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Beschluss - Bundeskartellamt

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1. Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig.<br />

Es handelt sich vorliegend um einen öffentlichen Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen<br />

nach der VOL/A-EG. Der Schwellenwert ist mit einem Auftragswert von mehr als 2 Mio. Euro<br />

überschritten.<br />

Die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist gegeben. Lediglich die ASt und die Bg haben zu<br />

bewertende Angebote abgegeben. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die ASt bei Vorliegen<br />

einer Rechtsverletzung den Zuschlag erhalten würde.<br />

Die ASt hat die Vergaberechtsverstöße überwiegend rechtzeitig gerügt. Die ASt hat mit Schreiben<br />

vom 01. Oktober 2012 die Angebotswertung der Ag gerügt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten<br />

vom 09. Oktober 2012, 12. Oktober 2012 und 24. Oktober 2012 wurden vertiefende<br />

Rügen erhoben. Die Ag half den Rügen nicht ab. Der Nachprüfungsantrag erfolgte innerhalb<br />

der 15-Tagesfrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB.<br />

Im Hinblick auf die streitige Frage der Verfügbarkeit von […] ist der Vortrag der ASt jedoch präkludiert.<br />

Die Tatsache, dass […] ebenfalls in das Team der Bg eingebunden werden soll, ist der<br />

ASt mit dem Informationsschreiben vom 27. September 2012 bekannt gegeben worden. Dort hat<br />

die Ag offengelegt, dass im Falle der Zuschlagserteilung der Auftrag durch die Bg mit dem bisherigen<br />

Team des […] erfüllt werden soll. Dies umfasst auch […]. Die Erfüllung der Rügeobliegenheit<br />

ist von Amts wegen zu prüfen, so dass es nicht darauf ankommt, ob und wann sich die Ag<br />

hierauf berufen hat. Im Übrigen ist es aber auch in der Sache nicht entscheidungserheblich, ab<br />

wann […]ggfls. zur Verfügung steht.<br />

2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet.<br />

a) Das Angebot der Bg war weder auf der ersten, formellen Wertungsstufe noch wegen fehlender<br />

Eignung auszuschließen.<br />

aa) Die Vorgabe aus der Bekanntmachung, wonach Profilbögen von zwei exemplarischen, bereits<br />

vorhandenen oder potentiellen Mitarbeitern einzureichen waren, wurde von der Bg korrekt bedient,<br />

so dass weder unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der geforderten Nachweise, §<br />

19 Abs. 3 Buchstabe a) VOL/A-EG, noch unter dem Gesichtspunkt des Abweichens von den<br />

Vorgaben der Ausschreibung, § 19 Abs. 3 Buchstabe d) VOL/A-EG, ein formeller Ausschluss-

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