schließlich könne der Konfektionär auf Standardware ausweichen, indem er<br />

sie entweder zuschneidet „semi-made-to-measure“ oder in Schritten von<br />

wenigen Zentimetern vorhält. Auch diese Szenarien lassen sich gegenwärtig<br />

auf dem deutschen Markt nicht beobachten und kämen darüber hinaus<br />

einer Aufgabe der bisherigen Tätigkeit eines Konfektionärs gleich.<br />

78. Die Marktermittlungen haben gezeigt, dass die von den Anmeldern vorgenommene<br />

Marktabgrenzung nicht den Angebots- und Nachfragegegebenheiten<br />

entspricht.<br />

23


2. RÄUMLICHE MARKTABGRENZUNG<br />

2.1 Systemmärkte<br />

79. Soweit Systemmärkte betroffen sind, kann die räumliche Marktabgrenzung offen<br />

bleiben, denn aus Sicht der in Deutschland tätigen Konfektionäre ändert<br />

sich das Angebot an Systemen nicht durch eine geographische Ausdehnung<br />

des räumlich relevanten Marktes. Selbst bei Unterstellung eines europäischen<br />

oder sogar weltweiten Marktes ergeben sich für die Konfektionäre keine zusätzlichen<br />

Ausweichmöglichkeiten auf andere Systemgeber.<br />

2.2 Behang<br />

80. Die Ermittlungen der Beschlussabteilung haben gezeigt, dass Konfektionäre<br />

den zur Fertigung des Endprodukts benötigten textilen und nicht textilen Behang<br />

in einem Maße über die Grenzen Deutschlands hinweg nachfragen, die<br />

die Annahme eines zumindest EWR-weiten Marktes gebieten. Ob der räumlich<br />

relevante Markt noch weiter zu fassen ist, kann offen bleiben.<br />

2.3 Konfektionierung<br />

81. Der räumlich relevante Markt für die Konfektionierung von Maßprodukten ist<br />

national abzugrenzen. Die Anbieterstruktur unterscheidet sich zwischen europäischen<br />

Staaten merklich. Dies belegen sowohl die Ermittlungsergebnisse als<br />

auch die der Beschlussabteilung vorliegenden Strategiepapiere der Erwerberin.<br />

Die Nachfrager (Raumausstatter etc.) greifen jeweils auf national ansässige<br />

Konfektionäre zurück, weil für sie Lieferzeiten und Service von großer Bedeutung<br />

sind. Entsprechend bezeichneten befragte Konfektionäre die Nähe zum<br />

Kunden durch Fachberater als entscheidenden Erfolgsfaktor, weil sie sich hinsichtlich<br />

der Produktfertigung nur begrenzt von Wettbewerbern abheben könnten.<br />

In Deutschland tätige Konfektionäre beschränken sich regelmäßig auf das<br />

Inland und haben auch nicht die Möglichkeit, ihren Aktionsradius auszudehnen.<br />

Etwas anderes gilt – und dies auch nur beschränkt – für Konfektionäre, die<br />

über einen eigenen Vertrieb in anderen Ländern (hier insbesondere im<br />

deutschsprachigen Raum und Frankreich) verfügen. Schließlich unterscheiden<br />

sich nicht nur die national geprägten Qualitätsanforderungen an das Endpro-<br />

24


dukt, sondern auch die unterschiedlichen Präferenzen hinsichtlich der Produktgruppen<br />

zwischen den europäischen Staaten.<br />

3. WETTBEWERBLICHE WÜRDIGUNG<br />

3.1 Systemmärkte<br />

82. Auf den deutschen Systemmärkten für Produkte des innenliegenden alternativen<br />

Sonnenschutzes ist die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung zu<br />

erwarten. Eine Betrachtung (hypothetischer) europäischer oder sogar weltweiter<br />

Märkte ändert daran nichts, da aus Sicht der nachfragenden Konfektionäre<br />

keine weiteren Anbieter hinzukommen. Bei diesen Märkten handelt es sich jedoch<br />

um Bagatellmärkte im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB, die nicht<br />

der fusionskontrollrechtlichen Prüfung unterliegen.<br />

a) Marktvolumen und Marktanteile<br />

83. Das Marktvolumen und die Marktanteile auf den Systemmärkten sind auf Basis<br />

einer Befragung sämtlicher im VIS organisierter Konfektionäre ermittelt worden.<br />

