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Gibt es im EBM 2008 einen - KVHH

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Kassenärztliche Vereinigung Hamburg<br />

<strong>EBM</strong><br />

08<br />

Kassenärztliche Vereinigung Hamburg<br />

Humboldtstraße 56 I 22083 Hamburg I Tel.: 040 / 22802-0 I Fax.: 040 / 22802-420 I oeffentlichkeitsarbeit@kvhh.de


Erste Etappe einer Reform der ärztlichen Honorierung<br />

Mit einem Kraftakt hat der Bewertungsausschuss<br />

s<strong>einen</strong> g<strong>es</strong>etzlichen Auftrag<br />

erfüllt, den <strong>EBM</strong> weiter zusammenzufassen<br />

und noch mehr pauschalierende<br />

Elemente als bisher einzuführen.<br />

Gleichzeitig wurden wegen geänderter<br />

Kosten- und Entlohnungsparameter Punktzahlen<br />

erhöht, ohne dass di<strong>es</strong>e höheren<br />

Punktzahlen <strong>im</strong> Jahr <strong>2008</strong> auf eine entsprechend<br />

steigende G<strong>es</strong>amtvergütung<br />

treffen würden: Die G<strong>es</strong>amtvergütung darf<br />

sich nach dem G<strong>es</strong>etz auch <strong>im</strong> Jahr <strong>2008</strong><br />

um relativ nicht mehr als die durchschnittlichen<br />

beitragspflichtigen Einnahmen der<br />

Versicherten verändern.<br />

Dennoch ist die <strong>EBM</strong>-Reform notwendig,<br />

um die Optionen, die der G<strong>es</strong>etzgeber <strong>im</strong><br />

WSG eröffnet hat, nicht ungenutzt verstreichen<br />

zu lassen: Die Ablösung der Muschelwährung<br />

bisheriger Prägung durch<br />

<strong>einen</strong> <strong>EBM</strong> in Euro ab 1. Januar 2009 wird<br />

erfolgen, auch wenn eine Begrenzung der<br />

vom einzelnen Arzt oder Psychotherapeuten<br />

abrechnungsfähigen Leistungsmenge<br />

durch Regelleistungsvolumina weiterhin<br />

vorzusehen ist.<br />

Der Euro-<strong>EBM</strong> wird auf dem <strong>EBM</strong> <strong>2008</strong><br />

basieren, die Bindung der G<strong>es</strong>amtvergütung<br />

an die Grundlohnsumme wird<br />

zugunsten ein<strong>es</strong> Morbiditätsbezugs aufgegeben.<br />

Damit erhöht sich die Chance, endlich<br />

eine an dem Leistungsbedarf der zu<br />

versorgenden Patienten weiterentwickelte<br />

Honorierung zu erhalten – in einer <strong>im</strong>mer<br />

älter werdenden G<strong>es</strong>ellschaft unabdingbar<br />

für ein ausreichend<strong>es</strong> Leistungsangebot.<br />

Die inhaltlichen Veränderungen d<strong>es</strong> <strong>EBM</strong><br />

<strong>2008</strong> gegenüber dem <strong>EBM</strong> 2000plus halten<br />

sich in Grenzen: Gravierendst<strong>es</strong> Merkmal<br />

d<strong>es</strong> „neuen“ <strong>EBM</strong> ist ein größer<strong>es</strong><br />

Maß an Pauschalierung, ganz wie <strong>es</strong> der<br />

G<strong>es</strong>etzgeber <strong>im</strong> WSG vorg<strong>es</strong>ehen hat.<br />

Dennoch gibt <strong>es</strong> eine Reihe von Fragen,<br />

die bislang bei der KV Hamburg eingegangen<br />

sind; die wichtigsten und oft g<strong>es</strong>tellten<br />

Fragen haben wir in di<strong>es</strong>er Broschüre für<br />

Sie zusammeng<strong>es</strong>tellt.<br />

Wenn Sie selbst Fragen zum <strong>EBM</strong> <strong>2008</strong><br />

haben, rufen Sie bitte das Infocenter der<br />

Kassenärztlichen Vereinigung an (siehe<br />

hintere Umschlagseite). Die KV Hamburg<br />

berät Sie gerne.<br />

Fahrplan für die Honorarreform<br />

Reform d<strong>es</strong> Einheitlichen<br />

Bewertungsmaßstab<strong>es</strong> zum<br />

01.01.<strong>2008</strong><br />

• Versichertenpauschalen<br />

für Hausärzte<br />

• Grund- und Konsiliarpauschalen<br />

für Fachärzte<br />

F<strong>es</strong>tlegung ein<strong>es</strong> bund<strong>es</strong>einheitlichen<br />

