Rundschreiben Nr. 20/2008 - Kassenärztliche Vereinigung ...
Rundschreiben Nr. 20/2008 - Kassenärztliche Vereinigung ...
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Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
KV Mecklenburg - Vorpommern | Postfach 160145 | 19091 Schwerin<br />
An alle niedergelassenen und<br />
ermächtigten Ärztinnen und Ärzte,<br />
psychologischen Psychotherapeuten<br />
sowie Einrichtungen in<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
R U N D S C H R E I B E N N R . 2 0 / 2 0 0 8<br />
Abrechnungsabteilung<br />
Ansprechpartner(in):<br />
Frau Gläser<br />
--<br />
Telefon: 0385.7431.299<br />
Fax: 0385.7431.461<br />
eMail: aschaarschmidt@kvmv.de<br />
www.kvmv.de<br />
Ihre Zeichen: -<br />
Unsere Zeichen / AZ: Gl/Schaa<br />
Ihre Nachricht vom: -<br />
Datum: 15. Dezember <strong>20</strong>08<br />
-<br />
zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen im 4. Quartal <strong>20</strong>08<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ein bewegtes Jahr <strong>20</strong>08 neigt sich dem Ende entgegen und es stehen mit der Honorarreform <strong>20</strong>09<br />
Änderungen für die vertragsärztliche Versorgung bevor. Entscheidungen des Erweiterten<br />
Bewertungsausschusses und des Bewertungsausschusses von August bis November <strong>20</strong>08 sowie<br />
der daraus resultierende Verhandlungsmarathon im Landesschiedsamt bringen wesentliche<br />
Neuerungen für die zukünftige Honorarverteilung in Mecklenburg-Vorpommern mit sich.<br />
Sie werden im Laufe der Woche in einem gesonderten <strong>Rundschreiben</strong> die für Sie relevanten<br />
Regelleistungsvolumen (RLV) in Euro sowie Allgemeine Informationen zum RLV und zu<br />
Kapazitätsgrenzen erhalten.<br />
Der Vorstand der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> wird mit den Fachbereichen in unserem Hause<br />
alles daran setzen, anstehende Fragen und Probleme in der Umsetzung der Honorarreform einer<br />
Klärung zuzuführen.<br />
Um Sie über die Regelungen der Honorarreform mit teilweise einhergehenden Änderungen des<br />
EBM zu informieren, sind zahlreiche Veranstaltungen durchgeführt worden und nach Anforderung<br />
auch noch zu Jahresbeginn möglich. Die Buchversion zum EBM <strong>20</strong>09 wird bis zum Jahresende<br />
direkt vom Deutschen Ärzteverlag an Sie ausgeliefert, so dass alle auf Bundesebene gefassten<br />
Beschlüsse zum EBM, vorrangig in der Bewertung von Leistungsbereichen, weniger in der<br />
Neueinführung von Leistungen, nachvollziehbar sind.<br />
Darüber hinaus haben wir in der Anlage 1 zum <strong>Rundschreiben</strong> die wichtigsten Informationen zu<br />
den wesentlichen Änderungen des EBM <strong>20</strong>09 zusammengestellt.<br />
Zur Abrechnung der Leistungen aus dem 4. Quartal <strong>20</strong>08 beachten Sie bitte folgende Hinweise:<br />
Für die niedergelassenen Ärzte ist für den ersten persönlichen<br />
Arzt-Patienten-Kontakt im organisierten Notdienst die<br />
Grundpauschale nach der GOP 01210 berechnungsfähig unter<br />
zusätzlicher Abrechnung der Besuchsbereitschaft nach<br />
GOP 01211.<br />
Erfolgt im selben Quartal ein zweiter persönlicher oder<br />
telefonischer Arzt-Patienten-Kontakt, sind je nach Uhrzeit und<br />
Tag differenziert Konsultationspauschalen ansetzbar.<br />
Abrechnung der Grundund<br />
Konsultationspauschalen<br />
im organisierten<br />
Notdienst<br />
Abschnitt 1.2<br />
Neumühler Straße 22 | 19057 Schwerin<br />
Deutsche Apotheker- und Ärztebank Schwerin | Kto 0 003 053 393 | BLZ 1<strong>20</strong> 906 40 | IK <strong>20</strong>0 <strong>20</strong>1 957<br />
Seite 1 von 7<br />
RS_4_08.doc
Konsultationspauschalen im organisierten Notdienst:<br />
GOP 01214 zu übrigen Zeiten<br />
GOP 01216 zwischen 19.00 Uhr – 22.00 Uhr,<br />
an Sams-, Sonn-, gesetzlichen Feiertagen<br />
(24./31.12.)<br />
von 07.00 – 19.00 Uhr<br />
GOP 01218 zwischen 22.00 Uhr – 07.00 Uhr<br />
an Sams-, Sonn-, gesetzlichen Feiertagen<br />
(24./31.12.)<br />
von 19.00 – 07.00 Uhr<br />
Berücksichtigen Sie bei der Abrechnung die nach Zeiten<br />
differenzierten Konsultationspauschalen, damit Ihnen kein Honorar<br />
verloren geht.<br />
Die Besuchsbereitschaft wird für niedergelassene Ärzte, wenn<br />
nicht selber dokumentiert, durch die KVMV automatisch dazu<br />
gesetzt. Sie richtet sich allerdings nach der von Ihnen gesetzten<br />
Grundpauschale bzw. Konsultationspauschale.<br />
Die Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze für<br />
chronisch Kranke wird sowohl von Ärzten im hausärztlichen als<br />
auch im fachärztlichen Versorgungsbereich ausgestellt. Der<br />
Unterschied ist, dass mit Abrechnung der<br />
Versichertenpauschale für die Hausärzte die GOP 01610 nicht<br />
gesondert berechnungsfähig ist, da diese kalkulatorisch in die<br />
Versichertenpauschale eingeflossen ist.<br />
Eine Privatliquidation für die Ausstellung des Musters 55 ist somit<br />
unzulässig und führt dazu, dass uns zunehmend Beschwerden der<br />
Krankenkassen und Patienten erreichen.<br />
An dieser Stelle der Hinweis zur Änderung der<br />
Vordruckvereinbarung zum 01.01.<strong>20</strong>09. Sie stellt klar, dass das<br />
Muster 55 nur dann auszustellen ist, wenn der<br />
Versicherte keine Pflegeleistungen der Stufe II oder III<br />
erhält oder eine Erwerbsminderung (GdE) bzw. einen Grad der<br />
Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 % hat.<br />
Entsprechend der Bundesmantelvertraglichen Regelungen ist der<br />
Vertragsarzt befugt und verpflichtet, Auskünfte, Bescheinigungen,<br />
