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Jung und arbeitslos? Meine Rechte. - Jugendarbeitslosigkeit

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Rahmenfristen<br />

Befreiung von der Beitragszeit<br />

In bestimmten Fällen habe ich aber trotzdem das Recht, mich <strong>arbeitslos</strong> zu melden, auch<br />

wenn ich noch gar nie Beiträge entrichtet habe oder keine beitragspflichtige Beschäftigung<br />

von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist Beitragszeit nachweisen kann:<br />

n Wenn ich mehr als zwölf Monate eine Schule oder berufliche Weiterbildung absolviert<br />

(Matura, Hochschulabschluss, u. ä.) <strong>und</strong> in der Schweiz seit mindestens zehn Jahren<br />

(ununterbrochen oder nicht) Wohnsitz habe. Wenn ich gleichzeitig in Ausbildung <strong>und</strong><br />

in einem Arbeitsverhältnis war, kommt nur eine teilweise Befreiung in Frage: In diesem<br />

Fall informiert mich meine ALK. Ab Beginn der Arbeitslosigkeit gilt eine Wartezeit<br />

von 120 Tagen.<br />

n Wenn ich während den zwei letzten Jahren wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft<br />

mehr als zwölf Monate zu 100 % arbeitsunfähig gewesen bin <strong>und</strong> ich meinen<br />

Wohnsitz zu dieser Zeit in der Schweiz hatte.<br />

n Wenn ich einen Auslandsaufenthalt ausserhalb der EU/EFTA von über einem Jahr<br />

gemacht habe, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (mind. zwölf Monate), kann<br />

ich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben.<br />

n Wenn ich hingegen einen Aufenthalt in einem EU- oder EFTA-Staat gemacht habe, muss<br />

ich mich im Land meiner letzten Beschäftigung als <strong>arbeitslos</strong> melden. Das gilt aber<br />

nur für SchweizerInnen <strong>und</strong> EU- oder EFTA-BürgerInnen. Zudem sind GrenzgängerInnen<br />

in ihrem Wohnsitzland gegen Arbeitslosigkeit versichert, auch wenn sie Beiträge in<br />

der Schweiz entrichtet haben. Nicht-SchweizerInnen oder Nicht-EU/EFTA-BürgerInnen<br />

müssen die Beitragszeit in der Schweiz erfüllt haben, um Anspruch auf ALV-Leistungen<br />

in der Schweiz zu haben.<br />

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