Punktwert<strong>es</strong> als<br />

Orientierungswert in Euro<br />

• erstmals bis zum<br />

31.08.<strong>2008</strong><br />

Vereinbarung ein<strong>es</strong> Punktwert<strong>es</strong><br />

auf Land<strong>es</strong>ebene<br />

• auf Grundlage d<strong>es</strong> Orientierungspunktwert<strong>es</strong><br />

bis<br />

15.11.<strong>2008</strong><br />

Vereinbarung einer<br />

morbiditätsbedingten<br />

G<strong>es</strong>amtvergütung<br />

• bis zum 15.11.<strong>2008</strong><br />

Zuweisung ein<strong>es</strong> Regelleistungsvolumens<br />

an den Arzt<br />

• bis zum 30.11.<strong>2008</strong><br />

2 | 3 <strong>EBM</strong> <strong>2008</strong>


Für den Hausärztlichen Versorgungsbereich:<br />

Versichertenpauschalen<br />

Nun sind sie da, die Pauschalen zur „Vergütung<br />

der g<strong>es</strong>amten, innerhalb ein<strong>es</strong><br />

Quartals <strong>im</strong> Rahmen der hausärztlichen<br />

Versorgung ein<strong>es</strong> Versicherten üblicherweise<br />

erbrachten Leistungen einschließlich<br />

der erbrachten Betreuungs-, Koordinationsund<br />

Dokumentationsleistungen“, wie <strong>es</strong><br />

der G<strong>es</strong>etzgeber formuliert hat. Und sie<br />

sollen zum 1. Juli <strong>2008</strong> um weitere qualitätsbezogene<br />

Zuschläge ergänzt werden.<br />

In der Ausg<strong>es</strong>taltung der Pauschalen hat<br />

sich der Bewertungsausschuss nach entsprechendem<br />

Einsatz der Vertreter der<br />

Ärzt<strong>es</strong>eite <strong>im</strong> W<strong>es</strong>entlichen an den Vorschlägen<br />

orientiert, die die hausärztliche<br />

Versorgungsebene zur Erfüllung d<strong>es</strong><br />

g<strong>es</strong>etzlichen Auftrag<strong>es</strong> gemacht hatte.<br />

Dabei war allerdings die etwas modifizierte<br />

Altersklassifizierung der Pauschalen<br />

aus dem hausärztlichen Vorschlag nicht<br />

durchsetzbar.<br />

Zu Recht wird von einer Reihe von Hausärzten<br />

beklagt, dass <strong>es</strong> keine Möglichkeit<br />

mehr gibt, die Unterschiedlichkeit<br />

der verschiedenen Teilnehmer an der<br />

hausärztlichen Versorgung zu dokumentieren<br />

und deren unterschiedliche<br />

Versorgungstiefe bei der Honorierung<br />

abzubilden. Di<strong>es</strong> ist das Problem einer<br />

jeden Form von Pauschalierung. Es ist<br />

allerdings durch den <strong>EBM</strong> nicht lösbar<br />

und <strong>es</strong> wird spät<strong>es</strong>tens ab 2009 auch<br />

<strong>im</strong> Verteilungsmaßstab deutlich weniger<br />

regionale Steuerungsmöglichkeiten geben<br />

als heute.<br />

Spezifische, nur den hausärztlichen Versorgungsbereich<br />

betreffende Fragen gibt<br />

<strong>es</strong> vor dem Hintergrund der Versichertenpauschalen<br />

nur wenige, die wir Ihnen<br />

aber nicht vorenthalten wollen:<br />

?<br />

Müssen Ärzte, die eine Genehmigung<br />

zur Abrechnung der psychosomatischen<br />

Grundversorgung<br />

b<strong>es</strong>itzen, <strong>einen</strong> Antrag stellen, damit<br />

die Nummer 03235 <strong>EBM</strong> abgerechnet<br />

werden darf?<br />

Nein. Bei Vorliegen einer solchen<br />

Genehmigung ist ein erneuter Antrag<br />

nicht erforderlich.<br />

?<br />

Ist das Kapitel Kinder- und<br />

Jugendmedizin <strong>im</strong> Sinne der Präambel<br />

4.1 <strong>im</strong> <strong>EBM</strong> <strong>2008</strong> in hausärztliche<br />