Anhand abgefragter Volumina der Komponenteneinkäufe der Konfektionäre<br />

wurde ein Gesamteinkaufsvolumen für Systeme ermittelt. Dieses Gesamtmarktvolumen<br />

ist tendenziell noch zu groß, denn das Gesamtvolumen der an<br />

Konfektionäre verkauften Komponenten enthält auch Einkäufe von Komponenten,<br />

die nicht von Systemgebern stammen, weil sie entweder Verwendung in<br />

von Konfektionären selbst entwickelten Mechaniken finden oder in Mechaniken<br />

eingesetzt werden, die von externen Systemgebern stammen, aber von Dritten<br />

erworben werden. Wie die Marktermittlung gezeigt hat, treten beide Konstellationen<br />

aber nur in geringem Umfang auf.<br />

84. Der Anteil am Marktvolumen, der nicht durch die Befragung ermittelt werden<br />

konnte, weil er auf kleinere nicht im VIS vertretene Konfektionäre entfällt, wird<br />

vom Zielunternehmen auf 25-30%, von befragten VIS Mitgliedern auf 5-30%<br />

und in einem Fall auf 40% geschätzt.<br />

85. Die Ergebnisse hinsichtlich der ermittelten Marktvolumina wurden verifiziert,<br />

indem die Meldungen der befragten Konfektionäre mit den Systemverkäufen<br />

der Beteiligten abgeglichen wurden.<br />

25


86. Auf der Grundlage der Befragung von Konfektionären ergeben sich für die Systemmärkte<br />

folgende Marktvolumina und Marktanteile:<br />

Produktgruppe Marktvolumen Marktanteil<br />

Gesamt 32.040.339<br />

- Vertikallamellen 5.694.453<br />

- Plissee 11.878.252<br />

- Horizontaljalousie 6.847.026<br />

- Rollo 6.792.437<br />

- Raffrollo 828.170<br />

darunter HD/Blöcker:<br />

Gesamt: [ ... ] [40-50]%<br />

- Vertikallamellen [ ... ] [0-10]%<br />

- Plissee [ ... ] [70-80]%<br />

- Horizontaljalousie [ ... ] [40-50]%<br />

- Rollo [ ... ] [20-30]%<br />

darunter <strong>Benthin</strong>:<br />

Gesamt: [ ... ] [30-40]%<br />

- Vertikallamellen [ ... ] [90-100]%<br />

- Plissee [ ... ] [10-20]%<br />

- Horizontaljalousie [ ... ] [0-10]%<br />

- Rollo<br />

[ ... ]<br />

[10-20]%<br />

HD/Blöcker plus <strong>Benthin</strong><br />

Gesamt: [ ... ] [65-80]%<br />

- Vertikallamellen [ ... ] [85-100]%<br />

- Plissee [ ... ] [85-100]%<br />

- Horizontaljalousie [ ... ] [45-60]%<br />

- Rollo [ ... ] [40-55]%<br />

87. Auch wenn für die nicht durch das <strong>Bundeskartellamt</strong> befragten Konfektionäre<br />

jeweils 25-30% hinzugerechnet werden, liegen die Marktvolumina mit Ausnahme<br />

von Plissee deutlich unter der Bagatellmarktschwelle. Für Plissee ist bei<br />

Zugrundelegung eines zu addierenden Marktvolumens von 25% bzw. 30% für<br />

2009 von folgenden Marktvolumina auszugehen:<br />

Plissee:<br />

Ermitteltes Marktvolumen + 25 % Ermitteltes Marktvolumen + 30 %<br />

nicht erfasster Konfektionäre: nicht erfasster Konfektionäre:<br />

14.371.596 14.946.460<br />

88. Die Marktvolumina zeigen, dass alle Systemmärkte – wenn auch für Plissee<br />

nur geringfügig – die Umsatzschwelle für die Annahme von Bagatellmärkten<br />

gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB unterschreiten. Nach der Bagatellmarkt-<br />

26


klausel finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle keine Anwendung,<br />

soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens fünf Jahren<br />

Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten<br />

Kalenderjahr weniger als 15 Mio. € umgesetzt wurden.<br />

89. Die ermittelten Marktanteile zeigen aber auch, dass sich mit HD/Blöcker und<br />

<strong>Benthin</strong> die beiden stärksten Anbieter auf den einzelnen Systemmärkten für innenliegenden<br />

