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Rundschreiben Nr. 27/06 - Kassenärztliche Vereinigung ...

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Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />

Mecklenburg - Vorpommern<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

KV Mecklenburg - Vorpommern | Postfach 16 01 45 | 19091 SCHWERIN<br />

An alle niedergelassenen und<br />

ermächtigten Ärztinnen und Ärzte,<br />

psychologischen Psychotherapeuten<br />

sowie Einrichtungen in<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

- Abrechnungsabteilung -<br />

Ihr Ansprechpartner:<br />

Frau Gläser<br />

--<br />

Neumühler Strasse 22<br />

19057 SCHWERIN<br />

Telefon: (0385) 7431 - 0<br />

Durchwahl:<br />

Telefax:<br />

(0385) 7431 - 299<br />

(0385) 7431 - 461<br />

eMail:<br />

aschaarschmidt@kvmv.de<br />

-<br />

Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen Datum<br />

-- -- Gl/Schaa 14. Dezember 20<strong>06</strong><br />

R U N D S C H R E I B E N N R . 2 7 / 2 0 0 6<br />

zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen im 4. Quartal 20<strong>06</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

das Jahr neigt sich seinem Ende entgegen und in traditioneller Form möchten wir Ihnen zur<br />

Vorbereitung auf die Abrechnung des 4. Quartals 20<strong>06</strong> notwendige Hinweise geben.<br />

Aufgrund dessen, dass das erweiterte Bundesschiedsamt die außerbudgetäre Vergütung der<br />

Leistungen des AOP-Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V sowie der dazugehörigen prä-,<br />

intra- und postoperativen Leistungen mit Wirkung ab 01.01.2007 festgesetzt hat, haben wir die<br />

sich daraus ergebenen Neuregelungen zur Abrechnung gesondert in der Anlage 1 unseres<br />

<strong>Rundschreiben</strong>s zusammengefasst.<br />

Eine weitere Neuregelung ergibt sich durch die im organisierten Notdienst eingeführte<br />

Stundenpauschale ab 02.01.2007 (19.00 Uhr). In der Anlage 2 unseres <strong>Rundschreiben</strong>s<br />

haben wir die Informationen zur Umsetzung an Beispielen dargestellt.<br />

Auch wenn diese Neuregelungen zu Beginn des neuen Jahres mit erheblichem Aufwand<br />

verbunden sind, bringen sie doch in Bezug auf das ambulante Operieren nach § 115b SGB V<br />

zusätzliches Honorar außerhalb der budgetierten Gesamtvergütungen und für den organisierten<br />

Notdienst eine Vergütung der allgemeinen Stundenbereitschaft.<br />

Zur Abrechnung des 4. Quartals 20<strong>06</strong> berücksichtigten Sie bitte folgende Hinweise:<br />

Im Abschnitt 4.2 der Allgemeinen Bestimmungen im EBM ist klar Konsultationskomplex bei<br />

geregelt, wann die arztspezifischen Ordinationskomplexe berechnet jedem weiteren/anderen<br />

werden können.<br />

Arzt-Patienten-Kontakt<br />

Erfolgen weitere oder andere Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal, sind<br />

diese mit dem jeweiligen arztspezifischen Konsultationskomplex<br />

abzurechnen. Das bedeutet, dass bei ausschließlicher Erbringung<br />

von präventiven oder ehemals sonstige Hilfe Leistungen im<br />

Quartal der Konsultationskomplex als anderer Arzt-Patienten-<br />

Kontakt in Ansatz zu bringen ist.<br />

Dies gilt für Kontakte bei notwendiger Aufklärung im Vorfeld einer<br />

Vorsorgekoloskopie, bei Impfungen oder bei Beratung zur<br />

Empfängnisregelung. Bitte versäumen Sie nicht, die<br />

Konsultationskomplexe in Ansatz zu bringen.<br />

RS 4_<strong>06</strong>.DOC / 20<strong>06</strong>-12-15 / 1.8 (s) / 01.02 Bankverbindung: Deutsche Apotheker- und Ärztebank Schwerin<br />

BLZ : 120 9<strong>06</strong> 40 Konto-<strong>Nr</strong>.: 0 003 053 393 IK: 200201957


Unser Präventionsbeauftragter, Herr Dr. Ruickoldt bittet uns, Sie neuer Impfstoff für<br />

darüber zu informieren, dass der Impfstoff Tetravac zur Vierfachimpfung<br />

Vierfachimpfung Diptherie-Tetanus-Pertussis-IPV erhältlich ist. (DT-aP-IPV)<br />

Damit sind notwendige Impfungen unter der Impfziffer 89035 abzurechnen.<br />

Eine aktuelle Übersicht der Impfleistungen und die dazuge-<br />

Ziffer 89035<br />

hörigen Impfstoffe steht Ihnen auf unserer Homepage zur Verfügung.<br />

Im Juli diesen Jahres sind die neuen STIKO-Empfehlungen neue STIKO-Empfehlung<br />

veröffentlicht worden.<br />

zur Meningokokken-<br />

Im Zuge erheblicher Diskussionen über das mögliche Impfalter bei der Impfung<br />

Meningokokken-Impfung ist nun Klarheit mit den Krankenkassen auf<br />

Landesebene erzielt worden. Entsprechend der STIKO-Empfehlung<br />

ist die Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C für alle<br />

Kinder im 2. Lebensjahr zum frühestmöglichen Zeitpunkt<br />

durchzuführen. Darüber hinaus ist das Nachholen nicht erfolgter<br />

Impfungen jenseits des 2. Lebensjahres bis zur Vollendung des<br />

17. Lebensjahres („catch-up-Programme“) zu Lasten der<br />

Krankenkassen möglich.<br />

Die Verordnung der Impfstoffe erfolgt über Sprechstundenbedarf zu<br />

Lasten der AOK Mecklenburg-Vorpommern.<br />

Mit Wirkung zum 01.10.20<strong>06</strong> hat der Bewertungsausschuss auf Ziffer 13251 und 13254<br />

Grundlage der Anlage 9.1 zum Bundesmantelvertrag festgelegt, dass neben Leistungen der<br />

neben nephrologischen Leistungen nach dem Abschnitt Nephrologie Abschnitt<br />

13.3.6 das Belastungs-EKG nach Ziffer 13251 und die 13.3.6<br />

Langzeitblutdruckmessung nach Ziffer 13254 berechnet werden<br />

können, irrtümlich allerdings nur neben der Dialyseleistung nach Ziffer<br />

13602. Zwischenzeitlich wurde dieser Fehler bemerkt und die<br />

Berechnungsfähigkeit auf alle im Abschnitt 13.3.6 aufgeführten<br />

Dialyseleistungen erweitert.<br />

Die Umsetzung erfolgt in Mecklenburg-Vorpommern bereits mit<br />

dem 4. Quartal 20<strong>06</strong>.<br />

Chirotherapeutische Eingriffe sind mit entsprechender Qualifikation Ziffer 30201 bei mehr<br />

nach den Ziffern 30200 und 30201 berechnungsfähig. Im Rahmen der als 2 mal im BHF<br />

sachlich-rechnerischen Prüfung stellen wir fest, dass der begründen<br />

chirotherapeutische Eingriff an der Wirbelsäule im Behandlungsfall sehr<br />

häufig mehr als zweimal abgerechnet wird, ohne eine im EBM<br />

geforderte Begründung für die im Ausnahmefall berechnungsfähige<br />

Chirotherapie nach Ziffer 30201 vorzunehmen.<br />

Bitte ersparen Sie uns das wiederholte Erfragen der Begründung in<br />

Ihrer Praxis und dokumentieren Sie diese hinter der Leistungsziffer.<br />

ADT – Ärzte nutzen hierfür bitte die Feldkennung 5009.<br />

Die Mutterschaftsvorsorge nach Ziffer 01770 ist für die Betreuung bei Mutterschaftsvorsorge<br />

während der Schwangerschaft und nach der Entbindung nur von einem im Vertretungsfall oder<br />

