Beschluss - Bundeskartellamt
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Die ASt ist der Auffassung, dass das Angebot der Bg wegen Unvollständigkeit auszuschließen<br />
sei. Nach Ziffer III.2.3.2. seien zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit zwei Profilbögen<br />
für zwei Mitarbeiter in anonymisierter Form abzugeben. […] stünden aufgrund des ruhenden<br />
Angestelltenvertrages mit der ASt bis zum 30. Juni 2013 nicht zur Verfügung, da beiden eine<br />
Kündigung erst mit Wiederaufleben dieser ruhenden Arbeitsverhältnisse und somit erst ab dem<br />
01. Januar 2013 möglich sei. Aufgrund des einschlägigen § 34 Abs. 1 TVöD bestehe aufgrund<br />
der Beschäftigungsdauer eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum nächsten Quartalsende.<br />
Damit seien deren Profilbogen als nicht abgegeben zu bewerten. Dies werde auch nicht dadurch<br />
geheilt, dass die Bg mehr Profilbögen abgegeben habe als gefordert. Eine Vergabestelle dürfe<br />
ein Angebot nicht zuschlagsfähig machen, indem sie die korrekten Unterlagen aussuche und die<br />
mangelhaften unberücksichtigt lasse. Die Benennung von […] durch die Bg führe im Übrigen<br />
auch zur Unvollständigkeit des Angebots im Hinblick auf folgende Eignungs- und Zuschlagskriterien:<br />
- die Sicherstellung des Services der Sprachberatung in der notwendigen Flexibilität<br />
und über die gesamte Laufzeit,<br />
- ein Jahr Erfahrung bei der sprachlichen Beratung,<br />
- die anzugebenden Kontaktpersonen,<br />
- die vorzuweisenden Erfahrungen,<br />
- vorzuweisende Publikationen.<br />
Die Beigeladene habe durch die Abgabe von neun Profilbögen die Vergabeunterlagen zudem<br />
vergaberechtswidrig geändert, da nur exakt zwei Profilbögen gefordert seien. Der Begriff der Änderung<br />
sei nach der Rechtsprechung weit auszulegen. Die Bieter müssten sich zwingend an solche<br />
Vorgaben halten, da nur so die Transparenz des Verfahrens und die Gleichbehandlung sichergestellt<br />
werden könnten.<br />
Nach Auffassung der ASt liegt ein Verstoß gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbs<br />
vor. Es sei davon auszugehen, dass […] bei der Erstellung des Angebots der<br />
Bg mitgewirkt habe, insbesondere bei der Kalkulation des Angebotspreises. Die Bg habe die Mitarbeiter<br />
der ASt im Vorfeld der Angebotserstellung kontaktiert, um den Stundensatz valide kalkulieren<br />
zu können bzw. überhaupt den geforderten Stundensatz kalkulieren zu können. Dies belegten<br />
auch die Einlassungen der Bg und von […].<br />
Die ASt ist weiterhin der Ansicht, dass die Bg wegen mangelnder Eignung auszuschließen sei.<br />
Die Bg sei zum einen unzuverlässig, weil sie mit einer Teamleiterin anbiete, die für den Fall der