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Rundschreiben Nr. 20/2008 - Kassenärztliche Vereinigung ...

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Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

KV Mecklenburg - Vorpommern | Postfach 160145 | 19091 Schwerin<br />

An alle niedergelassenen und<br />

ermächtigten Ärztinnen und Ärzte,<br />

psychologischen Psychotherapeuten<br />

sowie Einrichtungen in<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

R U N D S C H R E I B E N N R . 2 0 / 2 0 0 8<br />

Abrechnungsabteilung<br />

Ansprechpartner(in):<br />

Frau Gläser<br />

--<br />

Telefon: 0385.7431.299<br />

Fax: 0385.7431.461<br />

eMail: aschaarschmidt@kvmv.de<br />

www.kvmv.de<br />

Ihre Zeichen: -<br />

Unsere Zeichen / AZ: Gl/Schaa<br />

Ihre Nachricht vom: -<br />

Datum: 15. Dezember <strong>20</strong>08<br />

-<br />

zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen im 4. Quartal <strong>20</strong>08<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ein bewegtes Jahr <strong>20</strong>08 neigt sich dem Ende entgegen und es stehen mit der Honorarreform <strong>20</strong>09<br />

Änderungen für die vertragsärztliche Versorgung bevor. Entscheidungen des Erweiterten<br />

Bewertungsausschusses und des Bewertungsausschusses von August bis November <strong>20</strong>08 sowie<br />

der daraus resultierende Verhandlungsmarathon im Landesschiedsamt bringen wesentliche<br />

Neuerungen für die zukünftige Honorarverteilung in Mecklenburg-Vorpommern mit sich.<br />

Sie werden im Laufe der Woche in einem gesonderten <strong>Rundschreiben</strong> die für Sie relevanten<br />

Regelleistungsvolumen (RLV) in Euro sowie Allgemeine Informationen zum RLV und zu<br />

Kapazitätsgrenzen erhalten.<br />

Der Vorstand der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> wird mit den Fachbereichen in unserem Hause<br />

alles daran setzen, anstehende Fragen und Probleme in der Umsetzung der Honorarreform einer<br />

Klärung zuzuführen.<br />

Um Sie über die Regelungen der Honorarreform mit teilweise einhergehenden Änderungen des<br />

EBM zu informieren, sind zahlreiche Veranstaltungen durchgeführt worden und nach Anforderung<br />

auch noch zu Jahresbeginn möglich. Die Buchversion zum EBM <strong>20</strong>09 wird bis zum Jahresende<br />

direkt vom Deutschen Ärzteverlag an Sie ausgeliefert, so dass alle auf Bundesebene gefassten<br />

Beschlüsse zum EBM, vorrangig in der Bewertung von Leistungsbereichen, weniger in der<br />

Neueinführung von Leistungen, nachvollziehbar sind.<br />

Darüber hinaus haben wir in der Anlage 1 zum <strong>Rundschreiben</strong> die wichtigsten Informationen zu<br />

den wesentlichen Änderungen des EBM <strong>20</strong>09 zusammengestellt.<br />

Zur Abrechnung der Leistungen aus dem 4. Quartal <strong>20</strong>08 beachten Sie bitte folgende Hinweise:<br />

Für die niedergelassenen Ärzte ist für den ersten persönlichen<br />

Arzt-Patienten-Kontakt im organisierten Notdienst die<br />

Grundpauschale nach der GOP 01210 berechnungsfähig unter<br />

zusätzlicher Abrechnung der Besuchsbereitschaft nach<br />

GOP 01211.<br />

Erfolgt im selben Quartal ein zweiter persönlicher oder<br />

telefonischer Arzt-Patienten-Kontakt, sind je nach Uhrzeit und<br />

Tag differenziert Konsultationspauschalen ansetzbar.<br />

Abrechnung der Grundund<br />

Konsultationspauschalen<br />

im organisierten<br />

Notdienst<br />

Abschnitt 1.2<br />

Neumühler Straße 22 | 19057 Schwerin<br />

Deutsche Apotheker- und Ärztebank Schwerin | Kto 0 003 053 393 | BLZ 1<strong>20</strong> 906 40 | IK <strong>20</strong>0 <strong>20</strong>1 957<br />

Seite 1 von 7<br />

RS_4_08.doc


Konsultationspauschalen im organisierten Notdienst:<br />

GOP 01214 zu übrigen Zeiten<br />

GOP 01216 zwischen 19.00 Uhr – 22.00 Uhr,<br />

an Sams-, Sonn-, gesetzlichen Feiertagen<br />

(24./31.12.)<br />

von 07.00 – 19.00 Uhr<br />

GOP 01218 zwischen 22.00 Uhr – 07.00 Uhr<br />

an Sams-, Sonn-, gesetzlichen Feiertagen<br />

(24./31.12.)<br />

von 19.00 – 07.00 Uhr<br />

Berücksichtigen Sie bei der Abrechnung die nach Zeiten<br />

differenzierten Konsultationspauschalen, damit Ihnen kein Honorar<br />

verloren geht.<br />

Die Besuchsbereitschaft wird für niedergelassene Ärzte, wenn<br />

nicht selber dokumentiert, durch die KVMV automatisch dazu<br />

gesetzt. Sie richtet sich allerdings nach der von Ihnen gesetzten<br />

Grundpauschale bzw. Konsultationspauschale.<br />

Die Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze für<br />

chronisch Kranke wird sowohl von Ärzten im hausärztlichen als<br />

auch im fachärztlichen Versorgungsbereich ausgestellt. Der<br />

Unterschied ist, dass mit Abrechnung der<br />

Versichertenpauschale für die Hausärzte die GOP 01610 nicht<br />

gesondert berechnungsfähig ist, da diese kalkulatorisch in die<br />

Versichertenpauschale eingeflossen ist.<br />

Eine Privatliquidation für die Ausstellung des Musters 55 ist somit<br />

unzulässig und führt dazu, dass uns zunehmend Beschwerden der<br />

Krankenkassen und Patienten erreichen.<br />

An dieser Stelle der Hinweis zur Änderung der<br />

Vordruckvereinbarung zum 01.01.<strong>20</strong>09. Sie stellt klar, dass das<br />