Vertragsarzt im Laufe des Quartals berechnungsfähig. Ist es dennoch Notfall Ziffer 33044V<br />

im Vertretungsfall oder im Notfall notwendig, dass ein weiterer<br />

Vertragsarzt einbezogen wird, können, wenn keine präventiven<br />

Leistungen im EBM als Einzelleistungen vorgesehen sind, nur kurative<br />

Leistungen in Ansatz gebracht werden.<br />

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat uns darüber informiert,<br />

dass mit Wirkung ab 01.01.2007 die Sonographie der weiblichen<br />

Genitalorgane im Rahmen der Schwangerenbetreuuung im<br />

Vertretungsfall oder im Notfall in Analogie zu den bereits bekannten<br />

Vorsorge-Laborleistungen(V) nach Ziffer 33044V abgerechnet wird.<br />

Damit ist sichergestellt, dass diese Leistung auch als Vorsorgeleistung<br />

berücksichtigt wird.


Wir möchten die Ärzte und Psychotherapeuten, die nach der Redaktionelle Änderung<br />

Psychotherapie-Richtlinie Leistungen erbringen, darüber informieren, der Psychotherapiedass<br />

der Gemeinsame Bundesausschuss am 20. Juni 20<strong>06</strong> die bisher Richtlinie<br />

geltenden Indikationsbereiche für Psychotherapien in einer aktuellen<br />

Terminologie angepasst haben. Die vom BMG nicht beanstandeten<br />

Änderungen wurden mit Datum des 16.09.20<strong>06</strong> im Bundesanzeiger<br />

<strong>Nr</strong>. 176 (S. 6339) veröffentlicht und sind damit bindend.<br />

Aus gegebener Veranlassung möchten wir allen Hausärzten, die ihre Vergütungspauschale<br />

Teilnahme am BARMER Hausarztvertrag erklärt haben, mitteilen, dass Check-UP nach BARMER<br />

für den jeweiligen eingeschriebenen Barmer-Versicherten neben Hausarztvertrag schließt<br />

der jährlichen Vergütungspauschale für die Abrechnung der Ziffer<br />

Gesundheitsuntersuchung in Höhe von 35,70 € keine zusätzliche 01732 aus<br />

Abrechnung der Gesundheitsuntersuchung nach Ziffer 01732<br />

(einmal in zwei Jahren entsprechend der Richtlinie) auf dem<br />

Behandlungsschein des Patienten zulässig ist.<br />

Hier handelt es sich sonst um eine unberechtigte Doppelabrechnung.<br />

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass der Barmer<br />

Hausarzt-Vertrag ein Vertrag zur Integrierten Versorgung nach<br />

§ 140 a ff. SGB V darstellt und in der grünen Erklärung zur<br />

Abrechnung der ärztlichen Leistungen anzugeben ist.<br />

Um den Patienten in der Abrechnung zu kennzeichnen, der im<br />

Rahmen des BARMER Hausarztvertrages von der Praxisgebühr<br />

befreit ist, verwenden Sie bitte wie bereits im <strong>Rundschreiben</strong> 7/20<strong>06</strong><br />

mitgeteilt, die Pseudo-<strong>Nr</strong>. 80032 und nicht die Pseudo-<strong>Nr</strong>. 80040.<br />

BARMER Hausarztvertrag<br />

als IV Vertrag in grüner<br />

Erklärung angeben<br />

Der Krankheitsfall ist in den Bundesmantelverträgen in § 21 Abs. 1 Krankheitsfallregelung<br />

BMV-Ärzte und § 25 Abs. 1 EKV definiert und umfasst das aktuelle berücksichtigen<br />

sowie die nachfolgenden drei Kalendervierteljahre, die der<br />

Berechnung der krankheitsfallbezogenen Leistungsposition folgen. Im<br />

EBM sind eine Reihe von Leistungsziffern definiert, die somit in<br />

einem festgelegten Zeitraum nur begrenzt berechnungsfähig sind.<br />

Immer wieder erfolgt die Abrechnung von krankheitsfallbezogenen<br />

Leistungen in den folgenden Quartalen aufs Neue. Somit müssen in<br />

zeitaufwändiger sachlich-rechnerischen Prüfung über mehrere Quartale<br />

u.a. immer wieder die Ziffern 01821, 03341, 25214, 30110, 30712,<br />

35141 und 35150 in Absprache mit Ihnen geändert bzw. gestrichen<br />

werden.<br />

Wir möchten Sie bitten, unter Berücksichtigung der Festlegungen die<br />

Abrechnung krankheitsfallbezogener Leistungen ordnungsgemäß<br />

vorzunehmen.<br />

Mit Einführung des DMP-Diabetes-Vertrages sind in die Behandlung Überweisungsschein des<br />

einmal jährlich Augenärzte per Überweisungsauftrag mit einzubinden, DMP-Diabetikers für<br />

die je nach Erkrankung des Patienten die Ziffer 99705 (Diabetiker- augenärztliche<br />

Typ I) oder die Ziffer 99305 (Diabetiker Typ II mit und ohne Insulin) Untersuchung im DMP<br />

abrechnen können.<br />

kennzeichnen<br />

Allerdings benötigen die Augenärzte dazu einen Überweisungsschein,<br />

der klar erkennen lässt, dass es sich um die jährliche<br />

Augenuntersuchung eines DMP-Patienten handelt.<br />

Bitte ermöglichen Sie dem Augenarzt durch eine korrekte<br />

Ausstellung des Überweisungsscheines „jährliche Untersuchung<br />

DMP-Diabetes“ die Abrechnung der jeweiligen Augenarztpauschale<br />

im Rahmen des DMP-Diabetes-Vertrages.<br />

Nicht in jedem Fall hat der DMP-Patient eine Versichertenkarte, die ihn<br />

als DMP-Patienten im Statusergänzungsfeld ausweist.