Zeugnisse, Berichte und Gutachten auf Verlangen der<br />
Krankenkassen bzw. MDK zu übermitteln. In der Regel erfolgt<br />
dieses Auskunftsersuchen auf vereinbarten Vordrucken der<br />
gesetzlichen Krankenkassen unter Abrechnung der GOP<br />
016<strong>20</strong> bis GOP 01623.<br />
Wird kein vereinbarter Vordruck verwendet, hat die Krankenkasse<br />
oder der MDK anzugeben, gemäß welcher Bestimmung im SGB V<br />
oder anderer Rechtsvorschriften die Übermittlung der Information<br />
zu erfolgen hat.<br />
Kurze Bescheinigungen und Auskünfte für die Krankenkassen<br />
sind ohne besonderes Honorar gegen Erstattung der<br />
Auslagen auszustellen. Hier ist ggf. das Kopieren und der<br />
Versand der Unterlagen nach GOP 40144 und GOP 401<strong>20</strong><br />
abzurechnen. Anforderungen des MDK über die Krankenkassen,<br />
für die keine Vordrucke verwendet werden, sind nur in einem<br />
gesonderten, verschlossenen Umschlag über die Krankenkasse an<br />
den MDK zu leiten. Ein Vermerk „Ärztliche Unterlagen – nur vom<br />
MDK zu öffnen“ sichert, dass keine unzulässige Einsichtnahme der<br />
Krankenkassen erfolgt. Auch hier sind nur die Auslagen über<br />
Kapitel 40 berechnungsfähig.<br />
Nach Uhrzeit<br />
differenzierte<br />
Konsultationspauschalen<br />
im organisierten<br />
Notdienst<br />
Feststellung der<br />
Belastungsgrenze<br />
(Muster 55) nach<br />
GOP 01610 nicht privat<br />
liquidieren<br />
Auskunftsersuchen von<br />
Krankenkassen / MDK<br />
unter Abrechnung der<br />
GOP 016<strong>20</strong> bis GOP 01623
Mit Einführung der Meldepflicht der Kinder-<br />
Vorsorgeuntersuchungen U2 bis U9 werden die erforderlichen<br />
Daten an das Landesamt für Gesundheit und Soziales als<br />
Servicestelle übermittelt. Das System sieht vor, die<br />
Sorgeberechtigten aufzufordern, bis zur U5 die nächstfolgende<br />
Untersuchung wahrzunehmen. Ab der U6 ist die Untersuchung im<br />
Rahmen der Toleranzgrenze durchzuführen. Nach Auffassung<br />
des Sozialministeriums ist KEINE Notwendigkeit gegeben, die<br />
Toleranzgrenzen der U2 bis U9 neu zu regeln. Damit gelten<br />
auch nach Einführung der Meldepflicht die vom Gemeinsamen<br />
Bundesausschuss in der Kinder-Richtlinie festgelegten<br />
Untersuchungsstufen und Toleranzgrenzen.<br />
Wir verweisen an dieser Stelle nochmals auf die im Juli-Journal<br />
<strong>20</strong>08 veröffentlichte Übersicht für die U2 bis U9.<br />
Mit Wirkung zum 01.01.<strong>20</strong>08 wurde die GOP 01735 für die<br />
Beratung zum Zervix-Karzinom gemäß „Chroniker-Richtlinie“<br />
eingeführt. Sie ist nur einmalig im Zeitraum von 2 Jahren nach<br />
Erreichen der Anspruchsberechtigung, ab Vollendung des<br />
<strong>20</strong>. Lebensjahres möglich. Obligater Leistungsinhalt ist die<br />
Ausgabe eines entsprechenden Merkblattes des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses. Dieses Merkblatt steht nun zur Verfügung<br />
und kann durch die Gynäkologen von unserer Inneren Verwaltung<br />
angefordert werden. Zur Abrechnung der GOP 01735 ist die ICD-<br />
10-Codierung Z02 - Konsultation aus administrativen Gründen<br />
zu verwenden.<br />
Die Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms nach<br />
GOP 01740 ist ebenfalls nur einmalig nach Vollendung des<br />
55. Lebensjahres berechnungsfähig. Aus gegebenem Anlass<br />
weisen wir nochmals auf die einmalige Berechnungsfähigkeit<br />
dieser Leistung hin. Im Rahmen von Berichtigungsanträgen der<br />
Krankenkassen musste festgestellt werden, dass seit Einführung<br />
dieser Beratungsleistung zum 01.10.<strong>20</strong>02 eine mehrfache<br />
Abrechnung für denselben Patienten durch denselben Arzt<br />
erfolgte.<br />
Da es sich hier nicht mehr um Einzelfälle handelt, geht dieser<br />
Hinweis an alle Ärzte, die berechtigt sind, die GOP 01740 oder für<br />
den Mann die GOP 01740M abzurechnen.<br />
Mit Einführung der Direktabrechnung Labor zum 01.10.<strong>20</strong>08<br />
können die Vertragsärzte nur noch Laborleistungen selber<br />
abrechnen, wenn diese im Labor der eigenen Arztpraxis erbracht<br />
werden. Andere Laboruntersuchungen werden direkt an<br />
Laborpraxen mittels Muster 10 (ggf. Kombischein) oder innerhalb<br />
der vertragsärztlichen Laborgemeinschaft per Muster 10A<br />
veranlasst. Mit Einführung der Direktabrechnung dürfen diese<br />
Laborleistungen nicht mehr durch die Veranlasser<br />
abgerechnet werden.<br />
Des weiteren berücksichtigen Sie bitte, dass bei Verwendung der<br />
Kennnummern 3<strong>20</strong>05 – 3<strong>20</strong>23 für bestimmte Erkrankungsfälle<br />
entsprechend Kapitel 32 Abschnitt 6 des EBM nicht nur der<br />
Laborüberweisungsschein sondern auch der eigene<br />
Abrechnungsschein für den Patienten diese Kennnummer<br />
tragen muss. Die Abrechnung der GOP 3<strong>20</strong>05 - 3<strong>20</strong>23 erfolgt im<br />
Leistungsfeld als GOP ohne Wert und sichert eine korrekte<br />
Laborbudgetberechnung.<br />
Meldepflicht für Kinder-<br />
Vorsorgeuntersuchungen<br />
schafft KEINE neuen<br />
Toleranzgrenzen für U2<br />
bis U9<br />
Beratung zum Zervix-<br />
Karzinom für nach dem<br />
1. April 1987 geborene<br />
Frauen durch<br />
Gynäkologen<br />
GOP 01735<br />
Beratung zu<br />
Kolonkarzinom nach<br />
GOP 01740 / GOP 01740M<br />
nur 1 mal im Leben<br />
Direktabrechnung Labor<br />
seit 01.10.<strong>20</strong>08<br />
Kapitel 32
Rückwirkend zum 01.10.<strong>20</strong>08 hat die Arbeitsgemeinschaft Labor<br />
auf Bundesebene festgelegt, den Klammerzusatz zu den neuen<br />