Muster 55 nur dann auszustellen ist, wenn der<br />

Versicherte keine Pflegeleistungen der Stufe II oder III<br />

erhält oder eine Erwerbsminderung (GdE) bzw. einen Grad der<br />

Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 % hat.<br />

Entsprechend der Bundesmantelvertraglichen Regelungen ist der<br />

Vertragsarzt befugt und verpflichtet, Auskünfte, Bescheinigungen,<br />

Zeugnisse, Berichte und Gutachten auf Verlangen der<br />

Krankenkassen bzw. MDK zu übermitteln. In der Regel erfolgt<br />

dieses Auskunftsersuchen auf vereinbarten Vordrucken der<br />

gesetzlichen Krankenkassen unter Abrechnung der GOP<br />

016<strong>20</strong> bis GOP 01623.<br />

Wird kein vereinbarter Vordruck verwendet, hat die Krankenkasse<br />

oder der MDK anzugeben, gemäß welcher Bestimmung im SGB V<br />

oder anderer Rechtsvorschriften die Übermittlung der Information<br />

zu erfolgen hat.<br />

Kurze Bescheinigungen und Auskünfte für die Krankenkassen<br />

sind ohne besonderes Honorar gegen Erstattung der<br />

Auslagen auszustellen. Hier ist ggf. das Kopieren und der<br />

Versand der Unterlagen nach GOP 40144 und GOP 401<strong>20</strong><br />

abzurechnen. Anforderungen des MDK über die Krankenkassen,<br />

für die keine Vordrucke verwendet werden, sind nur in einem<br />

gesonderten, verschlossenen Umschlag über die Krankenkasse an<br />

den MDK zu leiten. Ein Vermerk „Ärztliche Unterlagen – nur vom<br />

MDK zu öffnen“ sichert, dass keine unzulässige Einsichtnahme der<br />

Krankenkassen erfolgt. Auch hier sind nur die Auslagen über<br />

Kapitel 40 berechnungsfähig.<br />

Nach Uhrzeit<br />

differenzierte<br />

Konsultationspauschalen<br />

im organisierten<br />

Notdienst<br />

Feststellung der<br />

Belastungsgrenze<br />

(Muster 55) nach<br />

GOP 01610 nicht privat<br />

liquidieren<br />

Auskunftsersuchen von<br />

Krankenkassen / MDK<br />

unter Abrechnung der<br />

GOP 016<strong>20</strong> bis GOP 01623


Mit Einführung der Meldepflicht der Kinder-<br />

Vorsorgeuntersuchungen U2 bis U9 werden die erforderlichen<br />

Daten an das Landesamt für Gesundheit und Soziales als<br />

Servicestelle übermittelt. Das System sieht vor, die<br />

Sorgeberechtigten aufzufordern, bis zur U5 die nächstfolgende<br />

Untersuchung wahrzunehmen. Ab der U6 ist die Untersuchung im<br />

Rahmen der Toleranzgrenze durchzuführen. Nach Auffassung<br />

des Sozialministeriums ist KEINE Notwendigkeit gegeben, die<br />

Toleranzgrenzen der U2 bis U9 neu zu regeln. Damit gelten<br />

auch nach Einführung der Meldepflicht die vom Gemeinsamen<br />

Bundesausschuss in der Kinder-Richtlinie festgelegten<br />

Untersuchungsstufen und Toleranzgrenzen.<br />

Wir verweisen an dieser Stelle nochmals auf die im Juli-Journal<br />

<strong>20</strong>08 veröffentlichte Übersicht für die U2 bis U9.<br />

Mit Wirkung zum 01.01.<strong>20</strong>08 wurde die GOP 01735 für die<br />

Beratung zum Zervix-Karzinom gemäß „Chroniker-Richtlinie“<br />

eingeführt. Sie ist nur einmalig im Zeitraum von 2 Jahren nach<br />

Erreichen der Anspruchsberechtigung, ab Vollendung des<br />

<strong>20</strong>. Lebensjahres möglich. Obligater Leistungsinhalt ist die<br />

Ausgabe eines entsprechenden Merkblattes des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses. Dieses Merkblatt steht nun zur Verfügung<br />

und kann durch die Gynäkologen von unserer Inneren Verwaltung<br />

angefordert werden. Zur Abrechnung der GOP 01735 ist die ICD-<br />

10-Codierung Z02 - Konsultation aus administrativen Gründen<br />

zu verwenden.<br />

Die Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms nach<br />

GOP 01740 ist ebenfalls nur einmalig nach Vollendung des<br />

55. Lebensjahres berechnungsfähig. Aus gegebenem Anlass<br />

weisen wir nochmals auf die einmalige Berechnungsfähigkeit<br />

dieser Leistung hin. Im Rahmen von Berichtigungsanträgen der<br />

Krankenkassen musste festgestellt werden, dass seit Einführung<br />

dieser Beratungsleistung zum 01.10.<strong>20</strong>02 eine mehrfache<br />

Abrechnung für denselben Patienten durch denselben Arzt<br />

erfolgte.<br />

Da es sich hier nicht mehr um Einzelfälle handelt, geht dieser<br />

Hinweis an alle Ärzte, die berechtigt sind, die GOP 01740 oder für<br />

den Mann die GOP 01740M abzurechnen.<br />

Mit Einführung der Direktabrechnung Labor zum 01.10.<strong>20</strong>08<br />

können die Vertragsärzte nur noch Laborleistungen selber<br />

abrechnen, wenn diese im Labor der eigenen Arztpraxis erbracht<br />

werden. Andere Laboruntersuchungen werden direkt an<br />

Laborpraxen mittels Muster 10 (ggf. Kombischein) oder innerhalb<br />

der vertragsärztlichen Laborgemeinschaft per Muster 10A<br />

veranlasst. Mit Einführung der Direktabrechnung dürfen diese<br />

Laborleistungen nicht mehr durch die Veranlasser<br />

abgerechnet werden.<br />

Des weiteren berücksichtigen Sie bitte, dass bei Verwendung der<br />

Kennnummern 3<strong>20</strong>05 – 3<strong>20</strong>23 für bestimmte Erkrankungsfälle<br />

entsprechend Kapitel 32 Abschnitt 6 des EBM nicht nur der<br />

Laborüberweisungsschein sondern auch der eigene<br />

Abrechnungsschein für den Patienten diese Kennnummer<br />

tragen muss. Die Abrechnung der GOP 3<strong>20</strong>05 - 3<strong>20</strong>23 erfolgt im<br />

