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Vortrag Richter a.D. Rainer Kuhls - LAG Wohnen für behinderte ...

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„Freiheit bei geschlossenen Türen. Möglichkeiten und Chancen?“<br />

Tagung der Landesarbeitsgemeinschaft <strong>Wohnen</strong> für <strong>behinderte</strong> Menschen e.V.<br />

und des Regierungspräsidiums Gießen in Wetzlar am 18. November 2010<br />

Einführungsreferat <strong>Rainer</strong> <strong>Kuhls</strong>, Direktor des Amtsgerichts und<br />

Betreuungsrichter a.D.<br />

I. Einleitung<br />

Das Thema Freiheitsentzug ist naturgemäß sehr komplex.<br />

Es gibt erhebliche Spannungsfelder zwischen den individuellen Interessen kranker und<br />

<strong>behinderte</strong>r Menschen, den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen des<br />

professionellen Umfelds.<br />

So garantieren Art. 1 und 2 GG den Schutz der Würde des Menschen und das Recht der<br />

Person auf Leben, körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit.<br />

Art. 104 Abs 2 GG gibt Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug:<br />

• Freiheitsentzug nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes<br />

• Verbot der seelischen und körperlichen Misshandlung festgehaltener Personen<br />

• nur der <strong>Richter</strong> kann über Zulässigkeit und Fortdauer des Freiheitsentzugs<br />

entscheiden<br />

• bei Freiheitsentzug ohne richterliche Anordnung ist unverzüglich eine<br />

richterliche Entscheidung herbeizuführen.<br />

Vor diesem Hintergrund versteht es sich von selbst, dass freiheitsentziehende Maßnahmen<br />

nur dann in Betracht kommen, wenn sie als ultima ratio unvermeidlich und -sollte dies der<br />

Fall sein- angemessen sind; bei der Beurteilung ist eine sorgfältige Güterabwägung<br />

vorzunehmen.<br />

Es darf aber nicht außer Acht bleiben, dass auch andere, d.h. a l l e Menschen Anspruch<br />

auf den Schutz der Verfassung und der Gesetze haben, nämlich die, die durch <strong>behinderte</strong><br />

oder kranke Menschen Nachteile erleiden (Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen) oder<br />

solche, die in therapeutischen Einrichtungen oder Krankenhäusern täglich mit ihnen<br />

umgehen müssen, dies unter dem Druck eines umfassenden straf-, zivil-, arbeits-,<br />

disziplinar- und standesrechtlichen Haftungssystems.<br />

Hier einen gerechten und adaequaten Ausgleich zu schaffen, eine Abgrenzung vorzunehmen,<br />

ist die hohe Kunst der Rechtsanwendung und –fortbildung, die nicht pauschal, sondern<br />

„fallbezogen“ unter Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten erfolgen muss.<br />

Der Gesetzgeber hat lediglich einen Rahmen vorgegeben, der von den Anwendern in der<br />

Praxis und den Gerichten im Einzelfall umgesetzt, „mit Leben erfüllt“ werden muss.<br />

II. Zum Thema: Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen<br />

1. Unterbringung<br />

a. Formen


Zivilrechtliche Unterbringung gem. § 1906 Abs.1 BGB (Volljährige betreffend) oder gem. §<br />

1631 b BGB (Minderjährige betreffend, auf Antrag der gesetzlichen Vertreter);<br />

Öffentlichrechtliche Unterbringung nach Landes- und Bundesrecht (z.B. HFEG/PsychKG;<br />

InfSchG);<br />

Strafrechtliche/forensische Unterbringung als Maßregel der Sicherung und Besserung in<br />

Psychiatrischen Krankenhäusern, Entziehungsanstalten oder in der Form der<br />

Sicherungsverwahrung.<br />

Die öffentlich/strafrechtliche Unterbringung ist gegenüber der zivilrechtlichen Unterbringung<br />

subsidiär.<br />

Thema dieses Referats werden im Folgenden ausschließlich die zivilrechtliche<br />

