25.04.2014 Aufrufe

199 kB - Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern

199 kB - Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern

199 kB - Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Vertrag zur<br />

Verbesserung der<br />

„Osteoporoseversorgung in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>“<br />

gemäß § 73a SGB V<br />

zwischen<br />

der<br />

BARMER GEK Landesvertretung <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

Marienplatz 3<br />

19053 Schwerin<br />

nachfolgend BARMER GEK genannt<br />

und der<br />

<strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

Neumühler Str. 22<br />

19057 Schwerin<br />

nachfolgend KVMV genannt<br />

unter Mitwirkung des<br />

Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie<br />

<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> e.V.<br />

und dem<br />

Bund der Osteologen <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> e.V.<br />

In der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 01.01.2014


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

Inhaltsübersicht<br />

P/G Präambel / Grundsätze<br />

§ 1 Gegenstand und Zielsetzung<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

§ 3 Teilnahme und Aufgaben der Versicherten<br />

§ 4 Teilnahme der Haus- und Fachärzte ohne osteologische Anerkennung<br />

§ 5 Teilnahme der Osteologen<br />

§ 6 Teilnahmeverfahren der Ärzte<br />

§ 7 Leistungsumfang<br />

§ 8 Aufgaben der Osteologen<br />

§ 9 Aufgaben der Krankenkasse/KVMV<br />

§ 10 Aufgaben des Bundes der Osteologen/ Berufsverband der Orthopäden<br />

§ 11 Arzneimittelversorgung<br />

§ 12 Vergütung<br />

§ 13 Abrechnungsverfahren Arzt/ KVMV<br />

§ 14 Abrechnungsverfahren KVMV/ BARMER GEK<br />

§ 15 Vertragsausschuss<br />

§ 16 Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung<br />

§ 17 Haftung<br />

§ 18 Maßnahmen bei Vertragsverletzungen<br />

§ 19 Datenschutz und Verschwiegenheit<br />

§ 20 Öffentlichkeitsarbeit<br />

§ 21 In-Kraft-Treten, Dauer und Kündigung<br />

§ 22 Änderung und Schriftform<br />

§ 23 Salvatorische Klausel<br />

Unterschriftsfassung Seite 2 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

Präambel<br />

Osteoporose hat inzwischen die Dimension einer Volks- und Alterskrankheit erreicht.<br />

Nach den Ergebnissen der BONE-EVA-Studie (Deutsches Ärzteblatt, Heft 39, 29.09.<br />

2006) waren im Jahr 2003 bereits 7.8 Millionen Bundesbürger an einer Osteoporose<br />

erkrankt, davon 83% (6.5 Mio.) Frauen und 17% (1.3 Mio.) Männer.<br />

Die Prävalenz der Osteoporose nimmt mit dem Alter sprunghaft zu: von 23% in der<br />

Altersgruppe von 50 - 64 Jahren, auf 47% in der Gruppe von 65-74 Jahren und 59%<br />

in der Gruppe über 75 Jahre. Nur ca. 22% der Betroffenen erhalten eine mehr oder<br />

minder ausreichende, knochenwirksame Therapie, nur 10% eine adäquate,<br />

leitliniengerechte Standardtherapie. Unter- und Fehlversorgung der Osteoporose ist<br />

in der Bundesrepublik weit verbreitet, wobei sich die Versorgung mit einer<br />

spezifischen Osteoporose-Therapie im Alter weiter verschlechtert: Während 31% in<br />

der Altersgruppe von 50-64 Jahren knochenwirksam behandelt werden, sind dies in<br />

der Gruppe von 65-74 Jahren nur noch 23% bzw. in der Höchstrisikogruppe über 75<br />

Jahre sogar nur 19%.<br />

Haupt-Kostentreiber der immensen Folgekosten der Osteoporose sind Frakturen.<br />

4.3% der Osteoporose-Kranken, die pro Jahr neue Frakturen erleiden, verursachen<br />

ca. 61% der jährlichen Gesamtausgaben von 5.4 Mrd. €. Dementsprechend kostet<br />

eine erlittene Fraktur ca. 12.000 €, während für eine verhinderte Fraktur im<br />

Durchschnitt nur 881,- € an Therapiekosten anfallen (Brecht u. Schädlich (2000),<br />

HEPAC 1: 26-32).<br />

Der „Löwenanteil“ von insgesamt 85,2% bei den Folgekosten der Osteoporose ist auf<br />

die frakturbedingte stationäre Behandlung (57,5%), die Aufwendungen für Pflege<br />

(14,4%), die ambulante Behandlung (13%) und die Rehabilitation (0,3%)<br />

zurückzuführen. Nur 6,5% der Ausgaben entfallen auf die medikamentöse Therapie<br />

der Osteoporose, wobei nur ein Drittel (37%) davon für die Basistherapie und<br />

spezielle Pharmakotherapie der Osteoporose, aber zwei Drittel (63%) für die<br />

symptomatische Therapie mit Analgetika ausgegeben werden.<br />

Das prioritäre Ziel der Osteoporose-Behandlung ist die Früherkennung und<br />

Behandlung der Hochrisikopatienten für Osteoporose mit Verhinderung der ersten<br />

Fraktur und der Folgefrakturen.<br />

Es gibt eine Reihe von Untersuchungen (u.a. Untersuchungen von Prof. Oberender,<br />

Vortrag in Königswinter 01/2001), die belegen, dass eine adäquate und<br />

evidenzbasierte Osteoporose-Therapie pharmakoökonomisch hocheffektiv ist. Nach<br />

Berechnungen von Brecht und Schädlich könnten durch Steigerung des<br />

Versorgungsanteils der Osteoporose-Patienten trotz Mehrausgaben für die<br />

leitlinienbasierte Pharmakotherapie innerhalb eines Jahres Einsparungen in<br />

erheblichem Umfang erreicht werden. (Brecht u. Schädlich (2000), HEPAC 1: 26-32)<br />

