Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...
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<strong>Ratgeber</strong> <strong>Förderung</strong><br />
Prämienantrag ausfüllen<br />
Landschaftselemente<br />
im Antrag angeben<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch<br />
Landschaftselemente beantragt werden. Tipps, wie das<br />
fehlerfrei gelingt, erfahren Sie hier.<br />
Im vergangenen Jahr sind für die Landschaftselemente<br />
die förderrechtlichen Bedingungen<br />
geändert worden, unter anderem sind alle<br />
Landschaftselemente CC-relevant. Landschaftselemente<br />
können auch in diesem Jahr<br />
wieder beantragt werden, sofern sie Teil einer<br />
beihilfefähigen Fläche sind.<br />
Aufgrund der geänderten Verordnung entfällt<br />
die Möglichkeit der Beantragung von Landschaftselementen,<br />
die nicht den CC-Regelungen<br />
unterliegen. Alle Landschaftselemente<br />
sind CC-relevant und unterliegen somit dem<br />
Beseitigungsverbot. Die völlige oder teilweise<br />
Beseitigung von CC-relevanten Landschaftselementen<br />
gilt als Verstoß gegen die Direktzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung<br />
und<br />
kann daher zu Kürzungen der jeweils beantragten<br />
Flächenprämie führen. In bestimmten begründeten<br />
Fällen kann eine Beseitigung durch<br />
die Untere Landschaftsbehörde genehmigt<br />
werden. Um diese Genehmigung hat sich der<br />
Antragsteller zu kümmern. Weiterhin besteht<br />
keine Verpflichtung zur Pflege der Landschaftselemente,<br />
wobei eine ordnungsgemäße Pflege<br />
nicht als Beseitigung des Landschaftselementes<br />
anzusehen ist. Es ist jedoch zu beachten, dass<br />
die durchgeführte Pflegemaßnahme nicht<br />
einer vollständigen Beseitigung des Landschaftselementes<br />
entsprechen darf. Des Weiteren<br />
muss das Landschaftselement auch weiterhin<br />
zur Betriebsfläche des Antragstellers<br />
gehören, das heißt er muss die Verfügungsgewalt<br />
haben.<br />
Auf die Größe kommt es an<br />
Bei den Landschaftselementen sind bestimmte<br />
Größen zu beachten, damit sie im förderrechtlichen<br />
Sinne auch als Landschaftselement zulässig<br />
sind. Werden diese Bedingungen hinsichtlich<br />
der Größe des Landschaftselementes<br />
nicht eingehalten, da zum Beispiel ein Feldgehölz<br />
größer oder kleiner als vorgegeben ist,<br />
stellt es kein Landschaftselement mehr dar.<br />
Feldgehölze sind ab einer Größe von 50 m² förderfähig,<br />
unterhalb dieser Größe gelten sie<br />
nicht mehr als Landschaftselement. Auch reine<br />
Brombeergebüsche oder Aufforstungsflächen<br />
gelten nicht als Feldgehölze. Weiterhin gilt die<br />
Obergrenze von 2000 m², oberhalb dieser<br />
Größe gilt die Fläche als Wald.<br />
Doch nicht nur die Gesamtgröße eines Landschaftselementes<br />
ist zu beachten, sondern auch<br />
die Bestimmung bezüglich bestimmter Abmessungen.<br />
Hecken stellen erst ab einer Länge<br />
von 10 m ein Landschaftselement dar. Ebenfalls<br />
zu beachten ist, dass eine Hecke nur eine<br />
maximale Breite von 15 m aufweisen darf, das<br />
heißt, die breiteste Stelle darf diese 15 m nicht<br />
überschreiten. Verbuschte Waldränder zählen<br />
aus <strong>Förderung</strong>ssicht ebenfalls nicht zu den förderfähigen<br />
Landschaftselementen. Bei den<br />
Baumreihen, hierzu zählen keine landwirtschaftlich<br />
genutzten Obst- oder Nussbäume,<br />
fallen diese unterhalb einer Länge von 50 m aus<br />
der <strong>Förderung</strong>.<br />
Bei Feldrainen gilt, dass diese nicht schmaler<br />
als 2 m und nicht breiter als 10 m sein dürfen,<br />
damit die Beihilfefähigkeit des Landschaftselementes<br />
gegeben ist. Feldraine definieren sich<br />
als überwiegend mit gras- und krautartigen<br />
Pflanzen bewachsene, schmale Streifen zwischen<br />
landwirtschaftlichen Nutzflächen. Ein<br />
Reine Brombeergehölze zählen nicht als<br />
Feldraine und sind demnach auch keine<br />
Landschaftselemente. Foto: Wulff/Pixelio<br />
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