Unterbringung und die weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen gem. § 1906<br />

Abs. 4 BGB.<br />

Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch, 4. Buch (Familienrecht), Abschnitt Betreuung (§§<br />

1896 ff.) mit umfassenden Verweisen auf das Vormundschaftsrecht (§ 1908 i BGB).<br />

Wir sprechen im Folgenden von Freiheitsentzug/Unterbringungen/“Einweisungen“ in<br />

Psychiatrischen Krankenhäusern, Wohnheimen für psychisch kranke oder <strong>behinderte</strong><br />

Menschen sowie in gerontopsychiatrischen Bereichen von Alten- und Pflegeheimen.<br />

Dabei ist zu beachten, dass im Hinblick auf die unterschiedliche Klientel und deren<br />

individuellen Bedürfnisse sowie die Eigenarten der jeweiligen Einrichtungen erhebliche<br />

Unterschiede zwischen den einzelnen Unterbringungsformen bestehen.<br />

Alleiniges Ziel der zivilrechtlichen Unterbringung ist die Beseitigung der Eigengefährdung,<br />

grundsätzlich nicht der Fremdgefährdung; mittelbare Fremdgefährdungen sind denkbar<br />

(provozierte Notwehrreaktionen, Gefahr straf- und zivilrechtlicher Maßnahmen).<br />

b. Voraussetzungen<br />

aa. Die Entscheidung über das Erfordernis des Freiheitsentzugs trifft der gesetzliche Vertreter<br />

des Betroffenen (Betreuer oder Bevollmächtigter), der auch für die Durchführung zuständig<br />

ist; er unterliegt allerdings dem erwähnten Genehmigungsvorbehalt (Art. 104 Abs. 2 GG) und<br />

muss daher beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Genehmigung der Maßnahme stellen.<br />

Der Betreuer kann nur handeln, wenn ihm vom Gericht zumindest der Aufgabenkreis<br />

„Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringungen und<br />

unterbringungsähnliche Maßnahmen“ übertragen wurde<br />

Eine Betreuungsverfügung muss, wenn sie freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst,<br />

zwingend schriftlich getroffen werden und die Maßnahmen genau bezeichnen.<br />

Eine Vorsorgevollmacht, die sich auf die Entscheidung über Freiheitsentzug erstreckt, muss<br />

in<br />

der gleichen Form erteilt werden (§ 1906 Abs. 5 BGB).<br />

Die Genehmigung muss grundsätzlich vorher erteilt werden (§ 1906 Abs.2 S.1 BGB).


Ausnahmsweise reicht die nachträgliche Genehmigung (§ 1906 Abs.2 S.2 BGB), wenn mit<br />

dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung muss unverzüglich nachgeholt<br />

werden.<br />

Die drohende Gefahr muss so konkret sein, dass sie nur durch sofortiges Handeln<br />

abgewendet werden kann.<br />

Die Dringlichkeit muss mindestens durch ein ärztliches Zeugnis oder ein konkretes Ereignis<br />

belegt sein; Beispiele für letzteres: Drogenrausch, Entzugssymptomatik, Hilflosigkeit durch<br />

Krankheit, Drogen o.ä., Herumirren verwirrter Menschen, nicht steuerbare Aggressivität,<br />

suizidale Situation.<br />

Die Gefahr muss nicht auf gezieltem Tun beruhen; denkbar sind auch passive<br />

Verhaltensweisen wie Nahrungsverweigerung oder Ablehnung unvermeidlicher ärzlicher<br />

Maßnahmen.<br />

Ist ein Betreuer noch nicht bestellt oder verhindert und liegt keine Vorsorgevollmacht vor,<br />

hat<br />

der Betreuungsrichter in Abweichung vom üblichen Verfahren im Rahmen einer einstweiligen<br />

Maßregel die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Entscheidungen selbst zu treffen<br />

