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Rahmenvertrag für die Bereitstellung von Sicherheitstechnikern

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Abrufinfo GZ 2707.01655<br />

43 Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde gem. § 73 Abs. 3<br />

weisungsfrei.<br />

4.2 Umfang der Leistung einer Sicherheitsfachkraft<br />

44 Sicherheitsfachkräfte können vom Auftraggeber im Umfang des § 74 Abs. 1 u. 3 B-<br />

BSG und der im § 75 Abs. 4 B-BSG (ASchG sinngemäß) aufgezählten Tätigkeiten<br />

hinzugezogen werden, sofern nicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beratung und Unterstützung, Ermittlung und<br />

Untersuchung je nach der in der Dienststelle gegebenen erhöhte Gefährdungs- u. Belastungssituation<br />

„erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen,<br />

Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen erforderlich sind, jedenfalls<br />

Fachleute (gem. STZ – VO) erforderlich sind, <strong>die</strong> durch das Fachwissen einer Sicherheitsfachkraft<br />

nicht umfasst sind.<br />

45 Sicherheitsfachkräfte bzw. das beauftragte sicherheitstechnische Zentrum haben in<br />

Erfüllung ihrer Betreuungs- u. Unterstützungspflicht Messungen bzw. Untersuchungen<br />

durchzuführen, soweit <strong>die</strong>se mit der in der STZ – VO festgelegten technischen Mindestausstattung<br />

und Mittel möglich sind; dazu zählen z. B. Messungen hinsichtlich<br />

- der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte,<br />

- der Behaglichkeitsbedingungen <strong>von</strong> Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,<br />

- des A- bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels,<br />

- Kurzzeitmessung mittels Prüfröhrchenpumpe und Prüfröhrchen (damit zusammenhängende<br />

und anfallende, externe Laborkosten dürfen verrechnet werden<br />

– der Auftraggeber muss jedenfalls im Vorfeld über <strong>die</strong> Höhe der Kosten informiert<br />

werden und <strong>die</strong>se Freigeben)<br />

46 Sicherheitsfachkräfte haben im Fall der Beauftragung der Erstevaluierung <strong>die</strong>se im oben<br />

genannten Umfang durchzuführen; <strong>die</strong>se fallen nicht in <strong>die</strong> gesetzliche Präventionszeit<br />

gem. § 75 Abs. 4 B-BSG bzw. § 77 ASchG.<br />

4.3 Ausstattung und Mittel<br />

47 Durch Inanspruchnahme der „Dienstleistung – Sicherheitsfachkraft“ mittels <strong>die</strong>ser<br />

Rahmenvereinbarung entfällt gemäß den Bestimmungen des § 73 Abs. 5 ASchG <strong>die</strong><br />

Verpflichtung des Auftraggebers <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung<br />

und der Mittel. Diese sind vom Auftragnehmer beizustellen.<br />

48 Insbesondere muss er bzw. das sicherheitstechnisches Zentrum über <strong>die</strong> Ausstattung<br />

und Mittel, welche in der STZ- VO geregelt sind, verfügen; hierzu gehören insbesondere<br />

folgende Geräte:<br />

Sicherheitstechnische Dienstleistungen Seite 12 <strong>von</strong> 39

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