Hinweise zur Anwendung der Energieeffizienzformel
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Umstufung als Mitverbrennungs anlage mit dem Hauptzweck <strong>der</strong> Energieerzeugun g<br />
nach Maßgabe des Immissionsschutzrechtes möglich ist. Die Verbrennung in EBS-<br />
Kraftwerken, die in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> R1- Formel fallen und bei denen die<br />
R1-Energieffizienz nicht festgestellt wird, kann kein e nergetisches Verwertungsverfahren<br />
darstellen. Es kommen so mit insbeson<strong>der</strong>e die unter 1. dargestellten rechtlichen<br />
Auswirkungen zum Tragen.<br />
4. Verfahren<br />
Das Einhalten <strong>der</strong> Vorausse tzungen <strong>der</strong> R1-Energieeffizienz in einer Verbrennungsanlage<br />
bedarf einer förmlichen behördlichen Bestätigung (siehe Nr. 4.7 R1-Guidelines).<br />
Grundlage <strong>der</strong> Ersteinstufung un d Neueinstufung ist eine durch einen zertifizierten Experten<br />
vorgenommene o<strong>der</strong> kontrollierte Berechnung, die <strong>der</strong> zuständigen Behörde vorzulegen<br />
ist. Die behördliche R1-Einstufung ist gegenüber dem Anlagenbetreiber für das<br />
laufende Jahr schriftlich und rechtzeitig, in nerhalb von drei Monaten nach Vorlage d es<br />
Betreiberberichtes vorzunehmen. Eine ausgeste llte Bestätigung ist für einen Zeitraum<br />
von einem Jahr nach dem Zeitraum, für den die Daten vom Anlagenbetreiber bereitgestellt<br />
wurden, gültig. Der Betreiber erstattet nach einer behördlichen Bestätigung alljährlich<br />
Bericht <strong>zur</strong> Leistung <strong>der</strong> Anlage und ha t diesen <strong>der</strong> zuständigen Behör de vorzulegen<br />
(siehe Nr. 4.8 R1-Guidelines).<br />
Von Seiten des Minis teriums für Wirtschaf t, Bau und Tourismus wird empf ohlen, die<br />
Bestätigung in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 62 in Verbindung mit<br />
Anlage 2 Fußnote 1 KrWG vorzunehmen und die Geltung auf ein Jahr zu befristen. Die<br />
Bestätigung kann jeweils um ein weiteres J ahr verlängert werden, wenn sic h aufgrund<br />
<strong>der</strong> Überprüfung des jährlichen Betreiberberichtes kein Anlas s <strong>zur</strong> Neuberechnung<br />
ergibt. Vorgaben <strong>zur</strong> Erstellung und Vorlage von Jahresberichten des Betreibers sollten<br />
als <strong>Hinweise</strong> o<strong>der</strong>, soweit erfor<strong>der</strong>lich, als verpflichtende Auflagen in feststellende n<br />
Verwaltungsakt mit aufgenommen werden.<br />
Eine umfassende Neuberechnung mit externer Kontrolle o<strong>der</strong> durch einen externen Experten<br />
hat nach spätestens f ünf Jahren sowie bei wesent lichen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> grundlegenden<br />
Bedingungen, die <strong>der</strong> ersten Bestätigung zu Grunde lagen, zu erfolgen. Wir d<br />
die R1-Energieeffizienz eingehalten, ist es in diesem Fällen aus Sicht des Ministeriums<br />
für Wirtschaft, Bau und Tourismus erfor<strong>der</strong>lich, eine neue Bestätigung zu erteilen.<br />
Im Rahmen einer beabsichtigten grenzüberschreitenden Verbringung von Siedlungsabfällen<br />
hat <strong>der</strong> Betreiber einer Verbrennungs anlage den Status seiner Anlage dem Kunden<br />
anhand amtlicher Bescheinigungen mitzute ilen. Die Vor lage einer amtlichen Bescheinigung<br />
des R1- Status ist auch eine Grundlage für Entscheidungen z ur Überlassungspflicht<br />
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG.<br />
Details <strong>der</strong> Anerkennung, Aberkennung, Vorlage- und Mitteilungspflichten sind den R1-<br />
Guidelines und <strong>der</strong> LAGA-Mitteilung 38 <strong>zur</strong> R1-Formel zu entnehmen.<br />
5. Zuordnung<br />
Unter das Verwertungsverf ahren R1 „Hauptverwendung al s Brennstoff o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>es<br />
Mittel <strong>der</strong> Energieerzeugung“ fallen Verbrennungsanlagen, <strong>der</strong>en Zweck in <strong>der</strong> Behand-