(§1846 BGB).<br />

Der Betreuer muss aber nachträglich umgehend informiert bzw. umgehend bestellt werden<br />

und die weiteren Entscheidungen übernehmen.<br />

bb. Es muss ein Gefährdungstatbestand vorliegen (§ 1906 Abs.1 Z.1 BGB), d.h. die Gefahr<br />

der Selbsttötung oder eines erheblichen gesundheitlichen Schadens vorliegen<br />

und/oder<br />

das Erfordernis einer Untersuchung, einer Behandlung oder eines ärztlichen Eingriffs<br />

bestehen (§ 1906 Abs.1 Z.2 BGB).<br />

Die Maßnahme muss zum Wohl des Betroffenen erforderlich sein.<br />

Weniger einschneidende Maßnahmen sind stets vorrangig; es muss ein vertretbares<br />

Verhältnis zwischen den drohenden Gefahren und den Nachteilen einer Unterbringung<br />

bestehen.<br />

Eine große Rolle spielen hier Vermeidungsstrategien wie u.a.:<br />

eine sorgfältige Anamnese bei der Aufnahme, die Aufschluss darüber geben kann, ob<br />

bestehende Weglauftendenzen aus der subjektiven Sicht des Betroffenen als folgerichtige<br />

Handlungen im Zusammenhang mit früheren Lebensgewohnheiten zu sehen sind;<br />

die Klärung, ob der Betroffenen in der aktuellen Situation Argumenten zugänglich ist, die ihn<br />

bewegen könnten, in Zukunft gefährdende Handlungen zu unterlassen („Vertrag“!);<br />

die Feststellung von Ursachen, argumentatives Einwirken, Angebot von<br />

Handlungsalternativen, Training von Verhaltensweisen in kritischen Situationen<br />

und nicht zuletzt:<br />

die Anwendung von Deeskalationsprogrammen.<br />

Als Beispiel für ein solches Programm sei hier PART genannt (=Professional Assault<br />

Response Training/Professionell handeln in Gewaltsituationen).<br />

PART wurde –so das Konzept- entwickelt, „damit Professionelle, die in Betreuungs- und<br />

Behandlungseinrichtungen arbeiten, präventiv gewalttätige Krisen verhindern, mögliche<br />

Gewaltsituationen frühzeitig richtig einschätzen, angemessen und kompetent intervenieren,<br />

die Vorfälle konsequent auswerten und die Ergebnisse zur Prävention nutzen.“<br />

Oberstes Gebot dabei ist der Schutz von Mitarbeitern und Mitbewohnern unter Wahrung der<br />

Persönlichkeitsrechte und der Würde des gewaltbereiten –kranken!- Bewohners.


Behebbare Ursachen von Gefährdungssituationen wie Ataxien (Training durch<br />

Physiotherapeuten möglich!), dunkle Gänge (frei nach Goethe: „mehr Licht!“), Vereinsamung<br />

(emotionale Zuwendung, Besuchsdienste!) machen freiheitsentziehende Maßnahmen unter<br />

Umständen unzulässig!<br />

Im Leitfaden des Bayerischen Landespflegeausschusses vom November 2006, der in Hessen<br />

für verbindlich erklärt wurde, wird explizit darauf hingewiesen, dass nur dann, wenn alle am<br />

Versorgungsprozess Beteiligten persönliche Ängste, Sicherheitsdenken und<br />

Schutzbedürfnisse in den Hintergrund stellen, individuelle Lösungen möglich sind und die<br />

Würde des Pflegebedürftigen gewahrt wird.<br />

Diesem Gedanken tragen i.ü. auch Gerichtsentscheidungen zur Frage der Haftung Rechnung,<br />

so dass sich das Risiko auf ein erträgliches Maß reduziert.<br />

cc. Weitere Voraussetzung für eine Unterbringung ist das Vorliegen einer psychischen<br />

Erkrankung und/oder einer geistigen oder seelischen Behinderung und schließlich<br />

dd. die Einsichtsunfähigkeit des Betroffenen.<br />

Eine Unterbringung mit Zustimmung des Betroffenen ist kein Freiheitsentzug.<br />

