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Beschluss - Bundeskartellamt

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11<br />

Die Bg trägt vor, dass sie bei Angebotsabgabe davon ausgegangen sei, dass alle Mitarbeiter des<br />

[…] im Falle der Zuschlagserteilung bei ihr ab Januar 2013 weiterarbeiten können. Auch die von<br />

der Bg befragten Mitarbeiter seien davon ausgegangen.<br />

Das Angebot habe die Bg ohne Mithilfe oder Mitwirkung von […] oder anderer Mitarbeiter des<br />

[…] erstellt. Die Mitarbeiter hätten schriftlich bestätigt, dass sie im Falle eines Zuschlags bereit<br />

wären, ein Beschäftigungsverhältnis bei der Bg zu beginnen. Daher sei es auch möglich gewesen,<br />

die Profilbögen aller Mitarbeiter in nicht anonymisierter Form vorzulegen.<br />

Die Bg sei auch keine Scheinfirma. Der Firmensitz liege in einem Haus mit eingetragener Gewerbeberechtigung.<br />

Die Arbeit des […] werde nach den Vergabeunterlagen ohnehin nur in den<br />

Räumen des […] stattfinden.<br />

Es bestehe kein Wettbewerbsverbot. […] sei bereits von ihrer Leitungsfunktion im […] entbunden.<br />

Die Bg ist der Ansicht, dass kein Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip vorliege. Die Mitarbeiter<br />

seien für den vergangenen Zeitraum tarifähnlich entlohnt worden. Dies sei auch in den Vergabeunterlagen<br />

gefordert. Damit habe nicht viel Spielraum bei der Kalkulation des Angebotspreises<br />

bestanden.<br />

3. Die Vergabekammer hat der ASt antragsgemäß Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit<br />

keine geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren. In der mündlichen Verhandlung<br />

am 14. November 2012 hatten die Beteiligten die Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen<br />

und mit der Vergabekammer umfassend zu erörtern.<br />

Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten,<br />

soweit sie der Vergabekammer vorgelegen haben, wird ergänzend Bezug genommen.<br />

II.<br />

Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig, aber unbegründet.

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