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iederschrift - Mureck

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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 8 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

Bestimmungen des aktuellen ROG unter § 29 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz (wo es<br />

heißt: Die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet hat der<br />

Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse unter Anführung der Gründe für<br />

die Aufhebung zu beschließen; diese Verordnung ist unter Abstandnahme von Verfahren<br />

nach § 38 kundzumachen“).<br />

b) Die „Erfüllung des Aufschließungserfordernisses der Bebauungsplanung aus öffentlichem<br />

Interesse“ gemäß oben genanntem Punkt 2 lit. b) kann grundsätzlich und nach entsprechender<br />

Prüfungauch für einzelne Teile bzw. Abschnitte des betreffenden Aufschließungsgebietes<br />

als entbehrlich festgestellt werden - insbesondere dann, wenn die betreffenden<br />

Teile/Abschnitte nämlich<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

(1) einerseits eine in sich zusammenhängende Flächen darstellen und<br />

(2) andererseits unmittelbar an vollwertiges Bauland (hier: ostseitig angrenzend)<br />

anschließen und dabei die gleiche (wie dort im Bestand vorgegebene) Baugebietsart<br />

und Bebauungsdichte aufweisen.<br />

Entscheidend ist in der räumlichen Struktur dabei die unmittelbar vom öffentlichen Weg<br />

(hier: Kolping Straße) mögliche Zufahrbarkeit/Erschließung (wenn auch unter<br />

Berücksichtigung von Niveauunterschieden im Gelände), ohne dass dadurch andere weiter<br />

abseits der Kolping Straße gelegene Grundstücke oder bebaubare Teilflächen von einer<br />

zweckmäßigen Erschließung bzw. danach folgenden Bebauung ausgeschlossen wären. Da<br />

nun gerade die betrachteten Grundstücke 232/17 - 21 nicht mehr als etwa 30 m an<br />

Grundstückstiefe aufweisen bzw. da dies einer durchschnittlichen Bauplatztiefe entspricht,<br />

bedarf es keiner zusätzlichen Verkehrserschließungs-Vorkehrung für weiter südlich<br />

gelegene Grundstücksteile und zeigt sich deshalb im Grundstückszuschnitt, dass<br />

(3) die gemeinsam 727 m² großen rechteckförmig geschnittenen und gemeinsam ca. 30 m x<br />

24 m großen Grundstücke 232/19 - 21 durch einfache Grundzusammenlegung einen<br />

zweckmäßig geschnittenen und gut nutzbaren Bauplatz auch ohne die Erstellung eines<br />

Bebauungsplanes sowie auch ohne zusätzliche/anderweitige Grundumlegung bilden<br />

können, während<br />

(4) die gemeinsam 503 m² großen Grundstücke 232/17 und 232/18 (mit im Mittel ca. 17,5 m<br />

x 29 m Größe) durch Grundzusammenlegung sowie vorzugsweise durch wie<br />

besitzmäßig vorgegebeneZusammenlegungmit dem Grundstück 232/16zu einem dort<br />

vergrößerten Bauplatz mit WA 0,2 - 0,35-Ausweisung verbunden und genutzt werden<br />

könnten (ohne dass dadurch wesentliche Bedarfsaspekte der Bebauungsplanung und<br />

ebenso der Grundumlegung berührt würden, zumal die Eigentümer des Grundstückes<br />

232/16 bereits auch Eigentümer von 232/17 und 232/18 sind und auch der<br />

Bebauungsdichterahmen mit der Grundzusammenlegung kompatibel ist).<br />

Während sich aus vorgenannten Gründen die beschlussmäßigen Voraussetzungen für den<br />

Gemeinderat im Sinne von lit. a) für einen BebauungsplanverzichtimBereichder fünf<br />

Änderungsgrundstücke 232/17 -21 ergibt, verbleibt das öffentliche Interesse an der<br />

Bebauungsplanerstellung für alle übrigen Grundstücke der „Haltäcker“ (ab 232/22<br />

westwärts - 232/50) unverändert aufrecht - dies mit der Folge, dass ein künftig zu<br />

erstellender Bebauungsplan für die Haltäcker nicht mehr die Grundstücke 232/17 - 21 erfassen<br />

braucht.<br />

Auch bezüglich der Verkehrserschließung erweist sich die Bebauungsplan-erforderlichkeit<br />

für die Grundstücke 232/17 - 21 nicht mehr als gegeben, da alle fünf Grundstücke einerseits<br />

direkt an die Kolping Straße anschließen und andererseits nicht mehr als die übliche<br />

Bauplatztiefe aufweisen (sodass es keinen Erschließungsbedarf für „hinter der ersten<br />

Bauplatzreihe verbleibende Restflächen“ geben wird/gibt).<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)

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