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BGE 1C 212/2009 - Lärm.ch

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<strong>BGE</strong> <strong>1C</strong>_<strong>212</strong>/<strong>2009</strong>, <strong>1C</strong>_214/<strong>2009</strong> vom 2. Juni 2010<br />

Thema:<br />

Kanton Zug: Es geht um die Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis für die Festsetzung einer<br />

kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen Stockeri<br />

Sti<strong>ch</strong>worte:<br />

> Legitimation, Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis: Das Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t wird in der Regel<br />

anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer Anlage mit Si<strong>ch</strong>erheit oder grosser<br />

Wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>keit zu Immissionen führt, und der Bes<strong>ch</strong>werdeführer dur<strong>ch</strong> diese<br />

Einwirkungen betroffen wird. Wird die Re<strong>ch</strong>tsmittelbefugnis aus den Immissionen<br />

des Zubringerverkehrs abgeleitet, so müssen diese für den Bes<strong>ch</strong>werdeführer<br />

deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbar sein, damit er zur Bes<strong>ch</strong>werde legitimiert ist. Die<br />

Faustregel für die Bejahung der Legitimation bei 10% resp. 25% mehr Verkehr<br />

gelten für Situationen mit glei<strong>ch</strong>bleibender Verkehrszusammensetzung. Der<br />

entstehende Lastwagenverkehr erweist si<strong>ch</strong> angesi<strong>ch</strong>ts der erhebli<strong>ch</strong>en<br />

Veränderung der Verkehrszusammensetzung als deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbar, au<strong>ch</strong> wenn<br />

die Lärmzunahme rein re<strong>ch</strong>neris<strong>ch</strong> unter 1 dB(A) liegt.<br />

><br />

><br />

Massgebende Bestimmungen in USG /LSV:<br />

Art. 11 Abs. 2 USG (Vorsorgeprinzip)<br />

1


Urteilskopf<br />

136 II 281<br />

26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Abteilung i.S. Eheleute A. und Mitb. gegen I. AG,<br />

Baudirektion und Regierungsrat des Kantons Zug (Bes<strong>ch</strong>werde in öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Angelegenheiten)<br />

<strong>1C</strong>_<strong>212</strong>/<strong>2009</strong> / <strong>1C</strong>_214/<strong>2009</strong> vom 2. Juni 2010<br />

Regeste<br />

Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 BGG; Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; Art. 11 Abs. 2 USG; Bes<strong>ch</strong>werde- und<br />

Einspra<strong>ch</strong>ebere<strong>ch</strong>tigung von Anwohnern einer Deponie.<br />

Personen, die an der Zufahrtsstrasse zur Deponie wohnen und den zusätzli<strong>ch</strong>en Lastwagenverkehr deutli<strong>ch</strong><br />

wahrnehmen können, sind befugt, Re<strong>ch</strong>tsmittel gegen das Vorhaben zu ergreifen. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip<br />

ist eine Ers<strong>ch</strong>liessungsa<strong>ch</strong>se zu wählen, die unter den Gesi<strong>ch</strong>tspunkten der Lärm- und Luftbelastung, der<br />

Verkehrssi<strong>ch</strong>erheit und der Rücksi<strong>ch</strong>tnahme auf bestehende Siedlungen zu mögli<strong>ch</strong>st wenig Beeinträ<strong>ch</strong>tigungen<br />

führt (E. 2.5.3). Der zusätzli<strong>ch</strong>e Lastwagenverkehr verändert die Verkehrszusammensetzung und ist deutli<strong>ch</strong><br />

wahrnehmbar, au<strong>ch</strong> wenn si<strong>ch</strong> der Beurteilungspegel rein re<strong>ch</strong>neris<strong>ch</strong> um weniger als 1 dB(A) erhöht (E. 2.5.4).<br />

Sa<strong>ch</strong>verhalt ab Seite 282<br />

<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 282<br />

Die I. AG beabsi<strong>ch</strong>tigt, im Gebiet Stockeri, Gemeinde Ris<strong>ch</strong>, eine Deponie für unvers<strong>ch</strong>mutztes Aushubmaterial zu<br />

erri<strong>ch</strong>ten und zu betreiben. Zusammen mit einem Zonierungsgesu<strong>ch</strong> rei<strong>ch</strong>te sie beim Kanton Zug ein Gesu<strong>ch</strong> um<br />

Erteilung der Erri<strong>ch</strong>tungsbewilligung ein. Der Deponiebetrieb ist für eine Dauer von ca. a<strong>ch</strong>t Jahren vorgesehen. Die<br />