Die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> hat mit Wirkung zum 01.10.20<strong>06</strong> mit Hautscreening nach<br />

dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. und der Hanseatischen Ziffern 99070 und 99071<br />

Krankenkasse (HEK) einen Hautscreeningvertrag geschlossen. derzeit für vier<br />

Anspruchsberechtigte sind Patienten ab dem 12. Lebensjahr. Zur Krankenkassen<br />

Durchführung der Vorsorgeuntersuchung sind im Bereich der KVMV<br />

zugelassene Dermatologen berechtigt.<br />

Das Hautscreening nach der neuen Ziffer 99070 wird mit 20,00 €<br />

vergütet und ist einmal pro Jahr berechnungsfähig.<br />

Die Probeexision aus dem Hautgewebe ist, sofern sie im<br />

Zusammenhang mit der Krebsvorsorge erforderlich wird, bis zu<br />

dreimal im Krankheitsfall nach Ziffer 99071 berechnungsfähig<br />

(ggf. am selben Tag). Weitere Behandlungen über das Hautscreening<br />

hinaus sind kurativ abzurechnen.<br />

Aufgrund von Nachfragen müssen wir an dieser Stelle den Hinweis<br />

geben, dass bei ausschließlicher Inanspruchnahme des<br />

Hautscreenings nach diesem Vertrag der Patient ohne<br />

Überweisungsschein die Praxisgebühr von 10,00 € zu zahlen hat.<br />

Bei der Hautscreeningleistung handelt es sich zwar um eine<br />

Vorsorgeleistung, die aber von der Befreiung der Praxisgebühr nach<br />

§ 25 SGB V nicht erfasst wird.<br />

Der vollständige Vertrag zum Hautscreening steht Ihnen unter<br />

www.kvmv.de zur Verfügung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an<br />

Frau Wegner, Tel. 0385 / 7431 – 394 in unserem Hause.<br />

Aufgrund von wiederholten Anfragen möchten wir darauf verweisen, Anforderungen von<br />

dass entsprechend der Bundesmantelverträge (§ 2 BMV-Ä und Betriebsärzten stellen<br />

§ 2 EKV) im Rahmen von betriebsärztlichen Untersuchungen keine Kassenleistungen<br />

zusätzlich von Betriebsärzten angeforderte Leistungen an den dar<br />

niedergelassenen Bereich nicht zum Leistungsumfang der<br />

gesetzlichen Krankenkasse gehören.<br />

Werden derartige Anforderungen vom Patienten gestellt, sind diese<br />

Leistungen nur über eine Privatliquidation geltend zu machen.<br />

An dieser Stelle der Hinweis:<br />

Mit Einführung des neuen Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ab 01.01.2007<br />

(VÄG) zum 01.01.2007 entfällt der 10 %ige Abschlag auf 100 % GOÄ / UV-GOÄ<br />

Rechnungen der GOÄ / UV-GOÄ für alle ärztlichen und<br />

nichtärztlichen Leistungserbringer in den Neuen Bundesländern<br />

und Berlin (Ost).<br />

Wir möchten nochmals alle Vertragsärzte darüber informieren, dass seit Praxisgebühr bei<br />

dem 1.7.20<strong>06</strong> derselbe Patient bei der Inanspruchnahme ärztlicher demselben Vertragsarzt<br />

Leistungen im Notfall oder im organisierten Notfalldienst sowie darüber nur einmal im selben<br />

hinaus im Rahmen der ambulanten Behandlung bei demselben Quartal<br />

Vertragsarzt in demselben Kalendervierteljahr nur einmal die<br />

Praxisgebühr von 10,- € zu entrichten hat. Dabei ist unerheblich, ob<br />

die Erstinanspruchnahme im Notdienst oder in der ambulanten<br />

Regelversorgung stattgefunden hat. Auf dem Behandlungsschein der<br />

zweiten Inanspruchnahme desselben Vertragsarztes ist die<br />

Pseudo <strong>Nr</strong>. 80033 zu dokumentieren.<br />

Zunehmend erreichen uns Hinweise von Patienten, die bei demselben<br />

Vertragsarzt zweimal die Praxisgebühr im Quartal zahlen mussten, was<br />

nicht den Zuzahlungspflichten der Versicherten, die in den<br />

Bundesmantelverträgen § 18 Abs. 1 Satz 4 BMV-Ä und § 21 Abs. 1<br />

EKV verankert sind, entspricht.<br />

Wir bitten Sie dringend, die Neuregelungen zu berücksichtigen!<br />

Eine aktualisierte Patienten-Information zur Auslage in Ihrer Praxis<br />

legen wir diesem <strong>Rundschreiben</strong> bei.


Wir stellen in der Abrechnungsprüfung fest, dass wiederholt auf richtige Angabe des<br />

Überweisungsscheine für Polizeivollzugsbeamte der Kostenträgers bei<br />

Landespolizei MV anstelle der richtigen Kostenträgerangabe Ausstellung eines<br />

Landespolizei MV 78 870 die falsche der Bundespolizei <strong>27</strong> 860 Überweisungsscheines<br />

(ehemals Bundesgrenzschutz) ausweisen. Stichproben ergaben Landespolizei<br />

allerdings, dass der primär in Anspruch genommene Arzt seine Mecklenburg-Vorpommern<br />

Abrechnung unter dem richtigen Kostenträger Landespolizei 78 870 achten<br />

vorgenommen hat.<br />

Wir bitten Sie, bei Ausstellung der Überweisungsscheine sorgfältig<br />

auf die richtige Kostenträgerangabe zu achten und darüber hinaus<br />

die Mitgliedsnummer der Landespolizeibeamten MV auf den<br />

Überweisungsschein zu übertragen.<br />

Nur so können unnötige Berichtigungsanträge der Bundespolizei und<br />

bei fehlender Mitgliedsnummer das Zurückschicken der<br />

Überweisungsscheine an die überweisungsnehmenden Ärzte reduziert<br />

werden.<br />

Die AOK in Mecklenburg-Vorpommern bittet uns Ihnen mitzuteilen, ordnungsgemäße<br />

dass Verordnungen für Arznei und Verband-, Heil- und Hilfsmittel nach Kennzeichnung der<br />

dem § 13 Abs. 9 des Bundesmantelvertrages-Ärzte ordnungsgemäß Zuzahlbefreiung auf<br />

auszufüllen sind. Eine Befreiung von der Zuzahlung ist nur dann auf Verordnungen<br />

dem Verordnungsblatt Muster 16 kenntlich zu machen, wenn der<br />

Versicherte einen gültigen Befreiungsbescheid seiner<br />

Krankenkasse vorlegt.<br />

Diese Verordnungsregelungen von Arznei, Verband-, Heil- und<br />

Hilfsmittel gelten gleichermaßen für alle anderen Krankenkassen.<br />

Im Juni-<strong>Rundschreiben</strong> 20<strong>06</strong> haben wir Ihnen auf Bitten des Verordnung von<br />

Landesverbandes der Ersatzkassen mitgeteilt, dass entsprechend der Krankentransporten<br />

Krankentransport-Richtlinie bei Verordnung von<br />

Krankentransportfahrten (KTW) zu prüfen ist, ob diese aufgrund<br />

der gleichzeitigen medizinischen Betreuung notwendig oder nicht<br />

eine Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen ausreichend ist.<br />

