Beschluss - Bundeskartellamt
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Selbst wenn man aber unterstellen würde, der Profilbogen von […] wäre aufgrund der arbeitsvertraglichen<br />
Fragen ungeeignet, die Eignung der Bg zu belegen, so würde dies durch die von der<br />
Bg vorgelegten weiteren Profilbögen zulässigerweise kompensiert. Unbeachtlich ist in diesem<br />
Zusammenhang zunächst, dass unter den neun vorgelegten Profilbögen der Bg nicht nur<br />
Sprachwissenschaftler aufgeführt sind, sondern auch eine Sekretariatsmitarbeiterin. Diese war<br />
als solche ohne weiteres erkennbar und wurde nach Auskunft der Bg nur beigefügt, um die Vollständigkeit<br />
der Übernehme der Mitarbeiter des […] zu dokumentieren. Die Bg hat also –die Sekretärin<br />
außer Acht lassend- neben […] Profilbögen von weiteren sieben potentiellen Mitarbeitern<br />
eingereicht, die ebenso wie […] der Bg gegenüber ihre Bereitschaft erklärt hatten, im Auftragsfall<br />
für die Bg tätig zu werden. Die fachliche Eignung dieser sieben Mitarbeiter steht auch aus Sicht<br />
der ASt außer Frage. Selbst wenn die Ag einen anderen Profilbogen als den von […] heranziehen<br />
würde, geht es also in der Sache nicht darum, sich aus einem Pool von geeigneten und ungeeigneten<br />
Mitarbeitern die geeigneten herauszusuchen. Nur in diesem Fall könnte der ASt in der<br />
Argumentation gefolgt werden, die Ag mache das Angebot passend, indem sie ungeeignete Mitarbeiter<br />
ignoriere, obwohl die Bg diese vielleicht zur Auftragsausführung heranziehen würde. Vorliegend<br />
sind aber alle benannten potentiellen Mitarbeiter geeignet. Die Übererfüllung der Anzahl<br />
von zwei Profilbögen ist damit unschädlich; ein Problem würde sich aus der nummerischen Übererfüllung<br />
nur dann ergeben, wenn die Ag der Bg aus diesem Grund im Rahmen der Wertung einen<br />
Pluspunkt gegeben hätte, etwa in dem Sinne, dass sie als besonders geeignet anzusehen<br />
sei. Dies würde gegen den Grundsatz der Trennung von Eignungs- und Zuschlagsebene verstoßen.<br />
Eine derartige positive Berücksichtigung eines „Mehr an Eignung“ hat hier aber in keiner<br />
Weise stattgefunden, zumal die ASt –wenn auch nur unter Einreichung von zwei Profilbögen- mit<br />
dem identischen Team antritt.<br />
bb) Es liegt des Weiteren kein Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz, insbesondere auch<br />
keine Verletzung des Geheimwettbewerbs und damit kein Ausschlussgrund nach § 19 Abs. 3<br />
Buchstabe f) VOL/A-EG vor. Implizit ist damit gleichzeitig festgestellt, dass der Bg nicht etwa die<br />
Eignung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abzusprechen ist.<br />
Festzuhalten ist zunächst, dass in der für den Fall des Auftragserhalts geplanten Übernahme des<br />
derzeit bei der ASt beschäftigten Redaktionsteams durch die Bg kein wettbewerbswidriges oder<br />
unlauteres Verhalten der Bg oder der Mitarbeiter selbst liegt. Alle Mitarbeiter einschließlich […]<br />
haben bezüglich des […] beim […] Arbeitsverträge, die bis zum 31. Dezember 2012 –dem Ablauf<br />
des bisherigen Auftrags zur Erbringung der streitgegenständlichen Leistung durch die Bg- befristet<br />
sind. Die Mitarbeiter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot; sie sind selbstverständlich frei,<br />
sich um einen anschließenden Arbeitsplatz zu bemühen. Es ist durchaus nicht unüblich, wenn ein