Ablagerung soll etappenweise erfolgen. Na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss der Deponiearbeiten soll die Flä<strong>ch</strong>e rekultiviert, ökologis<strong>ch</strong><br />

aufgewertet und landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> genutzt werden. Die von der Deponie beanspru<strong>ch</strong>te Flä<strong>ch</strong>e liegt in der<br />

Landwirts<strong>ch</strong>aftszone, wel<strong>ch</strong>e von einer Lands<strong>ch</strong>aftss<strong>ch</strong>utzzone überlagert wird. Im kantonalen Ri<strong>ch</strong>tplan des Jahres<br />

2004 wurde im Gebiet Stockeri ein Standort für eine Inertstoffdeponie (Aushubmaterial/Inertstoffe) mit einem<br />

Volumen von 700'000 m 3 festgesetzt. Der Deponiestandort befindet si<strong>ch</strong> im BLN-Objekt 1309 "Zugersee" (vgl.<br />

Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Lands<strong>ch</strong>aften und Naturdenkmäler von nationaler<br />

Bedeutung [VBLN; SR 451.11]).<br />

Während der öffentli<strong>ch</strong>en Auflage des Nutzungsplanungs- und Bewilligungsprojekts gingen 121 Einspra<strong>ch</strong>en ein.<br />

Mit Verfügung vom 30. September 2008 erteilte die Baudirektion des Kantons Zug die Erri<strong>ch</strong>tungsbewilligung für<br />

die Inertstoffdeponie. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der Re<strong>ch</strong>tskraft der kantonalen Nutzungszone<br />

"Stockeri" und enthält vers<strong>ch</strong>iedene Auflagen und Bedingungen. Auf die Einspra<strong>ch</strong>en "aus dem Raum Buonas, Ris<strong>ch</strong><br />

und Seefeld (Gemeinde Ris<strong>ch</strong>)" trat die Baudirektion "wegen fehlendem Berührtsein und fehlendem s<strong>ch</strong>utzwürdigen<br />

Interesse" ni<strong>ch</strong>t ein.<br />

<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 283<br />

Mit Bes<strong>ch</strong>luss vom 30. September 2008 erliess der Regierungsrat des Kantons Zug die kantonale Nutzungszone für<br />

Abfallanlagen "Stockeri". Er stellte fest, dass die geplante Deponie umweltverträgli<strong>ch</strong> sei. Auf zahlrei<strong>ch</strong>e<br />

Einspra<strong>ch</strong>en aus dem Raum Buonas, Ris<strong>ch</strong> und Seefeld (Gemeinde Ris<strong>ch</strong>) trat er ni<strong>ch</strong>t ein. In Gutheissung von<br />

Einspra<strong>ch</strong>en aus dem Raum Meierskappel sowie der Einspra<strong>ch</strong>e des Gemeinderats Meierskappel wies er die<br />

Baudirektion an, die Erri<strong>ch</strong>tungsbewilligung mit einer Auflage zu versehen, die Ers<strong>ch</strong>liessung der Deponie ohne<br />

Inanspru<strong>ch</strong>nahme der Lendiswilerstrasse in der Gemeinde Meierskappel festzulegen. Dieser Zonierungsbes<strong>ch</strong>luss<br />

wurde glei<strong>ch</strong>zeitig mit der von der Baudirektion erteilten Deponiebewilligung eröffnet.<br />

Gegen die Erri<strong>ch</strong>tungsbewilligung für die Deponie "Stockeri" und gegen die kantonale Nutzungszone für<br />

Abfallanlagen "Stockeri" erhoben unter anderem a<strong>ch</strong>t Personen bzw. Eheleute aus Ris<strong>ch</strong> Bes<strong>ch</strong>werde beim<br />

Verwaltungsberi<strong>ch</strong>t des Kantons Zug. Mit Urteil vom 31. März <strong>2009</strong> wies das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werden<br />

ab. Die Vorinstanzen hätten die Einspra<strong>ch</strong>ebere<strong>ch</strong>tigung der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden zu Re<strong>ch</strong>t verneint.<br />

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts führen mehrere Personen aus der Gemeinde Ris<strong>ch</strong> beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

Bes<strong>ch</strong>werde in öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Angelegenheiten. Sie rei<strong>ch</strong>ten zwei weitgehend identis<strong>ch</strong>e<br />

