Benthin - Bundeskartellamt
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e hingegen erstellen eigene Kollektionen, um sich im Binnenwettbewerb untereinander<br />
zu differenzieren, und erwerben den Behang in erheblichem Umfang<br />
von Drittanbietern.<br />
105. Die bisherige Marktstruktur erlaubte es Konfektionären, in Verhandlungen mit<br />
dem jeweiligen Systemgeber glaubhaft auf die Option eines Systemgeberwechsels<br />
hinzuweisen. Eine Umstellung ist zwar mit großem Aufwand verbunden,<br />
vermittelt aber dennoch ein erhebliches Drohpotential, weil der nachfolgende<br />
Systemgeber bislang den wechselwilligen Konfektionär in hohem Maße<br />
unterstützte. Trotz des damit verbundenen Aufwands wurden solche Systemgeberwechsel<br />
in der Vergangenheit auch tatsächlich durchgeführt. So wechselte<br />
der Konfektionär Büscher im Jahr 1997 auf das Plisseesystem Cosiflor von<br />
Blöcker. MHZ stellte seine Plisseefertigung 1993 von HD auf Blöcker und im<br />
Jahr 2007 dann auf <strong>Benthin</strong> um.<br />
106. Der Zusammenschluss wird den Konfektionären das Drohpotential der Wechseloption<br />
entziehen. Dies könnte zur Folge haben, dass die Beteiligten künftig<br />
entsprechende Koppelungsbestrebungen unter den Bedingungen eines hochgradig<br />
beherrschten Marktes wieder aufnehmen und durchsetzen.<br />
107. Die Ermittlungen haben über die geäußerten Befürchtungen hinaus gleichwohl<br />
keine Hinweise darauf erbracht, dass die Beteiligten nach Vollzug des Zusammenschlusses<br />
tatsächlich in einem Umfang Systeme und Behang koppeln<br />
könnten, der innerhalb des Prognosezeitraums die Entstehung einer beherrschenden<br />
Stellung der Beteiligten auf den Märkten für Behang erwarten ließe.<br />
Da der Behang für den Konfektionär das entscheidende Element für die Differenzierung<br />
im Wettbewerb untereinander darstellt, müssten die Zusammenschlussbeteiligten<br />
mit erheblichem Widerstand seitens der Konfektionäre rechnen.<br />
Dies wurde auch durch ein dazu befragtes VIS-Mitglied gegenüber der<br />
Beschlussabteilung geäußert. Das <strong>Bundeskartellamt</strong> wird diesen Bereich jedoch<br />
weiterhin kritisch beobachten und gegebenenfalls unzulässige Koppelungspraktiken<br />
im Rahmen der Missbrauchskontrolle verfolgen.<br />
108. Denkbar ist auch, dass die Zusammenschlussbeteiligten die gewonnene<br />
Marktmacht nutzen könnten, um den Direktbezug von Einzelkomponenten zu<br />
verhindern. Anhand der nichtaustauschbaren Komponenten hat der Systemgeber<br />
Transparenz über den gesamten Warenausstoß des Konfektionärs, so<br />
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