Benthin - Bundeskartellamt
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ohne dass dies für die Fusionskontrollentscheidung tragend wäre (Rn. 103) –<br />
gegen diese im Rahmen der Missbrauchskontrolle vorgehen.<br />
III.<br />
GESAMTWÜRDIGUNG<br />
116. Der Zusammenschluss führt nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer<br />
marktbeherrschenden Stellung auf Märkten, die nicht Bagatellmärkte gemäß §<br />
35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB sind.<br />
117. Das Zusammenschlussvorhaben wird daher freigegeben.<br />
C. GEBÜHREN<br />
118. Die Freigabe eines Zusammenschlussvorhabens nach § 40 Abs. 2 GWB ist als<br />
Amtshandlung der Kartellbehörde gemäß § 80 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 GWB gebührenpflichtig.<br />
Die Kartellbehörde kann hierfür Gebühren bis zu 50.000,- €, bei<br />
besonders großer wirtschaftlicher Bedeutung und außergewöhnlich hohem<br />
Verwaltungsaufwand bis 100.000,- € erheben (§ 80 Abs. 2 Satz 3 GWB). Auf<br />
die Gebühr für die Freigabe sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses<br />
nach § 39 Abs. 1 anzurechnen.<br />
119. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen<br />
Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung,<br />
die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat (§ 80 Abs.2<br />
Satz 1 GWB). Für die Bemessung ist maßgeblich auf die wirtschaftliche Bedeutung<br />
des beabsichtigten Zusammenschlusses abzustellen. Sie ergibt sich<br />
grundsätzlich aus der Höhe der Umsätze der beteiligten Unternehmen auf den<br />
vom Zusammenschluss betroffenen Märkten, dem Interesse der Beteiligten am<br />
Zusammenschluss einschließlich der Auswirkungen des Zusammenschlusses<br />
auf die Marktverhältnisse, aus den zu erwartenden betriebswirtschaftlichen Vorteilen<br />
der künftigen Zusammenarbeit auf dem Markt sowie dem wirtschaftlichen<br />
Interesse der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen an der kartellbehördlichen<br />
Entscheidung. Entspricht die nach diesen Bestimmungsmerkmalen<br />
festgestellte wirtschaftliche Bedeutung dem Durchschnitt, ist grundsätzlich eine<br />
mittlere Gebühr angemessen. Diese beträgt nach dem derzeit geltenden Gebührenrahmen<br />
25.000,- €. Von diesem Mittelwert sind abhängig von der jewei-<br />
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