BGE 1C 212/2009 - Lärm.ch
BGE 1C 212/2009 - Lärm.ch
BGE 1C 212/2009 - Lärm.ch
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>BGE</strong> <strong>1C</strong>_<strong>212</strong>/<strong>2009</strong>, <strong>1C</strong>_214/<strong>2009</strong> vom 2. Juni 2010<br />
Thema:<br />
Kanton Zug: Es geht um die Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis für die Festsetzung einer<br />
kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen Stockeri<br />
Sti<strong>ch</strong>worte:<br />
> Legitimation, Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis: Das Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t wird in der Regel<br />
anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer Anlage mit Si<strong>ch</strong>erheit oder grosser<br />
Wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>keit zu Immissionen führt, und der Bes<strong>ch</strong>werdeführer dur<strong>ch</strong> diese<br />
Einwirkungen betroffen wird. Wird die Re<strong>ch</strong>tsmittelbefugnis aus den Immissionen<br />
des Zubringerverkehrs abgeleitet, so müssen diese für den Bes<strong>ch</strong>werdeführer<br />
deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbar sein, damit er zur Bes<strong>ch</strong>werde legitimiert ist. Die<br />
Faustregel für die Bejahung der Legitimation bei 10% resp. 25% mehr Verkehr<br />
gelten für Situationen mit glei<strong>ch</strong>bleibender Verkehrszusammensetzung. Der<br />
entstehende Lastwagenverkehr erweist si<strong>ch</strong> angesi<strong>ch</strong>ts der erhebli<strong>ch</strong>en<br />
Veränderung der Verkehrszusammensetzung als deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbar, au<strong>ch</strong> wenn<br />
die Lärmzunahme rein re<strong>ch</strong>neris<strong>ch</strong> unter 1 dB(A) liegt.<br />
><br />
><br />
Massgebende Bestimmungen in USG /LSV:<br />
Art. 11 Abs. 2 USG (Vorsorgeprinzip)<br />
1
Urteilskopf<br />
136 II 281<br />
26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Abteilung i.S. Eheleute A. und Mitb. gegen I. AG,<br />
Baudirektion und Regierungsrat des Kantons Zug (Bes<strong>ch</strong>werde in öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Angelegenheiten)<br />
<strong>1C</strong>_<strong>212</strong>/<strong>2009</strong> / <strong>1C</strong>_214/<strong>2009</strong> vom 2. Juni 2010<br />
Regeste<br />
Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 BGG; Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; Art. 11 Abs. 2 USG; Bes<strong>ch</strong>werde- und<br />
Einspra<strong>ch</strong>ebere<strong>ch</strong>tigung von Anwohnern einer Deponie.<br />
Personen, die an der Zufahrtsstrasse zur Deponie wohnen und den zusätzli<strong>ch</strong>en Lastwagenverkehr deutli<strong>ch</strong><br />
wahrnehmen können, sind befugt, Re<strong>ch</strong>tsmittel gegen das Vorhaben zu ergreifen. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip<br />
ist eine Ers<strong>ch</strong>liessungsa<strong>ch</strong>se zu wählen, die unter den Gesi<strong>ch</strong>tspunkten der Lärm- und Luftbelastung, der<br />
Verkehrssi<strong>ch</strong>erheit und der Rücksi<strong>ch</strong>tnahme auf bestehende Siedlungen zu mögli<strong>ch</strong>st wenig Beeinträ<strong>ch</strong>tigungen<br />
führt (E. 2.5.3). Der zusätzli<strong>ch</strong>e Lastwagenverkehr verändert die Verkehrszusammensetzung und ist deutli<strong>ch</strong><br />
wahrnehmbar, au<strong>ch</strong> wenn si<strong>ch</strong> der Beurteilungspegel rein re<strong>ch</strong>neris<strong>ch</strong> um weniger als 1 dB(A) erhöht (E. 2.5.4).<br />
Sa<strong>ch</strong>verhalt ab Seite 282<br />
<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 282<br />
Die I. AG beabsi<strong>ch</strong>tigt, im Gebiet Stockeri, Gemeinde Ris<strong>ch</strong>, eine Deponie für unvers<strong>ch</strong>mutztes Aushubmaterial zu<br />
erri<strong>ch</strong>ten und zu betreiben. Zusammen mit einem Zonierungsgesu<strong>ch</strong> rei<strong>ch</strong>te sie beim Kanton Zug ein Gesu<strong>ch</strong> um<br />
Erteilung der Erri<strong>ch</strong>tungsbewilligung ein. Der Deponiebetrieb ist für eine Dauer von ca. a<strong>ch</strong>t Jahren vorgesehen. Die<br />
