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Beschluss - Bundeskartellamt

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tungsfehler im Hinblick auf das Angebot der Bg auf der vierten Wertungsstufe. Die Ag ist hier<br />

nicht von falschen Tatsachen ausgegangen und hat daher den ihr zustehenden Ermessensspielraum<br />

nicht überschritten.<br />

Die ASt ist der Ansicht, dass das ruhende unbefristete Arbeitsverhältnis durch […] erst mit dem<br />

Wiederaufleben dieses Arbeitsverhältnisse kündbar ist, mit der Folge, dass erst zum nächsten<br />

Quartalsende gekündigt werden könne. Konkret würde damit bei einer Kündigung zum 01. Januar<br />

2013 das Arbeitsverhältnis mit der ASt noch bis zum 30. Juni 2013 laufen. Die ASt meint, dieser<br />

Umstand müsse zu einer Schlechterbewertung des Angebots in verschiedenen Punkten führen,<br />

da […] als Leiterin nicht fristgerecht eingesetzt werden könne. Diese Auslegung der ASt ist einmal<br />

vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht überzeugend. Das<br />

Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass auch ruhende Arbeitsverhältnisse gekündigt<br />

werden können (s. BAG, <strong>Beschluss</strong> vom 09. September 2010, 2 AZR 493/09). Mit einer<br />

Kündigung des ruhenden Arbeitsverhältnisses vor dem 01. Januar 2013 stünde […] der Bg bereits<br />

zum 31. März 2013 zur Verfügung. Ob die außerordentliche Kündigung von […] zum 31.<br />

Dezember 2012 wirksam ist, ist im Streitfall durch ein Arbeitsgericht zu entscheiden und im Übrigen<br />

hier nicht entscheidungserheblich.<br />

Diesen Sachverhalt hat die Ag auch im Rahmen ihrer Wertungsentscheidung korrekt berücksichtigt<br />

und damit die richtigen Tatsachen zugrundegelegt. Zwar war der Ag bei der ursprünglichen<br />

Wertung noch nicht bekannt, dass […] möglicherweise nicht schon zum 1. Januar 2013 bei der<br />

Bg anfangen kann. Sie hat sich nach Erlangung entsprechender Kenntnis aber in einem Vermerk<br />

vom 17. Oktober 2012 hiermit auseinander gesetzt und festgestellt, dass vor dem Hintergrund der<br />

nur kurzfristig zu erwartenden Verzögerung des Mitarbeiterübergangs der vorübergehenden Ausfall<br />

der […] und auch der Ausfall von […] (so im Schreiben vom 13. November 2012) unerheblich<br />

sei und keine andere Beurteilung des Angebots der Bg als im Vergabevermerk entschieden<br />

rechtfertige. Insofern hat sich die Ag vollkommen korrekt verhalten, indem sie ihren Vergabevermerk<br />

nach Erlangung neuer Kenntnisse fortgeschrieben und ihre Bewertung im Lichte der neuen<br />

Kenntnisse neu überprüft hat. Die angesichts des kurzfristen Ausfalls von […] angestellten Erwägungen<br />

lassen keine Überschreitung des Ermessensspielraums erkennen. Auch der Vortrag<br />

der Ag in Rahmen des Nachprüfungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang noch beachtlich (s.<br />

OLG Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 27. Juni 2012, VII-Verg 7/12; <strong>Beschluss</strong> vom 01. August 2012,<br />

VII-Verg 10/12).

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