Sonnenschutz in Deutschland zusammenschließen. Es entsteht<br />

eine Einheit mit einem überragenden gemeinsamen Marktanteil von 85-100%<br />

bei Plissee und Vertikallamellen und damit eine monopolähnliche Stellung der<br />

Zusammenschlussbeteiligten auf diesen Systemmärkten.<br />

90. Es gibt – mit Einschränkungen bei Jalousien und Rollo – keine wesentlichen<br />

Wettbewerber. Den von den Beteiligten übermittelten Strategiepapieren ist zu<br />

entnehmen, dass sich traditionell HD/Blöcker und <strong>Benthin</strong> als entscheidende<br />

Gegenspieler auf dem Systemmarkt gegenüberstehen. In HD Strategiepapieren<br />

der HD Tochtergesellschaft Blöcker heißt es: [...]. 13<br />

91. Die Marktermittlung hat auch gezeigt, dass weitere von den Beteiligten genannte<br />

vermeintliche Wettbewerber, insbesondere das in den Niederlanden ansässige<br />

Unternehmen Coulisse (http://de.coulisse.nl/), derzeit und im Prognosezeitraum<br />

vor allem in den Bereichen Systeme für Vertikallamelle und Plissee<br />

keine erhebliche Rolle spielen werden.<br />

92. Potentielle Wettbewerber konnten nicht ermittelt werden.<br />

Der Aufwand, den die Entwicklung eines neuen Systems erfordert, ist sowohl in<br />

finanzieller als auch zeitlicher Hinsicht im Verhältnis zu den damit gegen die<br />

Zusammenschlussbeteiligten zu generierenden Umsätzen zu hoch. Entwicklungskosten<br />

für ein neues System betragen – wie die Marktermittlungen gezeigt<br />

haben – über 1 Mio. €. Auch asiatische Anbieter sind nicht als potentielle Wettbewerber<br />

zu werten, denn die befragten Konfektionäre sehen asiatische Anbieter<br />

auf Dauer nicht dazu in der Lage, Systeme in der für den deutschen Markt<br />

für maßgefertigte Ware erforderlichen Qualität zu liefern. Außerdem befürchten<br />

Konfektionäre, dass kurze Vorlauf- und Fertigungszeiten sowie Vorhaltezeiten<br />

von Material bei weiten Transportwegen zu logistischen Problemen führen.<br />

13 Hunter Douglas Europe B.V., Blindmakers Budget 2010, Blindmaker: Blöcker ZNL, Management<br />

Comments Budget 2010, B2010 vl, S. 3 (Schreiben der Anmelder vom 17. März 2010, Ordner 5).<br />

27


) Keine Bündelung sachlich benachbarter Bagatellmärkte<br />

93. Sinn und Zweck der Bagatellmarktklausel ist es, Vorhaben von der Fusionskontrolle<br />

auszunehmen, die einen gesamtwirtschaftlich unbedeutenden Markt betreffen.<br />

Die gesamtwirtschaftliche Bedeutung eines Zusammenschlusses kann<br />

sich jedoch auch daraus ergeben, dass sich der Zusammenschluss auf mehrere<br />

sachlich getrennte Einzelmärkte auswirkt. Deshalb wird eine isolierte Betrachtung<br />

der Einzelmärkte dem Sinn und Zweck der Bagatellmarktklausel nicht<br />

immer gerecht. Vielmehr ist die Bagatellmarktklausel so auszulegen, dass unter<br />

bestimmten Umständen die in mehreren sachlich getrennten Einzelmärkten erzielten<br />

Umsätze für die Prüfung der Bagatellmarktschwelle zusammenzufassen<br />

sind. Eine solche Zusammenfassung der Märkte ist jedenfalls dann erforderlich,<br />

wenn es sich um gleichartige Einzelmärkte handelt, die in sachlicher Hinsicht<br />

und in ihrer Marktstruktur im Wesentlichen übereinstimmen. 14<br />

94. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: die Systemmärkte für unterschiedliche<br />

Produktgruppen des innenliegenden Sonnenschutzes sind nicht gleichartig.<br />

95. Mit Blick auf Systemmärkte für die Produktgruppen Plissee und Horizontallamelle<br />

lässt die technische Verwandtschaft der Produkte eine Gleichartigkeit der<br />

Systemmärkte zunächst vermuten. Es bestehen jedoch deutliche Unterschiede<br />

in der jeweiligen Marktstruktur: Auf dem Systemmarkt für Plissee erreichen die<br />

