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Benthin - Bundeskartellamt

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15. Am 31. März 2010 besichtigte die Beschlussabteilung die Fertigungsstätte Göttingen<br />

des Konfektionärs Heinrich Büscher GmbH, Bielefeld (im Folgenden:<br />

„Büscher“), der Systeme der HD-Tochter Blöcker verwendet, und ließ sich auch<br />

hier die Produktion zeigen und erklären.<br />

16. Am 23. April 2010 fand ein Gespräch mit Vertretern des Zielunternehmens im<br />

<strong>Bundeskartellamt</strong> statt.<br />

B. GRÜNDE<br />

I. FORMELLE UNTERSAGUNGSVORAUSSETZUNGEN<br />

17. Der beabsichtigte Erwerb aller Geschäftsanteile an F/B erfüllt die Zusammenschlusstatbestände<br />

des § 37 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB.<br />

18. Die Umsätze der Beteiligten überschreiten die Schwellenwerte des<br />

§ 35 Abs. 1 GWB, und das Vorhaben hat keine gemeinschaftsweite Bedeutung<br />

1 . Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 1 GWB sind nicht gegeben. Das Vorhaben betrifft auch nicht ausschließlich<br />

Bagatellmärkte gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB. Es unterliegen zwar verschiedene<br />

Sonnenschutzprodukten vorgelagerte Märkte (Systemmärkte) als<br />

Bagatellmärkte nicht der Prüfung. Das Vorhaben betrifft im Bereich der Maßfertigung<br />

(Konfektionierung) von Sonnenschutzprodukten sowie der Belieferung<br />

mit Behang aber auch Märkte, die nicht Bagatellmärkte sind.<br />

II.<br />

MATERIELLE UNTERSAGUNGSVORAUSSETZUNGEN<br />

19. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen erfüllt das Zusammenschlussvorhaben<br />

nicht die materiellen Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB.<br />

1. SACHLICHE MARKTABGRENZUNG<br />

20. Nach dem Bedarfsmarktkonzept gehören Produkte demselben sachlich relevanten<br />

Markt an, wenn sie aus Sicht eines verständigen und durchschnittlichen<br />

Abnehmers hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen<br />

Verwendungszwecks ohne weiteres austauschbar sind, weil sie sich zur Befriedigung<br />

eines bestimmten Bedarfs eignen. 2 Bei der Marktabgrenzung sind<br />

1 Der EU-weite Umsatz von F/B lag im letzten Geschäftsjahr unter € 100 Mio., so dass die Schwellenwerte<br />

des Art. 1 Abs. 2 b) und Abs. 3 d) FKVO nicht erreicht werden.<br />

2 Ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urt. v. 21.12.04, KVR 26/03, Deutsche Post/trans-o-flex;<br />

BGHZ 131, 107, 110 - Backofenmarkt; BGH Urt. v. 19.3.1996 - KZR 1/95; WuW/E 3058, 3062 -<br />

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