Beschluss - Bundeskartellamt
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„ § 8<br />
Bezahlung des Personals durch den Auftragnehmer<br />
(1) Der Auftraggeber hat zur Absicherung der Beratungsqualität und zur Vermeidung öffentlicher<br />
Kritik ein Interesse daran, dass die zur Sprachberatung eingesetzten Personen<br />
zu angemessenen Bedingungen eingestellt werden. Eine angemessene Bezahlung liegt<br />
insbesondere dann vor, wenn das eingesetzte Personal in Anlehnung an die Entlohnung<br />
einer ähnlich qualifizierten Person nach dem jeweiligen aktuellen Tarifvertrag für den öffentlichen<br />
Dienst bezahlt wird. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Anliegen des Auftraggebers<br />
bei der Gestaltung von Verträgen mit den zur Sprachberatung beim Auftraggeber<br />
eingesetzten Personen.<br />
(2) Dem Auftraggeber ist auf Verlangen über die Entlohnung des zur Sprachberatung<br />
eingesetzten Personals Auskunft zu erteilen.“<br />
Die ASt gab am 23. August 2012 fristgerecht ein Angebot ab. Daneben lag nur noch das Angebot<br />
der Bg zur Wertung vor, da das Angebot eines dritten Bieters wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen<br />
werden musste. Das Angebot der Bg basierte auf der Bereitschaft der bisherigen Mitarbeiter<br />
[…], auch unter anderer Trägerschaft zu arbeiten. Anders als bei der ASt sollte jedoch die<br />
Teamleiterin, […], mit Handlungsvollmacht bzw. Prokura ausgestattet werden. Dieses Konzept ist<br />
Grundlage des Angebots der Bg. Dabei wurde an verschiedenen Stellen ausdrücklich die neue<br />
Position von […]hervorgehoben. Dem Angebot beigefügt waren die Profilbögen der neun Mitarbeiter,<br />
die zur Zeit bei der ASt beschäftigt sind.<br />
Mit Schreiben vom 27. September 2012 informierte die Ag die ASt darüber, dass der Zuschlag<br />
auf das Angebot der Bg erteilt werden soll. Auch die geplante Übernahme der Mitarbeiter wurde<br />
offengelegt:<br />
„...Die Eignung ist bei beiden Bewerbern gleichermaßen gegeben; insofern hat die […] in<br />
ihrer Bewerbung belastbar zugesichert, im Falle der Zuschlagserteilung den Auftrag mit<br />
dem bisherigen Team des […] zu erfüllen...“<br />
Beim Kriterium Vergütung erhielten Bg und ASt die gleiche Punktzahl, da die Abweichung bei den<br />
jeweils angebotenen Stundensätzen sehr geringfügig war. Ausschlaggebend für den Zuschlag<br />
war das Servicekonzept. Hier konnte die Bg aus Sicht der Ag bei den Leistungskriterien „Aufgabenverteilung<br />
und –koordination“ sowie „Weiterbildung des eingesetzten Personals“ ein überzeu-