Durch die im Juni 2006 publizierten Leitlinien für die Osteoporose des Dachverbands<br />

Osteologie (DVO) wurde auch die Kosteneffektivität der Osteoporose-Therapie<br />

mitberücksichtigt, in dem erst ab einem 30%-igen Risiko, in den nächsten 10 Jahren<br />

eine vertebrale oder Schenkelhalsfraktur zu erleiden, die Behandlungsindikation mit<br />

sog. A-klassifizierten Medikamenten (z.B. Biphosphonate) empfohlen wurde. Für<br />

Unterschriftsfassung Seite 3 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

diese Substanzen ist mit Evidenzgrad 1 die Absenkung des vertebralen<br />

Frakturrisikos um ca. 50% nachgewiesen.<br />

In den meisten Fällen erfolgt keine kontinuierliche und umfassende Behandlung auf<br />

der Grundlage einer interdisziplinären und institutionsübergreifenden<br />

Behandlungsplanung. Dies geht insbesondere zu Lasten einer frühzeitigen<br />

Erfassung der Hochrisiko-Patienten für Osteoporose-assoziierte Frakturen und<br />

limitiert die Möglichkeiten, die heutigen Therapiemöglichkeiten der effektiven<br />

Frakturverhinderung frühzeitig zu nutzen. Dadurch werden nicht nur die<br />

obligatorischen Frakturfolgen für die betroffenen Patienten mit Verschlechterung der<br />

Lebensqualität („Leidlawine“) vermieden, sondern auch die immensen Fraktur-<br />

Folgekosten durch Klinikbehandlung und notwendige Pflegebedürftigkeit bei<br />

eingetretener Fremdhilfeabhängigkeit („Kostenlawine“) gebremst.<br />

Um eine qualitätsgesicherte und flächendeckende Versorgung der<br />

Osteoporosebehandlung sicherzustellen, werden in diesem Vertrag zunächst<br />

folgende Punkte geregelt:<br />

<br />

<br />

<br />

Identifikation von Betroffenen über ein Osteoporose-Screening insbesondere<br />

durch Haus-/ und nicht osteologisch tätige Fachärzte sowie teilnehmende<br />

Fachärzte mit osteologischer Qualifikation (Osteologen).<br />

Weiterleitung der betroffenen Patienten an osteologische Fachärzte zur<br />

Diagnosesicherung und Therapieeinleitung.<br />

Engmaschiger Kontakt zwischen Haus-/ und nicht osteologisch tätigen<br />

Fachärzten sowie teilnehmenden Osteologen.<br />

In einem nächsten Schritt soll die Zusammenarbeit der Osteologen mit<br />

kooperierenden Akutkrankenhäusern und Reha-Kliniken einschließlich<br />

Weiterbetreuung des Patienten nach der stationären Behandlung von Frakturen und<br />

osteoporosebedingten Einschränkungen geregelt werden.<br />

Grundsätze<br />

Die Leistungserbringer übernehmen die Gewähr dafür, dass die organisatorischen,<br />

betriebswirtschaftlichen, medizinischen und medizinisch-technischen<br />

Voraussetzungen für die vereinbarte koordinierte Versorgung dem allgemein<br />

anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen<br />

Fortschritts entsprechen. Mit diesem Vertrag wird der Sicherstellungsauftrag der<br />

KVMV gemäß § 75 Abs. 1 SGB V nicht vermindert bzw. eingeschränkt.<br />

§ 1<br />

Gegenstand und Zielsetzung<br />

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Umsetzung koordinierter<br />

Behandlungsabläufe im Bereich der ambulanten fachärztlichen Osteoporose-<br />

Versorgung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen DVO- Leitlinie.<br />

Insbesondere sollen Doppeluntersuchungen vermieden und die immer noch<br />

weit verbreitete Unter-, Fehl- und Überversorgung abgebaut werden. Durch die<br />

abgestimmte interdisziplinäre Behandlung soll - im Vergleich zur<br />

Unterschriftsfassung Seite 4 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

herkömmlichen Regelversorgung – nicht nur die Ergebnisqualität und<br />

Wirtschaftlichkeit der Behandlung erhöht, sondern auch der gegenseitige<br />

Erfahrungsaustausch zwischen Osteologen und zuweisenden Ärzten gefördert<br />

und somit ein wichtiger Beitrag zur weiteren Verbesserung der Prozessqualität<br />

innerhalb und zwischen den Sektoren geleistet werden.<br />

(2) Angestrebte Ziele dieses Vertrages sind:<br />

1. Konsequente Umsetzung der leitlinienbasierten Osteoporose-Diagnostik und<br />

Therapie<br />

2. Steigerung des Anteils der verbesserten spezifischen Pharmakotherapie bei<br />

den Hochrisikopatienten.<br />

3. Reduktion der vertebralen und nicht vertebralen Frakturen bei<br />

eingeschriebenen gegenüber nicht eingeschriebenen Versicherten um 25%<br />

innerhalb von 3-5 Jahren ab Teilnahme. Hieraus erwarten die Vertragspartner<br />

alleine für den Bereich der Hüftfraktur eine Einsparung von erheblicher<br />

Bedeutung innerhalb von vier Jahren.<br />

4. Qualitätssicherung (sowohl bei den medizinischen Leistungen als auch bei<br />

den Prozessabläufen)<br />

5. Beseitigung von Schnittstellenproblemen<br />

6. Ökonomischer Ressourcen- und Mitteleinsatz durch Herbeiführung der<br />

Therapietreue.<br />

§ 2<br />

Geltungsbereich<br />

Der Vertrag gilt für die zugelassenen Vertragsärzte mit Praxis und Sitz in<br />

<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> sowie für Versicherte der BARMER GEK, die bei einem<br />

