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Benthin - Bundeskartellamt

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weiterhin die Gesichtspunkte des Sortimentsangebots und der Produktionsumstellungsflexibilität<br />

zu berücksichtigen. Danach sind sachliche Märkte nach<br />

Produktgruppen abzugrenzen, die einen typisierten Bedarf decken, sowie danach,<br />

ob für die Produkte und deren Entwicklung und Herstellung ein vergleichbares<br />

Fertigungs- und Entwicklungs-Know-how sowie gleichartige Fertigungseinrichtungen<br />

einsetzbar sind und die Produktion sowie das Angebot<br />

kurzfristig und ohne signifikante Zusatzkosten und -risiken umgestellt werden<br />

können. 3<br />

21. Das Zielunternehmen bezeichnet sich auf seiner Internetseite 4 als führenden<br />

Systemgeber in der Sonnenschutzbranche. Es bietet Komplettangebote für die<br />

Fertigung von innenliegenden alternativen Sonnenschutzprodukten an. Das<br />

Produktprogramm deckt fast alle Hauptproduktgruppen wie Horizontaljalousien,<br />

Vertikaljalousien, Rollos, Plissees und Raffrollos ab. Lediglich Flächenvorhänge<br />

werden (noch) nicht angeboten. Innerhalb jeder Produktgruppe entwickelt, gestaltet<br />

und vertreibt das Zielunternehmen sämtliche für das Produkt erforderlichen<br />

Einzel-Hardwarekomponenten und entsprechende Produktionsausrüstungen.<br />

Die durchgeführten Ermittlungen haben gezeigt, dass die Gesamtheit dieser<br />

Leistungen jeweils separate Systemgebermärkte als Vorstufe der Herstellung<br />

von Sonnenschutzprodukten bilden. Die Tätigkeiten der Zusammenschlussbeteiligten<br />

überschneiden sich im Bereich dieser Systemgebermärkte,<br />

die Bagatellmarktschwelle des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB wird jedoch in<br />

keinem Fall überschritten.<br />

22. Das Vorhaben betrifft ferner die Belieferung mit Behang für Sonnenschutzprodukte.<br />

Auch hier überschneiden sich die Tätigkeiten der Beteiligten, wobei das<br />

Zielunternehmen den Handel mit Behang einstellen will.<br />

23. Schließlich ist die Maßfertigung ( Konfektionierung) von Sonnenschutzprodukten<br />

betroffen. In den beiden letztgenannten Bereichen wird die Bagatellmarktschwelle<br />

unabhängig von der exakten Marktdefinition jeweils überschritten.<br />

Pay-TV-Durchleitung; Beschl. v. 5.10.2004 - KVR 14/03, WRP 2004, 1502, 1504 - Staubsaugerbeutelmarkt.<br />

3 vgl. BGH Staubsaugerbeutelmarkt, a.a.O., sowie BGH, 16.1.07, KVR 12/06, National Geographic<br />

II, sowie Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne<br />

des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, 97/C 372/03, Rdnr. 20 ff.<br />

4 http://www.faber.dk/unternehmen.aspx.<br />

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