Ablagerung soll etappenweise erfolgen. Na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss der Deponiearbeiten soll die Flä<strong>ch</strong>e rekultiviert, ökologis<strong>ch</strong><br />
aufgewertet und landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> genutzt werden. Die von der Deponie beanspru<strong>ch</strong>te Flä<strong>ch</strong>e liegt in der<br />
Landwirts<strong>ch</strong>aftszone, wel<strong>ch</strong>e von einer Lands<strong>ch</strong>aftss<strong>ch</strong>utzzone überlagert wird. Im kantonalen Ri<strong>ch</strong>tplan des Jahres<br />
2004 wurde im Gebiet Stockeri ein Standort für eine Inertstoffdeponie (Aushubmaterial/Inertstoffe) mit einem<br />
Volumen von 700'000 m 3 festgesetzt. Der Deponiestandort befindet si<strong>ch</strong> im BLN-Objekt 1309 "Zugersee" (vgl.<br />
Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Lands<strong>ch</strong>aften und Naturdenkmäler von nationaler<br />
Bedeutung [VBLN; SR 451.11]).<br />
Während der öffentli<strong>ch</strong>en Auflage des Nutzungsplanungs- und Bewilligungsprojekts gingen 121 Einspra<strong>ch</strong>en ein.<br />
Mit Verfügung vom 30. September 2008 erteilte die Baudirektion des Kantons Zug die Erri<strong>ch</strong>tungsbewilligung für<br />
die Inertstoffdeponie. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der Re<strong>ch</strong>tskraft der kantonalen Nutzungszone<br />
"Stockeri" und enthält vers<strong>ch</strong>iedene Auflagen und Bedingungen. Auf die Einspra<strong>ch</strong>en "aus dem Raum Buonas, Ris<strong>ch</strong><br />
und Seefeld (Gemeinde Ris<strong>ch</strong>)" trat die Baudirektion "wegen fehlendem Berührtsein und fehlendem s<strong>ch</strong>utzwürdigen<br />
Interesse" ni<strong>ch</strong>t ein.<br />
<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 283<br />
Mit Bes<strong>ch</strong>luss vom 30. September 2008 erliess der Regierungsrat des Kantons Zug die kantonale Nutzungszone für<br />
Abfallanlagen "Stockeri". Er stellte fest, dass die geplante Deponie umweltverträgli<strong>ch</strong> sei. Auf zahlrei<strong>ch</strong>e<br />
Einspra<strong>ch</strong>en aus dem Raum Buonas, Ris<strong>ch</strong> und Seefeld (Gemeinde Ris<strong>ch</strong>) trat er ni<strong>ch</strong>t ein. In Gutheissung von<br />
Einspra<strong>ch</strong>en aus dem Raum Meierskappel sowie der Einspra<strong>ch</strong>e des Gemeinderats Meierskappel wies er die<br />
Baudirektion an, die Erri<strong>ch</strong>tungsbewilligung mit einer Auflage zu versehen, die Ers<strong>ch</strong>liessung der Deponie ohne<br />
Inanspru<strong>ch</strong>nahme der Lendiswilerstrasse in der Gemeinde Meierskappel festzulegen. Dieser Zonierungsbes<strong>ch</strong>luss<br />
wurde glei<strong>ch</strong>zeitig mit der von der Baudirektion erteilten Deponiebewilligung eröffnet.<br />
Gegen die Erri<strong>ch</strong>tungsbewilligung für die Deponie "Stockeri" und gegen die kantonale Nutzungszone für<br />
Abfallanlagen "Stockeri" erhoben unter anderem a<strong>ch</strong>t Personen bzw. Eheleute aus Ris<strong>ch</strong> Bes<strong>ch</strong>werde beim<br />
Verwaltungsberi<strong>ch</strong>t des Kantons Zug. Mit Urteil vom 31. März <strong>2009</strong> wies das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werden<br />
ab. Die Vorinstanzen hätten die Einspra<strong>ch</strong>ebere<strong>ch</strong>tigung der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden zu Re<strong>ch</strong>t verneint.<br />
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts führen mehrere Personen aus der Gemeinde Ris<strong>ch</strong> beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />
Bes<strong>ch</strong>werde in öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Angelegenheiten. Sie rei<strong>ch</strong>ten zwei weitgehend identis<strong>ch</strong>e<br />
Bes<strong>ch</strong>werdes<strong>ch</strong>riften ein und beantragen, es sei festzustellen, dass sie einspra<strong>ch</strong>e- und bes<strong>ch</strong>werdelegitimiert seien.<br />
Der Ents<strong>ch</strong>eid des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts vom 31. März <strong>2009</strong> sei aufzuheben.<br />