Vertragsarzt mit Praxis bzw. Sitz in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> in Behandlung sind.<br />

§ 3<br />

Teilnahme und Aufgaben der Versicherten<br />

(1) Am Strukturvertrag können alle Versicherten der BARMER GEK teilnehmen, die<br />

eine der in der aktuellen DVO-Leitlinie (http://www.dv-osteologie.org)<br />

aufgeführten Einschlusskriterien bzw. Ausnahmeregelungen für die<br />

Durchführung der Osteoporose-Diagnostik erfüllen. Ein Screening-Fragebogen<br />

dient der Erfassung des 20%igen Frakturrisikos innerhalb der nächsten 10<br />

Jahre (Hochrisikopatienten) sowie einem > 30%igen Frakturrisiko (spezifische<br />

Pharmakotherapie).<br />

(2) Die Teilnahme der Versicherten ist freiwillig. Voraussetzung ist die<br />

Unterzeichnung einer schriftlichen Einverständniserklärung des Versicherten<br />

(Anlage 3).<br />

(3) Die Teilnahme der Versicherten an diesem Vertrag beginnt am Tag der<br />

Unterzeichnung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung und ist auf 3 Jahre<br />

begrenzt mit der Maßgabe der Verlängerung, wenn dies aus medizinischer<br />

Sicht sinnvoll ist.<br />

Unterschriftsfassung Seite 5 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

(4) Die Teilnahme des Versicherten endet ohne Kündigung des Versicherten,<br />

wenn:<br />

a) der Versicherte seine Mitgliedschaft bei der BARMER GEK beendet<br />

b) der Versicherte verstirbt<br />

c) der koordinierende Osteologe seine Teilnahme beendet und der<br />

Versicherte keinen neuen am Vertrag teilnehmenden<br />

Leistungserbringer wählt<br />

d) der Versicherte zu einem Osteologen wechselt, der nicht an diesem<br />

Vertrag teilnimmt<br />

e) der Osteologe aus medizinischen Gründen die Fortsetzung der<br />

Osteoporose-Therapie mit knochenwirksamen Pharmaka (außer<br />

Basistherapie/-maßnahme) für mindestens 2 Jahre aussetzt oder<br />

beendet.<br />

f) nach Ablauf von 3 Jahren zum Quartalsende nach der Einschreibung in<br />

die koordinierte Versorgung im Falle des § 3 (3).<br />

g) nach der Erstuntersuchung ein 10-Jahresgesamtfrakturrisiko von


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

(2) Bei einem Anfangsverdacht auf Osteoporose entsprechend Anlage 1 geben<br />

diese Ärzte den Fragebogen (Anlage 10) aus und unterstützen ggf. den<br />

Patienten beim Ausfüllen. Ergeben sich aus dem Fragebogen entsprechende<br />

Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für eine osteoporotische Fraktur, überweist<br />

der Haus- bzw. Facharzt den Versicherten an einen von dem Patienten<br />

gewählten teilnehmenden Osteologen unter Übermittlung der Anlage 10.<br />

Bereits vorliegende Untersuchungsergebnisse sind dem Osteologen zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

(3) Die Haus- bzw. Fachärzte unterstützen die Patienten bei der<br />

Terminvereinbarung mit einem Osteologen. Sie nehmen die<br />

Terminvereinbarung insbesondere bei Dringlichkeit selbst vor oder stellen den<br />

Patienten eine Liste mit den Kontaktdaten von am Vertrag teilnehmenden<br />

Osteologen zur Verfügung. Die Osteologen stellen nach § 8 k) eine<br />

Terminvereinbarung innerhalb von 3 Wochen sicher.<br />

(4) Ein Vergütungsanspruch entsprechend Anlage 7 des Vertrages entsteht nur,<br />

wenn eine tatsächliche Einschreibung des Patienten bei einem am Vertrag<br />

teilnehmenden Osteologen erfolgt.<br />

§ 5<br />

Teilnahme osteologisch qualifizierter Ärzte (Osteologen)<br />

(1) Teilnahmeberechtigt sind im Bereich der <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> niedergelassene sowie z.B. an einem MVZ<br />

angestellte Osteologen oder Ärzte mit osteologischer Qualifikation, wenn keine<br />

Teilnahme nach § 4 beantragt wird. Für ermächtigte Osteologen gilt dies mit der<br />

Einschränkung, dass der Versorgungsauftrag nach diesem Vertrag durch den<br />

Ermächtigungsumfang gedeckt sein muss. Die Teilnahme ist mit der Anlage 6<br />

zu beantragen.<br />

(2) Als Teilnahmevoraussetzung gilt der Facharzt für Orthopädie /Orthopädie und<br />

Unfallchirurgie mit der Zertifizierung als „Osteologe DVO“ oder mit dem<br />

Nachweis der osteologischen Qualifikation gemäß den Kriterien des BdO MV<br />

mit aktiver Teilnahme an mindestens 4 osteologischen Fortbildungen/Jahr. Als<br />

Nachweis der fortgesetzten osteologischen Weiterbildung werden anerkannt:<br />

• je Arbeitssitzung des Qualitätszirkels Osteoporose<br />

• je osteologische Fortbildung des BVOU/ BdO<br />

• je Tag DVO-Kongress<br />

• je Tag DVO-Osteologe-Zertifizierungskurs<br />

• je BVOU-Zirkel mit Osteoporose-Themen (regional)<br />

• Fortbildung der „Bone-academy“<br />

• Fortbildung über „Konnektiv“<br />

- Die Teilnahme weiterer Ärzte ist im Einvernehmen der Vertragspartner<br />

möglich.<br />

Unterschriftsfassung Seite 7 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