Auch die AOK Mecklenburg-Vorpommern führt eine Liste der<br />

Unternehmen in Ihrem Einzugsgebiet, die Patienten<br />

‣ in einem Rollstuhl sitzend,<br />

‣ in einem Tragestuhl sitzend oder<br />

‣ auf einer Trage liegend<br />

(ohne medizinische fachliche Betreuung) befördern können.<br />

Wenden Sie sich zuständigkeitshalber an Frau Miller von der AOK M/V<br />

unter der Tel.-<strong>Nr</strong>. 01802-590590-11<strong>06</strong>.<br />

Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information neue ICD-10-GM 2007 ab<br />

(DIMDI) hat für die Leistungsdokumentation und Abrechnung der 01.01.2007<br />

vertragsärztlichen Leistungen eine verbindliche ICD-10-GM 2007<br />

Version herausgegeben.<br />

Die neue Version wurde durch das BMG mit Wirkung ab 01.01.2007<br />

in Kraft gesetzt und löst die derzeitig gültige Version ICD-10-GM 20<strong>06</strong><br />

ab.<br />

Das alphabetische und das systematische Verzeichnis wird den<br />

computerabrechnenden Praxen von der KBV über die jeweilige<br />

Computerfirma rechtzeitig zur Verfügung gestellt.<br />

Nur die niedergelassenen Ärzte, die noch manuell abrechnen, erhalten<br />

die Buchversion ICD-10-GM 2007 als alphabetisches Verzeichnis des<br />

Deutschen Ärzteverlages. Zwischenzeitlich sind die Unterlagen von der<br />

KVMV an die betreffenden Praxen verteilt worden.


Zu diversen Besuchsleistungen im EBM sind je nach Entfernung Wegepauschalen und<br />

Wegepauschalen berechnungsfähig.<br />

Zuschläge in MV<br />

Für die unterschiedlichen Kassenverbände in Mecklenburg-<br />

Vorpommern werden auch mit Einführung des neuen EBM<br />

Wegepauschalen und darüber hinaus Zuschläge gewährt, die je nach<br />

Zeitdauer und Entfernung berechnungsfähig sind. Eine<br />

bundeseinheitliche Regelung zu den Wegegebühren ist bis heute nicht<br />

getroffen worden.<br />

Wir fügen diesem <strong>Rundschreiben</strong> eine Übersicht der auf<br />

Landesebene berechenbaren gültigen Wegepauschalen und<br />

möglichen Zuschläge, differenziert nach Kassenverbänden, bei.<br />

Hin und wieder bitten Patienten im Rahmen eines telefonischen Arzt- Gebühren für Porto und<br />

Patienten-Kontaktes um Zusendung eines Rezeptes oder eines Kopien nicht für<br />

Überweisungsscheines. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich Serviceleistungen<br />

hierbei um reine Serviceleistungen handelt, die Sie dem Patienten berechnungsfähig<br />

anbieten und die nicht berechnungsfähig sind.<br />

Das gilt gleichermaßen für das Porto nach Ziffer 40120 für den<br />

Postversand eines Rezeptes oder eines Überweisungsscheines als<br />

auch für Kopien nach Ziffer 40144, die der Patient erwünscht. In<br />

allen Fällen kann keine Abrechnung zu Lasten der GKV erfolgen.<br />

Mit Einführung der Praxisgebühr hat sich das Überweisungsverhalten<br />

erheblich verändert. So ist die Anzahl der Überweisungsscheine im<br />

Quartal bezogen auf alle Leistungserbringer ca. um das Doppelte<br />

gestiegen und somit auch der Aufwand in den Praxen.<br />

Dennoch müssen wir aus gegebener Veranlassung nochmals auf die<br />

ordnungsgemäße Ausstellung der Überweisungsscheine hinweisen.<br />

Zusätzlich zum Ankreuzen der Felder Auftrag, Konsiliaruntersuchung<br />

oder Mit-/Weiterbehandlung sind unbedingt der Auftrag sowie Diagnose<br />

oder die Verdachtsdiagnose, ggf. Befunde/Medikation mitzuteilen.<br />

Darüber hinaus sind die Patientendaten einzutragen, einschließlich<br />

Ausstellungsdatum und Quartal.<br />

Jeder Arzt, ob Haus- oder Facharzt, ist verpflichtet, die Indikation<br />

für eine notwendige Überweisung zu stellen und den<br />

Mustervordruck 6 vor der Behandlung bei einem anderen Facharzt<br />

auszufüllen.<br />

Darüber hinaus ist der Patient aufzuklären, dass bei Inanspruchnahme<br />

eines weiteren Arztes im Quartal nur dann die Praxisgebühr nicht<br />

nochmals erhoben wird, wenn eine Überweisung vor der Behandlung<br />

vorgelegt wird.<br />

Rückwirkend ausgestellte Überweisungen sind nicht zulässig.<br />

In diesen Fällen hat der Patient die Praxisgebühr von 10,00 € zu<br />

zahlen, ohne Rückforderungsanspruch.<br />

Im Rahmen der sachlich-rechnerischen Prüfung sind wir gehalten, auf<br />

die korrekte Ausstellung der Überweisungsscheine zu achten.<br />

Um Regresse zu vermeiden, müssen wir Sie bitten, die<br />

bundesmantelvertraglichen Regelungen im Überweisungsverfahren<br />

sowie zur Praxisgebühr einzuhalten!<br />

Und noch ein Problem sei angesprochen:<br />

Es gibt keinen Grund, Patienten mit einer Zuzahlungsbefreiung die<br />

Ausstellung eines notwendigen Überweisungsscheines zu versagen.<br />

Nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Haus- und<br />

Fachärzten ist eine zeitnahe vertragsärztliche Versorgung der<br />

Patienten gesichert.<br />

Überweisungsscheine<br />

sind sorgfältig und korrekt<br />

auszustellen<br />

keine rückwirkenden<br />

Überweisungsscheine


Die Techniker Krankenkasse hat uns mit Schreiben vom <strong>06</strong>.12.20<strong>06</strong> Techniker KK erstattet<br />

informiert, dass ab sofort die Kosten für die HPV-Schutzimpfung zur Impfung HPV ab sofort<br />

Prävention von Zervixkarzinom bundesweit für weibliche Versicherte nach GOÄ<br />

ab dem Alter von 11 Jahren bis zur Vollendung des<br />

18. Lebensjahres übernommen werden.<br />

Bis zur Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung werden die Kosten für<br />

die ärztliche Impfleistung und den Impfstoff in voller Höhe erstattet.<br />

Bitte liquidieren Sie Ihre Kosten für die ärztliche Impfleistung<br />

nach GOÄ unter Verordnung des Impfstoffes über ein Privatrezept.<br />

Die Techniker Krankenkasse bittet noch, wenn möglich, den<br />

Einfachsatz der GOÄ nicht zu überschreiten.<br />

Die wichtigsten Beschlüsse des Bewertungsausschusses aus seiner 119. Sitzung, die mit<br />

