Beschluss - Bundeskartellamt
Beschluss - Bundeskartellamt
Beschluss - Bundeskartellamt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
18<br />
tungsfehler im Hinblick auf das Angebot der Bg auf der vierten Wertungsstufe. Die Ag ist hier<br />
nicht von falschen Tatsachen ausgegangen und hat daher den ihr zustehenden Ermessensspielraum<br />
nicht überschritten.<br />
Die ASt ist der Ansicht, dass das ruhende unbefristete Arbeitsverhältnis durch […] erst mit dem<br />
Wiederaufleben dieses Arbeitsverhältnisse kündbar ist, mit der Folge, dass erst zum nächsten<br />
Quartalsende gekündigt werden könne. Konkret würde damit bei einer Kündigung zum 01. Januar<br />
2013 das Arbeitsverhältnis mit der ASt noch bis zum 30. Juni 2013 laufen. Die ASt meint, dieser<br />
Umstand müsse zu einer Schlechterbewertung des Angebots in verschiedenen Punkten führen,<br />
da […] als Leiterin nicht fristgerecht eingesetzt werden könne. Diese Auslegung der ASt ist einmal<br />
vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht überzeugend. Das<br />
Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass auch ruhende Arbeitsverhältnisse gekündigt<br />
werden können (s. BAG, <strong>Beschluss</strong> vom 09. September 2010, 2 AZR 493/09). Mit einer<br />
Kündigung des ruhenden Arbeitsverhältnisses vor dem 01. Januar 2013 stünde […] der Bg bereits<br />
zum 31. März 2013 zur Verfügung. Ob die außerordentliche Kündigung von […] zum 31.<br />
Dezember 2012 wirksam ist, ist im Streitfall durch ein Arbeitsgericht zu entscheiden und im Übrigen<br />
hier nicht entscheidungserheblich.<br />
Diesen Sachverhalt hat die Ag auch im Rahmen ihrer Wertungsentscheidung korrekt berücksichtigt<br />
und damit die richtigen Tatsachen zugrundegelegt. Zwar war der Ag bei der ursprünglichen<br />
Wertung noch nicht bekannt, dass […] möglicherweise nicht schon zum 1. Januar 2013 bei der<br />
Bg anfangen kann. Sie hat sich nach Erlangung entsprechender Kenntnis aber in einem Vermerk<br />
vom 17. Oktober 2012 hiermit auseinander gesetzt und festgestellt, dass vor dem Hintergrund der<br />
nur kurzfristig zu erwartenden Verzögerung des Mitarbeiterübergangs der vorübergehenden Ausfall<br />
der […] und auch der Ausfall von […] (so im Schreiben vom 13. November 2012) unerheblich<br />
sei und keine andere Beurteilung des Angebots der Bg als im Vergabevermerk entschieden<br />
rechtfertige. Insofern hat sich die Ag vollkommen korrekt verhalten, indem sie ihren Vergabevermerk<br />
nach Erlangung neuer Kenntnisse fortgeschrieben und ihre Bewertung im Lichte der neuen<br />
Kenntnisse neu überprüft hat. Die angesichts des kurzfristen Ausfalls von […] angestellten Erwägungen<br />
lassen keine Überschreitung des Ermessensspielraums erkennen. Auch der Vortrag<br />
der Ag in Rahmen des Nachprüfungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang noch beachtlich (s.<br />
OLG Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 27. Juni 2012, VII-Verg 7/12; <strong>Beschluss</strong> vom 01. August 2012,<br />
VII-Verg 10/12).