- Die bei den bisher am Vertrag teilnehmenden Fachärzten für Innere<br />

Medizin und Endokrinologie und Diabetologie/ Rheumatologie/<br />

Nephrologie teilnehmenden Patienten (Stichtag der Einschreibung im KV-<br />

SafeNet ist der 31.12.2013) bleiben bis zum Abschluss im<br />

Behandlungsprogramm, längstens jedoch 3 Jahre nach Einschreibung.<br />

- Nachweis eines DXA-Gerätes für die Knochendichtemessung oder<br />

Benennung der Kooperationspartner<br />

- Standardisierte Dokumentation<br />

(möglichst unter Nutzung der elektronischen Osteologie-Datenbank)<br />

- Bereitschaft zur Teilnahme an einer wissenschaftlichen Begleitung und<br />

Auswertung<br />

- Vorhaltung und Nutzung der technischen Voraussetzungen zur<br />

elektronischen Einschreibung von Versicherten über KVMV – Online<br />

Fachärzte der hausärztlichen Versorgungsebene sind nur teilnahmeberechtigt,<br />

wenn die Qualifikation „Osteologe DVO“ nachgewiesen wird.<br />

(3) Die fachliche Befähigung muss während der Teilnahme am Vertrag durch die<br />

regelmäßige Teilnahme an entsprechenden speziellen Fortbildungen<br />

aufrechterhalten werden. Hierzu zählt die für die Osteologen DVO erforderliche<br />

Rezertifizierung und/oder die regelmäßige Teilnahme (mindestens viermal<br />

jährlich) an einem QZ Osteoporose bei sonstigen osteologisch qualifizierten<br />

Ärzten.<br />

(4) Arztseitige Zustimmung der Veröffentlichung des Vor- und Zunamens, ggf. Titel,<br />

der Praxisanschrift einschließlich Telefon- und Faxnummer in den<br />

Teilnahmeverzeichnissen.<br />

(5) Bei einem MVZ oder einer BAG sind die genannten Teilnahmevoraussetzungen<br />

von jedem teilnehmenden Osteologen persönlich zu erfüllen. Die Leistungen<br />

können bei gemeinsamer Teilnahme auch gemeinsam (BSNR-bezogen) bei den<br />

eingeschriebenen Patienten erbracht werden.<br />

§ 6<br />

Teilnahmeverfahren der Ärzte<br />

(1) Das Teilnahmeverfahren der Ärzte wird durch die KVMV durchgeführt. Die<br />

BARMER GEK erhält auf Wunsch Einsicht in die eingegangenen Anträge.<br />

(2) Die Teilnahme an diesem Vertrag ist freiwillig und schriftlich bei der KVMV zu<br />

beantragen. Mit diesem Antrag werden die Inhalte des Vertrages akzeptiert. Bei<br />

einem MVZ hat der ärztliche Leiter die Teilnahmeerklärung gemeinsam mit dem<br />

die Teilnahme erklärenden Osteologen zu unterzeichnen.<br />

Unterschriftsfassung Seite 8 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

(3) Nach Prüfung des Antrags erteilt die KVMV die Mitteilung zur Erbringung und<br />

Abrechnung der Leistungen nach diesem Vertrag.<br />

(4) Die Teilnahme beginnt mit dem Quartal des Antragseingangs bei der KVMV,<br />

frühestens jedoch mit dem Tag des Beginns der vertragsärztlichen Tätigkeit.<br />

(5) Die Teilnahme kann schriftlich gegenüber der KVMV gekündigt werden. Die<br />

Kündigung kann jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden<br />

Quartals erfolgen.<br />

(6) Die Teilnahme an diesem Vertrag endet mit dem Bescheid über das Ende bzw.<br />

Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die KVMV.<br />

§ 7<br />

Leistungsumfang<br />

(1) Dieser Vertrag regelt den Umfang und den Ablauf der koordinierten Versorgung<br />

Osteoporose für Hochrisikopatienten gemäß der in den Anlagen 1 und 2<br />

(Leitlinien basierte Indikation für die Osteoporose-Diagnostik und Leitlinien<br />

basierte Indikation für die Osteoporose-Pharmakotherapie bei<br />

Hochrisikopatienten) zu diesem Vertrag vereinbarten Inhalte. Die aktuell<br />

gültigen Leitlinien zur Diagnostik und Therapie sind für die Leistungserbringer<br />

verpflichtend, Abweichungen sind entsprechend zu begründen.<br />

(2) Eine Leistungsbeschreibung ist in der Anlage 7 beigefügt.<br />

(3) Bei Streitigkeiten über den in diesem Vertrag geregelten Leistungsumfang wird<br />

von den Vertragspartnern eine einvernehmliche Lösung angestrebt.<br />

(4) Die Leistungserbringer richten sich bei der Verordnung von Arzneimitteln nach<br />

der Anlage 8. Sollten neue Wirkstoffe oder Medikamentenzusammensetzungen<br />

zur Behandlung der Osteoporose zugelassen werden, so wird die Liste der<br />

einzusetzenden Arzneimittel nach gemeinsamer Abstimmung der<br />

Vertragspartner ergänzt. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.<br />

(5) Die Vertragspartner setzen die Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des<br />

Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V und der Rabattvereinbarungen<br />

der BARMER GEK gem. § 130a (8) SGB V um; die Wahl eines Wirkstoffes<br />

innerhalb einer Wirkstoffgruppe ist frei.<br />

§ 8<br />

Aufgaben der teilnehmenden Osteologen<br />

Zu den besonderen Aufgaben der teilnehmenden Osteologen nach diesem Vertrag<br />

gehören - über die osteologische Behandlung der Versicherten hinaus -<br />

insbesondere:<br />

a) Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Versicherten (aktuelle Fassung<br />

der DVO-Leitlinie) sowie die Information und Beratung der Versicherten über<br />

die Inhalte dieses Vertrages und den Ablauf der osteologischen Behandlung.<br />

Unterschriftsfassung Seite 9 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

