iederschrift - Mureck
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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 8 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
Bestimmungen des aktuellen ROG unter § 29 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz (wo es<br />
heißt: Die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet hat der<br />
Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse unter Anführung der Gründe für<br />
die Aufhebung zu beschließen; diese Verordnung ist unter Abstandnahme von Verfahren<br />
nach § 38 kundzumachen“).<br />
b) Die „Erfüllung des Aufschließungserfordernisses der Bebauungsplanung aus öffentlichem<br />
Interesse“ gemäß oben genanntem Punkt 2 lit. b) kann grundsätzlich und nach entsprechender<br />
Prüfungauch für einzelne Teile bzw. Abschnitte des betreffenden Aufschließungsgebietes<br />
als entbehrlich festgestellt werden - insbesondere dann, wenn die betreffenden<br />
Teile/Abschnitte nämlich<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
(1) einerseits eine in sich zusammenhängende Flächen darstellen und<br />
(2) andererseits unmittelbar an vollwertiges Bauland (hier: ostseitig angrenzend)<br />
anschließen und dabei die gleiche (wie dort im Bestand vorgegebene) Baugebietsart<br />
und Bebauungsdichte aufweisen.<br />
Entscheidend ist in der räumlichen Struktur dabei die unmittelbar vom öffentlichen Weg<br />
(hier: Kolping Straße) mögliche Zufahrbarkeit/Erschließung (wenn auch unter<br />
Berücksichtigung von Niveauunterschieden im Gelände), ohne dass dadurch andere weiter<br />
abseits der Kolping Straße gelegene Grundstücke oder bebaubare Teilflächen von einer<br />
zweckmäßigen Erschließung bzw. danach folgenden Bebauung ausgeschlossen wären. Da<br />
nun gerade die betrachteten Grundstücke 232/17 - 21 nicht mehr als etwa 30 m an<br />
Grundstückstiefe aufweisen bzw. da dies einer durchschnittlichen Bauplatztiefe entspricht,<br />
bedarf es keiner zusätzlichen Verkehrserschließungs-Vorkehrung für weiter südlich<br />
gelegene Grundstücksteile und zeigt sich deshalb im Grundstückszuschnitt, dass<br />
(3) die gemeinsam 727 m² großen rechteckförmig geschnittenen und gemeinsam ca. 30 m x<br />
24 m großen Grundstücke 232/19 - 21 durch einfache Grundzusammenlegung einen<br />
zweckmäßig geschnittenen und gut nutzbaren Bauplatz auch ohne die Erstellung eines<br />
Bebauungsplanes sowie auch ohne zusätzliche/anderweitige Grundumlegung bilden<br />
können, während<br />
(4) die gemeinsam 503 m² großen Grundstücke 232/17 und 232/18 (mit im Mittel ca. 17,5 m<br />
x 29 m Größe) durch Grundzusammenlegung sowie vorzugsweise durch wie<br />
besitzmäßig vorgegebeneZusammenlegungmit dem Grundstück 232/16zu einem dort<br />
vergrößerten Bauplatz mit WA 0,2 - 0,35-Ausweisung verbunden und genutzt werden<br />
könnten (ohne dass dadurch wesentliche Bedarfsaspekte der Bebauungsplanung und<br />
ebenso der Grundumlegung berührt würden, zumal die Eigentümer des Grundstückes<br />
232/16 bereits auch Eigentümer von 232/17 und 232/18 sind und auch der<br />
Bebauungsdichterahmen mit der Grundzusammenlegung kompatibel ist).<br />
Während sich aus vorgenannten Gründen die beschlussmäßigen Voraussetzungen für den<br />
Gemeinderat im Sinne von lit. a) für einen BebauungsplanverzichtimBereichder fünf<br />
Änderungsgrundstücke 232/17 -21 ergibt, verbleibt das öffentliche Interesse an der<br />
Bebauungsplanerstellung für alle übrigen Grundstücke der „Haltäcker“ (ab 232/22<br />
westwärts - 232/50) unverändert aufrecht - dies mit der Folge, dass ein künftig zu<br />
erstellender Bebauungsplan für die Haltäcker nicht mehr die Grundstücke 232/17 - 21 erfassen<br />
braucht.<br />
Auch bezüglich der Verkehrserschließung erweist sich die Bebauungsplan-erforderlichkeit<br />
für die Grundstücke 232/17 - 21 nicht mehr als gegeben, da alle fünf Grundstücke einerseits<br />
direkt an die Kolping Straße anschließen und andererseits nicht mehr als die übliche<br />
Bauplatztiefe aufweisen (sodass es keinen Erschließungsbedarf für „hinter der ersten<br />
Bauplatzreihe verbleibende Restflächen“ geben wird/gibt).<br />
Die Schriftführer:<br />
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GR Ing. Manfred Gepp<br />
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(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)