Leistungen (Nummern 04110<br />

bis 04335 <strong>EBM</strong>) und in fachärztliche<br />

Leistungen (Nummern 04410 bis<br />

04580 <strong>EBM</strong>) eingeteilt?<br />

Nein. Das Kapitel der Kinder- und Jugendmedizin<br />

ist unterteilt in Gebührenordnungspositionen<br />

der allgem<strong>einen</strong><br />

Kinder- und Jugendmedizin<br />

(4.2) und Gebührenordnungspositionen<br />

der schwerpunktorientierten<br />

Kinder- und Jugendmedizin (4.4)<br />

(siehe Inhaltsverzeichnis d<strong>es</strong> <strong>EBM</strong>).<br />

?<br />

Wenn eine Überweisung von<br />

einer fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft<br />

(Hausarzt/<br />

Facharzt) an <strong>einen</strong> Hausarzt ausg<strong>es</strong>tellt<br />

wird, darf der Überweisungsempfänger<br />

die Versichertenpauschale<br />

nach den Nummern 03110<br />

bis 03112 <strong>EBM</strong> abrechnen, wenn der<br />

Patient nur vom Facharzt behandelt<br />

wurde?<br />

Es hängt davon ab, wer die Überweisung<br />

ausg<strong>es</strong>tellt hat und um was für<br />

eine Überweisung <strong>es</strong> sich handelt.<br />

Hat der Facharzt die Überweisung<br />

ausg<strong>es</strong>tellt und handelt <strong>es</strong> sich um<br />

eine Mit- und Weiterbehandlung<br />

oder Konsiliaruntersuchung, kann<br />

der die Überweisung empfangende<br />

Hausarzt die Versichertenpauschalen<br />

der Nummern 03110 bis 03112 <strong>EBM</strong><br />

abrechnen.<br />

?<br />

Kann der zweite Arzt-Patienten-<br />

Kontakt, der für den Chroniker-<br />

Zuschlag 03212 / 04212 <strong>EBM</strong> gefordert<br />

wird, auch telefonisch erfolgen?<br />

Ja.<br />

?<br />

Wann wird die Versichertenpauschale<br />

03130 <strong>EBM</strong><br />

abgerechnet?<br />

Erfolgt <strong>im</strong> Behandlungsfall (außerhalb<br />

d<strong>es</strong> Notdienst<strong>es</strong>) lediglich eine<br />

unvorherg<strong>es</strong>ehene Inanspruchnahme<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit den Leistungen<br />

