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Beschluss - Bundeskartellamt

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Selbst wenn man aber unterstellen würde, der Profilbogen von […] wäre aufgrund der arbeitsvertraglichen<br />

Fragen ungeeignet, die Eignung der Bg zu belegen, so würde dies durch die von der<br />

Bg vorgelegten weiteren Profilbögen zulässigerweise kompensiert. Unbeachtlich ist in diesem<br />

Zusammenhang zunächst, dass unter den neun vorgelegten Profilbögen der Bg nicht nur<br />

Sprachwissenschaftler aufgeführt sind, sondern auch eine Sekretariatsmitarbeiterin. Diese war<br />

als solche ohne weiteres erkennbar und wurde nach Auskunft der Bg nur beigefügt, um die Vollständigkeit<br />

der Übernehme der Mitarbeiter des […] zu dokumentieren. Die Bg hat also –die Sekretärin<br />

außer Acht lassend- neben […] Profilbögen von weiteren sieben potentiellen Mitarbeitern<br />

eingereicht, die ebenso wie […] der Bg gegenüber ihre Bereitschaft erklärt hatten, im Auftragsfall<br />

für die Bg tätig zu werden. Die fachliche Eignung dieser sieben Mitarbeiter steht auch aus Sicht<br />

der ASt außer Frage. Selbst wenn die Ag einen anderen Profilbogen als den von […] heranziehen<br />

würde, geht es also in der Sache nicht darum, sich aus einem Pool von geeigneten und ungeeigneten<br />

Mitarbeitern die geeigneten herauszusuchen. Nur in diesem Fall könnte der ASt in der<br />

Argumentation gefolgt werden, die Ag mache das Angebot passend, indem sie ungeeignete Mitarbeiter<br />

ignoriere, obwohl die Bg diese vielleicht zur Auftragsausführung heranziehen würde. Vorliegend<br />

sind aber alle benannten potentiellen Mitarbeiter geeignet. Die Übererfüllung der Anzahl<br />

von zwei Profilbögen ist damit unschädlich; ein Problem würde sich aus der nummerischen Übererfüllung<br />

nur dann ergeben, wenn die Ag der Bg aus diesem Grund im Rahmen der Wertung einen<br />

Pluspunkt gegeben hätte, etwa in dem Sinne, dass sie als besonders geeignet anzusehen<br />

sei. Dies würde gegen den Grundsatz der Trennung von Eignungs- und Zuschlagsebene verstoßen.<br />

Eine derartige positive Berücksichtigung eines „Mehr an Eignung“ hat hier aber in keiner<br />

Weise stattgefunden, zumal die ASt –wenn auch nur unter Einreichung von zwei Profilbögen- mit<br />

dem identischen Team antritt.<br />

bb) Es liegt des Weiteren kein Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz, insbesondere auch<br />

keine Verletzung des Geheimwettbewerbs und damit kein Ausschlussgrund nach § 19 Abs. 3<br />

Buchstabe f) VOL/A-EG vor. Implizit ist damit gleichzeitig festgestellt, dass der Bg nicht etwa die<br />

Eignung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abzusprechen ist.<br />

Festzuhalten ist zunächst, dass in der für den Fall des Auftragserhalts geplanten Übernahme des<br />

derzeit bei der ASt beschäftigten Redaktionsteams durch die Bg kein wettbewerbswidriges oder<br />

unlauteres Verhalten der Bg oder der Mitarbeiter selbst liegt. Alle Mitarbeiter einschließlich […]<br />

haben bezüglich des […] beim […] Arbeitsverträge, die bis zum 31. Dezember 2012 –dem Ablauf<br />

des bisherigen Auftrags zur Erbringung der streitgegenständlichen Leistung durch die Bg- befristet<br />

sind. Die Mitarbeiter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot; sie sind selbstverständlich frei,<br />

sich um einen anschließenden Arbeitsplatz zu bemühen. Es ist durchaus nicht unüblich, wenn ein

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