Leistungen des Akutlabors (nicht mittels trägergebundener<br />
Reagenzien) für die<br />
GOP 3<strong>20</strong>25 Glukose und<br />
GOP 3<strong>20</strong>26 TPZ<br />
zu streichen. Damit können für diese Laborleistungen<br />
auch Untersuchungen mittels Teststreifen oder Küvette<br />
abgerechnet werden, wenn das Ergebnis innerhalb einer Stunde<br />
nach Materialentnahme vorliegt.<br />
Im September-<strong>Rundschreiben</strong> haben wir die ärztlichen und<br />
psychologischen Psychotherapeuten informiert, dass Leistungen<br />
der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie<br />
aus dem Kapitel 35.2 erst mit Vorlage der Bewilligung der<br />
Krankenkassen abzurechnen sind.<br />
In diesem Zusammenhang bitten uns die psychologischen<br />
Psychotherapeuten, die Neurologen bzw. Hausärzte zu<br />
informieren, die Konsiliarberichte (Muster 22) zeitnah an die<br />
Psychotherapeuten zurückzuschicken , damit sie entsprechende<br />
Bewilligungsanträge ohne Verzögerung an die Krankenkassen<br />
stellen können.<br />
Hier sollte im Rahmen einer guten Zusammenarbeit zwischen Arzt<br />
und Therapeut der akut behandlungsbedürftige Patient im<br />
Vordergrund stehen.<br />
Seit 01.01.<strong>20</strong>07 werden ambulante Operationen und stationsersetzende<br />
Eingriffe nach dem AOP Vertrag in § 115b SGB V<br />
sowie die im Zusammenhang stehenden prä-, intra und<br />
postoperativen Begleitleistungen außerhalb der<br />
Gesamtvergütung in MV honoriert. Zur Kennzeichnung dieser<br />
Leistungen erfolgt die Abrechnung auf einem separaten Schein<br />
unter Kennzeichnung der Pseudonummer 88115 oder für ADT -<br />
Ärzte unter dem Abrechnungsbereich 15.<br />
Diese Regelung bleibt auch über den 01.01.<strong>20</strong>09 hinweg<br />
bestehen. Bitte sorgen Sie mit einer korrekten Abrechnung dafür,<br />
dass nur Leistungen einer gesonderten Honorierung zugeführt<br />
werden die dem AOP Vertrag nach § 115b SGB V entsprechen.<br />
Andere Zusatzpauschalen oder Einzelleistungen sind auf dem<br />
normalen Abrechnungsschein abzurechnen.<br />
Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung und die Onkologie-<br />
Vereinbarung wurden auf Bundesebene mit Wirkung zum<br />
31.12.<strong>20</strong>08 gekündigt.<br />
Um eine Versorgung dieser Patientengruppe auch ab<br />
01.01.<strong>20</strong>09 zu gewährleisten ist zwischen der KBV und dem<br />
GKV-Spitzenverband eine Übergangsvereinbarung geschlossen<br />
worden, die vertraglichen Regelungen bis zum<br />
31. 03. <strong>20</strong>09 fortgelten zu lassen.<br />
Ab Januar werden die Vertragsverhandlungen zu einer<br />
Anschlussvereinbarung aufgenommen. Es ist davon auszugehen,<br />
dass bis zum 01.04.<strong>20</strong>09 Regelungen auf Bundesebene getroffen<br />
werden, um eine sichere Perspektive für die Behandlung und<br />
Finanzierung der onkologischen und sozialpsychiatrischen<br />
Versorgung zu sichern. Die entsprechenden Ärzte werden<br />
schriftlich von der Abteilung Qualitätssicherung über den laufenden<br />
Stand der Vertragsverhandlungen informiert.<br />
Abrechnung Akutlabor<br />
Glukose und TPZ mittels<br />
Teststreifen oder Küvette<br />
nach GOP 3<strong>20</strong>25 und<br />
GOP 3<strong>20</strong>26<br />
Konsiliarbericht<br />
Muster 22<br />
zur Beantragung einer<br />
Psychotherapie<br />
Kennzeichnung der prä-,<br />
intra- und postoperativen<br />
Leistungen nach dem<br />
AOP Vertrag §115b SGB V<br />
mit GOP 88115<br />
Sozialpsychiatrie- und<br />
Onkologie-Vereinbarung<br />
gelten bis 31.03.<strong>20</strong>09 fort<br />
GOP 88895 sowie<br />
GOP 86502 bis GOP 86505
Die zum Jahresbeginn <strong>20</strong>08 eingeführte Kennzeichnung für<br />
Überweisungsscheine der Kategorie A (95000A) und B<br />
(95000B) gilt auch unter Wegfall der Kategorie C seit<br />
Ende Juni <strong>20</strong>08 unverändert weiter. Ärzte,<br />
vorrangig aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich, bitten uns,<br />
Sie zu informieren, dass mit Ausstellung einer Überweisung der<br />
Kategorie A und B dem akut behandlungsbedürftigen Patienten<br />
auch ein schriftlicher Krankheitsbericht zur Weiterbehandlung<br />
mitzugeben ist. Mindestangaben sind die Diagnose und, wenn<br />
erfolgt, die eingeleitete bzw. durchgeführte Therapie.<br />
Mit Wirkung zum 01.07.<strong>20</strong>08 wurde das Hautkrebs-Screening nach<br />
den Ziffern 01745 und 01746 für Versicherte ab Vollendung des<br />
35. Lebensjahres in den EBM eingeführt.<br />
Unabhängig von diesen Leistungen gilt der Hautvorsorgevertrag<br />
mit der GEK weiter fort und bietet ausschließlich den<br />
Hautärzten die Möglichkeit einer jährlichen Hautkrebsvorsorge<br />
für Versicherte ab vollendetem 12. Lebensjahr.<br />
Damit steht den Versicherten der GEK die Hautvorsorge nach<br />
GOP 99070 Begutachtung <strong>20</strong>,- €<br />
GOP 99071 Exzision von auffälligem Gewebe 10,- €<br />
(bis zu 3 x im KHF)<br />
einmal jährlich zu. Ab dem vollendeten 35. Lebensjahr ist damit<br />
für Versicherte der GEK die Hautvorsorge im Wechsel mit dem<br />
Hautkrebs-Screening nach GOP 01745 alle zwei Jahre möglich.<br />
Bitte denken Sie daran, dass die Leistungen des<br />
Hautvorsorgevertrages GEK nicht von der Richtlinie zum<br />
Hautkrebs-Screening nach den gesetzlichen Regelungen in § 25<br />
SGB V erfasst sind und in den Fällen ohne Vorlage eines<br />
Überweisungsscheines die Praxisgebühr einzuziehen ist.<br />
Für die notwendige Behandlung von Asylbewerbern werden durch<br />
