Benthin - Bundeskartellamt
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ligen wirtschaftlichen Bedeutung und dem Arbeitsaufwand Zu- oder Abschläge<br />
vorzunehmen, deren Höhe im Ermessen der Kartellbehörde liegt. 16<br />
120. Dem freigegebenen Zusammenschluss kommt in Abwägung der geringen Volumina<br />
der betroffenen Märkte und der hohen Marktanteile der Beteiligten eine<br />
durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Der sachliche und personelle<br />
Aufwand zur Erlangung der für eine sachgerechte fusionsrechtliche Prüfung erforderlichen<br />
Informationen über das Zusammenschlussvorhaben und für die fusionskontrollrechtliche<br />
Prüfung war hingegen außerordentlich hoch. Auf die<br />
Gebühr für die Freigabe des Zusammenschlusses war die Gebühr für die Anmeldung<br />
des Zusammenschlusses anzurechnen (§ 80 Abs. 1 Satz 4 GWB).<br />
121. Angesichts dieser für die Bemessung der Gebühr ausschlaggebenden Kriterien<br />
ist im vorliegenden Fall die Festsetzung der Gebühr auf insgesamt [...] € unter<br />
Einschluss der Gebühr für die Untersagung angemessen und erforderlich.<br />
122. Gebührenschuldner sind die Beteiligte zu 1. bis 5. (§ 80 Abs. 6 Satz 1 Nr.1, Nr.<br />
2 GWB).<br />
123. Die Gesamtgebühr ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses<br />
auf das Konto der<br />
Bundeskasse Trier<br />
Konto-Nr.: 590 010 20 bei der<br />
Deutschen Bundesbank, Filiale Saarbrücken<br />
BLZ: 590 000 00<br />
IBAN (International Bank Account Nummer = internationale Kontonummer):<br />
DE81 5900 0000 0059 0010 20<br />
BIC (Bank Identification Code = internationale Bankleitzahl):<br />
MARKDEF 1590<br />
zu überweisen.<br />
Bitte geben Sie unbedingt das Kassenzeichen<br />
810600215412<br />
als Verwendungszweck an.<br />
16 Vgl. WuW/E OLG 5259 „Kleinhammer“, KG WuW/E OLG 5287 „Finanzbeteiligung Gebühr“.<br />
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