Bes<strong>ch</strong>werdes<strong>ch</strong>riften ein und beantragen, es sei festzustellen, dass sie einspra<strong>ch</strong>e- und bes<strong>ch</strong>werdelegitimiert seien.<br />

Der Ents<strong>ch</strong>eid des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts vom 31. März <strong>2009</strong> sei aufzuheben.<br />

Am 3. Mai 2010 führte eine Delegation des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts einen Augens<strong>ch</strong>ein bei der geplanten Deponie dur<strong>ch</strong>.<br />

Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t heisst die Bes<strong>ch</strong>werde teilweise gut.<br />

2


(Zusammenfassung)<br />

Auszug aus den Erwägungen:<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.<br />

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR 700) gewährleistet das kantonale Re<strong>ch</strong>t gegen Nutzungspläne und<br />

raumplaneris<strong>ch</strong>e Verfügungen (z.B. Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG) die Legitimation mindestens im<br />

glei<strong>ch</strong>en Umfang wie für die Bes<strong>ch</strong>werde in öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Angelegenheiten an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t. Ferner<br />

s<strong>ch</strong>reibt Art. 111 BGG die Einheit des Verfahrens vor: Wer zur<br />

<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 284<br />

Bes<strong>ch</strong>werde an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t bere<strong>ch</strong>tigt ist, muss si<strong>ch</strong> am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als<br />

Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG); die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts muss grundsätzli<strong>ch</strong><br />

mindestens die Rügen na<strong>ch</strong> den Art. 95-98 BGG prüfen können (Art. 111 Abs. 3 BGG). Aus diesen Bestimmungen<br />

ergibt si<strong>ch</strong>, dass die kantonalen Behörden die Re<strong>ch</strong>tsmittelbefugnis ni<strong>ch</strong>t enger fassen dürfen, als dies für die<br />

Bes<strong>ch</strong>werde an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t vorgesehen ist (vgl. Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts <strong>1C</strong>_379/2008 vom 12. Januar <strong>2009</strong><br />

E. 3.2 mit Hinweisen). Zur Beurteilung, ob das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werdeführer vom Re<strong>ch</strong>tsmittel<br />

auss<strong>ch</strong>liessen durfte, ist im vorliegenden Fall die Bes<strong>ch</strong>werdebere<strong>ch</strong>tigung na<strong>ch</strong> den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1<br />

BGG, wel<strong>ch</strong>e mit denjenigen des bisherigen Art. 103 lit. a OG übereinstimmen, zu prüfen. Sind die<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführer befugt, gegen einen Sa<strong>ch</strong>ents<strong>ch</strong>eid über das umstrittene Vorhaben beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

Bes<strong>ch</strong>werde zu führen, so müssen die Vorinstanzen auf ihr Re<strong>ch</strong>tsmittel eintreten, soweit die übrigen formellen<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

2.2 Zur Bes<strong>ch</strong>werde in öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Angelegenheiten ist na<strong>ch</strong> Art. 89 Abs. 1 BGG bere<strong>ch</strong>tigt, wer vor der<br />

Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Mögli<strong>ch</strong>keit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), dur<strong>ch</strong> den<br />

angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse an dessen<br />

Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Bes<strong>ch</strong>wer, dass der Bes<strong>ch</strong>werdeführer<br />

über eine spezifis<strong>ch</strong>e Beziehungsnähe zur Streitsa<strong>ch</strong>e verfügt und einen praktis<strong>ch</strong>en Nutzen aus der Aufhebung oder<br />

Änderung des angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei<br />

Bauprojekten insbesondere in räumli<strong>ch</strong>er Hinsi<strong>ch</strong>t gegeben sein. Ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die<br />

tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e oder re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Situation des Bes<strong>ch</strong>werdeführers dur<strong>ch</strong> den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden<br />

kann (vgl. Bots<strong>ch</strong>aft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesre<strong>ch</strong>tspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2).<br />

Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG hängen eng zusammen. Insgesamt kann insoweit an die<br />

Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde na<strong>ch</strong> Art. 103 lit. a OG entwickelt<br />

worden sind, angeknüpft werden (<strong>BGE</strong> 133 II 400 E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen).<br />

2.3 Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt ni<strong>ch</strong>t, um die<br />

Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sa<strong>ch</strong>verhalts das<br />

<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 285<br />

besondere Berührtsein und das s<strong>ch</strong>utzwürdige Interesse glaubhaft ers<strong>ch</strong>einen.<br />

