199 kB - Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern
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Vertrag zur<br />
Verbesserung der<br />
„Osteoporoseversorgung in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>“<br />
gemäß § 73a SGB V<br />
zwischen<br />
der<br />
BARMER GEK Landesvertretung <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />
Marienplatz 3<br />
19053 Schwerin<br />
nachfolgend BARMER GEK genannt<br />
und der<br />
<strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />
Neumühler Str. 22<br />
19057 Schwerin<br />
nachfolgend KVMV genannt<br />
unter Mitwirkung des<br />
Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie<br />
<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> e.V.<br />
und dem<br />
Bund der Osteologen <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> e.V.<br />
In der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 01.01.2014
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
Inhaltsübersicht<br />
P/G Präambel / Grundsätze<br />
§ 1 Gegenstand und Zielsetzung<br />
§ 2 Geltungsbereich<br />
§ 3 Teilnahme und Aufgaben der Versicherten<br />
§ 4 Teilnahme der Haus- und Fachärzte ohne osteologische Anerkennung<br />
§ 5 Teilnahme der Osteologen<br />
§ 6 Teilnahmeverfahren der Ärzte<br />
§ 7 Leistungsumfang<br />
§ 8 Aufgaben der Osteologen<br />
§ 9 Aufgaben der Krankenkasse/KVMV<br />
§ 10 Aufgaben des Bundes der Osteologen/ Berufsverband der Orthopäden<br />
§ 11 Arzneimittelversorgung<br />
§ 12 Vergütung<br />
§ 13 Abrechnungsverfahren Arzt/ KVMV<br />
§ 14 Abrechnungsverfahren KVMV/ BARMER GEK<br />
§ 15 Vertragsausschuss<br />
§ 16 Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung<br />
§ 17 Haftung<br />
§ 18 Maßnahmen bei Vertragsverletzungen<br />
§ 19 Datenschutz und Verschwiegenheit<br />
§ 20 Öffentlichkeitsarbeit<br />
§ 21 In-Kraft-Treten, Dauer und Kündigung<br />
§ 22 Änderung und Schriftform<br />
§ 23 Salvatorische Klausel<br />
Unterschriftsfassung Seite 2 von 18
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
Präambel<br />
Osteoporose hat inzwischen die Dimension einer Volks- und Alterskrankheit erreicht.<br />
Nach den Ergebnissen der BONE-EVA-Studie (Deutsches Ärzteblatt, Heft 39, 29.09.<br />
2006) waren im Jahr 2003 bereits 7.8 Millionen Bundesbürger an einer Osteoporose<br />
erkrankt, davon 83% (6.5 Mio.) Frauen und 17% (1.3 Mio.) Männer.<br />
Die Prävalenz der Osteoporose nimmt mit dem Alter sprunghaft zu: von 23% in der<br />
Altersgruppe von 50 - 64 Jahren, auf 47% in der Gruppe von 65-74 Jahren und 59%<br />
in der Gruppe über 75 Jahre. Nur ca. 22% der Betroffenen erhalten eine mehr oder<br />
minder ausreichende, knochenwirksame Therapie, nur 10% eine adäquate,<br />
leitliniengerechte Standardtherapie. Unter- und Fehlversorgung der Osteoporose ist<br />
in der Bundesrepublik weit verbreitet, wobei sich die Versorgung mit einer<br />
spezifischen Osteoporose-Therapie im Alter weiter verschlechtert: Während 31% in<br />
der Altersgruppe von 50-64 Jahren knochenwirksam behandelt werden, sind dies in<br />
der Gruppe von 65-74 Jahren nur noch 23% bzw. in der Höchstrisikogruppe über 75<br />
Jahre sogar nur 19%.<br />
Haupt-Kostentreiber der immensen Folgekosten der Osteoporose sind Frakturen.<br />
4.3% der Osteoporose-Kranken, die pro Jahr neue Frakturen erleiden, verursachen<br />
ca. 61% der jährlichen Gesamtausgaben von 5.4 Mrd. €. Dementsprechend kostet<br />
eine erlittene Fraktur ca. 12.000 €, während für eine verhinderte Fraktur im<br />
Durchschnitt nur 881,- € an Therapiekosten anfallen (Brecht u. Schädlich (2000),<br />
HEPAC 1: 26-32).<br />
Der „Löwenanteil“ von insgesamt 85,2% bei den Folgekosten der Osteoporose ist auf<br />
die frakturbedingte stationäre Behandlung (57,5%), die Aufwendungen für Pflege<br />
(14,4%), die ambulante Behandlung (13%) und die Rehabilitation (0,3%)<br />
zurückzuführen. Nur 6,5% der Ausgaben entfallen auf die medikamentöse Therapie<br />
der Osteoporose, wobei nur ein Drittel (37%) davon für die Basistherapie und<br />
spezielle Pharmakotherapie der Osteoporose, aber zwei Drittel (63%) für die<br />
symptomatische Therapie mit Analgetika ausgegeben werden.<br />
Das prioritäre Ziel der Osteoporose-Behandlung ist die Früherkennung und<br />
Behandlung der Hochrisikopatienten für Osteoporose mit Verhinderung der ersten<br />
Fraktur und der Folgefrakturen.<br />
Es gibt eine Reihe von Untersuchungen (u.a. Untersuchungen von Prof. Oberender,<br />
Vortrag in Königswinter 01/2001), die belegen, dass eine adäquate und<br />
evidenzbasierte Osteoporose-Therapie pharmakoökonomisch hocheffektiv ist. Nach<br />
Berechnungen von Brecht und Schädlich könnten durch Steigerung des<br />
Versorgungsanteils der Osteoporose-Patienten trotz Mehrausgaben für die<br />
leitlinienbasierte Pharmakotherapie innerhalb eines Jahres Einsparungen in<br />
erheblichem Umfang erreicht werden. (Brecht u. Schädlich (2000), HEPAC 1: 26-32)<br />
Durch die im Juni 2006 publizierten Leitlinien für die Osteoporose des Dachverbands<br />
Osteologie (DVO) wurde auch die Kosteneffektivität der Osteoporose-Therapie<br />