Für die Zustimmung ist natürliche Einsichtsfähigkeit (unterhalb der Schwelle der<br />

Geschäftsfähigkeit) erforderlich.<br />

Die Freiwilligkeitserklärung muss tragbar und damit von therapeutischem Wert sein.<br />

Eine Unterbringung ist nicht gerechtfertigt bei Gefährdungen, die nicht auf Erkrankung oder<br />

Behinderung beruhen, wie Genusssucht, Leichtsinn, übermäßiges Essen oder Trinken,<br />

Rauchen, Drogenkonsum, Verwahrlosung, Vermüllung, es sei denn, die Grenze zum<br />

Krankheitswert wird im Einzelfall überschritten; dasselbe gilt für einen bei voller<br />

Einsichtsfähigkeit geplanten Suizid.<br />

Von der Norm abweichendes Verhalten, Skurrilität, Querulantentum, Starrsinn müssen von<br />

der Gesellschaft toleriert werden; Grenzen und Sanktionen ergeben sich allerdings aus der<br />

allgemeinen Rechtsordnung.<br />

Dies gilt auch für „unausstehliches“ Verhalten in einer Gemeinschaft.<br />

Nonkonformität ist nicht regelmäßig ein Krankheitssymptom, so dass sie Konsequenzen<br />

haben kann, die sich aus den Regeln der Einrichtung (Vertrag, Hausordnung) ergeben.<br />

c. Dauer und Beendigung der Unterbringung<br />

Dauer: maximal 1 Jahr, ausnahmsweise 2 Jahre (§ 70 f Abs.1 Z.3 FGG).<br />

Verlängerung -jeweils wieder um maximal 2 Jahre- ist möglich.<br />

Bei einer Gesamtunterbringung von mehr als 4 Jahren muss das erforderliche Gutachten von<br />

einem Arzt erstattet werden, der bisher nicht behandelt oder begutachtet hat und nicht der<br />

Unterbringungseinrichtung angehört.<br />

Einstweilige Anordnung (vorläufige Unterbringung bei „gesteigerter Dringlichkeit“): maximal<br />

6 Wochen mit der Möglichkeit der Verlängerung auf insgesamt 3 Monate.<br />

Ende: bei Fristablauf ohne vorherige Verlängerung per se<br />

beim Wegfallen der Voraussetzungen (§ 70 i Abs.1 FGG) durch Gerichtsbeschluss<br />

durch Entscheidung des Betreuers mit unverzüglicher Mitteilung an das Gericht<br />

(§ 1906 Abs.3 BGB).


Mit der Aufhebung durch das Gericht ist die Genehmigung verbraucht und muss ggf. erneut<br />

beantragt, geprüft und erteilt werden.<br />

Unterbrechungen einer Unterbringung nach § 1906 BGB sind -im Gegensatz zum HFEG- im<br />

Gesetz nicht vorgesehen.<br />

Sie sind aber nach Absprache zwischen dem Betroffenen, Betreuer/Bevollmächtigten, der<br />

Unterbringungseinrichtung und in streitigen und Grenzfällen dem Betreuungsgericht zu Recht<br />

nicht üblich.<br />

Lockerungen erfolgen in der Regel sukzessiv: befristetes (nicht zu frühes!) Verlassen der<br />

Station/des Wohnbereichs, später Verlassen des Gebäudes, danach auch des Geländes bis<br />

hin zur Probebeurlaubung nach Hause zwecks Vorbereitung der anstehenden Entlassung.<br />

d. Verfahren<br />

aa. Antrag des gesetzlichen Vertreters<br />

(Einzelheiten s. II1b).<br />

bb.<strong>Richter</strong>liche Anhörung<br />

Wesentlicher Kern des Verfahrens ist die richterliche Anhörung des Betroffenen.<br />