01100, 01101, 01411, 01412 oder<br />

01415 <strong>EBM</strong>, ist statt der Versichertenpauschale<br />

03110 – 03112 <strong>EBM</strong> die<br />

Pauschale 03130 <strong>EBM</strong> abzurechnen.<br />

?<br />

Kann der Chroniker-Zuschlag<br />

03212/04212 <strong>EBM</strong> erst abgerechnet<br />

werden, wenn der Patient ein Jahr<br />

lang in der Praxis behandelt wurde?<br />

Nein. Entscheidend ist, dass <strong>es</strong> sich<br />

bei dem Patienten um <strong>einen</strong> Chroniker<br />

<strong>im</strong> Sinne der Richtlinie handelt.<br />

Ist di<strong>es</strong> der Fall, kann auch der Arzt<br />

den Zuschlag berechnen, der den<br />

Patienten erstmalig behandelt.<br />

?<br />

Müssen hausärztlich tätige<br />

Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin<br />

mit Schwerpunkt oder<br />

Zusatzweiterbildung die Versichertenpauschale<br />

kennzeichnen, wenn<br />

sie Leistungen aus dem fachärztlichen<br />

Kapiteln erbringen, um <strong>einen</strong><br />

Aufschlag von 40% gemäß Präambel<br />

4.1 Abs. 4 zu erhalten?<br />

Nein.<br />

4 | 5 <strong>EBM</strong> <strong>2008</strong>


Für Fachärzte – Grund- und Konsiliarpauschale<br />

Im fachärztlichen Versorgungsbereich<br />

sind Ordinationskomplex, Konsultationskomplex<br />

und fachgebietsspezifische<br />

G<strong>es</strong>prächsleistung bei der Mehrzahl der<br />

Arztgruppen zu einer Grundpauschale<br />

zusammengefasst worden. Wo notwendig<br />

wurden Einzelleistungen vorg<strong>es</strong>ehen.<br />

Damit ist der Bewertungsausschuss auch<br />

für den fachärztlichen Versorgungsbereich<br />

seinem g<strong>es</strong>etzlichen Auftrag nachgekommen.<br />

Die facharztspezifischen<br />

Frag<strong>es</strong>tellungen:<br />

?<br />

Müssen Fachärzte für Neurologie<br />

und Psychiatrie <strong>im</strong>mer die Grundpauschale<br />

aus dem Kapitel 21 <strong>EBM</strong> in<br />

Ansatz bringen?<br />

Ja. Nach Nr. 2 der Präambel zum Kapitel<br />

21 <strong>EBM</strong> berechnen Fachärzte für<br />

Neurologie und Psychiatrie abweichend<br />

von Nr. 6 der Allgem<strong>einen</strong> B<strong>es</strong>t<strong>im</strong>mungen<br />

die Grundpauschale d<strong>es</strong><br />

Kapitels 21 <strong>EBM</strong>. (Siehe hierzu auch<br />

Nr. 2 der Präambel zu Kapitel 16.)<br />

?<br />

Darf ein Facharzt für Neurologie<br />

und Psychiatrie die Nummer<br />

21210 <strong>EBM</strong> abrechnen?<br />

Ja. Nach Nr. 1 der Präambel zum<br />

Kapitel 21 <strong>EBM</strong> können die in di<strong>es</strong>em<br />

Kapitel aufgeführten Gebührenordnungspositionen<br />

u. a. von Fachärzten<br />

für Neurologie und Psychiatrie<br />

berechnet werden.<br />

?<br />

Ist der Brief nach der Nummer<br />

01601 <strong>EBM</strong> in den <strong>EBM</strong>-Nummern<br />

13390 bis 13392 enthalten?<br />

Ja. Die Grundpauschalen nach den<br />

Nummern 13390 bis 13392 beinhalten<br />

<strong>im</strong> fakultativen Leistungsinhalt unter<br />

anderem den ärztlichen Bericht nach<br />

der Nummer 01600 und den individuellen<br />

Arztbrief nach der Nummer<br />

01601 <strong>EBM</strong>.<br />

Organisierter Notfalldienst<br />

Mit dem neuen <strong>EBM</strong> ab 1. Januar <strong>2008</strong><br />

treten auch Veränderungen bei der Abrechnung<br />

<strong>im</strong> Ärztlichen Notfalldienst<br />

Hamburg in Kraft.<br />

So wurde zum Beispiel eine Zusatzpauschale<br />

für die Vorhaltung einer B<strong>es</strong>uchsbereitschaft<br />

<strong>im</strong> organisierten Notfalldienst<br />

eingeführt.<br />

Die Abteilung Notfalldienst der KV Hamburg<br />

hat allen <strong>im</strong> Notfalldienst arbeitenden<br />

Ärztinnen und Ärzten Anfang Januar<br />

eine Übersicht der <strong>im</strong> organisierten<br />

Notfalldienst abrechenbaren Leistungen<br />

gemäß Kapitel 1.2 d<strong>es</strong> <strong>EBM</strong> <strong>2008</strong> zug<strong>es</strong>chickt.<br />

