iederschrift - Mureck
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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 14 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
Errichtung eines Obergeschosses, um damit ausreichend Wohnraum für die unverändert<br />
bleibende Funktion eines Einfamilienwohnhauses zu schaffen. Allerdings käme es mit diesem<br />
Projekt infolge der Obergeschosserrichtung als maßgebliche Zubau-Maßnahme zu einem<br />
unlösbaren Widerspruch mit der Bestimmung des § 23 Abs. 17 ROG 2003 (LGBl-Nr.<br />
22/2003), da der dortige Zulässigkeitsrahmen (wonach ausdrücklich nur Umbauten<br />
zulässig sind!) mit der Ausführung eines Zubaues ausdrücklich und unzulässig<br />
überschritten würde – dies mit der Folge, dass eine baurechtliche Genehmigung für dieses<br />
Projekt infolge Widerspruches zum geltenden Flächenwidmungsplannicht erteilt werden<br />
darf (um insbesondere § 32 Abs. 1 der genannten ROG-Fassung nicht zu widersprechen,<br />
wonach Bescheide der Gemeinde aufgrund von Landesgesetzen – hier: Baugesetz – einem<br />
Flächenwidmungsplan nicht widersprechen dürfen, zumal derartige Bescheide gemäß § 32<br />
Abs. 3 ROG innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit ichtigkeit<br />
bedroht sind/ wären).<br />
2. Aktuell nicht für den Wohnhauszubau "Lechner" im I/1-2003 anwendbare<br />
Rechtsgrundlagen des Steiermärkischen ROG 2010 i.d.g.F.:<br />
Gemäß aktuell gültiger Rechtslage – die allerdings mangels entsprechender<br />
Übergangsbestimmungen nicht für den FWP 3.0-3.09 (und damit auch nicht für das<br />
Wohnhaus-Zubauprojekt der Familie Lechner) der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> angewendet<br />
werden kann– sind gemäß § 30 Abs. 8 des LGBl-r. 44/2012 "bei rechtmäßig bestehenden<br />
Wohngebäuden, deren Verwendungszweck dem jeweiligen Baugebiet widerspricht, Um- und<br />
Zubauten zulässig…. ".<br />
3. Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren (FWP 3.11) als einzig mögliche Konfliktlösung:<br />
Da die aktuelle Rechtslage die Anwendung des Flächenwidmungsplanes 3.0 (als relevante Fassung<br />
hinsichtlich Grundstück 267/2) an die zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung geltende Fassung<br />
des Steiermärkischen ROG und daher an die wie in Punkt 1. erläuterte Nicht-Zulässigkeit von<br />
Zubau-Errichtungen bei widmungsfremden Wohnhäusern im Industriegebietbindet, kann nach<br />
maßgeblicher Aussage der Rechtsreferenten der A13 des Amtes der Steiermärkischen<br />
Landesregierung (Aufsichtsbehörde) die Lösung des bestehenden Konfliktes (zwischen<br />
Industriegebiets-Ausweisung und gewünschter, jedoch aktuell unzulässiger Wohnhausaufstockung)<br />
nur in einer entsprechenden "Anpassungan die ROG-2010-i.d.g.F.- Rechtslage für das<br />
bisherige Industrie- und Gewerbegebiet 1“ bestehen, also in einer "Überleitung" von<br />
bisherigem "Industrie- und Gewerbegebiet 1" gemäß § 23 Abs. 5 lit. e Zf. 1 ROG 2003 in ein<br />
"Industriegebiet 1" laut § 30 Abs. 1 Zf. 5 lit. a ROG 2010 i.d.g.F./ LGBl-r. 44/2012, OHNE;<br />
DASS DABEI EINE EMISSIONSRELEVANTE SCHLECHTERSTELLUNG ERFOLGEN<br />
WÜRDE! Diese Überleitung hat durch ein ÄDERUGSVERFAHRE ZUM<br />
FLÄCHEWIDMUGSPLA gemäß § 38 ROG 2010 i.d.g.F. zu erfolgen (mit<br />
Auflagebeschluss, Kundmachung, 8 Wochen Auflage, Einwendungsbehandlung, Endbeschluss und<br />
Genehmigungsvorlage), wofür eine Gesamtverfahrensdauer von wenigstens vier Monaten<br />
erforderlich ist. Erst auf der Rechtsgrundlage des solcherart rechtskräftig geänderten<br />
Flächenwidmungsplanes kann die angestrebte baurechtliche Bewilligung für den Wohnhauszubau<br />
der Familie Lechner erteilt werden.<br />
4. Vergleichende Prüfung einer nur den Lokalbereich der westlichen Stadteinfahrt oder die<br />
gesamte Gemeinde betreffenden Baugebietsarten-Überleitung vom ROG 2003 zum ROG<br />
2010, insbesondere hinsichtlich I/1 Überleitung zu I1:<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
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GR Ing. Manfred Gepp<br />
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(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)