2.3.1 Ein Kriterium für die Beurteilung der Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis ist die räumli<strong>ch</strong>e Distanz des Na<strong>ch</strong>barn zum<br />

umstrittenen Bauvorhaben, wobei es ni<strong>ch</strong>t auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>ts <strong>1C</strong>_133/2008 vom 6. Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t wird in der Regel<br />

anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Si<strong>ch</strong>erheit oder grosser Wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>keit zu<br />

Immissionen führt und der Bes<strong>ch</strong>werdeführer dur<strong>ch</strong> diese - seien es Lärm-, Staub-, Ers<strong>ch</strong>ütterungs-, Li<strong>ch</strong>t- oder<br />

andere Einwirkungen - betroffen wird. Sind sol<strong>ch</strong>e Beeinträ<strong>ch</strong>tigungen zu erwarten, ändert au<strong>ch</strong> der Umstand, dass<br />

eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, ni<strong>ch</strong>ts an der Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis. So hat das Bundesgeri<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>on<br />

erkannt, dass bei grossflä<strong>ch</strong>igen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Bes<strong>ch</strong>werdeführung legitimiert<br />

sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> jener, die in der Verlängerung der Flugpisten<br />

wohnen (d.h. im Berei<strong>ch</strong> der An- und Abflugs<strong>ch</strong>neisen; <strong>BGE</strong> 125 II 293 E. 3a S. 303 f.), oder all jene Personen, die<br />

von S<strong>ch</strong>iesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutli<strong>ch</strong> hören können und dadur<strong>ch</strong> in ihrer Ruhe gestört werden<br />

(<strong>BGE</strong> 133 II 181 E. 3.2.2 mit Hinweisen). In di<strong>ch</strong>t besiedelten Gebieten kann somit grundsätzli<strong>ch</strong> sehr vielen<br />

Personen die Bes<strong>ch</strong>werdelegitimation zukommen, ohne dass von einer unzulässigen Popularbes<strong>ch</strong>werde gespro<strong>ch</strong>en<br />

3


werden müsste (<strong>BGE</strong> 121 II 171 E. 2b S. 174; <strong>BGE</strong> 121 II 176 E. 2b S. 178; <strong>BGE</strong> 120 Ib 378 E. 4d S. 388; <strong>BGE</strong> 110<br />

Ib 99 E. 1c S. 102; Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E. 2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.).<br />

2.3.2 Wird die Einspra<strong>ch</strong>e- und Re<strong>ch</strong>tsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgeleitet, so<br />

müssen diese für den Bes<strong>ch</strong>werdeführer deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbar sein, damit er zur Bes<strong>ch</strong>werde legitimiert ist (<strong>BGE</strong><br />

113 Ib 225 E. 1c S. 228 f.; <strong>BGE</strong> 110 Ib 99 E. 1c S. 102). In Grenzfällen besteht ein Beurteilungsspielraum, bei<br />

dessen Ausübung einerseits eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>ts zu vermeiden ist und<br />

andererseits die S<strong>ch</strong>ranken au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu eng gezogen werden dürfen, um ni<strong>ch</strong>t die vom Gesetzgeber gewollte<br />

Überprüfung der ri<strong>ch</strong>tigen Re<strong>ch</strong>tsanwendung in Fällen, in denen der Bes<strong>ch</strong>werdeführer ein aktuelles und<br />

s<strong>ch</strong>ützenswertes Interesse besitzt, auszus<strong>ch</strong>liessen (<strong>BGE</strong> 112 Ib 154 E. 3 S. 159 mit Hinweis). Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

prüft die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der im<br />

<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 286<br />

konkreten Fall vorliegenden tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Verhältnisse. Es stellt ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>ematis<strong>ch</strong> auf einzelne Kriterien (wie z.B.<br />

Distanz zum Vorhaben, Si<strong>ch</strong>tverbindung etc.) ab.<br />

So hat das Bundesgeri<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werdebere<strong>ch</strong>tigung verneint in Bezug auf Personen, die in einer Entfernung von<br />

rund 250 m bis 1,7 km vom an zentraler Lage in der Innenstadt von Züri<strong>ch</strong> geplanten Casinobetrieb wohnten, weil<br />

keine deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbare zusätzli<strong>ch</strong>e Lärmimmissionen an den bereits vorbelasteten Strassenabs<strong>ch</strong>nitten zu<br />

erwarten waren (Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts <strong>1C</strong>_405/2008 vom 18. März <strong>2009</strong>). In glei<strong>ch</strong>er Weise wurde die<br />