Teilweise ist keine Kommunikation mit ihm möglich, der unmittelbare persönliche Eindruck<br />

des <strong>Richter</strong>s ist aber nicht minder entscheidungsrelevant.<br />

Die Anhörung erfolgt in der gewohnten Umgebung des Betroffenen, bei Akuteinweisungen<br />

am Ort des Geschehens, im Bedarfsfall auch an anderen Orten (Polizeistation nach<br />

Ingewahrsamnahme, „neutrale“ Orte wie Pfarramt, Café etc.).<br />

cc. Ärztliches Gutachten<br />

das ärztliche Gutachten ist unabdingbar erforderlich und muss, falls im Eilfall nur ein<br />

ärztliches Zeugnis zur Verfügung stand, unverzüglich eingeholt werden.<br />

dd. Stellungnahme der Betreuungsstelle<br />

Zunehmend wird die Betreuungsstelle -leider!- in Betreuungsverfahren nur noch<br />

eingeschränkt und in Unterbringungsverfahren in der Regel nur bei Ersteinweisungen, nicht<br />

bei Verlängerungen tätig; die Praxis ist örtlich unterschiedlich.<br />

ee. Verfahrenspfleger<br />

Soweit dies zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das<br />

Gericht einen Verfahrenspfleger (§ 70 b FGG), vor allem dann, wenn von der persönlichen<br />

Anhörung des Betroffenen ausnahmsweise abgesehen werden soll.<br />

ff. Genehmigungsbeschluss<br />

Nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen entscheidet das Gericht durch Beschluss.<br />

gg. Die Durchführung der Unterbringung obliegt dem Betreuer/Bevollmächtigten.<br />

Auf Ersuchen wird die Betreuungsstelle unterstützend tätig, die zudem gesetzlich die<br />

Möglichkeit hat, im Bedarfsfall die Polizei hinzuzuziehen.


Die Betreuungsstelle wird primär bei ehrenamtlichen Betreuern oder bevollmächtigten<br />

Personen, weniger bei Berufsbetreuern tätig.<br />

2.Unterbringungsähnliche Maßnahmen („Fixierungen“)<br />

a. Zweck<br />

Zweck einer unterbringungsähnlichen Maßnahme ist ausschließlich der Schutz des<br />

Betroffenen vor Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens, i.w. bei:<br />

• Weglauftendenzen<br />

• Herumirren<br />

• Sturzgefahr<br />

• Auto-/teilweise auch Fremdaggressionen<br />

• Verweigerung der erforderlichen Behandlung und Pflege:<br />

♦ ärztliche Untersuchungen und Eingriffe<br />

♦ Katheterisierung<br />

♦ Sicherung der PEG-Sonde, von Infusionen etc.<br />

♦ Sicherung der Medikation<br />

♦ Schadensbegrenzung in der prä- und postoperativen Phase<br />

♦ Beruhigung vor größeren diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen.<br />

Ungeeignet und damit einer Genehmigung nicht zugänglich sind Maßnahmen, die<br />

ausschließlich sozialorientiert oder organisationsbedingt sind; Beispiele:<br />

• Maßnahmen zur Verhinderung des Betretens fremder Zimmer, des Benutzens<br />

• fremder Betten, der Wegnahme fremden Eigentums, des Fremdurinierens bzw.<br />

• Personalmangel, bauliche Einschränkungen, schlechte Sachausstattung, Erleichterung<br />

der Pflege durch teilweisen Zimmereinschluss.<br />

b. Mittel<br />

aa. Mechanische/elektronische Mittel<br />

(nur beispielhaft):<br />

• Bettgitter, „Käfige“<br />

• Gurte/Fesselungen (Hüften, Hände, Füße; mehrfach, diagonal) im Bett und (Roll-)<br />