Wirkung zum 01.01.2007 Gültigkeit finden, haben wir im Dezember-Journal 20<strong>06</strong><br />

veröffentlicht. Entsprechende Bekanntmachungen weiterer Beschlüsse erfolgten im Heft 46<br />

des Deutschen Ärzteblattes vom 17. November 20<strong>06</strong> unter dem Vorbehalt der<br />

Unterzeichnung aller Vertragspartner und der Nichtbeanstandung durch das<br />

Bundesministerium für Gesundheit (BMG).<br />

Im Zusammenhang mit der Neueinführung der Akupunktur nach den Ziffern 30790 und 30791<br />

muss nachträglich darauf verwiesen werden, dass in der Berechnung der Leistung die<br />

notwendigen Sachkosten inklusive der verwendeten Akupunkturnadeln enthalten sind. Ein<br />

entsprechender Änderungsbeschluss ist bereits durch den Bewertungsausschuss erfolgt und wird<br />

im Deutschen Ärzteblatt umgehend veröffentlicht.<br />

Die Einführung der Akupunkturleistungen steht unter dem Vorbehalt einer gleichzeitig<br />

einzuführenden Qualitätssicherungsvereinbarung. Da wir nach unserem Kenntnisstand davon<br />

ausgehen, dass diese bis zum 31.12.20<strong>06</strong> beschlossen und veröffentlicht wird, möchten wir Sie<br />

bitten, einen entsprechenden Antrag zur Abrechnung der Ziffern 30790 und 30791 an die<br />

Abteilung Qualitätssicherung zu stellen. Fragen zur Akupunktur beantwortet Ihnen gerne<br />

Frau Längrich unter der Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431 – 384 .<br />

Die Abteilung Qualitätssicherung bittet uns, Sie noch auf Folgendes hinzuweisen:<br />

Neuregelungen für Schulungen im DMP Diabetes<br />

Ab Januar 2007 besteht die Möglichkeit, DMP Patienten Diabetes Typ II nachzuschulen, wenn<br />

seit der programmierten Schulung mindestens drei Jahre vergangen sind.<br />

Für Diabetiker ohne Insulinbehandlung sind folgende Nachschulungen alle 3 Jahre mit der<br />

Ziffer 99317 je Unterrichtseinheit (90 Minuten Dauer) in Höhe von 20 € abrechenbar:<br />

‣ eine Unterrichtseinheit zum Thema "Ernährung"<br />

‣ eine Unterrichtseinheit zum Thema "Folgeschäden, Fußpflege, Kontrolluntersuchungen"<br />

Für insulinbehandelte Patienten sind folgende Nachschulungen alle 3 Jahre mit der<br />

Ziffer 99318 je Unterrichtseinheit (90 Minuten Dauer) in Höhe von 20 € abrechenbar:<br />

‣ eine Unterrichtseinheit zum Thema "Umgang mit Insulin"<br />

‣ zwei Unterrichtseinheiten zum Thema "Ernährung"<br />

Überdies besteht ab sofort für Schwerpunktpraxen und diabetologisch qualifizierte Praxen<br />

die Möglichkeit der Genehmigung einer weiteren Diabetikerschulung bei Nachweis der<br />

entsprechenden Zertifikate (für Arzt/Ärztin und Beratungskraft). Das Schulungsprogramm ist unter<br />

dem Namen "LINDA" vom Bundesversicherungsamt BVA zertifiziert und daher im Rahmen des<br />

DMP abrechenbar.<br />

Reichen Sie bitte zur Genehmigungserteilung einen formlosen Antrag zusammen mit den<br />

notwendigen Zertifikaten an die Abteilung Qualitätssicherung ein. Informationen zum LINDA-<br />

Programm finden Sie unter www.linda1.de. Für Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Hahn unter<br />

der Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431 – 385.


Qualitätsmanagement in der Praxis<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Wirkung zum 1. Januar 20<strong>06</strong> die<br />

Qualitätsmanagement-Richtlinie in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossen. Die Einführung<br />

und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagement dient der kontinuierlichen<br />

Sicherung und Verbesserung der Qualität der medizinischen und psychotherapeutischen<br />

Versorgung.<br />

Um einen Überblick zu erhalten, wie viele Ärzte bereits ein QM-System nach § 6 Abs. 1 der<br />

Qualitätsmanagement-Richtlinie in der Praxis eingeführt haben, möchten wir Sie bitten, uns eine<br />

Teilnahmebescheinigung über ein QM-Einführungsseminar mit der nächsten Quartalsabrechnung<br />

zuzusenden. Für Fragen zum Thema „Qualitätsmanagement in der Praxis“ steht Ihnen gerne Frau<br />

Lanwehr zur Verfügung, Tel.-<strong>Nr</strong>. 0385 / 7431 – 375.<br />

Ihre Abrechnung des 4. Quartals 20<strong>06</strong> geben Sie bitte bis zum 10.01.2007 zu folgenden Zeiten<br />

bei uns ab:<br />

02.01.2007 – 05.01.2007 7.00 Uhr – 16.00 Uhr<br />

<strong>06</strong>.01.2007 8.00 Uhr – 16.00 Uhr<br />

08.01.2007 – 10.01.2007 7.00 Uhr – 18.00 Uhr<br />

Im Zusammenhang mit der Abgabe Ihrer Abrechnung bittet Sie unser Annahmeteam aus der EDV-<br />

Abteilung, bei der Übergabe Ihrer Unterlagen an einen organisierten Wach- und Schließdienst je<br />

nach Umfang Ihrer Abrechnung einen separaten Karton oder Großbrief zu verwenden und mit<br />

Stempel und Abrechnungsnummer zu versehen.<br />

Nur so ist es möglich, bei einer Übergabe von ca. 200 Arztpaketen durch den Wach- und<br />

Schließdienst, sofort den Eingang Ihrer Abrechnung zu registrieren. Hier gab es in letzter Zeit<br />

Probleme, da Abrechnungen von mehreren Ärzten aus unterschiedlichen Praxen in einem Karton<br />

zusammen angeliefert wurden. Darüber hinaus waren diese „Riesenpakete“ durch unsere Frauen<br />

nicht mehr zu bewältigen. Wir bitten um etwas Rücksicht.<br />

Ich wünsche Ihnen besinnliche Weihnachten im Kreise Ihrer Familie und Freunde und alles Gute<br />

für das Neue Jahr 2007.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Maren Gläser


Anlage 1 zum <strong>Rundschreiben</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>27</strong>/20<strong>06</strong><br />