die Sozialhilfeträger Behandlungsscheine ausgegeben.<br />
Die Zuordnung des Status auf diesen Behandlungsscheinen<br />
hat keinen Bezug zum Status Mitglied/Familienmitglied/Rentner,<br />
in der GKV sondern richtet sich ausschließlich nach der<br />
Zuständigkeit des Kostenträgers. Demzufolge tragen die<br />
Behandlungsscheine, ausgestellt durch das Sozialamt den<br />
Status 1 = örtlicher Träger<br />
Status 2 = Kostenerstattung Land<br />
Status 3 = besondere Verwendung,<br />
als Merkmal der Zuständigkeit, der ordnungsgemäß vom<br />
Behandlungsschein in die Computerabrechnung zu übertragen ist.<br />
Darüber hinaus stellt das auf dem Behandlungsschein der<br />
Sozialämter aufgeführte Aktenzeichen keine Versichertennummer<br />
oder Mitgliedsnummer dar, sondern ist nur für den<br />
zuständigen Kostenträger bestimmt. Das Aktenzeichen ist NICHT<br />
zu erfassen, es gibt auch keine Versichertennummer für die<br />
anspruchsberechtigten Asylbewerber.<br />
Sollten Sie als Primärarzt für den Asylbewerber berechtigter Weise<br />
einen Überweisungsschein zum Labor, Röntgen oder Gynäkologen<br />
ausstellen, müssen die Patientendaten entsprechend dem<br />
originalen Behandlungsschein und das Aktenzeichen auf das<br />
Vordruck Muster 6 übernommen werden. Bitte helfen Sie durch die<br />
korrekte Erfassung der Daten mit, eine reibungslose Rechnungslegung<br />
und Bezahlung durch die Sozialhilfeträger umzusetzen.<br />
Bei Notwendigkeit weitere<br />
Kennzeichnung der<br />
Überweisungsscheine der<br />
Kategorie A und B<br />
Vertrag Hautvorsorge<br />
GEK nach Ziffern 99070<br />
und 99071 gilt weiter<br />
Behandlungsscheine der<br />
Sozialämter für<br />
Asylbewerber korrekt<br />
erfassen
Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und<br />
Information (DIMDI) hat für die Dokumentation und Abrechnung<br />
der vertragsärztlichen Leistungen eine verbindliche ICD-10-GM<br />
<strong>20</strong>09 Version herausgegeben. Die neue Version wurde durch<br />
das BMG mit Wirkung ab 01.01.<strong>20</strong>09 in Kraft gesetzt und löst<br />
die derzeitig gültige Version ICD-10-GM <strong>20</strong>08 ab.<br />
Das alphabetische und das systematische Verzeichnis wird den<br />
Ärzten mit EDV-System in der Arztpraxis als Datei rechtzeitig über<br />
die jeweilige Software-Firma zur Verfügung gestellt. Wie auch in<br />
den vergangenen Jahren erhalten nur die Praxen, die noch<br />
manuell abrechnen, die Buchversion ICD-10-GM <strong>20</strong>09 als<br />
alphabetisches Verzeichnis des Deutschen Ärzteverlages.<br />
Zwischenzeitlich sind die Unterlagen von der KVMV an die<br />
Betreffenden verteilt worden.<br />
Zum 01.07.<strong>20</strong>08 sind in Umsetzung des<br />
Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes die Lebenslange<br />
Arztnummer (LANR) und Betriebsstätten-/Nebenbetriebsstättennummer<br />
(BSNR/NBSNR) eingeführt worden.<br />
In Auswertung der Abrechnung des 3. Quartals <strong>20</strong>08 müssen wir<br />
an dieser Stelle um eine ordnungsgemäße arztbezogene<br />
Kennzeichnung bitten.<br />
Überweisungsscheine an einen anderen Arzt sind vom<br />
behandelnden Arzt für den Patienten auszustellen und<br />
arztbezogen mit der LANR und BSNR zu versehen.<br />
Diese Regelung gilt nicht nur für Überweisungsscheine, sondern<br />
für alle Vordrucke der vertragsärztlichen Versorgung,<br />
ausgenommen Rezepte für fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften.<br />
Darüber hinaus stellen wir bei Berufsausübungsgemeinschaften<br />
fest, dass die Abrechnung von genehmigungspflichtigen oder<br />
fachfremden Leistungen auch durch Ärzte erfolgt, die hierzu nicht<br />
berechtigt sind.<br />
Nach Rücksprache mit den Praxen sind teilweise<br />
Softwareeinstellungen der Grund für die fehlerhafte Abrechnung.<br />
Stellen Sie umgehend Ihr Computersystem auf die<br />
arztbezogene Kennzeichnung um, so dass eine<br />
fehlerhafte Abrechnung von genehmigungspflichtigen oder<br />
fachfremden Leistungen nicht mehr auftreten kann. Spätestens<br />
ab der Abrechnung des 1. Quartals <strong>20</strong>09 müssen wir bei<br />
fehlerhafter Abrechnung entsprechende Leistungen streichen.<br />
Weitere Hinweise sind:<br />
1. Leistungen, die in einer genehmigten Nebenbetriebsstätte<br />
erbracht werden, sind vom Arzt mit der entsprechenden<br />
NBSNR abzurechnen.<br />
2. Notfallambulanzen haben zur Abrechnung der Leistungen<br />
ausschließlich die LANR 999999900 zuzüglich der BSNR<br />
zu verwenden.<br />
3. Jede zur Abrechnung gebrachte GOP, d.h. auch<br />
Laborleistungen oder Pseudo-<strong>Nr</strong>n. z.B. Praxisgebühr,<br />
müssen in einer BaG die entsprechende LANR des<br />
Leistungserbringers tragen. Hier ist kein Ersatzwert<br />
zulässig.<br />
4. Zur Abrechnung ist nur das gültige Prüfmodul der<br />
Kassenärztlichen Bundesvereinigung einzusetzen. Damit<br />
ist sichergestellt, dass fehlerhafte Daten im Vorfeld erkannt<br />
und korrigiert werden können.<br />
neue ICD-10-GM <strong>20</strong>09 ab<br />
01.01.<strong>20</strong>09<br />
Arztbezogene<br />
Kennzeichnung der LANR<br />
und BSNR / NBSNR
Mit Wirkung zum 01.07.<strong>20</strong>08 ist für die Verordnung von<br />
Arzneimitteln in der Arztpraxis eine von der KBV zertifizierte<br />
Software einzusetzen. Die AVWG-Prüfnummer der Arzneimittelverordnungssoftware<br />
ist nach der KVDT-Satzbeschreibung in<br />
der Feldkennung 9250 zu erfassen. Fragen Sie bitte ggf. Ihren<br />
Softwarebetreuer oder rufen Sie in unserer EDV-Abteilung Herrn<br />