Beim Wechsel des Osteologen fordert der neugewählte Osteologe von dem<br />

bisherigen Osteologen die den Versicherten betreffenden Patientenunterlagen<br />

an.<br />

b) Einschreibung der Versicherten und elektronische Erfassung der Daten bis<br />

zum Ende des Quartals im KVMV – Online, sowie eine nach der<br />

Einschreibung zeitnahe Weiterleitung der unterschriebenen<br />

Teilnahmeerklärung der Versicherten an folgende Adresse:<br />

BARMER GEK<br />

Marienplatz 3, 19053 Schwerin<br />

oder per FAX: 0800 332060 12-3391<br />

c) Beachtung der Dokumentation entsprechend Anlage 16.<br />

d) Einschreibungen sind ausschließlich zulässig, sofern sie auf elektronischem<br />

Wege arztseitig erfasst und übermittelt werden. Die allgemeine<br />

vertragsärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht bleibt davon<br />

unberührt.<br />

e) Über Einschreibungen wird der überweisende Haus- bzw. Facharzt zeitnah,<br />

spätestens nach 7 Arbeitstagen durch den Osteologen informiert.<br />

f) Der Osteologe führt bei einem > 20%igen 10-Jahresgesamtfrakturrisiko eine<br />

osteologische Erstuntersuchung gemäß der Leistungsbeschreibung durch und<br />

komplettiert die Basisdokumentation (Anlage 11) sowie die Osteologische<br />

Erstdokumentation (Anlage 12).<br />

g) Ergeben sich aus der Auswertung der klinischen Untersuchungsergebnisse,<br />

dass ein 10-Jahresgesamtfrakturrisiko von >30% vorliegt, leitet der Osteologe<br />

eine leitliniengerechte Therapie ein. Er erstellt auf Basis der aktuellen DVO<br />

Leitlinien partnerschaftlich einen individuell abgestimmten Therapieplan, der<br />

Ziele, Dauer und Verlauf dokumentiert und vereinbart diesen schriftlich mit<br />

dem Patienten, um die Therapietreue zu optimieren.<br />

h) Der Osteologe erstellt während der laufenden Behandlung des Versicherten<br />

zu den Untersuchungszeitpunkten 12 und 24 Monaten nach Einschreibung<br />

eine Zwischendokumentation (Anlage 13) und sendet diese möglichst<br />

elektronisch an das Bundesosteoporoseregister sowie an den behandelnden<br />

Haus- bzw. Facharzt. Die Inhalte der Verlaufsuntersuchungen sind der<br />

Anlage 7 zu entnehmen. Die auszufüllenden Dokumente sind im<br />

Bundesosteoporoseregister hinterlegt. Der Zugriff auf dieses Register ist unter<br />

folgender Anschrift zu beantragen:<br />

DVO Osteoporoseregister<br />

Herrn Dr. med. Alexander Defer<br />

Großenhainer Str. 129<br />

01129 Dresden<br />

Tel.: 0351/ 85 33 80<br />

Unterschriftsfassung Seite 10 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

i) Zur Sicherung der Therapieadhärenz wird eine vom Osteologen beauftragte<br />

und geschulte Medizinische Fachangestellte den Versicherten quartalsweise<br />

telefonisch bzw. persönlich kontaktieren. Dabei werden die Verträglichkeit der<br />

verordneten Therapie sowie die regelmäßige Medikamenteneinnahme erfragt<br />

und auf Anweisung des Arztes erforderliche Rezepte zugesandt. Wenn der<br />

Versicherte eine Verlaufsuntersuchung nicht wahrgenommen hat, wird er auf<br />

die medizinischen Folgen hingewiesen.<br />

j) Der Osteologe erstellt eine Abschluss-Dokumentation (Anlage 14) zur<br />

Erfolgsbeurteilung und sendet diese möglichst elektronisch an das<br />

Bundesosteoporoseregister sowie an den behandelnden Haus- bzw. Facharzt.<br />

Diese erfolgt in folgenden Situationen:<br />

- nach Ablauf einer mind. 3-jährigen Behandlungsdauer<br />

- im Falle der vorzeitigen Kündigung des Strukturvertrages durch die<br />

Krankenkasse<br />

- bei der Beendigung der Pharmakotherapie (außer Basistherapie)<br />

- bei Aussetzen der Pharmakotherapie (außer Basistherapie) über mind. 2<br />

Jahre<br />

k) Der Osteologe hält wöchentlich eine osteologische Spezialsprechstunde von<br />

mindestens insgesamt vier Stunden vor, die Patienten zur Verfügung steht,<br />

die die Basisdokumentation nach diesem Vertrag vorweisen können. Die<br />

Terminvereinbarung für die zugewiesenen Patienten erfolgt nach Möglichkeit<br />

innerhalb von 3 Wochen; bei besonderer Dringlichkeit auch zu einem früheren<br />

Zeitpunkt.<br />

l) Bei medizinischer Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts im<br />

Zusammenhang mit der Osteoporose erfolgt die Einweisung über den<br />

Osteologen in ein Krankenhaus einschließlich der Übermittlung der Befunde<br />

und Unterlagen. Nach der Entlassung des Patienten stellt der Osteologe den<br />

Erhalt des Krankenhausberichtes und den Fortgang der<br />

Osteoporosebehandlung sicher.<br />

§ 9<br />

Aufgaben der Krankenkasse und der KVMV<br />

(1) Die KVMV ist insbesondere mit folgenden Aufgaben beauftragt:<br />

a) Durchführung des Teilnahmeverfahrens am Vertrag zur koordinierten<br />

Versorgung<br />

b) Entwicklung, Pflege- und den Support eines Online-<br />

Patientenerfassungssystems für die teilnehmenden Ärzte (Ausschluss<br />

der Möglichkeit einer doppelten Versichertenerfassung mit Ausnahme<br />

des § 3 Abs. 5.)<br />

c) Annahme der Versichertendaten von am Vertrag teilnehmenden Ärzten<br />

aus dem Online-Patientenerfassungssystem,<br />

Unterschriftsfassung Seite 11 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

d) Überprüfung der Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität (auf der<br />