Di<strong>es</strong>e Übersicht finden Sie unter<br />

www.kvhh.de <strong>im</strong> Bereich Abrechnung/<br />

<strong>EBM</strong> <strong>2008</strong>.<br />

Darüber hinaus sind natürlich - wie bisher<br />

auch - fallweise weitere Leistungen, die<br />

in unmittelbarem diagnostischen oder<br />

therapeutischen Zusammenhang mit der<br />

Notfallversorgung stehen, abrechenbar.<br />

Weitere Beratungs-, G<strong>es</strong>prächs- und Erörterungsleistungen<br />

sind neben den Leistungen<br />

nach den Nummern 01210 bis 01219<br />

<strong>EBM</strong> aber nicht berechnungsfähig.<br />

Berücksichtigen Sie bitte, dass der „Ganzkörperstatus<br />

bei Kindern“ (alte Nummer<br />

03311) sowie die „klinisch-neurologische<br />

Basisdiagnostik“ (alte Nummer 03312)<br />

nicht mehr g<strong>es</strong>ondert abrechenbar, sondern<br />

in der Notfallpauschale nach der<br />

Nummer 01210 enthalten sind.<br />

Der „Sonderabrechnungsschein für den<br />

zentralen Notfalldienst“ (grüner Protokollblock)<br />

ist bis auf Weiter<strong>es</strong> zu verwenden.<br />

Bitte berücksichtigen Sie, dass sich die<br />

Leistungslegende bei den bislang in den<br />

Formularen vorgedruckten Gebührennummern<br />

teilweise ändert.<br />

6 | 7 <strong>EBM</strong> <strong>2008</strong>


Die <strong>im</strong> Formular vorgedruckten Gebührennummern<br />

können aber weiterhin zur<br />

Abrechnung genutzt werden. Zusätzlich<br />

abzurechnende Gebührennummern tragen<br />

Sie bitte handschriftlich in der Spalte<br />

„andere Leistungen“ ein.<br />

?<br />

Können Hausärzte/Kinderärzte bei<br />

einer Behandlung <strong>im</strong> organisierten<br />

Notfalldienst Infusionen abrechnen,<br />

obwohl die entsprechenden<br />

Gebührenordnungspositionen nicht<br />

in den Präambeln zu Kapitel 3 bzw. 4<br />

d<strong>es</strong> <strong>EBM</strong> aufgeführt sind?<br />

Ja. Neben den Gebührenordnungspositionen<br />

d<strong>es</strong> Abschnitts 1.2 <strong>EBM</strong><br />

(Gebührenordnungspositionen für<br />

die Versorgung <strong>im</strong> Notfall und <strong>im</strong><br />

organisierten ärztlichen Not(-fall)<br />

dienst) können weitere Gebührenordnungspositionen<br />

berechnet<br />

werden, sofern di<strong>es</strong>e <strong>im</strong> unmittelbaren<br />

diagnostischen oder therapeutischen<br />

Zusammenhang mit der<br />

Notfallversorgung stehen. Die Nr.<br />

1.5 der Allgem<strong>einen</strong> B<strong>es</strong>t<strong>im</strong>mungen<br />

gilt nicht für die Berechnung von <strong>im</strong><br />

Rahmen der Notfallversorgung erbrachten<br />

Leistungen (siehe Nr. 1 der<br />

Präambel 1.2 <strong>EBM</strong>).<br />

?<br />

Werden die Notdienst-Bereitschaftszuschläge<br />

(01211, 01215,<br />

01217 und 01219 <strong>EBM</strong>) automatisch<br />

von der KV ergänzt?<br />

Ja.<br />

?<br />

Bereitschaftsdienst in der<br />

sprechstundenfreien Zeit:<br />

Welche Gebührennummern sind<br />

abrechnungsfähig?<br />

Die Notfallpauschale 01210, die<br />

Bereitschaft 01211, gegebenenfalls<br />

ein B<strong>es</strong>uch 01411 <strong>EBM</strong>, eine Wegepauschale<br />

und weitere <strong>im</strong> Rahmen<br />

der Notfallversorgung erbrachte<br />

Leistungen.<br />

Berufsausübungsgemeinschaften (BAG)<br />

(früher Gemeinschaftspraxen)<br />

?<br />

Welche Versicherten- beziehungsweise<br />

Grundpauschale<br />

sollen die fachübergreifenden oder<br />

versorgungsbereichsübergreifenden<br />

Berufsausübungsgemeinschaften<br />

abrechnen?<br />

Fachübergreifende beziehungsweise<br />

versorgungsbereichsübergreifenden<br />

Berufsausübungsgemeinschaften<br />

können die jeweiligen arztgruppenspezifischen<br />

Versicherten- beziehungsweise<br />

Grundpauschalen der<br />

Kapitel abrechnen, die in der Berufsausübungsgemeinschaft<br />

vertreten<br />

sind (Allgemeine B<strong>es</strong>t<strong>im</strong>mungen<br />

d<strong>es</strong> <strong>EBM</strong>). Für die Abrechnung der<br />

Pauschalen sind jeweils persönliche<br />

Arzt-Patienten-Kontakte Voraussetzung.<br />

Die mehrfache Abrechnung<br />

derselben Versichertenpauschale<br />

beziehungsweise Grundpauschale<br />

ist jedoch <strong>im</strong> Behandlungsfall ausg<strong>es</strong>chlossen.<br />