Groth unter der Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 7431.268 an.<br />
Zertifizierte Software zur<br />
Verordnung von<br />
Arzneimitteln in der<br />
Arztpraxis<br />
Abschließend bittet uns die Abteilung Kassenärztliche Versorgung im Rahmen der Fortbildungs -<br />
verpflichtung um eine sehr wichtige Mitteilung:<br />
Spätestens bis zum 30. 06. <strong>20</strong>09 müssen alle Ärzte,<br />
Psychotherapeuten und Fachwissenschaftler der Medizin, die vor<br />
dem 01.07.<strong>20</strong>04 bereits vertragsärztlich tätig waren, erstmalig<br />
den Nachweis über eine kontinuierliche Weiterbildung von<br />
mindestens 250 Fortbildungspunkten innerhalb des<br />
zurückliegenden Fünfjahreszeitraums gegenüber ihrer KV<br />
erbringen.<br />
Dieser Nachweis erfolgt anhand eines Fortbildungszertifikates<br />
der Ärztekammer, das bei der KVMV im Original oder als<br />
amtlich beglaubigte Kopie einzureichen ist. In der Regel stellt<br />
die Ärztekammer zum Orginal zusätzlich eine amtlich beglaubigte<br />
Kopie aus.<br />
Wir weisen an dieser Stelle a u s d r ü c k l i c h auf die<br />
Erfüllung der im § 95d SGB V verankerten Fortbildungspflicht<br />
hin, da bei Nichterfüllung Sanktionen in Form von<br />
Honorarkürzungen drohen und entsprechendes Honorar an<br />
die Krankenkassen zurückfließen muss.<br />
Das bedeutet nach Überschreitung des Fünfjahreszeitraumes ab<br />
01.07.<strong>20</strong>09 für folgende vier Quartale eine Honorarkürzung von<br />
10 % und ab 01.07.<strong>20</strong>10 für weitere vier Quartale eine<br />
Honorarkürzung von 25 %.<br />
Fragen hierzu beantwortet Ihnen gern Frau Liborius unter der Tel.<br />
<strong>Nr</strong>. 0385 7431.365. Weitere ausführliche Informationen sind über<br />
unsere Homepage - www.kvmv.de - aktuell abrufbar oder im KV<br />
Journal (11/<strong>20</strong>08) nachzulesen.<br />
Fortbildungsverpflichtung<br />
gemäß § 95d SGB V<br />
Zertifikat zum<br />
Nachweis der<br />
250 Fortbildungspunkte<br />
Ihre Abrechnung des 4. Quartals <strong>20</strong>08 geben Sie bitte bis zum 10.01.<strong>20</strong>09 zu folgenden Zeiten bei<br />
uns ab:<br />
02.01.<strong>20</strong>09 7.00 bis 16.00 Uhr<br />
05.01.<strong>20</strong>09 – 07.01.<strong>20</strong>09 7.00 bis 16.00 Uhr<br />
08.01.<strong>20</strong>09 – 09.01.<strong>20</strong>09 7.00 bis 18.00 Uhr<br />
10.01.<strong>20</strong>09 8.00 bis 18.00 Uhr<br />
Ich wünsche Ihnen eine schöne Adventszeit, besinnliche und ruhige Weihnachten im Kreise der<br />
Familie und Freunde sowie einen guten Start ins Jahr <strong>20</strong>09.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Maren Gläser
Anlage 1 zum <strong>Rundschreiben</strong> NR. <strong>20</strong>/<strong>20</strong>08<br />
Wichtige Informationen über die wesentlichen Änderungen des<br />
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1.1.<strong>20</strong>09 und 1.4.<strong>20</strong>09<br />
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner 7. Sitzung am 27./28.8.<strong>20</strong>08 und in seiner<br />
8. Sitzung am 23.10.<strong>20</strong>08 gemäß § 87 Abs. 4 SGB V, die Neuordnung der vertragsärztlichen<br />
Vergütung im Jahr <strong>20</strong>09 und die Anpassung des EBM beschlossen.<br />
Darüber hinaus hat der Bewertungsausschuss in der 162., 164., 166. und 167. Sitzung gemäß<br />
§ 87 Abs. 1 SGB V weitere Beschlüsse zu Bewertungen und Neuaufnahmen von<br />
Gebührenordnungspositionen (GOP) sowie Änderungen der Operationsschlüssel Version<br />
<strong>20</strong>09 im Anhang 2 des EBM gefasst.<br />
Die Veröffentlichung des EBM <strong>20</strong>09 erfolgte am 28. November <strong>20</strong>08 in Heft 48 des<br />
Deutschen Ärzteblattes mittels CD-ROM.<br />
Über die wesentlichen Änderungen des EBM <strong>20</strong>09 zum EBM <strong>20</strong>08, geordnet nach den fünf<br />
Abschnitten, bezogen auf einzelne Kapitel, möchten wir Sie nun aktuell informieren.<br />
Kapitel bzw. Abschnitte und GOP, die im EBM aufgrund der Beschlussfassungen angepasste<br />
Bewertungen erfahren haben, wurden am Ende dieser Anlage 1 aufgelistet.<br />
I Allgemeine Bestimmungen<br />
Absatz 5 BaG, MVZ und angestellte Ärzte<br />
Mit Einführung des EBM <strong>20</strong>09 wird für arztgruppen- und schwerpunktgleiche<br />
(Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften oder Arztpraxen mit angestellten Ärzten derselben<br />
Arztgruppe/desselben Schwerpunktes ein Aufschlag in Höhe von 10% auf die jeweilige<br />
Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berücksichtigt. Diese Regelung findet auch bei<br />
überörtlichen BaG und Praxen, die einer Leistungsbeschränkung z.B. Job-Sharing<br />
unterliegen, Anwendung. Der 10%-ige Aufschlag zu den Versicherten -, Grund- oder<br />
Konsiliarpauschalen wird für diese o.g. Praxen a u t o m a t i s c h durch die KVMV<br />
berücksichtigt. Die Abrechnung der Pseudonummern 80110 bis 80112 ist für die<br />
differenzierten Versicherten-, Grund- oder neu den Konsiliarpauschalen nicht praktikabel und<br />
entfällt!<br />
II Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen Kapitel 1 und 2<br />
Neuaufnahme der GOP 013<strong>20</strong> und 01321<br />
Für ermächtigte Ärzte, Institutionen und Krankenhäuser wurden nach Fachgebieten<br />
differenzierte Grundpauschalen nach GOP 013<strong>20</strong> und GOP 01321 ohne Altersgewichtung<br />
neu aufgenommen. Die bis 31.12.<strong>20</strong>08 gültigen Grundpauschalen nach GOP 01310 bis<br />
01312 wurden gestrichen.<br />
GOP 013<strong>20</strong><br />
