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34 - Landessportverband Schleswig-Holstein

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S ERVICE<br />

Die ARAG Sportversicherung informiert<br />

Schnee- und Eisglätte: Wer haftet nach Sturz?<br />

Der Winter steht vor der Tür, die Temperaturen sinken.<br />

Besonders idyllisch wird es beim ersten Schneefall. Wenn jedoch<br />

ein Besucher oder Passant auf der weißen Pracht ausrutscht,<br />

wird der räumungspflichtige Besitzer oftmals in Anspruch<br />

genommen. Auf dem Vereinsgelände und den zugehörigen<br />

Flächen betrifft die Aufgabe den Verein. Dieser wird sich dann<br />

mit entsprechenden Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen<br />

konfrontiert sehen.<br />

Grundsätzlich müssen zur Haftung einige Voraussetzungen erfüllt<br />

sein. Zunächst muss eine „allgemeine Glätte“ vorgelegen hat. Das<br />

Vorhandensein vereinzelter Glättebildung reicht demnach nicht aus.<br />

Dieser Umstand muss von dem Verletzten unter Umständen bewiesen<br />

werden, was erfahrungsgemäß bereits zu Schwierigkeiten führen<br />

kann (BGH, Az.: III ZR 225/08). Lag nun eine allgemeine Glätte vor,<br />

muss außerdem die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch<br />

unterlassenes Räumen oder Streuen nachgewiesen werden. Der<br />

Umfang der Räum- und Streupflichten richtet sich danach, „ob und<br />

inwieweit die Glättebildung Maßnahmen erfordert“; eine juristische<br />

Formulierung, die so griffig ist, wie das Glatteis selber. Hinzu kommt<br />

noch, dass es zeitliche sowie räumliche Differenzierungen gibt. Es ist<br />

ein Unterschied, ob sich der Unfall nachts um drei Uhr auf dem<br />

Sportplatz oder um zehn Uhr auf dem Besucherparkplatz ereignet.<br />

Fest steht, dass es keine unbegrenzte Räumpflicht gibt. Auch hierzu<br />

gibt es wieder eine präzise Eingrenzung: Die Räum- und Streupflicht<br />

ist auf den Umfang begrenzt, welcher „billige Rücksicht nach der<br />

Verkehrsauffassung“ gebietet (BGH, Az.: VI ZR 155/70). Bei Straßen<br />

und öffentlichen Parkplätzen beginnt die Streupflicht im Allgemeinen<br />

am Morgen und endet am Abend so gegen 20 Uhr. Bei Orten, an<br />

denen auch am späteren Abend noch besonderer Publikumsverkehr<br />

herrscht (z.B. Vereinsgaststätte) kann sich die Räum- und Streupflicht<br />

laut ARAG Experten aber auch auf späte Abendstunden erstrecken.<br />

Wie oft muss gestreut werden?<br />

Der Sicherungspflichtige (Streupflichtige) ist grundsätzlich gehalten,<br />

das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut<br />

seine Wirkung verloren hat. Auch bei fortdauerndem Schneefall oder<br />

Eisregen darf das erneute Streuen nicht unterbleiben. Gerade derartige<br />

Witterungsverhältnisse erfordern besonders intensive Streumaßnahmen<br />

– auch im Hinblick auf die Zeitabstände. Es genügt, wenn die<br />

Gefahr des Rutschens wenigstens vermindert werden kann (BGH, Az.:<br />

III ZR 88/92). Zu berücksichtigen ist noch, dass dem Fußgänger unter<br />

Umständen ein Mitverschulden angelastet werden kann. Denn ein<br />

Passant hat seinerseits bei erkennbaren Gefahren eine besondere<br />

Vorsicht beim Laufen walten zu lassen (BGH, Az.: III ZR 216/67).<br />

Für die Sportvereine und -verbände im LSV <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> e.V.<br />

besteht im Rahmen und Umfang des Sportversicherungsvertrages<br />

mit der ARAG Sportversicherung u.a. Versicherungsschutz als Hausund<br />

Grundbesitzer. Die enthaltene Haftpflichtversicherung übernimmt<br />

somit grundsätzlich die Prüfung der Haftungsfrage, die<br />

Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Befriedigung berechtigter<br />

Ansprüche. Fahrlässige Verletzungen der Streupflicht fallen unter den<br />

Umfang der versicherten Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.<br />

Das Versicherungsbüro beim LSV steht bei Fragen<br />

gerne zur Verfügung: Tel: (0431) 6486-140<br />

E-Mail: vsbkiel@arag-sport.de<br />

Service ist unsere Lieblingsdisziplin<br />

Auf ins Leben.<br />

Mehr Infos unter www.ARAG-Sport.de<br />

SPORTforum • Nr. 106 • Dez. 2013 / Jan. 2014<br />

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