Leistungsfeld als GOP ohne Wert und sichert eine korrekte<br />

Laborbudgetberechnung.<br />

Meldepflicht für Kinder-<br />

Vorsorgeuntersuchungen<br />

schafft KEINE neuen<br />

Toleranzgrenzen für U2<br />

bis U9<br />

Beratung zum Zervix-<br />

Karzinom für nach dem<br />

1. April 1987 geborene<br />

Frauen durch<br />

Gynäkologen<br />

GOP 01735<br />

Beratung zu<br />

Kolonkarzinom nach<br />

GOP 01740 / GOP 01740M<br />

nur 1 mal im Leben<br />

Direktabrechnung Labor<br />

seit 01.10.<strong>20</strong>08<br />

Kapitel 32


Rückwirkend zum 01.10.<strong>20</strong>08 hat die Arbeitsgemeinschaft Labor<br />

auf Bundesebene festgelegt, den Klammerzusatz zu den neuen<br />

Leistungen des Akutlabors (nicht mittels trägergebundener<br />

Reagenzien) für die<br />

GOP 3<strong>20</strong>25 Glukose und<br />

GOP 3<strong>20</strong>26 TPZ<br />

zu streichen. Damit können für diese Laborleistungen<br />

auch Untersuchungen mittels Teststreifen oder Küvette<br />

abgerechnet werden, wenn das Ergebnis innerhalb einer Stunde<br />

nach Materialentnahme vorliegt.<br />

Im September-<strong>Rundschreiben</strong> haben wir die ärztlichen und<br />

psychologischen Psychotherapeuten informiert, dass Leistungen<br />

der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie<br />

aus dem Kapitel 35.2 erst mit Vorlage der Bewilligung der<br />

Krankenkassen abzurechnen sind.<br />

In diesem Zusammenhang bitten uns die psychologischen<br />

Psychotherapeuten, die Neurologen bzw. Hausärzte zu<br />

informieren, die Konsiliarberichte (Muster 22) zeitnah an die<br />

Psychotherapeuten zurückzuschicken , damit sie entsprechende<br />

Bewilligungsanträge ohne Verzögerung an die Krankenkassen<br />

stellen können.<br />

Hier sollte im Rahmen einer guten Zusammenarbeit zwischen Arzt<br />

und Therapeut der akut behandlungsbedürftige Patient im<br />

Vordergrund stehen.<br />

Seit 01.01.<strong>20</strong>07 werden ambulante Operationen und stationsersetzende<br />

Eingriffe nach dem AOP Vertrag in § 115b SGB V<br />

sowie die im Zusammenhang stehenden prä-, intra und<br />

postoperativen Begleitleistungen außerhalb der<br />

Gesamtvergütung in MV honoriert. Zur Kennzeichnung dieser<br />

Leistungen erfolgt die Abrechnung auf einem separaten Schein<br />

unter Kennzeichnung der Pseudonummer 88115 oder für ADT -<br />

Ärzte unter dem Abrechnungsbereich 15.<br />

Diese Regelung bleibt auch über den 01.01.<strong>20</strong>09 hinweg<br />

bestehen. Bitte sorgen Sie mit einer korrekten Abrechnung dafür,<br />

dass nur Leistungen einer gesonderten Honorierung zugeführt<br />

werden die dem AOP Vertrag nach § 115b SGB V entsprechen.<br />

Andere Zusatzpauschalen oder Einzelleistungen sind auf dem<br />

normalen Abrechnungsschein abzurechnen.<br />

Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung und die Onkologie-<br />

Vereinbarung wurden auf Bundesebene mit Wirkung zum<br />

31.12.<strong>20</strong>08 gekündigt.<br />

Um eine Versorgung dieser Patientengruppe auch ab<br />

01.01.<strong>20</strong>09 zu gewährleisten ist zwischen der KBV und dem<br />

GKV-Spitzenverband eine Übergangsvereinbarung geschlossen<br />

worden, die vertraglichen Regelungen bis zum<br />

31. 03. <strong>20</strong>09 fortgelten zu lassen.<br />

Ab Januar werden die Vertragsverhandlungen zu einer<br />

Anschlussvereinbarung aufgenommen. Es ist davon auszugehen,<br />

dass bis zum 01.04.<strong>20</strong>09 Regelungen auf Bundesebene getroffen<br />

werden, um eine sichere Perspektive für die Behandlung und<br />

Finanzierung der onkologischen und sozialpsychiatrischen<br />

Versorgung zu sichern. Die entsprechenden Ärzte werden<br />

schriftlich von der Abteilung Qualitätssicherung über den laufenden<br />

Stand der Vertragsverhandlungen informiert.<br />

Abrechnung Akutlabor<br />

Glukose und TPZ mittels<br />

Teststreifen oder Küvette<br />

nach GOP 3<strong>20</strong>25 und<br />

GOP 3<strong>20</strong>26<br />

Konsiliarbericht<br />

Muster 22<br />

zur Beantragung einer<br />

Psychotherapie<br />

Kennzeichnung der prä-,<br />

intra- und postoperativen<br />

Leistungen nach dem<br />

AOP Vertrag §115b SGB V<br />

mit GOP 88115<br />

Sozialpsychiatrie- und<br />

Onkologie-Vereinbarung<br />

gelten bis 31.03.<strong>20</strong>09 fort<br />

GOP 88895 sowie<br />

GOP 86502 bis GOP 86505


Die zum Jahresbeginn <strong>20</strong>08 eingeführte Kennzeichnung für<br />

Überweisungsscheine der Kategorie A (95000A) und B<br />

(95000B) gilt auch unter Wegfall der Kategorie C seit<br />

Ende Juni <strong>20</strong>08 unverändert weiter. Ärzte,<br />

vorrangig aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich, bitten uns,<br />

Sie zu informieren, dass mit Ausstellung einer Überweisung der<br />

Kategorie A und B dem akut behandlungsbedürftigen Patienten<br />

auch ein schriftlicher Krankheitsbericht zur Weiterbehandlung<br />

mitzugeben ist. Mindestangaben sind die Diagnose und, wenn<br />

erfolgt, die eingeleitete bzw. durchgeführte Therapie.<br />

Mit Wirkung zum 01.07.<strong>20</strong>08 wurde das Hautkrebs-Screening nach<br />