Zusammenschlussbeteiligten einen gemeinsamen Marktanteil von [...%], auf<br />

dem Markt für Horizontaljalousien hingegen lediglich [...%]. Dieser Unterschied<br />

allein schließt eine Gleichartigkeit der Marktstruktur jedoch noch nicht aus. Die<br />

unterschiedlichen Marktanteile sind insbesondere dem Umstand geschuldet,<br />

dass mit MHZ der umsatzstärkste Konfektionär ein eigenes System für Horizontallamellen<br />

entwickelt hat und (ausschließlich für die Eigenfertigung) verwendet.<br />

Dieser Weg steht jedoch den kleineren Konfektionären nicht offen. Für<br />

vergleichbare Marktverhältnisse könnte sprechen, dass sich das relative Verhältnis<br />

der Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten auf den Systemmärkten<br />

für Plissee und Horizontaljalousie ähnelt (Plissee: HD/Blöcker [..]%, <strong>Benthin</strong><br />

[...%], d.h. 100:24; Horizontaljalousie HD/Blöcker [...%], F/B [...%], d.h. 100:20).<br />

Das Zielunternehmen hat jedoch im Laufe des Verfahrens Informationen bei-<br />

14 BGH, Beschluss vom 25.9.2007, KVR 19/07 - Sulzer/Kelmix Rz. 21ff.<br />

28


gebracht, die der Annahme gleicher Marktverhältnisse auf den Systemmärkten<br />

für Plissee und Horizontaljalousie entgegenstehen.<br />

96. Auch andere Systemmärkte sind nicht zusammenzufassen. So unterscheiden<br />

sich die Systemmärkte für Plissee und Rollo hinsichtlich der Marktstruktur erheblich,<br />

nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Historie der Produkte (das<br />

Rollo als eines der ältesten und das Plissee als eines der jüngsten Produkte 15 )<br />

und der technischen Anforderungen an deren Herstellung.<br />

97. Auch zwischen Vertikallamelle und Plissee bestehen erhebliche konstruktive<br />

Unterschiede. Ferner unterscheiden sich gerade Systeme für Vertikallamelle<br />

von solchen für Plissees dadurch, dass Halb- und Vollautomaten für die Produktion<br />

(Fertigung der Lamelle, im Fall des Vollautomaten einschließlich Einsetzen<br />

des unten in der Lamelle eingebrachten Gewichts) problemlos von verschiedenen<br />

Anbietern erhältlich sind.<br />

98. Damit sind die in den einzelnen Systemmärkten für Sonnenschutzprodukte erzielten<br />

Umsätze für die Prüfung der Bagatellmarktschwelle nicht zusammenzufassen.<br />

Da die Umsätze jeweils unter der Bagatellmarktschwelle bleiben, unterliegen<br />

die Systemmärkte keiner materiellen fusionskontrollrechtlichen Prüfung.<br />

3.2 Behang<br />

a) Horizontale Effekte<br />

99. HD handelt mit Behang für Sonnenschutzprodukte unterschiedlicher Produktgruppen<br />

und verfügt auch über eigene Fertigungsanlagen. Auch F/B handelt -<br />

in weit geringerem Umfang - mit Behang, hat jedoch mitgeteilt, diesen Geschäftsbereich<br />

einstellen zu wollen.<br />

100. Es wurde davon abgesehen, Marktanteile der Beteiligen zu erfassen, denn die<br />

Ermittlungen haben gezeigt, dass Konfektionären zahlreiche weitere Anbieter<br />

zur Verfügung stehen und zumindest die größeren Konfektionäre den Behang<br />

in erheblichem Umfang von Drittanbietern erwerben, um sich von ihren Wettbewerbern<br />

zu differenzieren. Wesentliche Anbieter technischer Textilien sind<br />

u.a. Bamberger Kaliko (www.bamberger-kaliko.de), van Clewe (www.vanclewe.de),<br />

Junker & Müller (www.jm-techtex.com), Verotex (www.verotex.de)<br />

oder Almehdals (www.almedahls.se).<br />

15 http://www.vis-online.org/images/stories/verbandspublikationen/sicht-_und_sonnenschutz.pdf<br />

