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Entwurf Nachtragshaushalt 2013-2014.pdf - Ministerium der Finanzen

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- 11 -<br />

Landeshaushalt<br />

Gesamtplan<br />

Begründung:<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

Der vorliegende Gesetzentwurf dient <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes zur Feststellung des<br />

Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Jahre <strong>2013</strong> und 2014 vom 18. Dezember<br />

2012. Mit ihm werden Än<strong>der</strong>ungen im Einnahme- und Ausgabebereich vorgenommen,<br />

die sich insbeson<strong>der</strong>e durch das 4. Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Brandenburgischen<br />

Finanzausgleichsgesetzes ergeben, und gleichzeitig Min<strong>der</strong>ausgaben im Zinsbereich,<br />

Verschiebung von Mittelabflüssen bei den Zuweisungen an die Flughafen<br />

Berlin-Brandenburg GmbH (FBB) sowie damit zusammenhängen<strong>der</strong> Entnahmen aus<br />

<strong>der</strong> allgemeinen Rücklage, Mehrausgaben im Bildungs- und Sozialbereich sowie Ausgaben<br />

in Zusammenhang mit <strong>der</strong> Bewältigung <strong>der</strong> Hochwasserkatastrophe <strong>2013</strong> berücksichtigen.<br />

Die Finanzierung <strong>der</strong> vorgesehenen Maßnahmen im Jahr 2014 ist im Doppelhaushalt<br />

<strong>2013</strong>/2014 nicht enthalten. Um die Konsolidierung des Landeshaushalts weiter zu gewährleisten,<br />

werden die Min<strong>der</strong>ausgaben im Jahr <strong>2013</strong> durch Absenkung <strong>der</strong> vorgesehen<br />

Nettokreditaufnahme und Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entnahme aus <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Rücklage berücksichtigt und die anfallenden zusätzlichen Mehrausgaben im Jahr 2014<br />

durch Einsparungen an an<strong>der</strong>er Stelle sowie durch eine Erhöhung <strong>der</strong> Entnahme aus<br />

<strong>der</strong> allgemeinen Rücklage ausgeglichen. Im Ergebnis bleibt es bei <strong>der</strong> Ausfinanzierung<br />

des Haushaltes 2014 ohne eine Nettokreditaufnahme.<br />

B. Beson<strong>der</strong>er Teil<br />

Zu den einzelnen Vorschriften<br />

Zu Artikel 1<br />

Mit <strong>der</strong> Vorschrift erfolgt die Än<strong>der</strong>ung einzelner Vorschriften des Haushaltsgesetzes<br />

<strong>2013</strong>/2014 und des durch dieses Gesetz festgestellten und gemäß § 1 Satz 1 als Anlage<br />

beigefügten Haushaltsplanes.

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