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Benthin - Bundeskartellamt

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ligen wirtschaftlichen Bedeutung und dem Arbeitsaufwand Zu- oder Abschläge<br />

vorzunehmen, deren Höhe im Ermessen der Kartellbehörde liegt. 16<br />

120. Dem freigegebenen Zusammenschluss kommt in Abwägung der geringen Volumina<br />

der betroffenen Märkte und der hohen Marktanteile der Beteiligten eine<br />

durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Der sachliche und personelle<br />

Aufwand zur Erlangung der für eine sachgerechte fusionsrechtliche Prüfung erforderlichen<br />

Informationen über das Zusammenschlussvorhaben und für die fusionskontrollrechtliche<br />

Prüfung war hingegen außerordentlich hoch. Auf die<br />

Gebühr für die Freigabe des Zusammenschlusses war die Gebühr für die Anmeldung<br />

des Zusammenschlusses anzurechnen (§ 80 Abs. 1 Satz 4 GWB).<br />

121. Angesichts dieser für die Bemessung der Gebühr ausschlaggebenden Kriterien<br />

ist im vorliegenden Fall die Festsetzung der Gebühr auf insgesamt [...] € unter<br />

Einschluss der Gebühr für die Untersagung angemessen und erforderlich.<br />

122. Gebührenschuldner sind die Beteiligte zu 1. bis 5. (§ 80 Abs. 6 Satz 1 Nr.1, Nr.<br />

2 GWB).<br />

123. Die Gesamtgebühr ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses<br />

auf das Konto der<br />

Bundeskasse Trier<br />

Konto-Nr.: 590 010 20 bei der<br />

Deutschen Bundesbank, Filiale Saarbrücken<br />

BLZ: 590 000 00<br />

IBAN (International Bank Account Nummer = internationale Kontonummer):<br />

DE81 5900 0000 0059 0010 20<br />

BIC (Bank Identification Code = internationale Bankleitzahl):<br />

MARKDEF 1590<br />

zu überweisen.<br />

Bitte geben Sie unbedingt das Kassenzeichen<br />

810600215412<br />

als Verwendungszweck an.<br />

16 Vgl. WuW/E OLG 5259 „Kleinhammer“, KG WuW/E OLG 5287 „Finanzbeteiligung Gebühr“.<br />

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