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Download - Landesbeauftragte für Mecklenburg-Vorpommern

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Drucksache 3/1506<br />

Landtag <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 3. Wahlperiode<br />

______________________________________________________________________________________________________<br />

___<br />

2.4.5 Ehrenpension<br />

Aus den Gesprächen mit den Betroffenen ist erkennbar, dass die SED-Unrechtsbereinigungsgesetze<br />

nach wie vor erhebliche Lücken aufweisen. Deutlich zeigt sich hier die<br />

Schwierigkeit, erlittenes politisches Unrecht mit gesetzlichen Mitteln wieder gut zu machen.<br />

Die in der DDR Verfolgten sehen sich komplizierten Antragsverfahren gegenüber und sind<br />

von den Ergebnissen der Rehabilitierung häufig enttäuscht. Sie erleben, dass ehemalige<br />

Funktionsträger der DDR alle rechtstaatlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer<br />

Interessen nutzen. Insgesamt fühlen sich ehemals Verfolgte vielfach erneut als Verlierer.<br />

So reagierten ehemals politisch Verfolgte mit Empörung auf die Entscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 über die DDR-Sonderrenten. Mit Nachdruck<br />

forderten sie eine rentenrechtliche Besserstellung der Opfer des SED-Regimes.<br />

Über das Rentenrecht kann keine politische Aufarbeitung des DDR-Systems geleistet werden.<br />

Um jedoch Gerechtigkeit für die Bürger der ehemaligen DDR zu schaffen, die sich gegen das<br />

SED-Unrechtsregime gewandt haben und die für Freiheit und Demokratie eingetreten sind,<br />

muss der Gesetzgeber über die Unrechtsbereinigungsgesetze wirkungsvoll einen<br />

Nachteilsausgleich sicherstellen.<br />

Die <strong>Landesbeauftragte</strong>n unterstützen deshalb die Opferverbände in ihrer Forderung nach<br />

Einrichtung einer Ehrenpension für Verfolgte. Auf dem dritten gemeinsamen Kongress der<br />

Opferverbände und Aufarbeitungsinitiativen, zu dem die <strong>Landesbeauftragte</strong>n im Juni 1999<br />

nach Gera eingeladen hatten, wurde eine Resolution mit der Forderung zur Einrichtung dieser<br />

Ehrenpension verabschiedet.<br />

Die Zahlung einer Ehrenpension würde das widerständige Verhalten und das erlittene Leid<br />

der Betroffenen in der SBZ/DDR in einer angemessenen Weise würdigen, wie es über die<br />

SED-Unrechtsbereinigungsgesetze bisher nicht möglich war. Bei der letzten Novellierung der<br />

Unrechtsbereinigungsgesetze wurde diese Forderung allerdings nicht berücksichtigt.<br />

2.5 Beratung zu den Ausschlussgründen nach § 2 Abs. 2 Vertriebenenzuwendungsgesetz<br />

Im Rahmen der Beratungsarbeit des <strong>Landesbeauftragte</strong>n wandten sich auch 1999 zahlreiche<br />

Bürger mit Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes<br />

(VertrZuwG) an die Geschäftsstelle. Dabei ging es in erster Linie um die Anfragen<br />

der Bewilligungsbehörden von Kommunen und Landkreisen an den Bundesbeauftragen für<br />

die Stasi-Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Gesetz. Einige Bürger äußerten ihr<br />

generelles Unverständnis über diese Anfragen, außerdem wurde in manchen Fällen die<br />

Verzögerung der Antragsbearbeitung zum VertrZuwG durch die Anfragen beim<br />

Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen beklagt.<br />

Der <strong>Landesbeauftragte</strong> befürwortet aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes ausdrücklich<br />

das Verfahren derjenigen Kommunen und Landkreise, die für alle Antragsteller eine Anfrage<br />

an den Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen richteten.<br />

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