Am 3. Mai 2010 führte eine Delegation des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts einen Augens<strong>ch</strong>ein bei der geplanten Deponie dur<strong>ch</strong>.<br />
Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t heisst die Bes<strong>ch</strong>werde teilweise gut.<br />
2
(Zusammenfassung)<br />
Auszug aus den Erwägungen:<br />
Aus den Erwägungen:<br />
2.<br />
2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR 700) gewährleistet das kantonale Re<strong>ch</strong>t gegen Nutzungspläne und<br />
raumplaneris<strong>ch</strong>e Verfügungen (z.B. Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG) die Legitimation mindestens im<br />
glei<strong>ch</strong>en Umfang wie für die Bes<strong>ch</strong>werde in öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Angelegenheiten an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t. Ferner<br />
s<strong>ch</strong>reibt Art. 111 BGG die Einheit des Verfahrens vor: Wer zur<br />
<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 284<br />
Bes<strong>ch</strong>werde an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t bere<strong>ch</strong>tigt ist, muss si<strong>ch</strong> am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als<br />
Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG); die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts muss grundsätzli<strong>ch</strong><br />
mindestens die Rügen na<strong>ch</strong> den Art. 95-98 BGG prüfen können (Art. 111 Abs. 3 BGG). Aus diesen Bestimmungen<br />
ergibt si<strong>ch</strong>, dass die kantonalen Behörden die Re<strong>ch</strong>tsmittelbefugnis ni<strong>ch</strong>t enger fassen dürfen, als dies für die<br />
Bes<strong>ch</strong>werde an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t vorgesehen ist (vgl. Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts <strong>1C</strong>_379/2008 vom 12. Januar <strong>2009</strong><br />
E. 3.2 mit Hinweisen). Zur Beurteilung, ob das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werdeführer vom Re<strong>ch</strong>tsmittel<br />
auss<strong>ch</strong>liessen durfte, ist im vorliegenden Fall die Bes<strong>ch</strong>werdebere<strong>ch</strong>tigung na<strong>ch</strong> den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1<br />
BGG, wel<strong>ch</strong>e mit denjenigen des bisherigen Art. 103 lit. a OG übereinstimmen, zu prüfen. Sind die<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführer befugt, gegen einen Sa<strong>ch</strong>ents<strong>ch</strong>eid über das umstrittene Vorhaben beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />
Bes<strong>ch</strong>werde zu führen, so müssen die Vorinstanzen auf ihr Re<strong>ch</strong>tsmittel eintreten, soweit die übrigen formellen<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
2.2 Zur Bes<strong>ch</strong>werde in öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Angelegenheiten ist na<strong>ch</strong> Art. 89 Abs. 1 BGG bere<strong>ch</strong>tigt, wer vor der<br />
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Mögli<strong>ch</strong>keit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), dur<strong>ch</strong> den<br />
angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse an dessen<br />
Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Bes<strong>ch</strong>wer, dass der Bes<strong>ch</strong>werdeführer<br />
über eine spezifis<strong>ch</strong>e Beziehungsnähe zur Streitsa<strong>ch</strong>e verfügt und einen praktis<strong>ch</strong>en Nutzen aus der Aufhebung oder<br />
Änderung des angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei<br />
Bauprojekten insbesondere in räumli<strong>ch</strong>er Hinsi<strong>ch</strong>t gegeben sein. Ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die<br />
tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e oder re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Situation des Bes<strong>ch</strong>werdeführers dur<strong>ch</strong> den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden<br />
kann (vgl. Bots<strong>ch</strong>aft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesre<strong>ch</strong>tspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2).<br />
Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG hängen eng zusammen. Insgesamt kann insoweit an die<br />
Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde na<strong>ch</strong> Art. 103 lit. a OG entwickelt<br />
worden sind, angeknüpft werden (<strong>BGE</strong> 133 II 400 E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen).<br />
2.3 Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt ni<strong>ch</strong>t, um die<br />
Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sa<strong>ch</strong>verhalts das<br />
<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 285<br />
besondere Berührtsein und das s<strong>ch</strong>utzwürdige Interesse glaubhaft ers<strong>ch</strong>einen.<br />
2.3.1 Ein Kriterium für die Beurteilung der Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis ist die räumli<strong>ch</strong>e Distanz des Na<strong>ch</strong>barn zum<br />
umstrittenen Bauvorhaben, wobei es ni<strong>ch</strong>t auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des<br />
Bundesgeri<strong>ch</strong>ts <strong>1C</strong>_133/2008 vom 6. Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t wird in der Regel<br />
anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Si<strong>ch</strong>erheit oder grosser Wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>keit zu<br />
Immissionen führt und der Bes<strong>ch</strong>werdeführer dur<strong>ch</strong> diese - seien es Lärm-, Staub-, Ers<strong>ch</strong>ütterungs-, Li<strong>ch</strong>t- oder<br />
andere Einwirkungen - betroffen wird. Sind sol<strong>ch</strong>e Beeinträ<strong>ch</strong>tigungen zu erwarten, ändert au<strong>ch</strong> der Umstand, dass<br />
eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, ni<strong>ch</strong>ts an der Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis. So hat das Bundesgeri<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>on<br />
erkannt, dass bei grossflä<strong>ch</strong>igen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Bes<strong>ch</strong>werdeführung legitimiert<br />
sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> jener, die in der Verlängerung der Flugpisten<br />
wohnen (d.h. im Berei<strong>ch</strong> der An- und Abflugs<strong>ch</strong>neisen; <strong>BGE</strong> 125 II 293 E. 3a S. 303 f.), oder all jene Personen, die<br />
von S<strong>ch</strong>iesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutli<strong>ch</strong> hören können und dadur<strong>ch</strong> in ihrer Ruhe gestört werden<br />
(<strong>BGE</strong> 133 II 181 E. 3.2.2 mit Hinweisen). In di<strong>ch</strong>t besiedelten Gebieten kann somit grundsätzli<strong>ch</strong> sehr vielen<br />
Personen die Bes<strong>ch</strong>werdelegitimation zukommen, ohne dass von einer unzulässigen Popularbes<strong>ch</strong>werde gespro<strong>ch</strong>en<br />
3
werden müsste (<strong>BGE</strong> 121 II 171 E. 2b S. 174; <strong>BGE</strong> 121 II 176 E. 2b S. 178; <strong>BGE</strong> 120 Ib 378 E. 4d S. 388; <strong>BGE</strong> 110<br />
Ib 99 E. 1c S. 102; Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E. 2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.).<br />
2.3.2 Wird die Einspra<strong>ch</strong>e- und Re<strong>ch</strong>tsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgeleitet, so<br />
müssen diese für den Bes<strong>ch</strong>werdeführer deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbar sein, damit er zur Bes<strong>ch</strong>werde legitimiert ist (<strong>BGE</strong><br />
113 Ib 225 E. 1c S. 228 f.; <strong>BGE</strong> 110 Ib 99 E. 1c S. 102). In Grenzfällen besteht ein Beurteilungsspielraum, bei<br />
dessen Ausübung einerseits eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>ts zu vermeiden ist und<br />
andererseits die S<strong>ch</strong>ranken au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu eng gezogen werden dürfen, um ni<strong>ch</strong>t die vom Gesetzgeber gewollte<br />
Überprüfung der ri<strong>ch</strong>tigen Re<strong>ch</strong>tsanwendung in Fällen, in denen der Bes<strong>ch</strong>werdeführer ein aktuelles und<br />
s<strong>ch</strong>ützenswertes Interesse besitzt, auszus<strong>ch</strong>liessen (<strong>BGE</strong> 112 Ib 154 E. 3 S. 159 mit Hinweis). Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />
prüft die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der im<br />
<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 286<br />
konkreten Fall vorliegenden tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Verhältnisse. Es stellt ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>ematis<strong>ch</strong> auf einzelne Kriterien (wie z.B.<br />
Distanz zum Vorhaben, Si<strong>ch</strong>tverbindung etc.) ab.<br />
So hat das Bundesgeri<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werdebere<strong>ch</strong>tigung verneint in Bezug auf Personen, die in einer Entfernung von<br />
rund 250 m bis 1,7 km vom an zentraler Lage in der Innenstadt von Züri<strong>ch</strong> geplanten Casinobetrieb wohnten, weil<br />
keine deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbare zusätzli<strong>ch</strong>e Lärmimmissionen an den bereits vorbelasteten Strassenabs<strong>ch</strong>nitten zu<br />
erwarten waren (Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts <strong>1C</strong>_405/2008 vom 18. März <strong>2009</strong>). In glei<strong>ch</strong>er Weise wurde die<br />
Bes<strong>ch</strong>werdelegitimation verneint beim Zufahrtsverkehr zu einer Kiesgrube, weil si<strong>ch</strong> das Grundstück der<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführerin in einem hinrei<strong>ch</strong>enden Abstand von 60 m zur Kieswerkstrasse jenseits einer Bös<strong>ch</strong>ung sowie<br />
eines kleinen Waldsaums befand, sodass die Immissionen aus dem Kiesgrubenverkehr für sie ni<strong>ch</strong>t mehr deutli<strong>ch</strong><br />
wahrnehmbar waren (Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts 1A.77/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2d). In Bezug auf Anwohner<br />
der Zufahrt zu einer Tongrube, in wel<strong>ch</strong>er eine Inertstoffdeponie eingeri<strong>ch</strong>tet werden sollte, bejahte das<br />
Bundesgeri<strong>ch</strong>t die Einspra<strong>ch</strong>e- und Bes<strong>ch</strong>werdebere<strong>ch</strong>tigung (Urteil <strong>1C</strong>_362/2008 vom 27. April <strong>2009</strong>). Ebenfalls<br />
bejaht wurde die Legitimation bei Personen, wel<strong>ch</strong>e ungefähr einen Kilometer vor der Einfahrt in ein<br />
Kiesgrubengelände wohnten, wenn während 40 bis 50 Jahren dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong> mit 120 Hin- und Rückfahrten pro Tag<br />
zu re<strong>ch</strong>nen war (<strong>BGE</strong> 113 Ib 225 E. 1c S. 228 f.). Bei Lärmimmissionen des Verkehrs zu einem regionalen<br />
Einkaufszentrum bezei<strong>ch</strong>nete das Bundesgeri<strong>ch</strong>t die Bejahung der Legitimation bei einer Verkehrszunahme von 10<br />
% als re<strong>ch</strong>t- und zweckmässig. Dabei wurde davon ausgegangen, dass eine Steigerung des dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>en<br />
tägli<strong>ch</strong>en Verkehrs (DTV) um 25 % zu einer Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1dB(A) führte und eine sol<strong>ch</strong>e<br />
wahrgenommen werden könne (Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.5 f., in: ZBl<br />
107/2006 S. 609; URP 2006 S. 144).<br />
2.4 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführer leiten ihre Einspra<strong>ch</strong>e- und Bes<strong>ch</strong>werdebere<strong>ch</strong>tigung ni<strong>ch</strong>t nur aus der nahen räumli<strong>ch</strong>en<br />
Beziehung zum streitbetroffenen Vorhaben als sol<strong>ch</strong>em ab, sondern insbesondere aus der wegen des<br />
Deponieverkehrs zu erwartenden Zunahme des s<strong>ch</strong>weren Lastwagenverkehrs und den damit verbundenen<br />
Immissionen an den betroffenen Strassenabs<strong>ch</strong>nitten. Als Anwohner seien sie von der Zunahme des<br />
Lastwagenverkehrs in s<strong>ch</strong>utzwürdigen Interessen direkt und stärker betroffen als die Allgemeinheit und somit zur<br />
Einspra<strong>ch</strong>e und Ergreifung weiterer Re<strong>ch</strong>tsmittel befugt.<br />
<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 287<br />
Au<strong>ch</strong> das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t geht davon aus, die Bes<strong>ch</strong>werdeführer von Ris<strong>ch</strong> wohnten bezügli<strong>ch</strong> der Ers<strong>ch</strong>liessung<br />
