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Benthin - Bundeskartellamt

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ohne dass dies für die Fusionskontrollentscheidung tragend wäre (Rn. 103) –<br />

gegen diese im Rahmen der Missbrauchskontrolle vorgehen.<br />

III.<br />

GESAMTWÜRDIGUNG<br />

116. Der Zusammenschluss führt nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer<br />

marktbeherrschenden Stellung auf Märkten, die nicht Bagatellmärkte gemäß §<br />

35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB sind.<br />

117. Das Zusammenschlussvorhaben wird daher freigegeben.<br />

C. GEBÜHREN<br />

118. Die Freigabe eines Zusammenschlussvorhabens nach § 40 Abs. 2 GWB ist als<br />

Amtshandlung der Kartellbehörde gemäß § 80 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 GWB gebührenpflichtig.<br />

Die Kartellbehörde kann hierfür Gebühren bis zu 50.000,- €, bei<br />

besonders großer wirtschaftlicher Bedeutung und außergewöhnlich hohem<br />

Verwaltungsaufwand bis 100.000,- € erheben (§ 80 Abs. 2 Satz 3 GWB). Auf<br />

die Gebühr für die Freigabe sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses<br />

nach § 39 Abs. 1 anzurechnen.<br />

119. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen<br />

Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung,<br />

die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat (§ 80 Abs.2<br />

Satz 1 GWB). Für die Bemessung ist maßgeblich auf die wirtschaftliche Bedeutung<br />

des beabsichtigten Zusammenschlusses abzustellen. Sie ergibt sich<br />

grundsätzlich aus der Höhe der Umsätze der beteiligten Unternehmen auf den<br />

vom Zusammenschluss betroffenen Märkten, dem Interesse der Beteiligten am<br />

Zusammenschluss einschließlich der Auswirkungen des Zusammenschlusses<br />

auf die Marktverhältnisse, aus den zu erwartenden betriebswirtschaftlichen Vorteilen<br />

der künftigen Zusammenarbeit auf dem Markt sowie dem wirtschaftlichen<br />

Interesse der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen an der kartellbehördlichen<br />

Entscheidung. Entspricht die nach diesen Bestimmungsmerkmalen<br />

festgestellte wirtschaftliche Bedeutung dem Durchschnitt, ist grundsätzlich eine<br />

mittlere Gebühr angemessen. Diese beträgt nach dem derzeit geltenden Gebührenrahmen<br />

25.000,- €. Von diesem Mittelwert sind abhängig von der jewei-<br />

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