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Benthin - Bundeskartellamt

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e hingegen erstellen eigene Kollektionen, um sich im Binnenwettbewerb untereinander<br />

zu differenzieren, und erwerben den Behang in erheblichem Umfang<br />

von Drittanbietern.<br />

105. Die bisherige Marktstruktur erlaubte es Konfektionären, in Verhandlungen mit<br />

dem jeweiligen Systemgeber glaubhaft auf die Option eines Systemgeberwechsels<br />

hinzuweisen. Eine Umstellung ist zwar mit großem Aufwand verbunden,<br />

vermittelt aber dennoch ein erhebliches Drohpotential, weil der nachfolgende<br />

Systemgeber bislang den wechselwilligen Konfektionär in hohem Maße<br />

unterstützte. Trotz des damit verbundenen Aufwands wurden solche Systemgeberwechsel<br />

in der Vergangenheit auch tatsächlich durchgeführt. So wechselte<br />

der Konfektionär Büscher im Jahr 1997 auf das Plisseesystem Cosiflor von<br />

Blöcker. MHZ stellte seine Plisseefertigung 1993 von HD auf Blöcker und im<br />

Jahr 2007 dann auf <strong>Benthin</strong> um.<br />

106. Der Zusammenschluss wird den Konfektionären das Drohpotential der Wechseloption<br />

entziehen. Dies könnte zur Folge haben, dass die Beteiligten künftig<br />

entsprechende Koppelungsbestrebungen unter den Bedingungen eines hochgradig<br />

beherrschten Marktes wieder aufnehmen und durchsetzen.<br />

107. Die Ermittlungen haben über die geäußerten Befürchtungen hinaus gleichwohl<br />

keine Hinweise darauf erbracht, dass die Beteiligten nach Vollzug des Zusammenschlusses<br />

tatsächlich in einem Umfang Systeme und Behang koppeln<br />

könnten, der innerhalb des Prognosezeitraums die Entstehung einer beherrschenden<br />

Stellung der Beteiligten auf den Märkten für Behang erwarten ließe.<br />

Da der Behang für den Konfektionär das entscheidende Element für die Differenzierung<br />

im Wettbewerb untereinander darstellt, müssten die Zusammenschlussbeteiligten<br />

mit erheblichem Widerstand seitens der Konfektionäre rechnen.<br />

Dies wurde auch durch ein dazu befragtes VIS-Mitglied gegenüber der<br />

Beschlussabteilung geäußert. Das <strong>Bundeskartellamt</strong> wird diesen Bereich jedoch<br />

weiterhin kritisch beobachten und gegebenenfalls unzulässige Koppelungspraktiken<br />

im Rahmen der Missbrauchskontrolle verfolgen.<br />

108. Denkbar ist auch, dass die Zusammenschlussbeteiligten die gewonnene<br />

Marktmacht nutzen könnten, um den Direktbezug von Einzelkomponenten zu<br />

verhindern. Anhand der nichtaustauschbaren Komponenten hat der Systemgeber<br />

Transparenz über den gesamten Warenausstoß des Konfektionärs, so<br />

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