mitberücksichtigt, in dem erst ab einem 30%-igen Risiko, in den nächsten 10 Jahren<br />
eine vertebrale oder Schenkelhalsfraktur zu erleiden, die Behandlungsindikation mit<br />
sog. A-klassifizierten Medikamenten (z.B. Biphosphonate) empfohlen wurde. Für<br />
Unterschriftsfassung Seite 3 von 18
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
diese Substanzen ist mit Evidenzgrad 1 die Absenkung des vertebralen<br />
Frakturrisikos um ca. 50% nachgewiesen.<br />
In den meisten Fällen erfolgt keine kontinuierliche und umfassende Behandlung auf<br />
der Grundlage einer interdisziplinären und institutionsübergreifenden<br />
Behandlungsplanung. Dies geht insbesondere zu Lasten einer frühzeitigen<br />
Erfassung der Hochrisiko-Patienten für Osteoporose-assoziierte Frakturen und<br />
limitiert die Möglichkeiten, die heutigen Therapiemöglichkeiten der effektiven<br />
Frakturverhinderung frühzeitig zu nutzen. Dadurch werden nicht nur die<br />
obligatorischen Frakturfolgen für die betroffenen Patienten mit Verschlechterung der<br />
Lebensqualität („Leidlawine“) vermieden, sondern auch die immensen Fraktur-<br />
Folgekosten durch Klinikbehandlung und notwendige Pflegebedürftigkeit bei<br />
eingetretener Fremdhilfeabhängigkeit („Kostenlawine“) gebremst.<br />
Um eine qualitätsgesicherte und flächendeckende Versorgung der<br />
Osteoporosebehandlung sicherzustellen, werden in diesem Vertrag zunächst<br />
folgende Punkte geregelt:<br />
<br />
<br />
<br />
Identifikation von Betroffenen über ein Osteoporose-Screening insbesondere<br />
durch Haus-/ und nicht osteologisch tätige Fachärzte sowie teilnehmende<br />
Fachärzte mit osteologischer Qualifikation (Osteologen).<br />
Weiterleitung der betroffenen Patienten an osteologische Fachärzte zur<br />
Diagnosesicherung und Therapieeinleitung.<br />
Engmaschiger Kontakt zwischen Haus-/ und nicht osteologisch tätigen<br />
Fachärzten sowie teilnehmenden Osteologen.<br />
In einem nächsten Schritt soll die Zusammenarbeit der Osteologen mit<br />
kooperierenden Akutkrankenhäusern und Reha-Kliniken einschließlich<br />
Weiterbetreuung des Patienten nach der stationären Behandlung von Frakturen und<br />
osteoporosebedingten Einschränkungen geregelt werden.<br />
Grundsätze<br />
Die Leistungserbringer übernehmen die Gewähr dafür, dass die organisatorischen,<br />
betriebswirtschaftlichen, medizinischen und medizinisch-technischen<br />
Voraussetzungen für die vereinbarte koordinierte Versorgung dem allgemein<br />
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen<br />
Fortschritts entsprechen. Mit diesem Vertrag wird der Sicherstellungsauftrag der<br />
KVMV gemäß § 75 Abs. 1 SGB V nicht vermindert bzw. eingeschränkt.<br />
§ 1<br />
Gegenstand und Zielsetzung<br />
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Umsetzung koordinierter<br />
Behandlungsabläufe im Bereich der ambulanten fachärztlichen Osteoporose-<br />
Versorgung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen DVO- Leitlinie.<br />
Insbesondere sollen Doppeluntersuchungen vermieden und die immer noch<br />
weit verbreitete Unter-, Fehl- und Überversorgung abgebaut werden. Durch die<br />
abgestimmte interdisziplinäre Behandlung soll - im Vergleich zur<br />
Unterschriftsfassung Seite 4 von 18
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
herkömmlichen Regelversorgung – nicht nur die Ergebnisqualität und<br />
Wirtschaftlichkeit der Behandlung erhöht, sondern auch der gegenseitige<br />
Erfahrungsaustausch zwischen Osteologen und zuweisenden Ärzten gefördert<br />
und somit ein wichtiger Beitrag zur weiteren Verbesserung der Prozessqualität<br />
innerhalb und zwischen den Sektoren geleistet werden.<br />
(2) Angestrebte Ziele dieses Vertrages sind:<br />
1. Konsequente Umsetzung der leitlinienbasierten Osteoporose-Diagnostik und<br />
Therapie<br />
2. Steigerung des Anteils der verbesserten spezifischen Pharmakotherapie bei<br />
den Hochrisikopatienten.<br />
3. Reduktion der vertebralen und nicht vertebralen Frakturen bei<br />
eingeschriebenen gegenüber nicht eingeschriebenen Versicherten um 25%<br />
innerhalb von 3-5 Jahren ab Teilnahme. Hieraus erwarten die Vertragspartner<br />
alleine für den Bereich der Hüftfraktur eine Einsparung von erheblicher<br />
Bedeutung innerhalb von vier Jahren.<br />
4. Qualitätssicherung (sowohl bei den medizinischen Leistungen als auch bei<br />
den Prozessabläufen)<br />
5. Beseitigung von Schnittstellenproblemen<br />
6. Ökonomischer Ressourcen- und Mitteleinsatz durch Herbeiführung der<br />
Therapietreue.<br />
§ 2<br />
Geltungsbereich<br />
Der Vertrag gilt für die zugelassenen Vertragsärzte mit Praxis und Sitz in<br />
<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> sowie für Versicherte der BARMER GEK, die bei einem<br />
Vertragsarzt mit Praxis bzw. Sitz in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> in Behandlung sind.<br />
§ 3<br />
Teilnahme und Aufgaben der Versicherten<br />
(1) Am Strukturvertrag können alle Versicherten der BARMER GEK teilnehmen, die<br />
eine der in der aktuellen DVO-Leitlinie (http://www.dv-osteologie.org)<br />
aufgeführten Einschlusskriterien bzw. Ausnahmeregelungen für die<br />
