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Risk-Management<br />

Geplante Änderungen in der BayBO<br />

Art. 28 Brandwände<br />

(7) 1 Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen<br />

über Brandwände nicht hinweggeführt werden.<br />

3 Außenwandbekleidungen von<br />

Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich<br />

der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen<br />

nichtbrennbar sein.<br />

Stand: November 2012<br />

© Versicherungskammer Bayern<br />

Seite 7<br />

Risk-Management<br />

Geplante Änderungen in der BayBO<br />

Art. 30 Dächer<br />

(5) 2 Von Brandwänden und von Wänden, die an<br />

Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen<br />

mindestens 1,25 m entfernt sein<br />

1. Dachflächenfenster, Oberlichte,....<br />

2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche<br />

Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie<br />

nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung<br />

geschützt sind.<br />

Stand: November 2012<br />

© Versicherungskammer Bayern<br />

Seite 8<br />

4

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