Die Grundpauschale nach GOP 013<strong>20</strong> ist für ermächtigte Ärzte, Institutionen und<br />
Krankenhäuser der Fachgebiete<br />
1. Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin,<br />
Pathologie, Radiologie, Radiologische Diagnostik, Strahlentherapie,<br />
Transfusionsmedizin sowie<br />
- 1 -
2. Anästhesiologie, Dermatologie, Gynäkologie, Humangenetik und MKG-Chirurgie<br />
einmal im Behandlungsfall unabhängig vom Alter des Patienten für den persönlichen Arzt-<br />
Patienten-Kontakt berechnungsfähig.<br />
Für die unter 1. genannten Fachgebiete entfällt damit ab 1.1.<strong>20</strong>09 die Abrechnung der<br />
arztspezifischen Konsiliarpauschale.<br />
GOP 01321<br />
Für ermächtigte Ärzte, Institutionen und Krankenhäuser, der nicht unter der GOP 013<strong>20</strong><br />
aufgeführten Fachgebiete<br />
3. Allgemeinmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, HNO, Innere Medizin, Kinderchirurgie,<br />
Kinderheilkunde, Nervenheilkunde, Neurochirurgie, Neurologie, Orthopädie, Phoniatrie<br />
und Pädaudiologie, Physikalisch-Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Urologie<br />
ist die Grundpauschale nach GOP 01321 einmal im Behandlungsfall unabhängig vom Alter<br />
des Patienten für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.<br />
Neufassung der GOP 01435<br />
Die GOP 01435 wird als Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale neu gefasst und ist<br />
ausschließlich für die telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer<br />
Erkrankung und/oder andere mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte einmal im Arztfall, für<br />
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zweimal im Arztfall berechnungsfähig. Die<br />
GOP 01435 ist nicht neben anderen GOP berechnungsfähig und scheidet im Arztfall neben<br />
der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale aus.<br />
Darüber hinaus ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig für einen persönlichen Arzt-<br />
Patienten-Kontakt zur Erbringung von ausschließlich präventiven Leistungen.<br />
Chlamydien-Screening<br />
Mit Wirkung zum 1.1.<strong>20</strong>09 ist im Rahmen des Chlamydien-Screening der Nachweis von<br />
Chlamydia trichomatis nur noch als Einzelbestimmung im Urin möglich.<br />
GOP 01816 (Mutterschaftsvorsorge)<br />
GOP 01840 (Empfängnisregelung)<br />
GOP 01915 (Schwangerschaftsabbruch)<br />
Die Leistungen der Entnahme des Zellmaterials aus der Endozervix nach GOP 01818,<br />
GOP 01843 und GOP 01918 sowie die entsprechende Untersuchungsleistungen im<br />
Laborbereich nach GOP 01817, GOP 01842 und GOP 01917 sind nur bis zum 31.12.<strong>20</strong>08<br />
möglich.<br />
III Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen<br />
III.a Hausärztlicher Versorgungsbereich (Kapitel 3 und 4)<br />
Kapitel 3 - Allgemeine Hausärzte<br />
Weiterführung einer Ergänzungsregelung zur GOP 03212<br />
Für die Behandlung schwerwiegend chronisch Erkrankter entsprechend § 2 Abs. 2 der<br />
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist die GOP 03212 als Zuschlag zu den<br />
vollen Versichertenpauschalen GOP 03110 bis 03112 berechnungsfähig, wenn mindestens<br />
zwei Arzt-Patienten-Kontakte stattgefunden haben.<br />
- 2 -
Die Ausnahmeregelung, diesen Zuschlag auch zu den geminderten Versichertenpauschalen<br />
nach den Ziffern 031<strong>20</strong> bis 03122 für diabetologische Schwerpunktpraxen bei Überweisung<br />
vom Hausarzt zu gewähren, gilt im Jahr <strong>20</strong>09 weiter. Chronisch krank nach der Richtlinie ist<br />
ein Patient, der kontinuierlich ärztlich betreut wird (ein Jahr lang, jedes Quartal). Diese<br />
Regelung bezieht sich nicht auf den einzelnen Arzt, sondern ggf. auch auf die gemeinsame<br />
Behandlung des Patienten durch mehrere Ärzte.<br />
Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr ist die Berechnung des<br />
Chronikerzuschlages auch ohne der wenigstens 1 Jahr langen Dauerbehandlung gegeben.<br />
Streichung des Qualitätszuschlages nach GOP 03235<br />
Der mit dem EBM <strong>20</strong>08 eingeführte Qualitätszuschlag Psychosomatik nach GOP 03235 wird<br />
gestrichen.<br />
Damit sind die Einzelleistungen nach GOP 35100 und 35110 wieder für den Hausarzt, der<br />
eine Genehmigung zur Abrechnung der psychosomatischen Grundversorgung erhalten hat,<br />
berechnungsfähig.<br />
Hinweis:<br />
Für Schwerpunktpraxen Psychosomatik, die ein Zusatzmodul 4.3 aus besonderen<br />
Sicherstellungsgründen haben, wird im Rahmen der Möglichkeiten eine KV-spezifische<br />
Regelung getroffen.<br />
Wiederaufnahme der GOP 03350, 03351 und 03352 im Abschnitt der besonders<br />
förderungswürdigen Einzelleistungen und Leistungskomplexe für den Hausarzt<br />
Die mit dem EBM <strong>20</strong>08 in den Versichertenpauschalen eingeflossenen Leistungen der<br />
Entwicklungsdiagnostik und -therapie werden ohne Bereinigung der Versichertenpauschalen<br />
als besonders förderungswürdige Einzelleistungen wieder eingeführt.<br />
GOP 03350 Orientierende entwicklungsneurologische Untersuchung<br />
eines Neugeborenen, Säuglings, Kleinkindes oder Kindes<br />
bis zum vollendeten 12. Lebensjahr<br />
GOP 03351 Orientierende Untersuchung der Sprachentwicklung<br />
eines Säuglings, Kleinkindes, Kindes oder Jugendlichen<br />
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />
GOP 03352 Zuschlag zu den GOP 01712 bis 017<strong>20</strong> und 01723 für die Erbringung des<br />
Inhalts der GOP 03350 und /oder 03351 bei pathologischem Ergebnis einer<br />
Früherkennungsuntersuchung<br />