Bes<strong>ch</strong>werdelegitimation verneint beim Zufahrtsverkehr zu einer Kiesgrube, weil si<strong>ch</strong> das Grundstück der<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerin in einem hinrei<strong>ch</strong>enden Abstand von 60 m zur Kieswerkstrasse jenseits einer Bös<strong>ch</strong>ung sowie<br />

eines kleinen Waldsaums befand, sodass die Immissionen aus dem Kiesgrubenverkehr für sie ni<strong>ch</strong>t mehr deutli<strong>ch</strong><br />

wahrnehmbar waren (Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts 1A.77/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2d). In Bezug auf Anwohner<br />

der Zufahrt zu einer Tongrube, in wel<strong>ch</strong>er eine Inertstoffdeponie eingeri<strong>ch</strong>tet werden sollte, bejahte das<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>t die Einspra<strong>ch</strong>e- und Bes<strong>ch</strong>werdebere<strong>ch</strong>tigung (Urteil <strong>1C</strong>_362/2008 vom 27. April <strong>2009</strong>). Ebenfalls<br />

bejaht wurde die Legitimation bei Personen, wel<strong>ch</strong>e ungefähr einen Kilometer vor der Einfahrt in ein<br />

Kiesgrubengelände wohnten, wenn während 40 bis 50 Jahren dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong> mit 120 Hin- und Rückfahrten pro Tag<br />

zu re<strong>ch</strong>nen war (<strong>BGE</strong> 113 Ib 225 E. 1c S. 228 f.). Bei Lärmimmissionen des Verkehrs zu einem regionalen<br />

Einkaufszentrum bezei<strong>ch</strong>nete das Bundesgeri<strong>ch</strong>t die Bejahung der Legitimation bei einer Verkehrszunahme von 10<br />

% als re<strong>ch</strong>t- und zweckmässig. Dabei wurde davon ausgegangen, dass eine Steigerung des dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>en<br />

tägli<strong>ch</strong>en Verkehrs (DTV) um 25 % zu einer Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1dB(A) führte und eine sol<strong>ch</strong>e<br />

wahrgenommen werden könne (Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.5 f., in: ZBl<br />

107/2006 S. 609; URP 2006 S. 144).<br />

2.4 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführer leiten ihre Einspra<strong>ch</strong>e- und Bes<strong>ch</strong>werdebere<strong>ch</strong>tigung ni<strong>ch</strong>t nur aus der nahen räumli<strong>ch</strong>en<br />

Beziehung zum streitbetroffenen Vorhaben als sol<strong>ch</strong>em ab, sondern insbesondere aus der wegen des<br />

Deponieverkehrs zu erwartenden Zunahme des s<strong>ch</strong>weren Lastwagenverkehrs und den damit verbundenen<br />

Immissionen an den betroffenen Strassenabs<strong>ch</strong>nitten. Als Anwohner seien sie von der Zunahme des<br />

Lastwagenverkehrs in s<strong>ch</strong>utzwürdigen Interessen direkt und stärker betroffen als die Allgemeinheit und somit zur<br />

Einspra<strong>ch</strong>e und Ergreifung weiterer Re<strong>ch</strong>tsmittel befugt.<br />

<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 287<br />

Au<strong>ch</strong> das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t geht davon aus, die Bes<strong>ch</strong>werdeführer von Ris<strong>ch</strong> wohnten bezügli<strong>ch</strong> der Ers<strong>ch</strong>liessung<br />

der geplanten Deponie an kritis<strong>ch</strong>en Stellen, weil die zu ihren Liegens<strong>ch</strong>aften führende Kantonsstrasse bisher<br />

namentli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> Lastwagen wenig befahren gewesen sei. Unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung des Deponieprojekts sei im<br />

Jahresdur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nitt über 365 Tage beim Stotzenacker neu mit einer Steigerung des DTV um 8.06 % zu re<strong>ch</strong>nen bzw.<br />

mit einer Steigerung pro Tag von bisher 670 Fahrzeugen um 60 Lastwagen. Auf der Strecke Landhus-Stotzenacker<br />

sei eine Steigerung des DTV von 2.28 % bzw. eine Steigerung pro Tag von bisher 2'500 Fahrzeugen um 57<br />

Lastwagen zu erwarten. Beim Stotzenacker ergebe si<strong>ch</strong> eine Frequenz an 220 Betriebstagen mit je bloss 8<br />

Betriebsstunden von tägli<strong>ch</strong> knapp 100 Fahrten bzw. von stündli<strong>ch</strong> rund 12 Fahrten und beim Seefeld etwas weniger.<br />