den Ziffern 01745 und 01746 für Versicherte ab Vollendung des<br />

35. Lebensjahres in den EBM eingeführt.<br />

Unabhängig von diesen Leistungen gilt der Hautvorsorgevertrag<br />

mit der GEK weiter fort und bietet ausschließlich den<br />

Hautärzten die Möglichkeit einer jährlichen Hautkrebsvorsorge<br />

für Versicherte ab vollendetem 12. Lebensjahr.<br />

Damit steht den Versicherten der GEK die Hautvorsorge nach<br />

GOP 99070 Begutachtung <strong>20</strong>,- €<br />

GOP 99071 Exzision von auffälligem Gewebe 10,- €<br />

(bis zu 3 x im KHF)<br />

einmal jährlich zu. Ab dem vollendeten 35. Lebensjahr ist damit<br />

für Versicherte der GEK die Hautvorsorge im Wechsel mit dem<br />

Hautkrebs-Screening nach GOP 01745 alle zwei Jahre möglich.<br />

Bitte denken Sie daran, dass die Leistungen des<br />

Hautvorsorgevertrages GEK nicht von der Richtlinie zum<br />

Hautkrebs-Screening nach den gesetzlichen Regelungen in § 25<br />

SGB V erfasst sind und in den Fällen ohne Vorlage eines<br />

Überweisungsscheines die Praxisgebühr einzuziehen ist.<br />

Für die notwendige Behandlung von Asylbewerbern werden durch<br />

die Sozialhilfeträger Behandlungsscheine ausgegeben.<br />

Die Zuordnung des Status auf diesen Behandlungsscheinen<br />

hat keinen Bezug zum Status Mitglied/Familienmitglied/Rentner,<br />

in der GKV sondern richtet sich ausschließlich nach der<br />

Zuständigkeit des Kostenträgers. Demzufolge tragen die<br />

Behandlungsscheine, ausgestellt durch das Sozialamt den<br />

Status 1 = örtlicher Träger<br />

Status 2 = Kostenerstattung Land<br />

Status 3 = besondere Verwendung,<br />

als Merkmal der Zuständigkeit, der ordnungsgemäß vom<br />

Behandlungsschein in die Computerabrechnung zu übertragen ist.<br />

Darüber hinaus stellt das auf dem Behandlungsschein der<br />

Sozialämter aufgeführte Aktenzeichen keine Versichertennummer<br />

oder Mitgliedsnummer dar, sondern ist nur für den<br />

zuständigen Kostenträger bestimmt. Das Aktenzeichen ist NICHT<br />

zu erfassen, es gibt auch keine Versichertennummer für die<br />

anspruchsberechtigten Asylbewerber.<br />

Sollten Sie als Primärarzt für den Asylbewerber berechtigter Weise<br />

einen Überweisungsschein zum Labor, Röntgen oder Gynäkologen<br />

ausstellen, müssen die Patientendaten entsprechend dem<br />

originalen Behandlungsschein und das Aktenzeichen auf das<br />

Vordruck Muster 6 übernommen werden. Bitte helfen Sie durch die<br />

korrekte Erfassung der Daten mit, eine reibungslose Rechnungslegung<br />

und Bezahlung durch die Sozialhilfeträger umzusetzen.<br />

Bei Notwendigkeit weitere<br />

Kennzeichnung der<br />

Überweisungsscheine der<br />

Kategorie A und B<br />

Vertrag Hautvorsorge<br />

GEK nach Ziffern 99070<br />

und 99071 gilt weiter<br />

Behandlungsscheine der<br />

Sozialämter für<br />

Asylbewerber korrekt<br />

erfassen


Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und<br />

Information (DIMDI) hat für die Dokumentation und Abrechnung<br />

der vertragsärztlichen Leistungen eine verbindliche ICD-10-GM<br />

<strong>20</strong>09 Version herausgegeben. Die neue Version wurde durch<br />

das BMG mit Wirkung ab 01.01.<strong>20</strong>09 in Kraft gesetzt und löst<br />

die derzeitig gültige Version ICD-10-GM <strong>20</strong>08 ab.<br />

Das alphabetische und das systematische Verzeichnis wird den<br />

Ärzten mit EDV-System in der Arztpraxis als Datei rechtzeitig über<br />

die jeweilige Software-Firma zur Verfügung gestellt. Wie auch in<br />

den vergangenen Jahren erhalten nur die Praxen, die noch<br />

manuell abrechnen, die Buchversion ICD-10-GM <strong>20</strong>09 als<br />

alphabetisches Verzeichnis des Deutschen Ärzteverlages.<br />

Zwischenzeitlich sind die Unterlagen von der KVMV an die<br />

Betreffenden verteilt worden.<br />

Zum 01.07.<strong>20</strong>08 sind in Umsetzung des<br />

Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes die Lebenslange<br />

Arztnummer (LANR) und Betriebsstätten-/Nebenbetriebsstättennummer<br />

(BSNR/NBSNR) eingeführt worden.<br />

In Auswertung der Abrechnung des 3. Quartals <strong>20</strong>08 müssen wir<br />

an dieser Stelle um eine ordnungsgemäße arztbezogene<br />

Kennzeichnung bitten.<br />

Überweisungsscheine an einen anderen Arzt sind vom<br />

behandelnden Arzt für den Patienten auszustellen und<br />

arztbezogen mit der LANR und BSNR zu versehen.<br />

Diese Regelung gilt nicht nur für Überweisungsscheine, sondern<br />

für alle Vordrucke der vertragsärztlichen Versorgung,<br />

ausgenommen Rezepte für fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften.<br />

Darüber hinaus stellen wir bei Berufsausübungsgemeinschaften<br />

fest, dass die Abrechnung von genehmigungspflichtigen oder<br />

fachfremden Leistungen auch durch Ärzte erfolgt, die hierzu nicht<br />

berechtigt sind.<br />

Nach Rücksprache mit den Praxen sind teilweise<br />

Softwareeinstellungen der Grund für die fehlerhafte Abrechnung.<br />

Stellen Sie umgehend Ihr Computersystem auf die<br />

arztbezogene Kennzeichnung um, so dass eine<br />

fehlerhafte Abrechnung von genehmigungspflichtigen oder<br />

fachfremden Leistungen nicht mehr auftreten kann. Spätestens<br />

ab der Abrechnung des 1. Quartals <strong>20</strong>09 müssen wir bei<br />

fehlerhafter Abrechnung entsprechende Leistungen streichen.<br />

Weitere Hinweise sind:<br />

1. Leistungen, die in einer genehmigten Nebenbetriebsstätte<br />

erbracht werden, sind vom Arzt mit der entsprechenden<br />

NBSNR abzurechnen.<br />

2. Notfallambulanzen haben zur Abrechnung der Leistungen<br />

ausschließlich die LANR 999999900 zuzüglich der BSNR<br />

zu verwenden.<br />

3. Jede zur Abrechnung gebrachte GOP, d.h. auch<br />

Laborleistungen oder Pseudo-<strong>Nr</strong>n. z.B. Praxisgebühr,<br />

müssen in einer BaG die entsprechende LANR des<br />

Leistungserbringers tragen. Hier ist kein Ersatzwert<br />

zulässig.<br />

4. Zur Abrechnung ist nur das gültige Prüfmodul der<br />

Kassenärztlichen Bundesvereinigung einzusetzen. Damit<br />

ist sichergestellt, dass fehlerhafte Daten im Vorfeld erkannt<br />

und korrigiert werden können.<br />

neue ICD-10-GM <strong>20</strong>09 ab<br />

01.01.<strong>20</strong>09<br />

Arztbezogene<br />

Kennzeichnung der LANR<br />

und BSNR / NBSNR


Mit Wirkung zum 01.07.<strong>20</strong>08 ist für die Verordnung von<br />

Arzneimitteln in der Arztpraxis eine von der KBV zertifizierte<br />

Software einzusetzen. Die AVWG-Prüfnummer der Arzneimittelverordnungssoftware<br />

ist nach der KVDT-Satzbeschreibung in<br />

der Feldkennung 9250 zu erfassen. Fragen Sie bitte ggf. Ihren<br />

Softwarebetreuer oder rufen Sie in unserer EDV-Abteilung Herrn<br />

Groth unter der Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 7431.268 an.<br />