Durchführung der Osteoporose-Diagnostik erfüllen. Ein Screening-Fragebogen<br />
dient der Erfassung des 20%igen Frakturrisikos innerhalb der nächsten 10<br />
Jahre (Hochrisikopatienten) sowie einem > 30%igen Frakturrisiko (spezifische<br />
Pharmakotherapie).<br />
(2) Die Teilnahme der Versicherten ist freiwillig. Voraussetzung ist die<br />
Unterzeichnung einer schriftlichen Einverständniserklärung des Versicherten<br />
(Anlage 3).<br />
(3) Die Teilnahme der Versicherten an diesem Vertrag beginnt am Tag der<br />
Unterzeichnung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung und ist auf 3 Jahre<br />
begrenzt mit der Maßgabe der Verlängerung, wenn dies aus medizinischer<br />
Sicht sinnvoll ist.<br />
Unterschriftsfassung Seite 5 von 18
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
(4) Die Teilnahme des Versicherten endet ohne Kündigung des Versicherten,<br />
wenn:<br />
a) der Versicherte seine Mitgliedschaft bei der BARMER GEK beendet<br />
b) der Versicherte verstirbt<br />
c) der koordinierende Osteologe seine Teilnahme beendet und der<br />
Versicherte keinen neuen am Vertrag teilnehmenden<br />
Leistungserbringer wählt<br />
d) der Versicherte zu einem Osteologen wechselt, der nicht an diesem<br />
Vertrag teilnimmt<br />
e) der Osteologe aus medizinischen Gründen die Fortsetzung der<br />
Osteoporose-Therapie mit knochenwirksamen Pharmaka (außer<br />
Basistherapie/-maßnahme) für mindestens 2 Jahre aussetzt oder<br />
beendet.<br />
f) nach Ablauf von 3 Jahren zum Quartalsende nach der Einschreibung in<br />
die koordinierte Versorgung im Falle des § 3 (3).<br />
g) nach der Erstuntersuchung ein 10-Jahresgesamtfrakturrisiko von
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
(2) Bei einem Anfangsverdacht auf Osteoporose entsprechend Anlage 1 geben<br />
diese Ärzte den Fragebogen (Anlage 10) aus und unterstützen ggf. den<br />
Patienten beim Ausfüllen. Ergeben sich aus dem Fragebogen entsprechende<br />
Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für eine osteoporotische Fraktur, überweist<br />
der Haus- bzw. Facharzt den Versicherten an einen von dem Patienten<br />
gewählten teilnehmenden Osteologen unter Übermittlung der Anlage 10.<br />
Bereits vorliegende Untersuchungsergebnisse sind dem Osteologen zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
(3) Die Haus- bzw. Fachärzte unterstützen die Patienten bei der<br />
Terminvereinbarung mit einem Osteologen. Sie nehmen die<br />
Terminvereinbarung insbesondere bei Dringlichkeit selbst vor oder stellen den<br />
Patienten eine Liste mit den Kontaktdaten von am Vertrag teilnehmenden<br />
Osteologen zur Verfügung. Die Osteologen stellen nach § 8 k) eine<br />
Terminvereinbarung innerhalb von 3 Wochen sicher.<br />
(4) Ein Vergütungsanspruch entsprechend Anlage 7 des Vertrages entsteht nur,<br />
wenn eine tatsächliche Einschreibung des Patienten bei einem am Vertrag<br />
teilnehmenden Osteologen erfolgt.<br />
§ 5<br />
Teilnahme osteologisch qualifizierter Ärzte (Osteologen)<br />
(1) Teilnahmeberechtigt sind im Bereich der <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong><br />
<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> niedergelassene sowie z.B. an einem MVZ<br />
angestellte Osteologen oder Ärzte mit osteologischer Qualifikation, wenn keine<br />
Teilnahme nach § 4 beantragt wird. Für ermächtigte Osteologen gilt dies mit der<br />
Einschränkung, dass der Versorgungsauftrag nach diesem Vertrag durch den<br />
Ermächtigungsumfang gedeckt sein muss. Die Teilnahme ist mit der Anlage 6<br />
zu beantragen.<br />
(2) Als Teilnahmevoraussetzung gilt der Facharzt für Orthopädie /Orthopädie und<br />
Unfallchirurgie mit der Zertifizierung als „Osteologe DVO“ oder mit dem<br />
Nachweis der osteologischen Qualifikation gemäß den Kriterien des BdO MV<br />
mit aktiver Teilnahme an mindestens 4 osteologischen Fortbildungen/Jahr. Als<br />
Nachweis der fortgesetzten osteologischen Weiterbildung werden anerkannt:<br />
• je Arbeitssitzung des Qualitätszirkels Osteoporose<br />
• je osteologische Fortbildung des BVOU/ BdO<br />
• je Tag DVO-Kongress<br />
• je Tag DVO-Osteologe-Zertifizierungskurs<br />
• je BVOU-Zirkel mit Osteoporose-Themen (regional)<br />
• Fortbildung der „Bone-academy“<br />
• Fortbildung über „Konnektiv“<br />
- Die Teilnahme weiterer Ärzte ist im Einvernehmen der Vertragspartner<br />
möglich.<br />
Unterschriftsfassung Seite 7 von 18
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
- Die bei den bisher am Vertrag teilnehmenden Fachärzten für Innere<br />
Medizin und Endokrinologie und Diabetologie/ Rheumatologie/<br />
Nephrologie teilnehmenden Patienten (Stichtag der Einschreibung im KV-<br />
SafeNet ist der 31.12.2013) bleiben bis zum Abschluss im<br />
Behandlungsprogramm, längstens jedoch 3 Jahre nach Einschreibung.<br />
- Nachweis eines DXA-Gerätes für die Knochendichtemessung oder<br />
Benennung der Kooperationspartner<br />
- Standardisierte Dokumentation<br />
(möglichst unter Nutzung der elektronischen Osteologie-Datenbank)<br />
- Bereitschaft zur Teilnahme an einer wissenschaftlichen Begleitung und<br />