der geplanten Deponie an kritis<strong>ch</strong>en Stellen, weil die zu ihren Liegens<strong>ch</strong>aften führende Kantonsstrasse bisher<br />
namentli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> Lastwagen wenig befahren gewesen sei. Unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung des Deponieprojekts sei im<br />
Jahresdur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nitt über 365 Tage beim Stotzenacker neu mit einer Steigerung des DTV um 8.06 % zu re<strong>ch</strong>nen bzw.<br />
mit einer Steigerung pro Tag von bisher 670 Fahrzeugen um 60 Lastwagen. Auf der Strecke Landhus-Stotzenacker<br />
sei eine Steigerung des DTV von 2.28 % bzw. eine Steigerung pro Tag von bisher 2'500 Fahrzeugen um 57<br />
Lastwagen zu erwarten. Beim Stotzenacker ergebe si<strong>ch</strong> eine Frequenz an 220 Betriebstagen mit je bloss 8<br />
Betriebsstunden von tägli<strong>ch</strong> knapp 100 Fahrten bzw. von stündli<strong>ch</strong> rund 12 Fahrten und beim Seefeld etwas weniger.<br />
Beim Strassenverkehrslärm sei die Erhöhung des Beurteilungspegels um 1 dB(A) gerade no<strong>ch</strong> wahrnehmbar. Diese<br />
Zunahme entspre<strong>ch</strong>e einer Steigerung des dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>en tägli<strong>ch</strong>en Verkehrsaufkommens um rund 25 %. Der<br />
prognostizierte Mehrverkehr liege unter 10 %.<br />
2.5 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) weist zutreffend darauf hin, dass die vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t genannten<br />
Erfahrungsregeln, zu wel<strong>ch</strong>en si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> das Bundesgeri<strong>ch</strong>t geäussert hat (s. E. 2.3.2), für Situationen mit glei<strong>ch</strong><br />
bleibender Verkehrszusammensetzung gelten. Beim vorliegend zu beurteilenden Deponieverkehr ändere si<strong>ch</strong> auf den<br />
betroffenen Strassen die Verkehrszusammensetzung, weil auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> der Lastwagen-Anteil zunehme. Die<br />
Lärmemissionen eines Lastwagens entsprä<strong>ch</strong>en denjenigen von 10 bis 15 Personenwagen. Zudem ändere si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong><br />
4
den erhöhten S<strong>ch</strong>werverkehrsanteil die akustis<strong>ch</strong>e Qualität des Verkehrsgeräus<strong>ch</strong>es. Diese Veränderung sei<br />
wahrnehmbar, selbst wenn die Erhöhung des Beurteilungspegels unter 1 dB(A) liege. Die vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
genannten Erfahrungsregeln seien deshalb im vorliegenden Zusammenhang ni<strong>ch</strong>t anwendbar.<br />
2.5.1 Der bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Augens<strong>ch</strong>ein hat gezeigt, dass die Kantonsstrasse, von wel<strong>ch</strong>er die Deponiezufahrt<br />
abzweigt und an wel<strong>ch</strong>er ein Teil der Bes<strong>ch</strong>werdeführer wohnt, heute kaum von Lastwagen befahren wird. Der<br />
S<strong>ch</strong>werverkehr zwis<strong>ch</strong>en Rotkreuz und Küssna<strong>ch</strong>t a.R. wird im Wesentli<strong>ch</strong>en über die Autobahn N 4 abgewickelt.<br />
Der Deponiebetrieb hängt zu einem beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Teil von der Lieferung des Deponieguts über die Kantonsstrasse<br />
(Küssna<strong>ch</strong>terstrasse) ab. Gemäss dem Umweltverträgli<strong>ch</strong>keitsberi<strong>ch</strong>t (Kapitel 4.3<br />
<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 288<br />
Verkehrsgrundlagen), wel<strong>ch</strong>er den vorinstanzli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eiden zugrunde liegt, sollten über 90 % der Anlieferungen<br />
von Süden (Autobahnausfahrt Küssna<strong>ch</strong>t a.R.) her erfolgen. Die Zufahrt aus Süden war via Kantonsstrasse, die<br />
Wegfahrt via Lendiswilerstrasse vorgesehen. Die übrigen 10 % der Fahrten wären Ri<strong>ch</strong>tung Nord über die<br />
Kantonsstrasse Holzhäusern-Ris<strong>ch</strong> erfolgt. Der Regierungsrat Zug ents<strong>ch</strong>ied am 30. September 2008 im Rahmen des<br />
Re<strong>ch</strong>tsmittel- und Genehmigungsverfahrens, dass die Ers<strong>ch</strong>liessung ohne Inanspru<strong>ch</strong>nahme der Lendiswilerstrasse in<br />