Zertifizierte Software zur<br />

Verordnung von<br />

Arzneimitteln in der<br />

Arztpraxis<br />

Abschließend bittet uns die Abteilung Kassenärztliche Versorgung im Rahmen der Fortbildungs -<br />

verpflichtung um eine sehr wichtige Mitteilung:<br />

Spätestens bis zum 30. 06. <strong>20</strong>09 müssen alle Ärzte,<br />

Psychotherapeuten und Fachwissenschaftler der Medizin, die vor<br />

dem 01.07.<strong>20</strong>04 bereits vertragsärztlich tätig waren, erstmalig<br />

den Nachweis über eine kontinuierliche Weiterbildung von<br />

mindestens 250 Fortbildungspunkten innerhalb des<br />

zurückliegenden Fünfjahreszeitraums gegenüber ihrer KV<br />

erbringen.<br />

Dieser Nachweis erfolgt anhand eines Fortbildungszertifikates<br />

der Ärztekammer, das bei der KVMV im Original oder als<br />

amtlich beglaubigte Kopie einzureichen ist. In der Regel stellt<br />

die Ärztekammer zum Orginal zusätzlich eine amtlich beglaubigte<br />

Kopie aus.<br />

Wir weisen an dieser Stelle a u s d r ü c k l i c h auf die<br />

Erfüllung der im § 95d SGB V verankerten Fortbildungspflicht<br />

hin, da bei Nichterfüllung Sanktionen in Form von<br />

Honorarkürzungen drohen und entsprechendes Honorar an<br />

die Krankenkassen zurückfließen muss.<br />

Das bedeutet nach Überschreitung des Fünfjahreszeitraumes ab<br />

01.07.<strong>20</strong>09 für folgende vier Quartale eine Honorarkürzung von<br />

10 % und ab 01.07.<strong>20</strong>10 für weitere vier Quartale eine<br />

Honorarkürzung von 25 %.<br />

Fragen hierzu beantwortet Ihnen gern Frau Liborius unter der Tel.<br />

<strong>Nr</strong>. 0385 7431.365. Weitere ausführliche Informationen sind über<br />

unsere Homepage - www.kvmv.de - aktuell abrufbar oder im KV<br />

Journal (11/<strong>20</strong>08) nachzulesen.<br />

Fortbildungsverpflichtung<br />

gemäß § 95d SGB V<br />

Zertifikat zum<br />

Nachweis der<br />

250 Fortbildungspunkte<br />

Ihre Abrechnung des 4. Quartals <strong>20</strong>08 geben Sie bitte bis zum 10.01.<strong>20</strong>09 zu folgenden Zeiten bei<br />

uns ab:<br />

02.01.<strong>20</strong>09 7.00 bis 16.00 Uhr<br />

05.01.<strong>20</strong>09 – 07.01.<strong>20</strong>09 7.00 bis 16.00 Uhr<br />

08.01.<strong>20</strong>09 – 09.01.<strong>20</strong>09 7.00 bis 18.00 Uhr<br />

10.01.<strong>20</strong>09 8.00 bis 18.00 Uhr<br />

Ich wünsche Ihnen eine schöne Adventszeit, besinnliche und ruhige Weihnachten im Kreise der<br />

Familie und Freunde sowie einen guten Start ins Jahr <strong>20</strong>09.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Maren Gläser


Anlage 1 zum <strong>Rundschreiben</strong> NR. <strong>20</strong>/<strong>20</strong>08<br />

Wichtige Informationen über die wesentlichen Änderungen des<br />

Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1.1.<strong>20</strong>09 und 1.4.<strong>20</strong>09<br />

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner 7. Sitzung am 27./28.8.<strong>20</strong>08 und in seiner<br />

8. Sitzung am 23.10.<strong>20</strong>08 gemäß § 87 Abs. 4 SGB V, die Neuordnung der vertragsärztlichen<br />

Vergütung im Jahr <strong>20</strong>09 und die Anpassung des EBM beschlossen.<br />

Darüber hinaus hat der Bewertungsausschuss in der 162., 164., 166. und 167. Sitzung gemäß<br />

§ 87 Abs. 1 SGB V weitere Beschlüsse zu Bewertungen und Neuaufnahmen von<br />

Gebührenordnungspositionen (GOP) sowie Änderungen der Operationsschlüssel Version<br />

<strong>20</strong>09 im Anhang 2 des EBM gefasst.<br />

Die Veröffentlichung des EBM <strong>20</strong>09 erfolgte am 28. November <strong>20</strong>08 in Heft 48 des<br />

Deutschen Ärzteblattes mittels CD-ROM.<br />

Über die wesentlichen Änderungen des EBM <strong>20</strong>09 zum EBM <strong>20</strong>08, geordnet nach den fünf<br />

Abschnitten, bezogen auf einzelne Kapitel, möchten wir Sie nun aktuell informieren.<br />

Kapitel bzw. Abschnitte und GOP, die im EBM aufgrund der Beschlussfassungen angepasste<br />

Bewertungen erfahren haben, wurden am Ende dieser Anlage 1 aufgelistet.<br />

I Allgemeine Bestimmungen<br />

Absatz 5 BaG, MVZ und angestellte Ärzte<br />

Mit Einführung des EBM <strong>20</strong>09 wird für arztgruppen- und schwerpunktgleiche<br />

(Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften oder Arztpraxen mit angestellten Ärzten derselben<br />

Arztgruppe/desselben Schwerpunktes ein Aufschlag in Höhe von 10% auf die jeweilige<br />

Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berücksichtigt. Diese Regelung findet auch bei<br />

überörtlichen BaG und Praxen, die einer Leistungsbeschränkung z.B. Job-Sharing<br />

unterliegen, Anwendung. Der 10%-ige Aufschlag zu den Versicherten -, Grund- oder<br />