Stuhl<br />

• Therapietische, unter die Tischplatte geschobener (Roll-)Stuhl ohne<br />

Rückzugsmöglichkeit aus eigener Kraft,<br />

• Feststellen der Bremsen am Rollstuhl<br />

• Schutzdecken, Schürzen, Leibchen, Overalls, Handschuhe<br />

• Verdeckte Türen oder Öffnungsmechanismen, Trickschlösser<br />

• Ortungsanlagen am Körper, Sensoren an Türen, Funkchips, Bewegungsmatten<br />

• Kameraüberwachung (in Ausnahmefällen, z.B zum Schutz von Bewohnern einer<br />

Apallikerstation, die Schluckstörungen haben und einer erheblichen Erstickungsgefahr<br />

ausgesetzt sind)<br />

• Zimmereinschluss<br />

• Zurückhalten am Ausgang.<br />

Aus ethischen und rechtlichen Gründen kommen folgende Maßnahmen ausnahmslos nicht in<br />

Betracht:<br />

• Wegnahme von Kleidung, Schuhen, Geh-, Seh- und Hörhilfen


• körperliche oder psychische Gewalt, es sei denn als unvermeidliche<br />

• Folge zulässiger und genehmigter Maßnahmen<br />

• Androhen von Strafe, Sanktionen.<br />

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Mittel sind nicht nur Art, Dauer und Befristung<br />

der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu prüfen, sondern auch nicht beabsichtigte Folgen<br />

wie<br />

Quetschungen, Nervenverletzungen, Blutergüsse, Strangulation, Muskelabbau, (der<br />

wiederum die Sturzgefahr deutlich erhöht) oder Herztod durch Stress, Kopfüberhang o.ä.<br />

bb. Chemische/medikamentöse Mittel<br />

Hierunter fallen alle sedierenden Medikamente wie Psychopharmaka und Schlafmittel,<br />

letztlich alle Substanzen, die -zumindest als Nebenwirkung- den Bewegungsdrang<br />

einschränken.<br />

Nicht nur unter medizinischem, sondern auch unter rechtlichem Aspekt ist eine<br />

sorgfältige Medikation als Folge ebenso sorgfältiger Diagnostik mit dem Ziel der<br />

optimalen Einstellung des Patienten unter ständiger Anpassung im Falle von<br />

Veränderungen unbedingt sicherzustellen; ansonsten ist sie nicht<br />

genehmigungsfähig!<br />

In der Praxis ist die Medikation teilweise zu bemängeln, vor allem im Bereich der Schmerz-<br />

Therapie, der Suchtbehandlung und besonders bei der Behandlung alter Menschen.<br />

In diesem Zusammenhang sei auf die Studie der Universität Witten/Herdecke hingewiesen,<br />

die zu der sog. PRISCUS-Liste geführt hat, eine Aufstellung potenziell inadaequater<br />

Medikation für ältere Menschen.<br />

Wir finden hier viele aus der täglichen Praxis bekannte Präparate, wie z.B. Antidepressiva,<br />

die zu deliranten Symptomen, Hüftfrakturen und venösen Thromboembolien führen können.<br />

Es werden Neuroleptika aufgelistet mit der Folge der erhöhten Häufigkeit von<br />

Spätdyskinesien, v.a. bei älteren Frauen, ferner der Gefahr unerwünscht erhöhter<br />

Sedierungswirkung und häufiger Hypotonien.<br />

Bei den Sedativa wird generell vor lang wirksamen Benzodiazepinen gewarnt, die wegen der<br />

ausgeprägten muskelrelaxierenden Wirkung zu erhöhter Sturzgefahr führen, darüber hinaus<br />

zur Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens, u.U. auch zum Auftreten psychiatrischer und<br />

paradoxer Reaktionen wie Unruhe, Reizbarkeit, Aggressivität, Verkennung, Wut, Alpträume,<br />

Halluzinationen, Psychosen, unangemessenes Verhalten und andere Verhaltensstörungen.<br />

In der Studie wird jeweils eine Alternativmedikation aufgezeigt.<br />

Es ist zu beachten, dass die Sedierung unter anderem der Distanzierung von Ängsten,<br />

teilweise auch der Schlafförderung dient.<br />

Sie darf aber nicht zum Verlust der bewussten Wahrnehmung und zum Verlust von<br />

