24.11.2013 Aufrufe

Beschluss - Bundeskartellamt

Beschluss - Bundeskartellamt

Beschluss - Bundeskartellamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

7<br />

Die ASt ist der Auffassung, dass das Angebot der Bg wegen Unvollständigkeit auszuschließen<br />

sei. Nach Ziffer III.2.3.2. seien zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit zwei Profilbögen<br />

für zwei Mitarbeiter in anonymisierter Form abzugeben. […] stünden aufgrund des ruhenden<br />

Angestelltenvertrages mit der ASt bis zum 30. Juni 2013 nicht zur Verfügung, da beiden eine<br />

Kündigung erst mit Wiederaufleben dieser ruhenden Arbeitsverhältnisse und somit erst ab dem<br />

01. Januar 2013 möglich sei. Aufgrund des einschlägigen § 34 Abs. 1 TVöD bestehe aufgrund<br />

der Beschäftigungsdauer eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum nächsten Quartalsende.<br />

Damit seien deren Profilbogen als nicht abgegeben zu bewerten. Dies werde auch nicht dadurch<br />

geheilt, dass die Bg mehr Profilbögen abgegeben habe als gefordert. Eine Vergabestelle dürfe<br />

ein Angebot nicht zuschlagsfähig machen, indem sie die korrekten Unterlagen aussuche und die<br />

mangelhaften unberücksichtigt lasse. Die Benennung von […] durch die Bg führe im Übrigen<br />

auch zur Unvollständigkeit des Angebots im Hinblick auf folgende Eignungs- und Zuschlagskriterien:<br />

- die Sicherstellung des Services der Sprachberatung in der notwendigen Flexibilität<br />

und über die gesamte Laufzeit,<br />

- ein Jahr Erfahrung bei der sprachlichen Beratung,<br />

- die anzugebenden Kontaktpersonen,<br />

- die vorzuweisenden Erfahrungen,<br />

- vorzuweisende Publikationen.<br />

Die Beigeladene habe durch die Abgabe von neun Profilbögen die Vergabeunterlagen zudem<br />

vergaberechtswidrig geändert, da nur exakt zwei Profilbögen gefordert seien. Der Begriff der Änderung<br />

sei nach der Rechtsprechung weit auszulegen. Die Bieter müssten sich zwingend an solche<br />

Vorgaben halten, da nur so die Transparenz des Verfahrens und die Gleichbehandlung sichergestellt<br />

werden könnten.<br />

Nach Auffassung der ASt liegt ein Verstoß gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbs<br />

vor. Es sei davon auszugehen, dass […] bei der Erstellung des Angebots der<br />

Bg mitgewirkt habe, insbesondere bei der Kalkulation des Angebotspreises. Die Bg habe die Mitarbeiter<br />

der ASt im Vorfeld der Angebotserstellung kontaktiert, um den Stundensatz valide kalkulieren<br />

zu können bzw. überhaupt den geforderten Stundensatz kalkulieren zu können. Dies belegten<br />

auch die Einlassungen der Bg und von […].<br />

Die ASt ist weiterhin der Ansicht, dass die Bg wegen mangelnder Eignung auszuschließen sei.<br />

Die Bg sei zum einen unzuverlässig, weil sie mit einer Teamleiterin anbiete, die für den Fall der

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!