Konsiliarpauschalen wird für diese o.g. Praxen a u t o m a t i s c h durch die KVMV<br />

berücksichtigt. Die Abrechnung der Pseudonummern 80110 bis 80112 ist für die<br />

differenzierten Versicherten-, Grund- oder neu den Konsiliarpauschalen nicht praktikabel und<br />

entfällt!<br />

II Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen Kapitel 1 und 2<br />

Neuaufnahme der GOP 013<strong>20</strong> und 01321<br />

Für ermächtigte Ärzte, Institutionen und Krankenhäuser wurden nach Fachgebieten<br />

differenzierte Grundpauschalen nach GOP 013<strong>20</strong> und GOP 01321 ohne Altersgewichtung<br />

neu aufgenommen. Die bis 31.12.<strong>20</strong>08 gültigen Grundpauschalen nach GOP 01310 bis<br />

01312 wurden gestrichen.<br />

GOP 013<strong>20</strong><br />

Die Grundpauschale nach GOP 013<strong>20</strong> ist für ermächtigte Ärzte, Institutionen und<br />

Krankenhäuser der Fachgebiete<br />

1. Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin,<br />

Pathologie, Radiologie, Radiologische Diagnostik, Strahlentherapie,<br />

Transfusionsmedizin sowie<br />

- 1 -


2. Anästhesiologie, Dermatologie, Gynäkologie, Humangenetik und MKG-Chirurgie<br />

einmal im Behandlungsfall unabhängig vom Alter des Patienten für den persönlichen Arzt-<br />

Patienten-Kontakt berechnungsfähig.<br />

Für die unter 1. genannten Fachgebiete entfällt damit ab 1.1.<strong>20</strong>09 die Abrechnung der<br />

arztspezifischen Konsiliarpauschale.<br />

GOP 01321<br />

Für ermächtigte Ärzte, Institutionen und Krankenhäuser, der nicht unter der GOP 013<strong>20</strong><br />

aufgeführten Fachgebiete<br />

3. Allgemeinmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, HNO, Innere Medizin, Kinderchirurgie,<br />

Kinderheilkunde, Nervenheilkunde, Neurochirurgie, Neurologie, Orthopädie, Phoniatrie<br />

und Pädaudiologie, Physikalisch-Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Urologie<br />

ist die Grundpauschale nach GOP 01321 einmal im Behandlungsfall unabhängig vom Alter<br />

des Patienten für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.<br />

Neufassung der GOP 01435<br />

Die GOP 01435 wird als Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale neu gefasst und ist<br />

ausschließlich für die telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer<br />

Erkrankung und/oder andere mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte einmal im Arztfall, für<br />

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zweimal im Arztfall berechnungsfähig. Die<br />

GOP 01435 ist nicht neben anderen GOP berechnungsfähig und scheidet im Arztfall neben<br />

der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale aus.<br />

Darüber hinaus ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig für einen persönlichen Arzt-<br />

Patienten-Kontakt zur Erbringung von ausschließlich präventiven Leistungen.<br />

Chlamydien-Screening<br />

Mit Wirkung zum 1.1.<strong>20</strong>09 ist im Rahmen des Chlamydien-Screening der Nachweis von<br />

Chlamydia trichomatis nur noch als Einzelbestimmung im Urin möglich.<br />

GOP 01816 (Mutterschaftsvorsorge)<br />

GOP 01840 (Empfängnisregelung)<br />

GOP 01915 (Schwangerschaftsabbruch)<br />

Die Leistungen der Entnahme des Zellmaterials aus der Endozervix nach GOP 01818,<br />

GOP 01843 und GOP 01918 sowie die entsprechende Untersuchungsleistungen im<br />

Laborbereich nach GOP 01817, GOP 01842 und GOP 01917 sind nur bis zum 31.12.<strong>20</strong>08<br />

möglich.<br />

III Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen<br />

III.a Hausärztlicher Versorgungsbereich (Kapitel 3 und 4)<br />

Kapitel 3 - Allgemeine Hausärzte<br />

Weiterführung einer Ergänzungsregelung zur GOP 03212<br />

Für die Behandlung schwerwiegend chronisch Erkrankter entsprechend § 2 Abs. 2 der<br />

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist die GOP 03212 als Zuschlag zu den<br />

vollen Versichertenpauschalen GOP 03110 bis 03112 berechnungsfähig, wenn mindestens<br />

zwei Arzt-Patienten-Kontakte stattgefunden haben.<br />

- 2 -


Die Ausnahmeregelung, diesen Zuschlag auch zu den geminderten Versichertenpauschalen<br />

nach den Ziffern 031<strong>20</strong> bis 03122 für diabetologische Schwerpunktpraxen bei Überweisung<br />

vom Hausarzt zu gewähren, gilt im Jahr <strong>20</strong>09 weiter. Chronisch krank nach der Richtlinie ist<br />

ein Patient, der kontinuierlich ärztlich betreut wird (ein Jahr lang, jedes Quartal). Diese<br />

Regelung bezieht sich nicht auf den einzelnen Arzt, sondern ggf. auch auf die gemeinsame<br />

Behandlung des Patienten durch mehrere Ärzte.<br />

Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr ist die Berechnung des<br />

Chronikerzuschlages auch ohne der wenigstens 1 Jahr langen Dauerbehandlung gegeben.<br />

Streichung des Qualitätszuschlages nach GOP 03235<br />

Der mit dem EBM <strong>20</strong>08 eingeführte Qualitätszuschlag Psychosomatik nach GOP 03235 wird<br />

gestrichen.<br />

Damit sind die Einzelleistungen nach GOP 35100 und 35110 wieder für den Hausarzt, der<br />

eine Genehmigung zur Abrechnung der psychosomatischen Grundversorgung erhalten hat,<br />

berechnungsfähig.<br />

Hinweis:<br />

Für Schwerpunktpraxen Psychosomatik, die ein Zusatzmodul 4.3 aus besonderen<br />

Sicherstellungsgründen haben, wird im Rahmen der Möglichkeiten eine KV-spezifische<br />

Regelung getroffen.<br />

Wiederaufnahme der GOP 03350, 03351 und 03352 im Abschnitt der besonders<br />

förderungswürdigen Einzelleistungen und Leistungskomplexe für den Hausarzt<br />

Die mit dem EBM <strong>20</strong>08 in den Versichertenpauschalen eingeflossenen Leistungen der<br />