Beim Strassenverkehrslärm sei die Erhöhung des Beurteilungspegels um 1 dB(A) gerade no<strong>ch</strong> wahrnehmbar. Diese<br />

Zunahme entspre<strong>ch</strong>e einer Steigerung des dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>en tägli<strong>ch</strong>en Verkehrsaufkommens um rund 25 %. Der<br />

prognostizierte Mehrverkehr liege unter 10 %.<br />

2.5 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) weist zutreffend darauf hin, dass die vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t genannten<br />

Erfahrungsregeln, zu wel<strong>ch</strong>en si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> das Bundesgeri<strong>ch</strong>t geäussert hat (s. E. 2.3.2), für Situationen mit glei<strong>ch</strong><br />

bleibender Verkehrszusammensetzung gelten. Beim vorliegend zu beurteilenden Deponieverkehr ändere si<strong>ch</strong> auf den<br />

betroffenen Strassen die Verkehrszusammensetzung, weil auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> der Lastwagen-Anteil zunehme. Die<br />

Lärmemissionen eines Lastwagens entsprä<strong>ch</strong>en denjenigen von 10 bis 15 Personenwagen. Zudem ändere si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong><br />

4


den erhöhten S<strong>ch</strong>werverkehrsanteil die akustis<strong>ch</strong>e Qualität des Verkehrsgeräus<strong>ch</strong>es. Diese Veränderung sei<br />

wahrnehmbar, selbst wenn die Erhöhung des Beurteilungspegels unter 1 dB(A) liege. Die vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

genannten Erfahrungsregeln seien deshalb im vorliegenden Zusammenhang ni<strong>ch</strong>t anwendbar.<br />

2.5.1 Der bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Augens<strong>ch</strong>ein hat gezeigt, dass die Kantonsstrasse, von wel<strong>ch</strong>er die Deponiezufahrt<br />

abzweigt und an wel<strong>ch</strong>er ein Teil der Bes<strong>ch</strong>werdeführer wohnt, heute kaum von Lastwagen befahren wird. Der<br />

S<strong>ch</strong>werverkehr zwis<strong>ch</strong>en Rotkreuz und Küssna<strong>ch</strong>t a.R. wird im Wesentli<strong>ch</strong>en über die Autobahn N 4 abgewickelt.<br />

Der Deponiebetrieb hängt zu einem beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Teil von der Lieferung des Deponieguts über die Kantonsstrasse<br />

(Küssna<strong>ch</strong>terstrasse) ab. Gemäss dem Umweltverträgli<strong>ch</strong>keitsberi<strong>ch</strong>t (Kapitel 4.3<br />

<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 288<br />

Verkehrsgrundlagen), wel<strong>ch</strong>er den vorinstanzli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eiden zugrunde liegt, sollten über 90 % der Anlieferungen<br />

von Süden (Autobahnausfahrt Küssna<strong>ch</strong>t a.R.) her erfolgen. Die Zufahrt aus Süden war via Kantonsstrasse, die<br />

Wegfahrt via Lendiswilerstrasse vorgesehen. Die übrigen 10 % der Fahrten wären Ri<strong>ch</strong>tung Nord über die<br />

Kantonsstrasse Holzhäusern-Ris<strong>ch</strong> erfolgt. Der Regierungsrat Zug ents<strong>ch</strong>ied am 30. September 2008 im Rahmen des<br />

Re<strong>ch</strong>tsmittel- und Genehmigungsverfahrens, dass die Ers<strong>ch</strong>liessung ohne Inanspru<strong>ch</strong>nahme der Lendiswilerstrasse in<br />

Meierskappel (Gemeindestrasse) festzulegen sei, weil diese Strasse den gesetzli<strong>ch</strong>en Anforderungen ni<strong>ch</strong>t<br />

entspre<strong>ch</strong>e. Na<strong>ch</strong> dem genannten Ents<strong>ch</strong>eid des Regierungsrats muss die Deponiebetreiberin die Lieferanten<br />

verpfli<strong>ch</strong>ten, die Deponie auf dem kürzesten Weg vom übergeordneten Verkehrsnetz anzufahren und die Wegfahrt<br />

ebenso zu gestalten. Dana<strong>ch</strong> würden weiterhin rund 90 % des Deponieverkehrs von bzw. na<strong>ch</strong> Süden erfolgen, und<br />

zwar einzig über die Kantonsstrasse, na<strong>ch</strong>dem die Lendiswilerstrasse ni<strong>ch</strong>t mehr zur Verfügung steht.<br />