Meierskappel (Gemeindestrasse) festzulegen sei, weil diese Strasse den gesetzli<strong>ch</strong>en Anforderungen ni<strong>ch</strong>t<br />
entspre<strong>ch</strong>e. Na<strong>ch</strong> dem genannten Ents<strong>ch</strong>eid des Regierungsrats muss die Deponiebetreiberin die Lieferanten<br />
verpfli<strong>ch</strong>ten, die Deponie auf dem kürzesten Weg vom übergeordneten Verkehrsnetz anzufahren und die Wegfahrt<br />
ebenso zu gestalten. Dana<strong>ch</strong> würden weiterhin rund 90 % des Deponieverkehrs von bzw. na<strong>ch</strong> Süden erfolgen, und<br />
zwar einzig über die Kantonsstrasse, na<strong>ch</strong>dem die Lendiswilerstrasse ni<strong>ch</strong>t mehr zur Verfügung steht.<br />
2.5.2 In Abwei<strong>ch</strong>ung von diesem na<strong>ch</strong> dem Umweltverträgli<strong>ch</strong>keitsberi<strong>ch</strong>t wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>en Verkehrsablauf spri<strong>ch</strong>t<br />
si<strong>ch</strong> der Regierungsrat für eine Aufteilung des Lastwagenverkehrs auf drei A<strong>ch</strong>sen aus: Vor dem Hintergrund, dass<br />
der Hauptanteil des Deponieguts aus dem nördli<strong>ch</strong>en Teil des Einzugsgebiets stamme, wo si<strong>ch</strong> rund 81 % der<br />
Bevölkerung und der Arbeitsplätze befinden, soll si<strong>ch</strong> der Deponieverkehr na<strong>ch</strong> Ansi<strong>ch</strong>t des Regierungsrats<br />
glei<strong>ch</strong>mässig auf zwei A<strong>ch</strong>sen von Norden und eine A<strong>ch</strong>se von Süden aufteilen. Zur Verfügung stehen von Norden<br />
her ab Autobahnans<strong>ch</strong>luss Rotkreuz die Route Holzhäusern-Buonas-Ris<strong>ch</strong> und die Route Rotkreuz-Meierskappel-<br />
Ris<strong>ch</strong>. Von Süden wird die Deponie ab Autobahnans<strong>ch</strong>luss Küssna<strong>ch</strong>t a.R. über die Kantonsstrasse Ri<strong>ch</strong>tung Ris<strong>ch</strong><br />
errei<strong>ch</strong>t. Das ergäbe für jede dieser Routen einen Anteil am gesamten Lastwagenverkehr von etwa 30 % (je 7'150<br />
Fahrten pro Jahr). Für diese Verkehrsverteilung spre<strong>ch</strong>e, dass der überwiegende Teil des Deponieguts aus dem<br />
Nordteil des Einzugsgebiets stamme. Für Lastwagen aus diesem Gebiet würde der Umweg von 5 km über die<br />
Autobahnausfahrt Küssna<strong>ch</strong>t a.R. Mehrkosten von ca. Fr. 40.- pro Fahrt bedeuten (S<strong>ch</strong>werverkehrsabgabe und<br />
LKW-Mehrbenützung). Dies führe bei einer voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Betriebsdauer von a<strong>ch</strong>t Jahren zu Zusatzkosten von<br />
insgesamt 5,75 Mio. Franken. Es sei somit aus wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Gründen angezeigt, die erwähnten kürzeren<br />
Zufahrtsrouten von Norden her zu wählen. Ein Verkehrsanteil aus Süden von<br />
<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 289<br />
wesentli<strong>ch</strong> über 30 % ers<strong>ch</strong>eine somit als unwahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>. Da si<strong>ch</strong> der Verkehr auf die drei bes<strong>ch</strong>riebenen A<strong>ch</strong>sen<br />
glei<strong>ch</strong>mässig verteile, sei au<strong>ch</strong> keine relevante zusätzli<strong>ch</strong>e Belastung der Anwohner zu erwarten.<br />
2.5.3 Diese Ausführungen des Regierungsrats im bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verfahren sind ni<strong>ch</strong>t mit dem<br />
Umweltverträgli<strong>ch</strong>keitsberi<strong>ch</strong>t, der zum Deponievorhaben ausgearbeitet wurde, vereinbar. Dieser Beri<strong>ch</strong>t geht von<br />
einem Verkehrsanteil von Süden her in der Grössenordnung von 90 % aus. Die Feststellungen im<br />
Umweltverträgli<strong>ch</strong>keitsberi<strong>ch</strong>t liegen au<strong>ch</strong> den vorinstanzli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eiden zugrunde, soweit sie ni<strong>ch</strong>t - wie<br />
hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Benutzung der Lendiswilerstrasse - im Laufe des Verfahrens geändert wurden. Die Darlegungen des<br />