Entwicklungsdiagnostik und -therapie werden ohne Bereinigung der Versichertenpauschalen<br />

als besonders förderungswürdige Einzelleistungen wieder eingeführt.<br />

GOP 03350 Orientierende entwicklungsneurologische Untersuchung<br />

eines Neugeborenen, Säuglings, Kleinkindes oder Kindes<br />

bis zum vollendeten 12. Lebensjahr<br />

GOP 03351 Orientierende Untersuchung der Sprachentwicklung<br />

eines Säuglings, Kleinkindes, Kindes oder Jugendlichen<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />

GOP 03352 Zuschlag zu den GOP 01712 bis 017<strong>20</strong> und 01723 für die Erbringung des<br />

Inhalts der GOP 03350 und /oder 03351 bei pathologischem Ergebnis einer<br />

Früherkennungsuntersuchung<br />

Die GOP 03350 bis 03352 können Hausärzte nur berechnen, wenn sie diese Leistungen<br />

bereits vor dem 31.12.<strong>20</strong>02 erbracht haben oder über eine einjährige pädiatrische<br />

Weiterbildung verfügen. Die bis zum 31.12.<strong>20</strong>07 erteilten Genehmigungen zur Abrechnung<br />

werden durch die KVMV wieder aktiviert. Hausärzte, die sich nach dem 1.1.<strong>20</strong>08<br />

niedergelassen haben, müssen die Abrechnungsvoraussetzungen in der Abteilung<br />

Qualitätssicherung nachweisen.<br />

Kapitel 4 – Pädiatrie<br />

Im Kapitel 4 sind gleichlautende Regelungen wie im Kapitel 3 zu den GOP 04212 und 04235<br />

zu finden. Besonders förderungswürdige Einzelleistungen und Komplexe sind über die<br />

Regelungen im Kapitel 3 noch erweitert worden.<br />

Wie im Kapitel 3 sind die Leistungen der Entwicklungsdiagnostik und -therapie ohne<br />

Bereinigung der Versichertenpauschalen aus Kapitel 4 wieder berechnungsfähig.<br />

- 3 -


GOP 04350 Untersuchung und Beurteilung der funktionellen Entwicklung<br />

eines Säuglings, Kleinkindes oder Kindes<br />

bis zum vollendeten 6. Lebensjahr<br />

GOP 04351 Orientierende entwicklungsneurologische Untersuchung<br />

eines Neugeborenen, Säuglings, Kleinkindes, Kindes<br />

bis zum vollendeten 12. Lebensjahr<br />

GOP 04352 Erhebung des vollständigen Entwicklungsstatus<br />

eines Neugeborenen, Säuglings, Kleinkindes, Kindes oder<br />

Jugendlichen für vorgeschriebene Bereiche<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />

GOP 04353 Orientierende Untersuchung der Sprachentwicklung<br />

eines Säuglings, Kleinkindes, Kindes oder Jugendlichen<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />

GOP 04354 Zuschlag zu den GOP 01712 bis 017<strong>20</strong> und 01723 für die Erbringung des<br />

Inhalts der GOP 04351 und/oder 04353 bei pathologischem Ergebnis einer<br />

Früherkennungsuntersuchung<br />

Kapitel 4.4 Pädiatrie mit Schwerpunkt<br />

Im Abschnitt 4.4.2 wurde eine weitere Einzelleistung für den Pädiater mit Schwerpunkt<br />

Neuropädiatrie aufgenommen.<br />

GOP 04439 Elektronystagmo-/Okulografie, Blickreflexprüfung<br />

Kapitel 4.5 Pädiatrie mit Zusatzweiterbildung<br />

In den Abschnitten 4.5.1 und 4.5.2 wurden neue Nachsorgepauschalen bei<br />

Organtransplantation aufgenommen, die nur bei entsprechender Zusatzweiterbildung<br />

berechnungsfähig sind.<br />

Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie:<br />

GOP 04523 Zusatzpauschale Behandlung eines Leber-Transplantatträgers<br />

GOP 04525 Zusatzpauschale Behandlung eines Dünndarm-Transplantatträgers<br />

GOP 04527 Zusatzpauschale Behandlung eines Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgers<br />

oder eines Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgers<br />

Darüber hinaus können Pädiater mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Nephrologie die Ziffer<br />

04527 abrechnen.<br />

Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie:<br />

GOP 04537 Zusatzpauschale Behandlung eines Lungen-Transplantatträgers<br />

oder Herz-Lungen-Transplantatträgers<br />

Darüber hinaus können Pädiater mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Kardiologie die Ziffer<br />

04537 berechnen.<br />

Die neuen Nachsorgepauschalen nach GOP 04523, 04525, 04527 und 04537 unterliegen<br />

nicht dem Regelleistungsvolumen.<br />

III.b Fachärztlicher Versorgungsbereich (Kapitel 5 bis 27)<br />

In den arztspezifischen Kapiteln des fachärztlichen Versorgungsbereiches wurden keine<br />

wesentlichen Änderungen des EBM vorgenommen.<br />

- 4 -


Kapitel 13 Innere Medizin<br />

In den Abschnitten 13.3.3 und 13.3.7 wurden für Internisten mit Schwerpunkt in Analogie zu<br />

den Pädiatern mit Schwerpunkt bzw. Zusatzweiterbildung neue Nachsorgepauschalen bei<br />

Organtransplantation aufgenommen, die nur bei entsprechender Schwerpunktbezeichnung<br />

berechnungsfähig sind.<br />

Schwerpunkt Gastroenterologie:<br />

GOP 13437 Zusatzpauschale Behandlung eines Leber-Transplantatträgers<br />

GOP 13438 Zusatzpauschale Behandlung eines Dünndarm-Transplantatträgers<br />

GOP 13439 Zusatzpauschale Behandlung eines Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgers<br />

oder eines Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgers<br />

Darüber hinaus können Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie die Ziffer<br />

13439 abrechnen.<br />

Schwerpunkt Pneumologie:<br />

GOP 13677 Zusatzpauschale Behandlung eines Lungen-Transplantatträgers<br />

oder Herz-Lungen-Transplantatträgers<br />

Darüber hinaus können Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie die Ziffer<br />

13677 berechnen.<br />

Die neuen Nachsorgepauschalen nach GOP 13437, 13438, 13439 und 13677 unterliegen<br />

nicht dem Regelleistungsvolumen.<br />

Kapitel 21 Psychiater<br />

Neuaufnahme einer Grundpauschale für Fachärzte für Nervenheilkunde und für<br />

Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie<br />

Fachärzte für Nervenheilkunde und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie erhalten im<br />