Auswertung<br />
- Vorhaltung und Nutzung der technischen Voraussetzungen zur<br />
elektronischen Einschreibung von Versicherten über KVMV – Online<br />
Fachärzte der hausärztlichen Versorgungsebene sind nur teilnahmeberechtigt,<br />
wenn die Qualifikation „Osteologe DVO“ nachgewiesen wird.<br />
(3) Die fachliche Befähigung muss während der Teilnahme am Vertrag durch die<br />
regelmäßige Teilnahme an entsprechenden speziellen Fortbildungen<br />
aufrechterhalten werden. Hierzu zählt die für die Osteologen DVO erforderliche<br />
Rezertifizierung und/oder die regelmäßige Teilnahme (mindestens viermal<br />
jährlich) an einem QZ Osteoporose bei sonstigen osteologisch qualifizierten<br />
Ärzten.<br />
(4) Arztseitige Zustimmung der Veröffentlichung des Vor- und Zunamens, ggf. Titel,<br />
der Praxisanschrift einschließlich Telefon- und Faxnummer in den<br />
Teilnahmeverzeichnissen.<br />
(5) Bei einem MVZ oder einer BAG sind die genannten Teilnahmevoraussetzungen<br />
von jedem teilnehmenden Osteologen persönlich zu erfüllen. Die Leistungen<br />
können bei gemeinsamer Teilnahme auch gemeinsam (BSNR-bezogen) bei den<br />
eingeschriebenen Patienten erbracht werden.<br />
§ 6<br />
Teilnahmeverfahren der Ärzte<br />
(1) Das Teilnahmeverfahren der Ärzte wird durch die KVMV durchgeführt. Die<br />
BARMER GEK erhält auf Wunsch Einsicht in die eingegangenen Anträge.<br />
(2) Die Teilnahme an diesem Vertrag ist freiwillig und schriftlich bei der KVMV zu<br />
beantragen. Mit diesem Antrag werden die Inhalte des Vertrages akzeptiert. Bei<br />
einem MVZ hat der ärztliche Leiter die Teilnahmeerklärung gemeinsam mit dem<br />
die Teilnahme erklärenden Osteologen zu unterzeichnen.<br />
Unterschriftsfassung Seite 8 von 18
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
(3) Nach Prüfung des Antrags erteilt die KVMV die Mitteilung zur Erbringung und<br />
Abrechnung der Leistungen nach diesem Vertrag.<br />
(4) Die Teilnahme beginnt mit dem Quartal des Antragseingangs bei der KVMV,<br />
frühestens jedoch mit dem Tag des Beginns der vertragsärztlichen Tätigkeit.<br />
(5) Die Teilnahme kann schriftlich gegenüber der KVMV gekündigt werden. Die<br />
Kündigung kann jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden<br />
Quartals erfolgen.<br />
(6) Die Teilnahme an diesem Vertrag endet mit dem Bescheid über das Ende bzw.<br />
Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die KVMV.<br />
§ 7<br />
Leistungsumfang<br />
(1) Dieser Vertrag regelt den Umfang und den Ablauf der koordinierten Versorgung<br />
Osteoporose für Hochrisikopatienten gemäß der in den Anlagen 1 und 2<br />
(Leitlinien basierte Indikation für die Osteoporose-Diagnostik und Leitlinien<br />
basierte Indikation für die Osteoporose-Pharmakotherapie bei<br />
Hochrisikopatienten) zu diesem Vertrag vereinbarten Inhalte. Die aktuell<br />
gültigen Leitlinien zur Diagnostik und Therapie sind für die Leistungserbringer<br />
verpflichtend, Abweichungen sind entsprechend zu begründen.<br />
(2) Eine Leistungsbeschreibung ist in der Anlage 7 beigefügt.<br />
(3) Bei Streitigkeiten über den in diesem Vertrag geregelten Leistungsumfang wird<br />
von den Vertragspartnern eine einvernehmliche Lösung angestrebt.<br />
(4) Die Leistungserbringer richten sich bei der Verordnung von Arzneimitteln nach<br />
der Anlage 8. Sollten neue Wirkstoffe oder Medikamentenzusammensetzungen<br />
zur Behandlung der Osteoporose zugelassen werden, so wird die Liste der<br />
einzusetzenden Arzneimittel nach gemeinsamer Abstimmung der<br />
Vertragspartner ergänzt. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.<br />
(5) Die Vertragspartner setzen die Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des<br />
Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V und der Rabattvereinbarungen<br />
der BARMER GEK gem. § 130a (8) SGB V um; die Wahl eines Wirkstoffes<br />
innerhalb einer Wirkstoffgruppe ist frei.<br />
§ 8<br />
Aufgaben der teilnehmenden Osteologen<br />
Zu den besonderen Aufgaben der teilnehmenden Osteologen nach diesem Vertrag<br />
gehören - über die osteologische Behandlung der Versicherten hinaus -<br />
insbesondere:<br />
a) Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Versicherten (aktuelle Fassung<br />
der DVO-Leitlinie) sowie die Information und Beratung der Versicherten über<br />
die Inhalte dieses Vertrages und den Ablauf der osteologischen Behandlung.<br />
Unterschriftsfassung Seite 9 von 18
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
Beim Wechsel des Osteologen fordert der neugewählte Osteologe von dem<br />
bisherigen Osteologen die den Versicherten betreffenden Patientenunterlagen<br />
an.<br />
b) Einschreibung der Versicherten und elektronische Erfassung der Daten bis<br />
zum Ende des Quartals im KVMV – Online, sowie eine nach der<br />
Einschreibung zeitnahe Weiterleitung der unterschriebenen<br />
Teilnahmeerklärung der Versicherten an folgende Adresse:<br />
BARMER GEK<br />
Marienplatz 3, 19053 Schwerin<br />
oder per FAX: 0800 332060 12-3391<br />
c) Beachtung der Dokumentation entsprechend Anlage 16.<br />