Die GOP 03350 bis 03352 können Hausärzte nur berechnen, wenn sie diese Leistungen<br />
bereits vor dem 31.12.<strong>20</strong>02 erbracht haben oder über eine einjährige pädiatrische<br />
Weiterbildung verfügen. Die bis zum 31.12.<strong>20</strong>07 erteilten Genehmigungen zur Abrechnung<br />
werden durch die KVMV wieder aktiviert. Hausärzte, die sich nach dem 1.1.<strong>20</strong>08<br />
niedergelassen haben, müssen die Abrechnungsvoraussetzungen in der Abteilung<br />
Qualitätssicherung nachweisen.<br />
Kapitel 4 – Pädiatrie<br />
Im Kapitel 4 sind gleichlautende Regelungen wie im Kapitel 3 zu den GOP 04212 und 04235<br />
zu finden. Besonders förderungswürdige Einzelleistungen und Komplexe sind über die<br />
Regelungen im Kapitel 3 noch erweitert worden.<br />
Wie im Kapitel 3 sind die Leistungen der Entwicklungsdiagnostik und -therapie ohne<br />
Bereinigung der Versichertenpauschalen aus Kapitel 4 wieder berechnungsfähig.<br />
- 3 -
GOP 04350 Untersuchung und Beurteilung der funktionellen Entwicklung<br />
eines Säuglings, Kleinkindes oder Kindes<br />
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr<br />
GOP 04351 Orientierende entwicklungsneurologische Untersuchung<br />
eines Neugeborenen, Säuglings, Kleinkindes, Kindes<br />
bis zum vollendeten 12. Lebensjahr<br />
GOP 04352 Erhebung des vollständigen Entwicklungsstatus<br />
eines Neugeborenen, Säuglings, Kleinkindes, Kindes oder<br />
Jugendlichen für vorgeschriebene Bereiche<br />
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />
GOP 04353 Orientierende Untersuchung der Sprachentwicklung<br />
eines Säuglings, Kleinkindes, Kindes oder Jugendlichen<br />
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />
GOP 04354 Zuschlag zu den GOP 01712 bis 017<strong>20</strong> und 01723 für die Erbringung des<br />
Inhalts der GOP 04351 und/oder 04353 bei pathologischem Ergebnis einer<br />
Früherkennungsuntersuchung<br />
Kapitel 4.4 Pädiatrie mit Schwerpunkt<br />
Im Abschnitt 4.4.2 wurde eine weitere Einzelleistung für den Pädiater mit Schwerpunkt<br />
Neuropädiatrie aufgenommen.<br />
GOP 04439 Elektronystagmo-/Okulografie, Blickreflexprüfung<br />
Kapitel 4.5 Pädiatrie mit Zusatzweiterbildung<br />
In den Abschnitten 4.5.1 und 4.5.2 wurden neue Nachsorgepauschalen bei<br />
Organtransplantation aufgenommen, die nur bei entsprechender Zusatzweiterbildung<br />
berechnungsfähig sind.<br />
Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie:<br />
GOP 04523 Zusatzpauschale Behandlung eines Leber-Transplantatträgers<br />
GOP 04525 Zusatzpauschale Behandlung eines Dünndarm-Transplantatträgers<br />
GOP 04527 Zusatzpauschale Behandlung eines Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgers<br />
oder eines Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgers<br />
Darüber hinaus können Pädiater mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Nephrologie die Ziffer<br />
04527 abrechnen.<br />
Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie:<br />
GOP 04537 Zusatzpauschale Behandlung eines Lungen-Transplantatträgers<br />
oder Herz-Lungen-Transplantatträgers<br />
Darüber hinaus können Pädiater mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Kardiologie die Ziffer<br />
04537 berechnen.<br />
Die neuen Nachsorgepauschalen nach GOP 04523, 04525, 04527 und 04537 unterliegen<br />
nicht dem Regelleistungsvolumen.<br />
III.b Fachärztlicher Versorgungsbereich (Kapitel 5 bis 27)<br />
In den arztspezifischen Kapiteln des fachärztlichen Versorgungsbereiches wurden keine<br />
wesentlichen Änderungen des EBM vorgenommen.<br />
- 4 -
Kapitel 13 Innere Medizin<br />
In den Abschnitten 13.3.3 und 13.3.7 wurden für Internisten mit Schwerpunkt in Analogie zu<br />
den Pädiatern mit Schwerpunkt bzw. Zusatzweiterbildung neue Nachsorgepauschalen bei<br />
Organtransplantation aufgenommen, die nur bei entsprechender Schwerpunktbezeichnung<br />
berechnungsfähig sind.<br />
Schwerpunkt Gastroenterologie:<br />
GOP 13437 Zusatzpauschale Behandlung eines Leber-Transplantatträgers<br />
GOP 13438 Zusatzpauschale Behandlung eines Dünndarm-Transplantatträgers<br />
GOP 13439 Zusatzpauschale Behandlung eines Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgers<br />
oder eines Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgers<br />
Darüber hinaus können Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie die Ziffer<br />
13439 abrechnen.<br />
Schwerpunkt Pneumologie:<br />
GOP 13677 Zusatzpauschale Behandlung eines Lungen-Transplantatträgers<br />
oder Herz-Lungen-Transplantatträgers<br />
Darüber hinaus können Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie die Ziffer<br />
13677 berechnen.<br />
Die neuen Nachsorgepauschalen nach GOP 13437, 13438, 13439 und 13677 unterliegen<br />
nicht dem Regelleistungsvolumen.<br />
Kapitel 21 Psychiater<br />
Neuaufnahme einer Grundpauschale für Fachärzte für Nervenheilkunde und für<br />
Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie<br />
Fachärzte für Nervenheilkunde und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie erhalten im<br />
Kapitel 21 altersbezogene neue Grundpauschalen.<br />
GOP 21213<br />
GOP 21214<br />
GOP 21215<br />
für Versicherte bis zum vollendeten fünften Lebensjahr<br />
für Versicherte ab Beginn des sechsten bis zum vollendeten 59. Lebensjahr<br />
für Versicherte ab Beginn des 60. Lebensjahres<br />
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie rechnen entsprechend der Präambel<br />
unverändert die Grundpauschalen nach GOP 21210 bis 21212 ab.<br />