Kapitel 21 altersbezogene neue Grundpauschalen.<br />

GOP 21213<br />

GOP 21214<br />

GOP 21215<br />

für Versicherte bis zum vollendeten fünften Lebensjahr<br />

für Versicherte ab Beginn des sechsten bis zum vollendeten 59. Lebensjahr<br />

für Versicherte ab Beginn des 60. Lebensjahres<br />

Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie rechnen entsprechend der Präambel<br />

unverändert die Grundpauschalen nach GOP 21210 bis 21212 ab.<br />

Entsprechende Anmerkungen zu Mindestkontaktzeiten bei der gleichzeitigen Abrechnung von<br />

Gesprächsleistungen neben den neuen Grundpauschalen nach GOP 21213 bis 21215 sind zu<br />

beachten.<br />

IV Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen ( Kapitel 30 bis 35)<br />

Die Leistungen der Abschnitte 30 bis 35 sind in Teilen aufgewertet worden.<br />

- 5 -


Labor Kapitel 32<br />

Rückwirkend zum 1.10.<strong>20</strong>08 wurde für die Quantitative Bestimmung Glukose und TPZ im<br />

Akutlabor der Klammerzusatz „nicht mittels trägergebundener Reagenzien“ gestrichen.<br />

Damit gilt die Einschränkung nur noch für die Quantitative Bestimmung nach<br />

GOP 3<strong>20</strong>27 D-Dimer.<br />

GOP 3<strong>20</strong>25 Glukose<br />

GOP 3<strong>20</strong>26 TPZ<br />

GOP 3<strong>20</strong>27 D-Dimer (nicht mittels trägergebundener Reagenzien)<br />

Durch Streichung des Klammerzusatzes bei den GOP 3<strong>20</strong>25 und GOP 3<strong>20</strong>26 können diese<br />

Laborleistungen auch für Untersuchungen mittels Teststreifen oder Küvette abgerechnet<br />

werden, wenn das Untersuchungsergebnis innerhalb einer Stunde nach Materialentnahme<br />

vorliegt. Die Laborleistungen unterliegen keinen Qualitätsstandards und sind nicht<br />

ringversuchspflichtig.<br />

GOP 40100 Kostenpauschale Labor<br />

Durch Aufnahme einer Anmerkung hinter der GOP 40100 ist festgelegt worden, dass mit<br />

Wirkung zum 1.4.<strong>20</strong>09 diese Kostenpauschale in demselben Behandlungsfall nicht neben<br />

Leistungen Basislabor der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 berechnungsfähig ist.<br />

VI Anhänge 1 bis 4<br />

Anpassung des Anhang 1 „Verzeichnis der nicht berechnungsfähigen Leistungen“<br />

Durch die Überführung von diversen Einzelleistungen in die entsprechenden arztspezifischen<br />

Kapitel wurde der Anhang 1 angepasst.<br />

Anpassung des Anhang 2<br />

Die Operationsschlüssel der ambulanten Operationseingriffe (OPS-Codierungen) wurden vom<br />

DIMDI auf die Version <strong>20</strong>09 angepasst.<br />

Anpassung des Anhang 3<br />

Mit Neuaufnahme, Wiederaufnahme bzw. Streichungen von GOP wurden die<br />

Plausibilitätszeiten nach Anhang 3 des EBM angepasst.<br />

Allgemeine Informationen<br />

1. In folgenden Kapiteln bzw. Abschnitten wurden die GOP mit unterschiedli chen<br />

Anpassungsfaktoren bewertet.<br />

Leistungen im organisierten Notdienst<br />

(Abschnitt 1.2)<br />

Früherkennungsuntersuchungen, MUVO, U7a<br />

(Abschnitte 1.7.1, 1.7.2 ohne Hautkrebsscreening, 1.7.4)<br />

Mammographie-Screening<br />

(GOP 01750 bis 01758)<br />

Vakuumstanzbiopsie<br />

(GOP 01759, 34274)<br />

Substitutionsbehandlung bei Drogenabhängigkeit<br />

(Abschnitt 1.8)<br />

- 6 -


Laborgrundpauschale erst mit Wirkung zum 1.4.<strong>20</strong>09<br />

(GOP 122<strong>20</strong>)<br />

Strahlentherapie<br />

(Kapitel 25)<br />

Belegärztliche Leistungen<br />

(Kapitel 36 und Abschnitt 8.4, 13311, 17370)<br />

Schmerztherapie mit Genehmigung<br />

(Abschnitt 30.7.1)<br />

Akupunktur<br />

(Abschnitt 30.7.3)<br />

Polysomnographie<br />

(GOP 30901)<br />

Ambulantes Operieren, Phototherapeutische Keratektomie, Koloskopie und der ERCP<br />

(Kapitel 31, GOP 31362, GOP 04431, 04514, 04515, 04518, 045<strong>20</strong> sowie 13421 bis 13431)<br />

MRT- Angiographie<br />

(Abschnitt 34.4.7)<br />

Antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie<br />

(Abschnitt 35.2)<br />

2. Neue innovative Leistungen ab 1.4.<strong>20</strong>09<br />

Nach Auskunft der KBV ist in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband die Finanzierung von<br />

neuen innovativen Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für da s<br />

Jahr <strong>20</strong>09 geklärt worden. Über die Finanzierung für die Folgejahre befinden sich die<br />

Vertragspartner noch in der Abstimmung. Demzufolge werden folgende Leistungen erst mit<br />

Wirkung zum 1.4.<strong>20</strong>09 in den EBM aufgenommen.<br />

• Intravitreale Injektion<br />

• Balneophototherapie<br />

• Neugeborenen-Hörscreening<br />

• Protein-A-Apherese<br />

• PET / PET-CT<br />

• Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen in der Häuslichkeit durch<br />

Medizinalassistenzpersonal unter Koordinierung des Arztes<br />

• Besondere Versorgung von HIV / AIDS-Patienten<br />

Abschließend möchten wir darauf verweisen, dass diese Anlage 1 zum <strong>Rundschreiben</strong><br />

NR. <strong>20</strong>/<strong>20</strong>08 nur Hinweise zu den wesentlichen Änderungen des EBM <strong>20</strong>09 enthält.<br />

Bitte informieren Sie sich detailliert über die für Sie relevanten Änderungen im EBM<br />

entsprechend Ihrem Fachgebiet.<br />

Für Fragen zum EBM <strong>20</strong>09 stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen<br />

Frau Gramkow Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 292 Frau Ertl Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 293<br />

Frau Wilde Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 289 Frau Starck Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 290<br />

Frau Gazioch Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 315 Frau Sallwey Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 303<br />

Frau Koop Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 310 Frau Fritz Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431- 304<br />

in den Fachbereichen der Abrechnungsabteilung gerne zur Verfügung.<br />

Ihre Abrechnungsabteilung<br />

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