?<br />

B<strong>es</strong>teht eine Kennzeichnungspflicht<br />

bei einer Gemeinschaftspraxis<br />

mit gleicher Fachrichtung und<br />

unterschiedlichen Schwerpunkten?<br />

Nein.<br />

?<br />

Rechnen die Gemeinschaftspraxen<br />

weiterhin die Nummern<br />

80110 – 80112 ab?<br />

Nein. Jeder Arzt rechnet die Versichertenpauschale<br />

beziehungsweise<br />

seine Grund-/Konsiliarpauschale aus<br />

dem jeweiligen Kapitel ab.<br />

8 | 9 <strong>EBM</strong> <strong>2008</strong>


?<br />

In welchen Fällen wird der<br />

Qualitätszuschlag nach der<br />

Nummer 03235 <strong>EBM</strong> bei fachübergreifender<br />

Berufsausübungsgemeinschaft<br />

(Hausarzt/Facharzt, Hausarzt<br />

hat Genehmigung Psychosomatische<br />

Grundversorgung) von der KV<br />

zug<strong>es</strong>etzt?<br />

In Fällen, in denen eine der Versichertenpauschalen<br />

nach den Nummern<br />

03110 bis 03112 oder 03120 bis<br />

03122 berechnet wird. Entsprechend<br />

wird in di<strong>es</strong>en Fällen der Zuschlag<br />

von der KV hinzug<strong>es</strong>etzt (Nr. 3 der<br />

Präambel zu 3.2.2.).<br />

?<br />

Hat der <strong>EBM</strong> <strong>2008</strong> auch Auswirkungen<br />

für Jobsharingpraxen,<br />

die sich zu einer Begrenzung der<br />

quartalsweise abrechenbaren Leistungsmenge<br />

verpflichtet haben?<br />

Den Ärzten und Praxen, die <strong>einen</strong><br />

ang<strong>es</strong>tellten Arzt unter Leistungsmengenbegrenzung<br />

in der Praxis<br />

b<strong>es</strong>chäftigen, wie zum Beispiel<br />

Jobsharer, empfehlen wir, be<strong>im</strong> Zulassungsausschuss<br />

vorsorglich eine<br />

Neuberechnung ihrer bisherigen<br />

G<strong>es</strong>amtpunktzahlvolumina zu beantragen.<br />

Die Änderungen <strong>im</strong> <strong>EBM</strong> <strong>2008</strong><br />

können eventuell spürbare Auswirkungen<br />

auf die Berechnungsgrundlage<br />

zur F<strong>es</strong>tsetzung der G<strong>es</strong>amtpunktzahlvolumina<br />

