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Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...

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<strong>Ratgeber</strong> <strong>Förderung</strong><br />

Prämienantrag ausfüllen<br />

Landschaftselemente<br />

im Antrag angeben<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch<br />

Landschaftselemente beantragt werden. Tipps, wie das<br />

fehlerfrei gelingt, erfahren Sie hier.<br />

Im vergangenen Jahr sind für die Landschaftselemente<br />

die förderrechtlichen Bedingungen<br />

geändert worden, unter anderem sind alle<br />

Landschaftselemente CC-relevant. Landschaftselemente<br />

können auch in diesem Jahr<br />

wieder beantragt werden, sofern sie Teil einer<br />

beihilfefähigen Fläche sind.<br />

Aufgrund der geänderten Verordnung entfällt<br />

die Möglichkeit der Beantragung von Landschaftselementen,<br />

die nicht den CC-Regelungen<br />

unterliegen. Alle Landschaftselemente<br />

sind CC-relevant und unterliegen somit dem<br />

Beseitigungsverbot. Die völlige oder teilweise<br />

Beseitigung von CC-relevanten Landschaftselementen<br />

gilt als Verstoß gegen die Direktzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung<br />

und<br />

kann daher zu Kürzungen der jeweils beantragten<br />

Flächenprämie führen. In bestimmten begründeten<br />

Fällen kann eine Beseitigung durch<br />

die Untere Landschaftsbehörde genehmigt<br />

werden. Um diese Genehmigung hat sich der<br />

Antragsteller zu kümmern. Weiterhin besteht<br />

keine Verpflichtung zur Pflege der Landschaftselemente,<br />

wobei eine ordnungsgemäße Pflege<br />

nicht als Beseitigung des Landschaftselementes<br />

anzusehen ist. Es ist jedoch zu beachten, dass<br />

die durchgeführte Pflegemaßnahme nicht<br />

einer vollständigen Beseitigung des Landschaftselementes<br />

entsprechen darf. Des Weiteren<br />

muss das Landschaftselement auch weiterhin<br />

zur Betriebsfläche des Antragstellers<br />

gehören, das heißt er muss die Verfügungsgewalt<br />

haben.<br />

Auf die Größe kommt es an<br />

Bei den Landschaftselementen sind bestimmte<br />

Größen zu beachten, damit sie im förderrechtlichen<br />

Sinne auch als Landschaftselement zulässig<br />

sind. Werden diese Bedingungen hinsichtlich<br />

der Größe des Landschaftselementes<br />

nicht eingehalten, da zum Beispiel ein Feldgehölz<br />

größer oder kleiner als vorgegeben ist,<br />

stellt es kein Landschaftselement mehr dar.<br />

Feldgehölze sind ab einer Größe von 50 m² förderfähig,<br />

unterhalb dieser Größe gelten sie<br />

nicht mehr als Landschaftselement. Auch reine<br />

Brombeergebüsche oder Aufforstungsflächen<br />

gelten nicht als Feldgehölze. Weiterhin gilt die<br />

Obergrenze von 2000 m², oberhalb dieser<br />

Größe gilt die Fläche als Wald.<br />

Doch nicht nur die Gesamtgröße eines Landschaftselementes<br />

ist zu beachten, sondern auch<br />

die Bestimmung bezüglich bestimmter Abmessungen.<br />

Hecken stellen erst ab einer Länge<br />

von 10 m ein Landschaftselement dar. Ebenfalls<br />

zu beachten ist, dass eine Hecke nur eine<br />

maximale Breite von 15 m aufweisen darf, das<br />

heißt, die breiteste Stelle darf diese 15 m nicht<br />

überschreiten. Verbuschte Waldränder zählen<br />

aus <strong>Förderung</strong>ssicht ebenfalls nicht zu den förderfähigen<br />

Landschaftselementen. Bei den<br />

Baumreihen, hierzu zählen keine landwirtschaftlich<br />

genutzten Obst- oder Nussbäume,<br />

fallen diese unterhalb einer Länge von 50 m aus<br />

der <strong>Förderung</strong>.<br />

Bei Feldrainen gilt, dass diese nicht schmaler<br />

als 2 m und nicht breiter als 10 m sein dürfen,<br />

damit die Beihilfefähigkeit des Landschaftselementes<br />

gegeben ist. Feldraine definieren sich<br />

als überwiegend mit gras- und krautartigen<br />

Pflanzen bewachsene, schmale Streifen zwischen<br />

landwirtschaftlichen Nutzflächen. Ein<br />

Reine Brombeergehölze zählen nicht als<br />

Feldraine und sind demnach auch keine<br />

Landschaftselemente. Foto: Wulff/Pixelio<br />

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