29


101. Neue Entwicklungen oder Gestaltungen textiler Behänge können einem Anbieter<br />

einen Vorsprung gegenüber seinen Wettbewerbern verleihen. So entwickelte<br />

HD ein Wabenplissee, bei dem die hintere Wand der Waben verkürzt ist, um<br />

der Wabenstruktur dauerhaft Stabilität zu verleihen. Soweit solche Stärken bestehen,<br />

sind Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Beteiligten jedoch<br />

nicht ersichtlich.<br />

b) Koppelung von Behang und Systemgeberleistung<br />

102. Im Zuge der Ermittlungen wurde von Marktteilnehmern die Befürchtung geäußert,<br />

das Zusammengehen der Zusammenschlussbeteiligten und die damit<br />

gewonnene Marktmacht könne dazu genutzt werden, dass die Beteiligten<br />

zwangsweise den Bezug ihrer Systemgeberleistungen an den gleichzeitigen<br />

Bezug von textilem Behang aus ihren Kollektionen koppeln. Umgekehrt könnten<br />

die Beteiligten begehrte Stoffe nur an solche Konfektionäre verkaufen, die<br />

auch Systeme der Beteiligten verwenden.<br />

103. Für die Zwecke der Zusammenschlusskontrolle ist ohne Bedeutung, ob die beschriebenen<br />

Verhaltensweisen gegen Art. 102 EG oder § 19, § 20 GWB verstoßen.<br />

Denn Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist es, bereits der Entstehung<br />

von marktbeherrschenden Stellungen durch externes Wachstum vorzubeugen.<br />

Ob das nachgelagerte Verhalten Missbrauch von Marktbeherrschung<br />

ist, braucht daher im Rahmen von Fusionskontrollverfahren nicht beurteilt<br />

zu werden.<br />

104. Tatsächlich verfolgte HD ursprünglich ein Geschäftsmodell des „industriellen<br />

Franchisings“. Dieses Modell sah vor, dass sich der Konfektionär verpflichtete,<br />

100% des Materials und der Maschine von HD zu beziehen. Die entsprechenden<br />

Koppelungsverträge wurden auch als Lizenzverträge bezeichnet. Seit 1998<br />

praktiziert HD diese Art der Koppelung nicht mehr. Gleichwohl versucht HD<br />

weiterhin, an Systemnehmer auch textilen Behang zu veräußern. Dieses Ziel<br />

wird bei kleineren Konfektionären, die von HD nicht nur das System, sondern<br />

darüber hinaus auch Kollektionen abnehmen, regelmäßig leichter erreicht als<br />

bei den maßgeblichen Konfektionären. Nutzt ein Konfektionär die Kollektion eines<br />

Systemgebers, nimmt er automatisch auch den in der Kollektion vorgesehenen,<br />

vom Systemgeber angebotenen Behang ab. Die größeren Konfektionä-<br />

30


e hingegen erstellen eigene Kollektionen, um sich im Binnenwettbewerb untereinander<br />

zu differenzieren, und erwerben den Behang in erheblichem Umfang<br />

von Drittanbietern.<br />

105. Die bisherige Marktstruktur erlaubte es Konfektionären, in Verhandlungen mit<br />

dem jeweiligen Systemgeber glaubhaft auf die Option eines Systemgeberwechsels<br />

hinzuweisen. Eine Umstellung ist zwar mit großem Aufwand verbunden,<br />

vermittelt aber dennoch ein erhebliches Drohpotential, weil der nachfolgende<br />

Systemgeber bislang den wechselwilligen Konfektionär in hohem Maße<br />

unterstützte. Trotz des damit verbundenen Aufwands wurden solche Systemgeberwechsel<br />

in der Vergangenheit auch tatsächlich durchgeführt. So wechselte<br />

der Konfektionär Büscher im Jahr 1997 auf das Plisseesystem Cosiflor von<br />

Blöcker. MHZ stellte seine Plisseefertigung 1993 von HD auf Blöcker und im<br />

Jahr 2007 dann auf <strong>Benthin</strong> um.<br />

106. Der Zusammenschluss wird den Konfektionären das Drohpotential der Wechseloption<br />

entziehen. Dies könnte zur Folge haben, dass die Beteiligten künftig<br />

entsprechende Koppelungsbestrebungen unter den Bedingungen eines hochgradig<br />

beherrschten Marktes wieder aufnehmen und durchsetzen.<br />

107. Die Ermittlungen haben über die geäußerten Befürchtungen hinaus gleichwohl<br />

keine Hinweise darauf erbracht, dass die Beteiligten nach Vollzug des Zusammenschlusses<br />

tatsächlich in einem Umfang Systeme und Behang koppeln<br />

könnten, der innerhalb des Prognosezeitraums die Entstehung einer beherrschenden<br />