2.5.2 In Abwei<strong>ch</strong>ung von diesem na<strong>ch</strong> dem Umweltverträgli<strong>ch</strong>keitsberi<strong>ch</strong>t wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>en Verkehrsablauf spri<strong>ch</strong>t<br />

si<strong>ch</strong> der Regierungsrat für eine Aufteilung des Lastwagenverkehrs auf drei A<strong>ch</strong>sen aus: Vor dem Hintergrund, dass<br />

der Hauptanteil des Deponieguts aus dem nördli<strong>ch</strong>en Teil des Einzugsgebiets stamme, wo si<strong>ch</strong> rund 81 % der<br />

Bevölkerung und der Arbeitsplätze befinden, soll si<strong>ch</strong> der Deponieverkehr na<strong>ch</strong> Ansi<strong>ch</strong>t des Regierungsrats<br />

glei<strong>ch</strong>mässig auf zwei A<strong>ch</strong>sen von Norden und eine A<strong>ch</strong>se von Süden aufteilen. Zur Verfügung stehen von Norden<br />

her ab Autobahnans<strong>ch</strong>luss Rotkreuz die Route Holzhäusern-Buonas-Ris<strong>ch</strong> und die Route Rotkreuz-Meierskappel-<br />

Ris<strong>ch</strong>. Von Süden wird die Deponie ab Autobahnans<strong>ch</strong>luss Küssna<strong>ch</strong>t a.R. über die Kantonsstrasse Ri<strong>ch</strong>tung Ris<strong>ch</strong><br />

errei<strong>ch</strong>t. Das ergäbe für jede dieser Routen einen Anteil am gesamten Lastwagenverkehr von etwa 30 % (je 7'150<br />

Fahrten pro Jahr). Für diese Verkehrsverteilung spre<strong>ch</strong>e, dass der überwiegende Teil des Deponieguts aus dem<br />

Nordteil des Einzugsgebiets stamme. Für Lastwagen aus diesem Gebiet würde der Umweg von 5 km über die<br />

Autobahnausfahrt Küssna<strong>ch</strong>t a.R. Mehrkosten von ca. Fr. 40.- pro Fahrt bedeuten (S<strong>ch</strong>werverkehrsabgabe und<br />

LKW-Mehrbenützung). Dies führe bei einer voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Betriebsdauer von a<strong>ch</strong>t Jahren zu Zusatzkosten von<br />

insgesamt 5,75 Mio. Franken. Es sei somit aus wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Gründen angezeigt, die erwähnten kürzeren<br />

Zufahrtsrouten von Norden her zu wählen. Ein Verkehrsanteil aus Süden von<br />

<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 289<br />

wesentli<strong>ch</strong> über 30 % ers<strong>ch</strong>eine somit als unwahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>. Da si<strong>ch</strong> der Verkehr auf die drei bes<strong>ch</strong>riebenen A<strong>ch</strong>sen<br />

glei<strong>ch</strong>mässig verteile, sei au<strong>ch</strong> keine relevante zusätzli<strong>ch</strong>e Belastung der Anwohner zu erwarten.<br />

2.5.3 Diese Ausführungen des Regierungsrats im bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verfahren sind ni<strong>ch</strong>t mit dem<br />

Umweltverträgli<strong>ch</strong>keitsberi<strong>ch</strong>t, der zum Deponievorhaben ausgearbeitet wurde, vereinbar. Dieser Beri<strong>ch</strong>t geht von<br />

einem Verkehrsanteil von Süden her in der Grössenordnung von 90 % aus. Die Feststellungen im<br />

Umweltverträgli<strong>ch</strong>keitsberi<strong>ch</strong>t liegen au<strong>ch</strong> den vorinstanzli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eiden zugrunde, soweit sie ni<strong>ch</strong>t - wie<br />

hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Benutzung der Lendiswilerstrasse - im Laufe des Verfahrens geändert wurden. Die Darlegungen des<br />

Regierungsrats zur glei<strong>ch</strong>mässigen Aufteilung des Verkehrs auf drei A<strong>ch</strong>sen finden in den Projektunterlagen keine<br />

Stütze. Die Ers<strong>ch</strong>liessung über die Kantonsstrasse und den Autobahnans<strong>ch</strong>luss Küssna<strong>ch</strong>t a.R. gewährleistet im<br />