Grundlage des Online-Patientenerfassungssystems und Anlage 16),<br />

e) Gewährleistung einer Beendigung aller Einschreibungen nach 3 Jahren<br />

(12 Abrechnungsquartale),<br />

f) Sollte ein Arzt nicht mehr am Vertrag teilnehmen, wird die<br />

Patiententeilnahme ebenfalls mit dem Datum beendet,<br />

g) Die KVMV stellt der BARMER GEK eine Liste über die teilnehmenden<br />

und ausgeschiedenen Versicherten (Daten KV-SafeNet) quartalsweise in<br />

elektronischer Form zur Verfügung. Näheres hierzu regelt die Anlage 17.<br />

(2) Über die teilnehmenden Ärzte führt die KVMV ein Verzeichnis. Die BARMER<br />

GEK erhält quartalsweise entgeltfrei von der KVMV eine Liste der<br />

teilnehmenden Vertragsärzte in elektronischer Form.<br />

Weiterhin stellt die KVMV eine Übersicht über die teilnehmenden Ärzte auf Ihrer<br />

Homepage zur Verfügung.<br />

(3) Die BARMER GEK stellt der KVMV zu Beginn eines jeden Quartals die aus<br />

dem Vertrag ausgeschiedenen Versicherten elektronisch zur Verfügung.<br />

§ 10<br />

Aufgaben des BdO MV e.V. und des Berufsverbandes der Orthopäden/<br />

Orthopädie und Unfallchirurgie MV<br />

(1) Es werden ggf. in Zusammenarbeit mit der BARMER GEK die<br />

Einweisungsveranstaltungen zu fachlichen Inhalten des Vertrages und zu den<br />

Dokumentationsvorlagen für die interessierten Haus-/ Fachärzte sowie<br />

Osteologen durchgeführt. Bei Bedarf wird dieses auch auf die Schulung des<br />

Sprechstundenpersonals der teilnehmenden Ärzte ausgeweitet.<br />

(2) Es wird eine umfassende und zeitnahe Information der Leistungserbringer über<br />

Leitlinien und vorhandene Verfahrensanweisungen und -änderungen<br />

sichergestellt und auf deren Umsetzung und Einhaltung der Verträge<br />

hingewirkt.<br />

§ 11<br />

Arzneimittelversorgung<br />

(1) Die Therapiefreiheit des Arztes wird durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt.<br />

Die Arzneimittelverordnung richtet sich nach den Empfehlungen der Evidenzbasierten<br />

aktuellen S3-Leitlinie des DVO für die Osteoporose unter<br />

Berücksichtigung der gelisteten A-klassifizierten Osteoporose-Therapeutika der<br />

Arzneimitteliste gemäß Anlage 8.<br />

Unterschriftsfassung Seite 12 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

- Die Verordnungsfähigkeit der Basistherapeutika Kalzium und Vitamin D richtet<br />

sich nach dem jeweiligen gültigen Stand der Arzneimittel-Richtlinien und DVO<br />

Leitlinie<br />

- Künftige Neuzulassungen von Osteoporose-Therapeutika werden bei<br />

erwiesener Wirksamkeit (Evidenzgrad A/B) und/oder nach Aufnahme in die<br />

Leitlinienempfehlung nach gemeinsamer Abstimmung zwischen den<br />

Vertragspartnern in die Arzneimittelliste (Anlage 8) aufgenommen<br />

- „Off-label-Use“ von Arzneimitteln ist im Einzelfall zu begründen<br />

(2) Die Arzneimittelverordnung richtet sich weiterhin nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot.<br />

Sie berücksichtigt neben der medizinischen Notwendigkeit auch<br />

ökonomische und wirtschaftliche Gegebenheiten (z.B. Arzneimittelrichtlinien,<br />

Rabattverträge).<br />

(3) Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass die an der<br />

koordinierten Versorgung Osteoporose teilnehmenden Patienten hinsichtlich<br />

der über Muster 16 verordneten Arzneimittel aus Anlage 8 aufgrund der<br />

wissenschaftlichen Auswertung nicht Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

nach § 106 SGB V werden. Die BARMER GEK wird dazu mit der Prüfstelle<br />

Kontakt aufnehmen und über diesen Vertrag informieren. Die Osteologen<br />

erhalten auf Antrag eine Aufstellung der im Rahmen der koordinierten<br />

Versorgung eingesetzten Arzneimittel durch die BARMER GEK.<br />

§ 12<br />

Vergütung<br />

(1) Die vertragsärztlichen Leistungen innerhalb der Regelversorgung für<br />

eingeschriebene Versicherte werden nach den geltenden gesamtvertraglichen<br />

Regelungen vergütet.<br />

(2) Zusätzliche Pauschalen für die besonderen ärztlichen Leistungen der<br />

Osteoporose-Behandlung im Rahmen der koordinierten Versorgung erfolgen für<br />

bestimmte Leistungen. Die Vergütung bei eingeschriebenen Versicherten erfolgt<br />

entsprechend der Anlage 7.<br />

(3) Die besonderen Leistungen sind nur abrechnungsfähig, wenn der<br />

Leistungsinhalt nach Anlage 7 vollständig erbracht wurde.<br />

(4) Für die Leistungen dieses Vertrages ist eine parallele privatärztliche<br />

Abrechnung nach GOÄ ausgeschlossen.<br />

§ 13<br />

Abrechnungsverfahren zwischen dem Arzt und der KVMV<br />

(1) Die Abrechnung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:<br />

- Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der GKV-Abrechnung.<br />

- Abrechenbar und vergütungsfähig sind ausschließlich Leistungen gemäß<br />

Anlage 7 mit den dort festgelegten Abrechnungsnummern und<br />

Vergütungshöhen.<br />

Unterschriftsfassung Seite 13 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

