24.11.2013 Aufrufe

Beschluss - Bundeskartellamt

Beschluss - Bundeskartellamt

Beschluss - Bundeskartellamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4<br />

„ § 8<br />

Bezahlung des Personals durch den Auftragnehmer<br />

(1) Der Auftraggeber hat zur Absicherung der Beratungsqualität und zur Vermeidung öffentlicher<br />

Kritik ein Interesse daran, dass die zur Sprachberatung eingesetzten Personen<br />

zu angemessenen Bedingungen eingestellt werden. Eine angemessene Bezahlung liegt<br />

insbesondere dann vor, wenn das eingesetzte Personal in Anlehnung an die Entlohnung<br />

einer ähnlich qualifizierten Person nach dem jeweiligen aktuellen Tarifvertrag für den öffentlichen<br />

Dienst bezahlt wird. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Anliegen des Auftraggebers<br />

bei der Gestaltung von Verträgen mit den zur Sprachberatung beim Auftraggeber<br />

eingesetzten Personen.<br />

(2) Dem Auftraggeber ist auf Verlangen über die Entlohnung des zur Sprachberatung<br />

eingesetzten Personals Auskunft zu erteilen.“<br />

Die ASt gab am 23. August 2012 fristgerecht ein Angebot ab. Daneben lag nur noch das Angebot<br />

der Bg zur Wertung vor, da das Angebot eines dritten Bieters wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen<br />

werden musste. Das Angebot der Bg basierte auf der Bereitschaft der bisherigen Mitarbeiter<br />

[…], auch unter anderer Trägerschaft zu arbeiten. Anders als bei der ASt sollte jedoch die<br />

Teamleiterin, […], mit Handlungsvollmacht bzw. Prokura ausgestattet werden. Dieses Konzept ist<br />

Grundlage des Angebots der Bg. Dabei wurde an verschiedenen Stellen ausdrücklich die neue<br />

Position von […]hervorgehoben. Dem Angebot beigefügt waren die Profilbögen der neun Mitarbeiter,<br />

die zur Zeit bei der ASt beschäftigt sind.<br />

Mit Schreiben vom 27. September 2012 informierte die Ag die ASt darüber, dass der Zuschlag<br />

auf das Angebot der Bg erteilt werden soll. Auch die geplante Übernahme der Mitarbeiter wurde<br />

offengelegt:<br />

„...Die Eignung ist bei beiden Bewerbern gleichermaßen gegeben; insofern hat die […] in<br />

ihrer Bewerbung belastbar zugesichert, im Falle der Zuschlagserteilung den Auftrag mit<br />

dem bisherigen Team des […] zu erfüllen...“<br />

Beim Kriterium Vergütung erhielten Bg und ASt die gleiche Punktzahl, da die Abweichung bei den<br />

jeweils angebotenen Stundensätzen sehr geringfügig war. Ausschlaggebend für den Zuschlag<br />

war das Servicekonzept. Hier konnte die Bg aus Sicht der Ag bei den Leistungskriterien „Aufgabenverteilung<br />

und –koordination“ sowie „Weiterbildung des eingesetzten Personals“ ein überzeu-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!