Neue Regelung zur Abrechnung der ambulanten Operationen<br />

nach § 115b Abs. 1 SGB V ab 01.01.2007<br />

Mit Wirkung zum 01.01.2007 hat das Erweiterte Bundesschiedsamt den Vertrag<br />

Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag)<br />

nach § 115b Abs. 1 SGB V festgesetzt.<br />

Dieser neue AOP-Vertrag schafft einheitliche Rahmenbedingungen zur Durchführung der<br />

ambulanten Operationen nach § 115b SGB V sowohl im niedergelassenen Bereich als<br />

auch im Krankenhaus.<br />

In Umsetzung des AOP-Vertrages nach § 115b SGB V müssen nunmehr notwendige<br />

Regelungen zur Abrechnung Ihrer Leistungen getroffen werden, um die Honorierung<br />

der im Katalog nach § 3 aufgeführten ambulanten Operationen und<br />

stationsersetzenden Eingriffe sowie der dazugehörigen prä-, intra- und<br />

postoperativen Leistungen nach § 4, § 5 und § 6 außerhalb der budgetierten und<br />

pauschalierten Gesamtvergütungen vornehmen zu können.<br />

Zur Klarstellung muss darauf verwiesen werden, dass es zukünftig in der Zuordnung von<br />

ambulanten Operationen zwei Bereiche geben wird.<br />

Bereich 1: ambulante Operationen aus dem AOP-Vertrag nach § 115b SGB V<br />

(ca. 2500 OPS-Codes lt. Anlage 1, Abschnitt 1 bis 3 des AOP-Vertrages<br />

nach § 115b SGB V, die gleichzeitig im Anhang 2 des EBM aufgeführt<br />

sind), einschließlich der dazugehörenden prä-, intra-, postoperativen<br />

Leistungen<br />

Bereich 2: übrige ambulante Operationen (ca. 4500 OPS-Codes lt. Anhang 2 des EBM)<br />

einschließlich der dazugehörenden prä- und postoperativen Leistungen<br />

Die Abrechnung erfolgt in gewohnter Form.<br />

Grundsätze zur Abrechnung der ambulanten Operationen aus dem AOP-Vertrag nach<br />

§ 115b SGB V nach Bereich 1<br />

Um eine separate Abrechnung der ambulanten Operationen nach § 115b SGB V und der<br />

dazugehörenden prä-, intra-, und postoperativen Leistungen umzusetzen, ist es notwendig,<br />

je nach Einbindung als Operateur, Anästhesist oder mitbehandelnder Vertragsarzt hierfür<br />

immer einen gesonderten Überweisungsschein oder Abrechnungsschein unter<br />

zusätzlicher Kennzeichnung dieses Scheines mit der Pseudo-<strong>Nr</strong>. 88115 anzulegen<br />

und abzurechnen.<br />

Dabei ist unerheblich, ob bereits für eine andere Behandlung ein Überweisungsschein oder<br />

ein ambulanter Behandlungsfall für den Patienten vorliegt.<br />

Bis zur Einführung einer gesonderten Scheinuntergruppe durch die KBV ab 01.07.2007 gilt<br />

folgende Übergangsregelung:<br />

Wird ein Vertragsarzt per Überweisung für Leistungen im Rahmen des § 115b SGB V in<br />

Anspruch genommen, so erfolgt die Abrechnung dieser Leistungen durch den<br />

Manuellabrechner auf Muster 6 bzw. durch den ADT Arzt mit der relevanten<br />

Scheinuntergruppe 21 bis <strong>27</strong> unter zusätzlicher Abrechnung der Pseudo-<strong>Nr</strong>. 88115<br />

am ersten Behandlungstag.<br />

- 1 -


Wird ein Vertragsarzt direkt für Leistungen im Rahmen des § 115b SGB V in Anspruch<br />

genommen, erfolgt die Abrechnung durch den Manuellabrechner auf dem Muster 5 bzw.<br />

für den ADT-Arzt neuerlich mit der Scheinuntergruppe 20.<br />

Auch auf diesen Scheinen ist zusätzlich am ersten Behandlungstag die Pseudo-<strong>Nr</strong>. 88115<br />

abzurechen.<br />

Nur mit der zusätzlichen Angabe der Pseudo-<strong>Nr</strong>. 88115 auf den gesonderten<br />

Überweisungsscheinen oder Abrechnungsscheinen kann eine eindeutige<br />

Kennzeichnung und Zuordnung der abgerechneten Leistungen aus dem AOP-Vertrag<br />

nach § 115 b SGB V erfolgen.<br />

1. Abrechnung der Präoperativen Leistungen § 4 AOP-Vertrag § 115b SGB V<br />

Die präoperative Diagnostik nach dem Abschnitt 31.1 des EBM ist nur durch den Hausarzt<br />

berechnungsfähig.<br />

Alle mit der OP-Vorbereitung im unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistungen, wie<br />

Ordinationskomplex, Konsultationskomplex sowie ergänzende hausärztliche Leistungen,<br />

werden extrabudgetär vergütet und sind wie beschrieben auf einem gesonderten Schein<br />

unter Angabe der Pseudo-<strong>Nr</strong>. 88115 abzurechnen. Sind ergänzende fachärztliche<br />

Leistungen zur OP-Vorbereitung gelegentlich notwendig (z.B. Röntgenaufnahmen,<br />

weiterführende Laborleistungen, Langzeit-EKG, Schilddrüsenszintigraphie), wird der<br />

Überweisungsschein für den Facharzt gesondert mit der Pseudo-<strong>Nr</strong>. 88115 im<br />

Auftragsfeld gekennzeichnet.<br />

Der Facharzt rechnet diesen Überweisungsschein mit den präoperativen<br />

Untersuchungsleistungen unter zusätzlicher Angabe der Pseudo-<strong>Nr</strong>. 88115 am ersten<br />

Behandlungstag gesondert ab.<br />

-> ADT- Arzt – SUG 21 bis <strong>27</strong><br />

-> manuell abrechnender Arzt – Überweisungsschein Muster 6<br />

Hinweis:<br />

Die extrabudgetäre Abrechnung und Vergütung der gesamten präoperativen Diagnostik<br />

sowohl vom Hausarzt als auch vom Facharzt erfolgt auch, wenn der Patient von der<br />

Operation zurücktritt oder die Operation aus nicht vom Operateur zu vertretenen Gründen<br />

nicht zustande kommt.<br />

2. Abrechnung der intraoperativen Leistungen § 5 AOP-Vertrag § 115b SGB V<br />

ambulante Operationen des Abschnittes 1<br />

Die ambulanten Operationen aus dem Abschnitt 1 der Anlage 1 des AOP-Vertrages<br />

nach § 115 b SGB V sind unter Angabe der OPS-Codierung nach Kapitel 31.2 des EBM<br />

durch den Operateur und die dazugehörigen Anästhesien nach dem Abschnitt 31.5 durch<br />

den Anästhesisten oder ggf. durch den Operateur selber auf dem gesonderten<br />

Abrechnungsschein oder Überweisungsschein abzurechnen.<br />

Erfolgen vom Operateur nach der Operation in einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend<br />

mit dem OP-Tag, weitere Leistungen, sind die berechnungsfähigen Leistungen nach Kapitel<br />

31.2.8 ebenfalls auf diesem gesonderten Schein zu dokumentieren.<br />

- 2 -


Ambulante Operationen und Eingriffe des Abschnittes 2 und 3<br />

Die ambulanten Operationen und Eingriffe aus dem Abschnitt 2 der Anlage 1 des AOP-<br />

Vertrages nach § 115 b SGB V sind unter Angabe der OPS-Codierungen für den Operateur<br />

und den Anästhesisten aus den Kapiteln 01, 02, <strong>06</strong>, 08, 09, 13, 15, 26, 30, 34, 31.6 des<br />