Entsprechende Anmerkungen zu Mindestkontaktzeiten bei der gleichzeitigen Abrechnung von<br />
Gesprächsleistungen neben den neuen Grundpauschalen nach GOP 21213 bis 21215 sind zu<br />
beachten.<br />
IV Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen ( Kapitel 30 bis 35)<br />
Die Leistungen der Abschnitte 30 bis 35 sind in Teilen aufgewertet worden.<br />
- 5 -
Labor Kapitel 32<br />
Rückwirkend zum 1.10.<strong>20</strong>08 wurde für die Quantitative Bestimmung Glukose und TPZ im<br />
Akutlabor der Klammerzusatz „nicht mittels trägergebundener Reagenzien“ gestrichen.<br />
Damit gilt die Einschränkung nur noch für die Quantitative Bestimmung nach<br />
GOP 3<strong>20</strong>27 D-Dimer.<br />
GOP 3<strong>20</strong>25 Glukose<br />
GOP 3<strong>20</strong>26 TPZ<br />
GOP 3<strong>20</strong>27 D-Dimer (nicht mittels trägergebundener Reagenzien)<br />
Durch Streichung des Klammerzusatzes bei den GOP 3<strong>20</strong>25 und GOP 3<strong>20</strong>26 können diese<br />
Laborleistungen auch für Untersuchungen mittels Teststreifen oder Küvette abgerechnet<br />
werden, wenn das Untersuchungsergebnis innerhalb einer Stunde nach Materialentnahme<br />
vorliegt. Die Laborleistungen unterliegen keinen Qualitätsstandards und sind nicht<br />
ringversuchspflichtig.<br />
GOP 40100 Kostenpauschale Labor<br />
Durch Aufnahme einer Anmerkung hinter der GOP 40100 ist festgelegt worden, dass mit<br />
Wirkung zum 1.4.<strong>20</strong>09 diese Kostenpauschale in demselben Behandlungsfall nicht neben<br />
Leistungen Basislabor der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 berechnungsfähig ist.<br />
VI Anhänge 1 bis 4<br />
Anpassung des Anhang 1 „Verzeichnis der nicht berechnungsfähigen Leistungen“<br />
Durch die Überführung von diversen Einzelleistungen in die entsprechenden arztspezifischen<br />
Kapitel wurde der Anhang 1 angepasst.<br />
Anpassung des Anhang 2<br />
Die Operationsschlüssel der ambulanten Operationseingriffe (OPS-Codierungen) wurden vom<br />
DIMDI auf die Version <strong>20</strong>09 angepasst.<br />
Anpassung des Anhang 3<br />
Mit Neuaufnahme, Wiederaufnahme bzw. Streichungen von GOP wurden die<br />
Plausibilitätszeiten nach Anhang 3 des EBM angepasst.<br />
Allgemeine Informationen<br />
1. In folgenden Kapiteln bzw. Abschnitten wurden die GOP mit unterschiedli chen<br />
Anpassungsfaktoren bewertet.<br />
Leistungen im organisierten Notdienst<br />
(Abschnitt 1.2)<br />
Früherkennungsuntersuchungen, MUVO, U7a<br />
(Abschnitte 1.7.1, 1.7.2 ohne Hautkrebsscreening, 1.7.4)<br />
Mammographie-Screening<br />
(GOP 01750 bis 01758)<br />
Vakuumstanzbiopsie<br />
(GOP 01759, 34274)<br />
Substitutionsbehandlung bei Drogenabhängigkeit<br />
(Abschnitt 1.8)<br />
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Laborgrundpauschale erst mit Wirkung zum 1.4.<strong>20</strong>09<br />
(GOP 122<strong>20</strong>)<br />
Strahlentherapie<br />
(Kapitel 25)<br />
Belegärztliche Leistungen<br />
(Kapitel 36 und Abschnitt 8.4, 13311, 17370)<br />
Schmerztherapie mit Genehmigung<br />
(Abschnitt 30.7.1)<br />
Akupunktur<br />
(Abschnitt 30.7.3)<br />
Polysomnographie<br />
(GOP 30901)<br />
Ambulantes Operieren, Phototherapeutische Keratektomie, Koloskopie und der ERCP<br />
(Kapitel 31, GOP 31362, GOP 04431, 04514, 04515, 04518, 045<strong>20</strong> sowie 13421 bis 13431)<br />
MRT- Angiographie<br />
(Abschnitt 34.4.7)<br />
Antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie<br />
(Abschnitt 35.2)<br />
2. Neue innovative Leistungen ab 1.4.<strong>20</strong>09<br />
Nach Auskunft der KBV ist in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband die Finanzierung von<br />
neuen innovativen Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für da s<br />
Jahr <strong>20</strong>09 geklärt worden. Über die Finanzierung für die Folgejahre befinden sich die<br />
Vertragspartner noch in der Abstimmung. Demzufolge werden folgende Leistungen erst mit<br />
Wirkung zum 1.4.<strong>20</strong>09 in den EBM aufgenommen.<br />
• Intravitreale Injektion<br />
• Balneophototherapie<br />
• Neugeborenen-Hörscreening<br />
• Protein-A-Apherese<br />
• PET / PET-CT<br />
• Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen in der Häuslichkeit durch<br />
Medizinalassistenzpersonal unter Koordinierung des Arztes<br />
• Besondere Versorgung von HIV / AIDS-Patienten<br />
Abschließend möchten wir darauf verweisen, dass diese Anlage 1 zum <strong>Rundschreiben</strong><br />
NR. <strong>20</strong>/<strong>20</strong>08 nur Hinweise zu den wesentlichen Änderungen des EBM <strong>20</strong>09 enthält.<br />
Bitte informieren Sie sich detailliert über die für Sie relevanten Änderungen im EBM<br />
entsprechend Ihrem Fachgebiet.<br />
Für Fragen zum EBM <strong>20</strong>09 stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen<br />
Frau Gramkow Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 292 Frau Ertl Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 293<br />
Frau Wilde Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 289 Frau Starck Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 290<br />
Frau Gazioch Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 315 Frau Sallwey Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 303<br />
Frau Koop Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 310 Frau Fritz Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 304<br />
in den Fachbereichen der Abrechnungsabteilung gerne zur Verfügung.<br />
Ihre Abrechnungsabteilung<br />
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