d) Einschreibungen sind ausschließlich zulässig, sofern sie auf elektronischem<br />
Wege arztseitig erfasst und übermittelt werden. Die allgemeine<br />
vertragsärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht bleibt davon<br />
unberührt.<br />
e) Über Einschreibungen wird der überweisende Haus- bzw. Facharzt zeitnah,<br />
spätestens nach 7 Arbeitstagen durch den Osteologen informiert.<br />
f) Der Osteologe führt bei einem > 20%igen 10-Jahresgesamtfrakturrisiko eine<br />
osteologische Erstuntersuchung gemäß der Leistungsbeschreibung durch und<br />
komplettiert die Basisdokumentation (Anlage 11) sowie die Osteologische<br />
Erstdokumentation (Anlage 12).<br />
g) Ergeben sich aus der Auswertung der klinischen Untersuchungsergebnisse,<br />
dass ein 10-Jahresgesamtfrakturrisiko von >30% vorliegt, leitet der Osteologe<br />
eine leitliniengerechte Therapie ein. Er erstellt auf Basis der aktuellen DVO<br />
Leitlinien partnerschaftlich einen individuell abgestimmten Therapieplan, der<br />
Ziele, Dauer und Verlauf dokumentiert und vereinbart diesen schriftlich mit<br />
dem Patienten, um die Therapietreue zu optimieren.<br />
h) Der Osteologe erstellt während der laufenden Behandlung des Versicherten<br />
zu den Untersuchungszeitpunkten 12 und 24 Monaten nach Einschreibung<br />
eine Zwischendokumentation (Anlage 13) und sendet diese möglichst<br />
elektronisch an das Bundesosteoporoseregister sowie an den behandelnden<br />
Haus- bzw. Facharzt. Die Inhalte der Verlaufsuntersuchungen sind der<br />
Anlage 7 zu entnehmen. Die auszufüllenden Dokumente sind im<br />
Bundesosteoporoseregister hinterlegt. Der Zugriff auf dieses Register ist unter<br />
folgender Anschrift zu beantragen:<br />
DVO Osteoporoseregister<br />
Herrn Dr. med. Alexander Defer<br />
Großenhainer Str. 129<br />
01129 Dresden<br />
Tel.: 0351/ 85 33 80<br />
Unterschriftsfassung Seite 10 von 18
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
i) Zur Sicherung der Therapieadhärenz wird eine vom Osteologen beauftragte<br />
und geschulte Medizinische Fachangestellte den Versicherten quartalsweise<br />
telefonisch bzw. persönlich kontaktieren. Dabei werden die Verträglichkeit der<br />
verordneten Therapie sowie die regelmäßige Medikamenteneinnahme erfragt<br />
und auf Anweisung des Arztes erforderliche Rezepte zugesandt. Wenn der<br />
Versicherte eine Verlaufsuntersuchung nicht wahrgenommen hat, wird er auf<br />
die medizinischen Folgen hingewiesen.<br />
j) Der Osteologe erstellt eine Abschluss-Dokumentation (Anlage 14) zur<br />
Erfolgsbeurteilung und sendet diese möglichst elektronisch an das<br />
Bundesosteoporoseregister sowie an den behandelnden Haus- bzw. Facharzt.<br />
Diese erfolgt in folgenden Situationen:<br />
- nach Ablauf einer mind. 3-jährigen Behandlungsdauer<br />
- im Falle der vorzeitigen Kündigung des Strukturvertrages durch die<br />
Krankenkasse<br />
- bei der Beendigung der Pharmakotherapie (außer Basistherapie)<br />
- bei Aussetzen der Pharmakotherapie (außer Basistherapie) über mind. 2<br />
Jahre<br />
k) Der Osteologe hält wöchentlich eine osteologische Spezialsprechstunde von<br />
mindestens insgesamt vier Stunden vor, die Patienten zur Verfügung steht,<br />
die die Basisdokumentation nach diesem Vertrag vorweisen können. Die<br />
Terminvereinbarung für die zugewiesenen Patienten erfolgt nach Möglichkeit<br />
innerhalb von 3 Wochen; bei besonderer Dringlichkeit auch zu einem früheren<br />
Zeitpunkt.<br />
l) Bei medizinischer Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts im<br />
Zusammenhang mit der Osteoporose erfolgt die Einweisung über den<br />
Osteologen in ein Krankenhaus einschließlich der Übermittlung der Befunde<br />
und Unterlagen. Nach der Entlassung des Patienten stellt der Osteologe den<br />
Erhalt des Krankenhausberichtes und den Fortgang der<br />
Osteoporosebehandlung sicher.<br />
§ 9<br />
Aufgaben der Krankenkasse und der KVMV<br />
(1) Die KVMV ist insbesondere mit folgenden Aufgaben beauftragt:<br />
a) Durchführung des Teilnahmeverfahrens am Vertrag zur koordinierten<br />
Versorgung<br />
b) Entwicklung, Pflege- und den Support eines Online-<br />
Patientenerfassungssystems für die teilnehmenden Ärzte (Ausschluss<br />
der Möglichkeit einer doppelten Versichertenerfassung mit Ausnahme<br />
des § 3 Abs. 5.)<br />
c) Annahme der Versichertendaten von am Vertrag teilnehmenden Ärzten<br />
aus dem Online-Patientenerfassungssystem,<br />
Unterschriftsfassung Seite 11 von 18
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
d) Überprüfung der Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität (auf der<br />
Grundlage des Online-Patientenerfassungssystems und Anlage 16),<br />
e) Gewährleistung einer Beendigung aller Einschreibungen nach 3 Jahren<br />
(12 Abrechnungsquartale),<br />
f) Sollte ein Arzt nicht mehr am Vertrag teilnehmen, wird die<br />
Patiententeilnahme ebenfalls mit dem Datum beendet,<br />
g) Die KVMV stellt der BARMER GEK eine Liste über die teilnehmenden<br />
und ausgeschiedenen Versicherten (Daten KV-SafeNet) quartalsweise in<br />
elektronischer Form zur Verfügung. Näheres hierzu regelt die Anlage 17.<br />