EBM abzurechnen.<br />

Die ärztlichen Maßnahmen aus dem Abschnitt 3 der Anlage 1 des AOP-Vertrages nach<br />

§ 115 b SGB V sind aus den Kapiteln 01, 08 und 31.6 des EBM abzurechnen. Für diese<br />

Leistungen sind keine OPS-Codierungen vorgesehen.<br />

Alle notwendigen Begleitleistungen und Nachbehandlungsleistungen, die sich aus den<br />

ambulanten Operationen, Eingriffen und ärztlichen Maßnahmen aus den Abschnitten 2 und<br />

3 der Anlage 1 des AOP-Vertrages nach § 115 b SGB V ergeben, sind durch den<br />

Operateur selber uneingeschränkt berechnungsfähig.<br />

Die Abrechnung erfolgt ebenfalls auf dem gesonderten Schein.<br />

Wird ein anderer Vertragsarzt durch den Operateur in die Nachbehandlung einer Operation<br />

nach Abschnitt 2 der Anlage 1 des AOP-Vertrages nach § 115 b SGB V mit eingebunden,<br />

hat der Operateur den Überweisungsschein im Auftragsfeld mit der Pseudo-<strong>Nr</strong>. 88115 zu<br />

kennzeichnen.<br />

Der Facharzt rechnet diesen Überweisungsschein mit den Nachbehandlungsleistungen<br />

unter zusätzlicher Angabe der Pseudo-<strong>Nr</strong>. 88115 am ersten Behandlungstag gesondert ab.<br />

-> ADT- Arzt – SUG 21 bis <strong>27</strong><br />

-> manuell abrechnender Arzt – Überweisungsschein Muster 6<br />

3. Abrechnung der postoperativen Leistungen § 6 AOP-Vertrag § 115b SGB V<br />

Die postoperativen Leistungen zu den im Abschnitt 1 der Anlage 1 des AOP-Vertrages<br />

nach § 115 b SGB V aufgeführten ambulanten Operationen sind nach Kapitel 31.4 des<br />

EBM abzurechnen.<br />

Erfolgt die Abrechnung durch den Operateur selber, sind die Leistungen auf dem<br />

gesonderten Überweisungsschein oder Abrechnungsschein, auf dem die Operation<br />

dokumentiert wurde, abzurechnen.<br />

Wird ein anderer Vertragsarzt durch den Operateur in die Nachbehandlung mit<br />

eingebunden, hat der Operateur auf dem Überweisungsschein zusätzlich zur Angabe des<br />

postoperativen Behandlungskomplexes die Pseudo-<strong>Nr</strong>. 88115 im Auftragsfeld anzugeben.<br />

Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser, die nach erfolgter ambulanter Operation nach<br />

§ 115 b SGB V den Überweisungsschein für den weiterbehandelnden Vertragsarzt<br />

entsprechend zu kennzeichnen haben.<br />

Der auftragnehmende Hausarzt rechnet den ab 01.01.2007 gültigen postoperativen<br />

Behandlungskomplex 31600 aus dem Abschnitt 31.4.2, der auftragnehmende Facharzt den<br />

vom Operateur vorgegebenen postoperativen Behandlungskomplex aus dem Abschnitt<br />

31.4.3 unter zusätzlicher Angabe der Pseudo-<strong>Nr</strong>. 88115 am ersten Behandlungstag auf<br />

einem gesonderten Schein ab.<br />

-> ADT- Arzt – SUG 21 bis <strong>27</strong><br />

-> manuell abrechnender Arzt – Überweisungsschein Muster 6<br />

- 3 -


Alle mit der Nachbehandlung im unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistungen,<br />

auch über mehrere Tage (bis zu 21 Tagen), sind auf dem gesonderten Schein zu<br />

dokumentieren. Das schließt ggf. den Ordinationskomplex, Konsultationskomplexe, sofern<br />

nicht ausgeschlossen vom EBM, auch Leistungen aus den Abschnitten 33 (Sonographie)<br />

und 34 (Radiologie) und weitere arztgruppenspezifische Leistungen mit ein.<br />

Die extrabudgetäre Vergütung von Leistungen des ambulanten Operierens und<br />

aller Begleitleistungen ist nur gegeben, wenn eine ambulante Operation oder ein<br />

Eingriff mit entsprechenden OPS-Codes nach Abschnitt 1 und 2 oder von<br />

ärztlichen Maßnahmen nach Abschnitt 3 der Anlage 1 des AOP-Vertrages nach<br />

§ 115b SGB V erfolgt ist.<br />

Nur die ordnungsgemäße separate Abrechnung der Überweisungsscheine bzw.<br />

Abrechnungsscheine unter gleichzeitiger Angabe der Pseudo-<strong>Nr</strong>. 88115 bewirkt,<br />

dass die Leistungen einer gesonderten Vergütung zugeführt werden.<br />

An dieser Stelle müssen wir Sie als Hausärzte, Operateure, Anästhesisten und nachbetreuende<br />

Ärzte bitten, sehr eng zusammenzuarbeiten. Nutzen Sie dabei die bereits jetzt<br />

bestehende Berichterstattung untereinander, um die in den Abschnitten 1 bis 3 der<br />

Anlage 1 im AOP-Vertrag nach § 115 b SGB V aufgeführten Operationen und Eingriffe<br />

einer gesonderten extrabudgetären Vergütung zuzuführen.<br />

Der Vorstand der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> Mecklenburg-Vorpommern weiß, dass<br />

dieser Aufwand in der gesonderten Abrechnung zusätzlichen Bürokratismus verursacht. Er<br />

bringt aber einen festen Punktwert außerhalb der budgetierten und pauschalierten<br />

Gesamtvergütung mit sich, nicht nur für die aufgeführten ambulanten Operationen und<br />

Eingriffe des Abschnittes 1 bis 3 der Anlage 1 des AOP-Vertrages nach § 115b SGB V,<br />

sondern wie im Vorfeld beschrieben auch aller möglichen Begleitleistungen.<br />

Wir stellen Ihnen auf unserer Homepage unter www.kvmv.de unter Abrechnungsgrundlagen<br />

die Abschnitte 1 bis 3 aus der Anlage 1 des AOP-Vertrages nach § 115b<br />

SGB V zur Verfügung, damit Ihrerseits eine eindeutige Zuordnung und Abrechnung<br />

der OPS-Codes, soweit aufgeführt, erfolgen kann.<br />

Für Nachfragen bei der Umsetzung stehen Ihnen unsere Mitarbeiter<br />

Frau Gazioch Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431 315<br />

Frau Koop Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431 310<br />

Frau Gramkow Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431 292<br />

Frau Wilde Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431 289<br />

Frau Schulz Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431 295<br />

in den Fachbereichen der Abrechnungsabteilung gerne zur Verfügung.<br />

Ihre Abrechnungsabteilung<br />

- 4 -


Anlage 2 zum <strong>Rundschreiben</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>27</strong>/20<strong>06</strong><br />