Verglei<strong>ch</strong> zu den beiden anderen A<strong>ch</strong>sen die direkteste und si<strong>ch</strong>erste Verbindung zum übergeordneten Strassennetz.<br />

Sie führt unter den Gesi<strong>ch</strong>tspunkten der Lärm- und Luftbelastung, der Verkehrssi<strong>ch</strong>erheit und der Rücksi<strong>ch</strong>tnahme<br />

auf bestehende Siedlungen zu deutli<strong>ch</strong> weniger Beeinträ<strong>ch</strong>tigungen als die anderen vom Regierungsrat genannten<br />

Ers<strong>ch</strong>liessungsa<strong>ch</strong>sen. Es ist somit im Hinblick auf das in Art. 11 Abs. 2 USG (SR 814.01) verankerte<br />

Vorsorgeprinzip bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> geboten, den Deponieverkehr im Wesentli<strong>ch</strong>en über den Autobahnans<strong>ch</strong>luss<br />

Küssna<strong>ch</strong>t a.R. abzuwickeln. Diese Erkenntnis liegt zu Re<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> dem Umweltverträgli<strong>ch</strong>keitsberi<strong>ch</strong>t zugrunde.<br />

Eine glei<strong>ch</strong>mässige Aufteilung der strassenmässigen Ers<strong>ch</strong>liessung auf drei A<strong>ch</strong>sen, wovon zwei wegen ihrer Lage<br />

im Siedlungsgebiet von Meierskappel, Rotkreuz und Buonas/Ris<strong>ch</strong> für die Aufnahme des Deponieverkehrs ni<strong>ch</strong>t<br />

geeignet sind, ist mit dem Bundesumwelts<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t vereinbar. Die Deponiebetreiberin wird deshalb im<br />

weiteren Verfahren au<strong>ch</strong> verpfli<strong>ch</strong>tet werden müssen, die Zu- und Wegfahrten im Wesentli<strong>ch</strong>en über diese<br />

Haupta<strong>ch</strong>se von Küssna<strong>ch</strong>t a.R. zu organisieren.<br />

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2.5.4 Der auf der Kantonsstrasse ab Autobahnausfahrt Küssna<strong>ch</strong>t a.R. bis zur Abzweigung der Stockeristrasse<br />

entstehende Lastwagenverkehr erweist si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den zutreffenden Darlegungen des BAFU angesi<strong>ch</strong>ts der<br />

erhebli<strong>ch</strong>en Veränderung der Verkehrszusammensetzung als deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbar, au<strong>ch</strong> wenn die Lärmzunahme<br />

rein re<strong>ch</strong>neris<strong>ch</strong> unter 1 dB(A) liegt. Dies trifft insbesondere auf die Liegens<strong>ch</strong>aften Stotzenackerweg 1 und 3 zu,<br />

wel<strong>ch</strong>e von der<br />

<strong>BGE</strong> 136 II 281 S. 290<br />

Lärmzunahme bei der Abzweigung der Stockeristrasse am stärksten betroffen sind. Diese Liegens<strong>ch</strong>aften befinden<br />

si<strong>ch</strong> mit direkter Si<strong>ch</strong>t- und Hörverbindung lei<strong>ch</strong>t erhöht oberhalb des genannten Kreuzungsberei<strong>ch</strong>s, über wel<strong>ch</strong>en<br />

12 Lastwagen pro Stunde die Deponie bedienen. Eine dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>e Lastwagenfrequenz von 5 Minuten ist in<br />

dieser ruhigen Wohngegend zweifellos wahrnehmbar, weshalb zumindest den in den genannten Liegens<strong>ch</strong>aften<br />

wohnenden bes<strong>ch</strong>werdeführenden C. (Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 3) sowie Eheleuten H. (Bes<strong>ch</strong>werdeführer 8) die<br />

Einspra<strong>ch</strong>e- und Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis ni<strong>ch</strong>t abgespro<strong>ch</strong>en werden durfte. Die Legitimation dieser Anwohner ist<br />

sowohl für das Nutzungsplanungsverfahren als au<strong>ch</strong> für das Verfahren der Erri<strong>ch</strong>tungsbewilligung zu bejahen. Unter<br />

diesen Umständen kann offenbleiben, ob au<strong>ch</strong> den übrigen Bes<strong>ch</strong>werdeführenden, deren Wohnhäuser etwas weiter<br />

von der Verzweigung Küssna<strong>ch</strong>terstrasse/Stockeristrasse entfernt liegen, die Einspra<strong>ch</strong>e- und Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis<br />

zukommt.<br />

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