(2) Über die teilnehmenden Ärzte führt die KVMV ein Verzeichnis. Die BARMER<br />
GEK erhält quartalsweise entgeltfrei von der KVMV eine Liste der<br />
teilnehmenden Vertragsärzte in elektronischer Form.<br />
Weiterhin stellt die KVMV eine Übersicht über die teilnehmenden Ärzte auf Ihrer<br />
Homepage zur Verfügung.<br />
(3) Die BARMER GEK stellt der KVMV zu Beginn eines jeden Quartals die aus<br />
dem Vertrag ausgeschiedenen Versicherten elektronisch zur Verfügung.<br />
§ 10<br />
Aufgaben des BdO MV e.V. und des Berufsverbandes der Orthopäden/<br />
Orthopädie und Unfallchirurgie MV<br />
(1) Es werden ggf. in Zusammenarbeit mit der BARMER GEK die<br />
Einweisungsveranstaltungen zu fachlichen Inhalten des Vertrages und zu den<br />
Dokumentationsvorlagen für die interessierten Haus-/ Fachärzte sowie<br />
Osteologen durchgeführt. Bei Bedarf wird dieses auch auf die Schulung des<br />
Sprechstundenpersonals der teilnehmenden Ärzte ausgeweitet.<br />
(2) Es wird eine umfassende und zeitnahe Information der Leistungserbringer über<br />
Leitlinien und vorhandene Verfahrensanweisungen und -änderungen<br />
sichergestellt und auf deren Umsetzung und Einhaltung der Verträge<br />
hingewirkt.<br />
§ 11<br />
Arzneimittelversorgung<br />
(1) Die Therapiefreiheit des Arztes wird durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt.<br />
Die Arzneimittelverordnung richtet sich nach den Empfehlungen der Evidenzbasierten<br />
aktuellen S3-Leitlinie des DVO für die Osteoporose unter<br />
Berücksichtigung der gelisteten A-klassifizierten Osteoporose-Therapeutika der<br />
Arzneimitteliste gemäß Anlage 8.<br />
Unterschriftsfassung Seite 12 von 18
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
- Die Verordnungsfähigkeit der Basistherapeutika Kalzium und Vitamin D richtet<br />
sich nach dem jeweiligen gültigen Stand der Arzneimittel-Richtlinien und DVO<br />
Leitlinie<br />
- Künftige Neuzulassungen von Osteoporose-Therapeutika werden bei<br />
erwiesener Wirksamkeit (Evidenzgrad A/B) und/oder nach Aufnahme in die<br />
Leitlinienempfehlung nach gemeinsamer Abstimmung zwischen den<br />
Vertragspartnern in die Arzneimittelliste (Anlage 8) aufgenommen<br />
- „Off-label-Use“ von Arzneimitteln ist im Einzelfall zu begründen<br />
(2) Die Arzneimittelverordnung richtet sich weiterhin nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot.<br />
Sie berücksichtigt neben der medizinischen Notwendigkeit auch<br />
ökonomische und wirtschaftliche Gegebenheiten (z.B. Arzneimittelrichtlinien,<br />
Rabattverträge).<br />
(3) Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass die an der<br />
koordinierten Versorgung Osteoporose teilnehmenden Patienten hinsichtlich<br />
der über Muster 16 verordneten Arzneimittel aus Anlage 8 aufgrund der<br />
wissenschaftlichen Auswertung nicht Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
nach § 106 SGB V werden. Die BARMER GEK wird dazu mit der Prüfstelle<br />
Kontakt aufnehmen und über diesen Vertrag informieren. Die Osteologen<br />
erhalten auf Antrag eine Aufstellung der im Rahmen der koordinierten<br />
Versorgung eingesetzten Arzneimittel durch die BARMER GEK.<br />
§ 12<br />
Vergütung<br />
(1) Die vertragsärztlichen Leistungen innerhalb der Regelversorgung für<br />
eingeschriebene Versicherte werden nach den geltenden gesamtvertraglichen<br />
Regelungen vergütet.<br />
(2) Zusätzliche Pauschalen für die besonderen ärztlichen Leistungen der<br />
Osteoporose-Behandlung im Rahmen der koordinierten Versorgung erfolgen für<br />
bestimmte Leistungen. Die Vergütung bei eingeschriebenen Versicherten erfolgt<br />
entsprechend der Anlage 7.<br />
(3) Die besonderen Leistungen sind nur abrechnungsfähig, wenn der<br />
Leistungsinhalt nach Anlage 7 vollständig erbracht wurde.<br />
(4) Für die Leistungen dieses Vertrages ist eine parallele privatärztliche<br />
Abrechnung nach GOÄ ausgeschlossen.<br />
§ 13<br />
Abrechnungsverfahren zwischen dem Arzt und der KVMV<br />
(1) Die Abrechnung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:<br />
- Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der GKV-Abrechnung.<br />
- Abrechenbar und vergütungsfähig sind ausschließlich Leistungen gemäß<br />
Anlage 7 mit den dort festgelegten Abrechnungsnummern und<br />
Vergütungshöhen.<br />
Unterschriftsfassung Seite 13 von 18
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
(2) Im Übrigen gelten die Abrechnungsrichtlinie und die Satzung der KVMV, der<br />
Vertrag gemäß § 106 a Abs. 5 SGB V über Inhalt und Durchführung der<br />
Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung sowie der<br />
Bundesmantelvertrag, in ihren jeweils gültigen Fassungen.<br />
(3) Der Arzt erhält im Rahmen des Honorarbescheides auf dem Honorarkonto einen<br />
gesonderten Ausweis der Vergütungshöhe nach diesem Vertrag.<br />
(4) Kosten, die der KVMV bei der Umsetzung dieses Vertrages entstehen, werden<br />
über die Verwaltungskostenpauschale der KVMV für die vertragsärztliche<br />
Versorgung im Rahmen des Honorarbescheides der teilnehmenden Ärzte<br />
abgegolten.<br />
§ 14<br />
Abrechnungsverfahren zwischen der KVMV und der Barmer GEK<br />