Regierungsrats zur glei<strong>ch</strong>mässigen Aufteilung des Verkehrs auf drei A<strong>ch</strong>sen finden in den Projektunterlagen keine<br />
Stütze. Die Ers<strong>ch</strong>liessung über die Kantonsstrasse und den Autobahnans<strong>ch</strong>luss Küssna<strong>ch</strong>t a.R. gewährleistet im<br />
Verglei<strong>ch</strong> zu den beiden anderen A<strong>ch</strong>sen die direkteste und si<strong>ch</strong>erste Verbindung zum übergeordneten Strassennetz.<br />
Sie führt unter den Gesi<strong>ch</strong>tspunkten der Lärm- und Luftbelastung, der Verkehrssi<strong>ch</strong>erheit und der Rücksi<strong>ch</strong>tnahme<br />
auf bestehende Siedlungen zu deutli<strong>ch</strong> weniger Beeinträ<strong>ch</strong>tigungen als die anderen vom Regierungsrat genannten<br />
Ers<strong>ch</strong>liessungsa<strong>ch</strong>sen. Es ist somit im Hinblick auf das in Art. 11 Abs. 2 USG (SR 814.01) verankerte<br />
Vorsorgeprinzip bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> geboten, den Deponieverkehr im Wesentli<strong>ch</strong>en über den Autobahnans<strong>ch</strong>luss<br />
Küssna<strong>ch</strong>t a.R. abzuwickeln. Diese Erkenntnis liegt zu Re<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> dem Umweltverträgli<strong>ch</strong>keitsberi<strong>ch</strong>t zugrunde.<br />
Eine glei<strong>ch</strong>mässige Aufteilung der strassenmässigen Ers<strong>ch</strong>liessung auf drei A<strong>ch</strong>sen, wovon zwei wegen ihrer Lage<br />
im Siedlungsgebiet von Meierskappel, Rotkreuz und Buonas/Ris<strong>ch</strong> für die Aufnahme des Deponieverkehrs ni<strong>ch</strong>t<br />
geeignet sind, ist mit dem Bundesumwelts<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t vereinbar. Die Deponiebetreiberin wird deshalb im<br />
weiteren Verfahren au<strong>ch</strong> verpfli<strong>ch</strong>tet werden müssen, die Zu- und Wegfahrten im Wesentli<strong>ch</strong>en über diese<br />
Haupta<strong>ch</strong>se von Küssna<strong>ch</strong>t a.R. zu organisieren.<br />
5
2.5.4 Der auf der Kantonsstrasse ab Autobahnausfahrt Küssna<strong>ch</strong>t a.R. bis zur Abzweigung der Stockeristrasse<br />
entstehende Lastwagenverkehr erweist si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den zutreffenden Darlegungen des BAFU angesi<strong>ch</strong>ts der<br />
erhebli<strong>ch</strong>en Veränderung der Verkehrszusammensetzung als deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbar, au<strong>ch</strong> wenn die Lärmzunahme<br />
rein re<strong>ch</strong>neris<strong>ch</strong> unter 1 dB(A) liegt. Dies trifft insbesondere auf die Liegens<strong>ch</strong>aften Stotzenackerweg 1 und 3 zu,<br />
wel<strong>ch</strong>e von der<br />
<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 290<br />
Lärmzunahme bei der Abzweigung der Stockeristrasse am stärksten betroffen sind. Diese Liegens<strong>ch</strong>aften befinden<br />
si<strong>ch</strong> mit direkter Si<strong>ch</strong>t- und Hörverbindung lei<strong>ch</strong>t erhöht oberhalb des genannten Kreuzungsberei<strong>ch</strong>s, über wel<strong>ch</strong>en<br />
12 Lastwagen pro Stunde die Deponie bedienen. Eine dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>e Lastwagenfrequenz von 5 Minuten ist in<br />
dieser ruhigen Wohngegend zweifellos wahrnehmbar, weshalb zumindest den in den genannten Liegens<strong>ch</strong>aften<br />
wohnenden bes<strong>ch</strong>werdeführenden C. (Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 3) sowie Eheleuten H. (Bes<strong>ch</strong>werdeführer 8) die<br />
Einspra<strong>ch</strong>e- und Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis ni<strong>ch</strong>t abgespro<strong>ch</strong>en werden durfte. Die Legitimation dieser Anwohner ist<br />
sowohl für das Nutzungsplanungsverfahren als au<strong>ch</strong> für das Verfahren der Erri<strong>ch</strong>tungsbewilligung zu bejahen. Unter<br />
diesen Umständen kann offenbleiben, ob au<strong>ch</strong> den übrigen Bes<strong>ch</strong>werdeführenden, deren Wohnhäuser etwas weiter<br />
von der Verzweigung Küssna<strong>ch</strong>terstrasse/Stockeristrasse entfernt liegen, die Einspra<strong>ch</strong>e- und Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis<br />
zukommt.<br />
6