Beschluss - Bundeskartellamt
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1. Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig.<br />
Es handelt sich vorliegend um einen öffentlichen Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen<br />
nach der VOL/A-EG. Der Schwellenwert ist mit einem Auftragswert von mehr als 2 Mio. Euro<br />
überschritten.<br />
Die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist gegeben. Lediglich die ASt und die Bg haben zu<br />
bewertende Angebote abgegeben. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die ASt bei Vorliegen<br />
einer Rechtsverletzung den Zuschlag erhalten würde.<br />
Die ASt hat die Vergaberechtsverstöße überwiegend rechtzeitig gerügt. Die ASt hat mit Schreiben<br />
vom 01. Oktober 2012 die Angebotswertung der Ag gerügt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten<br />
vom 09. Oktober 2012, 12. Oktober 2012 und 24. Oktober 2012 wurden vertiefende<br />
Rügen erhoben. Die Ag half den Rügen nicht ab. Der Nachprüfungsantrag erfolgte innerhalb<br />
der 15-Tagesfrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB.<br />
Im Hinblick auf die streitige Frage der Verfügbarkeit von […] ist der Vortrag der ASt jedoch präkludiert.<br />
Die Tatsache, dass […] ebenfalls in das Team der Bg eingebunden werden soll, ist der<br />
ASt mit dem Informationsschreiben vom 27. September 2012 bekannt gegeben worden. Dort hat<br />
die Ag offengelegt, dass im Falle der Zuschlagserteilung der Auftrag durch die Bg mit dem bisherigen<br />
Team des […] erfüllt werden soll. Dies umfasst auch […]. Die Erfüllung der Rügeobliegenheit<br />
ist von Amts wegen zu prüfen, so dass es nicht darauf ankommt, ob und wann sich die Ag<br />
hierauf berufen hat. Im Übrigen ist es aber auch in der Sache nicht entscheidungserheblich, ab<br />
wann […]ggfls. zur Verfügung steht.<br />
2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet.<br />
a) Das Angebot der Bg war weder auf der ersten, formellen Wertungsstufe noch wegen fehlender<br />
Eignung auszuschließen.<br />
aa) Die Vorgabe aus der Bekanntmachung, wonach Profilbögen von zwei exemplarischen, bereits<br />
vorhandenen oder potentiellen Mitarbeitern einzureichen waren, wurde von der Bg korrekt bedient,<br />
so dass weder unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der geforderten Nachweise, §<br />
19 Abs. 3 Buchstabe a) VOL/A-EG, noch unter dem Gesichtspunkt des Abweichens von den<br />
Vorgaben der Ausschreibung, § 19 Abs. 3 Buchstabe d) VOL/A-EG, ein formeller Ausschluss-