(1) Die Abrechnung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:<br />
- Die Abrechnung erfolgt nach dem Verfahren und zusammen mit der<br />
GKV-Abrechnung.<br />
- Abrechenbar und vergütungsfähig sind ausschließlich Leistungen gemäß<br />
Anlage 7 mit den dort festgelegten Abrechnungsnummern und<br />
Vergütungshöhen.<br />
- Die KVMV prüft die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung.<br />
(2) Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und -fristen sowie des Ausweises in den<br />
Abrechnungsunterlagen (Formblatt 3, Kontenart 400) gelten die Bestimmungen<br />
des jeweils gültigen Honorarvertrages und des Gesamtvertrages entsprechend.<br />
(3) Die Vergütung der in diesem Vertrag genannten Leistungen erfolgt außerhalb<br />
der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ohne Mengenbegrenzung.<br />
§ 15<br />
Vertragsausschuss<br />
(1) Der Vertragsausschuss wird von je einem Vertreter der beteiligten<br />
Krankenkassen, einem Vertreter der KVMV, einem Vertreter des BdO MV und<br />
einem Vertreter des Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie- und<br />
Unfallchirurgie MV gebildet. Auf Antrag einer der Vertragsparteien ist ein<br />
Sitzungstermin innerhalb Monatsfrist einzuberufen. Der Vertragsausschuss<br />
entscheidet einstimmig.<br />
(2) Aufgabe dieses Vertragsausschusses ist:<br />
- bei Veränderung der vergütungsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, ob<br />
hieraus ein Änderungsbedarf für diesen Vertrag erwächst,<br />
- im halbjährlichen Turnus die Vertragssituation entsprechend der<br />
politischen Vorgaben und der bisherigen Umsetzung des Vertrages zu<br />
analysieren und entsprechende Anpassungen des Vertrages zu<br />
Unterschriftsfassung Seite 14 von 18
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
erarbeiten; diese Anpassungen beziehen sich sowohl auf allgemeine<br />
Inhalte, Gegenstand des Vertrages und Umfang der Leistungen sowie die<br />
Vergütung,<br />
- bei medizinischen Neuerungen, z. B. neue Untersuchungsmethoden,<br />
Operationsmethoden, Hilfsmaterialien, Hilfsmittel, Medikamente etc., die<br />
nicht explizit in diesem Vertrag genannt werden, Regelungen festzulegen,<br />
wie diese Leistungen dem Patienten von den teilnehmenden Ärzten<br />
angeboten werden und abgerechnet werden können,<br />
- eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der begleitenden<br />
Verwaltungsstrukturen zu erarbeiten,<br />
- die Kontrolle der materiellen Vertragsumsetzung und Erarbeitung<br />
entsprechender Steuerungselemente,<br />
- weitere Einsparpotentiale zu definieren und Wege zu deren Umsetzung<br />
aufzuzeigen,<br />
- rechtliche Anpassungen des Vertrages vorzunehmen,<br />
- bei Bedarf weitere integrative Versorgungsstrukturen zu erarbeiten,<br />
- Marketingstrukturen für die Akzeptanz koordinierten<br />
Versorgungsstrukturen zu erarbeiten,<br />
§ 16<br />
Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung<br />
(1) Die Vertragspartner streben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung<br />
der koordinierten Versorgung im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1 an. Hierfür<br />
werden die Vertragspartner ggf. eine zusätzliche Vereinbarung mit einem<br />
einvernehmlich ausgewählten Leistungsanbieter schließen, in der die weiteren<br />
Regelungen getroffen werden.<br />
(2) Die Inhalte der wissenschaftlichen Begleitung werden von den Vertragspartnern<br />
erarbeitet und einvernehmlich verabschiedet. Sie enthalten voraussichtlich<br />
folgende Kernpunkte:<br />
- die Gesamtheit Osteoporose assoziierter Frakturen einschließlich<br />
osteoporotischer Wirbelkörper-Deformierungen (Sinterungen) nach<br />
Anzahl, Art, Zeitfolge zur Bestimmung von Prävalenz und Inzidenz<br />
dieser Frakturen<br />
- Alter und Geschlecht der Patienten<br />
- Knochendichtewerte aus der DXA-Technik (assoziiert zu den<br />
Frakturen)<br />
- Sturzrisikofaktoren einschließlich des Grads der Vitamin D-<br />
Versorgung<br />
- Sturzhäufigkeit<br />
- Grad der Mobilitätseinschränkung.<br />
(3) Die Weiterverwendung bzw. Veröffentlichung der Ergebnisse der<br />
wissenschaftlichen Begleitung bedürfen der vorherigen Zustimmung aller<br />
Unterschriftsfassung Seite 15 von 18
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
Vertragspartner. Eine wissenschaftliche Veröffentlichung der Ergebnisse wird<br />
von den Vertragspartnern angestrebt.<br />
§ 17<br />
Haftung<br />
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten für die<br />
Leistungserbringer unmittelbar die für sie zutreffenden berufsständischen<br />
Regelungen der Ärztekammer <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>s sowie die übrigen<br />
berufsrechtlichen Regelungen nach Bundes- und Landesrecht, ebenso die<br />
Vorschriften des Sozialgesetzbuches.<br />
(2) Im Falle einer rechtmäßigen Kündigung dieses Vertrages durch einen<br />
Vertragspartner stehen den anderen Vertragspartnern und den an diesem<br />
Vertrag teilnehmenden oder diesem Vertrag beigetretenen Leistungserbringern<br />
keine Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Kündigenden zu.<br />
