Benthin - Bundeskartellamt
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ten) für die Konfektionierung von Sonnenschutzprodukten durch Abschottung<br />
von Einsatzfaktoren.<br />
112. Ein vertikal integriertes Unternehmen (d.h. ein Unternehmen, das zugleich Systemgeber<br />
und Konfektionär ist) kann, wenn es über ein wesentliches Vorprodukt<br />
(hier das System) verfügt, auf dem nachgelagerten Markt tätigen Wettbewerbern<br />
(den Konfektionären) den Zugang zum Vorprodukt erschweren, um die<br />
Marktposition der Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt (Konfektionierung)<br />
zu verschlechtern.<br />
113. Theoretisch ist es denkbar, dass die Zusammenschlussbeteiligten Konfektionäre<br />
jedenfalls mit Blick auf einige Produktgruppen von Vorprodukten (Systemen<br />
oder Systemkomponenten) abschotten, weil den Konfektionären kein<br />
weiterer wesentlicher Anbieter zur Verfügung steht.<br />
114. Im Ergebnis der Marktermittlungen erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass<br />
die Zusammenschlussbeteiligten eine Marktabschottungsstrategie verfolgen<br />
werden. Eine solche Strategie würde bezogen auf den Prognosezeitraum zu<br />
erheblichen Absatzeinbußen mit Dritten auf dem Systemmarkt führen, die im<br />
Bereich der Konfektionierung zumindest ausgeglichen werden müssten. Traditionell<br />
liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit von HD nicht in der Konfektionierung,<br />
sondern in den Systemmärkten und dem Angebot von Behang. Diese Schwerpunktsetzung<br />
lässt sich auch an der Umsatzverteilung ablesen. Eine Neuorientierung<br />
würde es erforderlich machen, dass die Zusammenschlussbeteiligten in<br />
kürzester Zeit umfangreiche Kapazitäten für die Konfektionierung schaffen<br />
müssten, was durch internes Wachstum nicht geleistet werden könnte. Hinzu<br />
kommt, dass das Geschäftsmodell der Konfektionäre lokale Vertriebsstrukturen<br />
vorsieht, um den Anforderungen kleinteiliger Märkte zu entsprechen. Weder<br />
HD/Blöcker noch F/B verfügen derzeit in Deutschland über entsprechende Vertriebsstrukturen.<br />
Es ist auch nicht zu erwarten, dass sie diese innerhalb des<br />
Prognosezeitraums aufbauen und damit langjährig gewachsene Marktstrukturen<br />
im Bereich der Konfektionierung aushebeln könnten.<br />
115. Im Ergebnis der Ermittlung und nach Abwägung aller maßgeblichen Kriterien ist<br />
davon auszugehen, dass die Zusammenschlussbeteiligten nach Vollzug der<br />
Fusion keinen Anreiz für eine Abschottungsstrategie haben werden. Sollte die<br />
Beteiligten dennoch solche Strategien verfolgen, kann das <strong>Bundeskartellamt</strong> –<br />
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