Stellung der Beteiligten auf den Märkten für Behang erwarten ließe.<br />

Da der Behang für den Konfektionär das entscheidende Element für die Differenzierung<br />

im Wettbewerb untereinander darstellt, müssten die Zusammenschlussbeteiligten<br />

mit erheblichem Widerstand seitens der Konfektionäre rechnen.<br />

Dies wurde auch durch ein dazu befragtes VIS-Mitglied gegenüber der<br />

Beschlussabteilung geäußert. Das <strong>Bundeskartellamt</strong> wird diesen Bereich jedoch<br />

weiterhin kritisch beobachten und gegebenenfalls unzulässige Koppelungspraktiken<br />

im Rahmen der Missbrauchskontrolle verfolgen.<br />

108. Denkbar ist auch, dass die Zusammenschlussbeteiligten die gewonnene<br />

Marktmacht nutzen könnten, um den Direktbezug von Einzelkomponenten zu<br />

verhindern. Anhand der nichtaustauschbaren Komponenten hat der Systemgeber<br />

Transparenz über den gesamten Warenausstoß des Konfektionärs, so<br />

31


dass ein Drittbezug von Einzelkomponenten dem Systemgeber nicht verborgen<br />

bleibt. Das Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung auf den entsprechenden<br />

Komponentenmärkten ist gleichwohl nicht zu befürchten, weil die Anbieter<br />

für solche kompatiblen und deshalb regelmäßig einfachen Komponenten<br />

(Schnüre, Federn) ihre Produkte in einem größeren geographischen Raum anbieten<br />

und einen erheblichen Anteil ihres Absatzes im Bereich standardisierter<br />

Waren finden dürften.<br />

3.3 Konfektionierung<br />

a) Horizontale Effekte<br />

109. Sowohl HD als auch Faber konfektionieren Produkte des alternativen innenliegenden<br />

Sonnenschutzes, jedoch verfügen beide in Deutschland nicht über entsprechende<br />

Produktionsstätten. HD bietet in Deutschland in begrenztem Maße<br />

im Ausland konfektionierte Produkte an. Bei Annahme eines einheitlichen nationalen<br />

Produktmarktes für die Konfektionierung von innenliegenden Sonnenschutzprodukten<br />

beläuft sich das Marktvolumen nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung<br />

insgesamt auf rund 190-200 Mio. Euro. Der Marktanteil von<br />

HD ist sowohl bezogen auf den Gesamtmarkt der Konfektionierung als auch<br />

unter Berücksichtigung enger Märkte für die jeweiligen Produktgruppen weit<br />

von einer marktbeherrschenden Stellung entfernt. Zu Marktanteilsadditionen<br />

kommt es jedenfalls bezogen auf den inländischen Markt nicht, so dass der Zusammenschluss<br />

hier keine wettbewerblichen Bedenken aufwirft.<br />

110. Auf dem Markt zur Konfektionierung maßgefertigten innenliegenden Sonnenschutzes<br />

stehen den Beteiligten mit den FIS-Mitgliedern wesentliche Wettbewerber<br />

gegenüber. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl kleinerer Konfektionäre<br />

(z.T. als Garagisten bezeichnet), die jeweils für sich genommen über marginale<br />

Marktanteile verfügen und – wenn auch z.T. in engen regionalen Tätigkeitsbereichen<br />

– den wesentlichen Konfektionären Wettbewerb liefern.<br />

b) Vertikale Effekte - Abschottung von Einsatzfaktoren<br />

111. Es kommt im Zusammenhang mit der Konfektionierung auch nicht zu wettbewerblich<br />

erheblichen vertikalen Effekten, insbesondere besteht nicht die Gefahr<br />

der Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt (den Märk-<br />

32


ten) für die Konfektionierung von Sonnenschutzprodukten durch Abschottung<br />

von Einsatzfaktoren.<br />

112. Ein vertikal integriertes Unternehmen (d.h. ein Unternehmen, das zugleich Systemgeber<br />

und Konfektionär ist) kann, wenn es über ein wesentliches Vorprodukt<br />

(hier das System) verfügt, auf dem nachgelagerten Markt tätigen Wettbewerbern<br />