haben.<br />

Allgemeine Fragen zum <strong>EBM</strong> <strong>2008</strong><br />

?<br />

<strong>Gibt</strong> <strong>es</strong> bei den Sondernummern<br />

Änderungen (DMP, Impfungen,<br />

Wegepauschalen, etc.)?<br />

Nein, nicht durch den neuen <strong>EBM</strong>.<br />

Bei den ang<strong>es</strong>prochenen Sondernummern<br />

DMP und Impfungen<br />

handelt <strong>es</strong> sich um vertragliche Regelungen<br />

der KV Hamburg. Sollten sich<br />

hier Änderungen ergeben, werden<br />

Sie wie in der Vergangenheit durch<br />

uns informiert. Die Abrechnung der<br />

Wegepauschalen ist nach wie vor in<br />

unserem Verteilungsmaßstab geregelt.<br />

Di<strong>es</strong>er hat sich gegenüber dem<br />

4. Quartal 2007 nicht verändert.<br />

?<br />

Laut Allgemeine B<strong>es</strong>t<strong>im</strong>mungen<br />

d<strong>es</strong> <strong>EBM</strong> 2.1.6 kann nur eine<br />

Grundpauschale/Versichertenpauschale<br />

zu 50 Prozent abgerechnet<br />

werden, wenn per Auftrag Leistungen<br />

erbracht werden sollen, die in<br />

den oben genannten Pauschalen<br />

enthalten sind. Erst wenn ein weiterer<br />

Arzt-Patienten-Kontakt ohne<br />

Auftrag entsteht, kann die Grundpauschale/Versichertenpauschale<br />

zu 100 Prozent abgerechnet werden.<br />

Wird die Grundpauschale/Versichertenpauschale<br />

zu 50 Prozent automatisch<br />

durch das Regelwerk el<strong>im</strong>iniert<br />

oder muss der Arzt die Streichung in<br />

der Abrechnung selbst vornehmen?<br />

Jeder Arzt ist verpflichtet, eine<br />

sachlich richtige Abrechnung bei<br />

der KV einzureichen. Sollte die KV<br />

gleichwohl <strong>einen</strong> entsprechenden<br />

Korrekturbedarf in der Abrechnung<br />

erkennen, wird di<strong>es</strong>er von ihr vorgenommen.<br />

10 | 11 <strong>EBM</strong> <strong>2008</strong>


?<br />

Ist <strong>es</strong> richtig, dass <strong>im</strong> Vertretungsfall<br />

die Versichertenpauschale um<br />

50 Prozent gekürzt wird, die Grundpauschale<br />

jedoch zu 100 Prozent<br />

abgerechnet werden kann?<br />

In den Kapiteln 3 und 4 d<strong>es</strong> <strong>EBM</strong> gibt<br />

<strong>es</strong> für den Vertretungsfall jeweils<br />

spezielle Versichertenpauschalen.<br />

Entsprechende Grundpauschalen<br />

gibt <strong>es</strong> <strong>im</strong> fachärztlichen Versorgungsbereich<br />

nicht.<br />

?<br />

<strong>Gibt</strong> <strong>es</strong> <strong>im</strong> <strong>EBM</strong> <strong>2008</strong> <strong>einen</strong><br />

prozentualen Abschlag, wenn<br />

ein Belegarzt ein- und denselben<br />

Patienten in demselben Quartal sowohl<br />

belegärztlich als auch ambulant<br />

behandelt?<br />

Ja. Bei einer kurativ-ambulanten und<br />

kurativ-stationären (belegärztlichen)<br />

Behandlung in demselben Quartal<br />

sind die Versicherten-, Grund- und<br />

Konsiliarpauschalen je einmal berechnungsfähig.<br />

Hierbei ist von der<br />

Punktzahl der jeweils zweiten zur<br />

Berechnung gelangenden Versicherten-,<br />

Grund- und Konsiliarpauschale<br />

ein Abschlag in Höhe von 50 Prozent<br />

vorzunehmen (siehe 4.1 Allgemeine<br />

B<strong>es</strong>t<strong>im</strong>mungen d<strong>es</strong> <strong>EBM</strong>). Der<br />

Abschlag wird von der KV vorgenommen.<br />

?<br />

Werden die Wegepauschalen ab<br />

1. Januar <strong>2008</strong> weiterhin nach den<br />

Gebührennummern 97234 bis 97239<br />

abgerechnet?<br />

Ja. Die Abrechnung der Wegepauschalen<br />

ist <strong>im</strong> Verteilungsmaßstab<br />

geregelt. Di<strong>es</strong>er konnte bislang<br />

wegen der andauernden Verhandlungen<br />

und fehlender Zust<strong>im</strong>mung<br />

der Krankenkassen nicht angepasst<br />

werden.<br />

?<br />

Wann wird die Konsultationspauschale<br />

01436 <strong>EBM</strong><br />

abgerechnet?<br />

Die Nummer 01436 <strong>EBM</strong> wird bei<br />

folgenden Überweisungen in Ansatz<br />

gebracht:<br />

• Auftragsüberweisung an nicht ausschließlich<br />

auf Überweisung tätige<br />

Ärzte<br />

• Überweisung zur Erbringung von Leistungen<br />

d<strong>es</strong> Abschnitts 31.1 (präoperative<br />

Behandlungen)<br />

• Überweisung innerhalb derselben<br />

Arztgruppe zur Durchführung von<br />

Leistungen der Abschnitte 31.2 (ambulante<br />

OP) und/oder 31.5 (Anästh<strong>es</strong>ie)<br />

sowie d<strong>es</strong> Abschnitts 31.4 (postoperative<br />

Behandlungen)<br />

(Die dritte <strong>im</strong> <strong>EBM</strong> enthaltene Anmerkung<br />

zur Nummer 01436 steht<br />

<strong>im</strong> Widerspruch zum Leistungstext,<br />

denn sie schränkt die Berechnungsfähigkeit<br />

der Konsultationspauschale<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit Leistungen<br />