Schutzreflexen oder zu Kreislauf- und Atemdepressionen führen.<br />

Bei tieferer Sedierung ist wie bei der Narkose eine Intensivüberwachung und Unterstützung<br />

möglichst durch einen Anästhesisten erforderlich.<br />

Es ist gelegentlich festzustellen, dass die Medikation den Patienten so unruhig oder noch<br />

unruhiger als zu Beginn der Applikation macht, dass er nicht mehr führbar ist und oft eine<br />

stationäre Einstellung erfolgen muss.<br />

Zu beachten ist auch die Gefahr der Toleranz bei vielen Sedativa.<br />

c. Verfahren


Das Verfahren entspricht im wesentlichen dem bei der Unterbringung; es sollen lediglich<br />

einige Besonderheiten hervorgehoben werden:<br />

aa. Die Frage der Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen stellt sich nur bei<br />

Betroffenen, die sich „in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtuung“<br />

befinden.<br />

Im privaten Bereich findet keine Überprüfung statt; Regulativ ist die allgemeine<br />

Rechtsordnung, v.a. das Strafrecht.<br />

bb. Genehmigungspflichtig sind Maßnahmen, die „regelmäßig“ oder „über einen längeren<br />

Zeitraum“, d.h. nach gängiger Praxis länger als 2 Tage erfolgen.<br />

Stellt sich eine Akutsituation nicht als Episode, sondern als fortdauernde Situation heraus,<br />

muss selbstverständlich die Genehmigung für den weiteren Freiheitsentzug eingeholt<br />

werden.<br />

cc. Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn die tragfähige Zustimmung eines<br />

erklärungsfähigen Bewohners/Patienten vorliegt (natürliche Einsichtsfähigkeit reicht aus)<br />

oder von seiner mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann.<br />

Letzteres ist z.B. der Fall, wenn der Betroffene sich im Zustand völliger Verwirrtheit befindet,<br />

bei klarem Bewusstsein aber regelmäßig erklärt hat, er wünsche bei auftretender nächtlicher<br />

Unruhe die Hochstellung des Bettgitters.<br />

Vergleichbar sind auch Fälle, in denen der Betroffene zu keiner willkürlichen Fortbewegung<br />

mehr in der Lage ist und keine Willensbekundung mehr abgeben kann; anders, wenn er<br />

ablehnendes Verhalten durch Rütteln am Bettgitter oder Zerren am Gurt zeigt.<br />

dd. Wenn Handeln durch Notwehr, Nothilfe oder Notstand geboten ist, ist ebenfalls eine<br />

Genehmigung entbehrlich.<br />

Vorstellbar sind die plötzliche Verwirrtheit des Betroffenen mit Aggressionsausbrüchen oder<br />

das Auftreten von Krampfanfällen.<br />

In derartigen Fällen müssen die Verantwortlichen ohne vorliegende Genehmigung tätig<br />

werden; sie haben sonst die bereits angesprochenen haftungsrechtlichen Folgen wegen<br />

Nichthandelns zu befürchten.<br />

ee. Bei der Auswahl und Anwendung der Mittel ist eine Abwägung aller Interessen<br />

und Umstände vorzunehmen und der psychisch und physisch am wenigsten<br />

belastende Eingriff zu wählen.<br />

ff. Der erforderliche Antrag des Betreuers muss umfassen:<br />

• vorherige Rücksprache mit den professionellen Diensten und hinreichende Aufklärung<br />

• detaillierte Angaben über die Art der beabsichtigten Maßnahme, bei Medikamenten<br />

• den Wirkstoff, die Dosierung, die Menge, die bisherige Medikation, auch<br />

Bedarfsmedikation sowie den Grund für die Maßnahme oder deren Änderung<br />

• bei mechanischen Fixierungen außerdem die Angabe des zeitlichen Umfangs und der<br />

voraussichtlichen Dauer<br />

• ein ärztliches Zeugnis (ggf. Gutachten). Auch hier ist eine präzise Diagnostik<br />

erforderlich. In der Praxis wird z.B. oft eine Depression als Ursache erheblicher<br />

Unruhezustände verkannt, so dass die Medikation am Ziel vorbeigeht.<br />

gg. Die zur Unterbringung erteilte Genehmigung beinhaltet nicht per se die Genehmigung<br />

unterbringungsähnlicher Maßnahmen.