(2) Im Übrigen gelten die Abrechnungsrichtlinie und die Satzung der KVMV, der<br />

Vertrag gemäß § 106 a Abs. 5 SGB V über Inhalt und Durchführung der<br />

Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung sowie der<br />

Bundesmantelvertrag, in ihren jeweils gültigen Fassungen.<br />

(3) Der Arzt erhält im Rahmen des Honorarbescheides auf dem Honorarkonto einen<br />

gesonderten Ausweis der Vergütungshöhe nach diesem Vertrag.<br />

(4) Kosten, die der KVMV bei der Umsetzung dieses Vertrages entstehen, werden<br />

über die Verwaltungskostenpauschale der KVMV für die vertragsärztliche<br />

Versorgung im Rahmen des Honorarbescheides der teilnehmenden Ärzte<br />

abgegolten.<br />

§ 14<br />

Abrechnungsverfahren zwischen der KVMV und der Barmer GEK<br />

(1) Die Abrechnung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:<br />

- Die Abrechnung erfolgt nach dem Verfahren und zusammen mit der<br />

GKV-Abrechnung.<br />

- Abrechenbar und vergütungsfähig sind ausschließlich Leistungen gemäß<br />

Anlage 7 mit den dort festgelegten Abrechnungsnummern und<br />

Vergütungshöhen.<br />

- Die KVMV prüft die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung.<br />

(2) Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und -fristen sowie des Ausweises in den<br />

Abrechnungsunterlagen (Formblatt 3, Kontenart 400) gelten die Bestimmungen<br />

des jeweils gültigen Honorarvertrages und des Gesamtvertrages entsprechend.<br />

(3) Die Vergütung der in diesem Vertrag genannten Leistungen erfolgt außerhalb<br />

der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ohne Mengenbegrenzung.<br />

§ 15<br />

Vertragsausschuss<br />

(1) Der Vertragsausschuss wird von je einem Vertreter der beteiligten<br />

Krankenkassen, einem Vertreter der KVMV, einem Vertreter des BdO MV und<br />

einem Vertreter des Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie- und<br />

Unfallchirurgie MV gebildet. Auf Antrag einer der Vertragsparteien ist ein<br />

Sitzungstermin innerhalb Monatsfrist einzuberufen. Der Vertragsausschuss<br />

entscheidet einstimmig.<br />

(2) Aufgabe dieses Vertragsausschusses ist:<br />

- bei Veränderung der vergütungsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, ob<br />

hieraus ein Änderungsbedarf für diesen Vertrag erwächst,<br />

- im halbjährlichen Turnus die Vertragssituation entsprechend der<br />

politischen Vorgaben und der bisherigen Umsetzung des Vertrages zu<br />

analysieren und entsprechende Anpassungen des Vertrages zu<br />

Unterschriftsfassung Seite 14 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

erarbeiten; diese Anpassungen beziehen sich sowohl auf allgemeine<br />

Inhalte, Gegenstand des Vertrages und Umfang der Leistungen sowie die<br />

Vergütung,<br />

- bei medizinischen Neuerungen, z. B. neue Untersuchungsmethoden,<br />

Operationsmethoden, Hilfsmaterialien, Hilfsmittel, Medikamente etc., die<br />

nicht explizit in diesem Vertrag genannt werden, Regelungen festzulegen,<br />

wie diese Leistungen dem Patienten von den teilnehmenden Ärzten<br />

angeboten werden und abgerechnet werden können,<br />

- eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der begleitenden<br />

Verwaltungsstrukturen zu erarbeiten,<br />

- die Kontrolle der materiellen Vertragsumsetzung und Erarbeitung<br />

entsprechender Steuerungselemente,<br />

- weitere Einsparpotentiale zu definieren und Wege zu deren Umsetzung<br />

aufzuzeigen,<br />

- rechtliche Anpassungen des Vertrages vorzunehmen,<br />

- bei Bedarf weitere integrative Versorgungsstrukturen zu erarbeiten,<br />

- Marketingstrukturen für die Akzeptanz koordinierten<br />

Versorgungsstrukturen zu erarbeiten,<br />

§ 16<br />

Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung<br />

(1) Die Vertragspartner streben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung<br />

der koordinierten Versorgung im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1 an. Hierfür<br />

werden die Vertragspartner ggf. eine zusätzliche Vereinbarung mit einem<br />

einvernehmlich ausgewählten Leistungsanbieter schließen, in der die weiteren<br />

Regelungen getroffen werden.<br />

(2) Die Inhalte der wissenschaftlichen Begleitung werden von den Vertragspartnern<br />

erarbeitet und einvernehmlich verabschiedet. Sie enthalten voraussichtlich<br />

folgende Kernpunkte:<br />

- die Gesamtheit Osteoporose assoziierter Frakturen einschließlich<br />

osteoporotischer Wirbelkörper-Deformierungen (Sinterungen) nach<br />

Anzahl, Art, Zeitfolge zur Bestimmung von Prävalenz und Inzidenz<br />

dieser Frakturen<br />

- Alter und Geschlecht der Patienten<br />

- Knochendichtewerte aus der DXA-Technik (assoziiert zu den<br />

Frakturen)<br />

- Sturzrisikofaktoren einschließlich des Grads der Vitamin D-<br />

Versorgung<br />

- Sturzhäufigkeit<br />

- Grad der Mobilitätseinschränkung.<br />

(3) Die Weiterverwendung bzw. Veröffentlichung der Ergebnisse der<br />

wissenschaftlichen Begleitung bedürfen der vorherigen Zustimmung aller<br />

Unterschriftsfassung Seite 15 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