Abrechnung der Stundenpauschalen im kassenärztlichen<br />

Notdienst ab 2.1.2007, 19.00 Uhr<br />

Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen im organisierten Notdienst erfolgt wie gewohnt<br />

auf dem Mustervordruck 19 unter ankreuzen des entsprechenden Feldes.<br />

Computerabrechnende Ärzte verwenden hierfür in ihrem System ausschließlich die<br />

Scheinuntergruppe 41.<br />

Mit Einführung der Stundenpauschalen für den kassenärztlichen Notdienst werden die<br />

Leistungen über alle Krankenkassen zu 40 % vergütet, zuzüglich der anfallenden<br />

Sachkosten (Wegepauschalen, Porto usw.).<br />

Um eine korrekte Abrechnung der Stundenpauschalen zu gewährleisten, haben wir<br />

gemeinsam mit dem Vorstand nach einer optimalen Abrechnungslösung gesucht und diese<br />

auch gefunden.<br />

Wir möchten Sie bitten, je nachdem, ob Sie per Computer oder manuell abrechnen, wie<br />

folgt zu verfahren.<br />

ADT-Ärzte<br />

Wenn Sie in Ihrem Notdienstbereich zum Dienst eingeteilt wurden, legen Sie sich bitte mit<br />

Beginn des neuen Jahres einen Behandlungsfall als Originalschein in Ihrem<br />

Computersystem an.<br />

Dieser Patient heißt „Notdienst“.<br />

Für diesen Behandlungsfall sind die Patientenfelder wie folgt zu füllen:<br />

Feld Inhalt Bemerkung<br />

Nachname<br />

Notdienst<br />

Vorname<br />

Organisierter<br />

Geburtsdatum 1. Tag des Quartals 01.01.2007<br />

PLZ 99999 Ersatzwert für Postleitzahl<br />

Versichertenart (M, F; R) M auf Diskette wird eine 1<br />

übertragen<br />

Geschlecht unbekannt auf Diskette wird eine 0<br />

übertragen<br />

Krankenkasse (VKNR) 78102 AOK MV<br />

Kostenträgerabrechnungsbereich 00<br />

Primärabrechnung (standard)<br />

Scheinuntergruppe 00 Originalschein<br />

Abrechnung der Stundenpauschalen im Abrechnungsfeld<br />

Die Abrechnung der Dienste erfolgt je nach Stundeneinsatz über die Pseudo-<strong>Nr</strong>n. 90000<br />

bis 90024 für den jeweiligen Behandlungstag.<br />

Die beiden letztgenannten der fünfstelligen Pseudo-<strong>Nr</strong>n. sollen die Uhrzeit von 00 Uhr bis<br />

24 Uhr darstellen.<br />

- 1 -


Nur die vom Notdienstbereich eingeteilten und abgeleisteten Notdienste sind unter Angabe<br />

der Stunden auf den Pseudo-Patienten „Notdienst“ abzurechnen.<br />

An folgenden drei Beispielen wird die Abrechnung der Stundenpauschalen erläutert:<br />

Notdienst von Mittwoch 3.1.2007 ab 13.00 Uhr bis Donnerstag 4.1.2007 bis 7.00 Uhr<br />

3.1. 90013, 90024<br />

4.1. 90000, 90007<br />

Notdienst von Freitag 23.2.2007 ab 16.00 Uhr bis Samstag 24.2.2007 bis 12.00 Uhr<br />

23.2. 90016, 90024<br />

24.2. 90000, 90012<br />

Notdienst von Samstag 17.3.2007 ab 7.00 Uhr bis Montag 19.3.2007 bis 7.00 Uhr<br />

17.3. 90007, 90024<br />

18.3. 90000, 90024<br />

19.3. 90000, 90007<br />

Manuell abrechnende Ärzte<br />

Legen Sie sich einen Abrechnungsschein Muster 5 für den Patienten „Notdienst“ an und<br />

rechnen nach vorgenannten Beispielen die Stundenpauschalen ab.<br />

„1. Tag des Quartals 1/2007“<br />

„Ersatzwerte für Postleitzahl / Diagnose“<br />

„eigene Vertragsarztnummer“<br />

Abrechnung der geleisteten<br />

Notdienststunden je Tag!<br />

Mit der Abrechnung der Notdienststunden unter den genannten Pseudo-Nummern 90000<br />

bis 90024 werden die tatsächlichen Stundenpauschalen je Bereitschaftstag<br />

automatisch durch die KVMV berechnet und je Stunde mit 18,00 € vergütet.<br />

- 2 -


Um eine Berücksichtigung der von Ihnen abgeleisteten Stunden in der<br />

Honorierung zu erhalten, ist es zwingend notwendig, dass Sie Ihren Pseudo-<br />

Patienten „Notdienst“ korrekt abrechnen.<br />

In der grünen Erklärung zur Abrechnung Ihrer Leistungen wird zukünftig das<br />

Ankreuzen der Notdiensttage entfallen.<br />

Da wir mit der Abrechnung Ihrer Notdienststunden über den Pseudo-Patienten „Notdienst“<br />

eine Übermittlung der Dienstpläne des für Sie zuständigen Notdienstbereiches über die<br />

verantwortliche Kreisstelle erhalten, müssen wir an dieser Stelle folgenden Hinweis geben!<br />

Stimmen Sie den Notdienstplan mit den tatsächlich durchgeführten Notdiensten<br />

im Bereich ab und melden Sie immer den Tausch der zuständigen Kreisstelle.<br />

Da der Notdienstausschuss am 01.11.20<strong>06</strong> beschlossen hat, die Notdienstbereiche erst<br />

zum 02.01.2007 ab 19.00 Uhr auf die Neuregelung umzustellen, werden die Leistungen<br />

im organisierten Notdienst von Montag den 01.01.2007 von 00.00 Uhr bis Dienstag<br />

den 02.01.2007 bis 07.00 Uhr wie in der Vergangenheit abgerechnet. Das heißt<br />

100 %ige Vergütung der ärztlichen Leistungen ohne Berücksichtigung einer<br />

Stundenpauschale.<br />

Somit greift die Abrechnung der Pseudo-<strong>Nr</strong>n. 90000 bis 90024 erst ab Dienstag, den<br />

02.01.2007 ab 19.00 Uhr.<br />

Die Honorierung Ihrer Stundenpauschalen hängt von Ihrer eigenen korrekten<br />

Abrechnung ab.<br />

Helfen Sie uns, die Neuregelungen umzusetzen. Die Pseudo-<strong>Nr</strong>n. 90000 – 90024 sind an<br />

die KBV rechtzeitig gemeldet worden und stehen im Abrechnungsupdate Ihrer Software<br />

zum 1. Quartal 2007 zur Verfügung!<br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Fachbereiche der Abrechnungsabteilung,<br />

Frau Gazioch Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431 315<br />

Frau Koop Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431 310<br />

Frau Gramkow Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431 292<br />

Frau Wilde Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431 289<br />

oder an Frau Lange in der Zulassungsabteilung unter Tel. <strong>Nr</strong>. 0385 / 7431 366 oder an die<br />

für den Notdienstbereich zuständige Kreisstelle.<br />

Ihre Abrechnungsabteilung<br />

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