Schadenersatz-Ansprüche aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen<br />
Vertragsverletzung bleiben unberührt.<br />
§ 18<br />
Maßnahmen bei Vertragsverletzungen<br />
(1) Verstößt der teilnehmende Arzt gegen die eingegangenen vertraglichen<br />
Verpflichtungen, können nachfolgende Maßnahmen ergriffen werden:<br />
a) Aufforderung durch die KVMV, die vertraglichen Verpflichtungen<br />
einzuhalten.<br />
b) Auf begründeten Antrag eines Vertragspartners und nach Anhörung des<br />
betroffenen Arztes, kann ein Widerruf der Teilnahme- und<br />
Abrechnungsgenehmigung durch die KVMV im Einvernehmen mit der<br />
BARMER GEK erfolgen, wobei eine erneute Teilnahme am Vertrag<br />
möglich ist.<br />
c) Hält der Vertragsarzt die eingegangenen Verpflichtungen wiederholt nicht<br />
ein, kann er von der Teilnahme durch Widerruf auf Dauer ausgeschlossen<br />
werden. Über den Ausschluss ist zwischen der KVMV und der BARMER<br />
GEK Einvernehmen herzustellen.<br />
§ 19<br />
Datenschutz und Verschwiegenheit<br />
(1) Bei der Durchführung und Dokumentation der Behandlung sowie bei der<br />
Weitergabe von Verwaltungsdaten und medizinischen Daten bleiben die<br />
ärztliche Schweigepflicht, das Sozialgeheimnis und die datenschutzrechtlichen<br />
Vorschriften unberührt und sind von allen Vertragspartnern zu beachten.<br />
Unterschriftsfassung Seite 16 von 18
Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
(2) Ein beteiligter Leistungserbringer darf aus der gemeinsamen Dokumentation die<br />
den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde nur dann<br />
abrufen, wenn der Versicherte ihm gegenüber seine Einwilligung erteilt hat, die<br />
Information für den konkret anstehenden Behandlungsfall genutzt werden soll<br />
und der Leistungserbringer zu dem Personenkreis gehört, der nach § 203 des<br />
Strafgesetzbuches zur Geheimhaltung verpflichtet ist.<br />
(3) Die erhobenen und gespeicherten Daten werden beim Ausscheiden des<br />
Versicherten aus der koordinierten Versorgung gelöscht, soweit sie für die<br />
Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen nicht mehr<br />
benötigt werden.<br />
§ 20<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
(1) Die Leistungserbringer sind berechtigt, entsprechend dem geltenden<br />
Berufsrecht die Teilnahme an diesem Vertrag auf Praxisschildern, Briefbögen<br />
sowie in anderen berufsrechtlich zulässigen Ankündigungen aufzuführen.<br />
(2) Die Verantwortung für das Marketing und die Information der Öffentlichkeit und<br />
der Fachkreise über Inhalte und Wirkungen dieses Vertrages liegt bei allen<br />
Vertragspartnern. Informationen der Öffentlichkeit durch die Leistungserbringer<br />
zu Inhalten dieses Vertrages sind jedoch im Vorfeld mit der BARMER GEK und<br />
der KVMV abzustimmen. Die Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit über diese<br />
koordinierte Versorgung sind im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern<br />
durchzuführen.<br />
(3) Eine abgestimmte Information der Versicherten (z.B. mittels eines<br />
Patientenflyers auf der Grundlage der Anlage 4) über diesen<br />
Versorgungsvertrag wird von den Vertragspartnern angestrebt.<br />
(4) Eine Information der Ärzte über die Inhalte des Vertrages erfolgt in den<br />
satzungsgemäßen Veröffentlichungsorganen der KVMV.<br />
§ 21<br />
In-Kraft-Treten, Dauer und Kündigung<br />
(1) Dieser Vertrag tritt zum 01.07.2013 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen.<br />
(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31.Januar gekündigt<br />
werden. Eine erstmalige Kündigung ist frühestens zum 31.01.2015 möglich.<br />
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem<br />
Grund bleibt davon unberührt.<br />
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Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
§ 22<br />
Änderung und Schriftform<br />
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt<br />
auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.<br />
Mündliche Abreden bestehen nicht.<br />
§ 23<br />
Salvatorische Klausel<br />
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder<br />
werden, bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages hiervon unberührt, es sei denn,<br />
dass die unwirksame Bestimmung für eine Vertragspartei derart wesentlich war, dass<br />
ihr ein Festhalten an diesem Vertrag nicht zugemutet werden kann. In allen anderen<br />
Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksamen Bestimmungen durch<br />
Regelungen ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten am<br />
nächsten kommen. Die Parteien werden sich bemühen, Unstimmigkeiten, die sich in<br />
Verbindung mit diesem Vertrag ergeben sollten, gütlich beizulegen.<br />
Schwerin im Juni 2013<br />
Vorstandsvorsitzender der<br />
<strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong><br />
<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />
Landesgeschäftsführer der<br />
BARMER GEK<br />
Landesvertretung <strong>Mecklenburg</strong>-<br />
<strong>Vorpommern</strong><br />
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