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Benthin - Bundeskartellamt

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ten) für die Konfektionierung von Sonnenschutzprodukten durch Abschottung<br />

von Einsatzfaktoren.<br />

112. Ein vertikal integriertes Unternehmen (d.h. ein Unternehmen, das zugleich Systemgeber<br />

und Konfektionär ist) kann, wenn es über ein wesentliches Vorprodukt<br />

(hier das System) verfügt, auf dem nachgelagerten Markt tätigen Wettbewerbern<br />

(den Konfektionären) den Zugang zum Vorprodukt erschweren, um die<br />

Marktposition der Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt (Konfektionierung)<br />

zu verschlechtern.<br />

113. Theoretisch ist es denkbar, dass die Zusammenschlussbeteiligten Konfektionäre<br />

jedenfalls mit Blick auf einige Produktgruppen von Vorprodukten (Systemen<br />

oder Systemkomponenten) abschotten, weil den Konfektionären kein<br />

weiterer wesentlicher Anbieter zur Verfügung steht.<br />

114. Im Ergebnis der Marktermittlungen erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass<br />

die Zusammenschlussbeteiligten eine Marktabschottungsstrategie verfolgen<br />

werden. Eine solche Strategie würde bezogen auf den Prognosezeitraum zu<br />

erheblichen Absatzeinbußen mit Dritten auf dem Systemmarkt führen, die im<br />

Bereich der Konfektionierung zumindest ausgeglichen werden müssten. Traditionell<br />

liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit von HD nicht in der Konfektionierung,<br />

sondern in den Systemmärkten und dem Angebot von Behang. Diese Schwerpunktsetzung<br />

lässt sich auch an der Umsatzverteilung ablesen. Eine Neuorientierung<br />

würde es erforderlich machen, dass die Zusammenschlussbeteiligten in<br />

kürzester Zeit umfangreiche Kapazitäten für die Konfektionierung schaffen<br />

müssten, was durch internes Wachstum nicht geleistet werden könnte. Hinzu<br />

kommt, dass das Geschäftsmodell der Konfektionäre lokale Vertriebsstrukturen<br />

vorsieht, um den Anforderungen kleinteiliger Märkte zu entsprechen. Weder<br />

HD/Blöcker noch F/B verfügen derzeit in Deutschland über entsprechende Vertriebsstrukturen.<br />

Es ist auch nicht zu erwarten, dass sie diese innerhalb des<br />

Prognosezeitraums aufbauen und damit langjährig gewachsene Marktstrukturen<br />

im Bereich der Konfektionierung aushebeln könnten.<br />

115. Im Ergebnis der Ermittlung und nach Abwägung aller maßgeblichen Kriterien ist<br />

davon auszugehen, dass die Zusammenschlussbeteiligten nach Vollzug der<br />

Fusion keinen Anreiz für eine Abschottungsstrategie haben werden. Sollte die<br />

Beteiligten dennoch solche Strategien verfolgen, kann das <strong>Bundeskartellamt</strong> –<br />

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