(den Konfektionären) den Zugang zum Vorprodukt erschweren, um die<br />

Marktposition der Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt (Konfektionierung)<br />

zu verschlechtern.<br />

113. Theoretisch ist es denkbar, dass die Zusammenschlussbeteiligten Konfektionäre<br />

jedenfalls mit Blick auf einige Produktgruppen von Vorprodukten (Systemen<br />

oder Systemkomponenten) abschotten, weil den Konfektionären kein<br />

weiterer wesentlicher Anbieter zur Verfügung steht.<br />

114. Im Ergebnis der Marktermittlungen erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass<br />

die Zusammenschlussbeteiligten eine Marktabschottungsstrategie verfolgen<br />

werden. Eine solche Strategie würde bezogen auf den Prognosezeitraum zu<br />

erheblichen Absatzeinbußen mit Dritten auf dem Systemmarkt führen, die im<br />

Bereich der Konfektionierung zumindest ausgeglichen werden müssten. Traditionell<br />

liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit von HD nicht in der Konfektionierung,<br />

sondern in den Systemmärkten und dem Angebot von Behang. Diese Schwerpunktsetzung<br />

lässt sich auch an der Umsatzverteilung ablesen. Eine Neuorientierung<br />

würde es erforderlich machen, dass die Zusammenschlussbeteiligten in<br />

kürzester Zeit umfangreiche Kapazitäten für die Konfektionierung schaffen<br />

müssten, was durch internes Wachstum nicht geleistet werden könnte. Hinzu<br />

kommt, dass das Geschäftsmodell der Konfektionäre lokale Vertriebsstrukturen<br />

vorsieht, um den Anforderungen kleinteiliger Märkte zu entsprechen. Weder<br />

HD/Blöcker noch F/B verfügen derzeit in Deutschland über entsprechende Vertriebsstrukturen.<br />

Es ist auch nicht zu erwarten, dass sie diese innerhalb des<br />

Prognosezeitraums aufbauen und damit langjährig gewachsene Marktstrukturen<br />

im Bereich der Konfektionierung aushebeln könnten.<br />

115. Im Ergebnis der Ermittlung und nach Abwägung aller maßgeblichen Kriterien ist<br />

davon auszugehen, dass die Zusammenschlussbeteiligten nach Vollzug der<br />

Fusion keinen Anreiz für eine Abschottungsstrategie haben werden. Sollte die<br />

Beteiligten dennoch solche Strategien verfolgen, kann das <strong>Bundeskartellamt</strong> –<br />

33


ohne dass dies für die Fusionskontrollentscheidung tragend wäre (Rn. 103) –<br />

gegen diese im Rahmen der Missbrauchskontrolle vorgehen.<br />

III.<br />

GESAMTWÜRDIGUNG<br />

116. Der Zusammenschluss führt nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer<br />

marktbeherrschenden Stellung auf Märkten, die nicht Bagatellmärkte gemäß §<br />

35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB sind.<br />

117. Das Zusammenschlussvorhaben wird daher freigegeben.<br />

C. GEBÜHREN<br />

118. Die Freigabe eines Zusammenschlussvorhabens nach § 40 Abs. 2 GWB ist als<br />

Amtshandlung der Kartellbehörde gemäß § 80 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 GWB gebührenpflichtig.<br />

Die Kartellbehörde kann hierfür Gebühren bis zu 50.000,- €, bei<br />

besonders großer wirtschaftlicher Bedeutung und außergewöhnlich hohem<br />

Verwaltungsaufwand bis 100.000,- € erheben (§ 80 Abs. 2 Satz 3 GWB). Auf<br />

die Gebühr für die Freigabe sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses<br />

nach § 39 Abs. 1 anzurechnen.<br />

119. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen<br />

Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung,<br />

die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat (§ 80 Abs.2<br />

Satz 1 GWB). Für die Bemessung ist maßgeblich auf die wirtschaftliche Bedeutung<br />

des beabsichtigten Zusammenschlusses abzustellen. Sie ergibt sich<br />

grundsätzlich aus der Höhe der Umsätze der beteiligten Unternehmen auf den<br />

vom Zusammenschluss betroffenen Märkten, dem Interesse der Beteiligten am<br />

Zusammenschluss einschließlich der Auswirkungen des Zusammenschlusses<br />

auf die Marktverhältnisse, aus den zu erwartenden betriebswirtschaftlichen Vorteilen<br />

der künftigen Zusammenarbeit auf dem Markt sowie dem wirtschaftlichen<br />

Interesse der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen an der kartellbehördlichen<br />