Vertragspartner. Eine wissenschaftliche Veröffentlichung der Ergebnisse wird<br />

von den Vertragspartnern angestrebt.<br />

§ 17<br />

Haftung<br />

(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten für die<br />

Leistungserbringer unmittelbar die für sie zutreffenden berufsständischen<br />

Regelungen der Ärztekammer <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>s sowie die übrigen<br />

berufsrechtlichen Regelungen nach Bundes- und Landesrecht, ebenso die<br />

Vorschriften des Sozialgesetzbuches.<br />

(2) Im Falle einer rechtmäßigen Kündigung dieses Vertrages durch einen<br />

Vertragspartner stehen den anderen Vertragspartnern und den an diesem<br />

Vertrag teilnehmenden oder diesem Vertrag beigetretenen Leistungserbringern<br />

keine Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Kündigenden zu.<br />

Schadenersatz-Ansprüche aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen<br />

Vertragsverletzung bleiben unberührt.<br />

§ 18<br />

Maßnahmen bei Vertragsverletzungen<br />

(1) Verstößt der teilnehmende Arzt gegen die eingegangenen vertraglichen<br />

Verpflichtungen, können nachfolgende Maßnahmen ergriffen werden:<br />

a) Aufforderung durch die KVMV, die vertraglichen Verpflichtungen<br />

einzuhalten.<br />

b) Auf begründeten Antrag eines Vertragspartners und nach Anhörung des<br />

betroffenen Arztes, kann ein Widerruf der Teilnahme- und<br />

Abrechnungsgenehmigung durch die KVMV im Einvernehmen mit der<br />

BARMER GEK erfolgen, wobei eine erneute Teilnahme am Vertrag<br />

möglich ist.<br />

c) Hält der Vertragsarzt die eingegangenen Verpflichtungen wiederholt nicht<br />

ein, kann er von der Teilnahme durch Widerruf auf Dauer ausgeschlossen<br />

werden. Über den Ausschluss ist zwischen der KVMV und der BARMER<br />

GEK Einvernehmen herzustellen.<br />

§ 19<br />

Datenschutz und Verschwiegenheit<br />

(1) Bei der Durchführung und Dokumentation der Behandlung sowie bei der<br />

Weitergabe von Verwaltungsdaten und medizinischen Daten bleiben die<br />

ärztliche Schweigepflicht, das Sozialgeheimnis und die datenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften unberührt und sind von allen Vertragspartnern zu beachten.<br />

Unterschriftsfassung Seite 16 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

(2) Ein beteiligter Leistungserbringer darf aus der gemeinsamen Dokumentation die<br />

den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde nur dann<br />

abrufen, wenn der Versicherte ihm gegenüber seine Einwilligung erteilt hat, die<br />

Information für den konkret anstehenden Behandlungsfall genutzt werden soll<br />

und der Leistungserbringer zu dem Personenkreis gehört, der nach § 203 des<br />

Strafgesetzbuches zur Geheimhaltung verpflichtet ist.<br />

(3) Die erhobenen und gespeicherten Daten werden beim Ausscheiden des<br />

Versicherten aus der koordinierten Versorgung gelöscht, soweit sie für die<br />

Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen nicht mehr<br />

benötigt werden.<br />

§ 20<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

(1) Die Leistungserbringer sind berechtigt, entsprechend dem geltenden<br />

Berufsrecht die Teilnahme an diesem Vertrag auf Praxisschildern, Briefbögen<br />

sowie in anderen berufsrechtlich zulässigen Ankündigungen aufzuführen.<br />

(2) Die Verantwortung für das Marketing und die Information der Öffentlichkeit und<br />

der Fachkreise über Inhalte und Wirkungen dieses Vertrages liegt bei allen<br />

Vertragspartnern. Informationen der Öffentlichkeit durch die Leistungserbringer<br />

zu Inhalten dieses Vertrages sind jedoch im Vorfeld mit der BARMER GEK und<br />

der KVMV abzustimmen. Die Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit über diese<br />

koordinierte Versorgung sind im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern<br />

durchzuführen.<br />

(3) Eine abgestimmte Information der Versicherten (z.B. mittels eines<br />

Patientenflyers auf der Grundlage der Anlage 4) über diesen<br />

Versorgungsvertrag wird von den Vertragspartnern angestrebt.<br />

(4) Eine Information der Ärzte über die Inhalte des Vertrages erfolgt in den<br />

satzungsgemäßen Veröffentlichungsorganen der KVMV.<br />

§ 21<br />

In-Kraft-Treten, Dauer und Kündigung<br />

(1) Dieser Vertrag tritt zum 01.07.2013 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen.<br />

(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31.Januar gekündigt<br />

werden. Eine erstmalige Kündigung ist frühestens zum 31.01.2015 möglich.<br />

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem<br />

Grund bleibt davon unberührt.<br />

Unterschriftsfassung Seite 17 von 18


Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.<br />

§ 22<br />

Änderung und Schriftform<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt<br />

auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.<br />

Mündliche Abreden bestehen nicht.<br />

§ 23<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder<br />

werden, bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages hiervon unberührt, es sei denn,<br />

dass die unwirksame Bestimmung für eine Vertragspartei derart wesentlich war, dass<br />

ihr ein Festhalten an diesem Vertrag nicht zugemutet werden kann. In allen anderen<br />

Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksamen Bestimmungen durch<br />

Regelungen ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten am<br />

nächsten kommen. Die Parteien werden sich bemühen, Unstimmigkeiten, die sich in<br />

Verbindung mit diesem Vertrag ergeben sollten, gütlich beizulegen.<br />

Schwerin im Juni 2013<br />

Vorstandsvorsitzender der<br />

<strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

Landesgeschäftsführer der<br />

BARMER GEK<br />

Landesvertretung <strong>Mecklenburg</strong>-<br />

<strong>Vorpommern</strong><br />

Unterschriftsfassung Seite 18 von 18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!