Die z.T. vertretene Gegen-/Mindermeinung verkennt Ausmaß und Wirkung einer Fixierung<br />

und sieht diese zu Unrecht als „kleineres Übel“ im Verhältnis zur Unterbringung an.<br />

hh. Es soll nach langjährigen Erfahrungen in der Behandlungs- und Pflegepraxis an dieser<br />

Stelle ausdrücklich auf die vor dem Hintergrund des Freiheitsentzugs bestehende gesteigerte<br />

Dokumentationspflicht hingewiesen werden!<br />

ii. Ich darf mich zum Schluss noch auf die bekannte ReduFix-Studie beziehen, die jedem<br />

Praktiker wertvolle Denkanstöße und bis heute aktuelle Erkenntnisse vermittelt.<br />

Die Untersuchung, die von 2004 bis 2006 mit Unterstützung der Bundesregierung begonnen<br />

wurde und jetzt auf ehrenamtlicher Basis fortgeführt wird, hat sich die „Reduktion von<br />

körpernaher Fixierung bei demenzerkrankten Heimbewohnern“ zur Aufgabe gestellt, d.h. die<br />

Verhinderung oder Einschränkung von freiheitsentziehenden Maßnahmen durch gezielte<br />

Interventionen, ohne dass es zu negativen Konsequenzen für die Betroffenen kommt.<br />

Im Rahmen der Untersuchung wurden pflegerische, medizinische, psychosoziale und<br />

rechtliche Aspekte berücksichtigt.<br />

Es führt hier zu weit, auf Einzelheiten einzugehen.<br />

Es soll aber erwähnt werden, dass nach dem Ergebnis der Studie die Interventionen wirken:<br />

Bei insgesamt 20,8 % der Personen konnte die Fixierung vollständig beendet werden, bei<br />

23,8 % konnte die Fixierungszeit verkürzt werden.<br />

Es gab keinen Anstieg der Vergabe von Psychopharmaka.<br />

Es gab zwar mehr Stürze, jedoch keine höhere Verletzungsrate; im Bereich der fordernden<br />

Verhaltensweisen kam es sogar zu Verbesserungen.<br />

___________________________________________________________________________<br />

Ich habe mich bemüht, Ihnen den rechtlichen Teil der Problematik des Freiheitsentzugs<br />

wenigstens ansatzweise darzustellen, ohne –wie ich hoffe- den dogmatischen Aspekt zu sehr<br />

in den Vordergrund zu stellen.<br />

Das Thema verdient es, orientiert an den Interessen des Individuums, immer wieder<br />

„lebensnah“ und praxisgerecht erörtert und umgesetzt zu werden.<br />

Etwa 20 Jahre betreuungsrichterliche Tätigkeit, in der ich alles, was Menschen widerfahren<br />

kann, nicht nur einmal (mit-)erlebt, teilweise miterlitten habe, haben mir dies leichter<br />

gemacht.<br />

Wesentliches Fazit meiner Praxis ist das unverzichtbare Erfordernis einer ständigen<br />

interdisziplinären Kommunikation und Kooperation zwischen dem betroffenen Menschen (im<br />

Rahmen seiner Möglichkeiten), den Ärzten, Pflegediensten, Angehörigen, Betreuern/ Be -<br />

vollmächtigten -und nicht zuletzt dem Gericht, das sich nicht auf Subsumption und<br />

Beschlussfassung beschränken, sondern seine Zuständigkeit und Verantwortlichkeit auch für<br />

die Zeit nach der Entscheidung sehen sollte!

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