Entscheidung. Entspricht die nach diesen Bestimmungsmerkmalen<br />

festgestellte wirtschaftliche Bedeutung dem Durchschnitt, ist grundsätzlich eine<br />

mittlere Gebühr angemessen. Diese beträgt nach dem derzeit geltenden Gebührenrahmen<br />

25.000,- €. Von diesem Mittelwert sind abhängig von der jewei-<br />

34


ligen wirtschaftlichen Bedeutung und dem Arbeitsaufwand Zu- oder Abschläge<br />

vorzunehmen, deren Höhe im Ermessen der Kartellbehörde liegt. 16<br />

120. Dem freigegebenen Zusammenschluss kommt in Abwägung der geringen Volumina<br />

der betroffenen Märkte und der hohen Marktanteile der Beteiligten eine<br />

durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Der sachliche und personelle<br />

Aufwand zur Erlangung der für eine sachgerechte fusionsrechtliche Prüfung erforderlichen<br />

Informationen über das Zusammenschlussvorhaben und für die fusionskontrollrechtliche<br />

Prüfung war hingegen außerordentlich hoch. Auf die<br />

Gebühr für die Freigabe des Zusammenschlusses war die Gebühr für die Anmeldung<br />

des Zusammenschlusses anzurechnen (§ 80 Abs. 1 Satz 4 GWB).<br />

121. Angesichts dieser für die Bemessung der Gebühr ausschlaggebenden Kriterien<br />

ist im vorliegenden Fall die Festsetzung der Gebühr auf insgesamt [...] € unter<br />

Einschluss der Gebühr für die Untersagung angemessen und erforderlich.<br />

122. Gebührenschuldner sind die Beteiligte zu 1. bis 5. (§ 80 Abs. 6 Satz 1 Nr.1, Nr.<br />

2 GWB).<br />

123. Die Gesamtgebühr ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses<br />

auf das Konto der<br />

Bundeskasse Trier<br />

Konto-Nr.: 590 010 20 bei der<br />

Deutschen Bundesbank, Filiale Saarbrücken<br />

BLZ: 590 000 00<br />

IBAN (International Bank Account Nummer = internationale Kontonummer):<br />

DE81 5900 0000 0059 0010 20<br />

BIC (Bank Identification Code = internationale Bankleitzahl):<br />

MARKDEF 1590<br />

zu überweisen.<br />

Bitte geben Sie unbedingt das Kassenzeichen<br />

810600215412<br />

als Verwendungszweck an.<br />

16 Vgl. WuW/E OLG 5259 „Kleinhammer“, KG WuW/E OLG 5287 „Finanzbeteiligung Gebühr“.<br />

35


124. Bitte beachten Sie, dass Ihre Zahlung ohne Angabe des Kassenzeichens nicht<br />

bearbeitet werden kann.<br />

D. RECHTSMITTELBELEHRUNG<br />

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen<br />

einer mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim<br />

<strong>Bundeskartellamt</strong>, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es<br />

genügt jedoch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht,<br />

dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht.<br />

Die Beschwerde ist durch einen beim <strong>Bundeskartellamt</strong> oder beim Beschwerdegericht<br />

einzureichenden Schriftsatz zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung<br />

beträgt zwei Monate. Sie beginnt im gleichen Zeitpunkt<br />

wie die Frist für die Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden<br />

des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung<br />

muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und<br />

seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die – gegebenenfalls<br />

auch neuen – Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde<br />

stützt.<br />

Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt<br />

unterzeichnet sein.<br />

E. VOLLZUGSANZEIGE<br />

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens<br />

die Pflicht nach § 39 Abs. 6 GWB unberührt lässt, den Vollzug<br />

des Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen. Die Auslagen für die<br />

erforderliche Bekanntmachung dieses Beschlusses im Bundesanzeiger (§ 43<br />

Abs. 2 Nr. 1 GWB) werden gesondert erhoben (§ 80 Abs. 1 Satz 3 GWB).<br />

Nothdurft Arnold Dr. Kölzow<br />

36

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