34 - Landessportverband Schleswig-Holstein
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S ERVICE<br />
Die ARAG Sportversicherung informiert<br />
Schnee- und Eisglätte: Wer haftet nach Sturz?<br />
Der Winter steht vor der Tür, die Temperaturen sinken.<br />
Besonders idyllisch wird es beim ersten Schneefall. Wenn jedoch<br />
ein Besucher oder Passant auf der weißen Pracht ausrutscht,<br />
wird der räumungspflichtige Besitzer oftmals in Anspruch<br />
genommen. Auf dem Vereinsgelände und den zugehörigen<br />
Flächen betrifft die Aufgabe den Verein. Dieser wird sich dann<br />
mit entsprechenden Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen<br />
konfrontiert sehen.<br />
Grundsätzlich müssen zur Haftung einige Voraussetzungen erfüllt<br />
sein. Zunächst muss eine „allgemeine Glätte“ vorgelegen hat. Das<br />
Vorhandensein vereinzelter Glättebildung reicht demnach nicht aus.<br />
Dieser Umstand muss von dem Verletzten unter Umständen bewiesen<br />
werden, was erfahrungsgemäß bereits zu Schwierigkeiten führen<br />
kann (BGH, Az.: III ZR 225/08). Lag nun eine allgemeine Glätte vor,<br />
muss außerdem die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch<br />
unterlassenes Räumen oder Streuen nachgewiesen werden. Der<br />
Umfang der Räum- und Streupflichten richtet sich danach, „ob und<br />
inwieweit die Glättebildung Maßnahmen erfordert“; eine juristische<br />
Formulierung, die so griffig ist, wie das Glatteis selber. Hinzu kommt<br />
noch, dass es zeitliche sowie räumliche Differenzierungen gibt. Es ist<br />
ein Unterschied, ob sich der Unfall nachts um drei Uhr auf dem<br />
Sportplatz oder um zehn Uhr auf dem Besucherparkplatz ereignet.<br />
Fest steht, dass es keine unbegrenzte Räumpflicht gibt. Auch hierzu<br />
gibt es wieder eine präzise Eingrenzung: Die Räum- und Streupflicht<br />
ist auf den Umfang begrenzt, welcher „billige Rücksicht nach der<br />
Verkehrsauffassung“ gebietet (BGH, Az.: VI ZR 155/70). Bei Straßen<br />
und öffentlichen Parkplätzen beginnt die Streupflicht im Allgemeinen<br />
am Morgen und endet am Abend so gegen 20 Uhr. Bei Orten, an<br />
denen auch am späteren Abend noch besonderer Publikumsverkehr<br />
herrscht (z.B. Vereinsgaststätte) kann sich die Räum- und Streupflicht<br />
laut ARAG Experten aber auch auf späte Abendstunden erstrecken.<br />
Wie oft muss gestreut werden?<br />
Der Sicherungspflichtige (Streupflichtige) ist grundsätzlich gehalten,<br />
das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut<br />
seine Wirkung verloren hat. Auch bei fortdauerndem Schneefall oder<br />
Eisregen darf das erneute Streuen nicht unterbleiben. Gerade derartige<br />
Witterungsverhältnisse erfordern besonders intensive Streumaßnahmen<br />
– auch im Hinblick auf die Zeitabstände. Es genügt, wenn die<br />
Gefahr des Rutschens wenigstens vermindert werden kann (BGH, Az.:<br />
III ZR 88/92). Zu berücksichtigen ist noch, dass dem Fußgänger unter<br />
Umständen ein Mitverschulden angelastet werden kann. Denn ein<br />
Passant hat seinerseits bei erkennbaren Gefahren eine besondere<br />
Vorsicht beim Laufen walten zu lassen (BGH, Az.: III ZR 216/67).<br />
Für die Sportvereine und -verbände im LSV <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> e.V.<br />
besteht im Rahmen und Umfang des Sportversicherungsvertrages<br />
mit der ARAG Sportversicherung u.a. Versicherungsschutz als Hausund<br />
Grundbesitzer. Die enthaltene Haftpflichtversicherung übernimmt<br />
somit grundsätzlich die Prüfung der Haftungsfrage, die<br />
Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Befriedigung berechtigter<br />
Ansprüche. Fahrlässige Verletzungen der Streupflicht fallen unter den<br />
Umfang der versicherten Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.<br />
Das Versicherungsbüro beim LSV steht bei Fragen<br />
gerne zur Verfügung: Tel: (0431) 6486-140<br />
E-Mail: vsbkiel@arag-sport.de<br />
Service ist unsere Lieblingsdisziplin<br />
Auf ins Leben.<br />
Mehr Infos unter www.ARAG-Sport.de<br />
SPORTforum • Nr. 106 • Dez. 2013 / Jan. 2014<br />
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