d<strong>es</strong> Abschnitt<strong>es</strong> 31.2 auf Auftragsfälle<br />

ein. Die dritte Anmerkung ist<br />

versehentlich <strong>im</strong> <strong>EBM</strong> enthalten und<br />

wird zur Klarstellung wohl ab dem 2.<br />

Quartal <strong>2008</strong> g<strong>es</strong>trichen werden.)<br />

?<br />

Können die Nummern 01822 und<br />

01820 <strong>EBM</strong> nebeneinander berechnet<br />

werden? Wenn nicht, bezieht<br />

sich der Ausschluss auf den Tag oder<br />

das Quartal?<br />

Der Ausschluss bezieht sich auf den<br />

Tag. Die Nummer 01820 ist an demselben<br />

Tag nicht neben der 01822 berechnungsfähig.<br />

Im Behandlungsfall<br />

sind die Nummern 01820 und 01822<br />

<strong>EBM</strong> jedoch berechnungsfähig.<br />

?<br />

Warum stehen Gebührenordnungspositionen<br />

<strong>im</strong> <strong>EBM</strong>,<br />

wenn di<strong>es</strong>e Leistungen nicht abgerechnet<br />

werden dürfen (z. B. 35100<br />

<strong>EBM</strong>)?<br />

Es gibt Leistungen <strong>im</strong> <strong>EBM</strong>, die nicht<br />

von allen Fachgruppen, sondern<br />

nur von b<strong>es</strong>t<strong>im</strong>mten Fachgruppen<br />

berechnet werden können.<br />

?<br />

Wird bei einem telefonischen<br />

Kontakt nach der Nr. 01435 <strong>EBM</strong><br />

oder dem Verwaltungskomplex 01430<br />

<strong>EBM</strong> die Kassengebühr fällig?<br />

Ja.<br />

?<br />

Wird der Wirtschaftlichkeitsbonus<br />

für das Labor nach der Nummer<br />

32001 <strong>EBM</strong> automatisch von der KV<br />

ergänzt?<br />

Ja.<br />

?<br />

<strong>Gibt</strong> <strong>es</strong> in Hamburg eine Pseudonummer<br />

für den Nachweis ein<strong>es</strong><br />

Arzt-Patienten-Kontakts?<br />

Eine Pseudonummer gibt <strong>es</strong> hierfür<br />

in Hamburg (noch) nicht. Die KV<br />

Hamburg hat jedoch viele Hinweise<br />

bekommen, wonach das Fehlen<br />

einer solchen Pseudonummer zu<br />

nicht unerheblichen Problemen <strong>im</strong><br />

Umgang mit den Praxis-EDV-Programmen<br />

führt.<br />

Wir haben eine Lösung für di<strong>es</strong><strong>es</strong><br />

Problem gefunden: Sie können <strong>im</strong> 1.<br />

Quartal <strong>2008</strong> übergangsweise für <strong>einen</strong><br />

weiteren Arzt-Patienten-Kontakt<br />

die GOP 01435 <strong>EBM</strong> in Ihre Praxis-<br />

EDV eingeben. Di<strong>es</strong>e GOP wird bei<br />

der Bearbeitung Ihrer Honorarabrechnung<br />

d<strong>es</strong> 1. Quartals <strong>2008</strong> dann<br />

seitens der KVH automatisch wieder<br />

g<strong>es</strong>trichen. Ab dem 2. Quartal <strong>2008</strong><br />

werden wir versuchen, Ihnen eine<br />

spezielle Pseudonummer bereitzustellen.<br />

12 | 13 <strong>EBM</strong> <strong>2008</strong>


Ihre Notizen:<br />

Impr<strong>es</strong>sum<br />

Herausgeber:<br />

Kassenärztliche Vereinigung Hamburg<br />

Humboldtstraße 56<br />

22083 Hamburg<br />

Tel.: 040 / 22 802 - 0<br />

Fax: 040 / 22 802 - 420<br />

eMail: kvhamburg@kvhh.de<br />

www.kvhh.de<br />

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